Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 SB 144/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SB 173/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die erstinstanzliche Entscheidung zur Kostenübernahme auf die Staatskasse ist im Beschwerdeverfahren voll, d.h. nicht nur auf Ermessensfehler, überprüfbar. Die Befugnis zur Ausübung des Ermessens geht mit der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über.
2. Eine nur teilweise Kostenübernahme ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber bei einem einheitlichen Streitgegenstand regelmäßig nicht sachgerecht.
3.Eine nur teilweise Kostenübernahme allein deshalb auszusprechen, weil das Gutachten gem. §109 SGG nur eine Aktualisierung der aktuellen Befundlage im Sinn einer Verschlimmerung belegt hat, nicht aber wesentliche neue medizinische Tatsachenerkenntnisse hinsichtlich der Art der vorliegenden Störungen gebracht hat, ist nicht ermessensgerecht.
2. Eine nur teilweise Kostenübernahme ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber bei einem einheitlichen Streitgegenstand regelmäßig nicht sachgerecht.
3.Eine nur teilweise Kostenübernahme allein deshalb auszusprechen, weil das Gutachten gem. §109 SGG nur eine Aktualisierung der aktuellen Befundlage im Sinn einer Verschlimmerung belegt hat, nicht aber wesentliche neue medizinische Tatsachenerkenntnisse hinsichtlich der Art der vorliegenden Störungen gebracht hat, ist nicht ermessensgerecht.
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 5. August 2014 wird dahingehend abgeändert, dass die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten des Herrn Dr. F. vom 8. April 2014 nicht nur zur Hälfte, sondern voll auf die Staatskasse übernommen werden.
II. Der Beschwerdeführerin sind die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
In dem am Sozialgericht Augsburg (SG) unter dem Aktenzeichen S 17 SB 144/13 anhängig gewesenen Rechtsstreit der Klägerin und jetzigen Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wegen der Höhe des Grads der Behinderung (GdB) - Ziel der Beschwerdeführerin, bei der ein GdB von 30 anerkannt war, war ein GdB von mindestens 50 - erstellte zunächst ein neurologisch-psychiatrischer Sachverständiger ein Gutachten von Amts wegen. Er kam dabei zu der Einschätzung, dass der bislang anerkannte GdB von 30, dem der Beklagte einen Einzel-GdB von 30 für die seelische Störung und u.a. einen Einzel-GdB von 20 für Wirbelsäulenbeschwerden zugrunde gelegt hatte, zutreffend sei. Der Einschätzung des Sachverständigen lag ein Einzel-GdB von 30 für die seelische Störung und u.a. ein Einzel-GdB von 10 für Wirbelsäulenbeschwerden zugrunde.
In dem von der Beschwerdeführerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragten und durch den Chirurgen Dr. F. erstellten Gutachten vom 08.04.2014 nahm dieser einen Gesamt-GdB von 40 an. Dem lagen ein Einzel-GdB von 30 für die seelische Störung und u.a. ein Einzel-GdB von 20 für Wirbelsäulenbeschwerden zugrunde.
Nach Auswertung der Gutachten unterbreitete der Beklagte ein Vergleichsangebot mit einem GdB von 40 ab dem 08.04.2014. Er ging dabei davon aus, dass durch die von Dr. F. festgestellten Befunde der Wirbelsäule der dafür angenommene Einzel-GdB von 20 nunmehr ausgefüllt sei, so dass ein GdB von 40 grenzwertig vertretbar sei. Die Beschwerdeführerin nahm dieses Vergleichsangebot an.
Mit Schreiben vom 31.07.2014 hat sie beantragt, die Kosten für das gemäß § 109 SGG erstellte Gutachten des Dr. F. auf die Staatskasse zu übernehmen.
Mit Beschluss vom 05.08.2014 ist das SG dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für das Gutachten gemäß § 109 SGG nur insofern nachgekommen, als die Kosten zur Hälfte auf die Staatskasse übernommen worden sind.
Begründet worden ist die (nur) hälftige Kostenübernahme damit, dass das Gutachten des Dr. F. die bislang getroffenen Diagnosen und Bewertungen nicht nur bestätigt habe, sondern darüber hinaus eine aktualisierte entwicklungsbezogene Befundung einer gewissen Verschlimmerung enthalte. Damit habe es einen gewissen Beitrag zur Sachaufklärung geleistet. Eine volle Kostenübernahme sei nicht angezeigt, da die Feststellungen im Gutachten keine wesentlichen neuen medizinischen Tatsachenerkenntnisse hinsichtlich der Art der vorliegenden Störungen, sondern lediglich einen geänderten, aktualisierten Bericht hinsichtlich einer zwischenzeitlichen Verschlimmerung der Intensität ihrer Auswirkungen enthalten würden. Würde man diesen Beitrag der Befundaktualisierung als entscheidend ansehen, so träfe dies praktisch auf jedes nach § 109 SGG eingeholte, qualitativ ansprechende und zeitlich spätere Sachverständigengutachten zu. Dies liefe dem Sinn und Zweck der Anhörung nach § 109 SGG zuwider, die zwangsläufig mit einer zeitlichen Verzögerung verbunden sei.
Gegen die nur teilweise Kostenübernahme hat sich die Beschwerdeführerin am 04.09.2014 mit der Beschwerde an das Bayer. Landessozialgericht (LSG) gewandt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die teilweise ablehnende Entscheidung des SG, nämlich die Kosten des Gutachtens gemäß § 109 SGG nicht wie beantragt voll, sondern nur hälftig auf die Staatskasse zu übernehmen, ist aufzuheben. Die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten sind in voller Höhe auf die Staatskasse zu übernehmen.
Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG muss auf Antrag des behinderten Menschen ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann - wie dies im vorliegenden Fall auch erfolgt ist - davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten dafür vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts auch endgültig trägt (§ 109 Abs. 1 Satz 2 SGG). Eine "andere Entscheidung" in diesem Sinn hat der Beschwerdeführer beim SG beantragt.
1. Kriterien für die Entscheidung über die Kostenübernahme
Die Entscheidung darüber, ob die Kosten eines gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen sind, ist eine Ermessensentscheidung (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 109, Rdnr. 16) des Gerichts, das das Gutachten angefordert hat (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 18). Bei der Entscheidung über die Kostenübernahme auf die Staatskasse ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 16a). Entscheidend ist dabei, ob durch das Gutachten neue beweiserhebliche Gesichtspunkte zu Tage getreten sind oder die Beurteilung auf eine wesentlich breitere und für das Gericht und die Beteiligten überzeugendere Grundlage gestellt worden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 07.04.2014, Az.: L 15 SB 198/13 B). Dabei genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28.09.2012, Az.: L 15 SB 293/11 B, und vom 26.04.2013, Az.: L 15 SB 168/12 B) nicht, dass ein Gutachten "die Aufklärung des Sachverhalts in objektiv sinnvoller Weise gefördert" hat oder dass durch das Gutachten "entscheidungserhebliche Punkte des Sachverhalts weiter aufgeklärt werden", wie manchmal formuliert wird (vgl. Kühl, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 109, Rdnr. 11, mit Verweis auf den Beschluss des Bayer. LSG vom 29.04.1964, Az.: L 18/Ko 60/63). Denn diese Voraussetzungen sind bei medizinischen Gutachten so gut wie immer gegeben. Nur eine wesentliche Förderung der Sachaufklärung kann zu einer Kostenübernahme führen (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 16a; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 21.10.2013, Az.: L 15 VK 13/13 B).
Nicht entscheidend ist, ob das Gutachten den Rechtsstreit in einem für den Antragsteller günstigen Sinn beeinflusst hat. Kein maßgeblicher Gesichtspunkt für eine Ermessensausübung im Sinn eines Antragsstellers ist es auch, wenn dieser nach Bestätigung der Ergebnisse, wie sie der von Amts wegen bestellte Sachverständige festgestellt hat, durch den gemäß § 109 SGG benannten Gutachter die Klage oder Berufung zurücknimmt. Denn mit der Kostenübernahme auf die Staatskasse bzw. der Ablehnung der Kostenübernahme darf keine Belohnung bzw. Sanktionierung eines bestimmten prozessualen Verhaltens erfolgen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 04.02.2013, Az. L 15 SB 8/12 B).
Eine nur teilweise Kostenübernahme ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber bei einem einheitlichen Streitgegenstand regelmäßig nicht sachgerecht (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 16a). Sie wird daher überhaupt nur in seltenen Fällen in Betracht gezogen werden können (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 08.08.2013, Az.: L 15 SB 146/13 B). Denkbar ist dies bei einem teilbaren Streitgegenstand (z.B. Höhe des GdB einerseits und Merkzeichen andererseits), wenn das Gutachten gemäß § 109 SGG nur für einen Teil des Streitgegenstands neue Erkenntnisse gebracht bzw. nur diesbezüglich zur Erledigung geführt hat, nicht aber für den anderen Teil des Streitgegenstands.
Auch kann über den Umfang der Kostenübernahme auf die Staatskasse keine Sanktionierung der Qualität eines Gutachtens in dem Sinn erfolgen, dass der Antragsteller die Kosten soweit selbst zu tragen hätte, als die Ausführungen eines Sachverständigen bei der Erledigung nicht als zutreffende Bewertung zugrunde gelegt worden sind (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 08.08.2013, Az.: L 15 SB 146/13 B). Denn entscheidend ist allein, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat.
2. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren
Der Senat hat mit Beschluss vom 19.12.2012, Az.: L 15 SB 123/12 B, - mit ausführlicher Begründung, umfassenden Erwägungen zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen und ausführlicher Auseinandersetzung mit anderslautender Rechtsprechung - erläutert, dass der Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren gemäß § 109 SGG - wie auch in anderen Beschwerdeverfahren - nicht insofern beschränkt ist, als nur eine eingeschränkte Nachprüfbarkeit durch das Beschwerdegericht dahingehend eröffnet wäre, ob die Voraussetzungen und die Grenzen des Ermessens richtig bestimmt und eingehalten worden sind. Vielmehr geht er von einer vollen Überprüfung und einer eigenen Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts aus. Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung ist die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 21.10.2013, Az.: L 15 VK 13/13 B).
3. Entscheidung im vorliegenden Fall
Im vorliegenden Fall sind die Kosten für das Gutachten gemäß § 109 SGG nicht nur hälftig, sondern voll auf die Staatskasse zu übernehmen.
Das Gutachten des Dr. F. gemäß § 109 SGG hat die Sachaufklärung und damit die Erledigung des Rechtsstreits dadurch objektiv wesentlich gefördert, dass es neue Erkenntnisse gebracht und damit zur Erledigung des Klageverfahrens beigetragen hat. Dies ist dadurch belegt, dass wegen dieses Gutachtens der Beklagte einen Vergleichsvorschlag gemacht hat, der von der Beschwerdeführerin angenommen worden ist, und damit das Verfahren unstreitig erledigt werden konnte (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 16a).
Einen Ansatzpunkt für eine nur teilweise Kostenübernahme kann der Senat im Rahmen der von ihm angestellten Ermessenserwägungen nicht finden.
Wenn das SG bei seinen Überlegungen zum Umfang der Kostenübernahme dahingehend differenziert, ob das Gutachten wesentliche neue medizinische Tatsachenerkenntnisse hinsichtlich der Art der vorliegenden Störungen gebracht - dann volle Kostenübernahme - oder nur eine Aktualisierung der aktuellen Befundlage im Sinn einer Verschlimmerung belegt hat - dann nur hälftige Kostenübernahme -, kann der Senat dem nicht folgen. Eine derartige Differenzierung im Sinn einer Gewichtung nach mehr oder weniger wesentlichen neuen Erkenntnissen ist mit der bei der Entscheidung zur Kostenübernahme gebotenen Ermessensausübung genauso wenig vereinbar wie auch eine Differenzierung nach der Qualität des Gutachtens im Rahmen der Ermessensausübung fehl am Platz ist, sofern das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat.
Der Senat kann den aus dem angegriffenen Beschluss ersichtlichen Unmut des SG insofern nachvollziehen, als die Wahrscheinlichkeit für eine objektiv wesentliche Förderung der Sachaufklärung durch ein Gutachten gemäß § 109 SGG steigt, umso mehr Zeit bis zur Erstellung dieses Gutachtens verstreicht. Denn mit dem Zeitablauf wird auch die Wahrscheinlichkeit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands größer. Diesem Umstand aber damit Rechnung zu tragen, dass bei der Kostenübernahme auf die Staatskasse ein zeitlich bedingter "Verschlimmerungsabschlag" zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen wäre, geht dem Senat zu weit. Dass es bei der Einholung eines zusätzlichen Gutachtens gemäß § 109 SGG zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer kommen kann, hat der Gesetzgeber auch angesichts des im sozialgerichtlichen Verfahren zu beachtenden Beschleunigungsgebots hingenommen. Eine finanzielle Sanktionierung der Geltendmachung vom Gesetzgeber zugestandener Rechte durch eine wegen des Zeitfaktors reduzierte Kostenübernahme gemäß § 109 SGG hält der Senat nicht für vertretbar. Im Übrigen kann der Senat dem SG nicht darin folgen, wenn es ausführt, dass ein Beitrag zur Befundaktualisierung in praktisch jedem nach § 109 SGG eingeholten, qualitativ ansprechenden und zeitlich späteren Sachverständigengutachten zu finden sei. Dass eine derart schnelle Befundverschlechterung den Regelfall darstellen würde, widerlegt die Praxis. Im Übrigen stehen dem Gericht durchaus Möglichkeiten zur Verfügung, auf die zeitnahe Erstellung eines Gutachtens auch nach § 109 SGG hinzuwirken (z.B. Ordnungsgeld), auch wenn hierdurch für das Gericht unbestritten ein Mehraufwand entsteht.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG (vgl. Beschlüsse des Senats vom 09.02.2009, Az.: L 15 SB 12/09 B, und vom 12.03.2012, Az.: L 15 SB 22/12 B).
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig.
II. Der Beschwerdeführerin sind die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
In dem am Sozialgericht Augsburg (SG) unter dem Aktenzeichen S 17 SB 144/13 anhängig gewesenen Rechtsstreit der Klägerin und jetzigen Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wegen der Höhe des Grads der Behinderung (GdB) - Ziel der Beschwerdeführerin, bei der ein GdB von 30 anerkannt war, war ein GdB von mindestens 50 - erstellte zunächst ein neurologisch-psychiatrischer Sachverständiger ein Gutachten von Amts wegen. Er kam dabei zu der Einschätzung, dass der bislang anerkannte GdB von 30, dem der Beklagte einen Einzel-GdB von 30 für die seelische Störung und u.a. einen Einzel-GdB von 20 für Wirbelsäulenbeschwerden zugrunde gelegt hatte, zutreffend sei. Der Einschätzung des Sachverständigen lag ein Einzel-GdB von 30 für die seelische Störung und u.a. ein Einzel-GdB von 10 für Wirbelsäulenbeschwerden zugrunde.
In dem von der Beschwerdeführerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragten und durch den Chirurgen Dr. F. erstellten Gutachten vom 08.04.2014 nahm dieser einen Gesamt-GdB von 40 an. Dem lagen ein Einzel-GdB von 30 für die seelische Störung und u.a. ein Einzel-GdB von 20 für Wirbelsäulenbeschwerden zugrunde.
Nach Auswertung der Gutachten unterbreitete der Beklagte ein Vergleichsangebot mit einem GdB von 40 ab dem 08.04.2014. Er ging dabei davon aus, dass durch die von Dr. F. festgestellten Befunde der Wirbelsäule der dafür angenommene Einzel-GdB von 20 nunmehr ausgefüllt sei, so dass ein GdB von 40 grenzwertig vertretbar sei. Die Beschwerdeführerin nahm dieses Vergleichsangebot an.
Mit Schreiben vom 31.07.2014 hat sie beantragt, die Kosten für das gemäß § 109 SGG erstellte Gutachten des Dr. F. auf die Staatskasse zu übernehmen.
Mit Beschluss vom 05.08.2014 ist das SG dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für das Gutachten gemäß § 109 SGG nur insofern nachgekommen, als die Kosten zur Hälfte auf die Staatskasse übernommen worden sind.
Begründet worden ist die (nur) hälftige Kostenübernahme damit, dass das Gutachten des Dr. F. die bislang getroffenen Diagnosen und Bewertungen nicht nur bestätigt habe, sondern darüber hinaus eine aktualisierte entwicklungsbezogene Befundung einer gewissen Verschlimmerung enthalte. Damit habe es einen gewissen Beitrag zur Sachaufklärung geleistet. Eine volle Kostenübernahme sei nicht angezeigt, da die Feststellungen im Gutachten keine wesentlichen neuen medizinischen Tatsachenerkenntnisse hinsichtlich der Art der vorliegenden Störungen, sondern lediglich einen geänderten, aktualisierten Bericht hinsichtlich einer zwischenzeitlichen Verschlimmerung der Intensität ihrer Auswirkungen enthalten würden. Würde man diesen Beitrag der Befundaktualisierung als entscheidend ansehen, so träfe dies praktisch auf jedes nach § 109 SGG eingeholte, qualitativ ansprechende und zeitlich spätere Sachverständigengutachten zu. Dies liefe dem Sinn und Zweck der Anhörung nach § 109 SGG zuwider, die zwangsläufig mit einer zeitlichen Verzögerung verbunden sei.
Gegen die nur teilweise Kostenübernahme hat sich die Beschwerdeführerin am 04.09.2014 mit der Beschwerde an das Bayer. Landessozialgericht (LSG) gewandt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die teilweise ablehnende Entscheidung des SG, nämlich die Kosten des Gutachtens gemäß § 109 SGG nicht wie beantragt voll, sondern nur hälftig auf die Staatskasse zu übernehmen, ist aufzuheben. Die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten sind in voller Höhe auf die Staatskasse zu übernehmen.
Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG muss auf Antrag des behinderten Menschen ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann - wie dies im vorliegenden Fall auch erfolgt ist - davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten dafür vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts auch endgültig trägt (§ 109 Abs. 1 Satz 2 SGG). Eine "andere Entscheidung" in diesem Sinn hat der Beschwerdeführer beim SG beantragt.
1. Kriterien für die Entscheidung über die Kostenübernahme
Die Entscheidung darüber, ob die Kosten eines gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen sind, ist eine Ermessensentscheidung (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 109, Rdnr. 16) des Gerichts, das das Gutachten angefordert hat (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 18). Bei der Entscheidung über die Kostenübernahme auf die Staatskasse ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 16a). Entscheidend ist dabei, ob durch das Gutachten neue beweiserhebliche Gesichtspunkte zu Tage getreten sind oder die Beurteilung auf eine wesentlich breitere und für das Gericht und die Beteiligten überzeugendere Grundlage gestellt worden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 07.04.2014, Az.: L 15 SB 198/13 B). Dabei genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28.09.2012, Az.: L 15 SB 293/11 B, und vom 26.04.2013, Az.: L 15 SB 168/12 B) nicht, dass ein Gutachten "die Aufklärung des Sachverhalts in objektiv sinnvoller Weise gefördert" hat oder dass durch das Gutachten "entscheidungserhebliche Punkte des Sachverhalts weiter aufgeklärt werden", wie manchmal formuliert wird (vgl. Kühl, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 109, Rdnr. 11, mit Verweis auf den Beschluss des Bayer. LSG vom 29.04.1964, Az.: L 18/Ko 60/63). Denn diese Voraussetzungen sind bei medizinischen Gutachten so gut wie immer gegeben. Nur eine wesentliche Förderung der Sachaufklärung kann zu einer Kostenübernahme führen (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 16a; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 21.10.2013, Az.: L 15 VK 13/13 B).
Nicht entscheidend ist, ob das Gutachten den Rechtsstreit in einem für den Antragsteller günstigen Sinn beeinflusst hat. Kein maßgeblicher Gesichtspunkt für eine Ermessensausübung im Sinn eines Antragsstellers ist es auch, wenn dieser nach Bestätigung der Ergebnisse, wie sie der von Amts wegen bestellte Sachverständige festgestellt hat, durch den gemäß § 109 SGG benannten Gutachter die Klage oder Berufung zurücknimmt. Denn mit der Kostenübernahme auf die Staatskasse bzw. der Ablehnung der Kostenübernahme darf keine Belohnung bzw. Sanktionierung eines bestimmten prozessualen Verhaltens erfolgen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 04.02.2013, Az. L 15 SB 8/12 B).
Eine nur teilweise Kostenübernahme ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber bei einem einheitlichen Streitgegenstand regelmäßig nicht sachgerecht (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 16a). Sie wird daher überhaupt nur in seltenen Fällen in Betracht gezogen werden können (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 08.08.2013, Az.: L 15 SB 146/13 B). Denkbar ist dies bei einem teilbaren Streitgegenstand (z.B. Höhe des GdB einerseits und Merkzeichen andererseits), wenn das Gutachten gemäß § 109 SGG nur für einen Teil des Streitgegenstands neue Erkenntnisse gebracht bzw. nur diesbezüglich zur Erledigung geführt hat, nicht aber für den anderen Teil des Streitgegenstands.
Auch kann über den Umfang der Kostenübernahme auf die Staatskasse keine Sanktionierung der Qualität eines Gutachtens in dem Sinn erfolgen, dass der Antragsteller die Kosten soweit selbst zu tragen hätte, als die Ausführungen eines Sachverständigen bei der Erledigung nicht als zutreffende Bewertung zugrunde gelegt worden sind (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 08.08.2013, Az.: L 15 SB 146/13 B). Denn entscheidend ist allein, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat.
2. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren
Der Senat hat mit Beschluss vom 19.12.2012, Az.: L 15 SB 123/12 B, - mit ausführlicher Begründung, umfassenden Erwägungen zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen und ausführlicher Auseinandersetzung mit anderslautender Rechtsprechung - erläutert, dass der Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren gemäß § 109 SGG - wie auch in anderen Beschwerdeverfahren - nicht insofern beschränkt ist, als nur eine eingeschränkte Nachprüfbarkeit durch das Beschwerdegericht dahingehend eröffnet wäre, ob die Voraussetzungen und die Grenzen des Ermessens richtig bestimmt und eingehalten worden sind. Vielmehr geht er von einer vollen Überprüfung und einer eigenen Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts aus. Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung ist die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 21.10.2013, Az.: L 15 VK 13/13 B).
3. Entscheidung im vorliegenden Fall
Im vorliegenden Fall sind die Kosten für das Gutachten gemäß § 109 SGG nicht nur hälftig, sondern voll auf die Staatskasse zu übernehmen.
Das Gutachten des Dr. F. gemäß § 109 SGG hat die Sachaufklärung und damit die Erledigung des Rechtsstreits dadurch objektiv wesentlich gefördert, dass es neue Erkenntnisse gebracht und damit zur Erledigung des Klageverfahrens beigetragen hat. Dies ist dadurch belegt, dass wegen dieses Gutachtens der Beklagte einen Vergleichsvorschlag gemacht hat, der von der Beschwerdeführerin angenommen worden ist, und damit das Verfahren unstreitig erledigt werden konnte (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 16a).
Einen Ansatzpunkt für eine nur teilweise Kostenübernahme kann der Senat im Rahmen der von ihm angestellten Ermessenserwägungen nicht finden.
Wenn das SG bei seinen Überlegungen zum Umfang der Kostenübernahme dahingehend differenziert, ob das Gutachten wesentliche neue medizinische Tatsachenerkenntnisse hinsichtlich der Art der vorliegenden Störungen gebracht - dann volle Kostenübernahme - oder nur eine Aktualisierung der aktuellen Befundlage im Sinn einer Verschlimmerung belegt hat - dann nur hälftige Kostenübernahme -, kann der Senat dem nicht folgen. Eine derartige Differenzierung im Sinn einer Gewichtung nach mehr oder weniger wesentlichen neuen Erkenntnissen ist mit der bei der Entscheidung zur Kostenübernahme gebotenen Ermessensausübung genauso wenig vereinbar wie auch eine Differenzierung nach der Qualität des Gutachtens im Rahmen der Ermessensausübung fehl am Platz ist, sofern das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat.
Der Senat kann den aus dem angegriffenen Beschluss ersichtlichen Unmut des SG insofern nachvollziehen, als die Wahrscheinlichkeit für eine objektiv wesentliche Förderung der Sachaufklärung durch ein Gutachten gemäß § 109 SGG steigt, umso mehr Zeit bis zur Erstellung dieses Gutachtens verstreicht. Denn mit dem Zeitablauf wird auch die Wahrscheinlichkeit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands größer. Diesem Umstand aber damit Rechnung zu tragen, dass bei der Kostenübernahme auf die Staatskasse ein zeitlich bedingter "Verschlimmerungsabschlag" zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen wäre, geht dem Senat zu weit. Dass es bei der Einholung eines zusätzlichen Gutachtens gemäß § 109 SGG zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer kommen kann, hat der Gesetzgeber auch angesichts des im sozialgerichtlichen Verfahren zu beachtenden Beschleunigungsgebots hingenommen. Eine finanzielle Sanktionierung der Geltendmachung vom Gesetzgeber zugestandener Rechte durch eine wegen des Zeitfaktors reduzierte Kostenübernahme gemäß § 109 SGG hält der Senat nicht für vertretbar. Im Übrigen kann der Senat dem SG nicht darin folgen, wenn es ausführt, dass ein Beitrag zur Befundaktualisierung in praktisch jedem nach § 109 SGG eingeholten, qualitativ ansprechenden und zeitlich späteren Sachverständigengutachten zu finden sei. Dass eine derart schnelle Befundverschlechterung den Regelfall darstellen würde, widerlegt die Praxis. Im Übrigen stehen dem Gericht durchaus Möglichkeiten zur Verfügung, auf die zeitnahe Erstellung eines Gutachtens auch nach § 109 SGG hinzuwirken (z.B. Ordnungsgeld), auch wenn hierdurch für das Gericht unbestritten ein Mehraufwand entsteht.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG (vgl. Beschlüsse des Senats vom 09.02.2009, Az.: L 15 SB 12/09 B, und vom 12.03.2012, Az.: L 15 SB 22/12 B).
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig.
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