Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AL 148/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 199/14 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zulassung der Berufung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch öffentliche Zustellung
I. Auf die Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.06.2014 - S 6 AL 148/13 - abgeändert. Die Berufung wird zugelassen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Klägerin hatte laut der Melderegisterauskunft vom 16.09.2011 bis 19.01.2014 in der B-Straße 9/C in gewohnt. Zustellungen dorthin durch das SG waren erfolgreich. Eine Zustellung an die von der Klägerin angegebene Postfachadresse in A-Stadt ist mit dem Vermerk "Empfänger unter Hausadresse nicht zu ermitteln keine Klingel vorhanden" zurückgekommen. Ladungen an einen früheren Wohnsitz der Klägerin (O-Stadt) sind erfolglos geblieben. Das SG hat daraufhin unter der früheren Adresse (O-Stadt) eine öffentliche Zustellung der Ladung zum Termin am 23.06.2014 vorgenommen. Die Klägerin ist zu diesem Termin nicht erschienen, das SG hat nach kurzer Wartezeit mit Urteil entschieden. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Das SG hat das Urteil unter der Adresse in O-Stadt öffentlich zugestellt.
Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Den Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat sie trotz Aufforderung vom 28.10.2014 nicht übersandt.
II.
Die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fristgerecht eingelegt worden, denn die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung gemäß § 63 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 185 Zivilprozessordnung (ZPO) liegen nicht vor. Von der Klägerin war die melderechtliche Anschrift in der B-Straße in B-Stadt bekannt. Auch die Postfachanschrift war bekannt, wobei die Rücksendung durch den Postbediensteten mit dem Vermerk "Empfänger unter Hausadresse nicht zu ermitteln keine Klingel vorhanden" weitere Nachforschungen durch das SG erforderlich gemacht hätten. Auch eine melderechtliche Auskunft unter der Adresse B-Straße in B-Stadt hat die Adresse der Klägerin ergeben.
Da die Klägerin zu der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2014 öffentlich unter der veralteten Adresse in O-Stadt geladen worden war, ist ihr das rechtliche Gehör verwehrt worden. Zum Termin ist sie nicht erschienen. Auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs kann das Urteil des SG beruhen.
Nach alledem war auf die Beschwerde der Klägerin das Urteil des SG abzuändern und die Berufung zuzulassen. Das Beschwerdeverfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt (§ 145 Abs 5 Satz 1 SGG).
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
PKH war der Klägerin nicht zu bewilligen, denn sie hat den Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen trotz Aufforderung nicht vorgelegt (§ 73a SGG iVm §§ 117 Abs 2 und 118 Abs 2 Satz 4 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Klägerin hatte laut der Melderegisterauskunft vom 16.09.2011 bis 19.01.2014 in der B-Straße 9/C in gewohnt. Zustellungen dorthin durch das SG waren erfolgreich. Eine Zustellung an die von der Klägerin angegebene Postfachadresse in A-Stadt ist mit dem Vermerk "Empfänger unter Hausadresse nicht zu ermitteln keine Klingel vorhanden" zurückgekommen. Ladungen an einen früheren Wohnsitz der Klägerin (O-Stadt) sind erfolglos geblieben. Das SG hat daraufhin unter der früheren Adresse (O-Stadt) eine öffentliche Zustellung der Ladung zum Termin am 23.06.2014 vorgenommen. Die Klägerin ist zu diesem Termin nicht erschienen, das SG hat nach kurzer Wartezeit mit Urteil entschieden. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Das SG hat das Urteil unter der Adresse in O-Stadt öffentlich zugestellt.
Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Den Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat sie trotz Aufforderung vom 28.10.2014 nicht übersandt.
II.
Die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fristgerecht eingelegt worden, denn die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung gemäß § 63 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 185 Zivilprozessordnung (ZPO) liegen nicht vor. Von der Klägerin war die melderechtliche Anschrift in der B-Straße in B-Stadt bekannt. Auch die Postfachanschrift war bekannt, wobei die Rücksendung durch den Postbediensteten mit dem Vermerk "Empfänger unter Hausadresse nicht zu ermitteln keine Klingel vorhanden" weitere Nachforschungen durch das SG erforderlich gemacht hätten. Auch eine melderechtliche Auskunft unter der Adresse B-Straße in B-Stadt hat die Adresse der Klägerin ergeben.
Da die Klägerin zu der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2014 öffentlich unter der veralteten Adresse in O-Stadt geladen worden war, ist ihr das rechtliche Gehör verwehrt worden. Zum Termin ist sie nicht erschienen. Auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs kann das Urteil des SG beruhen.
Nach alledem war auf die Beschwerde der Klägerin das Urteil des SG abzuändern und die Berufung zuzulassen. Das Beschwerdeverfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt (§ 145 Abs 5 Satz 1 SGG).
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
PKH war der Klägerin nicht zu bewilligen, denn sie hat den Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen trotz Aufforderung nicht vorgelegt (§ 73a SGG iVm §§ 117 Abs 2 und 118 Abs 2 Satz 4 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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