Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 4234/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 207/12 RG
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Nach § 178a Abs 1 S 2 SGG findet die Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung (sog. Zwischenentscheidung) nicht statt (hier: Ablehnung der Abänderung einer Beweisanordnung).
I. Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
ln dem Berufungsverfahren (L 20 R 980/08) ist die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente streitig. Der Senat hat mit Beweisanordnung vom 26.10.2011 den Internisten und Sozialmediziner Dr. G. zum ärztlichen Sachverständigen ernannt und ihn mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens nach ambulanter Untersuchung der Klägerin beauftragt.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 06.01.2012 (Eingang am 11.01.2012) den Sachverständigen Dr. G. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da er auch in einem früheren Verfahren als Gutachter tätig gewesen sei und sie deshalb davon ausgehe, dass er erneut ein für sie negatives Gutachten erstellen werde.
Mit Beschluss vom 16.01.2012 hat der Senat das Ablehnungsgesuch als unzulässig zurückgewiesen (zugestellt der Klägerin am 07.02.2012). Der Ablehnungsantrag sei nicht spätestens zwei Wochen nach Zugang der Beweisanordnung vom 26.10.2011 gestellt worden. Als hinreichender Grund für eine Besorgnis der Befangenheit sei auch nicht der Umstand anzusehen, dass ein Gutachter in einem früheren Prozess als gerichtlicher Sachverständiger eine für den Beteiligten ungünstige Stellungnahme abgegeben hat.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 15.02.2012 (Eingang 17.02.2012) beantragt, die Beweisanordnung vom 26.10.2011 aufzuheben und durch eine Beweisanordnung des Inhalts zu ersetzen, dass als Gutachter "das Klinikum A-Stadt Nord" beauftragt wird.
Dies hat der Senat mit Schreiben der Geschäftsstelle auf richterliche Anordnung vom 17.02.2012 abgelehnt und an der Beweisanordnung vom 26.10.2011 festgehalten.
Gegen den Beschluss vom 16.01.2012 hat die Klägerin "sofortige Beschwerde" erhoben (Schreiben vom 26.02.2012 mit Eingang 29.02.2012 und vorab mit E-Mail am 28.02.2012). Der Senat hat mit Schreiben vom 05.03.2012 darauf hingewiesen, dass der Beschluss nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) angefochten werden könne. Hierauf hat die Klägerin mit Schreiben vom 07.03.2012 (Eingang am 12.03.2012 und vorab mit E-Mail vom 09.03.2012) um Weiterleitung des Schreibens vom 26.02.2012 an das BSG gebeten. Dem hat der Senat durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 12.03.2012 entsprochen.
Ebenfalls mit dem Schreiben vom 07.03.2012 hat die Klägerin "Rüge gemäß § 178a SGG" erhoben und zwar "darüber, dass das Gericht den Rechtsanspruch auf rechtliches Gehör mit dem Bescheid vom Februar 2012 am Beweisbeschluss festhalten zu wollen, nicht stattgeben will". Es werde gerügt, dass "das Gericht dem Antrag auf rechtliches Gehör des Klinikums A-Stadt-Nord nicht stattgegeben hat und dadurch eine erhebliche Verletzung des Rechtes der Klägerin auf rechtliches Gehör besteht". Durch die Nichtbenennung zum Sachverständigen werde das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Zur Ergänzung wird auf die Akten des Berufungsverfahrens L 20 R 980/08 Bezug genommen.
II.
Die Anhörungsrüge gegen die richterliche Entscheidung vom 15.02.2012, der beantragten Abänderung der Beweisanordnung vom 26.10.2012 nicht zu folgen, ist zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
Gemäß § 178a Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn
(1.) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2.) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Allerdings findet nach § 178a Abs 1 S 2 SGG die Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statt. Endentscheidung ist im Regelfall das Endurteil; in Betracht kommen auch Beschlüsse, die entweder die Instanz im Hauptsacheverfahren oder aber einen Beschwerderechtszug abschließen. Die der Endentscheidung vorausgehenden Entscheidungen, die sog. Zwischenentscheidungen, hat der Gesetzgeber im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreites nicht in den Anwendungsbereich der Anhörungsrüge aufgenommen.
Die Entscheidung vom 15.02.2012, mit dem die beantragte Abänderung der Beweisanordnung vom 26.10.2012 abgelehnt wurde, ist eine solche unanfechtbare Zwischenentscheidung. Zwischenentscheidungen sind insbesondere die prozessleitenden Verfügungen, die als solche nach § 172 Abs 2 SGG nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Nach § 172 Abs 2 SGG zählen hierzu Beweisbeschlüsse und Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen. Dies gilt auch für die hier streitige oder begehrte richterliche Anordnung der Begutachtung durch einen Sachverständigen nach §§ 106 Abs 3 Nr 5, 153 Abs 1, 155 Abs 1 SGG, die eines förmlichen Beweisbeschlusses nicht bedarf (BSG Beschluss vom 27.03.2003 - B 11 AL 259/02 B).
Die Anhörungsrüge ist daher nicht statthaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 S 3 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
ln dem Berufungsverfahren (L 20 R 980/08) ist die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente streitig. Der Senat hat mit Beweisanordnung vom 26.10.2011 den Internisten und Sozialmediziner Dr. G. zum ärztlichen Sachverständigen ernannt und ihn mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens nach ambulanter Untersuchung der Klägerin beauftragt.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 06.01.2012 (Eingang am 11.01.2012) den Sachverständigen Dr. G. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da er auch in einem früheren Verfahren als Gutachter tätig gewesen sei und sie deshalb davon ausgehe, dass er erneut ein für sie negatives Gutachten erstellen werde.
Mit Beschluss vom 16.01.2012 hat der Senat das Ablehnungsgesuch als unzulässig zurückgewiesen (zugestellt der Klägerin am 07.02.2012). Der Ablehnungsantrag sei nicht spätestens zwei Wochen nach Zugang der Beweisanordnung vom 26.10.2011 gestellt worden. Als hinreichender Grund für eine Besorgnis der Befangenheit sei auch nicht der Umstand anzusehen, dass ein Gutachter in einem früheren Prozess als gerichtlicher Sachverständiger eine für den Beteiligten ungünstige Stellungnahme abgegeben hat.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 15.02.2012 (Eingang 17.02.2012) beantragt, die Beweisanordnung vom 26.10.2011 aufzuheben und durch eine Beweisanordnung des Inhalts zu ersetzen, dass als Gutachter "das Klinikum A-Stadt Nord" beauftragt wird.
Dies hat der Senat mit Schreiben der Geschäftsstelle auf richterliche Anordnung vom 17.02.2012 abgelehnt und an der Beweisanordnung vom 26.10.2011 festgehalten.
Gegen den Beschluss vom 16.01.2012 hat die Klägerin "sofortige Beschwerde" erhoben (Schreiben vom 26.02.2012 mit Eingang 29.02.2012 und vorab mit E-Mail am 28.02.2012). Der Senat hat mit Schreiben vom 05.03.2012 darauf hingewiesen, dass der Beschluss nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) angefochten werden könne. Hierauf hat die Klägerin mit Schreiben vom 07.03.2012 (Eingang am 12.03.2012 und vorab mit E-Mail vom 09.03.2012) um Weiterleitung des Schreibens vom 26.02.2012 an das BSG gebeten. Dem hat der Senat durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 12.03.2012 entsprochen.
Ebenfalls mit dem Schreiben vom 07.03.2012 hat die Klägerin "Rüge gemäß § 178a SGG" erhoben und zwar "darüber, dass das Gericht den Rechtsanspruch auf rechtliches Gehör mit dem Bescheid vom Februar 2012 am Beweisbeschluss festhalten zu wollen, nicht stattgeben will". Es werde gerügt, dass "das Gericht dem Antrag auf rechtliches Gehör des Klinikums A-Stadt-Nord nicht stattgegeben hat und dadurch eine erhebliche Verletzung des Rechtes der Klägerin auf rechtliches Gehör besteht". Durch die Nichtbenennung zum Sachverständigen werde das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Zur Ergänzung wird auf die Akten des Berufungsverfahrens L 20 R 980/08 Bezug genommen.
II.
Die Anhörungsrüge gegen die richterliche Entscheidung vom 15.02.2012, der beantragten Abänderung der Beweisanordnung vom 26.10.2012 nicht zu folgen, ist zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
Gemäß § 178a Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn
(1.) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2.) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Allerdings findet nach § 178a Abs 1 S 2 SGG die Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statt. Endentscheidung ist im Regelfall das Endurteil; in Betracht kommen auch Beschlüsse, die entweder die Instanz im Hauptsacheverfahren oder aber einen Beschwerderechtszug abschließen. Die der Endentscheidung vorausgehenden Entscheidungen, die sog. Zwischenentscheidungen, hat der Gesetzgeber im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreites nicht in den Anwendungsbereich der Anhörungsrüge aufgenommen.
Die Entscheidung vom 15.02.2012, mit dem die beantragte Abänderung der Beweisanordnung vom 26.10.2012 abgelehnt wurde, ist eine solche unanfechtbare Zwischenentscheidung. Zwischenentscheidungen sind insbesondere die prozessleitenden Verfügungen, die als solche nach § 172 Abs 2 SGG nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Nach § 172 Abs 2 SGG zählen hierzu Beweisbeschlüsse und Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen. Dies gilt auch für die hier streitige oder begehrte richterliche Anordnung der Begutachtung durch einen Sachverständigen nach §§ 106 Abs 3 Nr 5, 153 Abs 1, 155 Abs 1 SGG, die eines förmlichen Beweisbeschlusses nicht bedarf (BSG Beschluss vom 27.03.2003 - B 11 AL 259/02 B).
Die Anhörungsrüge ist daher nicht statthaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 S 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved