Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 1 U 5020/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 448/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Veranlagung im Sinne des § 182 Abs. 6 SGB VII in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (= § 182 Abs. 5 SGB VII n.F.) kann im Beitragsbescheid selbst vorgenommen werden.
2. § 96 Abs. 1 SGG ist im Wege der teleologischen Reduktion nicht auf Fälle anzuwenden, in denen die Klage gegen den Ausgangsbescheid bereits wegen Fristablaufs unzulässig ist.
3. Die bis in die höchstrichterliche Rechtsprechung uneinheitlich beantwortete Frage, ob ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X abgelehnt wird, den Ausgangsverwaltungsakt im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG in der seit dem 01.09.2008 geltenden Fassung abändert oder ersetzt, kann dahinstehen.
2. § 96 Abs. 1 SGG ist im Wege der teleologischen Reduktion nicht auf Fälle anzuwenden, in denen die Klage gegen den Ausgangsbescheid bereits wegen Fristablaufs unzulässig ist.
3. Die bis in die höchstrichterliche Rechtsprechung uneinheitlich beantwortete Frage, ob ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X abgelehnt wird, den Ausgangsverwaltungsakt im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG in der seit dem 01.09.2008 geltenden Fassung abändert oder ersetzt, kann dahinstehen.
I. Unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München vom 28.09.2012 wird der Bescheid der Beklagten vom 04.10.2006 aufgehoben.
II. Im Übrigen wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.09.2012 zurückgewiesen.
III. Die Klage gegen den Überprüfungsbescheid vom 10.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2013 wird abgewiesen.
IV. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger zu vier Fünfteln, die Beklagte zu einem Fünftel.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Für das Berufungsverfahren wird ein Streitwert in Höhe von 800 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Beitragsforderungen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII).
Am 05.07.2006 verstarb der Onkel des Klägers (Kl.), P.H ... Dieser wurde von seiner Schwester M.S. allein beerbt, die ihrerseits bei ihrem Tod am 25.01.2008 von ihren Töchtern R.E. und E.N. beerbt wurde. Der Onkel P.H. hatte den Kl. in seinem notariellen Testament vom 27.10.2005 mit einem Vermächtnis bedacht und ihm insoweit sein landwirtschaftliches Anwesen S-Straße 3 in A-Stadt zugewandt, d. h. die im Grundbuch des Amtsgerichts D-Stadt für A-Stadt Bl. 192 vorgetragenen Grundstücke.
Zum Nachlass des verstorbenen P.H. gehörte insbesondere ein im Bestandsverzeichnis des Amtsgerichts D-Stadt, Grundbuch von A-Stadt, Bd. 5, Bl. 192, lfd. Nr. 10 aufgeführtes Flurstück 791/7 mit einer Größe von 12.840 qm. Unter der Rubrik "Wirtschaftsart und Lage" findet sich der Eintrag: "B., Wald".
Die erste Erbin M.S. forderte am 18.01.2008 noch kurz vor ihrem eigenen Tode den Kl. auf, die für die Grundbuchumschreibung betreffend die Flur-Nr. 791/7 B., Wald notwendigen Urkunden vorzulegen. Nach dem Tode der ersten Erbin M.S. forderten deren Erbinnen R.E. und E.N. am 05.08.2009 den Kl. erneut auf, an der Auflassung der Vermächtnis-Grundstücke mitzuwirken und eine notarielle Urkunde vorzulegen. Am 01.12.2009 erhoben die Erbinnen R.E. und E. N. beim Landgericht A-Stadt Klage gegen den Kl. des vorliegenden Verfahrens mit dem Antrag, ihn zu verurteilen, in notarieller Form die Auflassung (Annahme der Übertragung) bestimmter Grundstücke zu erklären, zu denen das Flurstück Nr. 791/7 in A-Stadt gehörte. Nach dem Auszug des Grundbuchs von A-Stadt beim Amtsgericht D-Stadt vom 14.11.2012 wurde der Kl. aufgrund Auflassung vom 02.11.2010 am 14.06.2011 als Eigentümer des Grundstücks mit der Flur-Nr. 791/7 eingetragen.
Mit Schreiben vom 20.09.2006 forderte die Beklagte (Bekl.) den Kl. auf, sich zur Nutzung mehrerer Flurstücke in A-Stadt, darunter der Forstfläche mit der Flur-Nr. 791/07, zu äußern, um die Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu prüfen, die für alle land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen bestehe. Mit Schreiben vom 27.09.2006 erklärte der Kl., er sei der neue Eigentümer der in der Gemarkung A-Stadt gelegenen Grundstücke des verstorbenen P.H ... Zu jedem der zahlreichen Flurstücke gab er die jeweilige Nutzung an. Das Flurstück Nr. 791/7 "B., Wald" mit 12.840 qm Fläche bezeichnete er als eigengenutzt.
Mit "Änderungsbescheid" vom 04.10.2006 teilte die Bekl. dem Kl. mit, für sein Unternehmen in A-Stadt ergäben sich folgende aktuelle Veranlagungswerte: 0,34 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 1,28 ha Forst. Die neuen Werte ergäben sich nur durch den Zugang des Flurstücks 566/0 D. in der Gemarkung D. mit 0,1096 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche zum 01.07.2006.
Mit Bescheid vom 20.11.2006 entschied die Bekl., dass sie für das Unternehmen des Kl. in A-Stadt mit 1,28 ha Forstwirtschaft mit Wirkung ab 06.07.2006 der zuständige Unfallversicherungsträger sei.
Mit Bescheiden vom 12.01.2007, 18.01.2008, 28.11.2008 und 15.01.2010 machte die Bekl. Beitragsforderungen für die Jahre 2006 bis 2009 geltend. Die Beiträge wurden jeweils für die forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks mit 1,28 ha Fläche in A-Stadt berechnet.
Mit Schreiben vom 27.01.2010 legte der Kl. gegen die ihm zugegangenen Bescheide "Einspruch" ein. Es handle sich um die Bescheide vom 20.11.2006, vom 12.01.2007, vom 18.01.2008, vom 28.11.2008 und vom 15.01.2010 betreffend festgesetzte Beiträge für die Jahre 2006 bis 2009 in Höhe von insgesamt 345,85 EUR.
Zur Begründung seines Rechtsbehelfs führte der Kl. aus, sein Onkel, der frühere Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sei von seiner Schwester und nach deren Tod sei diese von ihren beiden Töchtern beerbt worden. Sein Onkel habe zu seinen Gunsten das land- und forstwirtschaftliche Anwesen in A-Stadt als Vermächtnis ausgesetzt. Er habe unverzüglich die Herausgabe des Vermächtnisses gefordert. Die Erben würden die Umschreibung der Eigentumsverhältnisse durch Verweigerung der Aufstellung des Inventarverzeichnisses verhindern. Da er lediglich über eine Vermächtnisforderung verfüge, sehe er sich gezwungen, ab dem 06.07.2006 die Beitragspflicht abzulehnen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2010 wies die Bekl. den Widerspruch gegen die Bescheide vom 20.11.2006, 12.01.2007, 18.01.2008, 28.11.2008 und 15.01.2010 zurück. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.01.2010 sei unbegründet. Beitragspflichtig sei als Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereiche. Von Bedeutung sei die Aussage des Klägers vom 27.09.2006, dass die Flurnummer 791/7 mit 1,28 ha von ihm genutzt werde. Es könne dahinstehen, ob der Kl. bereits Eigentümer dieses Grundstücks sei. Der Widerspruch gegen die übrigen Bescheide sei nicht fristgerecht eingelegt worden und deshalb unzulässig.
Mit Bescheid vom 14.01.2011 erklärte die Bekl. den bisherigen Bescheid für die Umlage 2009 für bestandskräftig. Für die Umlage 2010 wurde ein Beitrag in Höhe von 91,19 EUR festgesetzt, fällig am 15.01.2011.
Mit dem dagegen am 23.02.2011 eingelegten Widerspruch gab der Kl. an, es sei ihm aufgrund der Repressalien und Schikanen seitens der Erben seit dem 01.01.2010 nicht mehr möglich, den Hof seines Onkels in der S-Straße. 3 in A-Stadt zu bewirtschaften. Die Bewirtschaftung des Hofes durch ihn als Vermächtnisgläubiger sei nach dem Tod seines Onkels lediglich aus Vereinfachungsgründen erfolgt. Seit dem 01.01.2010 werde von ihm keine Bewirtschaftung mehr durchgeführt. Dass die Auflassung noch erteilt würde, sei nach so langer Zeit extrem unwahrscheinlich und könne praktisch ausgeschlossen werden.
Am 16.03.2011 mahnte die Bekl. die Zahlung des Beitrags in Höhe von 91,19 EUR an. Mit "Forderungsbescheid" vom 18.04.2011 machte die Bekl. den zum 15.02.2011 zu zahlenden Betrag in Höhe von 91,19 EUR, dazu eine Mahngebühr von 5 EUR, einen Säumniszuschlag bis 16.04.2011 von 1 EUR und Kosten in Höhe von 3 EUR geltend. Die Forderung erhöhe sich am 16. eines jeden Monats um einen weiteren Säumniszuschlag in Höhe von 1 v.H. des zu diesem Zeitpunkt rückständigen, auf volle 50 EUR abgerundeten Betrags. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kl. am 16.05.2011 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2011, zur Post gegeben am 25.05.2011, wurden die Widersprüche gegen die Bescheide vom 14.01.2011 und 18.04.2011 als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kl. am 27.06.2011 beim Sozialgericht (SG) München Klage erhoben (Az. S 1 U 5037/11).
Mit Bescheid vom 13.01.2012 beanspruchte die Bekl. vom Kl. als Umlageforderung für das Jahr 2011 den Betrag von 89,28 EUR. Gleichzeitig wurde bezüglich der Umlage 2010 der bisherige Bescheid für bestandskräftig erklärt. Die Gesamtforderung der Bekl. erhöhe sich so auf insgesamt 196,92 EUR.
Gegen diesen Bescheid legte der Kl. am 08.02.2012 Widerspruch ein.
Mit Mahnung vom 20.02.2012 machte die Bekl. einen Rückstand in Höhe von 203,42 EUR geltend. Mit "Forderungsbescheid" vom 16.03.2012 beanspruchte die Bekl. einen Betrag von 95,28 EUR (Beiträge 89,28 EUR; Mahngebühren 5 EUR; Säumniszuschlag 1 EUR). Gegen diesen Bescheid legte der Kl. am 21.03.2012 Widerspruch ein.
Gegen den Bescheid vom 13.01.2012 hat der Kl. am 03.04.2012 - also noch vor Erlass eines Widerspruchsbescheides - beim SG Klage erhoben (Az. S 1 U 5020/12). Mit Beschluss vom 04.05.2012 hat das SG die unter den Az. S 1 U 5037/11 und S 1 U 5020/12 anhängigen Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az. S 1 U 5020/12 verbunden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2012 wies die Bekl. die Widersprüche gegen die Bescheide vom 13.01.2012 und vom 16.03.2012 als unbegründet zurück.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.07.2012 (Az. S 1 U 5020/12) hat das SG die Klagen gegen die Bescheide vom 14.01.2011 und 18.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 und gegen die Bescheide vom 13.01.2012 und 16.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 abgewiesen. Die Berufung wurde nicht zugelassen.
Der Kl. hat gegen den ihm am 06.07.2012 zugestellten Widerspruchsbescheid am 30.07.2012 mündliche Verhandlung beantragt. Zur Begründung hat er u. a. vorgebracht, dass er die Waldbewirtschaftung bereits im Frühjahr 2008 eingestellt habe.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2012 hat der Kl. beantragt, die Bescheide vom 14.01.2011 und 18.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 und die Bescheide vom 13.01.2012 und 16.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 aufzuheben.
Der Kl. hat ausweislich der Sitzungsniederschrift weiter "im und außerhalb des Klageverfahrens" beantragt, "den Zuständigkeits- und Veranlagungsbescheid zu überprüfen".
Das SG hat mit Urteil vom 28.09.2012 (Az. S 1 U 5020/12) die Klagen gegen die Bescheide vom 14.01.2011 und 18.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011, gegen die Bescheide vom 13.01.2012 und 16.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 sowie gegen den Bescheid vom 04.10.2006 und den Bescheid vom 20.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2010 abgewiesen.
In den Gründen hat das SG ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen die Bescheide vom 04.10.2006 und vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 richte. Diese Bescheide seien bestandskräftig. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2010 sei der Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.11.2006 wegen Versäumnis der Widerspruchsfrist als unzulässig zurückgewiesen worden. Gegen den Bescheid vom 04.10.2006 sei kein Widerspruch eingelegt worden.
Dagegen sei die Klage zulässig, aber unbegründet, soweit sie sich gegen die Bescheide vom 14.01.2011 und 18.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 und gegen die Bescheide vom 13.01.2012 und 16.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 richte. Diese Bescheide seien rechtmäßig. Der Kl. sei als Unternehmer gemäß § 150 Abs. 1 SGB VII beitragspflichtig. Die Bekl. habe den Kl. mit Bescheid vom 20.11.2006 gemäß §§ 123 Abs. 1, 136 Abs. 1 SGB VII als beitragspflichtigen Unternehmer eingestuft und mit Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 das Unternehmen in A-Stadt mit der forstwirtschaftlichen Fläche von 1,28 ha erfasst. Beitragsbescheide änderten oder ersetzten den Zuständigkeits- oder Veranlagungsbescheid nicht, weil sie unterschiedliche Regelungen träfen (BSG, Urteil vom 05.07.2005 Az. B 2 U 32/03 R). Schon aus der Bestandskraft des Zuständigkeits- und Veranlagungsbescheides ergebe sich die Rechtmäßigkeit der darauf gestützten Beitragsbescheide. Unabhängig davon gehe die Bekl. aber auch zu Recht davon aus, dass der Kl. als beitragspflichtiger Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII anzusehen sei.
Der Kl. hat gegen das Urteil vom 28.09.2012, das ihm am 06.10.2012 zugestellt worden war, am 06.11.2012 beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgebracht, dass er in seinen Unterlagen keinen Bescheid vom 04.10.2006 habe finden können. Dieser Bescheid sei wohl von der Bekl. an die Erben verschickt worden.
Mit Bescheid vom 10.12.2012 teilte die Bekl. dem Kl. mit, sie habe aufgrund seines Antrags den Bescheid über ihre Zuständigkeit vom 20.11.2006 überprüft. Dieser Bescheid sei rechtmäßig. Die Bekl. sei für das von dem Kl. als Unternehmer betriebene Unternehmen in A-Stadt mit 1,28 ha Forst (Flurstück-Nr. 791/7) mit Wirkung ab 06.07.2006 und auch über den 01.01.2010 hinaus der zuständige Unfallversicherungsträger.
Gegen diesen Bescheid legte der Kl. mit Schreiben vom 31.12.2012 Widerspruch ein, den die Bekl. mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 als unbegründet zurückwies. Dagegen hat der Kl. beim SG Klage erhoben.
Mit Schreiben vom 20.11.2014 hat die Bekl. auf Aufforderung des Gerichts ihre Satzung sowie die einschlägigen Beschlüsse des Vorstandes betreffend die Grundlagen für die Festsetzung der Beiträge in den Jahren 2010 und 2011 vorgelegt. Auf diese Unterlagen wird Bezug genommen.
Der Kl. beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.09.2012, die Bescheide der Beklagten vom 14.01.2011 und 18.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011, die Bescheide vom 13.01.2012 und 16.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012, den Bescheid vom 04.10.2006 und den Bescheid vom 20.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2010 aufzuheben und
2. den Bescheid der Beklagten vom 10.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2013 aufzuheben.
Die Bekl. beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 hat der Kl. ergänzend erklärt, dass er in den Jahren 2006 bis 2008 wegen Käferbefalls in dem Forst tätig gewesen sei, seitdem jedoch nicht mehr. Er wolle nicht für die Erben arbeiten.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung. Zwar übersteigt die Summe der angefochtenen Beitragsbescheide nicht die Berufungssumme von 750 EUR nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Jedoch sind Gegenstand der Berufung auch der Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 und der Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006. Dabei handelt es sich um Grundlagenbescheide, die nicht eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung i. S. d. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG betreffen, sondern verbindliche Feststellungen für eine unbestimmte Vielzahl von späteren Beitragsbescheiden treffen und deshalb ohne Beschränkung die Berufung eröffnen. Der Kl. hat die Klage insoweit in der mündlichen Verhandlung beim SG am 28.09.2012 erweitert, und das SG hat diese Klageänderung für zulässig erachtet und darüber entschieden. Daran ist das Berufungsgericht gebunden (§ 99 Abs. 4 SGG).
Die Berufung ist nur insoweit begründet, als das SG die Klage gegen den Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 abgewiesen hat. Der Kl. hat mit seiner Berufung den Zugang dieses Bescheides bestritten. Der Zugang kann nicht bewiesen werden. Obwohl eigentlich ohne Bekanntgabe gar kein Verwaltungsakt vorliegt, kann der Kl. die Aufhebung dieses Bescheides verlangen, um den Rechtsschein eines Verwaltungsaktes zu zerstören (vergleiche zum Fall der nichtigen Verwaltungsakte Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. A. 2014, Anhang zu § 54 Rn. 27 und § 55 Rn. 14 und 14a). Die Anfechtungsklage ist insoweit zulässig - insbesondere wurde mangels Zugangs eine Widerspruchsfrist nie in Gang gesetzt - und mangels Bekanntgabe begründet.
Im Übrigen ist die Berufung unbegründet, weil das SG die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Die Klage ist bereits unzulässig, soweit sie sich gegen den Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 richtet. Denn eine Klageerhebung kann insoweit erstmals in der Klageerweiterung gesehen werden, die in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2012 erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Klagefrist nach § 87 SGG längst abgelaufen und die Bescheide bestandskräftig geworden.
Im Übrigen sind die Klagen, über die das SG entschieden hat, zulässig, aber unbegründet.
Die Festsetzung der für die Jahre 2010 und 2011 zu zahlenden Umlagen durch Bescheid vom 14.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 und durch Bescheid vom 13.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 erfolgte zu Recht. Gemäß § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmer selbst beitragspflichtig. Die Beiträge werden gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Rechtsgrundlage für den Erlass des Beitragsbescheides ist § 168 Abs. 1 SGB VII. Der Kläger war in den Jahren 2010 und 2011 als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII kraft Gesetzes versichert, wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig war. Die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft besteht gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII insbesondere für Unternehmen der Forstwirtschaft. Diese Zuständigkeit war für den streitgegenständlichen Zeitraum durch den Bescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 bestandskräftig nach § 136 Abs. 1 SGB VII festgestellt. Auch in der Sache ist es zutreffend, dass der Kl. Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Unternehmens war, das aus dem Wald auf dem Flurstück Nr. 791/7 der Gemarkung A-Stadt mit 1,28 ha Fläche bestand. Unternehmen der Forstwirtschaft sind Unternehmen, die mit Bodenbewirtschaftung planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz betreiben. Dies setzt nicht voraus, dass jedes Jahr angepflanzt und Holz geschlagen wird; es genügt auch ein Anbau und Abschlag in mehrjährigen Zeitabständen, sog. "aussetzende Betriebe" (BSG, Urteil vom 12.06.1989 Az. 2 RU 13/88; Diel, in: Hauck/ Noftz, SGB VII, Stand: 2/14, K § 123
Rn. 25). Der Begriff des Unternehmens ist grundsätzlich auf längere Zeiträume zu beziehen, da sich die Zeiten ohne Anbau und Abschlag des Holzes über viele Jahre hinziehen können. Wie bei Unternehmen der Landwirtschaft ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich. Das Wachsen oder Nachwachsen der Bäume und die sich aus den Waldgesetzen der Bundesländer (vgl. hier insbesondere Art. 14 Waldgesetz für Bayern - BayWaldG) ergebenden Bewirtschaftungspflichten begründen bei bestehenden Nutzungsrechten nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Waldfläche auch forstwirtschaftlich bearbeitet wird, selbst wenn sich Bearbeitungsmaßnahmen im konkreten Fall nicht nachweisen lassen (BSG, a.a.O. und Diel, a.a.O.). Ein Nutzungsrecht an forstwirtschaftlichen Flächen begründet die Vermutung der Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer für den Nutzungsberechtigten, selbst wenn dieser die Fläche nicht bewirtschaften will (Diel, a.a.O.). Diese Vermutung ist auch bei kleineren Waldgrundstücken nicht schon dadurch widerlegt, dass derzeit eine Bearbeitung nicht stattfindet bzw. eine wirtschaftliche Nutzung oder eine forstwirtschaftliche Tätigkeit dort auch in Zukunft nicht beabsichtigt ist. Zur Widerlegung dieser Vermutung müssen greifbare Umstände für eine andersartige Nutzung, z. B. als Bauland oder als Versuchs- und Übungsgelände, vorliegen (Diel, a.a.O., Rn. 26). Derartige andersartige Nutzungen seines forstwirtschaftlichen Grundstücks hat der Kl. nicht vorgebracht und sind auch sonst in keiner Weise ersichtlich. Unerheblich ist, dass er erst am 14.06.2011 aufgrund Auflassung vom 02.11.2010 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde. Unternehmer ist gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Auf die Eigentumsverhältnisse an den zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenständen kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Kl. als Vermächtnisnehmer gemäß § 2184 Bürgerliches Gesetzbuch seit dem Tode seines Onkels die Früchte und Nutzungen an dem Grundstück im Verhältnis zu den Erbinnen zustanden. Es ist davon auszugehen, dass die Erbinnen dieses Recht des Kl. auch respektierten. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Behauptung des Kl., die Erbinnen hätten ihn in der Ausübung seiner Rechte an dem Grundstück behindern wollen, nicht zutreffend ist. Denn diese Behauptung wird widerlegt durch die Tatsache, dass die Erbinnen den Kl. jahrelang auffordern mussten, an der Erfüllung des Vermächtnisses durch Annahme der Auflassung mitzuwirken und schließlich diesen Anspruch sogar durch Klage durchsetzen mussten. Im Übrigen hat der Kl. in seiner ersten umfassenden Einlassung vom 27.09.2006 selbst erklärt, dass das Grundstück mit Flur-Nr. 791/7 eigengenutzt sei. Die im Widerspruchsschreiben vom 23.02.2011 enthaltene Behauptung, er habe zum 01.01.2010 die Bewirtschaftung des Waldes aufgrund der Repressalien und Schikanen der Erben eingestellt, ist bereits als solche nicht glaubhaft und würde auch bei Unterstellung ihrer Richtigkeit die o. g. Vermutung nicht widerlegen, da eine andersartige Nutzung nicht dargelegt wird. Sie steht auch zu der später im Klageverfahren erfolgten Behauptung, die Einstellung der Waldbewirtschaftung sei schon im Frühjahr 2008 erfolgt, im Widerspruch. In der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 hat der Kl. selbst eingeräumt, wegen des Käferbefalls in den Jahren 2006 bis 2008 in dem Forst tätig gewesen zu sein.
Bezüglich der Höhe der festgesetzten Beiträge und Nebenforderungen hat weder der Kl. Einwände vorgebracht noch sind solche von Amts wegen ersichtlich. Insbesondere hat die Bekl. mit dem Arbeitsbedarf eine zulässige Berechnungsgrundlage nach § 182 Abs. 2 SGB VII in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) angewandt. Die angefochtenen Beitragsbescheide enthielten auch jeweils in Anlage eine ausreichende Veranlagung im Sinne des § 182 Abs. 6 SGB VII a.F., insbesondere des § 182 Abs. 6 Satz 3 Hs. 2 SGB VII a.F. i. V. m. § 159 SGB VII (a.A. in einem insoweit vergleichbaren Fall SG München, Urt. vom 30.04.2014 Az. S 1 U 5039/13). Die Beitragsbescheide der Bekl. enthalten nicht nur die Beitragshöhe, sondern legen auch gleichzeitig die Beitragsberechnung nach Arbeitsbedarf und Flächenwert bzw. Berechnungswert aus, bezogen auf den Betriebssitz. Die Anlage ist dabei als Bestandteil des Bescheides anzusehen. Die der Beitragsfestsetzung zu Grunde liegenden Satzungen und Vorstandsbeschlüsse wurden von der Bekl. vorgelegt. Es ist zulässig, den Veranlagungsbescheid mit dem Beitragsbescheid zu verbinden. Im Übrigen wird bezüglich der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Mahngebühren, Säumniszuschlägen und Kosten gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Soweit der Kl. erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 beantragt hat, den Bescheid der Bekl. vom 10.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2013 aufzuheben, war die Klage unzulässig. Der Überprüfungsbescheid vom 10.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2014 ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Gemäß § 96 Abs. 1 SGG wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Mit dem Bescheid vom 10.12.2012 hatte die Bekl. ihren Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 auf Antrag des Klägers nach § 44 SGB X überprüft, diesen jedoch für rechtmäßig befunden. Der Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 war jedoch im Zeitpunkt des Erlasses des Überprüfungsbescheides vom 10.12.2012 bereits längst bestandskräftig geworden. Denn der Widerspruchsbescheid vom 26.03.2010, mit dem die Bekl. den erst am 27.01.2010 gegen den Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 eingelegten Widerspruch als unzulässig verworfen hatte, war vom Kläger zunächst nicht mit Klage angefochten und deshalb bestandskräftig geworden. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 28.09.2012 im Wege der Klageerweiterung erstmals erhobene Klage gegen den Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 war verfristet und damit unzulässig, wie bereits oben bezüglich der Unbegründetheit der insoweit gegen das klageabweisende Urteil des SG eingelegten Berufung ausgeführt worden ist. § 96 Abs. 1 SGG ist im Wege der teleologischen Reduktion nicht auf Fälle anzuwenden, in denen die Klage gegen den Ausgangsbescheid bereits wegen Verfristung unzulässig ist (Bienert, NZS 2011, 732, 733, im Gegensatz zur wohl h. M., vgl. dazu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 96 Rn. 2). Der Zweck des § 96 SGG liegt in der Prozessökonomie (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, a.a.O., § 90 Rn. 1a). Die Prozessökonomie gebietet jedoch nicht, in eine Klage, die wegen Verfristung als unzulässig abzuweisen ist, die materielle Prüfung späterer Änderungsbescheide mit einzubeziehen. Deshalb kann vorliegend die bis in die höchstrichterliche Rechtsprechung uneinheitlich beantwortete Frage dahinstehen, ob ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X abgelehnt wird, den Ursprungs-Verwaltungsakt im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG "abändert oder ersetzt" (bejahend die Rechtsprechung des BSG zu der bis zum 31.08.2008 geltenden Fassung des § 96 SGG, siehe zusammenfassend Beschluss des BSG vom 30.09.2009 Az. B 9 SB 19/09 B mit dem als Obiter dictum ergangenen Hinweis unter Rn. 9, dass § 96 SGG nach der auf den entschiedenen Fall noch nicht anwendbaren Neufassung nicht mehr anwendbar wäre; bejahend zur Neufassung des § 96 SGG BSG, Urteil vom 20.10.2010 Az. B 13 R 82/09 R Rn. 23; verneinend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2011 Az. L 12 AS 1077/11, Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, a.a.O., § 96 Rn. 4b und Bienert, NZS 2011, 732, 735; verneinend für einen Bescheid, der einen Antrag nach § 48 SGB X ablehnt, BSG, Urteil vom 17.04.2013, Az.: B 9 SB 6/12 R Rn. 27 bei juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Streitgegenstand waren vorliegend zum einen die Bescheide über Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 in Höhe von 91,19 EUR bzw. 89,28 EUR zuzüglich Nebenkosten. Daneben waren jedoch auch angefochten der Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 und der Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006, die für sich genommen keine bezifferbare Geldleistung beinhalten, sondern vielmehr Grundlagenbescheide für eine unbestimmte Zahl möglicher Beitragsbescheide darstellen. Nach dem vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz veröffentlichten Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2012 richtet sich der Streitwert bei der Anfechtung von Veranlagungsbescheiden bei Streitigkeiten um die Veranlagung dem Grunde nach, wenn die Mitgliedschaft noch besteht, nach der im Zeitpunkt der Antragstellung bezifferbaren Beitragslast. Der Kläger hat bislang Beitragsbescheide für die Jahre 2007 bis 2014 angefochten, mit denen jeweils Jahresbeiträge in einer Größenordnung von 85 bis 95 Euro festgesetzt wurden zuzüglich Nebenkosten. In Ausübung des ihm nach § 52 Abs. 1 GKG zustehenden Ermessens hat der Senat deshalb die durch die Anfechtung des Veranlagungs- und Zuständigkeitsbescheides für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache auf 800 EUR geschätzt. Die Parteien werden dadurch deutlich besser gestellt als bei Anwendung des Auffangstreitwerts von 5000 EUR nach § 52 Abs. 2 GKG (für dessen Anwendung in Beitragsstreitigkeiten, die Rechtsfragen betreffen, die über den konkret streitigen Zeitraum hinaus auch für die Beitragsfestsetzung in späteren Jahren von Bedeutung sind, BSG, Beschluss vom 05.03.2008 Az. B 2 U 353/07 B, Rn. 7 bei Juris).
Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
II. Im Übrigen wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.09.2012 zurückgewiesen.
III. Die Klage gegen den Überprüfungsbescheid vom 10.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2013 wird abgewiesen.
IV. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger zu vier Fünfteln, die Beklagte zu einem Fünftel.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Für das Berufungsverfahren wird ein Streitwert in Höhe von 800 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Beitragsforderungen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII).
Am 05.07.2006 verstarb der Onkel des Klägers (Kl.), P.H ... Dieser wurde von seiner Schwester M.S. allein beerbt, die ihrerseits bei ihrem Tod am 25.01.2008 von ihren Töchtern R.E. und E.N. beerbt wurde. Der Onkel P.H. hatte den Kl. in seinem notariellen Testament vom 27.10.2005 mit einem Vermächtnis bedacht und ihm insoweit sein landwirtschaftliches Anwesen S-Straße 3 in A-Stadt zugewandt, d. h. die im Grundbuch des Amtsgerichts D-Stadt für A-Stadt Bl. 192 vorgetragenen Grundstücke.
Zum Nachlass des verstorbenen P.H. gehörte insbesondere ein im Bestandsverzeichnis des Amtsgerichts D-Stadt, Grundbuch von A-Stadt, Bd. 5, Bl. 192, lfd. Nr. 10 aufgeführtes Flurstück 791/7 mit einer Größe von 12.840 qm. Unter der Rubrik "Wirtschaftsart und Lage" findet sich der Eintrag: "B., Wald".
Die erste Erbin M.S. forderte am 18.01.2008 noch kurz vor ihrem eigenen Tode den Kl. auf, die für die Grundbuchumschreibung betreffend die Flur-Nr. 791/7 B., Wald notwendigen Urkunden vorzulegen. Nach dem Tode der ersten Erbin M.S. forderten deren Erbinnen R.E. und E.N. am 05.08.2009 den Kl. erneut auf, an der Auflassung der Vermächtnis-Grundstücke mitzuwirken und eine notarielle Urkunde vorzulegen. Am 01.12.2009 erhoben die Erbinnen R.E. und E. N. beim Landgericht A-Stadt Klage gegen den Kl. des vorliegenden Verfahrens mit dem Antrag, ihn zu verurteilen, in notarieller Form die Auflassung (Annahme der Übertragung) bestimmter Grundstücke zu erklären, zu denen das Flurstück Nr. 791/7 in A-Stadt gehörte. Nach dem Auszug des Grundbuchs von A-Stadt beim Amtsgericht D-Stadt vom 14.11.2012 wurde der Kl. aufgrund Auflassung vom 02.11.2010 am 14.06.2011 als Eigentümer des Grundstücks mit der Flur-Nr. 791/7 eingetragen.
Mit Schreiben vom 20.09.2006 forderte die Beklagte (Bekl.) den Kl. auf, sich zur Nutzung mehrerer Flurstücke in A-Stadt, darunter der Forstfläche mit der Flur-Nr. 791/07, zu äußern, um die Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu prüfen, die für alle land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen bestehe. Mit Schreiben vom 27.09.2006 erklärte der Kl., er sei der neue Eigentümer der in der Gemarkung A-Stadt gelegenen Grundstücke des verstorbenen P.H ... Zu jedem der zahlreichen Flurstücke gab er die jeweilige Nutzung an. Das Flurstück Nr. 791/7 "B., Wald" mit 12.840 qm Fläche bezeichnete er als eigengenutzt.
Mit "Änderungsbescheid" vom 04.10.2006 teilte die Bekl. dem Kl. mit, für sein Unternehmen in A-Stadt ergäben sich folgende aktuelle Veranlagungswerte: 0,34 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 1,28 ha Forst. Die neuen Werte ergäben sich nur durch den Zugang des Flurstücks 566/0 D. in der Gemarkung D. mit 0,1096 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche zum 01.07.2006.
Mit Bescheid vom 20.11.2006 entschied die Bekl., dass sie für das Unternehmen des Kl. in A-Stadt mit 1,28 ha Forstwirtschaft mit Wirkung ab 06.07.2006 der zuständige Unfallversicherungsträger sei.
Mit Bescheiden vom 12.01.2007, 18.01.2008, 28.11.2008 und 15.01.2010 machte die Bekl. Beitragsforderungen für die Jahre 2006 bis 2009 geltend. Die Beiträge wurden jeweils für die forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks mit 1,28 ha Fläche in A-Stadt berechnet.
Mit Schreiben vom 27.01.2010 legte der Kl. gegen die ihm zugegangenen Bescheide "Einspruch" ein. Es handle sich um die Bescheide vom 20.11.2006, vom 12.01.2007, vom 18.01.2008, vom 28.11.2008 und vom 15.01.2010 betreffend festgesetzte Beiträge für die Jahre 2006 bis 2009 in Höhe von insgesamt 345,85 EUR.
Zur Begründung seines Rechtsbehelfs führte der Kl. aus, sein Onkel, der frühere Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sei von seiner Schwester und nach deren Tod sei diese von ihren beiden Töchtern beerbt worden. Sein Onkel habe zu seinen Gunsten das land- und forstwirtschaftliche Anwesen in A-Stadt als Vermächtnis ausgesetzt. Er habe unverzüglich die Herausgabe des Vermächtnisses gefordert. Die Erben würden die Umschreibung der Eigentumsverhältnisse durch Verweigerung der Aufstellung des Inventarverzeichnisses verhindern. Da er lediglich über eine Vermächtnisforderung verfüge, sehe er sich gezwungen, ab dem 06.07.2006 die Beitragspflicht abzulehnen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2010 wies die Bekl. den Widerspruch gegen die Bescheide vom 20.11.2006, 12.01.2007, 18.01.2008, 28.11.2008 und 15.01.2010 zurück. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.01.2010 sei unbegründet. Beitragspflichtig sei als Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereiche. Von Bedeutung sei die Aussage des Klägers vom 27.09.2006, dass die Flurnummer 791/7 mit 1,28 ha von ihm genutzt werde. Es könne dahinstehen, ob der Kl. bereits Eigentümer dieses Grundstücks sei. Der Widerspruch gegen die übrigen Bescheide sei nicht fristgerecht eingelegt worden und deshalb unzulässig.
Mit Bescheid vom 14.01.2011 erklärte die Bekl. den bisherigen Bescheid für die Umlage 2009 für bestandskräftig. Für die Umlage 2010 wurde ein Beitrag in Höhe von 91,19 EUR festgesetzt, fällig am 15.01.2011.
Mit dem dagegen am 23.02.2011 eingelegten Widerspruch gab der Kl. an, es sei ihm aufgrund der Repressalien und Schikanen seitens der Erben seit dem 01.01.2010 nicht mehr möglich, den Hof seines Onkels in der S-Straße. 3 in A-Stadt zu bewirtschaften. Die Bewirtschaftung des Hofes durch ihn als Vermächtnisgläubiger sei nach dem Tod seines Onkels lediglich aus Vereinfachungsgründen erfolgt. Seit dem 01.01.2010 werde von ihm keine Bewirtschaftung mehr durchgeführt. Dass die Auflassung noch erteilt würde, sei nach so langer Zeit extrem unwahrscheinlich und könne praktisch ausgeschlossen werden.
Am 16.03.2011 mahnte die Bekl. die Zahlung des Beitrags in Höhe von 91,19 EUR an. Mit "Forderungsbescheid" vom 18.04.2011 machte die Bekl. den zum 15.02.2011 zu zahlenden Betrag in Höhe von 91,19 EUR, dazu eine Mahngebühr von 5 EUR, einen Säumniszuschlag bis 16.04.2011 von 1 EUR und Kosten in Höhe von 3 EUR geltend. Die Forderung erhöhe sich am 16. eines jeden Monats um einen weiteren Säumniszuschlag in Höhe von 1 v.H. des zu diesem Zeitpunkt rückständigen, auf volle 50 EUR abgerundeten Betrags. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kl. am 16.05.2011 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2011, zur Post gegeben am 25.05.2011, wurden die Widersprüche gegen die Bescheide vom 14.01.2011 und 18.04.2011 als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kl. am 27.06.2011 beim Sozialgericht (SG) München Klage erhoben (Az. S 1 U 5037/11).
Mit Bescheid vom 13.01.2012 beanspruchte die Bekl. vom Kl. als Umlageforderung für das Jahr 2011 den Betrag von 89,28 EUR. Gleichzeitig wurde bezüglich der Umlage 2010 der bisherige Bescheid für bestandskräftig erklärt. Die Gesamtforderung der Bekl. erhöhe sich so auf insgesamt 196,92 EUR.
Gegen diesen Bescheid legte der Kl. am 08.02.2012 Widerspruch ein.
Mit Mahnung vom 20.02.2012 machte die Bekl. einen Rückstand in Höhe von 203,42 EUR geltend. Mit "Forderungsbescheid" vom 16.03.2012 beanspruchte die Bekl. einen Betrag von 95,28 EUR (Beiträge 89,28 EUR; Mahngebühren 5 EUR; Säumniszuschlag 1 EUR). Gegen diesen Bescheid legte der Kl. am 21.03.2012 Widerspruch ein.
Gegen den Bescheid vom 13.01.2012 hat der Kl. am 03.04.2012 - also noch vor Erlass eines Widerspruchsbescheides - beim SG Klage erhoben (Az. S 1 U 5020/12). Mit Beschluss vom 04.05.2012 hat das SG die unter den Az. S 1 U 5037/11 und S 1 U 5020/12 anhängigen Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az. S 1 U 5020/12 verbunden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2012 wies die Bekl. die Widersprüche gegen die Bescheide vom 13.01.2012 und vom 16.03.2012 als unbegründet zurück.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.07.2012 (Az. S 1 U 5020/12) hat das SG die Klagen gegen die Bescheide vom 14.01.2011 und 18.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 und gegen die Bescheide vom 13.01.2012 und 16.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 abgewiesen. Die Berufung wurde nicht zugelassen.
Der Kl. hat gegen den ihm am 06.07.2012 zugestellten Widerspruchsbescheid am 30.07.2012 mündliche Verhandlung beantragt. Zur Begründung hat er u. a. vorgebracht, dass er die Waldbewirtschaftung bereits im Frühjahr 2008 eingestellt habe.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2012 hat der Kl. beantragt, die Bescheide vom 14.01.2011 und 18.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 und die Bescheide vom 13.01.2012 und 16.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 aufzuheben.
Der Kl. hat ausweislich der Sitzungsniederschrift weiter "im und außerhalb des Klageverfahrens" beantragt, "den Zuständigkeits- und Veranlagungsbescheid zu überprüfen".
Das SG hat mit Urteil vom 28.09.2012 (Az. S 1 U 5020/12) die Klagen gegen die Bescheide vom 14.01.2011 und 18.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011, gegen die Bescheide vom 13.01.2012 und 16.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 sowie gegen den Bescheid vom 04.10.2006 und den Bescheid vom 20.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2010 abgewiesen.
In den Gründen hat das SG ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen die Bescheide vom 04.10.2006 und vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 richte. Diese Bescheide seien bestandskräftig. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2010 sei der Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.11.2006 wegen Versäumnis der Widerspruchsfrist als unzulässig zurückgewiesen worden. Gegen den Bescheid vom 04.10.2006 sei kein Widerspruch eingelegt worden.
Dagegen sei die Klage zulässig, aber unbegründet, soweit sie sich gegen die Bescheide vom 14.01.2011 und 18.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 und gegen die Bescheide vom 13.01.2012 und 16.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 richte. Diese Bescheide seien rechtmäßig. Der Kl. sei als Unternehmer gemäß § 150 Abs. 1 SGB VII beitragspflichtig. Die Bekl. habe den Kl. mit Bescheid vom 20.11.2006 gemäß §§ 123 Abs. 1, 136 Abs. 1 SGB VII als beitragspflichtigen Unternehmer eingestuft und mit Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 das Unternehmen in A-Stadt mit der forstwirtschaftlichen Fläche von 1,28 ha erfasst. Beitragsbescheide änderten oder ersetzten den Zuständigkeits- oder Veranlagungsbescheid nicht, weil sie unterschiedliche Regelungen träfen (BSG, Urteil vom 05.07.2005 Az. B 2 U 32/03 R). Schon aus der Bestandskraft des Zuständigkeits- und Veranlagungsbescheides ergebe sich die Rechtmäßigkeit der darauf gestützten Beitragsbescheide. Unabhängig davon gehe die Bekl. aber auch zu Recht davon aus, dass der Kl. als beitragspflichtiger Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII anzusehen sei.
Der Kl. hat gegen das Urteil vom 28.09.2012, das ihm am 06.10.2012 zugestellt worden war, am 06.11.2012 beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgebracht, dass er in seinen Unterlagen keinen Bescheid vom 04.10.2006 habe finden können. Dieser Bescheid sei wohl von der Bekl. an die Erben verschickt worden.
Mit Bescheid vom 10.12.2012 teilte die Bekl. dem Kl. mit, sie habe aufgrund seines Antrags den Bescheid über ihre Zuständigkeit vom 20.11.2006 überprüft. Dieser Bescheid sei rechtmäßig. Die Bekl. sei für das von dem Kl. als Unternehmer betriebene Unternehmen in A-Stadt mit 1,28 ha Forst (Flurstück-Nr. 791/7) mit Wirkung ab 06.07.2006 und auch über den 01.01.2010 hinaus der zuständige Unfallversicherungsträger.
Gegen diesen Bescheid legte der Kl. mit Schreiben vom 31.12.2012 Widerspruch ein, den die Bekl. mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 als unbegründet zurückwies. Dagegen hat der Kl. beim SG Klage erhoben.
Mit Schreiben vom 20.11.2014 hat die Bekl. auf Aufforderung des Gerichts ihre Satzung sowie die einschlägigen Beschlüsse des Vorstandes betreffend die Grundlagen für die Festsetzung der Beiträge in den Jahren 2010 und 2011 vorgelegt. Auf diese Unterlagen wird Bezug genommen.
Der Kl. beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.09.2012, die Bescheide der Beklagten vom 14.01.2011 und 18.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011, die Bescheide vom 13.01.2012 und 16.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012, den Bescheid vom 04.10.2006 und den Bescheid vom 20.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2010 aufzuheben und
2. den Bescheid der Beklagten vom 10.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2013 aufzuheben.
Die Bekl. beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 hat der Kl. ergänzend erklärt, dass er in den Jahren 2006 bis 2008 wegen Käferbefalls in dem Forst tätig gewesen sei, seitdem jedoch nicht mehr. Er wolle nicht für die Erben arbeiten.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung. Zwar übersteigt die Summe der angefochtenen Beitragsbescheide nicht die Berufungssumme von 750 EUR nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Jedoch sind Gegenstand der Berufung auch der Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 und der Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006. Dabei handelt es sich um Grundlagenbescheide, die nicht eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung i. S. d. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG betreffen, sondern verbindliche Feststellungen für eine unbestimmte Vielzahl von späteren Beitragsbescheiden treffen und deshalb ohne Beschränkung die Berufung eröffnen. Der Kl. hat die Klage insoweit in der mündlichen Verhandlung beim SG am 28.09.2012 erweitert, und das SG hat diese Klageänderung für zulässig erachtet und darüber entschieden. Daran ist das Berufungsgericht gebunden (§ 99 Abs. 4 SGG).
Die Berufung ist nur insoweit begründet, als das SG die Klage gegen den Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 abgewiesen hat. Der Kl. hat mit seiner Berufung den Zugang dieses Bescheides bestritten. Der Zugang kann nicht bewiesen werden. Obwohl eigentlich ohne Bekanntgabe gar kein Verwaltungsakt vorliegt, kann der Kl. die Aufhebung dieses Bescheides verlangen, um den Rechtsschein eines Verwaltungsaktes zu zerstören (vergleiche zum Fall der nichtigen Verwaltungsakte Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. A. 2014, Anhang zu § 54 Rn. 27 und § 55 Rn. 14 und 14a). Die Anfechtungsklage ist insoweit zulässig - insbesondere wurde mangels Zugangs eine Widerspruchsfrist nie in Gang gesetzt - und mangels Bekanntgabe begründet.
Im Übrigen ist die Berufung unbegründet, weil das SG die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Die Klage ist bereits unzulässig, soweit sie sich gegen den Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 richtet. Denn eine Klageerhebung kann insoweit erstmals in der Klageerweiterung gesehen werden, die in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2012 erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Klagefrist nach § 87 SGG längst abgelaufen und die Bescheide bestandskräftig geworden.
Im Übrigen sind die Klagen, über die das SG entschieden hat, zulässig, aber unbegründet.
Die Festsetzung der für die Jahre 2010 und 2011 zu zahlenden Umlagen durch Bescheid vom 14.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 und durch Bescheid vom 13.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 erfolgte zu Recht. Gemäß § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmer selbst beitragspflichtig. Die Beiträge werden gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Rechtsgrundlage für den Erlass des Beitragsbescheides ist § 168 Abs. 1 SGB VII. Der Kläger war in den Jahren 2010 und 2011 als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII kraft Gesetzes versichert, wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig war. Die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft besteht gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII insbesondere für Unternehmen der Forstwirtschaft. Diese Zuständigkeit war für den streitgegenständlichen Zeitraum durch den Bescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 bestandskräftig nach § 136 Abs. 1 SGB VII festgestellt. Auch in der Sache ist es zutreffend, dass der Kl. Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Unternehmens war, das aus dem Wald auf dem Flurstück Nr. 791/7 der Gemarkung A-Stadt mit 1,28 ha Fläche bestand. Unternehmen der Forstwirtschaft sind Unternehmen, die mit Bodenbewirtschaftung planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz betreiben. Dies setzt nicht voraus, dass jedes Jahr angepflanzt und Holz geschlagen wird; es genügt auch ein Anbau und Abschlag in mehrjährigen Zeitabständen, sog. "aussetzende Betriebe" (BSG, Urteil vom 12.06.1989 Az. 2 RU 13/88; Diel, in: Hauck/ Noftz, SGB VII, Stand: 2/14, K § 123
Rn. 25). Der Begriff des Unternehmens ist grundsätzlich auf längere Zeiträume zu beziehen, da sich die Zeiten ohne Anbau und Abschlag des Holzes über viele Jahre hinziehen können. Wie bei Unternehmen der Landwirtschaft ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich. Das Wachsen oder Nachwachsen der Bäume und die sich aus den Waldgesetzen der Bundesländer (vgl. hier insbesondere Art. 14 Waldgesetz für Bayern - BayWaldG) ergebenden Bewirtschaftungspflichten begründen bei bestehenden Nutzungsrechten nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Waldfläche auch forstwirtschaftlich bearbeitet wird, selbst wenn sich Bearbeitungsmaßnahmen im konkreten Fall nicht nachweisen lassen (BSG, a.a.O. und Diel, a.a.O.). Ein Nutzungsrecht an forstwirtschaftlichen Flächen begründet die Vermutung der Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer für den Nutzungsberechtigten, selbst wenn dieser die Fläche nicht bewirtschaften will (Diel, a.a.O.). Diese Vermutung ist auch bei kleineren Waldgrundstücken nicht schon dadurch widerlegt, dass derzeit eine Bearbeitung nicht stattfindet bzw. eine wirtschaftliche Nutzung oder eine forstwirtschaftliche Tätigkeit dort auch in Zukunft nicht beabsichtigt ist. Zur Widerlegung dieser Vermutung müssen greifbare Umstände für eine andersartige Nutzung, z. B. als Bauland oder als Versuchs- und Übungsgelände, vorliegen (Diel, a.a.O., Rn. 26). Derartige andersartige Nutzungen seines forstwirtschaftlichen Grundstücks hat der Kl. nicht vorgebracht und sind auch sonst in keiner Weise ersichtlich. Unerheblich ist, dass er erst am 14.06.2011 aufgrund Auflassung vom 02.11.2010 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde. Unternehmer ist gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Auf die Eigentumsverhältnisse an den zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenständen kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Kl. als Vermächtnisnehmer gemäß § 2184 Bürgerliches Gesetzbuch seit dem Tode seines Onkels die Früchte und Nutzungen an dem Grundstück im Verhältnis zu den Erbinnen zustanden. Es ist davon auszugehen, dass die Erbinnen dieses Recht des Kl. auch respektierten. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Behauptung des Kl., die Erbinnen hätten ihn in der Ausübung seiner Rechte an dem Grundstück behindern wollen, nicht zutreffend ist. Denn diese Behauptung wird widerlegt durch die Tatsache, dass die Erbinnen den Kl. jahrelang auffordern mussten, an der Erfüllung des Vermächtnisses durch Annahme der Auflassung mitzuwirken und schließlich diesen Anspruch sogar durch Klage durchsetzen mussten. Im Übrigen hat der Kl. in seiner ersten umfassenden Einlassung vom 27.09.2006 selbst erklärt, dass das Grundstück mit Flur-Nr. 791/7 eigengenutzt sei. Die im Widerspruchsschreiben vom 23.02.2011 enthaltene Behauptung, er habe zum 01.01.2010 die Bewirtschaftung des Waldes aufgrund der Repressalien und Schikanen der Erben eingestellt, ist bereits als solche nicht glaubhaft und würde auch bei Unterstellung ihrer Richtigkeit die o. g. Vermutung nicht widerlegen, da eine andersartige Nutzung nicht dargelegt wird. Sie steht auch zu der später im Klageverfahren erfolgten Behauptung, die Einstellung der Waldbewirtschaftung sei schon im Frühjahr 2008 erfolgt, im Widerspruch. In der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 hat der Kl. selbst eingeräumt, wegen des Käferbefalls in den Jahren 2006 bis 2008 in dem Forst tätig gewesen zu sein.
Bezüglich der Höhe der festgesetzten Beiträge und Nebenforderungen hat weder der Kl. Einwände vorgebracht noch sind solche von Amts wegen ersichtlich. Insbesondere hat die Bekl. mit dem Arbeitsbedarf eine zulässige Berechnungsgrundlage nach § 182 Abs. 2 SGB VII in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) angewandt. Die angefochtenen Beitragsbescheide enthielten auch jeweils in Anlage eine ausreichende Veranlagung im Sinne des § 182 Abs. 6 SGB VII a.F., insbesondere des § 182 Abs. 6 Satz 3 Hs. 2 SGB VII a.F. i. V. m. § 159 SGB VII (a.A. in einem insoweit vergleichbaren Fall SG München, Urt. vom 30.04.2014 Az. S 1 U 5039/13). Die Beitragsbescheide der Bekl. enthalten nicht nur die Beitragshöhe, sondern legen auch gleichzeitig die Beitragsberechnung nach Arbeitsbedarf und Flächenwert bzw. Berechnungswert aus, bezogen auf den Betriebssitz. Die Anlage ist dabei als Bestandteil des Bescheides anzusehen. Die der Beitragsfestsetzung zu Grunde liegenden Satzungen und Vorstandsbeschlüsse wurden von der Bekl. vorgelegt. Es ist zulässig, den Veranlagungsbescheid mit dem Beitragsbescheid zu verbinden. Im Übrigen wird bezüglich der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Mahngebühren, Säumniszuschlägen und Kosten gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Soweit der Kl. erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 beantragt hat, den Bescheid der Bekl. vom 10.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2013 aufzuheben, war die Klage unzulässig. Der Überprüfungsbescheid vom 10.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2014 ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Gemäß § 96 Abs. 1 SGG wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Mit dem Bescheid vom 10.12.2012 hatte die Bekl. ihren Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 auf Antrag des Klägers nach § 44 SGB X überprüft, diesen jedoch für rechtmäßig befunden. Der Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 war jedoch im Zeitpunkt des Erlasses des Überprüfungsbescheides vom 10.12.2012 bereits längst bestandskräftig geworden. Denn der Widerspruchsbescheid vom 26.03.2010, mit dem die Bekl. den erst am 27.01.2010 gegen den Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 eingelegten Widerspruch als unzulässig verworfen hatte, war vom Kläger zunächst nicht mit Klage angefochten und deshalb bestandskräftig geworden. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 28.09.2012 im Wege der Klageerweiterung erstmals erhobene Klage gegen den Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 war verfristet und damit unzulässig, wie bereits oben bezüglich der Unbegründetheit der insoweit gegen das klageabweisende Urteil des SG eingelegten Berufung ausgeführt worden ist. § 96 Abs. 1 SGG ist im Wege der teleologischen Reduktion nicht auf Fälle anzuwenden, in denen die Klage gegen den Ausgangsbescheid bereits wegen Verfristung unzulässig ist (Bienert, NZS 2011, 732, 733, im Gegensatz zur wohl h. M., vgl. dazu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 96 Rn. 2). Der Zweck des § 96 SGG liegt in der Prozessökonomie (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, a.a.O., § 90 Rn. 1a). Die Prozessökonomie gebietet jedoch nicht, in eine Klage, die wegen Verfristung als unzulässig abzuweisen ist, die materielle Prüfung späterer Änderungsbescheide mit einzubeziehen. Deshalb kann vorliegend die bis in die höchstrichterliche Rechtsprechung uneinheitlich beantwortete Frage dahinstehen, ob ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X abgelehnt wird, den Ursprungs-Verwaltungsakt im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG "abändert oder ersetzt" (bejahend die Rechtsprechung des BSG zu der bis zum 31.08.2008 geltenden Fassung des § 96 SGG, siehe zusammenfassend Beschluss des BSG vom 30.09.2009 Az. B 9 SB 19/09 B mit dem als Obiter dictum ergangenen Hinweis unter Rn. 9, dass § 96 SGG nach der auf den entschiedenen Fall noch nicht anwendbaren Neufassung nicht mehr anwendbar wäre; bejahend zur Neufassung des § 96 SGG BSG, Urteil vom 20.10.2010 Az. B 13 R 82/09 R Rn. 23; verneinend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2011 Az. L 12 AS 1077/11, Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, a.a.O., § 96 Rn. 4b und Bienert, NZS 2011, 732, 735; verneinend für einen Bescheid, der einen Antrag nach § 48 SGB X ablehnt, BSG, Urteil vom 17.04.2013, Az.: B 9 SB 6/12 R Rn. 27 bei juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Streitgegenstand waren vorliegend zum einen die Bescheide über Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 in Höhe von 91,19 EUR bzw. 89,28 EUR zuzüglich Nebenkosten. Daneben waren jedoch auch angefochten der Veranlagungsbescheid vom 04.10.2006 und der Zuständigkeitsbescheid vom 20.11.2006, die für sich genommen keine bezifferbare Geldleistung beinhalten, sondern vielmehr Grundlagenbescheide für eine unbestimmte Zahl möglicher Beitragsbescheide darstellen. Nach dem vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz veröffentlichten Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2012 richtet sich der Streitwert bei der Anfechtung von Veranlagungsbescheiden bei Streitigkeiten um die Veranlagung dem Grunde nach, wenn die Mitgliedschaft noch besteht, nach der im Zeitpunkt der Antragstellung bezifferbaren Beitragslast. Der Kläger hat bislang Beitragsbescheide für die Jahre 2007 bis 2014 angefochten, mit denen jeweils Jahresbeiträge in einer Größenordnung von 85 bis 95 Euro festgesetzt wurden zuzüglich Nebenkosten. In Ausübung des ihm nach § 52 Abs. 1 GKG zustehenden Ermessens hat der Senat deshalb die durch die Anfechtung des Veranlagungs- und Zuständigkeitsbescheides für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache auf 800 EUR geschätzt. Die Parteien werden dadurch deutlich besser gestellt als bei Anwendung des Auffangstreitwerts von 5000 EUR nach § 52 Abs. 2 GKG (für dessen Anwendung in Beitragsstreitigkeiten, die Rechtsfragen betreffen, die über den konkret streitigen Zeitraum hinaus auch für die Beitragsfestsetzung in späteren Jahren von Bedeutung sind, BSG, Beschluss vom 05.03.2008 Az. B 2 U 353/07 B, Rn. 7 bei Juris).
Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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