Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 17 AS 1099/14 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 882/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Zulässigkeit einer Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.12.2014 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (ASt) begehrt die Abänderung eines Beschlusses vom 07.04.2014 (S 13 AS 75/14 ER), mit dem das Sozialgericht Bayreuth (SG) einen Antrag, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches anzuordnen, abgelehnt hat.
Der ASt bezog seit dem Jahr 2005, zuletzt auf der Grundlage eines Bewilligungsbescheides vom 28.06.2013 für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 31.12.2013 (Regelbedarf: 382.- EUR; Kosten der Unterkunft und Heizung: 112,37 EUR), Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach einem Fortzahlungsantrag zum 01.01.2014 bewilligte ihm der Antragsgegner (Ag) mit Bescheid vom 02.01.2014 (nach Lage der Akten; der Originalbescheid des ASt datiert vom 07.01.2014) Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 in Höhe von 503,37 EUR monatlich (Regelbedarf: 391.- EUR; Kosten der Unterkunft und Heizung: 112,37 EUR). Nach einem hiergegen erhoben Widerspruch entzog der Ag dem ASt in der Folgezeit die Leistungen für die Zeit ab dem 01.02.2014 wieder vollständig (Bescheid vom 31.01.2014). Der ASt habe es trotz Aufforderung unterlassen, Angaben zu seinem Aufenthalts- bzw. Wohnort zu machen.
Anlässlich einer auch auf diesen Bescheid bezogenen Klage (S 13 AS 57/14) beantragte der ASt am 30.01.2014 beim SG zudem die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (S 13 AS 75/14 ER). Im Laufe des Antragsverfahrens hob der Ag den Bescheid vom 31.01.2014 wieder auf und änderte mit Bescheid vom 07.02.2014 (nach Lage der Akten; der Originalbescheid des ASt datiert vom 12.02.2014) die Bewilligung vom 07.01.2014 dahingehend ab, dem ASt für den Zeitraum ab dem 01.02.2014 bis 30.06.2014 Alg II in Höhe des Regelbedarfes von 391.- EUR monatlich als vorläufige Leistung zu bewilligen. Ein Anspruch bestehe nur für Tage der persönlichen Meldung, wobei die Leistungen wochenweise nachträglich auszuzahlen seien. Ein Anspruch auf Unterkunftskosten bestehe nicht mehr, denn der ASt sei unter der bisherigen Anschrift bei seiner Mutter nicht mehr wohnhaft. Im Eilverfahren machte der ASt am 20.02.2014 geltend, er sei weder mit dem Änderungsbescheid noch der wöchentlichen Barauszahlung einverstanden. Seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erhalte der aufrecht. Die Erklärung des ASt legte das SG dahingehend aus, dieser begehre nur noch, es möge die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches in Bezug auf den Änderungsbescheid vom 07.02./12.02.2014 angeordnet werden, mit dem der Ag die Leistungsbewilligung vom 02.01./07.01.2014 hinsichtlich der Unterkunftskosten für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis 30.06.2014 aufgehoben hatte. Dieses Begehren qualifizierte das SG als sachdienliche Antragsänderung und lehnte den (geänderten) Antrag mit Beschluss vom 07.04.2014 ab. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches in Bezug auf den Bescheid vom "07.02.2014" sei nicht anzuordnen. Hinreichende Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides bestünden nicht. Der Ag habe die auf die Unterkunftskosten bezogene Bewilligung zu Recht aufgehoben. Mit dem Auszug aus seiner bisherigen Unterkunft, der nach den Angaben seiner Mutter bestätigt sei, habe der ASt diesbezüglich keinen Unterkunftsbedarf mehr und Kosten für eine andere Unterkunft habe er nicht dargelegt. Die nachträgliche Auszahlung der Leistungen sei in atypischen Fällen - wie vorliegend - ebenfalls nicht zu beanstanden. Den Beschluss hat der ASt nicht angefochten.
Im Verfahren S 13 AS 57/13 wies das SG mit Urteil vom 30.09.2014 die Klage gegen den Bescheid vom 02.01./07.01.2014 idF des Bescheides vom 07.02./12.02.2014 mangels Durchführung eines Widerspruchsverfahrens als unzulässig ab, worauf der Ag den Widerspruch des ASt vom 07.01.2014 mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2014 zurückwies. Die Atypik des vorliegenden Falles rechtfertige eine nachträgliche Auszahlung der Leistungen, denn der ASt sei zumindest seit dem 01.01.2014 wie ein Wohnsitzloser zu behandeln. Mangels nachvollziehbarer Unterkunftskosten bestehe hierfür seit dem 01.02.2014 kein darauf bezogener Anspruch mehr.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der ASt Klage zum SG erhoben und zugleich unter Hinweis auf das am 30.01.2014 in Gang gesetzte Eilverfahren (S 13 AS 75/14 ER) erneut die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes beantragt. Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 12.12.2014 abgelehnt. Der Eilantrag sei als Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 07.04.2014 zu qualifizieren, der gemäß § 86b Abs 1 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch ohne eine Änderung der Sach- und Rechtslage zulässig sei. Eine Änderung des Beschlusses vom 07.04.2014 sei jedoch nicht geboten, denn es bestünden noch immer keine hinreichenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des (Änderungs-)Bescheides vom 12.02.2014 (nunmehr) idG des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2014, so dass die aufschiebende Wirkung (nunmehr der Klage) nicht anzuordnen sei. Zudem habe der ASt keine Eilbedürftigkeit der Angelegenheit dargelegt. Sinn des Eilverfahrens sei nicht, einen finanziellen Ausgleich für bereits abgelaufene Leistungszeiträume - vorliegend Februar bis Juni 2014 - herbeizuführen. Dies und die Frage, ob der ASt für die Zeit ab Februar 2014 mehr als den Regelbedarf zu beanspruchen habe, sei dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Gegen den Beschluss sei das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft.
Gegen den Beschluss hat der ASt Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Neben dem Lebensunterhalt (391.- EUR) seien ihm auch die 112.- EUR monatlich, wie mit Bescheid vom 07.01.2014 festgelegt, im Rahmen des Eilverfahrens auszuzahlen.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig (§§ 172 Abs 1, 173 SGG). Der im Streit stehende Anspruch ist mit 561,85 EUR zu beziffern und erreicht damit nicht den für eine statthafte Beschwerde erforderlichen Beschwerdewert.
Streitgegenstand, über den das SG mit seinem Beschluss vom 12.12.2014 entschieden hat, ist allein der Leistungsanspruch des ASt für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis 30.06.2014 in Höhe von 112,37 EUR monatlich, der dem ASt mit Bescheid vom 02.01./07.01.2014 für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis 30.06.2014 als Kosten der Unterkunft und Heizung bereits zuerkannt worden war, den der Ag jedoch mit Bescheid vom 07.02./12.02.2014 wegen des Wegfalls des Unterkunftsbedarfs für die Zeit ab dem 01.02.2014 wieder aufgehoben hat. Auch hat der ASt allein die Auszahlung dieser Leistungen mit seiner Beschwerde geltend gemacht.
Nach § 172 Abs 3 Nr. 1 SGG idF des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750.- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Soweit diese Wertgrenze bzw. zeitliche Grenze nicht überschritten wird, bedarf die Berufung der Zulassung, die ua erfolgen kann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs 2 SGG).
Nach dem Wortlaut des § 172 Abs 3 SGG ist eine Beschwerde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nur dann zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig ist, nicht aber, wenn sie lediglich zugelassen werden kann. Darüber hinaus ist eine Zulassung der Beschwerde durch das SG in der Regelung des § 172 SGG nicht vorgesehen, so dass für die Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde allein auf den Wert des Beschwerdegegenstandes und - gegebenenfalls - auf den umstrittenen Zeitraum abzustellen ist.
Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens war zwar der Widerspruch des ASt gegen den Bescheid vom 02.01./07.01.2014, mit dem die zuletzt allein streitigen Unterkunftskosten noch bewilligt worden waren, wobei seit Einlegung des Widerspruchs unklar geblieben war, welche weitergehenden Leistungen der ASt neben dem Regelbedarf (391.- EUR) und den tatsächlichen von ihm bis dahin zu beanspruchenden Unterkunftskosten (112,37 EUR) geltend machen wollte. Im Ergebnis kann dies für das vorliegenden Eilverfahren jedoch dahinstehen, denn nach der Änderung des Rechtsschutzbegehrens im Verfahren S 13 AS 75/14 ER und der nachfolgenden Entscheidung des SG (Beschluss vom 07.04.2014) war der Streitgegenstand, bezüglich dessen der ASt im vorliegenden Verfahren auf eine Änderung drängt, darauf beschränkt, allein die Wirkungen des Änderungsbescheides vom 07.02./12.02.2014 zu beseitigen. Dies zugrunde gelegt, war im vorliegenden Verfahren § 86b Abs 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 SGG die maßgebliche Rechtsgrundlage, das Rechtsschutzbegehren des ASt zu beurteilen, wobei allein mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (gegen den Bescheid vom 02.01./07.01.2014 idF des Bescheides vom 07.02/12.02.2014 idG des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2014) die Auszahlung der mit Bescheid vom 02.01./07.01.2014 bewilligten Leistungen in Höhe von insgesamt 561,85 EUR (= 5 x 112,37 EUR für den Zeitraum 01.02.2014 bis 30.06.2014) zu erreichen wäre. Hieraus ergibt sich, dass die Beschwerde - mangels Berufungsfähigkeit der Hauptsache - nicht statthaft ist. Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt auch nicht aus der (unzutreffenden) Rechtsmittelbelehrung durch das SG. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11.Aufl, vor § 143 Rn.14b).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §§ 183, 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (ASt) begehrt die Abänderung eines Beschlusses vom 07.04.2014 (S 13 AS 75/14 ER), mit dem das Sozialgericht Bayreuth (SG) einen Antrag, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches anzuordnen, abgelehnt hat.
Der ASt bezog seit dem Jahr 2005, zuletzt auf der Grundlage eines Bewilligungsbescheides vom 28.06.2013 für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 31.12.2013 (Regelbedarf: 382.- EUR; Kosten der Unterkunft und Heizung: 112,37 EUR), Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach einem Fortzahlungsantrag zum 01.01.2014 bewilligte ihm der Antragsgegner (Ag) mit Bescheid vom 02.01.2014 (nach Lage der Akten; der Originalbescheid des ASt datiert vom 07.01.2014) Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 in Höhe von 503,37 EUR monatlich (Regelbedarf: 391.- EUR; Kosten der Unterkunft und Heizung: 112,37 EUR). Nach einem hiergegen erhoben Widerspruch entzog der Ag dem ASt in der Folgezeit die Leistungen für die Zeit ab dem 01.02.2014 wieder vollständig (Bescheid vom 31.01.2014). Der ASt habe es trotz Aufforderung unterlassen, Angaben zu seinem Aufenthalts- bzw. Wohnort zu machen.
Anlässlich einer auch auf diesen Bescheid bezogenen Klage (S 13 AS 57/14) beantragte der ASt am 30.01.2014 beim SG zudem die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (S 13 AS 75/14 ER). Im Laufe des Antragsverfahrens hob der Ag den Bescheid vom 31.01.2014 wieder auf und änderte mit Bescheid vom 07.02.2014 (nach Lage der Akten; der Originalbescheid des ASt datiert vom 12.02.2014) die Bewilligung vom 07.01.2014 dahingehend ab, dem ASt für den Zeitraum ab dem 01.02.2014 bis 30.06.2014 Alg II in Höhe des Regelbedarfes von 391.- EUR monatlich als vorläufige Leistung zu bewilligen. Ein Anspruch bestehe nur für Tage der persönlichen Meldung, wobei die Leistungen wochenweise nachträglich auszuzahlen seien. Ein Anspruch auf Unterkunftskosten bestehe nicht mehr, denn der ASt sei unter der bisherigen Anschrift bei seiner Mutter nicht mehr wohnhaft. Im Eilverfahren machte der ASt am 20.02.2014 geltend, er sei weder mit dem Änderungsbescheid noch der wöchentlichen Barauszahlung einverstanden. Seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erhalte der aufrecht. Die Erklärung des ASt legte das SG dahingehend aus, dieser begehre nur noch, es möge die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches in Bezug auf den Änderungsbescheid vom 07.02./12.02.2014 angeordnet werden, mit dem der Ag die Leistungsbewilligung vom 02.01./07.01.2014 hinsichtlich der Unterkunftskosten für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis 30.06.2014 aufgehoben hatte. Dieses Begehren qualifizierte das SG als sachdienliche Antragsänderung und lehnte den (geänderten) Antrag mit Beschluss vom 07.04.2014 ab. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches in Bezug auf den Bescheid vom "07.02.2014" sei nicht anzuordnen. Hinreichende Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides bestünden nicht. Der Ag habe die auf die Unterkunftskosten bezogene Bewilligung zu Recht aufgehoben. Mit dem Auszug aus seiner bisherigen Unterkunft, der nach den Angaben seiner Mutter bestätigt sei, habe der ASt diesbezüglich keinen Unterkunftsbedarf mehr und Kosten für eine andere Unterkunft habe er nicht dargelegt. Die nachträgliche Auszahlung der Leistungen sei in atypischen Fällen - wie vorliegend - ebenfalls nicht zu beanstanden. Den Beschluss hat der ASt nicht angefochten.
Im Verfahren S 13 AS 57/13 wies das SG mit Urteil vom 30.09.2014 die Klage gegen den Bescheid vom 02.01./07.01.2014 idF des Bescheides vom 07.02./12.02.2014 mangels Durchführung eines Widerspruchsverfahrens als unzulässig ab, worauf der Ag den Widerspruch des ASt vom 07.01.2014 mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2014 zurückwies. Die Atypik des vorliegenden Falles rechtfertige eine nachträgliche Auszahlung der Leistungen, denn der ASt sei zumindest seit dem 01.01.2014 wie ein Wohnsitzloser zu behandeln. Mangels nachvollziehbarer Unterkunftskosten bestehe hierfür seit dem 01.02.2014 kein darauf bezogener Anspruch mehr.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der ASt Klage zum SG erhoben und zugleich unter Hinweis auf das am 30.01.2014 in Gang gesetzte Eilverfahren (S 13 AS 75/14 ER) erneut die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes beantragt. Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 12.12.2014 abgelehnt. Der Eilantrag sei als Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 07.04.2014 zu qualifizieren, der gemäß § 86b Abs 1 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch ohne eine Änderung der Sach- und Rechtslage zulässig sei. Eine Änderung des Beschlusses vom 07.04.2014 sei jedoch nicht geboten, denn es bestünden noch immer keine hinreichenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des (Änderungs-)Bescheides vom 12.02.2014 (nunmehr) idG des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2014, so dass die aufschiebende Wirkung (nunmehr der Klage) nicht anzuordnen sei. Zudem habe der ASt keine Eilbedürftigkeit der Angelegenheit dargelegt. Sinn des Eilverfahrens sei nicht, einen finanziellen Ausgleich für bereits abgelaufene Leistungszeiträume - vorliegend Februar bis Juni 2014 - herbeizuführen. Dies und die Frage, ob der ASt für die Zeit ab Februar 2014 mehr als den Regelbedarf zu beanspruchen habe, sei dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Gegen den Beschluss sei das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft.
Gegen den Beschluss hat der ASt Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Neben dem Lebensunterhalt (391.- EUR) seien ihm auch die 112.- EUR monatlich, wie mit Bescheid vom 07.01.2014 festgelegt, im Rahmen des Eilverfahrens auszuzahlen.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig (§§ 172 Abs 1, 173 SGG). Der im Streit stehende Anspruch ist mit 561,85 EUR zu beziffern und erreicht damit nicht den für eine statthafte Beschwerde erforderlichen Beschwerdewert.
Streitgegenstand, über den das SG mit seinem Beschluss vom 12.12.2014 entschieden hat, ist allein der Leistungsanspruch des ASt für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis 30.06.2014 in Höhe von 112,37 EUR monatlich, der dem ASt mit Bescheid vom 02.01./07.01.2014 für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis 30.06.2014 als Kosten der Unterkunft und Heizung bereits zuerkannt worden war, den der Ag jedoch mit Bescheid vom 07.02./12.02.2014 wegen des Wegfalls des Unterkunftsbedarfs für die Zeit ab dem 01.02.2014 wieder aufgehoben hat. Auch hat der ASt allein die Auszahlung dieser Leistungen mit seiner Beschwerde geltend gemacht.
Nach § 172 Abs 3 Nr. 1 SGG idF des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750.- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Soweit diese Wertgrenze bzw. zeitliche Grenze nicht überschritten wird, bedarf die Berufung der Zulassung, die ua erfolgen kann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs 2 SGG).
Nach dem Wortlaut des § 172 Abs 3 SGG ist eine Beschwerde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nur dann zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig ist, nicht aber, wenn sie lediglich zugelassen werden kann. Darüber hinaus ist eine Zulassung der Beschwerde durch das SG in der Regelung des § 172 SGG nicht vorgesehen, so dass für die Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde allein auf den Wert des Beschwerdegegenstandes und - gegebenenfalls - auf den umstrittenen Zeitraum abzustellen ist.
Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens war zwar der Widerspruch des ASt gegen den Bescheid vom 02.01./07.01.2014, mit dem die zuletzt allein streitigen Unterkunftskosten noch bewilligt worden waren, wobei seit Einlegung des Widerspruchs unklar geblieben war, welche weitergehenden Leistungen der ASt neben dem Regelbedarf (391.- EUR) und den tatsächlichen von ihm bis dahin zu beanspruchenden Unterkunftskosten (112,37 EUR) geltend machen wollte. Im Ergebnis kann dies für das vorliegenden Eilverfahren jedoch dahinstehen, denn nach der Änderung des Rechtsschutzbegehrens im Verfahren S 13 AS 75/14 ER und der nachfolgenden Entscheidung des SG (Beschluss vom 07.04.2014) war der Streitgegenstand, bezüglich dessen der ASt im vorliegenden Verfahren auf eine Änderung drängt, darauf beschränkt, allein die Wirkungen des Änderungsbescheides vom 07.02./12.02.2014 zu beseitigen. Dies zugrunde gelegt, war im vorliegenden Verfahren § 86b Abs 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 SGG die maßgebliche Rechtsgrundlage, das Rechtsschutzbegehren des ASt zu beurteilen, wobei allein mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (gegen den Bescheid vom 02.01./07.01.2014 idF des Bescheides vom 07.02/12.02.2014 idG des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2014) die Auszahlung der mit Bescheid vom 02.01./07.01.2014 bewilligten Leistungen in Höhe von insgesamt 561,85 EUR (= 5 x 112,37 EUR für den Zeitraum 01.02.2014 bis 30.06.2014) zu erreichen wäre. Hieraus ergibt sich, dass die Beschwerde - mangels Berufungsfähigkeit der Hauptsache - nicht statthaft ist. Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt auch nicht aus der (unzutreffenden) Rechtsmittelbelehrung durch das SG. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11.Aufl, vor § 143 Rn.14b).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §§ 183, 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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