Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 878/14 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 772/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Zulässigkeit einer Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.10.2014 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (ASt) wendet sich gegen eine sanktionsbedingte Minderung der ihm bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der ASt bezog zuletzt aufgrund des bestandskräftigen Bescheides vom 28.08.2014 für den Bewilligungsabschnitt vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 Alg II in Höhe des Regelbedarfes von 391.- EUR monatlich. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten der Unterkunft und Heizung bestehe mangels eines nachvollziehbaren Bedarfes nicht.
Auf der Grundlage einer am 25.07.2014 durch Verwaltungsakt (EGVA) festgesetzten und durch Verwaltungsakt vom 05.09.2014 geänderten Eingliederungsvereinbarung (Gültigkeit: 25.07.2014 bis 22.01.2015 bzw. 05.09.2014 bis 22.01.2015) forderte der Antragsgegner (Ag) vom ASt, sich mindestens einmal monatlich eigeninitiativ auf eine Arbeitsstelle im Helferbereich (Umkreis bis zu 25 km um A-Stadt) zu bewerben und entsprechende Nachweise bis zum 05. des Folgemonats vorzulegen.
Nachdem der ASt bei einer Vorsprache am 05.09.2014 mitgeteilt hatte, der Ag werde nichts von ihm erhalten, stellte der Ag mit Bescheid vom 09.09.2014 den Eintritt einer Sanktion und die Minderung des Leistungsanspruches des ASt um 30 v.H der Regelleistung für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.12.2014. Zudem hob er den Bewilligungsbescheid vom 28.08.2014 (teilweise) in Höhe der festgestellten Minderung auf.
Nach Einlegung eines Widerspruches am 10.09.2014 hat der ASt beim Sozialgericht Bayreuth (SG) die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt.
Mit Beschluss vom 01.10.2014 hat das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 10.09.2014 angeordnet. Es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 09.09.2014. Die Minderung des Anspruches leite der Ag aus einer Verletzung der in den EGVA vom 25.07.2014 bzw. 05.09.2014 geregelten Pflichten ab. Die Rechtsfolgenbelehrungen dort seien jedoch aufgrund ihrer äußeren Gestaltung und der daraus folgenden inhaltlichen Unrichtigkeit nicht geeignet, einen im Sinne der gesetzlichen Regelungen schuldhaften Pflichtverstoß des ASt auslösen zu können. Der Beschluss sei unanfechtbar, denn in der Hauptsache wäre eine Berufung nicht zulässig.
Gegen den Beschluss hat der ASt Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig (§§ 172 Abs 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Vorliegend kann dahinstehen, ob der ASt überhaupt eine Beschwer geltend machen kann, auch wenn das SG dem Begehren des ASt - dem Entscheidungstenor zufolge - in vollem Umfang entsprochen, den Ag jedoch nicht ausdrücklich zur Auszahlung der Leistungen angewiesen hat.
Streitgegenstand, über den das SG mit seinem Beschluss vom 01.10.2014 entschieden hat, ist allein der Auszahlungsanspruch von Alg II des ASt für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von 117,30 EUR monatlich, die mit Bescheid vom 09.09.2014 verfügte Minderung und die damit verbundene Ankündigung Leistungen in Höhe von insgesamt 351,90 EUR (= 3 x 117,30 EUR) nicht auszuzahlen.
Nach § 172 Abs 3 Nr. 1 SGG idF des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750.- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Soweit diese Wertgrenze bzw. zeitliche Grenze nicht überschritten wird, bedarf die Berufung der Zulassung, die ua erfolgen kann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs 2 SGG).
Nach dem Wortlaut des § 172 Abs 3 SGG ist eine Beschwerde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nur dann zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig ist, nicht aber, wenn sie lediglich zugelassen werden kann. Darüber hinaus ist eine Zulassung der Beschwerde durch das SG in der Regelung des § 172 SGG nicht vorgesehen, so dass für die Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde allein auf den Wert des Beschwerdegegenstandes und - gegebenenfalls - auf den umstrittenen Zeitraum abzustellen ist.
Vorliegend stand lediglich die Auszahlung von Leistungen in Höhe von insgesamt 351,90 EUR im Streit, nämlich die sanktionsbedingte Minderung des Leistungsanspruches des ASt für die Dauer von drei Monaten in Höhe von 117,30 EUR (= 30 v.H. aus 391.- EUR Regelbedarf) monatlich. Eine Berufung in der Hauptsache ist somit nicht zulässig und die Beschwerde nicht statthaft, weil weder Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG), noch der Beschwerdewert von 750.- EUR erreicht wird (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Das SG hatte in seinem Beschluss auch richtigerweise auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung hingewiesen.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Mangels eines vorhergehenden Hinweises an den ASt ist - trotz der offensichtlichen Rechtsmissbräuchlichkeit der Beschwerde - davon abzusehen, dem ASt Kosten nach § 192 SGG aufzuerlegen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (ASt) wendet sich gegen eine sanktionsbedingte Minderung der ihm bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der ASt bezog zuletzt aufgrund des bestandskräftigen Bescheides vom 28.08.2014 für den Bewilligungsabschnitt vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 Alg II in Höhe des Regelbedarfes von 391.- EUR monatlich. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten der Unterkunft und Heizung bestehe mangels eines nachvollziehbaren Bedarfes nicht.
Auf der Grundlage einer am 25.07.2014 durch Verwaltungsakt (EGVA) festgesetzten und durch Verwaltungsakt vom 05.09.2014 geänderten Eingliederungsvereinbarung (Gültigkeit: 25.07.2014 bis 22.01.2015 bzw. 05.09.2014 bis 22.01.2015) forderte der Antragsgegner (Ag) vom ASt, sich mindestens einmal monatlich eigeninitiativ auf eine Arbeitsstelle im Helferbereich (Umkreis bis zu 25 km um A-Stadt) zu bewerben und entsprechende Nachweise bis zum 05. des Folgemonats vorzulegen.
Nachdem der ASt bei einer Vorsprache am 05.09.2014 mitgeteilt hatte, der Ag werde nichts von ihm erhalten, stellte der Ag mit Bescheid vom 09.09.2014 den Eintritt einer Sanktion und die Minderung des Leistungsanspruches des ASt um 30 v.H der Regelleistung für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.12.2014. Zudem hob er den Bewilligungsbescheid vom 28.08.2014 (teilweise) in Höhe der festgestellten Minderung auf.
Nach Einlegung eines Widerspruches am 10.09.2014 hat der ASt beim Sozialgericht Bayreuth (SG) die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt.
Mit Beschluss vom 01.10.2014 hat das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 10.09.2014 angeordnet. Es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 09.09.2014. Die Minderung des Anspruches leite der Ag aus einer Verletzung der in den EGVA vom 25.07.2014 bzw. 05.09.2014 geregelten Pflichten ab. Die Rechtsfolgenbelehrungen dort seien jedoch aufgrund ihrer äußeren Gestaltung und der daraus folgenden inhaltlichen Unrichtigkeit nicht geeignet, einen im Sinne der gesetzlichen Regelungen schuldhaften Pflichtverstoß des ASt auslösen zu können. Der Beschluss sei unanfechtbar, denn in der Hauptsache wäre eine Berufung nicht zulässig.
Gegen den Beschluss hat der ASt Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig (§§ 172 Abs 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Vorliegend kann dahinstehen, ob der ASt überhaupt eine Beschwer geltend machen kann, auch wenn das SG dem Begehren des ASt - dem Entscheidungstenor zufolge - in vollem Umfang entsprochen, den Ag jedoch nicht ausdrücklich zur Auszahlung der Leistungen angewiesen hat.
Streitgegenstand, über den das SG mit seinem Beschluss vom 01.10.2014 entschieden hat, ist allein der Auszahlungsanspruch von Alg II des ASt für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von 117,30 EUR monatlich, die mit Bescheid vom 09.09.2014 verfügte Minderung und die damit verbundene Ankündigung Leistungen in Höhe von insgesamt 351,90 EUR (= 3 x 117,30 EUR) nicht auszuzahlen.
Nach § 172 Abs 3 Nr. 1 SGG idF des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750.- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Soweit diese Wertgrenze bzw. zeitliche Grenze nicht überschritten wird, bedarf die Berufung der Zulassung, die ua erfolgen kann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs 2 SGG).
Nach dem Wortlaut des § 172 Abs 3 SGG ist eine Beschwerde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nur dann zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig ist, nicht aber, wenn sie lediglich zugelassen werden kann. Darüber hinaus ist eine Zulassung der Beschwerde durch das SG in der Regelung des § 172 SGG nicht vorgesehen, so dass für die Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde allein auf den Wert des Beschwerdegegenstandes und - gegebenenfalls - auf den umstrittenen Zeitraum abzustellen ist.
Vorliegend stand lediglich die Auszahlung von Leistungen in Höhe von insgesamt 351,90 EUR im Streit, nämlich die sanktionsbedingte Minderung des Leistungsanspruches des ASt für die Dauer von drei Monaten in Höhe von 117,30 EUR (= 30 v.H. aus 391.- EUR Regelbedarf) monatlich. Eine Berufung in der Hauptsache ist somit nicht zulässig und die Beschwerde nicht statthaft, weil weder Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG), noch der Beschwerdewert von 750.- EUR erreicht wird (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Das SG hatte in seinem Beschluss auch richtigerweise auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung hingewiesen.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Mangels eines vorhergehenden Hinweises an den ASt ist - trotz der offensichtlichen Rechtsmissbräuchlichkeit der Beschwerde - davon abzusehen, dem ASt Kosten nach § 192 SGG aufzuerlegen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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