L 10 AL 238/14

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 135/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 238/14
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Berufung unzulässig, da Beschwerdewert nicht über 750 EUR.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.10.2014 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 01.06.2013 bis 03.07.2013.

Der Kläger meldete sich im Hinblick auf die Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses mit Wirkung zum 01.06.2013 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. Mit Bescheid vom 03.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.08.2013 bewilligte die Beklagte darauf Alg für die Zeit ab 04.07.2013 in Höhe von 19,90 EUR täglich. Für die Zeit vom 01.06.2013 bis 03.07.2013 lehnte sie die Zahlung von Alg wegen der Berücksichtigung einer Urlaubsabgeltung durch den Arbeitgeber ab.

Dagegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und die Zahlung von Alg auch für die Zeit vom 01.06.2013 bis 03.07.2013 beantragt. Er habe tatsächlich keine Urlaubsabgeltung in Höhe von 23 Urlaubstagen erhalten. Mit Urteil vom 15.10.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen.

Dagegen hat der Kläger beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Einen konkreten Berufungsantrag hat er trotz Ankündigung nicht gestellt.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes liege unter 750 EUR.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die Berufung des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen. Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, weil die Berufung nicht statthaft ist (§ 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das Gericht hat den Kläger auch darauf hingewiesen, dass eine derartige Entscheidung durch Beschluss möglich ist. Einwendungen hiergegen hat er nicht vorgebracht.

Die Berufung ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR nicht übersteigt und die Berufung nicht zugelassen wurde (§ 144 Abs 1 SGG). Nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008, BGBl I S 444) bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt.

Der Kläger hat mit seiner Klage beim SG alleine Alg für die Zeit vom 01.06.2013 bis 03.07.2013, mithin einen Betrag von 656,70 EUR (33 Tage x 19,90 EUR) geltend gemacht. Das Gericht hat mit Schreiben vom 02.12.2014 darauf hingewiesen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteige. Eine Stellungnahme durch den Kläger hierzu erfolgte jedoch nicht. Für einen höheren Beschwerdewert gibt es damit keinen Anhaltspunkt. Das SG hat im Urteil vom 15.10.2014 zutreffend in der dortigen Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass die Berufung gesetzlich ausgeschlossen ist. Streitig sind auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).

Im Hinblick auf den Beschwerdegegenstand von insgesamt lediglich 656,70 EUR und damit von nicht mehr als 750 EUR war die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG). Eine Umdeutung der Berufung in das (hier zulässige) Rechtsmittel einer Nichtzulassungsbeschwerde war nicht vorzunehmen, weil das Rechtsmittel der Berufung und das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde eine unterschiedliche Zielrichtung haben (vgl BSG, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 1; Beschluss vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/11 B - juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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