Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 573/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 332/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Stichtagsregelung des § 259a SGB VI ist verfassungsgemäß (Anschluss an BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R).
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.03.2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die rentenrechtlichen Zeiten, die die Klägerin im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zu bewerten sind.
Die 1943 geborene Klägerin legte im Beitrittsgebiet Zeiten vom 01.09.1958 bis 27.11.1987 zurück. Am 16.01.1988 siedelte sie von der damaligen DDR in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über. Sie ist Besitzerin des Vertriebenenausweises C.
Im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens erging zuletzt ein Bescheid am 05.11.2002. Ein Überprüfungsverfahren im Sinne des § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) mit Bescheid vom 23.10.2007 war erfolglos. Die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten seien nach dem ab 01.01.1992 geltenden Recht nicht mehr nach dem FRG zu berücksichtigen.
Auf Antrag der Klägerin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 23.07.2008 Regelaltersrente ab 01.01.2008.
Am 19.06.2009 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Rentenbescheides vom 23.07.2008.
Mit Bescheid vom 02.07.2009 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Rücknahme des Bescheides vom 23.07.2008 ab. Gemäß § 44 SGB X sei ein rechtswidriger Bescheid zurückzunehmen, wenn sich herausstelle, dass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Überprüfung des Bescheides vom 23.07.2008 habe ergeben, dass er rechtmäßig gewesen sei.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 14.05.2010 durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Nürnberg erheben lassen. Zur Begründung hat dieser unter anderem im Wesentlichen vorgetragen, die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten seien nach dem FRG zu berücksichtigen. Das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) sei verfassungswidrig. Die in den Beitrittsgebieten entstandenen Rentenansprüche seien als eigentumsähnliches Recht nach Art. 14 Grundgesetz (GG) geschützt. Die Umbewertung durch das Überleitungsgesetz sei ein enteignungsgleicher Eingriff. Darüber hinaus erfolge durch den Ausschluss vom Fremdrentengesetz für Zeiten im Beitrittsgebiet eine Ungleichbehandlung für Zeiten in anderen europäischen Territorien. Ein sachlicher Grund für die Schaffung des § 259a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei nicht ersichtlich. Die Klägerin habe Anspruch auf Vertrauensschutz, nachdem sie Beiträge zu dem jeweiligen rentenrechtlichen System stets im Vertrauen darauf entrichtet habe, ein angemessenes Äquivalent zu erhalten.
Im Erörterungstermin am 21.02.2012 hat der Bevollmächtigte der Klägerin erklärt, dass der Versicherungsverlauf nicht länger gerügt werde. Begehrt werde nach wie vor die Behandlung der Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem Fremdrentengesetz.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Sozialgerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Mit Urteil vom 06.03.2012 hat das Sozialgericht die Klage ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 02.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2010 sei rechtmäßig. Der Rentenbescheid vom 23.07.2008 sei rechtmäßig gewesen, so dass kein Anspruch der Klägerin gem. § 44 SGB X bestanden habe, diesen abändern zu lassen. Die Vorschrift des § 259a SGB VI sei nicht auf die Klägerin anwendbar. Sie sei erst im Jahre 1943 geboren. Gemäß § 259a SGB VI sei das FRG nur für Betroffene, die vor dem 01.01.1937 geboren seien, anwendbar.
Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht sei diesen gesetzlichen Neuregelungen nicht zu entnehmen. Art. 14 GG gebe keinen individualgrundrechtlichen Schutz für Rechtspositionen, die in der DDR gegenüber den Organen der DDR erworben worden seien. Zwar möge Art. 14 GG dadurch tangiert sein, dass die Klägerin in den 80er Jahren nach dem damals geltenden Recht noch eine Anwartschaft auf Bewertung ihrer DDR-Zeiten nach dem FRG erworben habe. Ein Eingriff in die damalige Rechtsposition der Klägerin, wie er durch die erfolgte Gesetzesänderung erfolgt sei, sei aber durch die Gründe des Allgemeinwohls und zur Finanzierbarkeit der Rentenversicherung gerechtfertigt, zumal die Anwartschaft nach dem FRG nicht einmal auf einer eigenen Beitragsleistung der Klägerin beruhe. Es liege kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Der Gesetzgeber sei berechtigt gewesen, die Anwendbarkeit des FRG durch die Übergangsvorschrift des § 259a SGB VI vor dem Hintergrund von Vertrauensschutz für ältere Versicherte auf die Jahrgänge bis 1936 begrenzen. Es liege auch kein Verstoß gegen das europäische Fürsorgeabkommen 1953 vor. Das europäische Fürsorgeabkommen 1953 habe für die ehemalige DDR nicht gegolten.
Dagegen hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Berufung beim Bayer. Landessozialgericht einlegen lassen. Zur Begründung hat dieser im Wesentlichen vorgetragen, es bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen das RÜG. Auf der politischen Ebene sei das Kernproblem bekannt und in der Diskussion (unter Verweis auf die Bundestagsdrucksachen 17/6108, 17/6390 und 17/6486). Auch der Petitionsausschuss habe sich für eine Neuregelung der Renten für Übersiedler und Flüchtlinge aus der DDR ausgesprochen. Weiter hat er auf ein Schreiben der Beklagten vom 06.02.1989 an die Klägerin verwiesen, in dem wohl (das ist nicht genau zu entnehmen) ein Versicherungsverlauf eine Leistungsgruppenzuweisung vornimmt.
Der Klägerbevollmächtigte hat vorgetragen, dass die gesetzlichen Regelungen im deutlichen Widerspruch zu jahrelangen Bekundungen der Innenminister der Bundesrepublik Deutschland sowie einem Handbuch des Bundesinnenministeriums stünden, in denen stets zugesichert worden sei, die in der damaligen DDR zurückgelegten Zeiten nach dem FRG zu behandeln. Darin sei eine Selbstbindung der Verwaltung zu erblicken, die zudem durch vor der Wiedervereinigung gelebte Verwaltungspraxis fortlaufend bestätigt und für die ein Vertrauensschutz aufgebaut worden sei. Insoweit werde beantragt, den ehemaligen Innenminister Herrn Gerhard Rudolf Baum sowie den ehemaligen Innenminister Wolfgang Schäuble als sachverständigen Zeugen zu hören.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgericht Nürnberg vom 06.03.2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Rentenbescheid vom 23.07.2008 abzuändern und der Klägerin höhere Rente unter Berücksichtigung ihrer in der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten nach dem FRG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgericht Nürnberg vom 06.03.2012 zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf das ihrer Ansicht nach zutreffende Urteil des Sozialgerichts Nürnberg.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Abänderung des Rentenbescheides vom 23.07.2008 im Wege des Überprüfungsverfahrens hat, denn der Bescheid ist rechtmäßig.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Die Beklagte ist nicht zur Abänderung des Rentenbescheides vom 23.07.2008 verpflichtet, denn sie hat die von der Klägerin in der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten zu Recht nach den Vorschriften des SGB VI berechnet. Das FRG ist auf die Klägerin nicht anwendbar.
Die Beklagte hat zutreffend die in der Zeit vom 01.09.1958 bis 27.11.1987 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten als Beitragszeiten nach § 248 Abs. 1 SGB VI berücksichtigt und für sie entsprechende Entgeltpunkte nach § 256a SGB VI ermittelt.
Die Klägerin gehört nicht zum Kreis derjenigen, deren Entgeltpunkte für Pflichtbeitragszeiten im Beitragsgebiet vor dem 19.05.1990 ausnahmsweise weiterhin aufgrund der Anlage 1 bis 16 zum FRG ermittelt werden. Dies sind gemäß § 259a SGB VI nur diejenigen, die am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik ohne das Beitrittsgebiet hatten und vor dem 01.01.1937 geboren sind. Die Klägerin hatte am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet, sie wurde jedoch erst 1943 geboren.
Auch das FRG vom 25.02.1960 findet auf sie keine Anwendung. Zwar hatte die Klägerin bis zum 18.05.1990 als Zugezogene bei Zuzug in das Bundesgebiet eine Anwartschaft auf Berücksichtigung ihrer im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nach dem FRG in dieser Fassung. Nach dem seinerzeit vom Gedanken der Eingliederung geprägten FRG sollten die Berechtigten nach Möglichkeit so gestellt werden, als hätten sie ihr Versicherungsleben nicht in der DDR, sondern in der Bundesrepublik Deutschland verbracht (vgl. § 17 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 1 FRG aF). Demnach wurde bei der Anrechnung in der DDR zurückgelegter Beitragszeiten die für die Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage nach Maßgabe der Anlage 1 zum FRG auf der Grundlage von Tabellenwerten ermittelt (§ 22 Abs. 1 FRG in der vom 01.01.1984 bis 30.06.1990 geltenden aF). Im Zuge der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands wurde jedoch das FRG geändert und die rentenrechtliche Stellung der Flüchtlinge und Übersiedler aus der DDR wesentlich neu gestaltet. So schließt der durch Art 14 Nr. 14a RÜG neu gefasste § 15 Abs 1 FRG die Anwendbarkeit des FRG auf im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtliche Zeiten aus. Ebenso wurde mit Artikel 14 Nr. 16b RÜG zum 01.01.1992 § 17 Abs. 1 FRG aF gestrichen. Gleichzeitig fügte der Gesetzgeber neue Vorschriften in das SGB VI ein. Bereits die hier zum 01.01.1992 in Kraft getretenen Neuregelungen sahen eine Anwendung des FRG in Abhängigkeit von einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1996 nur noch übergangsweise vor (§ 259a SGB VI in der Fassung des Artikels 1 Nr. 45 RÜG). Schon hiervon war die Klägerin nicht mehr erfasst. Im Jahre 1993 erfolgte dann rückwirkend zum 01.01.1992 die Begrenzung auf den nunmehr noch erfassten Personenkreis. Auch vor dem 19.05.1990 Zugezogene wurden damit vom Anwendungsbereich des FRG ausgenommen und im Zuge der Angleichung der Lebensverhältnisse den allgemeinen Bewertungsvorschriften des einheitlichen Rentenrechts in beiden Teilen Deutschlands unterworfen, wenn sie nach dem 01.01.1937 geboren waren (vgl. dazu BSG vom 14.12.2011, B 5 R 36/11 R).
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in dem vorgenannten Urteil festgestellt, dass dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Die Ersetzung der Regelungen des FRG durch die fiktive Zuerkennung von in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragsversicherten Entgelten nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen des Überleitungsrechts verstoße nicht gegen das allgemeine rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip. Rechtsstaatsprinzip und Grundrechte begrenzten die Befugnis des Gesetzgebers Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte in der Vergangenheit anknüpften. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung sei eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Jedoch gehe der Vertrauensschutz nicht soweit, den Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartungen in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu schützen. Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, sei verfassungsrechtlich nicht geschützt. Zum einen liege keine unzulässige Rückwirkung vor. Zum anderen sei, unabhängig vom Bewilligungsakt, die bestehende Erwartung des Bürgers, er werde - bei Fortbestand der jeweiligen Rechtslage vorausgesetzt - in einer bestimmten zukünftigen Sachlage leistungsberechtigt sein, mangels hinreichender Konkretisierung kein geschütztes Recht. Denn die Verfassung gewähre keinen Schutz vor einer nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage.
Auch sei der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt, die vom Gesetzgeber gewählte Stichtagsregelung verstoße nicht gegen Art 3 Abs. 1 GG. Dem Gesetzgeber sei es durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringe. Die Wahl des Zeitpunktes müsse sich allerdings am gegebenen Sachverhalt orientieren. Mit der Einigung Deutschlands habe der Gesetzgeber vor der Aufgabe gestanden, die in der DDR erworbenen rentenrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften in das bundesdeutsche System zu integrieren. Dies habe zu diesem Zeitpunkt für alle ehemals in der allgemeinen Rentenversicherung der DDR Versicherten grundsätzlich in der Weise geschehen können, das bei der Bestimmung des Wertes von Rentenrechten nach SGB VI von deren im Beitrittsgebiet versicherten Erwerbseinkommen ausgegangen worden sei. Davon sei auch weitestgehend Gebrauch gemacht worden. Allerdings habe schon mit dem Abschluss des Vertrages vom 18.05.1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschaft- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR wegen der dadurch begründeten Exportierbarkeit der DDR-Renten nur noch im begrenzten Umfang ein Bedürfnis nach einer übergangsweisen Anwendung des FRG bestanden. Diese sei zunächst auf den Personenkreis begrenzt worden, der am Tag des Vertragsabschlusses seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern gehabt hatte. Mit dem Beitritt der neuen Länder zur Bundesrepublik und dem Inkrafttreten eines einheitlichen Rentenrechts zum 01.01.1992 sei das Bedürfnis nicht mehr vorhanden gewesen, Übersiedler im Wege besonderer staatlicher Fürsorge weiter dadurch individuell in das Sozialgefüge der Bundesrepublik zu integrieren, dass sie fiktiv so behandelt worden seien, als hätten sie ihr bisheriges Erwerbsleben in der Bundesrepublik verbracht. Der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik am 18.05.1990 habe danach zunächst aus Gründen des Vertrauensschutzes nur noch bei Rentenbeginn vor dem 01.01.1996, dann aus Gründen der Vereinfachung nur noch bei Geburtsdatum vor dem 01.01.1937 zur Anwendung der alten Rechtslage geführt. Hierbei habe es sich um sachlich gerechtfertigte Gründe, die für das Funktionieren einer Massenverwaltung wie der gesetzlichen Rentenversicherung unerlässlich seien, gehandelt.
Die Regelungen des RÜG verstießen auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Die Klägerin habe mit ihrer Übersiedlung keine dem Schutz des Arti14 Abs. 1 GG unterliegende Rentenanwartschaft erworben. Durch das FRG begründete Rentenansprüche und Rentenanwartschaften unterlägen jedenfalls nicht dem Schutz des Art 14 Abs. 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zugrunde lägen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt worden seien. Zwar unterfielen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes rentenrechtliche Positionen grundsätzlich dem Eigentumsschutz. Regelmäßige Voraussetzung sei jedoch, dass sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden seien. Im Falle der durch die FRG begründeten Rechte fehle es am Erfordernis der an einen Versicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland erbrachten Eigenleistung, die für die Anerkennung einer sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition als Eigentum im Sinne des Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG unverzichtbar sei. Nur als Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung, die der besondere Grund für die Anerkennung als Eigentumsposition sei, würden rentenversicherungsrechtliche Ansprüche und Anwartschaften im Schutz des Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfahren. Selbst wenn man die aus dem FRG abgeleiteten Ansprüche und Anwartschaften dem Eigentumsschutz des Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterstellen wollte, hätte der Gesetzgeber mit dem RÜG von seiner Befugnis zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums einen verfassungsgemäßen Verbrauch gemacht. Die Regelungen seien erforderlich und verhältnismäßig (vgl. insoweit BSG vom 14.12.2011 aaO mwN).
Der Senat schließt sich vollumfänglich den Ausführungen des BSG an und geht davon aus, dass die Bestimmungen des Rentenüberleitungsgesetzes nicht verfassungswidrig sind.
Zum weiteren Vorbringen des Klägerbevollmächtigten ist anzumerken:
Die Tatsache, dass § 259a SGB VI Gegenstand von politischen Diskussionen ist oder war, kann nicht zur Begründung der Verfassungswidrigkeit des § 259a SGB VI herangezogen werden. Wie oben dargelegt, besteht ein weiter Gestaltungsspielraum für den Gesetzgeber, Übergangsvorschriften und Stichtagsregelungen zu treffen. Die politische Diskussion hierzu bringt keinen Erkenntnisgewinn für die verfassungsrechtliche Dimension.
Ein vom Klägerbevollmächtigten angegebener "Vertrauensschutz" der einem Handbuch des Bundesinnenministeriums bzw. Bekundungen von Politikern zu entnehmen sei, kann ein zu berücksichtigendes Vertrauen im Sinne des Art 14 GG nicht begründen.
Die angeblichen oder tatsächlichen Äußerungen von Politikern, für Bürger aus dem Beitrittsgebiet seien immer die FRG Werte zugrunde zu legen, entfalten keinerlei rechtliche Bindungswirkung. Rechtliche Bindungswirkungen können nur Verwaltungsakte oder Zusicherungen bewirken, diese müssen jedoch von den zuständigen Stellen ergehen. Offensichtlich sind die damaligen Bundesinnenminister nicht die zuständigen Behördenvertreter der Rentenversicherungsträger.
Sofern angeblich ein Handbuch im Bundesinnenministerium solche Verfahrensweise vorgeschrieben haben sollte, ist auch dies irrrelevant. Zum einen ist schon nicht ersichtlich, inwieweit das Bundesinnenministerium Verwaltungsvorschriften für die Rentenversicherungsträger erlassen könnte. Zum anderen kann eine Selbstbindung der Verwaltung nicht bei einer Gleichbehandlung im Unrecht entstehen. Wie oben dargelegt war der Rentenbescheid vom 23.07.2008 jedoch rechtmäßig.
Soweit sich die Klägerin auf einen Bescheid (der jedoch nicht vorliegt) aus dem Jahre 1989 beruft, ist dieser mit den nachfolgenden Bescheiden gemäß § 149 SGB VI aufgehoben worden. Im Übrigen haben sich die Bescheide durch die Übernahme in den Rentenbescheid erledigt. Darüber hinaus kann die Klägerin aus etwaigen Vormerkungsbescheiden nach altem Recht keine weitergehende Rechtsposition herleiten als ihr nach derzeitigem materiellem Recht zusteht (vgl. Bayer. LSG vom 24.05.2011, L 6 R 332/10).
Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die rentenrechtlichen Zeiten, die die Klägerin im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zu bewerten sind.
Die 1943 geborene Klägerin legte im Beitrittsgebiet Zeiten vom 01.09.1958 bis 27.11.1987 zurück. Am 16.01.1988 siedelte sie von der damaligen DDR in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über. Sie ist Besitzerin des Vertriebenenausweises C.
Im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens erging zuletzt ein Bescheid am 05.11.2002. Ein Überprüfungsverfahren im Sinne des § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) mit Bescheid vom 23.10.2007 war erfolglos. Die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten seien nach dem ab 01.01.1992 geltenden Recht nicht mehr nach dem FRG zu berücksichtigen.
Auf Antrag der Klägerin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 23.07.2008 Regelaltersrente ab 01.01.2008.
Am 19.06.2009 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Rentenbescheides vom 23.07.2008.
Mit Bescheid vom 02.07.2009 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Rücknahme des Bescheides vom 23.07.2008 ab. Gemäß § 44 SGB X sei ein rechtswidriger Bescheid zurückzunehmen, wenn sich herausstelle, dass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Überprüfung des Bescheides vom 23.07.2008 habe ergeben, dass er rechtmäßig gewesen sei.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 14.05.2010 durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Nürnberg erheben lassen. Zur Begründung hat dieser unter anderem im Wesentlichen vorgetragen, die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten seien nach dem FRG zu berücksichtigen. Das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) sei verfassungswidrig. Die in den Beitrittsgebieten entstandenen Rentenansprüche seien als eigentumsähnliches Recht nach Art. 14 Grundgesetz (GG) geschützt. Die Umbewertung durch das Überleitungsgesetz sei ein enteignungsgleicher Eingriff. Darüber hinaus erfolge durch den Ausschluss vom Fremdrentengesetz für Zeiten im Beitrittsgebiet eine Ungleichbehandlung für Zeiten in anderen europäischen Territorien. Ein sachlicher Grund für die Schaffung des § 259a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei nicht ersichtlich. Die Klägerin habe Anspruch auf Vertrauensschutz, nachdem sie Beiträge zu dem jeweiligen rentenrechtlichen System stets im Vertrauen darauf entrichtet habe, ein angemessenes Äquivalent zu erhalten.
Im Erörterungstermin am 21.02.2012 hat der Bevollmächtigte der Klägerin erklärt, dass der Versicherungsverlauf nicht länger gerügt werde. Begehrt werde nach wie vor die Behandlung der Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem Fremdrentengesetz.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Sozialgerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Mit Urteil vom 06.03.2012 hat das Sozialgericht die Klage ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 02.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2010 sei rechtmäßig. Der Rentenbescheid vom 23.07.2008 sei rechtmäßig gewesen, so dass kein Anspruch der Klägerin gem. § 44 SGB X bestanden habe, diesen abändern zu lassen. Die Vorschrift des § 259a SGB VI sei nicht auf die Klägerin anwendbar. Sie sei erst im Jahre 1943 geboren. Gemäß § 259a SGB VI sei das FRG nur für Betroffene, die vor dem 01.01.1937 geboren seien, anwendbar.
Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht sei diesen gesetzlichen Neuregelungen nicht zu entnehmen. Art. 14 GG gebe keinen individualgrundrechtlichen Schutz für Rechtspositionen, die in der DDR gegenüber den Organen der DDR erworben worden seien. Zwar möge Art. 14 GG dadurch tangiert sein, dass die Klägerin in den 80er Jahren nach dem damals geltenden Recht noch eine Anwartschaft auf Bewertung ihrer DDR-Zeiten nach dem FRG erworben habe. Ein Eingriff in die damalige Rechtsposition der Klägerin, wie er durch die erfolgte Gesetzesänderung erfolgt sei, sei aber durch die Gründe des Allgemeinwohls und zur Finanzierbarkeit der Rentenversicherung gerechtfertigt, zumal die Anwartschaft nach dem FRG nicht einmal auf einer eigenen Beitragsleistung der Klägerin beruhe. Es liege kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Der Gesetzgeber sei berechtigt gewesen, die Anwendbarkeit des FRG durch die Übergangsvorschrift des § 259a SGB VI vor dem Hintergrund von Vertrauensschutz für ältere Versicherte auf die Jahrgänge bis 1936 begrenzen. Es liege auch kein Verstoß gegen das europäische Fürsorgeabkommen 1953 vor. Das europäische Fürsorgeabkommen 1953 habe für die ehemalige DDR nicht gegolten.
Dagegen hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Berufung beim Bayer. Landessozialgericht einlegen lassen. Zur Begründung hat dieser im Wesentlichen vorgetragen, es bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen das RÜG. Auf der politischen Ebene sei das Kernproblem bekannt und in der Diskussion (unter Verweis auf die Bundestagsdrucksachen 17/6108, 17/6390 und 17/6486). Auch der Petitionsausschuss habe sich für eine Neuregelung der Renten für Übersiedler und Flüchtlinge aus der DDR ausgesprochen. Weiter hat er auf ein Schreiben der Beklagten vom 06.02.1989 an die Klägerin verwiesen, in dem wohl (das ist nicht genau zu entnehmen) ein Versicherungsverlauf eine Leistungsgruppenzuweisung vornimmt.
Der Klägerbevollmächtigte hat vorgetragen, dass die gesetzlichen Regelungen im deutlichen Widerspruch zu jahrelangen Bekundungen der Innenminister der Bundesrepublik Deutschland sowie einem Handbuch des Bundesinnenministeriums stünden, in denen stets zugesichert worden sei, die in der damaligen DDR zurückgelegten Zeiten nach dem FRG zu behandeln. Darin sei eine Selbstbindung der Verwaltung zu erblicken, die zudem durch vor der Wiedervereinigung gelebte Verwaltungspraxis fortlaufend bestätigt und für die ein Vertrauensschutz aufgebaut worden sei. Insoweit werde beantragt, den ehemaligen Innenminister Herrn Gerhard Rudolf Baum sowie den ehemaligen Innenminister Wolfgang Schäuble als sachverständigen Zeugen zu hören.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgericht Nürnberg vom 06.03.2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Rentenbescheid vom 23.07.2008 abzuändern und der Klägerin höhere Rente unter Berücksichtigung ihrer in der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten nach dem FRG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgericht Nürnberg vom 06.03.2012 zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf das ihrer Ansicht nach zutreffende Urteil des Sozialgerichts Nürnberg.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Abänderung des Rentenbescheides vom 23.07.2008 im Wege des Überprüfungsverfahrens hat, denn der Bescheid ist rechtmäßig.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Die Beklagte ist nicht zur Abänderung des Rentenbescheides vom 23.07.2008 verpflichtet, denn sie hat die von der Klägerin in der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten zu Recht nach den Vorschriften des SGB VI berechnet. Das FRG ist auf die Klägerin nicht anwendbar.
Die Beklagte hat zutreffend die in der Zeit vom 01.09.1958 bis 27.11.1987 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten als Beitragszeiten nach § 248 Abs. 1 SGB VI berücksichtigt und für sie entsprechende Entgeltpunkte nach § 256a SGB VI ermittelt.
Die Klägerin gehört nicht zum Kreis derjenigen, deren Entgeltpunkte für Pflichtbeitragszeiten im Beitragsgebiet vor dem 19.05.1990 ausnahmsweise weiterhin aufgrund der Anlage 1 bis 16 zum FRG ermittelt werden. Dies sind gemäß § 259a SGB VI nur diejenigen, die am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik ohne das Beitrittsgebiet hatten und vor dem 01.01.1937 geboren sind. Die Klägerin hatte am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet, sie wurde jedoch erst 1943 geboren.
Auch das FRG vom 25.02.1960 findet auf sie keine Anwendung. Zwar hatte die Klägerin bis zum 18.05.1990 als Zugezogene bei Zuzug in das Bundesgebiet eine Anwartschaft auf Berücksichtigung ihrer im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nach dem FRG in dieser Fassung. Nach dem seinerzeit vom Gedanken der Eingliederung geprägten FRG sollten die Berechtigten nach Möglichkeit so gestellt werden, als hätten sie ihr Versicherungsleben nicht in der DDR, sondern in der Bundesrepublik Deutschland verbracht (vgl. § 17 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 1 FRG aF). Demnach wurde bei der Anrechnung in der DDR zurückgelegter Beitragszeiten die für die Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage nach Maßgabe der Anlage 1 zum FRG auf der Grundlage von Tabellenwerten ermittelt (§ 22 Abs. 1 FRG in der vom 01.01.1984 bis 30.06.1990 geltenden aF). Im Zuge der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands wurde jedoch das FRG geändert und die rentenrechtliche Stellung der Flüchtlinge und Übersiedler aus der DDR wesentlich neu gestaltet. So schließt der durch Art 14 Nr. 14a RÜG neu gefasste § 15 Abs 1 FRG die Anwendbarkeit des FRG auf im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtliche Zeiten aus. Ebenso wurde mit Artikel 14 Nr. 16b RÜG zum 01.01.1992 § 17 Abs. 1 FRG aF gestrichen. Gleichzeitig fügte der Gesetzgeber neue Vorschriften in das SGB VI ein. Bereits die hier zum 01.01.1992 in Kraft getretenen Neuregelungen sahen eine Anwendung des FRG in Abhängigkeit von einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1996 nur noch übergangsweise vor (§ 259a SGB VI in der Fassung des Artikels 1 Nr. 45 RÜG). Schon hiervon war die Klägerin nicht mehr erfasst. Im Jahre 1993 erfolgte dann rückwirkend zum 01.01.1992 die Begrenzung auf den nunmehr noch erfassten Personenkreis. Auch vor dem 19.05.1990 Zugezogene wurden damit vom Anwendungsbereich des FRG ausgenommen und im Zuge der Angleichung der Lebensverhältnisse den allgemeinen Bewertungsvorschriften des einheitlichen Rentenrechts in beiden Teilen Deutschlands unterworfen, wenn sie nach dem 01.01.1937 geboren waren (vgl. dazu BSG vom 14.12.2011, B 5 R 36/11 R).
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in dem vorgenannten Urteil festgestellt, dass dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Die Ersetzung der Regelungen des FRG durch die fiktive Zuerkennung von in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragsversicherten Entgelten nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen des Überleitungsrechts verstoße nicht gegen das allgemeine rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip. Rechtsstaatsprinzip und Grundrechte begrenzten die Befugnis des Gesetzgebers Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte in der Vergangenheit anknüpften. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung sei eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Jedoch gehe der Vertrauensschutz nicht soweit, den Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartungen in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu schützen. Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, sei verfassungsrechtlich nicht geschützt. Zum einen liege keine unzulässige Rückwirkung vor. Zum anderen sei, unabhängig vom Bewilligungsakt, die bestehende Erwartung des Bürgers, er werde - bei Fortbestand der jeweiligen Rechtslage vorausgesetzt - in einer bestimmten zukünftigen Sachlage leistungsberechtigt sein, mangels hinreichender Konkretisierung kein geschütztes Recht. Denn die Verfassung gewähre keinen Schutz vor einer nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage.
Auch sei der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt, die vom Gesetzgeber gewählte Stichtagsregelung verstoße nicht gegen Art 3 Abs. 1 GG. Dem Gesetzgeber sei es durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringe. Die Wahl des Zeitpunktes müsse sich allerdings am gegebenen Sachverhalt orientieren. Mit der Einigung Deutschlands habe der Gesetzgeber vor der Aufgabe gestanden, die in der DDR erworbenen rentenrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften in das bundesdeutsche System zu integrieren. Dies habe zu diesem Zeitpunkt für alle ehemals in der allgemeinen Rentenversicherung der DDR Versicherten grundsätzlich in der Weise geschehen können, das bei der Bestimmung des Wertes von Rentenrechten nach SGB VI von deren im Beitrittsgebiet versicherten Erwerbseinkommen ausgegangen worden sei. Davon sei auch weitestgehend Gebrauch gemacht worden. Allerdings habe schon mit dem Abschluss des Vertrages vom 18.05.1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschaft- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR wegen der dadurch begründeten Exportierbarkeit der DDR-Renten nur noch im begrenzten Umfang ein Bedürfnis nach einer übergangsweisen Anwendung des FRG bestanden. Diese sei zunächst auf den Personenkreis begrenzt worden, der am Tag des Vertragsabschlusses seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern gehabt hatte. Mit dem Beitritt der neuen Länder zur Bundesrepublik und dem Inkrafttreten eines einheitlichen Rentenrechts zum 01.01.1992 sei das Bedürfnis nicht mehr vorhanden gewesen, Übersiedler im Wege besonderer staatlicher Fürsorge weiter dadurch individuell in das Sozialgefüge der Bundesrepublik zu integrieren, dass sie fiktiv so behandelt worden seien, als hätten sie ihr bisheriges Erwerbsleben in der Bundesrepublik verbracht. Der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik am 18.05.1990 habe danach zunächst aus Gründen des Vertrauensschutzes nur noch bei Rentenbeginn vor dem 01.01.1996, dann aus Gründen der Vereinfachung nur noch bei Geburtsdatum vor dem 01.01.1937 zur Anwendung der alten Rechtslage geführt. Hierbei habe es sich um sachlich gerechtfertigte Gründe, die für das Funktionieren einer Massenverwaltung wie der gesetzlichen Rentenversicherung unerlässlich seien, gehandelt.
Die Regelungen des RÜG verstießen auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Die Klägerin habe mit ihrer Übersiedlung keine dem Schutz des Arti14 Abs. 1 GG unterliegende Rentenanwartschaft erworben. Durch das FRG begründete Rentenansprüche und Rentenanwartschaften unterlägen jedenfalls nicht dem Schutz des Art 14 Abs. 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zugrunde lägen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt worden seien. Zwar unterfielen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes rentenrechtliche Positionen grundsätzlich dem Eigentumsschutz. Regelmäßige Voraussetzung sei jedoch, dass sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden seien. Im Falle der durch die FRG begründeten Rechte fehle es am Erfordernis der an einen Versicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland erbrachten Eigenleistung, die für die Anerkennung einer sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition als Eigentum im Sinne des Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG unverzichtbar sei. Nur als Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung, die der besondere Grund für die Anerkennung als Eigentumsposition sei, würden rentenversicherungsrechtliche Ansprüche und Anwartschaften im Schutz des Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfahren. Selbst wenn man die aus dem FRG abgeleiteten Ansprüche und Anwartschaften dem Eigentumsschutz des Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterstellen wollte, hätte der Gesetzgeber mit dem RÜG von seiner Befugnis zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums einen verfassungsgemäßen Verbrauch gemacht. Die Regelungen seien erforderlich und verhältnismäßig (vgl. insoweit BSG vom 14.12.2011 aaO mwN).
Der Senat schließt sich vollumfänglich den Ausführungen des BSG an und geht davon aus, dass die Bestimmungen des Rentenüberleitungsgesetzes nicht verfassungswidrig sind.
Zum weiteren Vorbringen des Klägerbevollmächtigten ist anzumerken:
Die Tatsache, dass § 259a SGB VI Gegenstand von politischen Diskussionen ist oder war, kann nicht zur Begründung der Verfassungswidrigkeit des § 259a SGB VI herangezogen werden. Wie oben dargelegt, besteht ein weiter Gestaltungsspielraum für den Gesetzgeber, Übergangsvorschriften und Stichtagsregelungen zu treffen. Die politische Diskussion hierzu bringt keinen Erkenntnisgewinn für die verfassungsrechtliche Dimension.
Ein vom Klägerbevollmächtigten angegebener "Vertrauensschutz" der einem Handbuch des Bundesinnenministeriums bzw. Bekundungen von Politikern zu entnehmen sei, kann ein zu berücksichtigendes Vertrauen im Sinne des Art 14 GG nicht begründen.
Die angeblichen oder tatsächlichen Äußerungen von Politikern, für Bürger aus dem Beitrittsgebiet seien immer die FRG Werte zugrunde zu legen, entfalten keinerlei rechtliche Bindungswirkung. Rechtliche Bindungswirkungen können nur Verwaltungsakte oder Zusicherungen bewirken, diese müssen jedoch von den zuständigen Stellen ergehen. Offensichtlich sind die damaligen Bundesinnenminister nicht die zuständigen Behördenvertreter der Rentenversicherungsträger.
Sofern angeblich ein Handbuch im Bundesinnenministerium solche Verfahrensweise vorgeschrieben haben sollte, ist auch dies irrrelevant. Zum einen ist schon nicht ersichtlich, inwieweit das Bundesinnenministerium Verwaltungsvorschriften für die Rentenversicherungsträger erlassen könnte. Zum anderen kann eine Selbstbindung der Verwaltung nicht bei einer Gleichbehandlung im Unrecht entstehen. Wie oben dargelegt war der Rentenbescheid vom 23.07.2008 jedoch rechtmäßig.
Soweit sich die Klägerin auf einen Bescheid (der jedoch nicht vorliegt) aus dem Jahre 1989 beruft, ist dieser mit den nachfolgenden Bescheiden gemäß § 149 SGB VI aufgehoben worden. Im Übrigen haben sich die Bescheide durch die Übernahme in den Rentenbescheid erledigt. Darüber hinaus kann die Klägerin aus etwaigen Vormerkungsbescheiden nach altem Recht keine weitergehende Rechtsposition herleiten als ihr nach derzeitigem materiellem Recht zusteht (vgl. Bayer. LSG vom 24.05.2011, L 6 R 332/10).
Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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