Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AL 72/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 241/14 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
1. In gleicher Weise wie die Partei muss auch die Staatskasse die vertragsmäßige Erfüllung der Anwaltspflichten durch einen Vertreter im Sinne von § 5 RVG gegen sich gelten lassen.
2. Die Vorlage einer Untervollmacht ist für die Annahme einer Vertretung gemäß § 5 RVG nicht erforderlich, wenn sich aus den Gesamtumständen keine nennenswerten Zweifel ergeben.
2. Die Vorlage einer Untervollmacht ist für die Annahme einer Vertretung gemäß § 5 RVG nicht erforderlich, wenn sich aus den Gesamtumständen keine nennenswerten Zweifel ergeben.
Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 27. August 2014 sowie die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 26. Mai 2014 abgeändert. Unter Zuerkennung einer Terminsgebühr iHv 200,00 EUR und von weiteren Auslagen iHv 14,80 EUR wird die aus der Staatskasse für das Klageverfahren Aktenzeichen S 15 AL 72/13 zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers auf insgesamt 594,76 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer eine Terminsgebühr sowie Auslagen (Tage- und Abwesenheitsgeld sowie Fahrtkosten) zustehen, obwohl er beim Gerichtstermin am 07.02.2014 nicht anwesend war.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG), Aktenzeichen S 15 AL 72/13, ging es um die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids bzgl. gezahlten Arbeitslosengelds nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch. Am 06.05.2013 erhob die Klägerin über ihren Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer, Klage und beantragte die Gewährung von PKH.
Am 07.02.2014 fand ein Erörterungstermin der erkennenden Kammer statt. Zu diesem erschien neben der Klägerin nicht der Beschwerdeführer, sondern Rechtsanwalt C. F., dem die Klägerin im Termin Vollmacht erteilte. Rechtsanwalt F., u.a. Fachanwalt für Sozial- und Arbeitsrecht, war jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt in Bürogemeinschaft mit dem Beschwerdeführer tätig. Der Rechtsstreit wurde im Termin durch Klagerücknahme beendet. Dem PKH-Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 03.04.2014 entsprochen; der Beschwerdeführer wurde beigeordnet.
Am 11.04.2014 beantragte der Beschwerdeführer, seine Vergütung wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG: 250,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG: 200,00 EUR (str.)
Post- u. Telekom.pauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG: 15,00 EUR
Tage- u. Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 3 VV RVG (1/2) 10,00 EUR (str.)
Fahrtkosten, Nr. 7004 VV RVG (1/2): 4,80 EUR (str.)
Reisekosten, Nr. 7003 - 7006 VV RVG (1/2): 27,10 EUR (str.)
Zwischensumme: 526,90 EUR
19 % Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 100,11
EUR 627,01 EUR
Mit Beschluss vom 26.05.2014 setzte die zuständige Urkundsbeamtin des SG (Kostenbeamtin) die Vergütung auf 339,15 EUR fest. Dabei berücksichtigte sie die vom Beschwerdeführer angesetzte Terminsgebühr und die Reisekosten nicht. Beigeordnet sei, so die Kostenbeamtin, Rechtsanwalt Dr. A. worden, den Termin habe jedoch Rechtsanwalt F. wahrgenommen, der somit grundsätzlich den Anspruch auf Erstattung der Gebühr und der Reisekosten habe. Der Rechtsanwalt habe aber weder selbst den Anspruch geltend gemacht noch sei er im Rahmen der PKH beigeordnet worden.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 06.06.2014 Erinnerung erhoben. Die bei dem Kollegen angefallenen Gebühren seien als Gebühren des Beschwerdeführers zu rechnen. Nach Nichtabhilfe durch die Kostenbeamtin hat das SG mit Beschluss vom 27.08.2014 die Erinnerung als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Da im gerichtlichen Beschluss vom 03.04.2014 ausdrücklich nur der Beschwerdeführer beigeordnet worden sei und da zwischen dem Beschwerdeführer und dem aufgetretenen Rechtsanwalt keine Sozietät bestehe, habe der Beschwerdeführer für nicht erbrachte anwaltliche Tätigkeiten auch keinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse.
Am 02.09.2014 hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des SG Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, es sei offensichtlich gewesen, dass Rechtsanwalt F. in Untervollmacht für den Beschwerdeführer und im Einverständnis mit der Mandantschaft gehandelt habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Kosten für die Terminswahrnehmung nicht von der Staatskasse übernommen werden sollten. Die Staatskasse hat im Schriftsatz vom 10.12.2014 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen habe, und hat um Entscheidung des Kostensenats gebeten.
Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat ganz überwiegend Erfolg. Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper.
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.) die Regelungen des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der unbedingte Auftrag im Sinne der genannten Vorschrift ist dem Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt erteilt worden.
Die zulässige Beschwerde ist ganz überwiegend begründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist insoweit begründet, als die aus der Staatskasse für das o.g. Klageverfahren zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers auf insgesamt 594,76 EUR festzusetzen ist. a. Der Beschwerdeführer hat entgegen der Ansicht der Kostenbeamtin und des SG Anspruch auf eine Terminsgebühr iHv 200,00 EUR und von weiteren Auslagen iHv 14,80 EUR.
aa. Der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt erhält nach § 45 Abs. 1 RVG die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Nach seinem Grund und seiner Höhe ist dieser Vergütungsanspruch gemäß § 48 Abs. 1 RVG von dem Umfang der Beiordnung abhängig (Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 48 RVG, Rdnr. 5, m.w.N.). Der beigeordnete Rechtsanwalt kann sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben. Vorliegend besteht ein Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers. Zwischen der Klägerin und dem Beschwerdeführer hat ein Mandatsverhältnis, welches durch die Vorlage einer Prozessvollmacht dokumentiert ist, bestanden. Im PKH-Beschluss ist der Beschwerdeführer beigeordnet worden.
bb. Was den Umfang des Vergütungsanspruchs betrifft, kann der beigeordnete Rechtsanwalt nach § 48 Abs. 1 RVG sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben. Maßgeblich ist derjenige Zeitpunkt, der im Beiordnungsbeschluss als Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beiordnung festgesetzt ist. Das SG hat rückwirkend den 06.05.2013 als Zeitpunkt der Klageerhebung festgesetzt. Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Beiordnung ist für das Festsetzungsverfahren nach §§ 55, 56 RVG bindend; die inhaltliche Richtigkeit des Zeitpunktes kann nicht mehr überprüft werden (insoweit stehen dem unbemittelten Beteiligten Rechtsbehelfe im PKH-Verfahren zur Verfügung, vgl. LSG NRW, Beschluss vom 24.09.2008, Az.: L 19 B 21/08 AS).
cc. Es hat keinen Einfluss auf den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse, dass der Beschwerdeführer nicht im Erörterungstermin anwesend gewesen ist, sondern sich von Rechtsanwalt F. vertreten hat lassen. Denn § 5 RVG sieht eine Vergütung auch für den Fall vor, dass der Rechtsanwalt, der eine Tätigkeit nicht persönlich erbringt, sich durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lässt. Zwar schuldet der Prozessbevollmächtigte der von ihm vertretenen Partei grundsätzlich die nach dem Anwaltsvertrag zu erbringenden Dienste in eigener Person (§ 613 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch), jedoch war die im Termin persönlich anwesende Klägerin mit einem Auftreten von Rechtsanwalt F. für den Beschwerdeführer einverstanden. In gleicher Weise wie die Partei muss auch die Staatskasse die vertragsgemäße Erfüllung der Anwaltspflichten durch einen Vertreter im Sinne von § 5 RVG gegen sich gelten lassen, da die Beiordnung auf eine Anwaltstätigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen Anwaltsvertrages abstellt (OLG Köln, Beschluss vom 29.03.2010, Az.: II-4 WF 32/10, 4 WF 32/10, m.w.N.; LSG NRW, a.a.O.; LSG Thüringen, Beschluss vom 04.11.1999, Az.: L 6 B 37/99). Der Senat hat vorliegend keine Zweifel daran, dass Rechtsanwalt F. für den Beschwerdeführer aufgetreten ist. Dies ergibt sich bereits aus der Zusammenarbeit des Genannten mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Bürogemeinschaft sowie aus dessen ausdrücklichen Erklärung. Dafür, dass Rechtsanwalt F. nicht als Vertreter tätig geworden sein könnte, sondern im Rahmen eines neuen Mandatsverhältnisses, sieht der Senat nicht die geringsten Anhaltspunkte. Insbesondere hat Rechtsanwalt F. keine Vergütungsansprüche gegenüber der Staatskasse geltend gemacht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin im Termin dem Rechtsanwalt Vollmacht erteilt hat. Diese ist vielmehr damit zu erklären, dass eine Untervollmacht des Beschwerdeführers im Termin nicht vorgelegt werden konnte und dass es der Klägerin darum ging, ihr Einverständnis mit der Vertretung durch Rechtsanwalt F. zu dokumentieren. Die Vorlage einer Untervollmacht ist jedoch für die Annahme einer Vertretung gemäß § 5 RVG nicht erforderlich, wenn sich wie vorliegend aus den Gesamtumständen, insbesondere aufgrund entsprechender Erklärungen, keine nennenswerten Zweifel ergeben.
dd. Die Terminsgebühr ist iHv 200,00 EUR korrekt in der vom RVG vorgegebenen Weise unter Beachtung der Vorgaben des § 14 RVG angesetzt worden. Entsprechendes gilt für Reisekosten iHv 14,80 EUR.
c. Anspruch auf Erstattung von zusätzlichen "Reisekosten, Nr. 7003 - 7006 VV RVG (1/2)" iHv 27,10 EUR hat der Beschwerdeführer nicht. Insoweit ist für den Senat keine Grundlage ersichtlich.
Die Vergütung ist somit wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG: 250,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG: 200,00 EUR
Post- u. Telekom.pauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG: 15,00 EUR
Tage- u. Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 3 VV RVG (1/2) 10,00 EUR
Fahrtkosten, Nr. 7004 VV RVG (1/2): 4,80 EUR
Zwischensumme: 499,80 EUR
19 % Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 94,96
EUR 594,76 EUR
Die Kostenfestsetzung vom 26.05.2014 und der angefochtene Beschluss des SG waren daher abzuändern. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Gründe:
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer eine Terminsgebühr sowie Auslagen (Tage- und Abwesenheitsgeld sowie Fahrtkosten) zustehen, obwohl er beim Gerichtstermin am 07.02.2014 nicht anwesend war.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG), Aktenzeichen S 15 AL 72/13, ging es um die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids bzgl. gezahlten Arbeitslosengelds nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch. Am 06.05.2013 erhob die Klägerin über ihren Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer, Klage und beantragte die Gewährung von PKH.
Am 07.02.2014 fand ein Erörterungstermin der erkennenden Kammer statt. Zu diesem erschien neben der Klägerin nicht der Beschwerdeführer, sondern Rechtsanwalt C. F., dem die Klägerin im Termin Vollmacht erteilte. Rechtsanwalt F., u.a. Fachanwalt für Sozial- und Arbeitsrecht, war jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt in Bürogemeinschaft mit dem Beschwerdeführer tätig. Der Rechtsstreit wurde im Termin durch Klagerücknahme beendet. Dem PKH-Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 03.04.2014 entsprochen; der Beschwerdeführer wurde beigeordnet.
Am 11.04.2014 beantragte der Beschwerdeführer, seine Vergütung wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG: 250,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG: 200,00 EUR (str.)
Post- u. Telekom.pauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG: 15,00 EUR
Tage- u. Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 3 VV RVG (1/2) 10,00 EUR (str.)
Fahrtkosten, Nr. 7004 VV RVG (1/2): 4,80 EUR (str.)
Reisekosten, Nr. 7003 - 7006 VV RVG (1/2): 27,10 EUR (str.)
Zwischensumme: 526,90 EUR
19 % Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 100,11
EUR 627,01 EUR
Mit Beschluss vom 26.05.2014 setzte die zuständige Urkundsbeamtin des SG (Kostenbeamtin) die Vergütung auf 339,15 EUR fest. Dabei berücksichtigte sie die vom Beschwerdeführer angesetzte Terminsgebühr und die Reisekosten nicht. Beigeordnet sei, so die Kostenbeamtin, Rechtsanwalt Dr. A. worden, den Termin habe jedoch Rechtsanwalt F. wahrgenommen, der somit grundsätzlich den Anspruch auf Erstattung der Gebühr und der Reisekosten habe. Der Rechtsanwalt habe aber weder selbst den Anspruch geltend gemacht noch sei er im Rahmen der PKH beigeordnet worden.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 06.06.2014 Erinnerung erhoben. Die bei dem Kollegen angefallenen Gebühren seien als Gebühren des Beschwerdeführers zu rechnen. Nach Nichtabhilfe durch die Kostenbeamtin hat das SG mit Beschluss vom 27.08.2014 die Erinnerung als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Da im gerichtlichen Beschluss vom 03.04.2014 ausdrücklich nur der Beschwerdeführer beigeordnet worden sei und da zwischen dem Beschwerdeführer und dem aufgetretenen Rechtsanwalt keine Sozietät bestehe, habe der Beschwerdeführer für nicht erbrachte anwaltliche Tätigkeiten auch keinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse.
Am 02.09.2014 hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des SG Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, es sei offensichtlich gewesen, dass Rechtsanwalt F. in Untervollmacht für den Beschwerdeführer und im Einverständnis mit der Mandantschaft gehandelt habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Kosten für die Terminswahrnehmung nicht von der Staatskasse übernommen werden sollten. Die Staatskasse hat im Schriftsatz vom 10.12.2014 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen habe, und hat um Entscheidung des Kostensenats gebeten.
Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat ganz überwiegend Erfolg. Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper.
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.) die Regelungen des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der unbedingte Auftrag im Sinne der genannten Vorschrift ist dem Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt erteilt worden.
Die zulässige Beschwerde ist ganz überwiegend begründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist insoweit begründet, als die aus der Staatskasse für das o.g. Klageverfahren zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers auf insgesamt 594,76 EUR festzusetzen ist. a. Der Beschwerdeführer hat entgegen der Ansicht der Kostenbeamtin und des SG Anspruch auf eine Terminsgebühr iHv 200,00 EUR und von weiteren Auslagen iHv 14,80 EUR.
aa. Der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt erhält nach § 45 Abs. 1 RVG die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Nach seinem Grund und seiner Höhe ist dieser Vergütungsanspruch gemäß § 48 Abs. 1 RVG von dem Umfang der Beiordnung abhängig (Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 48 RVG, Rdnr. 5, m.w.N.). Der beigeordnete Rechtsanwalt kann sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben. Vorliegend besteht ein Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers. Zwischen der Klägerin und dem Beschwerdeführer hat ein Mandatsverhältnis, welches durch die Vorlage einer Prozessvollmacht dokumentiert ist, bestanden. Im PKH-Beschluss ist der Beschwerdeführer beigeordnet worden.
bb. Was den Umfang des Vergütungsanspruchs betrifft, kann der beigeordnete Rechtsanwalt nach § 48 Abs. 1 RVG sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben. Maßgeblich ist derjenige Zeitpunkt, der im Beiordnungsbeschluss als Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beiordnung festgesetzt ist. Das SG hat rückwirkend den 06.05.2013 als Zeitpunkt der Klageerhebung festgesetzt. Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Beiordnung ist für das Festsetzungsverfahren nach §§ 55, 56 RVG bindend; die inhaltliche Richtigkeit des Zeitpunktes kann nicht mehr überprüft werden (insoweit stehen dem unbemittelten Beteiligten Rechtsbehelfe im PKH-Verfahren zur Verfügung, vgl. LSG NRW, Beschluss vom 24.09.2008, Az.: L 19 B 21/08 AS).
cc. Es hat keinen Einfluss auf den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse, dass der Beschwerdeführer nicht im Erörterungstermin anwesend gewesen ist, sondern sich von Rechtsanwalt F. vertreten hat lassen. Denn § 5 RVG sieht eine Vergütung auch für den Fall vor, dass der Rechtsanwalt, der eine Tätigkeit nicht persönlich erbringt, sich durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lässt. Zwar schuldet der Prozessbevollmächtigte der von ihm vertretenen Partei grundsätzlich die nach dem Anwaltsvertrag zu erbringenden Dienste in eigener Person (§ 613 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch), jedoch war die im Termin persönlich anwesende Klägerin mit einem Auftreten von Rechtsanwalt F. für den Beschwerdeführer einverstanden. In gleicher Weise wie die Partei muss auch die Staatskasse die vertragsgemäße Erfüllung der Anwaltspflichten durch einen Vertreter im Sinne von § 5 RVG gegen sich gelten lassen, da die Beiordnung auf eine Anwaltstätigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen Anwaltsvertrages abstellt (OLG Köln, Beschluss vom 29.03.2010, Az.: II-4 WF 32/10, 4 WF 32/10, m.w.N.; LSG NRW, a.a.O.; LSG Thüringen, Beschluss vom 04.11.1999, Az.: L 6 B 37/99). Der Senat hat vorliegend keine Zweifel daran, dass Rechtsanwalt F. für den Beschwerdeführer aufgetreten ist. Dies ergibt sich bereits aus der Zusammenarbeit des Genannten mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Bürogemeinschaft sowie aus dessen ausdrücklichen Erklärung. Dafür, dass Rechtsanwalt F. nicht als Vertreter tätig geworden sein könnte, sondern im Rahmen eines neuen Mandatsverhältnisses, sieht der Senat nicht die geringsten Anhaltspunkte. Insbesondere hat Rechtsanwalt F. keine Vergütungsansprüche gegenüber der Staatskasse geltend gemacht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin im Termin dem Rechtsanwalt Vollmacht erteilt hat. Diese ist vielmehr damit zu erklären, dass eine Untervollmacht des Beschwerdeführers im Termin nicht vorgelegt werden konnte und dass es der Klägerin darum ging, ihr Einverständnis mit der Vertretung durch Rechtsanwalt F. zu dokumentieren. Die Vorlage einer Untervollmacht ist jedoch für die Annahme einer Vertretung gemäß § 5 RVG nicht erforderlich, wenn sich wie vorliegend aus den Gesamtumständen, insbesondere aufgrund entsprechender Erklärungen, keine nennenswerten Zweifel ergeben.
dd. Die Terminsgebühr ist iHv 200,00 EUR korrekt in der vom RVG vorgegebenen Weise unter Beachtung der Vorgaben des § 14 RVG angesetzt worden. Entsprechendes gilt für Reisekosten iHv 14,80 EUR.
c. Anspruch auf Erstattung von zusätzlichen "Reisekosten, Nr. 7003 - 7006 VV RVG (1/2)" iHv 27,10 EUR hat der Beschwerdeführer nicht. Insoweit ist für den Senat keine Grundlage ersichtlich.
Die Vergütung ist somit wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG: 250,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG: 200,00 EUR
Post- u. Telekom.pauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG: 15,00 EUR
Tage- u. Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 3 VV RVG (1/2) 10,00 EUR
Fahrtkosten, Nr. 7004 VV RVG (1/2): 4,80 EUR
Zwischensumme: 499,80 EUR
19 % Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 94,96
EUR 594,76 EUR
Die Kostenfestsetzung vom 26.05.2014 und der angefochtene Beschluss des SG waren daher abzuändern. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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