L 12 KA 69/15 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 KA 3/15 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 69/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Beteiligtenfähigkeit (§ 70 SGG) eines Medizinischen Versorgungszentrums richtet sich nach der für dessen Betreibung gewählten Organisationsform. Nur wenn sich das MVZ einer Organisationsform bedient, die § 70 SGG zugeordnet werden kann, ist es beteiligtenfähig. Das MVZ als solches ist kein Rechtsträger, dem subjektive Rechte zugeordnet werden können.
2. Der Wortlaut des § 70 SGG ist in Bezug auf die Beteiligtenfähigkeit eindeutig und insofern nicht dahingehend auslegungsfähig, dass eine (weitere) Organisationsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit beteiligtenfähig im Sinne des § 70 SGG sein könnte.
I. Die Beschwerde des Beigeladenen zu 1) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.4.2015, S 1 KA 3/15 ER, wird als unzulässig verworfen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 11) und 12) trägt der Beigeladene zu 1).

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 31.825,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die dem Antragsteller erteilte Genehmigung zur Beschäftigung des Beigeladenen zu 9) mit einem Tätigkeitsumfang von 20 Stunden am Vertragsarztsitz A-Straße in A-Stadt.

Mit Beschluss des Landesausschusses für Ärzte und Krankenkassen in Bayern vom 10.06.2013 wurden die bestehenden Zulassungsbeschränkungen für die Arztgruppe der Radiologen im Planungsbereich der Raumordnungsregion M. aufgehoben, mit der Auflage, dass die bedarfsplanerische Neuzulassung insgesamt den Anrechnungsfaktor 2 im Sinne der Bedarfsplanung nicht überschreiten darf (§ 103 Abs. 3 SGB V, § 16 b Abs. Satz 2 Ärzte-ZV, § 11 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (BPlRL-Ä)). Gemäß § 63 Abs. 6 BPlRL-Ä gelte dies auch für Anträge auf Genehmigung von Anstellungen in medizinischen Versorgungszentren oder bei Vertragsärzten.

Mit Bescheid des Zulassungsausschusses für Ärzte - Unterfranken - (ZA) vom 20.12.2013 aufgrund der Sitzung vom 25.10.2013 wurde dem MVZ in Trägerschaft der MVZ E.-C-Stadt GmbH am Vertragsarztsitz in C-Stadt die Genehmigung zur Beschäftigung des Beigeladenen zu 10) im Umfang von 40 Stunden erteilt. Zudem ließ der Zulassungsausschuss den Facharzt für Diagnostische Radiologie Dr. K. mit einem vollen Versorgungsauftag zu. Hiergegen haben der Antragsteller sowie die Beigeladenen zu 11) und 12) Widerspruch eingelegt. Mit Bescheid des Berufungsausschusses für Ärzte - Bayern - (Antragsgegner) vom 04.08.2014 (Beschluss vom 22.05.2014) wurde der Beschluss des Zulassungsausschusses vom 25.10.2013 (ausgefertigt am 20.12.2013) teilweise aufgehoben und dem Antragsteller unter anderem die Beschäftigung des Beigeladenen zu 9) mit einem Tätigkeitsumfang von 20 Stunden pro Woche (Bedarfsplanungs-Anrechnungsfaktor 0,5) am Vertragsarztsitz in A-Stadt, A-Straße, erteilt. Dagegen hat der Beigeladene zu 1) als MVZ C-Stadt, Ärztlicher Leiter Dr. P. R., am 13.08.2014 Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhoben, die das SG mit Gerichtsbescheid vom 13.04.2015 (S 1 KA 17/14) abwies. Die Klage sei unzulässig, weil der Klägerin die Prozessführungsbefugnis fehle, da sie für den geltend gemachten Klageanspruch nicht aktiv legitimiert sei. Streitig sei die Genehmigung der Klägerin, des MVZ C-Stadt, zur Beschäftigung des Beigeladenen zu 10) unter gleichzeitiger Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides des BA vom 04.08.2014 (Beschluss: 22.05.2014; Az.: 006/14). Die Prozessführungsbefugnis sei eine Prozessvoraussetzung. Sei eine Klägerin materiell zur Geltendmachung eigener Rechte aktivlegitimiert, sei sie auch prozessführungsbefugt. Nach der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. BSG vom 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R) und des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. Beschluss vom 22.03.2013 - 1 BvR 791/12) betreffe jedoch der Status der Zulassung eine höchstpersönliche Rechtsposition des MVZ, die auch das Recht zur Drittanfechtung gegen einen Bescheid, mit dem einem Konkurrenten die Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten Arztes erteilt werde, beinhalte. Die an die Trägerschaft eines Medizinischen Versorgungszentrums gebundene ärztliche Zulassung sei dabei nicht übertragbar, weil die Genehmigung zur Anstellung eines Arztes mit dem persönlichen Status der Zulassung so eng verbunden sei, dass es sich auch dabei um eine nicht übertragbare höchstpersönliche Rechtsposition handle. Da diese Rechtsposition an die Trägergesellschaft des MVZ gebunden sei, könne ein einzelnes zu der Trägergesellschaft gehörendes MVZ sie nicht in eigenem Namen geltend machen. Tue sie es dennoch, fehle es insoweit an einer Prozessführungsbefugnis, die Prozessvoraussetzung sei.

Die hiergegen vom Beigeladenen zu 1 eingelegte Berufung ist unter dem Az. L 12 KA 65/15 anhängig.

Mit Beschluss vom 20.4.2015 erklärte das SG auf Antrag des Antragstellers vom 26.3.2015 den Bescheid des Berufungsausschusses für Ärzte - Bayern - (BA) vom 04.06.2014 (Beschluss: 22.05.2014; Az.: 006/14) betreffend die Genehmigung für die Beschäftigung von Herrn Dr. med. E. (Beigeladener zu 9) für sofort vollziehbar. Zur Begründung führte das SG unter Verweis die Gründe des Gerichtsbescheides vom 13.4.2015 (S 1 KA 17/14) aus, dass die Konkurrentenklage des Beigeladenen zu 1) wegen fehlender Aktivlegitimation keine Aussicht auf Erfolg biete.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer, der Beigeladene zu 1) am 22.5.2015 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Die Beschwerde sei zulässig und begründet, insbesondere fehle es dem Beschwerdeführer nicht an der Aktivlegitimation. Die Frage der Aktivlegitimation eines Medizinischen Versorgungszentrums im Sinne des § 95 SGB V sei eng verknüpft mit dessen Rechtsnatur, die bislang wenig diskutiert worden sei. In diesem Zusammenhang sei insbesondere die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 22.3.2013, Az.: 1 BvR 791/12 zu sehen, der nicht zu entnehmen sei, dass dem Medizinischen Versorgungszentrum "als solchem" die Möglichkeit fehle, auch statusbegründende Rechtspositionen (gegebenenfalls neben der Trägergesellschaft) im eigenen Namen zu behaupten. Dies sei schon Konsequenz des Gebots eines umfassenden Rechtsschutzes. Auch habe die Rechtsprechung bislang stets sowohl Klagen des Medizinischen Versorgungszentrums, vertreten durch den ärztlichen Leiter, als auch Klagen von dessen Trägergesellschaft akzeptiert. Zudem sei auch im gesamten Verwaltungsverfahren vom "MVZ C-Stadt in Trägerschaft des Medizinischen Versorgungszentrums C-Stadt GmbH" die Rede gewesen. Eben diesem sei auch vom Zulassungsausschuss die Rechtsposition der Anstellungsgenehmigung eingeräumt worden, was es nunmehr als MVZ verteidige. § 70 SGG sei vor diesem Hintergrund verfassungskonform auszulegen. Denn soweit es um die Verteidigung von Statusrechten gehe, die im Vertragsarztrecht wurzelten, sei auch das MVZ betroffen, das hier vom ärztlichen Leiter vertreten werde. Zudem machte der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers umfangreiche Ausführungen zur Begründetheit der Beschwerde.

Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers beantragt, den Beschluss des SG Nürnberg vom 20.4.2015, Aktenzeichen S 1 KA 3/15 ER, der die sofortige Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 4.6.2014 betreffend die Genehmigung für die Beschäftigung des Dr. E. erklärt, aufzuheben.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Der verfahrensanlässliche Bescheid des Antragsgegners habe in den Gründen zu I.1 betreffend MVZ C-Stadt ausdrücklich auf die Trägerschaft der Medizinischen Versorgungszentren E.-C-Stadt GmbH hingewiesen, ebenso unter I.2. Im verfahrensanlässlichen Bescheid sei also ausdrücklich die rechtliche Identität angesprochen worden. Ein "MVZ" sei nicht selbstständiges Zuordnungsobjekt von Rechten oder Pflichten. Im SGB V hätte auch angesichts der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen im Grundgesetz keine Rechtsgrundlage für ein neues Rechtssubjekt geschaffen werden können. Ein MVZ dürfe sich aller zulässigen Organisationsformen (aus der Privatrechtsordnung) bedienen, wobei jedoch ein Medizinisches Versorgungszentrum, ärztlicher Leiter Dr. R., dem gerichtlichen Verfahrensrecht im § 70 SGG offenkundig nicht Rechnung trage. Der Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 GG verwundere, da die Rechtsschutzgarantie den als solchen rechtsfähigen Betroffenen im Auge habe und damit nicht einen Nicht-Rechtsträger (Einrichtung MVZ) oder einen schon nicht denkbar rechtlich betroffenen Rechtsträger (Dr. R.). Dann könnten auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Konsequenzen hieraus nichts ändern (wird ausgeführt). In den immer wieder zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 21.3.2012, B 6 KA 22/11 R ("Atriomed") und des Bundesverfassungsgerichts vom 22.3.2013, 1 BvR 791/12 ("Atriomed") sei es jeweils um eine GmbH als Inhaber einer Zulassung betreffend ein MVZ als Einrichtung bei der vertragsärztlichen Versorgung und dann als Klagepartei gegangen. Bezeichnenderweise nenne der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers in seiner Bezugnahme auf verschiedene Urteile zu Medizinischen Versorgungszentren nicht, welche Organisationsform der dortige jeweilige Rechtsträger aufweise. Da das MVZ als Einrichtung nicht beteiligungsfähig sei und der allein beteiligungsfähige Arzt Dr. P. R. nicht darlegen könne, weshalb er überhaupt in eigenen Rechten denkbar verletzt sein solle, komme es auf die in der Beschwerdebegründung thematisierte Begründetheit des Rechtsmittels Beschwerde offenkundig nicht an.

Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Der Beschwerdeführer sei weder prozessführungsbefugt noch durch den Sofortvollzug beschwert. Als Beschwerdeführer trete das MVZ C-Stadt, auf. Gegründet worden sei dieses MVZ von der juristischen Person "Medizinisches Versorgungszentrum C-Stadt GmbH ", vertreten durch die Geschäftsführer S. K. und W. N., eingetragen am 20.1.2007 im Handelsregister des AG B. und zum 18.10.2013 umfirmiert in "Medizinische Versorgungszentren E.-C-Stadt GmbH". Gemäß § 70 Nr. 1 SGG seien natürliche und juristische Person fähig, am Verfahren beteiligt seien. Das MVZ C-Stadt sei vor allem keine "nichtrechtsfähige Personenvereinigung", "Behörde" oder "gemeinsames Entscheidungsgremien" im Sinne der §§ 70 Nrn. 2 - 4 SGG. Es sei auch weder eine natürliche oder juristische Person, sondern lediglich eine fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtung. Eine Einrichtung sei, vergleichbar mit Krankenhäusern im Krankenhausrecht, kein Rechtssubjekt, keine Rechtspersönlichkeit, die Träger von Rechten und Pflichten sein könne. Demnach sei die Einrichtung "MVZ C-Stadt" schon nicht beteiligungsfähig im Sinne des § 70 SGG. Ebenso fehle die Prozessfähigkeit gemäß § 71 Abs. 1 SGG, denn prozessfähig könne nur ein Beteiligter im Sinne des § 70 SGG sein. Als prozessunfähige Einrichtung habe das "MVZ C-Stadt" auch beispielsweise weder einen Anstellungsvertrag noch Behandlungsverträge schließen können, wodurch es ausgeschlossen sei, dass die nichtrechtsfähige Einrichtung "MVZ C-Stadt" in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten auch nur möglicherweise verletzt sein könnte. Auch die natürliche, unbestritten beteiligungs- und prozessfähige Person Dr. R. könne nicht möglicherweise in eigenen Rechten verletzt sein, da er weder Träger/Inhaber des MVZ sei noch ihm als angestellter Arzt die Anstellungsgenehmigung hinsichtlich der Auswahlentscheidung F. hätte erteilt werden können. Allein die "Medizinische Versorgungszentren E.-C-Stadt GmbH" als juristische Person des Privatrechts könnte die Verletzung ihrer subjektiv öffentlich-rechtlichen Rechte geltend machen, diese habe aber weder geklagt noch Berufung oder Beschwerde eingelegt. Ihr gegenüber sei der Bescheid mithin bestandskräftig. Gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG müsse die Klageschrift den Kläger identifizierbar bezeichnen, was hier durch die Benennung einer natürlichen Person in Gestalt des Dr. R. geschehen sei. Im Übrigen wäre -fiktiv unterstellt, die Prozessführungsbefugnis der Einrichtung MVZ läge vor - diese durch den Sofortvollzug nicht beschwert, insbesondere gehe es nicht um einen Konkurrentenstreit im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens, durch dessen Vollzug sich negative Gefahren zulasten des übergangenen Mitbewerbers ergeben könnten. Zudem seien die vier Klagen - bei unterstellter Zulässigkeit - bei summarischer Prüfung auch im Übrigen ohne Aussicht auf Erfolg (wird umfangreich ausgeführt).

Die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Antragsgegners, die Akten des Sozialgerichts Nürnberg S 1 KA 3/15 ER und die Beschwerdeakte L 12 KA 69/15 B ER sowie die beigezogenen Akten des SG Nürnberg S 1 KA 4/15 ER, S 1 KA 17/14, S 1 KA 18/14, S 1 KA 19/14 S 1 KA 20/14 und die Berufungs- bzw. Beschwerdeakten L 12 KA 70/15 B ER, L 12 KA 65/15, L 12 KA 66/15, L 12 KA 67/15 und L 12 KA 68/15 zur Entscheidung vor.

II.

Die Beschwerde des Beigeladenen zu 1) ist unzulässig und war daher zu verwerfen.

Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zugunsten des Antragstellers richtet sich hier nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da die Klagen des Beigeladenen zu 1) vom 13.8.2014 gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 22.5.2014, ausgefertigt am 4.8.2014, nach § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung haben. Das Ende der aufschiebenden Wirkung tritt erst mit Unanfechtbarkeit des VA bzw. des Widerspruchsbescheides ein (Keller in Meyer-Ladewig, Komm. Zum SGG, § 86a, Rdnr. 11). Wegen der vom Beschwerdeführer eingelegten Berufungen gegen die Gerichtsbescheide des SG Nürnberg vom 13.4.2015 (L 12 KA 65/15 bis L 12 KA 68/15) wirkt die aufschiebende Wirkung der Klagen fort, so dass noch keine Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 4.8.2014 eingetreten ist. Um den durch die Erhebung der Klagen bzw. Berufungen eingetreten Suspensiveffekt zu beseitigen, war daher die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 22.5.2015 durch das Gericht erforderlich. Das Gericht kann gem. § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in den Fällen, in denen der Widerspruch oder die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen. Mit ihrer Beschwerde begehrt der Beigeladene zu 1) die Aufhebung des sozialgerichtlichen Beschlusses vom 20.4.2015, wodurch die aufschiebende Wirkung seiner Klagen/Berufungen wieder eintreten würde.

Auf die Beschwerde hin hat das Beschwerdegericht zu prüfen, ob die Beschwerde zulässig ist. Nur wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig. Das Gericht darf die Entscheidung über die Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde nicht offen lassen. Denn das Beschwerdegericht ist zur Sachentscheidung nur befugt, wenn die Statthaftigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde feststeht (Böttiger in Breitkreuz/Fichte, Kommentar zum SGG, vor §§ 172 ff. Rdnr. 24). Die Beschwerde ist statthaft, da sie sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 20.4.2015 wendet, § 172 Abs. 1 SGG. Der Beschwerdeführer muss zudem nach den allgemeinen Regelungen des SGG fähig sein, sich am Beschwerdeverfahren zu beteiligen (§ 70 SGG). Daran scheitert es hier, soweit der Beschwerdeführer das MVZ C-Stadt als unselbstständige Einrichtung ist. Nach § 70 SGG sind beteiligtenfähig natürliche und juristische Personen, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt, sowie gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen. Hierunter fällt das MVZ C-Stadt eindeutig nicht. Denn die Beteiligtenfähigkeit des MVZ richtet sich nach der für dessen Betreibung gewählten Organisationsform (Arndt in Breitkreuz/Fichte, Kommentar zum SGG, § 70 Rdnr. 8). Nur wenn sich das MVZ einer Organisationsform bedient, die § 70 SGG zugeordnet werden kann, ist es beteiligtenfähig. Das MVZ C-Stadt als fachübergreifende ärztliche geleitete Einrichtung wurde von der juristischen Person "Medizinisches Versorgungszentrum C-Stadt GmbH", zum 18.10.2013 in "Medizinische Versorgungszentren E.-C-Stadt GmbH" umfirmiert, gegründet. Beteiligtenfähig im Sinne des § 70 SGG wäre daher allein die "Medizinische Versorgungszentren E.-C-Stadt GmbH", nicht jedoch das einzelne MVZ C-Stadt. Das MVZ als solches ist kein Rechtsträger, dem subjektive Rechte zugeordnet sein können. Daran ändern auch die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zu einer verfassungskonformen Auslegung von § 70 SGG wegen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 SGG nichts. Der Wortlaut des § 70 SGG ist in Bezug auf die Beteiligtenfähigkeit eindeutig und insofern nicht dahingehend auslegungsfähig, dass eine (weitere) Organisationsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit beteiligtenfähig im Sinne des § 70 SGG sein könne.

Prozessfähig im Sinne von § 71 Abs. 1 SGG kann wiederum nur ein "Beteiligter" im Sinne des § 70 SGG sein. Die Prozessfähigkeit setzt Geschäftsfähigkeit im Sinne des Zivilrechts voraus. Eine "Einrichtung" wie ein MVZ ist nicht geschäftsfähig, sondern lediglich dessen jeweiliger Inhaber bzw. Träger, sei es eine natürliche oder juristische Person, eine Personengesellschaft oder Genossenschaft, also derjenige, den die Rechte oder Pflichten aus dieser Einrichtung betreffen. Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat auch klargestellt, dass Beschwerdeführer in diesem Verfahren das MVZ C-Stadt und eben nicht die "Medizinische Versorgungszentren E.-C-Stadt GmbH" ist.

Unterstellt, Beschwerdeführer wäre nicht das MVZ C-Stadt als Einrichtung, ärztlicher Leiter Dr. R., sondern die Person des ärztlichen Leiters des MVZ C-Stadt Dr. R., wäre dieser zwar als natürliche Person beteiligten- und prozessfähig im Sinne von §§ 70, 71 SGG, er wäre jedoch nicht Träger bzw. Inhaber des MVZ, sondern lediglich angestellter Arzt der "Medizinischen Versorgungszentren E.-C-Stadt GmbH". Der Beschwerdeführer muss allerdings auch prozessführungsbefugt sein. Die Prozessführungsbefugnis folgt in der Regel dem materiellen Anspruch. Als ärztlichem Leiter des MVZ C-Stadt kann Dr. R. allerdings die begehrte Anstellungsgenehmigung nicht erteilt werden. Schon die Antragstellung hinsichtlich der Antragsgenehmigung F. wurde rechtlich zutreffend durch die MVZ-Träger GmbH gestellt und nicht durch die Einrichtung MVZ C-Stadt bzw. dessen ärztlichen Leiter Dr. R ... Entsprechend wurde auch die Anstellungsgenehmigung vom Zulassungsausschuss dem MVZ in der Trägerschaft der GmbH erteilt und weder dem ärztlichen Leiter noch dem MVZ C-Stadt als Einrichtung. Als natürliche Person könnte Dr. R. demnach auch nicht geltend machen, in eigenen subjektiv öffentlichen Rechten auch nur möglicherweise verletzt zu sein. Ihm würde es bereits an der Prozessführungsbefugnis fehlen, die getrennt von der Beteiligtenfähigkeit zu prüfen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat allerdings schriftsätzlich eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass Beschwerdeführer das MVZ C-Stadt und nicht die Person Dr. R. ist.

Da die Beschwerde bereits unzulässig ist, waren Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht mehr zu prüfen. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, § 202 SGG iVm § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung entspricht dem Ausgang des Verfahrens (§ 197a SGG analog in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO).

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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