Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1129/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 255/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Übernahme einer Heizkostennachzahlung als (einmalige) Kosten der (Unterkunft und) Heizung
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.12.2013 abgeändert und der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2011 verurteilt, dem Kläger für April 2011 einen weiteren Betrag für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 86,30 EUR zu bewilligen sowie den noch nicht erstatteten Betrag von 5,61 EUR an den Kläger auszuzahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Erstattung von Heizkosten für den Zeitraum von November 2010 bis April 2011.
Der Kläger bezieht seit Oktober 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). In der Zeit bis November 2013 bewohnte er eine Ein- Zimmer- Wohnung am A in A. Die Wohnung war mit Erdgas beheizt, die Warmwasserbereitung erfolgte dezentral.
Auf der Grundlage der Jahresrechnung seines Energieversorgers vom 21.03.2009 hatte der Kläger für die Belieferung mit Gas zu Heizzwecken Vorauszahlungen in Höhe von monatlich 49.- EUR erbringen. Diese waren von April 2009 bis Januar 2010 jeweils bis zum 15. des Monats fällig. Im Hinblick auf diese Verpflichtung bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 30.10.2009 Alg II für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis 30.04.2010 und berücksichtigte hierbei für die Kosten der Heizung einen monatlichen Betrag in Höhe von 40,83 EUR. Bei einer Verteilung auf zwölf Monate ergebe sich dieser Anspruch ausgehend von der Jahresrechnung vom 21.03.2009, wonach 10 Abschläge in Höhe von 49.- EUR zu zahlen seien (49.- EUR x 12 Monate / 10 Monate). Mit der nachfolgenden Jahresabrechnung vom 06.03.2010 erhöhte der Energieversorger die monatlichen Abschläge auf 52.- EUR, die für die Zeiträume von April 2010 bis Januar 2011 zu zahlen seien. Für die Monate Februar und März 2010 war keine Forderung von Abschlägen ausgewiesen. Hierauf bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeiträume ab dem 01.05.2010 Alg II (Zeitraum 01.05.2010 bis 31.10.2010 - zuletzt Bescheid vom 17.09.2010; Zeitraum 01.11.2010 bis 30.04.2011 - Bescheid vom 26.10.2010) und berücksichtigte die zu zahlenden Abschläge als Heizkosten in Höhe 52.- EUR monatlich.
Mit der Jahresabrechnung vom 19.03.2011 stellte der Energieversorger dem Kläger für die Zeit vom 02.02.2010 bis 14.03.2011 für die Belieferung mit Erdgas einen Betrag von 751,70 EUR in Rechnung. Nach Abzug der in diesem Zeitraum geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von 520.- EUR (= die vom Beklagten direkt an den Energieversorger gezahlten Abschläge für Juni 2010 bis März 2011 in Höhe von jeweils 52.- EUR monatlich) betrage die zum 15.04.2011 fällige Nachforderung 231,70 EUR. Zudem seien Kosten in Höhe von 5.- EUR wegen einer Mahnung vom 30.01.2011 zu entrichten. Der Abschlag betrage weiterhin 52.- EUR monatlich und sei erstmals zum 15.04.2011 fällig.
Hierauf änderte der Beklagte mit drei Bescheiden vom 25.05.2011 die Leistungsbewilligungen für die Zeiträume vom 01.02.2010 bis 30.04.2010, vom 01.05.2010 bis 31.10.2010 und vom 01.11.2010 bis 30.04.2011 dahingehend ab, dem Kläger für die Zeit vom 02.02.2010 bis 28.02.2010 Alg II unter Berücksichtigung von Heizkosten in Höhe von 53,69 EUR, für den Zeitraum vom 01.03.2010 bis 28.02.2011 in Höhe von 55,54 EUR monatlich sowie für die Zeit vom 01.03.2011 bis 14.03.2011 in Höhe von 25,92 EUR zu bewilligen. Für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis 30.04.2011 verfügte der Beklagte im Bescheid vom 25.05.2011, für April verbleibe es bei den bislang berücksichtigten Kosten der Unterkunft (152,25 EUR) und Heizung (52.- EUR). Mit dem streitigen, auf den Bewilligungszeitraum vom 01.11.2010 bis 30.04.2011 bezogenen Bescheid vom 25.05.2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, aus den Differenzbeträgen der bislang bewilligten und der für den Zeitraum vom 02.02.2010 bis 14.03.2011 zu beanspruchenden Heizkosten errechne sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 80,69 EUR. Diesen Betrag zahlte der Beklagte - mit Einverständnis des Klägers - direkt an den Energieversorger zur Begleichung der Jahresrechnung vom 19.03.2011 aus. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2011 zurück.
Mit der hiergegen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, es seien noch 161,38 EUR an Heizkosten zu zahlen. Unabhängig davon entstünden dadurch, dass der Beklagte die Strom- und Heizkosten unmittelbar an den Energieversorger überweise, Verzögerungen, so dass ihm Mahngebühren in Höhe von 78.- EUR entstanden seien. Mit Urteil vom 17.12.2013 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Kläger habe die Klage nicht fristgerecht erhoben. Die Sachbearbeiterin des Beklagten habe die Aufgabe zur Post am 04.08.2011 auf dem in der Akte verbliebenen Entwurf des Widerspruchsbescheids vermerkt. Nach der Fiktion des § 37 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gelte der Widerspruchsbescheid damit am 07.08.2011 als bekanntgegeben. Die Klageerhebung am 08.09.2011 wahre nicht die gemäß § 87 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) maßgebliche Klagefrist von einem Monat. Gründe für eine Wiedereinsetzung seien weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen.
Die vom Bayer. Landessozialgericht zugelassene Berufung hat der Kläger nicht begründet.
Er beantragt sinngemäß das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.12.2013 aufzuheben, den Bescheid vom 25.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2011 in Bezug auf den Bewilligungszeitraum vom 01.11.2010 bis 30.04.2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen weitere Heizkosten in Höhe von 161,38 EUR sowie Mahnkosten in Höhe von 78.- EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das SG habe zutreffend entschieden.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Senat zugelassene Berufung (§§ 143, 144, 145, 151 SGG) ist zum Teil begründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 25.05.2011 idG des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2011 in Bezug auf den Leistungszeitraum vom 01.11.2010 bis 30.04.2011 zu Unrecht abgewiesen. Die Klage vor dem SG war zulässig, denn der Beklagte konnte sich, nachdem der Vermerk über die Aufgabe des Widerspruchsbescheides zur Post durch den Sachbearbeiter und nicht durch die Postversandstelle angebracht worden war, nicht die auf die Zugangsfiktion des § 37 Abs 2 SGB X berufen (vgl. Urteil des Senates vom 16.01.2013 - L 11 AS 583/10 - juris). Die Klage ist auch in geringfügigem Umfang begründet, denn in Bezug auf den Leistungszeitraum vom 01.11.2010 bis 30.04.2011 hat der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 25.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 03.08.2011 dem Kläger die Bewilligung von Kosten der (Unterkunft und) Heizung in Höhe von 86,30 EUR für April 2011 zu Unrecht verweigert, so dass er unter Berücksichtigung der bereits auf der Grundlage des streitgegenständlichen Bescheides erbrachten Leistungen (80,69 EUR) einen Betrag von 5,61 EUR an den Kläger nachzuzahlen hat.
Streitgegenstand ist vorliegend allein der Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen für Kosten der (Unterkunft und) Heizung im Zeitraum vom 01.11.2010 bis 30.04.2011, wobei dem Kläger unter Beachtung des geltend gemachten Nachzahlungsanspruches in Bezug auf die Heizkosten, lediglich für April 2011 höhere Kosten der (Unterkunft und) Heizung zu bewilligen sind. Mit dem Begehren, das der Kläger an den Beklagten herangetragen hat, die Heizkostennachzahlung vom 19.03.2011 zu übernehmen, hat er den Streitstoff in zulässiger Weise auf die Höhe der gemäß § 22 Abs 1 SGB II zu beanspruchenden Leistungen beschränkt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 5).
Eine wesentliche Änderung iSd § 48 Abs 1 SGB X, die eine Anpassung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 26.10.2010 und eine weitergehende Bewilligung von Alg II rechtfertigt, ist im streitgegenständlichen Leistungszeitraum lediglich für April 2011 zu berücksichtigen. Eine Betriebskostennachforderung durch den Energieversorger in Bezug auf Heizkosten stellt eine rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar. Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind, wobei nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten von dieser Regelung erfasst werden (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - BSGE 102, 194 ff). Eine derartige Änderung ist im streitigen Bedarfszeitraum eingetreten, jedoch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht in den Monaten von November 2010 bis März 2011, sondern erst mit der Fälligkeit der Heizkostennachforderung am 15.04.2011. Eine Nachforderung, die in einer Summe fällig wird, kann lediglich als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit berücksichtigt nicht aber auf längere Zeiträume verteilt werden (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr.5). Nachzahlungen gehören nur zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr.38). Hierzu hat der Bescheid vom 25.05.2011 in Bezug auf den (für die Beurteilung des Leistungsanspruches allein maßgeblichen) Monat der Fälligkeit keine Regelung getroffen, sondern lediglich berücksichtigt, dass der Kläger im April 2011 einen laufenden monatlichen Abschlag für die Gasversorgung in Höhe von 52.- EUR zu erbringen hatte.
Demzufolge waren dem Kläger für April 2011 weitergehende Kosten der (Unterkunft und) Heizung in Höhe von 86,30 EUR zu bewilligen. Hierbei errechnet sich der Nachzahlungsanspruch aus der Differenz der vom Energieversorger in Rechnung gestellten, angemessenen Heizkosten (751,70 EUR) für den Zeitraum vom 02.02.2010 bis 14.03.2011 einerseits und der für diesen Zeitraum bereits erfolgten Erstattung von Heizkosten (insgesamt 665,40 EUR) andererseits, die in der Weise erfolgt war, dass der Beklagte an den Kläger (im Wesentlichen) die von diesem als Abschläge an den Energieversorger zu entrichtenden Vorauszahlungen als Heizkosten in den Bewilligungszeiträumen von Februar 2010 bis März 2011 erbracht hat.
Hierbei hat der Beklagte ausweislich der Bewilligungsbescheide vom 30.10.2009 (Zeitraum: 01.11.2009 bis 30.04.2010), 17.09.2010 (Zeitraum 01.05.2010 bis 31.10.2010) und 26.10.2010 (Zeitraum: 01.11.2010 bis 30.04.2011) für Februar 2010 einen (anteiligen) Betrag von 39,47 EUR (= 29/30 aus 40,83 EUR), für März und April 2010 jeweils 40,83 EUR, für die Monate von Mai 2010 bis Februar 2011 jeweils 52.- EUR monatlich und für März einen (anteiligen) Betrag von 24,27 EUR (= 14/30 aus 52.- EUR) d.h. insgesamt 665,40 EUR erbracht. Nicht zu berücksichtigen war in diesem Zusammenhang der mit der Heizkostenrechnung geforderte konkrete Nachzahlungsbetrag in Höhe von 231,70 EUR. Die Höhe dieser (Nach-)Forderung beruht (im Wesentlichen) auf dem Umstand, dass es der Kläger - bis zur Aufnahme der Direktüberweisung seitens des Beklagten an den Energieversorger zum 01.06.2010 - unterlassen hatte, die von seinem Energieversorger festgesetzten Abschläge zu zahlen, obwohl ihm der Beklagte für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis 31.05.2010 Heizkosten in Höhe von insgesamt 174,89 EUR erstattet hat, unabhängig davon, in welcher der Höhe der Kläger tatsächlich zur Zahlung von Abschlägen verpflichtet war.
Unabhängig davon, dass der Beklagte zur Bewilligung weiterer Heizkosten für April 2011 in Höhe von 86,30 EUR zu verpflichten war, ist die Frage zu beurteilen, dass der Kläger hieraus gleichwohl nur eine Nachzahlung in Höhe von weiteren 5,61 EUR zu beanspruchen hat. Den aus dem Leistungsanspruch resultierenden Anspruch auf Erstattung der Heizkosten hat der Beklagte durch die rechtsfehlerhafte Bewilligung für die Bewilligungszeiträume vom 01.02.2010 bis 31.03.2011 sowie die daran anschließende, direkt an den Energieversoger erfolgte und damit bedarfsdeckende Auszahlung in Höhe von 80,69 EUR bereits erfüllt (vgl. auch zur Berücksichtigung rechtsgrundlos erbrachter, zur Bedarfsdeckung verwendeter Heizkostenpauschalen: BSG, Beschluss vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R - juris), denn mit der Annahme der durch einen Dritten (hier des Beklagten) bewirkten Zahlung an Erfüllungsstatt (iSd § 364 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) erlischt die Heizkostennachforderung des Energieversorgers gegenüber dem Kläger, wodurch auch sein tatsächlicher Bedarf gedeckt wird.
Darüber hinaus bestehen keine weitergehenden Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten. Soweit der Kläger nach Erhebung der Klage vor dem SG auch Mahnkosten in Höhe von 78.- EUR geltend gemacht hat, war dieses Begehren dort bereits als unzulässige Klageänderung zu qualifizieren, nachdem der Beklagte mit dem Bescheid vom 25.05.2011 idG des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2011 hierüber nicht entschieden hatte. Auf die Unzulässigkeit dieses Antrages hat das SG den Kläger auch hingewiesen (Schreiben vom 01.07.2013) und der Beklagte ist dem Anliegen des Klägers zudem entgegengetreten (Schreiben vom 19.07.2013), so dass eine Einwilligung in die Klageänderung (iSd § 99 Abs 1 Alt. 1 SGG) nicht vorliegt. Die Klageänderung vor dem SG war auch nicht sachdienlich, denn Mahnkosten stellen regelmäßig keine notwendigen Aufwendungen dar, die in einem Zusammenhang mit dem Unterkunftsbedarf stehen, sondern es handelt sich um Kosten, die ausschließlich durch ein Fehlverhalten des zur Zahlung Verpflichteten verursacht werden. Soweit der Kläger mit der Klageänderung aus einem Fehlverhalten des Beklagten einen Anspruch ableiten wollte, wäre eine derartige Forderung allenfalls im Rahmen eines - vom Kläger aber bislang nicht geltend gemachten - Amtshaftungsanspruches geltend zu machen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 2012 - L 19 AS 388/12 B ER - juris). Dessen rechtliche Voraussetzungen richten sich nach § 839 Abs 1 BGB iVm Art 34 Grundgesetz (GG), wobei für derartige Ansprüche jedoch ausschließlich der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist (Art 34 Satz 3 GG). Auch ist einfachgesetzlich geregelt, dass die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen (§ 71 Abs 2 Nr. 2 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG). Eine sachliche Prüfung eines (Amtshaftungs-) Anspruches ist den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit daher verwehrt, womit ein sich aus § 99 Abs 1 und Abs 4 SGG ergebender Ermessenspielraum für die Beurteilung der Frage, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, nicht in Betracht kommt, soweit - wie vorliegend - über die geänderte Klage mangels Prozessvoraussetzungen ohnehin nicht in der Sache zu entscheiden wäre (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.1993 - 4 RA 39/91 - juris).
Die Berufung war daher lediglich in Bezug auf einen Nachzahlungsanspruch in Höhe von 5,61 EUR begründet, darüber hinaus aber im Übrigen zurückzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG, wobei im Hinblick auf das geringfügige Obsiegen des Klägers eine Kostenerstattung seitens des Beklagten nicht zu rechtfertigen ist.
Gründe, gemäß § 160 Abs 1 Nr.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Erstattung von Heizkosten für den Zeitraum von November 2010 bis April 2011.
Der Kläger bezieht seit Oktober 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). In der Zeit bis November 2013 bewohnte er eine Ein- Zimmer- Wohnung am A in A. Die Wohnung war mit Erdgas beheizt, die Warmwasserbereitung erfolgte dezentral.
Auf der Grundlage der Jahresrechnung seines Energieversorgers vom 21.03.2009 hatte der Kläger für die Belieferung mit Gas zu Heizzwecken Vorauszahlungen in Höhe von monatlich 49.- EUR erbringen. Diese waren von April 2009 bis Januar 2010 jeweils bis zum 15. des Monats fällig. Im Hinblick auf diese Verpflichtung bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 30.10.2009 Alg II für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis 30.04.2010 und berücksichtigte hierbei für die Kosten der Heizung einen monatlichen Betrag in Höhe von 40,83 EUR. Bei einer Verteilung auf zwölf Monate ergebe sich dieser Anspruch ausgehend von der Jahresrechnung vom 21.03.2009, wonach 10 Abschläge in Höhe von 49.- EUR zu zahlen seien (49.- EUR x 12 Monate / 10 Monate). Mit der nachfolgenden Jahresabrechnung vom 06.03.2010 erhöhte der Energieversorger die monatlichen Abschläge auf 52.- EUR, die für die Zeiträume von April 2010 bis Januar 2011 zu zahlen seien. Für die Monate Februar und März 2010 war keine Forderung von Abschlägen ausgewiesen. Hierauf bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeiträume ab dem 01.05.2010 Alg II (Zeitraum 01.05.2010 bis 31.10.2010 - zuletzt Bescheid vom 17.09.2010; Zeitraum 01.11.2010 bis 30.04.2011 - Bescheid vom 26.10.2010) und berücksichtigte die zu zahlenden Abschläge als Heizkosten in Höhe 52.- EUR monatlich.
Mit der Jahresabrechnung vom 19.03.2011 stellte der Energieversorger dem Kläger für die Zeit vom 02.02.2010 bis 14.03.2011 für die Belieferung mit Erdgas einen Betrag von 751,70 EUR in Rechnung. Nach Abzug der in diesem Zeitraum geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von 520.- EUR (= die vom Beklagten direkt an den Energieversorger gezahlten Abschläge für Juni 2010 bis März 2011 in Höhe von jeweils 52.- EUR monatlich) betrage die zum 15.04.2011 fällige Nachforderung 231,70 EUR. Zudem seien Kosten in Höhe von 5.- EUR wegen einer Mahnung vom 30.01.2011 zu entrichten. Der Abschlag betrage weiterhin 52.- EUR monatlich und sei erstmals zum 15.04.2011 fällig.
Hierauf änderte der Beklagte mit drei Bescheiden vom 25.05.2011 die Leistungsbewilligungen für die Zeiträume vom 01.02.2010 bis 30.04.2010, vom 01.05.2010 bis 31.10.2010 und vom 01.11.2010 bis 30.04.2011 dahingehend ab, dem Kläger für die Zeit vom 02.02.2010 bis 28.02.2010 Alg II unter Berücksichtigung von Heizkosten in Höhe von 53,69 EUR, für den Zeitraum vom 01.03.2010 bis 28.02.2011 in Höhe von 55,54 EUR monatlich sowie für die Zeit vom 01.03.2011 bis 14.03.2011 in Höhe von 25,92 EUR zu bewilligen. Für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis 30.04.2011 verfügte der Beklagte im Bescheid vom 25.05.2011, für April verbleibe es bei den bislang berücksichtigten Kosten der Unterkunft (152,25 EUR) und Heizung (52.- EUR). Mit dem streitigen, auf den Bewilligungszeitraum vom 01.11.2010 bis 30.04.2011 bezogenen Bescheid vom 25.05.2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, aus den Differenzbeträgen der bislang bewilligten und der für den Zeitraum vom 02.02.2010 bis 14.03.2011 zu beanspruchenden Heizkosten errechne sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 80,69 EUR. Diesen Betrag zahlte der Beklagte - mit Einverständnis des Klägers - direkt an den Energieversorger zur Begleichung der Jahresrechnung vom 19.03.2011 aus. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2011 zurück.
Mit der hiergegen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, es seien noch 161,38 EUR an Heizkosten zu zahlen. Unabhängig davon entstünden dadurch, dass der Beklagte die Strom- und Heizkosten unmittelbar an den Energieversorger überweise, Verzögerungen, so dass ihm Mahngebühren in Höhe von 78.- EUR entstanden seien. Mit Urteil vom 17.12.2013 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Kläger habe die Klage nicht fristgerecht erhoben. Die Sachbearbeiterin des Beklagten habe die Aufgabe zur Post am 04.08.2011 auf dem in der Akte verbliebenen Entwurf des Widerspruchsbescheids vermerkt. Nach der Fiktion des § 37 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gelte der Widerspruchsbescheid damit am 07.08.2011 als bekanntgegeben. Die Klageerhebung am 08.09.2011 wahre nicht die gemäß § 87 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) maßgebliche Klagefrist von einem Monat. Gründe für eine Wiedereinsetzung seien weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen.
Die vom Bayer. Landessozialgericht zugelassene Berufung hat der Kläger nicht begründet.
Er beantragt sinngemäß das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.12.2013 aufzuheben, den Bescheid vom 25.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2011 in Bezug auf den Bewilligungszeitraum vom 01.11.2010 bis 30.04.2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen weitere Heizkosten in Höhe von 161,38 EUR sowie Mahnkosten in Höhe von 78.- EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das SG habe zutreffend entschieden.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Senat zugelassene Berufung (§§ 143, 144, 145, 151 SGG) ist zum Teil begründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 25.05.2011 idG des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2011 in Bezug auf den Leistungszeitraum vom 01.11.2010 bis 30.04.2011 zu Unrecht abgewiesen. Die Klage vor dem SG war zulässig, denn der Beklagte konnte sich, nachdem der Vermerk über die Aufgabe des Widerspruchsbescheides zur Post durch den Sachbearbeiter und nicht durch die Postversandstelle angebracht worden war, nicht die auf die Zugangsfiktion des § 37 Abs 2 SGB X berufen (vgl. Urteil des Senates vom 16.01.2013 - L 11 AS 583/10 - juris). Die Klage ist auch in geringfügigem Umfang begründet, denn in Bezug auf den Leistungszeitraum vom 01.11.2010 bis 30.04.2011 hat der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 25.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 03.08.2011 dem Kläger die Bewilligung von Kosten der (Unterkunft und) Heizung in Höhe von 86,30 EUR für April 2011 zu Unrecht verweigert, so dass er unter Berücksichtigung der bereits auf der Grundlage des streitgegenständlichen Bescheides erbrachten Leistungen (80,69 EUR) einen Betrag von 5,61 EUR an den Kläger nachzuzahlen hat.
Streitgegenstand ist vorliegend allein der Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen für Kosten der (Unterkunft und) Heizung im Zeitraum vom 01.11.2010 bis 30.04.2011, wobei dem Kläger unter Beachtung des geltend gemachten Nachzahlungsanspruches in Bezug auf die Heizkosten, lediglich für April 2011 höhere Kosten der (Unterkunft und) Heizung zu bewilligen sind. Mit dem Begehren, das der Kläger an den Beklagten herangetragen hat, die Heizkostennachzahlung vom 19.03.2011 zu übernehmen, hat er den Streitstoff in zulässiger Weise auf die Höhe der gemäß § 22 Abs 1 SGB II zu beanspruchenden Leistungen beschränkt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 5).
Eine wesentliche Änderung iSd § 48 Abs 1 SGB X, die eine Anpassung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 26.10.2010 und eine weitergehende Bewilligung von Alg II rechtfertigt, ist im streitgegenständlichen Leistungszeitraum lediglich für April 2011 zu berücksichtigen. Eine Betriebskostennachforderung durch den Energieversorger in Bezug auf Heizkosten stellt eine rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar. Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind, wobei nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten von dieser Regelung erfasst werden (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - BSGE 102, 194 ff). Eine derartige Änderung ist im streitigen Bedarfszeitraum eingetreten, jedoch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht in den Monaten von November 2010 bis März 2011, sondern erst mit der Fälligkeit der Heizkostennachforderung am 15.04.2011. Eine Nachforderung, die in einer Summe fällig wird, kann lediglich als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit berücksichtigt nicht aber auf längere Zeiträume verteilt werden (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr.5). Nachzahlungen gehören nur zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr.38). Hierzu hat der Bescheid vom 25.05.2011 in Bezug auf den (für die Beurteilung des Leistungsanspruches allein maßgeblichen) Monat der Fälligkeit keine Regelung getroffen, sondern lediglich berücksichtigt, dass der Kläger im April 2011 einen laufenden monatlichen Abschlag für die Gasversorgung in Höhe von 52.- EUR zu erbringen hatte.
Demzufolge waren dem Kläger für April 2011 weitergehende Kosten der (Unterkunft und) Heizung in Höhe von 86,30 EUR zu bewilligen. Hierbei errechnet sich der Nachzahlungsanspruch aus der Differenz der vom Energieversorger in Rechnung gestellten, angemessenen Heizkosten (751,70 EUR) für den Zeitraum vom 02.02.2010 bis 14.03.2011 einerseits und der für diesen Zeitraum bereits erfolgten Erstattung von Heizkosten (insgesamt 665,40 EUR) andererseits, die in der Weise erfolgt war, dass der Beklagte an den Kläger (im Wesentlichen) die von diesem als Abschläge an den Energieversorger zu entrichtenden Vorauszahlungen als Heizkosten in den Bewilligungszeiträumen von Februar 2010 bis März 2011 erbracht hat.
Hierbei hat der Beklagte ausweislich der Bewilligungsbescheide vom 30.10.2009 (Zeitraum: 01.11.2009 bis 30.04.2010), 17.09.2010 (Zeitraum 01.05.2010 bis 31.10.2010) und 26.10.2010 (Zeitraum: 01.11.2010 bis 30.04.2011) für Februar 2010 einen (anteiligen) Betrag von 39,47 EUR (= 29/30 aus 40,83 EUR), für März und April 2010 jeweils 40,83 EUR, für die Monate von Mai 2010 bis Februar 2011 jeweils 52.- EUR monatlich und für März einen (anteiligen) Betrag von 24,27 EUR (= 14/30 aus 52.- EUR) d.h. insgesamt 665,40 EUR erbracht. Nicht zu berücksichtigen war in diesem Zusammenhang der mit der Heizkostenrechnung geforderte konkrete Nachzahlungsbetrag in Höhe von 231,70 EUR. Die Höhe dieser (Nach-)Forderung beruht (im Wesentlichen) auf dem Umstand, dass es der Kläger - bis zur Aufnahme der Direktüberweisung seitens des Beklagten an den Energieversorger zum 01.06.2010 - unterlassen hatte, die von seinem Energieversorger festgesetzten Abschläge zu zahlen, obwohl ihm der Beklagte für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis 31.05.2010 Heizkosten in Höhe von insgesamt 174,89 EUR erstattet hat, unabhängig davon, in welcher der Höhe der Kläger tatsächlich zur Zahlung von Abschlägen verpflichtet war.
Unabhängig davon, dass der Beklagte zur Bewilligung weiterer Heizkosten für April 2011 in Höhe von 86,30 EUR zu verpflichten war, ist die Frage zu beurteilen, dass der Kläger hieraus gleichwohl nur eine Nachzahlung in Höhe von weiteren 5,61 EUR zu beanspruchen hat. Den aus dem Leistungsanspruch resultierenden Anspruch auf Erstattung der Heizkosten hat der Beklagte durch die rechtsfehlerhafte Bewilligung für die Bewilligungszeiträume vom 01.02.2010 bis 31.03.2011 sowie die daran anschließende, direkt an den Energieversoger erfolgte und damit bedarfsdeckende Auszahlung in Höhe von 80,69 EUR bereits erfüllt (vgl. auch zur Berücksichtigung rechtsgrundlos erbrachter, zur Bedarfsdeckung verwendeter Heizkostenpauschalen: BSG, Beschluss vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R - juris), denn mit der Annahme der durch einen Dritten (hier des Beklagten) bewirkten Zahlung an Erfüllungsstatt (iSd § 364 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) erlischt die Heizkostennachforderung des Energieversorgers gegenüber dem Kläger, wodurch auch sein tatsächlicher Bedarf gedeckt wird.
Darüber hinaus bestehen keine weitergehenden Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten. Soweit der Kläger nach Erhebung der Klage vor dem SG auch Mahnkosten in Höhe von 78.- EUR geltend gemacht hat, war dieses Begehren dort bereits als unzulässige Klageänderung zu qualifizieren, nachdem der Beklagte mit dem Bescheid vom 25.05.2011 idG des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2011 hierüber nicht entschieden hatte. Auf die Unzulässigkeit dieses Antrages hat das SG den Kläger auch hingewiesen (Schreiben vom 01.07.2013) und der Beklagte ist dem Anliegen des Klägers zudem entgegengetreten (Schreiben vom 19.07.2013), so dass eine Einwilligung in die Klageänderung (iSd § 99 Abs 1 Alt. 1 SGG) nicht vorliegt. Die Klageänderung vor dem SG war auch nicht sachdienlich, denn Mahnkosten stellen regelmäßig keine notwendigen Aufwendungen dar, die in einem Zusammenhang mit dem Unterkunftsbedarf stehen, sondern es handelt sich um Kosten, die ausschließlich durch ein Fehlverhalten des zur Zahlung Verpflichteten verursacht werden. Soweit der Kläger mit der Klageänderung aus einem Fehlverhalten des Beklagten einen Anspruch ableiten wollte, wäre eine derartige Forderung allenfalls im Rahmen eines - vom Kläger aber bislang nicht geltend gemachten - Amtshaftungsanspruches geltend zu machen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 2012 - L 19 AS 388/12 B ER - juris). Dessen rechtliche Voraussetzungen richten sich nach § 839 Abs 1 BGB iVm Art 34 Grundgesetz (GG), wobei für derartige Ansprüche jedoch ausschließlich der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist (Art 34 Satz 3 GG). Auch ist einfachgesetzlich geregelt, dass die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen (§ 71 Abs 2 Nr. 2 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG). Eine sachliche Prüfung eines (Amtshaftungs-) Anspruches ist den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit daher verwehrt, womit ein sich aus § 99 Abs 1 und Abs 4 SGG ergebender Ermessenspielraum für die Beurteilung der Frage, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, nicht in Betracht kommt, soweit - wie vorliegend - über die geänderte Klage mangels Prozessvoraussetzungen ohnehin nicht in der Sache zu entscheiden wäre (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.1993 - 4 RA 39/91 - juris).
Die Berufung war daher lediglich in Bezug auf einen Nachzahlungsanspruch in Höhe von 5,61 EUR begründet, darüber hinaus aber im Übrigen zurückzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG, wobei im Hinblick auf das geringfügige Obsiegen des Klägers eine Kostenerstattung seitens des Beklagten nicht zu rechtfertigen ist.
Gründe, gemäß § 160 Abs 1 Nr.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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