Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
18
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 SO 82/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 SO 29/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung eines künftigen Rechtsverhältnisses und zur Subsidiarität einer Feststellungsklage vor den Sozialgerichten gegenüber einem unterhaltsrechtlichen Klageverfahren vor den Zivilgerichten.
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.01.2015 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ein zu unterstellender Unterhaltsanspruch ihrer Mutter infolge des Vorliegens einer unbilligen Härte nicht als Ausgleich für an ihre Mutter erbrachte Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf den Beklagten übergegangen ist.
Der Beklagte erbringt der 1948 geborenen Mutter der Klägerin (im Folgenden: M.) seit dem 22.07.2013 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII. Dabei übernimmt der Beklagte als Maßnahme der Eingliederungshilfe die Kosten für eine ambulante psychiatrische Betreuung der M., weil die Kosten nicht durch das Einkommen bzw. Vermögen der M. gedeckt sind. Dies teilte er der Klägerin mit Schreiben vom 29.08.2013 mit. Zugleich erbat er Auskünfte über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, um einen etwaigen Übergang von Unterhaltsansprüchen der M. gegenüber der Klägerin auf ihn prüfen zu können.
Nach wiederholtem Schriftwechsel wies der Beklagte den Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 16.07.2014 darauf hin, dass er die Auskünfte allein auf der Grundlage zivilrechtlicher Vorschriften einfordere. Sollten die Auskünfte nicht bis spätestens 31.07.2014 erteilt werden, würde er ohne weitere Ankündigung Auskunftsklage (Stufenantrag) gegen die Klägerin beim zuständigen Amtsgericht in C-Stadt (im Folgenden: AG) erheben.
Daraufhin hat die Klägerin am 07.08.2014 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und beantragt festzustellen, dass der angebliche Unterhaltsanspruch der M. wegen Vorliegens einer unbilligen Härte gemäß § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII nicht auf den Beklagten übergegangen sei und sie ihm auch nicht zur Auskunft verpflichtet sei.
Am 14.08.2014 hat der Beklagte seinerseits gegen die Klägerin Stufenklage zum AG erhoben (Az. / ). Er macht in erster Stufe verschiedene Auskunftsansprüche gegenüber der Klägerin hinsichtlich ihres Einkommens und Vermögens sowie ihrer persönlichen Verhältnisse und in zweiter Stufe einen Unterhaltsanspruch gegenüber der Klägerin geltend. Mit Teilbeschluss vom 10.02.2015 hat das AG dem Antrag des Beklagten stattgegeben und die Klägerin zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die dagegen zum Oberlandesgericht C-Stadt (OLG) erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 17.09.2015 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat die Klägerin Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.
Nach richterlichem Hinweis vom 20.08.2014 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.09.2014 ihre Klage auf die Feststellung, dass der angebliche Unterhaltsanspruch der M. wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte gemäß § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII nicht übergegangen ist, beschränkt. Mit Gerichtsbescheid vom 27.01.2015 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.01.2015 aufzuheben und festzustellen, dass der insofern zu unterstellende Unterhaltsanspruch der Mutter der Klägerin, Frau M. K., wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte gemäß § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII nicht auf den Bezirk Oberfranken übergegangen ist.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte des Beklagten, der Akten () des AG sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Feststellungsklage ist bereits unzulässig.
1. Für die vorliegende Feststellungsklage ist entgegen der Auffassung des SG zwar der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet; dies ergibt sich unmittelbar aus § 94 Abs. 5 S. 3 SGB XII, wonach über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 des § 94 SGB XII und damit auch über das Vorliegen einer unbilligen Härte i.S.d. § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII im Zivilrechtsweg zu entscheiden ist; die Klage wäre somit an das AG zu verweisen gewesen. Allerdings ist es dem LSG als Berufungsgericht gemäß § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) untersagt zu prüfen, ob für den streitgegenständlichen Klageanspruch der beschrittene Rechtsweg zu den Sozialgerichten zulässig ist. Denn das SG hat die Feststellungsklage zwar als unzulässig abgewiesen, allerdings nicht wegen fehlender Rechtswegzuständigkeit (s. dazu BSG, Beschluss v. 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B). Vielmehr hat das SG den Rechtsweg zu den Sozialgerichten ausdrücklich als eröffnet angesehen. Dass sich das SG dabei zu Unrecht auf das Urteil des LSG vom 28.01.2014 - L 8 SO 21/12 berufen hat - in dem Verfahren war ein Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII streitgegenständlich, nicht aber die Frage, ob ein Sozialhilfeträger infolge gesetzlichen Übergangs Inhaber einer zivilrechtlichen Unterhaltsforderung ist -, steht der Anwendung des § 17a Abs. 5 GVG nicht entgegen.
2. Die vor dem SG erhobene Feststellungsklage ist jedoch aus anderen Gründen unzulässig.
Eine Unzulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage liegt schon deshalb vor, weil der Klageantrag auf die Feststellung eines künftigen Rechtsverhältnisses gerichtet ist (siehe dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 55 Rn. 8b). Denn die Klägerin bestreitet gerade, dass ihr gegenüber ein Unterhaltsanspruch der M. besteht und macht insbesondere - gerade auch im Verfahren vor dem AG - geltend, dass eine etwaige Unterhaltsverpflichtung nach § 1611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) weggefallen ist. Das Bestreiten eines Unterhaltsanspruchs der M. wird auch in der Formulierung des Klageantrags deutlich, wenn die Klägerin von einem "insofern zu unterstellenden Unterhaltsanspruch der Mutter" spricht. Auch liegen die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für die Prüfung eines auf den Beklagten übergegangen Unterhaltsanspruchs nicht vor (siehe dazu Keller a.a.O.). Da die Klägerin bislang keine Auskünfte über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse erteilt hat, war dem Beklagten eine Prüfung ihrer Leistungsfähigkeit und ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht möglich. Deshalb konnte der Beklagte im Verfahren vor dem AG einen möglichen monatlichen Unterhaltsanspruch gegenüber der Klägerin bislang auch noch nicht beziffern. Auch dem Senat wäre deshalb eine Prüfung, inwieweit ein Unterhaltsanspruch der M. besteht und - weitergehend - inwieweit dieser bestehende Unterhaltsanspruch nicht übergegangen ist, weil ein solcher Übergang eine unbillige Härte für die Klägerin bedeuten würde, gar nicht möglich.
Die vorliegende Klage ist somit letztlich abstrakt darauf gerichtet, für den Fall, dass ein bezifferbarer Unterhaltsanspruch der M. gegenüber der Klägerin bestehen und die Unterhaltsverpflichtung der Klägerin auch nicht nach den Vorschriften des BGB oder anderen gesetzlichen Vorschriften beschränkt oder ganz weggefallen sein sollte, festzustellen, dass der Übergang dieses Anspruches eine unbillige Härte i.S.d. § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII darstellen würde. Ein solches Klagebegehren ist aber unzulässig.
Im Übrigen ergibt sich aber auch aus der gesetzlichen Regelung des § 94 Abs. 3 SGB XII, dass eine Feststellungsklage wie die vorliegende jedenfalls dann unzulässig ist, wenn das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs des Leistungsempfängers - hier: der M. - dem Grunde oder der Höhe nach (noch) strittig ist. Denn nach dem Gesetzeswortlaut gehen Ansprüche nach § 94 Abs. 1 u. 2 SGB XII nicht über, soweit der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde. Erst wenn ein bezifferbarer Unterhaltsanspruch des Leistungsempfängers gegenüber dem Unterhaltspflichtigen festgestellt ist, ist somit beurteilbar, ob und inwieweit dieser gegebenenfalls übergeht oder nicht übergeht. Denn soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, kann er auch nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergehen (BGH, Urteil vom 23.06.2010 - XII ZR 170/08; BGH, Urteil v. 21.04.2004 - XII ZR 251/01). Dabei können Umstände, die bereits nach bürgerlichem Recht ganz oder teilweise der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs entgegenstehen, im Rahmen der Prüfung einer unbilligen Härte nach § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII keine erneute Berücksichtigung finden (vgl. BGH a.a.O.). Auch dies steht einer abstrakten gerichtlichen Vorprüfung des Vorliegens einer unbilligen Härte i.S.d. § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII im Wege einer Feststellungsklage entgegen bzw. macht diese unmöglich.
Im Übrigen ist die vorliegende Feststellungsklage auch subsidiär gegenüber der vom Beklagten gegen die Klägerin beim AG erhobenen Stufenklage, mit dem dieser - in zweiter Stufe - einen von M. auf ihn übergegangen Unterhaltsanspruch gegenüber der Klägerin geltend macht.
Durch die Subsidiarität der Feststellungsklage sollen unnötige Feststellungsklagen verhindert werden, wenn für die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung unmittelbarere, sachnähere und wirksamere Verfahren zur Verfügung stehen (vgl. VG Köln, Urteil vom 30.04.2015 - 6 K 2805/13). Die Subsidiarität dient der Vermeidung überflüssiger Klagen, weil die Feststellungsklage nicht vollstreckbar ist und andere Klagearten daher bei typisierender Betrachtungsweise einen effektiveren Rechtsschutz bieten (so u.a. BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 32/13 R).
Die Klägerin ist daher darauf zu verweisen, ihre Einwendungen gegen das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs des Beklagten auch im Hinblick auf das Vorliegen einer unbilligen Härte i.S.d. § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII im Rahmen der anhängigen Klage vor dem AG geltend zu machen und darzulegen (vgl. dazu auch OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.07.2012 - 3 WF 153/12 (VKH), 3 WF 153/12). Denn das Vorliegen einer solchen unbilligen Härte ist im zivilgerichtlichen Verfahren zu prüfen, wobei die Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. u.a. BGH a.a.O.; Münder in LPK-SGB XII, 10. Aufl., § 94 Rn. 89).
Nach alledem hat das SG die Klage - wenn auch nur im Ergebnis - zu Recht abgewiesen. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 27.01.2015 war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a SGG, 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ein zu unterstellender Unterhaltsanspruch ihrer Mutter infolge des Vorliegens einer unbilligen Härte nicht als Ausgleich für an ihre Mutter erbrachte Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf den Beklagten übergegangen ist.
Der Beklagte erbringt der 1948 geborenen Mutter der Klägerin (im Folgenden: M.) seit dem 22.07.2013 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII. Dabei übernimmt der Beklagte als Maßnahme der Eingliederungshilfe die Kosten für eine ambulante psychiatrische Betreuung der M., weil die Kosten nicht durch das Einkommen bzw. Vermögen der M. gedeckt sind. Dies teilte er der Klägerin mit Schreiben vom 29.08.2013 mit. Zugleich erbat er Auskünfte über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, um einen etwaigen Übergang von Unterhaltsansprüchen der M. gegenüber der Klägerin auf ihn prüfen zu können.
Nach wiederholtem Schriftwechsel wies der Beklagte den Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 16.07.2014 darauf hin, dass er die Auskünfte allein auf der Grundlage zivilrechtlicher Vorschriften einfordere. Sollten die Auskünfte nicht bis spätestens 31.07.2014 erteilt werden, würde er ohne weitere Ankündigung Auskunftsklage (Stufenantrag) gegen die Klägerin beim zuständigen Amtsgericht in C-Stadt (im Folgenden: AG) erheben.
Daraufhin hat die Klägerin am 07.08.2014 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und beantragt festzustellen, dass der angebliche Unterhaltsanspruch der M. wegen Vorliegens einer unbilligen Härte gemäß § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII nicht auf den Beklagten übergegangen sei und sie ihm auch nicht zur Auskunft verpflichtet sei.
Am 14.08.2014 hat der Beklagte seinerseits gegen die Klägerin Stufenklage zum AG erhoben (Az. / ). Er macht in erster Stufe verschiedene Auskunftsansprüche gegenüber der Klägerin hinsichtlich ihres Einkommens und Vermögens sowie ihrer persönlichen Verhältnisse und in zweiter Stufe einen Unterhaltsanspruch gegenüber der Klägerin geltend. Mit Teilbeschluss vom 10.02.2015 hat das AG dem Antrag des Beklagten stattgegeben und die Klägerin zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die dagegen zum Oberlandesgericht C-Stadt (OLG) erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 17.09.2015 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat die Klägerin Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.
Nach richterlichem Hinweis vom 20.08.2014 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.09.2014 ihre Klage auf die Feststellung, dass der angebliche Unterhaltsanspruch der M. wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte gemäß § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII nicht übergegangen ist, beschränkt. Mit Gerichtsbescheid vom 27.01.2015 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.01.2015 aufzuheben und festzustellen, dass der insofern zu unterstellende Unterhaltsanspruch der Mutter der Klägerin, Frau M. K., wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte gemäß § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII nicht auf den Bezirk Oberfranken übergegangen ist.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte des Beklagten, der Akten () des AG sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Feststellungsklage ist bereits unzulässig.
1. Für die vorliegende Feststellungsklage ist entgegen der Auffassung des SG zwar der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet; dies ergibt sich unmittelbar aus § 94 Abs. 5 S. 3 SGB XII, wonach über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 des § 94 SGB XII und damit auch über das Vorliegen einer unbilligen Härte i.S.d. § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII im Zivilrechtsweg zu entscheiden ist; die Klage wäre somit an das AG zu verweisen gewesen. Allerdings ist es dem LSG als Berufungsgericht gemäß § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) untersagt zu prüfen, ob für den streitgegenständlichen Klageanspruch der beschrittene Rechtsweg zu den Sozialgerichten zulässig ist. Denn das SG hat die Feststellungsklage zwar als unzulässig abgewiesen, allerdings nicht wegen fehlender Rechtswegzuständigkeit (s. dazu BSG, Beschluss v. 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B). Vielmehr hat das SG den Rechtsweg zu den Sozialgerichten ausdrücklich als eröffnet angesehen. Dass sich das SG dabei zu Unrecht auf das Urteil des LSG vom 28.01.2014 - L 8 SO 21/12 berufen hat - in dem Verfahren war ein Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII streitgegenständlich, nicht aber die Frage, ob ein Sozialhilfeträger infolge gesetzlichen Übergangs Inhaber einer zivilrechtlichen Unterhaltsforderung ist -, steht der Anwendung des § 17a Abs. 5 GVG nicht entgegen.
2. Die vor dem SG erhobene Feststellungsklage ist jedoch aus anderen Gründen unzulässig.
Eine Unzulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage liegt schon deshalb vor, weil der Klageantrag auf die Feststellung eines künftigen Rechtsverhältnisses gerichtet ist (siehe dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 55 Rn. 8b). Denn die Klägerin bestreitet gerade, dass ihr gegenüber ein Unterhaltsanspruch der M. besteht und macht insbesondere - gerade auch im Verfahren vor dem AG - geltend, dass eine etwaige Unterhaltsverpflichtung nach § 1611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) weggefallen ist. Das Bestreiten eines Unterhaltsanspruchs der M. wird auch in der Formulierung des Klageantrags deutlich, wenn die Klägerin von einem "insofern zu unterstellenden Unterhaltsanspruch der Mutter" spricht. Auch liegen die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für die Prüfung eines auf den Beklagten übergegangen Unterhaltsanspruchs nicht vor (siehe dazu Keller a.a.O.). Da die Klägerin bislang keine Auskünfte über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse erteilt hat, war dem Beklagten eine Prüfung ihrer Leistungsfähigkeit und ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht möglich. Deshalb konnte der Beklagte im Verfahren vor dem AG einen möglichen monatlichen Unterhaltsanspruch gegenüber der Klägerin bislang auch noch nicht beziffern. Auch dem Senat wäre deshalb eine Prüfung, inwieweit ein Unterhaltsanspruch der M. besteht und - weitergehend - inwieweit dieser bestehende Unterhaltsanspruch nicht übergegangen ist, weil ein solcher Übergang eine unbillige Härte für die Klägerin bedeuten würde, gar nicht möglich.
Die vorliegende Klage ist somit letztlich abstrakt darauf gerichtet, für den Fall, dass ein bezifferbarer Unterhaltsanspruch der M. gegenüber der Klägerin bestehen und die Unterhaltsverpflichtung der Klägerin auch nicht nach den Vorschriften des BGB oder anderen gesetzlichen Vorschriften beschränkt oder ganz weggefallen sein sollte, festzustellen, dass der Übergang dieses Anspruches eine unbillige Härte i.S.d. § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII darstellen würde. Ein solches Klagebegehren ist aber unzulässig.
Im Übrigen ergibt sich aber auch aus der gesetzlichen Regelung des § 94 Abs. 3 SGB XII, dass eine Feststellungsklage wie die vorliegende jedenfalls dann unzulässig ist, wenn das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs des Leistungsempfängers - hier: der M. - dem Grunde oder der Höhe nach (noch) strittig ist. Denn nach dem Gesetzeswortlaut gehen Ansprüche nach § 94 Abs. 1 u. 2 SGB XII nicht über, soweit der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde. Erst wenn ein bezifferbarer Unterhaltsanspruch des Leistungsempfängers gegenüber dem Unterhaltspflichtigen festgestellt ist, ist somit beurteilbar, ob und inwieweit dieser gegebenenfalls übergeht oder nicht übergeht. Denn soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, kann er auch nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergehen (BGH, Urteil vom 23.06.2010 - XII ZR 170/08; BGH, Urteil v. 21.04.2004 - XII ZR 251/01). Dabei können Umstände, die bereits nach bürgerlichem Recht ganz oder teilweise der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs entgegenstehen, im Rahmen der Prüfung einer unbilligen Härte nach § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII keine erneute Berücksichtigung finden (vgl. BGH a.a.O.). Auch dies steht einer abstrakten gerichtlichen Vorprüfung des Vorliegens einer unbilligen Härte i.S.d. § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII im Wege einer Feststellungsklage entgegen bzw. macht diese unmöglich.
Im Übrigen ist die vorliegende Feststellungsklage auch subsidiär gegenüber der vom Beklagten gegen die Klägerin beim AG erhobenen Stufenklage, mit dem dieser - in zweiter Stufe - einen von M. auf ihn übergegangen Unterhaltsanspruch gegenüber der Klägerin geltend macht.
Durch die Subsidiarität der Feststellungsklage sollen unnötige Feststellungsklagen verhindert werden, wenn für die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung unmittelbarere, sachnähere und wirksamere Verfahren zur Verfügung stehen (vgl. VG Köln, Urteil vom 30.04.2015 - 6 K 2805/13). Die Subsidiarität dient der Vermeidung überflüssiger Klagen, weil die Feststellungsklage nicht vollstreckbar ist und andere Klagearten daher bei typisierender Betrachtungsweise einen effektiveren Rechtsschutz bieten (so u.a. BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 32/13 R).
Die Klägerin ist daher darauf zu verweisen, ihre Einwendungen gegen das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs des Beklagten auch im Hinblick auf das Vorliegen einer unbilligen Härte i.S.d. § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII im Rahmen der anhängigen Klage vor dem AG geltend zu machen und darzulegen (vgl. dazu auch OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.07.2012 - 3 WF 153/12 (VKH), 3 WF 153/12). Denn das Vorliegen einer solchen unbilligen Härte ist im zivilgerichtlichen Verfahren zu prüfen, wobei die Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. u.a. BGH a.a.O.; Münder in LPK-SGB XII, 10. Aufl., § 94 Rn. 89).
Nach alledem hat das SG die Klage - wenn auch nur im Ergebnis - zu Recht abgewiesen. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 27.01.2015 war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a SGG, 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.
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