Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 808/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 789/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Zulassung der Berufung, wenn als Verfahrensfehler eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird, aber nicht dargelegt wird, was vorgetragen worden wäre.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.10.2015 - S 13 AS 808/15 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Übernahme von Bewerbungskosten. Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach vielen Bewerbungen als Tontechniker - die Kosten hierfür erstattete der Beklagte - vereinbarten die Beteiligten nach entsprechenden Gesprächen im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung (EGV) vom 04.12.2014, dass nur noch die Kosten für Bewerbungen auf die Berufe Tonassistent und Helfertätigkeiten übernommen würden; Bewerbungen auf Stellen in anderen Berufen könnten grundsätzlich nicht übernommen werden bzw. nur in begründeten Einzelfällen. Am 02.02.2015 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für 13 schriftliche Bewerbungen als Tontechniker/Projektleiter und legte entsprechende Bewerbungsschreiben vor. Mit Bescheid vom 19.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2015 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten hierfür ab. Nachweise für das tatsächliche Absenden der Bewerbungen fehlten, die Bewerbungen seien nicht zielorientiert verfasst, zum Teil inhaltlich unzutreffend. Nach der abgeschlossenen EGV seien keine Kosten für Bewerbungen als Tontechniker zu erstatten. Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Sein Bemühen um eine Arbeitsstelle werde bestraft; Nachweise für das tatsächliche Absenden der Bewerbungen seien bislang nicht verlangt worden. Das SG hat das persönliche Erscheinen des Klägers zur anberaumten mündlichen Verhandlung angeordnet. Der Kläger hat am Tag vor der mündlichen Verhandlung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersandt und um eine Verlegung des Termins gebeten. Das SG hat - ohne über den Verlegungsantrag zu entscheiden und ohne die Anordnung des persönlichen Erscheinens aufzuheben - nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung nach Lage der Akten die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.10.2015). In der EGV sei vereinbart worden, dass keine Bewerbungskosten für eine Stelle als Tontechniker übernommen würden. Zudem habe der Beklagte das ihm zustehende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Gemäß § 16 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bestehe kein Anspruch auf Übernahme der Bewerbungskosten. Zusätzlich sei eine Absendung der Bewerbungsschreiben nicht nachgewiesen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Das SG habe nach Aktenlage entschieden, obwohl er sich entschuldigt und um einen neuen Termin gebeten habe. Die Entscheidung des SG sei falsch. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr.2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11.Aufl, § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4). Für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder ein (bewusstes) Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung finden sich keine Anhaltspunkte. Der Kläger macht auch lediglich einen Verfahrensfehler geltend. Er trägt vor, er habe sich für den Termin entschuldigt und um eine Verlegung gebeten. Damit rügt er letztendlich die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör. Dieser Verfahrensfehler liegt tatsächlich vor. Das SG hat das persönliche Erscheinen zum Termin angeordnet. Der Kläger ist nicht erschienen. Allerdings hat er sich - so ein Aktenvermerk des SG vom 16.11.2015 - aus Sicht des SG (ausreichend) entschuldigt, so dass kein Ordnungsgeld festzusetzen war. Das SG hat aber über den vom Kläger gestellten Antrag auf Terminsverlegung nicht entschieden, vielmehr trotz Eröffnung der mündlichen Verhandlung nach Lage der Akten entschieden. Damit hat es unabhängig von einem Verstoß gegen weitere verfahrensrechtliche Vorschriften auch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 126 Rn. 3 sowie § 62 Rn. 6d; Leitherer ebenda § 160 Rn. 20). Erforderlich ist jedoch zusätzlich eine Darlegung des Klägers, dass die Entscheidung des SG auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann (so zu den entsprechenden Regelungen zur Revision: Kummer, Das sozialgerichtliche Verfahren, 2. Auflage 2004 S. 293; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Auflage 2008, S. 452; Leitherer aaO § 144 Rn. 36, § 160 Rn. 23, § 160a Rn. 16c m.w.N. und Keller aaO § 62 Rn. 11 ff.). Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Der Kläger hat nicht zumindest angegeben, was er vorgetragen hätte, wenn ihm rechtliches Gehör vom SG gewährt worden wäre (vgl. hierzu Keller aaO § 62 Rn. 11b, Leitherer aaO § 160a Rn. 16d). Vor dem SG hatte der Kläger bislang lediglich ausgeführt, ihm werde unterstellt zu lügen, Nachweise für das tatsächliche Absenden der Bewerbungen seien bisher von ihm nicht verlangt worden. Erst mit dem neuen Arbeitsberater habe es Probleme gegeben. Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger nur zusätzlich ausgeführt, das Urteil des SG sei falsch. Bei der Frage, ob die Entscheidung des SG auf dem Verfahrensfehler beruht, ist auf die Rechtsauffassung des SG abzustellen (vgl. hierzu Leitherer aaO § 160 Rn. 23). Für den Senat ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich, welche andere Entscheidung das SG getroffen hätte, denn dieses hat darauf abgestellt, dass nach der EGV nur Kosten für Bewerbungen als Tonassistenz und Helfertätigkeiten erstattet würden. Zudem hat das SG ausgeführt, dass der Beklagte von seinem Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht habe. Lediglich hilfsweise hat das SG seine Entscheidung auf das Fehlen der Nachweise für das tatsächliche Absenden der Bewerbungen gestützt. Das bisherige Vorbringen des Klägers betrifft somit lediglich die hilfsweise Begründung des SG. Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG). Dass der Kläger beim Beklagten einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) stellen kann, kann vorliegend offen gelassen werden. Über den Wiedereinsetzungsantrag war nicht zu entscheiden, da vom Kläger keine Frist versäumt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Übernahme von Bewerbungskosten. Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach vielen Bewerbungen als Tontechniker - die Kosten hierfür erstattete der Beklagte - vereinbarten die Beteiligten nach entsprechenden Gesprächen im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung (EGV) vom 04.12.2014, dass nur noch die Kosten für Bewerbungen auf die Berufe Tonassistent und Helfertätigkeiten übernommen würden; Bewerbungen auf Stellen in anderen Berufen könnten grundsätzlich nicht übernommen werden bzw. nur in begründeten Einzelfällen. Am 02.02.2015 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für 13 schriftliche Bewerbungen als Tontechniker/Projektleiter und legte entsprechende Bewerbungsschreiben vor. Mit Bescheid vom 19.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2015 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten hierfür ab. Nachweise für das tatsächliche Absenden der Bewerbungen fehlten, die Bewerbungen seien nicht zielorientiert verfasst, zum Teil inhaltlich unzutreffend. Nach der abgeschlossenen EGV seien keine Kosten für Bewerbungen als Tontechniker zu erstatten. Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Sein Bemühen um eine Arbeitsstelle werde bestraft; Nachweise für das tatsächliche Absenden der Bewerbungen seien bislang nicht verlangt worden. Das SG hat das persönliche Erscheinen des Klägers zur anberaumten mündlichen Verhandlung angeordnet. Der Kläger hat am Tag vor der mündlichen Verhandlung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersandt und um eine Verlegung des Termins gebeten. Das SG hat - ohne über den Verlegungsantrag zu entscheiden und ohne die Anordnung des persönlichen Erscheinens aufzuheben - nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung nach Lage der Akten die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.10.2015). In der EGV sei vereinbart worden, dass keine Bewerbungskosten für eine Stelle als Tontechniker übernommen würden. Zudem habe der Beklagte das ihm zustehende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Gemäß § 16 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bestehe kein Anspruch auf Übernahme der Bewerbungskosten. Zusätzlich sei eine Absendung der Bewerbungsschreiben nicht nachgewiesen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Das SG habe nach Aktenlage entschieden, obwohl er sich entschuldigt und um einen neuen Termin gebeten habe. Die Entscheidung des SG sei falsch. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr.2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11.Aufl, § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4). Für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder ein (bewusstes) Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung finden sich keine Anhaltspunkte. Der Kläger macht auch lediglich einen Verfahrensfehler geltend. Er trägt vor, er habe sich für den Termin entschuldigt und um eine Verlegung gebeten. Damit rügt er letztendlich die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör. Dieser Verfahrensfehler liegt tatsächlich vor. Das SG hat das persönliche Erscheinen zum Termin angeordnet. Der Kläger ist nicht erschienen. Allerdings hat er sich - so ein Aktenvermerk des SG vom 16.11.2015 - aus Sicht des SG (ausreichend) entschuldigt, so dass kein Ordnungsgeld festzusetzen war. Das SG hat aber über den vom Kläger gestellten Antrag auf Terminsverlegung nicht entschieden, vielmehr trotz Eröffnung der mündlichen Verhandlung nach Lage der Akten entschieden. Damit hat es unabhängig von einem Verstoß gegen weitere verfahrensrechtliche Vorschriften auch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 126 Rn. 3 sowie § 62 Rn. 6d; Leitherer ebenda § 160 Rn. 20). Erforderlich ist jedoch zusätzlich eine Darlegung des Klägers, dass die Entscheidung des SG auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann (so zu den entsprechenden Regelungen zur Revision: Kummer, Das sozialgerichtliche Verfahren, 2. Auflage 2004 S. 293; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Auflage 2008, S. 452; Leitherer aaO § 144 Rn. 36, § 160 Rn. 23, § 160a Rn. 16c m.w.N. und Keller aaO § 62 Rn. 11 ff.). Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Der Kläger hat nicht zumindest angegeben, was er vorgetragen hätte, wenn ihm rechtliches Gehör vom SG gewährt worden wäre (vgl. hierzu Keller aaO § 62 Rn. 11b, Leitherer aaO § 160a Rn. 16d). Vor dem SG hatte der Kläger bislang lediglich ausgeführt, ihm werde unterstellt zu lügen, Nachweise für das tatsächliche Absenden der Bewerbungen seien bisher von ihm nicht verlangt worden. Erst mit dem neuen Arbeitsberater habe es Probleme gegeben. Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger nur zusätzlich ausgeführt, das Urteil des SG sei falsch. Bei der Frage, ob die Entscheidung des SG auf dem Verfahrensfehler beruht, ist auf die Rechtsauffassung des SG abzustellen (vgl. hierzu Leitherer aaO § 160 Rn. 23). Für den Senat ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich, welche andere Entscheidung das SG getroffen hätte, denn dieses hat darauf abgestellt, dass nach der EGV nur Kosten für Bewerbungen als Tonassistenz und Helfertätigkeiten erstattet würden. Zudem hat das SG ausgeführt, dass der Beklagte von seinem Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht habe. Lediglich hilfsweise hat das SG seine Entscheidung auf das Fehlen der Nachweise für das tatsächliche Absenden der Bewerbungen gestützt. Das bisherige Vorbringen des Klägers betrifft somit lediglich die hilfsweise Begründung des SG. Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG). Dass der Kläger beim Beklagten einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) stellen kann, kann vorliegend offen gelassen werden. Über den Wiedereinsetzungsantrag war nicht zu entscheiden, da vom Kläger keine Frist versäumt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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