Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 577/15 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 571/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Regelungsgehalt von Prüfbescheiden, die nach einer auf Stichproben beruhenden Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen werden, erschöpft sich regelmäßig in der personenbezogenen Feststellung von Versicherungs- bzw. Beitragspflicht für bestimmte Zeiträume und der Festsetzung der Höhe der vom Arbeitgeber geschuldeten, aber noch nicht gezahlten Beiträge und Umlagen. Nur diese im Bescheid konkret getroffenen Feststellungen können in Bestandskraft erwachsen. Soweit bestimmte Sachverhalte im Prüfbescheid nicht beanstandet wurden, kann daraus grundsätzlich kein Vertrauensschutz für spätere Entscheidungen der Prüfbehörde abgeleitet werden.
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 9. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 50.296,30 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden Bf) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Beitragsbescheid der Antrags- und Beschwerdegegnerin (im Folgenden Bg).
Die Bf betreibt ein Unternehmen, das Montage- und Wartungsarbeiten von Brandmeldeanlagen in größeren Objekten durchführt. Das Unternehmen unterliegt dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken.
Am 30.04.2009 war bei der Bf eine Betriebsprüfung (Prüfzeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2008) durchgeführt und mit bestandskräftigem Bescheid der Bg vom 15.05.2009 eine Nachforderung von 748,85 Euro festgesetzt worden. In Auswertung eines Lohnsteuerhaftungsbescheides vom 17.01.2007 war beanstandet worden, dass die Bf an den Beschäftigten W. S. ab März 2005 einen Bürozuschuss gezahlt habe, der steuer- als auch sozialversicherungsrechtlich Arbeitslohn darstelle, gleichwohl aber für die Zeiträume 01.03.2005 bis 31.12.2005 und 01.03.2006 bis 30.11.2006 nicht verbeitragt worden sei.
Eine weitere turnusmäßige Betriebsprüfung hatte am 18.06.2013 stattgefunden (Prüfzeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2012). Mit ebenfalls bestandskräftigem Bescheid der Bg vom 19.06.2013 waren in Auswertung eines Lohnsteuerhaftungsbescheides vom 27.10.2010 Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von 1.375,64 Euro nachgefordert worden, da die Bf dem Beschäftigten J. R. ein Firmenfahrzeug zum privaten Gebrauch überlassen, aber den privaten Nutzungswert nicht verbeitragt hatte.
Das Hauptzollamt S-Stadt setzte die Bg mit Schreiben vom 30.09.2013 darüber in Kenntnis, dass gegen den Geschäftsführer der Bf ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und des Mindestlohnverstoßes durchgeführt werde. Die Bg wurde gebeten, den entstandenen Schaden hinsichtlich des Mindestlohnverstoßes und nicht verbeitragter Überstunden zu berechnen sowie den sozialversicherungsrechtlichen Status der Elektromonteure A. W. und A. F. im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Bf festzustellen.
Daraufhin führte die Bg vom 24.10.2013 bis zum 27.11.2013 eine weitere Betriebsprüfung bei der Bf durch und setzte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25.07.2014 eine Nachforderung in Höhe von 242.345,04 Euro für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 30.04.2013 fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im genannten Zeitraum der allgemeinverbindliche Tarifvertrag für das Elektrohandwerk hinsichtlich der Mindestlöhne nicht immer angewandt worden sei, ferner seien zahlreiche Überstunden der Arbeitnehmer nicht bzw. in Sachleistungen abgegolten worden, ohne dass hierfür Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien, und schließlich seien die als Subunternehmer tätigen Personen A. F. und A. W. tatsächlich im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Bf tätig gewesen.
Auf den Widerspruch der Bf reduzierte die Bg mit Teilabhilfebescheid vom 13.03.2015 die geforderte Beitragsnachzahlung auf 201.185,18 Euro (inklusive Säumniszuschläge in Höhe von 25.017,50 Euro) und wies den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2015 zurück. Soweit von der Bf geltend gemacht werde, dass zumindest für die Zeit bis 31.12.2012 keine Beiträge mehr nachgefordert werden könnten, weil einer solchen Nachforderung die bestandskräftigen Prüfbescheide vom 15.05.2009 und 19.06.2013 entgegenstünden, treffe dies nicht zu, da die vorangegangenen Beitragsbescheide keine Aussage zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der nunmehr beanstandeten Sachverhalte enthielten. Damit lägen Verwaltungsakte, die Vertrauensschutz begründen könnten, nicht vor. Das BSG habe mit Urteil vom 30.10.2013, B 12 AL 2/11 R die Zulässigkeit von Stichprobenprüfungen selbst in Kleinstbetrieben bestätigt und betont, dass sich daraus kein Vertrauensschutz gegen nachfolgende behördliche Entscheidungen herleiten lasse. Der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) zu § 45 SGB X u.a. im Urteil vom 18.01.2011, L 5 R 752/08, habe das BSG eine Absage erteilt.
Dagegen hat die Bf am 26.05.2015 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben.
Am 16.06.2015 stellte sie den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Beitragsbescheid vom 25.07.2014 die Betriebsprüfungsbescheide vom 15.05.2009 und 19.06.2013 entgegenstünden, jedenfalls bis zum 31.12.2012. Nach ständiger Rechtsprechung des BayLSG sei die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für einen Zeitraum, der bereits zuvor Gegenstand einer Betriebsprüfung gewesen sei, nur nach Aufhebung des entsprechenden vorangegangenen Bescheides in Anwendung des § 45 SGB X möglich. Hier sei eine Aufhebung nach § 45 SGB X nicht erfolgt, im Übrigen lägen die Rücknahmevoraussetzungen des § 45 SGB X nicht vor, weshalb die sofortige Vollstreckung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen sei.
Das SG Würzburg lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 09.07.2015 ab. Es bestünden keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen der Bg, insbesondere seien die Bescheide nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft vorausgehender Beitragsbescheide rechtswidrig. Die Bg habe mit den Prüfbescheiden vom 15.05.2009 und 19.06.2013 nicht abschließend über die Beitragspflicht der Bf im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2012 entschieden, sondern aufgrund einer jeweils "stichprobenweise durchgeführten Prüfung" Feststellungen zur Beitragspflicht in Einzelfällen getroffen. Zu einer vollständigen Prüfung der damaligen Prüfzeiträume sei die Bg auch nicht verpflichtet gewesen. Im Übrigen bezweckten Betriebsprüfungen nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen. Eine materielle Bindungswirkung früherer Bescheide könne sich lediglich insoweit ergeben, als Versicherungs- bzw. Beitragspflicht und ggf. Beitragshöhe im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt worden seien. Auch sonst bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ergangenen Verwaltungsentscheidungen. Was die verbliebene Nachforderung wegen des nicht immer gezahlten tariflichen Mindestlohns angehe, sei nichts vorgetragen worden, was Zweifel an deren Richtigkeit hätte aufkommen lassen können. Unstreitig sei ferner, dass die Bf Überstunden teilweise durch Sachleistungen abgegolten habe, ohne hierfür Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Zur Berechnung der Anzahl der geleisteten Überstunden habe die Bg maßgeblich auf die Arbeitszeitaufzeichnungen der Bf zurückgegriffen. Dass insoweit eine zu große Anzahl von Überstunden zugrunde gelegt worden sei, sei nicht glaubhaft dargetan worden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Klageerfolg sei auch insoweit nicht ersichtlich, als den streitigen Beitragsnachforderungen sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse der Herren Fromm und Weise zugrunde gelegt würden. Diese seien wie andere Arbeitnehmer in das Organisations- und Weisungsgefüge der Bf eingebunden gewesen. Ein typisches Unternehmerrisiko hätten sie nicht getragen. Die ganz überwiegenden Aspekte sprächen für eine abhängige Beschäftigung. Schließlich lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Bf durch die Vollziehung der Bescheide Nachteile entstünden, die über die eigentliche Zahlung hinausgingen und nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden könnten.
Dagegen hat die Bf am 31.07.2015 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben und vorgetragen, dass der Bescheid vom 25.07.2014 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 13.03.2015 offensichtlich rechtswidrig sei, da diesem bestandskräftige Betriebsprüfungsbescheide entgegenstünden, die zuvor nach § 45 SGB X hätten aufgehoben werden müssen. Aus den Betriebsprüfungsbescheiden der Bg vom 15.05.2009 und 19.06.2013 ergäbe sich nicht, welche untersuchten Sachverhalte ohne Feststellung geblieben seien. Daher sei es nicht ausgeschlossen, dass die Betriebsprüfer bei den Betriebsprüfungen im April 2009 und im Juni 2013 auch Mitarbeiter untersucht hätten, die nunmehr im Rahmen des behaupteten Mindestlohnverstoßes oder im Rahmen des Komplexes "Überstunden" relevant geworden seien. Es sei auch nicht erkennbar, ob die Betriebsprüfer seinerzeit nicht die Verträge mit den Herren Weise und Fromm geprüft, aber keinerlei Ungereimtheiten festgestellt hätten. Die Bg schweige sich über den genauen Umfang der Überprüfung traditionell aus und halte sich auf diese Weise ein "Hintertürchen" offen, um Fehleinschätzungen ggf. später korrigieren zu können. Ein Betriebsprüfungsbescheid, der über den Umfang der stattgehabten Prüfung schweige, entspreche nicht dem Erfordernis der Bestimmtheit nach § 33 SGB X. Man verweise insoweit auf die Rechtsprechung des 5. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts.
Die Bf beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 09.07.2015 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 06.05.2015 anzuordnen.
Die Bg beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 09.07.2015 zurückzuweisen.
Sie führt aus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nachforderungen nicht zu erkennen seien, insbesondere liege keine entgegenstehende materielle Bindungswirkung früherer Bescheide vor. Eine unbillige wirtschaftliche Härte der Bf sei nicht vorgetragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte des Sozialgerichts und der Beklagtenakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 26.05.2015 gegen den Bescheid vom 25.07.2014 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 13.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2015 zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten.
Das Gericht entscheidet über den Antrag in diesen Fällen nach summarischer Prüfung unter Abwägung des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits nach den Maßstäben des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG. Danach soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung bestehen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfes im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage, § 86a Rn. 27a m. w. N). Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden können (vgl. Keller, a.a.O., § 86a Rn. 27b m. w. N.).
Auch der Senat hat im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Zudem sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vollziehung der Bescheide eine unbillige Härte für die Bf zur Folge hätte.
Die Bf hat ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage sowie ihre Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des SG allein mit der für ihren Rechtsstandpunkt herangezogenen Rechtsprechung des 5. Senats des BayLSG begründet, wonach die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für einen Zeitraum, der bereits zuvor Gegenstand einer Betriebsprüfung war, nur nach Aufhebung des entsprechenden Prüfbescheides in Anwendung des § 45 SGB X möglich sei (vgl. BayLSG, Urteile vom 18.01.2011, Az. L 5 R 752/08, und vom 08.10.2013, Az. L 5 R 554/13, sowie Beschlüsse vom 22.03.2012, Az. L 5 R 138/12 B ER, vom 20.04.2012, Az. L 5 R 246/12 B ER, und vom 31.07.2012, Az. L 5 R 345/12 B ER). Den streitgegenständlichen Beitragsbescheiden, so der Bevollmächtigte der Bf, stünden daher die bestandskräftigen Betriebsprüfungsbescheide vom 15.05.2009 und 19.06.2013 entgegen.
Der erkennende Senat folgt dieser Auffassung nicht. Der Regelungsgehalt von Prüfbescheiden, die nach einer auf Stichproben beruhenden Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen werden, erschöpft sich regelmäßig in der personenbezogenen Feststellung von Versicherungs- bzw. Beitragspflicht für bestimmte Zeiträume und der Festsetzung der Höhe der vom Arbeitgeber geschuldeten, aber noch nicht gezahlten Beiträge und Umlagen. Nur diese im Bescheid konkret getroffenen Feststellungen können in Bestandskraft erwachsen.
Entsprechend hat das Bundessozialgericht wiederholt entschieden, dass Arbeitgeber und Beschäftigte aus der Nichtbeanstandung von Sachverhalten im Rahmen früherer Betriebsprüfungen grundsätzlich keine Rechte herleiten können (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 29.07.2003, B 12 AL 1/02). Eine materielle Bindungswirkung der Prüfbescheide, so das BSG, könne sich lediglich dann und insoweit ergeben, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht und Beitragshöhe im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt worden seien (so zuletzt im Urteil vom 30.10.2013, B 12 AL 2/11 R m. w. N.).
Auch im vorliegenden Fall hat die Bg mit den Prüfbescheiden vom 15.05.2009 und 19.06.2013 erkennbar nicht abschließend über die Beitragspflicht der Bf in den geprüften Zeiträumen 01.01.2005 bis 31.12.2008 und 01.01.2009 bis 31.12.2012 entschieden, was u. a. durch den Hinweis auf die nur jeweils stichprobenweise durchgeführte Prüfung deutlich gemacht worden ist. Der Regelungsgehalt der Bescheide beschränkt sich auf die dort getroffenen Feststellungen zur Beitragspflicht eines an den Beschäftigten W. S. von März 2005 bis November 2006 gezahlten Bürozuschusses (Bescheid vom 15.05.2009) bzw. des privaten Nutzungswerts des dem Arbeitnehmer J. R. im Jahr 2009 überlassenen Firmenfahrzeugs (Bescheid vom 19.06.2013). Nur insoweit können die Bescheide eine materielle Bindungswirkung entfalten. Demgegenüber betrifft der streitgegenständliche Beitragsbescheid vom 25.07.2014 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 13.03.2015 gänzlich andere Sachverhalte (Mindestlohnunterschreitungen, nicht der Beitragspflicht unterworfene Überstunden sowie die Versicherungspflicht der für die Bf im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätigen Elektromonteure A. F. und A. W.). Vor diesem Hintergrund hält der Senat den Einwand der Bf, dass der angegriffene Bescheid wegen entgegenstehender Bestandskraft der vorausgegangenen Prüfbescheide rechtsfehlerhaft ist, nicht für stichhaltig. Auch eine mangelnde Bestimmtheit des Bescheides vermag der Senat nicht zu erkennen.
Soweit von der Bf gerügt wird, dass die Prüfbehörden den genauen Prüfumfang regelmäßig verschweigen würden und auf diese Weise einen auf diesen Umfang beschränkten Vertrauensschutz des Arbeitgebers verhinderten, um ein "Hintertürchen" für spätere Korrekturen etwaiger Fehleinschätzungen offen zu lassen, ist dem entgegenzuhalten, dass Betriebsprüfungen gerade nicht den Zweck haben, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm Entlastung zu erteilen (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2013, B 12 AL 2/11 R). In ständiger Rechtsprechung hat das BSG entschieden, dass Betriebsprüfungen unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten allein den Zweck haben, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung komme den Betriebsprüfungen nicht zu und könne ihnen schon deshalb nicht zukommen, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend und erschöpfend zu sein brauche und sich auf Stichproben beschränken dürfe (vgl. Urteil vom 30.11.1978, 12 RK 6/76, BSGE 47, 194, 198; Urteile v. 29.07.2003, B 12 AL 1/02 R; v. 14.07.2004, B 12 KR 1/04 R; v. 30.10.2013, B 12 AL 2/11 R).
Auch sonst ergeben sich bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts vollumfänglich Bezug genommen.
Da demnach ein Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht überwiegend wahrscheinlich ist und Gründe, die eine unbillige Härte begründen könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich sind, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Grundlage der Wertfestsetzung war der mit dem Teilabhilfebescheid vom 13.03.2015 geforderte Betrag in Höhe von 201.185,18 Euro. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung war der Betrag auf ein Viertel zu reduzieren (Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 50.296,30 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden Bf) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Beitragsbescheid der Antrags- und Beschwerdegegnerin (im Folgenden Bg).
Die Bf betreibt ein Unternehmen, das Montage- und Wartungsarbeiten von Brandmeldeanlagen in größeren Objekten durchführt. Das Unternehmen unterliegt dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken.
Am 30.04.2009 war bei der Bf eine Betriebsprüfung (Prüfzeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2008) durchgeführt und mit bestandskräftigem Bescheid der Bg vom 15.05.2009 eine Nachforderung von 748,85 Euro festgesetzt worden. In Auswertung eines Lohnsteuerhaftungsbescheides vom 17.01.2007 war beanstandet worden, dass die Bf an den Beschäftigten W. S. ab März 2005 einen Bürozuschuss gezahlt habe, der steuer- als auch sozialversicherungsrechtlich Arbeitslohn darstelle, gleichwohl aber für die Zeiträume 01.03.2005 bis 31.12.2005 und 01.03.2006 bis 30.11.2006 nicht verbeitragt worden sei.
Eine weitere turnusmäßige Betriebsprüfung hatte am 18.06.2013 stattgefunden (Prüfzeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2012). Mit ebenfalls bestandskräftigem Bescheid der Bg vom 19.06.2013 waren in Auswertung eines Lohnsteuerhaftungsbescheides vom 27.10.2010 Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von 1.375,64 Euro nachgefordert worden, da die Bf dem Beschäftigten J. R. ein Firmenfahrzeug zum privaten Gebrauch überlassen, aber den privaten Nutzungswert nicht verbeitragt hatte.
Das Hauptzollamt S-Stadt setzte die Bg mit Schreiben vom 30.09.2013 darüber in Kenntnis, dass gegen den Geschäftsführer der Bf ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und des Mindestlohnverstoßes durchgeführt werde. Die Bg wurde gebeten, den entstandenen Schaden hinsichtlich des Mindestlohnverstoßes und nicht verbeitragter Überstunden zu berechnen sowie den sozialversicherungsrechtlichen Status der Elektromonteure A. W. und A. F. im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Bf festzustellen.
Daraufhin führte die Bg vom 24.10.2013 bis zum 27.11.2013 eine weitere Betriebsprüfung bei der Bf durch und setzte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25.07.2014 eine Nachforderung in Höhe von 242.345,04 Euro für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 30.04.2013 fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im genannten Zeitraum der allgemeinverbindliche Tarifvertrag für das Elektrohandwerk hinsichtlich der Mindestlöhne nicht immer angewandt worden sei, ferner seien zahlreiche Überstunden der Arbeitnehmer nicht bzw. in Sachleistungen abgegolten worden, ohne dass hierfür Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien, und schließlich seien die als Subunternehmer tätigen Personen A. F. und A. W. tatsächlich im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Bf tätig gewesen.
Auf den Widerspruch der Bf reduzierte die Bg mit Teilabhilfebescheid vom 13.03.2015 die geforderte Beitragsnachzahlung auf 201.185,18 Euro (inklusive Säumniszuschläge in Höhe von 25.017,50 Euro) und wies den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2015 zurück. Soweit von der Bf geltend gemacht werde, dass zumindest für die Zeit bis 31.12.2012 keine Beiträge mehr nachgefordert werden könnten, weil einer solchen Nachforderung die bestandskräftigen Prüfbescheide vom 15.05.2009 und 19.06.2013 entgegenstünden, treffe dies nicht zu, da die vorangegangenen Beitragsbescheide keine Aussage zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der nunmehr beanstandeten Sachverhalte enthielten. Damit lägen Verwaltungsakte, die Vertrauensschutz begründen könnten, nicht vor. Das BSG habe mit Urteil vom 30.10.2013, B 12 AL 2/11 R die Zulässigkeit von Stichprobenprüfungen selbst in Kleinstbetrieben bestätigt und betont, dass sich daraus kein Vertrauensschutz gegen nachfolgende behördliche Entscheidungen herleiten lasse. Der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) zu § 45 SGB X u.a. im Urteil vom 18.01.2011, L 5 R 752/08, habe das BSG eine Absage erteilt.
Dagegen hat die Bf am 26.05.2015 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben.
Am 16.06.2015 stellte sie den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Beitragsbescheid vom 25.07.2014 die Betriebsprüfungsbescheide vom 15.05.2009 und 19.06.2013 entgegenstünden, jedenfalls bis zum 31.12.2012. Nach ständiger Rechtsprechung des BayLSG sei die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für einen Zeitraum, der bereits zuvor Gegenstand einer Betriebsprüfung gewesen sei, nur nach Aufhebung des entsprechenden vorangegangenen Bescheides in Anwendung des § 45 SGB X möglich. Hier sei eine Aufhebung nach § 45 SGB X nicht erfolgt, im Übrigen lägen die Rücknahmevoraussetzungen des § 45 SGB X nicht vor, weshalb die sofortige Vollstreckung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen sei.
Das SG Würzburg lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 09.07.2015 ab. Es bestünden keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen der Bg, insbesondere seien die Bescheide nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft vorausgehender Beitragsbescheide rechtswidrig. Die Bg habe mit den Prüfbescheiden vom 15.05.2009 und 19.06.2013 nicht abschließend über die Beitragspflicht der Bf im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2012 entschieden, sondern aufgrund einer jeweils "stichprobenweise durchgeführten Prüfung" Feststellungen zur Beitragspflicht in Einzelfällen getroffen. Zu einer vollständigen Prüfung der damaligen Prüfzeiträume sei die Bg auch nicht verpflichtet gewesen. Im Übrigen bezweckten Betriebsprüfungen nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen. Eine materielle Bindungswirkung früherer Bescheide könne sich lediglich insoweit ergeben, als Versicherungs- bzw. Beitragspflicht und ggf. Beitragshöhe im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt worden seien. Auch sonst bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ergangenen Verwaltungsentscheidungen. Was die verbliebene Nachforderung wegen des nicht immer gezahlten tariflichen Mindestlohns angehe, sei nichts vorgetragen worden, was Zweifel an deren Richtigkeit hätte aufkommen lassen können. Unstreitig sei ferner, dass die Bf Überstunden teilweise durch Sachleistungen abgegolten habe, ohne hierfür Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Zur Berechnung der Anzahl der geleisteten Überstunden habe die Bg maßgeblich auf die Arbeitszeitaufzeichnungen der Bf zurückgegriffen. Dass insoweit eine zu große Anzahl von Überstunden zugrunde gelegt worden sei, sei nicht glaubhaft dargetan worden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Klageerfolg sei auch insoweit nicht ersichtlich, als den streitigen Beitragsnachforderungen sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse der Herren Fromm und Weise zugrunde gelegt würden. Diese seien wie andere Arbeitnehmer in das Organisations- und Weisungsgefüge der Bf eingebunden gewesen. Ein typisches Unternehmerrisiko hätten sie nicht getragen. Die ganz überwiegenden Aspekte sprächen für eine abhängige Beschäftigung. Schließlich lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Bf durch die Vollziehung der Bescheide Nachteile entstünden, die über die eigentliche Zahlung hinausgingen und nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden könnten.
Dagegen hat die Bf am 31.07.2015 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben und vorgetragen, dass der Bescheid vom 25.07.2014 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 13.03.2015 offensichtlich rechtswidrig sei, da diesem bestandskräftige Betriebsprüfungsbescheide entgegenstünden, die zuvor nach § 45 SGB X hätten aufgehoben werden müssen. Aus den Betriebsprüfungsbescheiden der Bg vom 15.05.2009 und 19.06.2013 ergäbe sich nicht, welche untersuchten Sachverhalte ohne Feststellung geblieben seien. Daher sei es nicht ausgeschlossen, dass die Betriebsprüfer bei den Betriebsprüfungen im April 2009 und im Juni 2013 auch Mitarbeiter untersucht hätten, die nunmehr im Rahmen des behaupteten Mindestlohnverstoßes oder im Rahmen des Komplexes "Überstunden" relevant geworden seien. Es sei auch nicht erkennbar, ob die Betriebsprüfer seinerzeit nicht die Verträge mit den Herren Weise und Fromm geprüft, aber keinerlei Ungereimtheiten festgestellt hätten. Die Bg schweige sich über den genauen Umfang der Überprüfung traditionell aus und halte sich auf diese Weise ein "Hintertürchen" offen, um Fehleinschätzungen ggf. später korrigieren zu können. Ein Betriebsprüfungsbescheid, der über den Umfang der stattgehabten Prüfung schweige, entspreche nicht dem Erfordernis der Bestimmtheit nach § 33 SGB X. Man verweise insoweit auf die Rechtsprechung des 5. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts.
Die Bf beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 09.07.2015 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 06.05.2015 anzuordnen.
Die Bg beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 09.07.2015 zurückzuweisen.
Sie führt aus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nachforderungen nicht zu erkennen seien, insbesondere liege keine entgegenstehende materielle Bindungswirkung früherer Bescheide vor. Eine unbillige wirtschaftliche Härte der Bf sei nicht vorgetragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte des Sozialgerichts und der Beklagtenakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 26.05.2015 gegen den Bescheid vom 25.07.2014 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 13.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2015 zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten.
Das Gericht entscheidet über den Antrag in diesen Fällen nach summarischer Prüfung unter Abwägung des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits nach den Maßstäben des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG. Danach soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung bestehen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfes im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage, § 86a Rn. 27a m. w. N). Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden können (vgl. Keller, a.a.O., § 86a Rn. 27b m. w. N.).
Auch der Senat hat im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Zudem sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vollziehung der Bescheide eine unbillige Härte für die Bf zur Folge hätte.
Die Bf hat ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage sowie ihre Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des SG allein mit der für ihren Rechtsstandpunkt herangezogenen Rechtsprechung des 5. Senats des BayLSG begründet, wonach die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für einen Zeitraum, der bereits zuvor Gegenstand einer Betriebsprüfung war, nur nach Aufhebung des entsprechenden Prüfbescheides in Anwendung des § 45 SGB X möglich sei (vgl. BayLSG, Urteile vom 18.01.2011, Az. L 5 R 752/08, und vom 08.10.2013, Az. L 5 R 554/13, sowie Beschlüsse vom 22.03.2012, Az. L 5 R 138/12 B ER, vom 20.04.2012, Az. L 5 R 246/12 B ER, und vom 31.07.2012, Az. L 5 R 345/12 B ER). Den streitgegenständlichen Beitragsbescheiden, so der Bevollmächtigte der Bf, stünden daher die bestandskräftigen Betriebsprüfungsbescheide vom 15.05.2009 und 19.06.2013 entgegen.
Der erkennende Senat folgt dieser Auffassung nicht. Der Regelungsgehalt von Prüfbescheiden, die nach einer auf Stichproben beruhenden Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen werden, erschöpft sich regelmäßig in der personenbezogenen Feststellung von Versicherungs- bzw. Beitragspflicht für bestimmte Zeiträume und der Festsetzung der Höhe der vom Arbeitgeber geschuldeten, aber noch nicht gezahlten Beiträge und Umlagen. Nur diese im Bescheid konkret getroffenen Feststellungen können in Bestandskraft erwachsen.
Entsprechend hat das Bundessozialgericht wiederholt entschieden, dass Arbeitgeber und Beschäftigte aus der Nichtbeanstandung von Sachverhalten im Rahmen früherer Betriebsprüfungen grundsätzlich keine Rechte herleiten können (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 29.07.2003, B 12 AL 1/02). Eine materielle Bindungswirkung der Prüfbescheide, so das BSG, könne sich lediglich dann und insoweit ergeben, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht und Beitragshöhe im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt worden seien (so zuletzt im Urteil vom 30.10.2013, B 12 AL 2/11 R m. w. N.).
Auch im vorliegenden Fall hat die Bg mit den Prüfbescheiden vom 15.05.2009 und 19.06.2013 erkennbar nicht abschließend über die Beitragspflicht der Bf in den geprüften Zeiträumen 01.01.2005 bis 31.12.2008 und 01.01.2009 bis 31.12.2012 entschieden, was u. a. durch den Hinweis auf die nur jeweils stichprobenweise durchgeführte Prüfung deutlich gemacht worden ist. Der Regelungsgehalt der Bescheide beschränkt sich auf die dort getroffenen Feststellungen zur Beitragspflicht eines an den Beschäftigten W. S. von März 2005 bis November 2006 gezahlten Bürozuschusses (Bescheid vom 15.05.2009) bzw. des privaten Nutzungswerts des dem Arbeitnehmer J. R. im Jahr 2009 überlassenen Firmenfahrzeugs (Bescheid vom 19.06.2013). Nur insoweit können die Bescheide eine materielle Bindungswirkung entfalten. Demgegenüber betrifft der streitgegenständliche Beitragsbescheid vom 25.07.2014 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 13.03.2015 gänzlich andere Sachverhalte (Mindestlohnunterschreitungen, nicht der Beitragspflicht unterworfene Überstunden sowie die Versicherungspflicht der für die Bf im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätigen Elektromonteure A. F. und A. W.). Vor diesem Hintergrund hält der Senat den Einwand der Bf, dass der angegriffene Bescheid wegen entgegenstehender Bestandskraft der vorausgegangenen Prüfbescheide rechtsfehlerhaft ist, nicht für stichhaltig. Auch eine mangelnde Bestimmtheit des Bescheides vermag der Senat nicht zu erkennen.
Soweit von der Bf gerügt wird, dass die Prüfbehörden den genauen Prüfumfang regelmäßig verschweigen würden und auf diese Weise einen auf diesen Umfang beschränkten Vertrauensschutz des Arbeitgebers verhinderten, um ein "Hintertürchen" für spätere Korrekturen etwaiger Fehleinschätzungen offen zu lassen, ist dem entgegenzuhalten, dass Betriebsprüfungen gerade nicht den Zweck haben, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm Entlastung zu erteilen (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2013, B 12 AL 2/11 R). In ständiger Rechtsprechung hat das BSG entschieden, dass Betriebsprüfungen unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten allein den Zweck haben, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung komme den Betriebsprüfungen nicht zu und könne ihnen schon deshalb nicht zukommen, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend und erschöpfend zu sein brauche und sich auf Stichproben beschränken dürfe (vgl. Urteil vom 30.11.1978, 12 RK 6/76, BSGE 47, 194, 198; Urteile v. 29.07.2003, B 12 AL 1/02 R; v. 14.07.2004, B 12 KR 1/04 R; v. 30.10.2013, B 12 AL 2/11 R).
Auch sonst ergeben sich bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts vollumfänglich Bezug genommen.
Da demnach ein Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht überwiegend wahrscheinlich ist und Gründe, die eine unbillige Härte begründen könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich sind, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Grundlage der Wertfestsetzung war der mit dem Teilabhilfebescheid vom 13.03.2015 geforderte Betrag in Höhe von 201.185,18 Euro. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung war der Betrag auf ein Viertel zu reduzieren (Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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