Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 510/15 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 829/15 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens wegen der Geschiedenenwitwenrente ist ein weiterer Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen doppelter Rechtshängigkeit nicht zulässig.
I. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Übernahme von Mietschulden des Antragstellers. Der Antragsteller (Ast) bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zuletzt wohl aufgrund des Bescheides vom 22.09.2015 für die Zeit vom 01.08.2015 bis 29.02.2016. Er bewohnt eine Wohnung der Gemeinde A-Stadt, an die bislang die Unterkunftskosten vom Antragsgegner (Ag) gezahlt wurden. Wegen vollständigen Wegfalls des Alg II aufgrund mehrerer Sanktionsbescheide zuletzt bis 31.12.2015 entstanden Mietschulden, die u. a. zu einer Räumungsklage des Vermieters vor dem Amtsgericht S. führten. Am 30.09.2015 beantragte der Ast beim Ag die Gewährung eines Darlehens, das verhindere, dass er die Wohnung verliere. Bereits am 15.10.2015 hat der Ast einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Würzburg (SG) u. a. dahingehend begehrt, dass der Ag ihn dadurch helfe, nicht obdachlos zu werden, dass er die fällige Miete für seine Wohnung und die fällige Entschädigung für die Dauer der weiteren Wohnungsnutzung seiner Wohnung nach Kündigung zahle. Das SG hat mit Beschluss vom 21.10.2015 den Ag verpflichtet, dem Ast vorläufig ein Darlehen in Höhe von 3.461,30 EUR zur Begleichung der Mietschulden zu gewähren. Mit diesem Betrag könne er die bis Oktober 2015 entstandenen Mietschulden begleichen. Der Ag hat daraufhin mit Ausführungsbescheid vom 23.11.2015 3.461,30 EUR an den Vermieter als Darlehen für den Ast ausgezahlt. Gegen den Darlehensbescheid vom 11.11.2015 hat der Ast Widerspruch ohne weitere Begründung erhoben. Mit weiterem Bescheid vom 09.12.2015 hat der Ag ein Darlehen für die für November und Dezember 2015 entstandenen Mietschulden bewilligt (Auszahlung an den Vermieter). Gegen den Beschluss des SG vom 21.10.2015 hat der Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und seinen bisherigen Antrag wiederholt. Es gehe ihm um die Übernahme der Mietschulden für November und Dezember 2015.
Zudem hat der Ast beim LSG erneut einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Antraggegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist wegen bereits bestehender Rechtshängigkeit unzulässig. Der Ast begehrt vorliegend die darlehensweise Übernahme seiner Mietschulden im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Dies war bereits Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem SG (S 16 AS 510/15 ER) und ist Gegenstand des laufenden Beschwerdeverfahrens L 11 AS 830/15 B ER. Damit aber betreffen das Beschwerdeverfahren wie auch das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren denselben Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 94 Rdnr. 7c). Bei beiden Verfahren handelt es sich um einstweilige Rechtsschutzverfahren. Das Prozesshindernis der doppelten Rechtshängigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu beachten (Leitherer a.a.O. Rdnr. 8). Auch eine Auslegung des Antrages als Antrag auf Vollstreckung aus dem Beschluss des SG vom 21.10.2015 führt nicht zu einer Zulässigkeit des Antrages. Eine Vollstreckung hinsichtlich einer Geldforderung wäre zum einen bei den Zivilgerichten geltend zu machen. Zum anderen hat der Ag den Beschluss des SG vom 21.10.2015 bereits ausgeführt. Von daher ist eine Vollstreckung nicht mehr erforderlich. Unabhängig davon hat der Ag die vom Ast begehrten Leistungen bereits darlehensweise bewilligt, so dass auch kein Anordnungsgrund besteht. Nach alledem war der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Übernahme von Mietschulden des Antragstellers. Der Antragsteller (Ast) bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zuletzt wohl aufgrund des Bescheides vom 22.09.2015 für die Zeit vom 01.08.2015 bis 29.02.2016. Er bewohnt eine Wohnung der Gemeinde A-Stadt, an die bislang die Unterkunftskosten vom Antragsgegner (Ag) gezahlt wurden. Wegen vollständigen Wegfalls des Alg II aufgrund mehrerer Sanktionsbescheide zuletzt bis 31.12.2015 entstanden Mietschulden, die u. a. zu einer Räumungsklage des Vermieters vor dem Amtsgericht S. führten. Am 30.09.2015 beantragte der Ast beim Ag die Gewährung eines Darlehens, das verhindere, dass er die Wohnung verliere. Bereits am 15.10.2015 hat der Ast einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Würzburg (SG) u. a. dahingehend begehrt, dass der Ag ihn dadurch helfe, nicht obdachlos zu werden, dass er die fällige Miete für seine Wohnung und die fällige Entschädigung für die Dauer der weiteren Wohnungsnutzung seiner Wohnung nach Kündigung zahle. Das SG hat mit Beschluss vom 21.10.2015 den Ag verpflichtet, dem Ast vorläufig ein Darlehen in Höhe von 3.461,30 EUR zur Begleichung der Mietschulden zu gewähren. Mit diesem Betrag könne er die bis Oktober 2015 entstandenen Mietschulden begleichen. Der Ag hat daraufhin mit Ausführungsbescheid vom 23.11.2015 3.461,30 EUR an den Vermieter als Darlehen für den Ast ausgezahlt. Gegen den Darlehensbescheid vom 11.11.2015 hat der Ast Widerspruch ohne weitere Begründung erhoben. Mit weiterem Bescheid vom 09.12.2015 hat der Ag ein Darlehen für die für November und Dezember 2015 entstandenen Mietschulden bewilligt (Auszahlung an den Vermieter). Gegen den Beschluss des SG vom 21.10.2015 hat der Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und seinen bisherigen Antrag wiederholt. Es gehe ihm um die Übernahme der Mietschulden für November und Dezember 2015.
Zudem hat der Ast beim LSG erneut einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Antraggegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist wegen bereits bestehender Rechtshängigkeit unzulässig. Der Ast begehrt vorliegend die darlehensweise Übernahme seiner Mietschulden im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Dies war bereits Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem SG (S 16 AS 510/15 ER) und ist Gegenstand des laufenden Beschwerdeverfahrens L 11 AS 830/15 B ER. Damit aber betreffen das Beschwerdeverfahren wie auch das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren denselben Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 94 Rdnr. 7c). Bei beiden Verfahren handelt es sich um einstweilige Rechtsschutzverfahren. Das Prozesshindernis der doppelten Rechtshängigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu beachten (Leitherer a.a.O. Rdnr. 8). Auch eine Auslegung des Antrages als Antrag auf Vollstreckung aus dem Beschluss des SG vom 21.10.2015 führt nicht zu einer Zulässigkeit des Antrages. Eine Vollstreckung hinsichtlich einer Geldforderung wäre zum einen bei den Zivilgerichten geltend zu machen. Zum anderen hat der Ag den Beschluss des SG vom 21.10.2015 bereits ausgeführt. Von daher ist eine Vollstreckung nicht mehr erforderlich. Unabhängig davon hat der Ag die vom Ast begehrten Leistungen bereits darlehensweise bewilligt, so dass auch kein Anordnungsgrund besteht. Nach alledem war der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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