L 13 R 148/13

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 15/11 FdV
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 148/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bestehen aufgrund nicht plausibel gemachter wechselnder Angaben und innerer Widersprüchlichkeiten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der Aufzeichnungen eines Beschäftigungsbetriebs, kommt eine Anrechnung von in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten zu 6/6 nicht in Betracht.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 10.01.2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die von der Klägerin im Zeitraum 11. Oktober 1971 bis 23. Juli 1984 zurückgelegten Versicherungszeiten als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten zu 6/6 anzurechnen sind.

Die im Jahr 1947 in Rumänien geborene Klägerin, deutsche Staatsangehörige, ist als Vertriebene anerkannt (Ausweis A). Sie hat ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 24. Juli 1984.

Die Klägerin war in ihrem Heimatland ausweislich des im Rahmen der Kontenklärung von ihr vorgelegten rumänischen Arbeitsbuches vom 15. Dezember 1971 und ihrer eigenen Angaben nach dem Abschluss eines von Juli 1965 bis Juni 1971 absolvierten Studiums am Polytechnischen Institut T. zunächst vom 11. Oktober 1971 bis 31. August 1972 als Ingenieurin beim Unternehmen für Maschinenbau R. und dann ab 1. September 1972 als Vertretungslehrerin/Lehrerin in der Schulgruppe I. R. beschäftigt. Am 1. Januar 1984 wurde sie wieder in das Unternehmen für Maschinenbau R. als Hauptingenieurin umgesetzt, wobei sie jedoch nach eigenen Angaben die Lehrtätigkeit in der dem Maschinenbauunternehmen eingegliederten Schule fortsetzte. Der Arbeitsvertrag wurde zum 5. August 1984 aufgelöst.

Aus einer von der Klägerin übersandten Adeverinta der U.C.M. R. Nr. 1912 vom 24. September 2009 geht hervor, dass die Klägerin dort vom 11. Oktober 1971 bis 31. August 1972 als Ingenieurpraktikantin I. Jahr mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden und vom 1. Januar 1984 bis 5. August 1984 als Hauptingenieur mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 46 Stunden beschäftigt war.

Es werden in einer Anlage folgende Arbeitstage bescheinigt:

Monat, gearbeitete Tage; Monat, gearbeitete Tage:

Oktober 1971, 18; Januar 1984, 24
November 1971, 26; Februar 1984, 24
Dezember 1971, 16; März 1984, 21
Januar 1972, 25; April 1984, 24
Februar 1972, 5; Mai 1984, 24
März 1972, 0; Juni 1984, 25
April 1972, 0; Juli 1984, 25
Mai 1972, 3; August 1984, 4
Juni 1972, 0
Juli 1972, 11
August 1972, 25

Im Jahr 1971 habe die Klägerin insgesamt 480 Stunden, 1972 552 Stunden und 1984 1368 Stunden gearbeitet. 1971 sei die Klägerin 11, 1972 41 und 1984 5 Arbeitstage krank gewesen. 1972 habe die Klägerin auch 94 Tage Erziehungsurlaub erhalten. Andere Fehltage (Jahresurlaub, unbezahlter Urlaub, unentschuldigtes Fehlen, Frei) hätten nicht vorgelegen.

Die Daten seien aus den Lohn- und Gehaltslisten sowie persönlichen Karteien entnommen worden, die sich im Archiv des Unternehmens befänden.

Aus der Adeverinta der Grupul Scolar insustrial A. P. Nr. 506 vom 22. September 2009 gehen folgende Arbeitstage im Monat hervor:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

1972 0 0 0 0 0 0 0 0 26 26 26 26
1973 25 24 27 25 25 26 0 0 25 27 26 26
1974 25 24 25 26 26 25 0 0 25 27 26 26
1975 25 24 26 26 25 25 0 0 26 27 25 26
1976 25 24 27 26 26 26 0 2 26 26 26 27
1977 25 24 27 26 25 26 13 0 26 26 26 21
1978 25 24 27 18 25 26 14 0 26 26 26 26
1979 19 24 27 19 25 26 24 0 25 27 26 19
1980 19 25 26 20 25 25 13 0 26 27 25 27
1981 20 24 26 20 24 26 27 0 26 27 19 18
1982 18 24 27 16 25 25 15 0 25 25 25 18
1983 19 23 26 25 24 25 13 0 25 25 25 19

Ferner wurden die Arbeitstage/Urlaubstage pro Jahr angegeben (1972: 104/-, 1973: 256/51, 1974: 255/54, 1975: 255/52, 1976: 261/51, 1977: 265/54, 1978: 263/44,1979: 261/46, 1980: 258/51, 1981: 257/45, 1982: 243/58, 1983: 249/49.

In den für "nicht gearbeitete Tage" (mit Ausnahme des oben wiedergegebenen Jahresurlaubs) vorgesehenen Feldern (Krankenurlaub, unbezahlter Urlaub, Behinderungsurlaub, Abwesenheit von der Arbeit) sind - abgesehen vom Jahr 1981, in dem 6 Tage Krankenurlaub verzeichnet sind - keine Eintragungen vorhanden. Die Woche habe 6 Arbeitstage mit jeweils 8 Arbeitsstunden gehabt. Die Daten seien aus den Lohn-Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten aus dem Archiv des Unternehmens entnommen worden.

Mit angefochtenem Bescheid vom 8. Dezember 2009 stellte die Beklagte für die Klägerin gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 2002 verbindlich fest. Hierin sind die Versicherungszeiten der Klägerin vom 11. Oktober 1971 bis 23. Juli 1984 als Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung der Angestellten zu 5/6 anerkannt. Die Zeit vom 24. Juli 1984 bis 5. August 1984 könne nicht nach dem FRG als Beitragszeit vorgemerkt werden, weil sie nach dem erstmaligen Zuzug in das Bundesgebiet zurückgelegt worden sei.

Die rumänischen Versicherungszeiten könnten nicht ungekürzt zu 6/6 anerkannt werden.

Die Bescheinigung Nr. 1912 könne nicht als Nachweis für eine ungekürzte Anrechnung anerkannt werden, weil tatsächliche Arbeitstage im August 1984 bescheinigt worden seien, obwohl die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits in Deutschland wohnhaft gewesen sei. Sollte das Arbeitsverhältnis länger als bis zum Zuzug angedauert haben (z.B. Kündigungsfristen), hätten für die Zeit ab Zuzug entweder Urlaubstage oder sonstige freie Tage bescheinigt sein müssen. Es seien aber tatsächlich Arbeitstage eingetragen worden, was nicht zutreffen könne.

In der Bescheinigung Nr. 506 seien in den Spalten für Fehltage weder Eintragungen enthalten noch seien diese Spalten entwertet worden. Es könne aufgrund der fehlenden Eintragung nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob Angaben zu Fehltagen vergessen worden seien oder die entsprechenden Sachverhalte nicht vorgelegen hätten. Darüber hinaus lägen zum Teil die bescheinigten Arbeitstage unter Hinzurechnung der gesetzlich arbeitsfreien Sonntage und Feiertage in dem jeweiligen Monat über den maximal möglichen Kalendertagen im Monat. Dies treffe z.B. für den Mai 1974 oder Mai 1976 zu. Es sei keine Aussage vom Arbeitgeber getroffen worden, warum die Klägerin mehr Tage in diesen Monaten gearbeitet habe als gesetzlich vorgeschrieben. Bei der Summe der Tage dürften auch nicht Überstunden in Tage umgerechnet werden. In der deutschen Rentenversicherung seien nämlich nur die Tage maßgeblich, an denen tatsächlich gearbeitet worden sei und nicht die von Stunden in Tage umgerechneten Werte.

Hiergegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt und mit Schreiben vom 15. Februar 2010 beantragt, ihre in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten nach dem FRG zu 6/6 anzurechnen. Sie habe im Jahre 1984 während ihres Jahresurlaubs Rumänien verlassen und sei in die Bundesrepublik Deutschland umgesiedelt. Nachdem die Firma dies im August 1984 bemerkt habe, habe sie das Beschäftigungsverhältnis einseitig mit Wirkung zum 5. August 1984 beendet. Die Beklagte übersehe, dass der Maifeiertag in Rumänien nicht zwangsläufig mit einem arbeitsfreien Tag gleichzusetzen sei. An diesem Tag habe die Verpflichtung bestanden, an den staatlich organisierten Paraden und Umzügen mitzuwirken. Sie habe stets mit ihren Schulklassen teilnehmen müssen. Dementsprechend sei dieser Tag, obwohl Feiertag, für sie ein Arbeitstag gewesen. Auch habe sie als Ingenieurin ein höheres Soll erfüllen müssen als die normalen Lehrkräfte. Sie habe daher - gerade im Rahmen von Prüfungsvorbereitungen - unter Umständen auch am Sonntag noch arbeiten müssen. Diese Arbeiten seien zum Teil auch im häuslichen Bereich verrichtet, jedoch vom Arbeitgeber im Rahmen von Stundenaufstellungen erfasst worden. Es seien daher weitere Arbeitstage über den üblichen Werktag hinaus entlohnt und dementsprechend bescheinigt worden. Gerade die Sommermonate seien wegen der im Juni/Juli anstehenden Abschlussprüfungen sehr arbeitsintensiv gewesen und hätten unter Umständen damit eine "Überbelegung" im Rahmen der Adeverinta zur Folge gehabt. Eventuell sei hier der Nachweis über die monatlich gezahlten Gehälter hilfreich.

Die Bewertung von Arbeitstagen im August 1984 sei darauf zurückzuführen, dass die Firma seinerzeit nicht gewusst habe, wie sie mit dieser Situation - also der unterbliebenen Rückkehr an den Arbeitsplatz - umzugehen habe. Dies sehe man daran, dass das Beschäftigungsverhältnis mit Wirkung vom 5. August 1984 einseitig von Seiten des Betriebes beendet worden sei, nachdem man das Fehlen am Arbeitsplatz bemerkt habe. Zwar bestünde Einverständnis, diese Arbeitstage unberücksichtigt zu lassen. Nicht nachzuvollziehen sei es jedoch, wenn deswegen die Beweiskraft der Adeverinta insgesamt angezweifelt werde. Eine Zeugin, Frau M., wurde angeboten. Diese sei in Rumänien - wenn auch nicht im selben Betrieb - als Berufsschullehrerin tätig gewesen und könne die übliche Handhabung für diplomierte Ingenieure, die als Dozent tätig seien, bestätigen. Auch könne die Frage geklärt werden, inwieweit aufgrund notwendiger Mehrarbeit ggf. höhere Belegungen in einzelnen Monaten gerechtfertigt seien.

Beigefügt war eine Erklärung von Frau M. vom 27. August 1987, die von ihr zur Erlangung eines akademischen Grades in der Bundesrepublik Deutschland durch die Klägerin abgegeben worden war. Hierin ist ausgeführt, sie kenne die Klägerin seit 1965. Sie hätten sich an der Universität kennengelernt. Sie seien in der gleichen Stadt R. beschäftigt gewesen. Die Klägerin und sie hätten der pädagogischen Arbeitsgemeinschaft der Ingenieure angehört.

Mit Bescheid vom 4. Februar 2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf den Antrag vom 19. Januar 2010 Altersrente für Frauen als vorläufige Leistung. Die Rente sei eine vorläufige Leistung nach den europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Sie sei unter Außerachtlassung der im Verfahren gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2009 geltend gemachten Ansprüche berechnet worden. Sie werde neu festgestellt, wenn und soweit dieses Verfahren zu Gunsten der Klägerin beendet werde. Der Zahlungsausschluss des § 44 Abs. 4 SGB X finde dabei keine Anwendung. Wegen dieser Ansprüche sei ein Widerspruch gegen den Rentenbescheid ausgeschlossen. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin im Rahmen ihrer Widerspruchsbegründung vom 15. Februar 2010 vorsorglich Widerspruch, den sie jedoch mit Schreiben vom 16. März 2010 wieder zurücknahm.

Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2009 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2010 zurückgewiesen. An den Beweiswert vorgelegter Bescheinigungen seien strenge Maßstäbe anzulegen, da die Rentenversicherungsträger in der Regel daran gehindert seien, Originalunterlagen aus dem Herkunftsland nachzuprüfen. Bezüglich der Adeverinta Nr. 506 sei auszuführen, dass bei Berücksichtigung des zusätzlichen Arbeitstages (Parade zum 1. Mai) die Adeverinta in den Monaten Mai 1974 und Mai 1976 schlüssig erscheine. Allerdings seien dann in sämtlichen anderen Jahren im Monat Mai jeweils ein bis zwei Tage zu wenig bescheinigt. Die Klägerin habe angegeben, stets an den Paraden teilgenommen zu haben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Jahre dann nur teilweise unter Berücksichtigung des Maifeiertags bescheinigt worden seien. Ein entsprechender Vermerk auf der Adeverinta liege nicht vor. Auch die angegebene Mehrarbeit in den Prüfungsphasen könne die Unschlüssigkeiten nicht aufklären. Maßgeblich sei, dass nachvollziehbar sei, an welchen Tagen gearbeitet worden sei, nicht jedoch zwangsläufig, wie viele Stunden. Aus einer Übersicht der gezahlten Gehälter seien die konkreten Tage nicht ersichtlich. Die Zeugin könne zwar allgemeine Auskünfte über die üblichen Verfahrensweisen, jedoch keine genauen Aussagen zu den von der Klägerin zurückgelegten Beschäftigungen machen.

Die Adeverinta Nr. 1912 könne nicht als Nachweis anerkannt werden, da der Zuzug bereits am 24. Juli 1984 erfolgt sei, jedoch bis zum 4. August 1984 Arbeitstage bescheinigt worden seien. Es sei nicht vermerkt worden, dass eine unbegründete Abwesenheit vorgelegen habe. Auch seien für den Juli 1984 25 Arbeitstage bescheinigt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin in dieser Zeit ihren Jahresurlaub in Anspruch genommen habe.

Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 27. April 2010 Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) unter dem Az. S 7 R 433/10 erhoben. Mit gerichtlichem Schreiben vom 6. Mai 2010 hat das SG eine Begründung angefordert. Mit maschinell erstelltem Schreiben der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ohne entsprechende richterliche Verfügung vom 13. August 2010 ist die Bevollmächtigte der Klägerin an die mit Schreiben vom 6. Mai 2010 angeforderte Klagebegründung erinnert worden. Sollte innerhalb der Frist eine Erledigung nicht möglich sein, werde um Angabe der Hinderungsgründe und des voraussichtlichen Erledigungstermins gebeten. Die Klage gelte als zurückgenommen, wenn die Klägerin das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als 3 Monate nicht betreibe (§ 102 Abs. 2 SGG).

Die Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 18. August 2010 auf ihren Jahresurlaub vom 16. August bis 31. August 2010 hingewiesen. Sie sei bemüht, die Klagebegründung im Lauf des Septembers 2010 zu fertigen. Es werde um Mitteilung gebeten, sollte mit einem Erledigungstermin 30. September 2010 kein Einverständnis bestehen.

Am 30. November 2010 ist das Verfahren ausgetragen worden, weil es länger als 3 Monate trotz Aufforderung durch das Gericht nicht betrieben worden sei.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist nach § 102 SGG beantragt. Ihre Bevollmächtigte habe am 12. November 2010 entbunden. Eine notwendige Besprechung habe daher nicht mehr stattfinden können. Das Verfahren ist daraufhin aufgrund richterlicher Verfügung vom 27. Dezember 2010 unter dem Az. S 7 R 15/11 FdV fortgesetzt worden.

In der Sache hat die Klägerin ergänzend erklärt, ihre Argumente zu den von der Beklagten behaupteten Unstimmigkeiten seien nicht gewürdigt worden. Auch sei der Zeugenbeweis pauschal abgelehnt worden. Es dürften keine überzogenen Anforderungen an den zu führenden Nachweis gerichtet werden. Aufgrund einzelner, geringer Unstimmigkeiten könne nicht die Anerkennung aller von der Klägerin zurückgelegten Zeiten verweigert werden, zumal es nicht in der Hand der Klägerin gelegen habe, wie die Zeiten von ihrem Arbeitgeber in Rumänien erfasst werden.

Die Beklagte hat entgegnet, nach der Ausreise der Klägerin seien Arbeitstage und keine unentschuldigten Fehlzeiten vermerkt worden. Auch für den behaupteten Jahresurlaub im Juli 1984 seien keine Eintragungen vorhanden. Es sei unklar, warum der 1. Mai nur in den Jahren 1974 und 1976 als Arbeitstag gewertet worden sei. Es lägen nicht nur kleine Abweichungen, sondern gravierende Unstimmigkeiten vor.

Die Klägerin hat dazu ausgeführt, mögliche Diskrepanzen ergäben sich nicht - wie ursprünglich von der Bevollmächtigten vermutet und vorgetragen - aus einer Anwesenheitspflicht zu den Paraden am Maifeiertag. Stattdessen rührten diese Abweichungen wohl wie in den anderen Monaten davon her, dass die Klägerin als dozierende Ingenieurin ein höheres Soll zu erfüllen hatte als die übrigen Lehrkräfte, wobei geleistete Mehrarbeit entsprechend vergütet worden sei. Die sich hieraus rechnerisch ergebenden Mehrstunden hätten letztlich dadurch ausgeglichen werden müssen, dass der Klägerin auch für Sonn- und Feiertage in einzelnen Monaten die Verrichtung ihrer Arbeitstätigkeit hätte bescheinigt werden müssen, so dass es vor diesem Hintergrund zu der von der Beklagten monierten Überbelegung gekommen sei.

Auf Aufforderung des SG im Rahmen einer - vertagten - mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2011 hat die Klägerin bei der der U.C.M. R. nachgefragt, warum in der Bescheinigung Nr. 1912 vom 24. September 2009 keine Urlaubstage vermerkt sind. Sie hat sodann eine Adeverinta Nr. 673 vom 4. Juli 2011 nebst Anlage und Auszug aus den Lohnlisten, eine Adeverinta Nr. 674 vom 4. Juli 2011 sowie einen Beschluss Nr. 837 vom 11. September 1984 übersandt.

Die Adeverinta Nr. 673 vom 4. Juli 2011 entspricht - bis auf die Unterschrift des Herrn P. - der Adeverinta Nr. 1912 vom 24. September 2009. Der hierzu gehörende Auszug aus den Lohnlisten entspricht für die Jahre 1971 und 1972 dem Auszug aus den Lohnlisten vom 24. September 2009 zur Adeverinta Nr. 1912. Für das Jahr 1984 sind nunmehr aber für den Monat Juli nur noch 11 Arbeitstage und für den Monat August 0 Arbeitstage eingetragen. Darüber hinaus sind 18 Tage Jahresurlaub vermerkt. Diese Eintragungen entsprechen auch der Anlage Nr. 1 zur Adeverinta Nr. 673.

In der Adeverinta Nr. 674 der U.C.M. R. vom 4. Juli 2011 wird bestätigt, dass infolge der Nachprüfung der Gehaltslisten die für die Klägerin ausgestellte Bescheinigung Nr. 673 samt der Anlage 1 und dem Auszug aus den Gehaltslisten der Angestellten die älteren, unter der Nr. 1912 registrierten Dokumente ersetzt. Aus der Anlage 1 und aus dem Auszug aus den Gehaltslisten gehe hervor, dass die Klägerin im Jahr 1971-1972 keinen Erholungsurlaub hatte, während sie im Jahr 1984 18 Tage Urlaubstage genossen habe, davon 14 Tage im Monat Juli 1984 und 4 Tage im Monat August 1984. Danach sei sie dem Arbeitsplatz unentschuldigt ferngeblieben und sei gemäß dem Beschluss Nr. 837 vom 11. September 1984 aus der Datenbank der Gesellschaft gelöscht worden. Die letzte Arbeitsschicht sei am 5. August 1984 geleistet worden.

Ausweislich des Beschlusses Nr. 837 vom 11. September 1984 hat der Direktor des Maschinenbauunternehmens R. den Bericht zur Kenntnis genommen, aus dem hervorgehe, dass die Angestellte seit dem 6. August 1984 nicht mehr bei der Arbeit erschienen sei. Der Arbeitsvertrag der Klägerin werde aufgrund Art. 130 Nummer i Arbeitsgesetzbuch ab der letzten Arbeitsschicht am 5. August 1984 aufgelöst.

Die Beklagte hat hierzu erklärt, die Adeverinta Nr. 673 vom 4. Juli 2011 sowie die Nr. 1912 vom 24. September 2009 seien von Herrn O. P. unterschrieben worden. Allerdings stimmten die handschriftlichen Signaturen nicht überein. Auch wichen die neu vorgelegten Lohnlistenauszüge von den bisher vorgelegten ab, obwohl alle diese Auszüge den Vermerk enthielten, dass die Daten aus den im Archiv des Unternehmens befindlichen Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteien entnommen worden seien. Unterschiedliche Bescheinigungen aus ein- und derselben Quelle seien nicht nachvollziehbar. Auch enthalte die Adeverinta Nr. 673 vom 4. Juli 2011 keinen Vermerk, dass die Adeverinta Nr. 1912 vom 24. September 2009 aufgehoben werde. Es existierten somit zwei Adeverintas unterschiedlichen Inhalts nebeneinander.

Die Klägerin hat entgegnet, die zuletzt vorgelegte Adeverinta sei vom firmeninternen Vertreter des eigentlich zuständigen Sachbearbeiters unterzeichnet worden. Diese werde mit beigefügten Schreiben vom 12. September 2011 nach Angaben der Klägerin ausdrücklich durch den Betrieb bestätigt, sodass es auf das Erscheinungsbild einer Signatur nicht ankommen könne. Sie hat eine Bescheinigung Nr. 946 vom 12. September 2011 übersandt, wonach die alte Dokumentation auch mit der Unterschrift eines Bevollmächtigten Gültigkeit besitze.

Die Beklagte hat dies akzeptiert. Nunmehr existierten jedoch zwei parallele Bestätigungen, die angeblich beide auf Grundlage derselben vorhandenen Lohnlisten erstellt worden seien. Sowohl in der Adeverinta Nr. 674 vom 4. Juli 2011 als auch im Beschluss Nr. 837 vom 11. September 1984 werde davon gesprochen, dass die Klägerin am 5. August 1984 die letzte Arbeitsschicht absolviert hätte. Im Übrigen seien für das Jahr 1984 insgesamt 176 Arbeitstage bestätigt, es seien aber 182 Arbeitstage möglich gewesen. Es sei die Vorlage der Originallohnlisten durch die Klägerin erforderlich.

In Bezug auf die Adeverinta Nr. 506 vom 20. September 2009 hat die Beklagte ergänzend darauf hingewiesen, die außerhalb der Unterrichtsstunden stattfindenden Tätigkeiten der Klägerin als Lehrerin seien in den Stundenplänen berücksichtigt worden. Die Schule habe eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden (6 Tage je 8 Stunden) bestätigt. Hierin sei offensichtlich die außerschulische Arbeit eingerechnet, eine andere Erklärung durch den Arbeitgeber liege nicht vor. Die Ableistung von Mehrarbeit im häuslichen Bereich sei nicht bestätigt worden.

Sie hat eine Aufstellung der möglichen und der bestätigten Tage vorgelegt:

Jahr, mögliche Tage, bestätigte Tage:
1974, 307, 309
1975, 308, 307
1976, 309, 312
1977, 309, 319
1982, 308, 301
1983, 309, 298

Die häusliche Mehrarbeit könne erklären, dass in den Jahren 1974, 1976 und 1977 die bestätigten über den möglichen Tagen gelegen haben. Nicht nachvollziehbar sei dann aber, warum in den Jahren 1973, 1978, 1979, 1980 und 1981 die Anzahl der möglichen Tage mit der der tatsächlich gearbeiteten Tage übereinstimme, und in den Jahren 1975, 1982 sowie 1983 sogar weniger Arbeitstage bestätigt worden seien, als möglich gewesen seien. Sofern tatsächlich für Prüfungsbewertung oder Korrekturen zusätzliche Arbeitstage hinzugerechnet worden seien, sei nicht nachvollziehbar, warum dies nur in bestimmten Jahren der Fall gewesen sei.

Das SG hat daraufhin die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. Januar 2013 abgewiesen. Ein Nachweis der rumänischen Beitragszeiten sei nicht erbracht. Diese seien nur glaubhaft gemacht. Die Adeverintas seien in sich nicht schlüssig. Es bestünden im Hinblick auf die Arbeitstage im Verhältnis zu den Jahrestagen einige erhebliche Ungereimtheiten, so dass die Adeverinta Nr. 506 nur noch als Mittel der Glaubhaftmachung zu verwenden sei. Im Jahr 1977 habe die Klägerin 265 Arbeitstage geleistet. Bei 44 Urlaubstagen und 52 Sonntagen ergebe dies 371 Kalendertage, wobei die Feiertage noch nicht mitgerechnet worden seien. Die Arbeitstage passten unter Berücksichtigung des Urlaubs, der Sonntage und der Feiertage nicht zusammen. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass die Klägerin am Maifeiertag Dienst habe leisten müssen. In der Adeverinta Nr. 674 sei nicht klargestellt worden, woher innerhalb von zwei Jahren neue Erkenntnisse erlangt worden seien. Es dränge sich der Verdacht auf, dass die Gehaltslisten nicht ordentlich geführt worden seien.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen, es sei überraschend, dass das SG die Adeverinta Nr. 506 nicht als ausreichend erachtet habe, obwohl es diese in der vertagten mündlichen Verhandlung als ausreichend angesehen habe. Die Anforderungen an eine Adeverinta dürften nach der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts nicht überzogen werden (Urteil vom 14. Mai 2002, L 19 RJ 514/01). Das SG habe den klägerischen Vortrag missachtet, dass die Klägerin auch an Sonntagen Arbeitsleistungen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Dozentin erbracht habe. Die von der Klägerin angebotene Zeugin (Frau M.) hätte einvernommen werden müssen.

Der Senat hat versucht, vom Technischen Kolleg R. sowie von der Firma U.C.M. R. die Originallohnlisten beizuziehen. Ihm wurde nur von ersterem geantwortet und mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei, da diese Dokumente vertraulichen Charakter hätten. Ferner wurde von der U.C.M. (Maschinenfabrik) R. auf weitere Anfrage des Senats, warum in der Adeverinta Nr. 674 vom 4. Juli 2011 im Jahr 1984 18 Tage Urlaub verzeichnet sind, während dies in der Adeverinta Nr. 1912 vom 22. September 2009 nicht der Fall war, mit Schreiben vom 19. März 2014 (Nummer 1899) erklärt, dass der Klägerin im Zeitraum 11. Oktober 1971 bis 31. August 1972 kein gesetzlicher Urlaubsanspruch zustand, da ein erster Anspruch auf Erholungsurlaub erst nach 11 Arbeitsmonaten entstehe. Erneut wurde auf den gerichtlichen Hinweis, dass die Klägerin bereits am 24. Juli 1984 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, mitgeteilt, dass die Klägerin ab dem 6. August 1984 nicht mehr zur Arbeit erschienen sei.

Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, es liege nur eine Bestätigung für einen geringen Zeitabschnitt vor, die nicht aussagekräftig erscheine, nachdem vor allem Datenschutz ins Feld geführt werde. Auch ergebe sich, dass die Klägerin aufgrund gesetzlicher Vorgaben zunächst bis August 1972 keinen Urlaub beanspruchen konnte. Die Vorhaltungen der Beklagten bezüglich fehlender Krankheitstage seien zurückzuweisen. Die Weigerung der Stellen in Rumänien, Unterlagen vorzulegen, dürfe nicht zulasten der Klägerin gehen. Damit würde die Klägerin erneut wegen des Verhaltens der rumänischen Behörden Schaden nehmen. Diverse weitere, zum Teil bereits vorliegende, zum Teil ihren Ehemann betreffende Unterlagen sind von der Klägerin persönlich übersandt worden. Die Klägerin habe bei ihrem Arbeitgeber bis einschließlich 1. September 1984 Erholungsurlaub angemeldet, was zunächst auch so bescheinigt worden sei. Dass sie allerdings bereits zum 5. August 1984 Rumänien verlassen hatte, habe der Arbeitgeber erst später durch schriftliche Mitteilung über die vollzogene Flucht erfahren. Die der Klägerin bescheinigten Zeiten seien keineswegs lückenhaft oder verdächtig. Sie seien vielmehr den damaligen Lebensumständen der Klägerin und ihres Ehemanns geschuldet.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 10. Januar 2013 sowie des Bescheids der Beklagten vom 8. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2010 zu verurteilen, die Pflichtbeitragszeiten der Klägerin vom 11. Oktober 1971 bis 23. Juli 1984 zu 6/6 als nachgewiesen vorzumerken.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage als unbegründet abgewiesen.

Die Klage ist nicht unzulässig, weil sie bereits gemäß § 102 Abs. 2 SGG als zurückgenommen gilt und daher die angefochtenen Bescheide bestandskräftig geworden sind. Die Rücknahmefiktion des § 102 Abs. 2 SGG ist nicht eingetreten. Denn die Aufforderung des SG vom 13. August 2010, das Verfahren weiter zu betreiben, wurde nicht vom Richter mit vollem Namen unterzeichnet. Dies ist aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich (BSGE 106, 254, 263). Hier ist noch nicht einmal eine richterliche Verfügung den Akten zu entnehmen, eine derartige Betreibensaufforderung an die Bevollmächtigte der Klägerin zu richten. Mangels wirksamer Betreibensaufforderung gilt die Klage damit nicht gemäß § 102 Abs. 2 SGG als zurückgenommen, was vom SG auch zutreffend erkannt worden ist.

Gegenstand des Verfahrens ist der Vormerkungsbescheid vom 8. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2010. Die Mitteilung über die vorläufige Leistung vom 4. Februar 2010 wurde nicht gemäß § 86 SGG Gegenstand des mit dem Widerspruch vom 20. Dezember 2009 gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2009 eingeleiteten Widerspruchsverfahrens. Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird nach dieser Bestimmung auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens. Hier liegt schon keine Abänderung des Vormerkungsbescheids vom 8. Dezember 2009 durch die Mitteilung über die vorläufige Leistung vom 4. Februar 2010 vor, da diese die Vormerkungen aus dem Vormerkungsbescheid vom 8. Dezember 2009 übernommen hat. Einen Bedarf für eine analoge Anwendung des § 86 SGG auf den Bescheid vom 4. Februar 2010 vermag der Senat nicht zu erkennen. Eine analoge Anwendung des § 86 SGG auf andere Fälle als den einer Abänderung eines Bescheids durch einen anderen Bescheid erscheint zwar grundsätzlich zulässig. Die Rechtsänderung zum 1. Januar 2008 in Form der Einfügung des Wortes "nur" hat allein der bis 31. Dezember 2007 durch die Rechtsprechung geübten Praxis einer erweiternden Auslegung des für das sozialgerichtliche Verfahren geltenden Parallelvorschrift des § 96 SGG den Boden entzogen, nicht aber für den unverändert gebliebenen § 86 SGG. Seit 1. Januar 2008 wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt.

Zwar war nach der alten, bis 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage allgemein anerkannt, dass ein Rentenbescheid, der während eines Rechtsstreits um die Feststellung von Versicherungszeiten erlassen wird, in der Regel aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens wird. Dies galt jedoch dann nicht, wenn es sich nicht um einen endgültigen Rentenbescheid, sondern um einen vorläufigen Bescheid handelt, der nur Rentenvorschüsse unter dem zumindest sinngemäßen Vorbehalt gewährt, dass für die Rentenhöhe letztlich das Ergebnis des Vormerkungsverfahrens maßgebend ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. Oktober 2007, B 5b/8 KN 2/06 R noch zu der vor dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung des § 96 SGG). Ein derartiger Ausnahmefall, der jetzt eine analoge Anwendung des § 86 SGG ausschließt ebenso wie er früher eine analoge Anwendung des § 96 SGG ausgeschlossen hatte, liegt hier vor. Denn die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 4. Februar 2010 hinreichend klargestellt, dass sie die Rentenhöhe von dem Ausgang des Rechtsstreits über den Vormerkungsbescheid abhängig macht und die Rente rückenwirkend neu feststellt, soweit dieses Verfahren zugunsten der Klägerin ausgeht. Ein die analoge Anwendung rechtfertigendes Bedürfnis für die Einbeziehung dieses Bescheids in das hier anhängige Verfahren besteht nicht. Er wurde damit auch nicht gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.

Der Anspruch auf Vormerkung der von der Klägerin in Rumänien zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestimmt sich seit dem zum 1. Januar 2007 wirksam gewordenen Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union grundsätzlich nach den Verordnungen VO (EWG) Nr. 574/72 und Nr. 1408/71 mit der Folge, dass Versicherungszeiten vom dem Vertragsstaat zu entschädigen sind, in dem sie zurückgelegt worden sind. Hiervon unberührt bleiben jedoch die innerstaatlichen Ansprüche der Klägerin, die sich aus der Anwendung des Fremdrentengesetzes (FRG) ergeben. Das FRG ist auf die Klägerin anwendbar, da sie als Vertriebene anerkannt ist. Die von ihr in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten sind gemäß Art. 6 § 4 Abs. 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG), §§ 15, 22 Abs. 1, Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG) i. V. m. § 256b SGB VI zu bewerten.

Gem. § 22 Abs. 3 FRG werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Eine ungekürzte Anrechnung zu 6/6 kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht, da die fraglichen Beitragszeiten nur glaubhaft gemacht und nicht nachgewiesen sind.

Nachweis i. S. des § 22 Abs. 3 FRG bedeutet die Führung des vollen Beweises, der auch im Sozialversicherungsrecht mit allen Beweismitteln erbracht werden kann. Nachgewiesen sind Zeiten dann, wenn mit der für den vollen Beweis erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie ohne relevante Unterbrechungen zurückgelegt sind. Dies kann nach der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts angenommen werden, wenn eine Arbeitsbescheinigung (Adeverinta) vorliegt, die nicht nur konkrete und glaubwürdige Angaben über Beginn und Ende der Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten enthält, sondern auch über dazwischenliegende Arbeitsunterbrechungen etwa durch Krankheit, unentschuldigtes Fehlen, Urlaub oder Arbeitslosigkeit. Fehlen in den Unterlagen konkrete Angaben über einzelne Fehlzeiten und ist nicht angegeben, aus welchen Quellen diese Angaben entnommen wurden, kann nur eine Anrechnung zu 5/6 erfolgen. Eine Adeverinta, die diesen Anforderungen genügt, ist dann glaubwürdig, wenn sie mit den Angaben des Betroffenen sowie mit den sonstigen vorliegenden Bescheinigungen über das Arbeitsverhältnis übereinstimmt und in sich widerspruchsfrei ist.

Für die Zeiträume 11. Oktober 1971 bis 31. August 1972 sowie 1. Januar 1984 bis 5. August 1984 kommen als Bescheinigungen, die den vollen Nachweis der Beschäftigungszeiten der Klägerin im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG erbringen können, nur die Adeverinta Nr. 673 vom 4. Juli 2011 nebst Anlage und Auszug aus den Lohnlisten, Nr. 674 sowie die Nr. 1912 vom 24. September 2009 in Betracht, da nur diese - im Gegensatz insbesondere zum Arbeitsbuch der Klägerin - Angaben über Unterbrechungen ihrer Beschäftigung enthalten. Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem SG der Auffassung, dass es jedoch an der notwendigen Glaubwürdigkeit dieser Adeverinta mangelt. Aufgrund nachweislicher Ungereimtheiten verlieren die Adeverinta insgesamt an Beweiskraft. Der Senat kann aufgrund der im folgenden aufgezeigten Fehler keine volle Überzeugung gewinnen, dass der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin seine Aufzeichnungspflichten sorgfältig erfüllt hat. Damit kommt eine Anerkennung der Adeverinta als Mittel zur Erbringung des vollen Beweises für diese Zeiträume nicht in Betracht.

In der Adeverinta Nr. 1912 vom 24. September 2009 sind im Jahr 1984 keine Urlaubstage verzeichnet, in der Folgebescheinigung Nummer 673 vom 4. Juli 2011, die nach der Bescheinigung Nr. 674 vom selben Tag an die Stelle der Adeverinta Nr. 1912 treten soll, hingegen 18 Urlaubstage.

Insbesondere die ursprüngliche Angabe des Beschäftigungsbetriebs, die Klägerin habe im August 1984 noch gearbeitet, obwohl sie bereits am 24. Juli 1984 in das Bundesgebiet zugezogen ist, ist schlicht nicht nachvollziehbar. In der Adeverinta Nr. 1912 vom 24. September 2009 sind im Juli 1984 25 Arbeitstage und im August 1984 4 Arbeitstage verzeichnet. Dies ist auch dann nicht plausibel, wenn man die zuletzt gemachten Angaben der Klägerin zugrunde legt, sie hätte bereits bis 1. September 1984 Urlaub beantragt und das sei ihr auch so bescheinigt worden. Denn dann hätten zumindest im August 1984 4 Tage Urlaub vermerkt sein müssen.

In dem der Adeverinta Nr. 673 vom 4. Juli 2011 beigefügten Auszug aus den Lohn- und Gehaltslisten wurden davon abweichend dann für Juli 1984 nur noch elf Arbeitstage und für August 1984 0 Arbeitstage angegeben. Damit wurde zwar die Unstimmigkeit der Adeverinta Nr. 1912, die in der Bestätigung von vier Arbeitstagen für August 1984 und 25 Arbeitstagen für Juli 1984 liegt, formell ausgeräumt. Der Grund für diese abweichenden Angaben im Vergleich zur Adeverinta Nr. 1912 wurde aber nicht offen gelegt. Warum nunmehr andere Angaben gemacht werden, erschließt sich dem Senat nicht. Auch auf ausdrückliche Nachfrage durch den Senat wurde vom Beschäftigungsbetrieb insoweit keinerlei Aufklärung gegeben. Erläutert wurde nur, warum in den Jahren 1971 bis 1972 keine Urlaubstage vermerkt waren. Danach hatte der Senat jedoch nicht gefragt. Die Originallohnlisten wurden trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Damit ist zwar nicht nachgewiesen, aber eben auch nicht ausgeschlossen, dass die Angaben in der Adeverinta Nr. 673 unabhängig von den tatsächlichen Eintragungen in den Lohnlisten erfolgt sind.

Darüber hinaus ist in der Bescheinigung Nr. 674 vom selben Tag ausgeführt, die Klägerin habe im Jahr 1984 18 Urlaubstage genossen, davon 14 Tage im Monat Juli 1984 und 4 im Monat August 1984. Danach sei sie dem Arbeitsplatz unentschuldigt ferngeblieben. Die letzte Arbeitsschicht sei am 5. August 1984 geleistet worden. Aus dem Beschluss Nr. 837 vom 11. September 1984 geht hervor, die Klägerin sei "seit dem 6. August 1984 nicht mehr bei der Arbeit" erschienen. Diese Aussagen, die Klägerin habe die letzte Arbeitsschicht am 5. August 1984 geleistet und sei ab 6. August 1984 nicht mehr bei der Arbeit erschienen, sind völlig unerklärlich, nachdem die Klägerin doch spätestens seit 24. Juli 1984 nicht mehr in der Arbeit erschienen sein konnte, da sie sich bereits an diesem Tag in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat. Aus dem Beschluss Nr. 837 über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses geht gerade nicht hervor, dass die Klägerin nach Ende ihres Urlaubs nicht mehr ihre Arbeit angetreten hat, sondern dass sie seit dem 6. August 1984 nicht mehr bei der Arbeit erschienen ist. Dies impliziert doch, dass die Klägerin bis 5. August 1984 tatsächlich gearbeitet hat, so wie dies auch ursprünglich in Form von vier Arbeitstagen im August 1984 bestätigt worden ist.

Auch die eigene Angabe der Klägerin, ihr sei bis 1. September 1984 Urlaub bescheinigt worden, fügt sich in dieses Bild in keiner Weise ein. Bei Zugrundelegung der Adeverinta Nr. 673 stellt es sich jetzt so dar, als ob der Arbeitgeber erst nach Ablauf des bescheinigten Urlaubs ein unentschuldigtes Fehlen angenommen hat mit der Folge, dass der Arbeitsvertrag ab diesem Zeitpunkt aufgelöst wird. Wenn aber der Klägerin - wie von ihr behauptet - bis 1. September 1984 Urlaub bescheinigt worden ist, hätte der Arbeitgeber dann konsequenterweise ein unentschuldigtes Fehlen erst ab 2. September 1984 annehmen dürfen und den Arbeitsvertrag ab diesem Zeitpunkt auflösen können.

Angesichts dieser nicht plausibel gemachten wechselnden Angaben und der inneren Widersprüchlichkeiten hat der Senat durchgreifende Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der Aufzeichnungen des Beschäftigungsbetriebs der Klägerin in Bezug auf die Zeiträume 11. Oktober 1971 bis 31. August 1972 sowie 1. Januar 1984 bis 5. August 1984 insgesamt.

Im Ergebnis nichts anderes gilt für den Zeitraum 1. September 1972 bis 31. Dezember 1983. Die hier als Nachweis in Betracht kommende Adeverinta Nr. 506 vom 22. September 2009 ist für den Senat ebenfalls nicht plausibel. Wie die Beklagte überzeugend dargelegt hat, weicht in den einzelnen Jahren die Anzahl der möglichen Arbeitstage von den bestätigten Tagen in nicht erklärlicher Weise ab. So sind bei Berücksichtigung der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage im Jahr 1975 in Rumänien 308 Arbeitstage möglich gewesen, bestätigt wurden jedoch nur 307 Tage, im Jahr 1982 standen 308 möglichen Arbeitstagen 301 bestätigte Tage und 1983 309 möglichen Arbeitstagen nur 298 bestätigte Tage gegenüber. In den Jahren 1974, 1976 und 1977 überstiegen hingegen die bestätigten Tage die möglichen Arbeitstage (1974: 309/307, 1976: 312/309, 1977: 319/309).

Dies alles ist auch bei Berücksichtigung der von der Klägerin gegebenen Erklärungsversuche nicht nachvollziehbar. Denn weder lassen sich diese Differenzen sämtlich damit erklären, dass die Klägerin - wie ursprünglich vorgetragen - auch am 1. Mai (Feiertag der Tag der Arbeit) gearbeitet hat noch damit, dass sie außerhalb der Unterrichtszeiten auch an Sonntagen gearbeitet, insbesondere Prüfungen vorbereitet, hat. Träfe dies zu, müssten dann in allen Jahren mehr Tage bestätigt worden sein als bei Berücksichtigung von Sonn- und Feiertagen möglich sind. Schlechthin unerklärlich ist es, wenn - bei Zugrundelegung der vom Arbeitgeber bestätigten 6- Tage-Woche - weniger Tage als Arbeits- oder Fehltage bestätigt werden als Arbeitstage vorhanden sind.

Insoweit ist es auch wenig hilfreich, die von der Klägerin benannte Zeugin einzuvernehmen. Denn derartige schlichtweg nicht auflösbare Widersprüchlichkeiten lassen sich nicht durch die Einvernahme einer Zeugin klären, die nach den eigenen Angaben der Klägerin zudem bloß allgemeine Aussagen über die Verhältnisse in Rumänien machen, mangels Zugehörigkeit zum Betrieb der Klägerin aber keine konkreten Auskünfte über den zeitlichen Umfang der von der Klägerin tatsächlich verrichteten Arbeiten erteilen kann. Der Senat hat sich dementsprechend nicht zu der Einvernahme dieser Zeugin gedrängt gefühlt.

Der Senat setzt sich mit dieser Entscheidung auch nicht in Widerspruch zu der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Mai 2001, Az. L 19 RJ 626/98, in juris. Der Senat teilt die Auffassung des 19. Senats, dass nicht nach völlig unwahrscheinlichen Fehlzeiten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses geforscht bzw. gefragt werden muss. Auch stimmt er dem 19. Senat darin zu, dass kein rechtfertigender Grund besteht, die Bestätigung der rumänischen Arbeitgeber bezüglich der auf die Beschäftigungsverhältnisse ihrer früheren Arbeitnehmer bezogenen Angaben an wesentlich strengere formale Erfordernisse zu knüpfen als bei deutschen Arbeitgebern. Die insoweit von den Arbeitgebern der Klägerin gemachte Einteilung nach Arbeitstagen, Urlaubstagen und sonstigen, im Einzelnen sogar aufgeschlüsselten Fehltagen wäre dem Grunde nach auch völlig ausreichend gewesen. Auch im Verhältnis zu deutschen Arbeitgebern können in sich widersprüchliche und nicht plausibel korrigierte Angaben jedoch keinen Vollbeweis, der hier erforderlich ist, erbringen.

Nicht durchdringen kann die Klägerin schließlich mit ihrer Argumentation, sie dürfe nicht wegen der Versäumnisse ihrer Arbeitgeber in Rumänien schlechter gestellt werden. Der Gesetzgeber hat mit der in § 4 FRG vorgesehenen Zulassung der Glaubhaftmachung bereits dem Umstand Rechnung getragen, dass aus den Herkunftsgebieten Belege für anspruchsbegründende Tatsachen schwerer zu erlangen sind als im Inland. Soweit er jedoch wie hier das Mittel der Glaubhaftmachung ausdrücklich nicht als ausreichend ansieht, um eine Anrechnung von Versicherungszeiten zu 6/6 zu erreichen, können für die Anforderungen an die beizubringenden Unterlagen in Bezug auf die Herkunftsgebiete keine anderen Grundsätze gelten als für das Inland. Auch ein im Inland versicherter Arbeitnehmer geht nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast leer aus, wenn weder er noch sein inländischer Arbeitgeber in der Lage ist, Dokumente vorzulegen, die einen Anspruch des Versicherten mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit stützen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 Sozialgerichtsgesetz. Sie berücksichtigt, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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