L 6 R 74/14

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 31 R 390/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 74/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
- Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Witwenrente
- Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung sieht keinen Anspruch auf Gewährung von Witwenrente an den überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor.
- Dies gilt auch dann, wenn die Lebenspartner gemeinsame Kinder haben
- In diesem Ausschluss liegt kein Verstoß gegen Art. 6 GG (BVerfG vom 17.11.2010, Az.: 1 BvR 1883/10)
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.12.2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Kläger hat den Betrag von 225,00 Euro an die Staatskasse zu zahlen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung seiner am 01.08.2011 verstorbenen nichtehelichen Partnerin.

Mit Schreiben an die Beklagte vom 26.08.2012 begründete der Kläger seinen " Antrag auf große Witwerrente ab dem 01.09.2011" damit, dass er im November 1989 seine Lebensgemeinschaft mit der Verstorbenen durch den Bezug und späteren Erwerb einer gemeinsamen Wohnung begründet habe. Unter Beachtung der gemeinsamen Erziehung ihrer am 07.04.1989 geborenen Tochter müsse ihm auch als unverheirateten Partner der Verstorbenen eine Witwerrente gewährt werden. Denn er sei als Lebensgefährte mit Kind als "Restfamilie" schutzwürdig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2013 lehnte die Beklagte die Rentengewährung im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger sei weder Ehegatte noch Lebenspartner im Sinne des § 46 Abs. 1, 2 und 4 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch, SGB VI der Verstorbenen gewesen, so dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Witwerrentengewährung nicht erfüllt seien. Zum Zeitpunkt des Todes der Versicherten habe der Kläger mit ihr nicht in rechtskräftiger Ehe gelebt und § 46 Abs. 4 SGB VI beziehe sich nur auf die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) eingetragene Lebenspartnerschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern.

Die hiergegen am 25.02.2013 zum SG München erhobene Klage hat der Kläger - der sich als Anwalt selbst vertritt - im Wesentlichen damit begründet, dass die Zeiten der gemeinsamen Kindererziehung nur der Mutter angerechnet worden seien und er jetzt allein die Kosten des Studiums der Tochter trage. Nach Art. 6 Abs. 1 GG dürften Ehe- bzw. Lebenspartner ohne Kinder nicht bessergestellt werden, als Lebensgefährten, die mit Kind eine Restfamilie bildeten. Bisher habe die Beklagte seine entsprechenden Argumente nicht gewürdigt; sie habe somit sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Der Begriff "Lebenspartner", wie er in § 46 Abs. 4 SGB VI verwendet werde, sei auslegungsfähig und familienfreundlich auslegbar. Wieso unter "Lebenspartner" im Sinne des § 46 Abs. 4 SGB VI nur der "eingetragene Lebenspartner" zu verstehen sei, habe die Beklagte nicht nachvollziehbar begründet.

Auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2013 hat das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei weder Ehegatte noch Lebenspartner im Sinne des § 46 SGB VI der Verstorbenen gewesen. Unter Lebenspartnerschaft sei nur die eingetragene Lebenspartnerschaft zu verstehen, was sich bereits aus Satz 2 des § 46 Abs. 4 SGB VI ergebe, in dem dieser von der "Aufhebung oder Auflösung der Lebensgemeinschaft" spreche. Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits am 30.03.1994 entschieden, dass eine Auslegung im Lichte von Art. 6 GG nicht zu einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente eines nichtehelichen Lebensgefährten führe (B 4 RA 18/93). Die Verfassungsbeschwerde dagegen habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 1302/94). Dass das Rentenversicherungsrecht nach wie vor keine Anhaltspunkte für eine eigenständige, vom Eherecht losgelöste Ausgestaltung des Ehebegriffes biete, habe auch das Bayer. Landessozialgericht in jüngerer Rechtsprechung bekräftigt (L 14 R 364/10).Das SG hat dem Kläger Kosten in Höhe von 150,00 Euro mit der Begründung auferlegt, die weitere Rechtsverfolgung sei missbräuchlich gewesen. Das Urteil ist dem Kläger am 28.12.2013 zugestellt worden.

Die hiergegen am 28.01.2014 eingelegte Berufung hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, dass sich das SG unzutreffend auf die Rechtsprechung des BSG und des BVerfG berufe, die bereits vor der gesetzlichen Änderung mit Einführung des Begriffes "Lebenspartner" ergangen sei. Dieser seit 2003 in § 46 SGB VI verwendete Begriff sei "familienfreundlich" auszulegen (gemäß Art. 6 Abs. 1 GG). Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der überlebende Lebenspartner gegenüber dem gemeinsamen Kind die volle Verantwortung trage. Zudem habe er durch die Erziehung des gemeinsamen Kindes die Ausübung einer Berufstätigkeit und die damit verbundene erhebliche Erhöhung der Rentenanwartschaften der Verstorbenen ermöglicht (Bl. 3 LSG-Akte). Sein betreuungsbedingter Verzicht auf mehr Einkommen und Vermögensbildung sei durch Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Lebenspartnerin auszugleichen, da es hierfür nicht auf die formelle Eheschließung, sondern auf die Begründung einer Familie durch Erziehung eines Kindes ankommen müsse. Dies ergebe sich aus Art. 1 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 GG, wodurch - laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes - als Familie die "umfassende Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern" geschützt werde. Das SG habe ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt, diese wesentlichen Gesichtspunkte in der mündlichen Verhandlung vorzutragen und habe somit das Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG setze sich in der Urteilsbegründung fort, indem diese mit keinem Wort auf seine verfassungsrechtlichen Ausführungen in der Klage dezidiert eingehe. Sie stütze sich auf die Rechtsprechung des BSG und des BVerfG, die bereits vor Einführung des Begriffes "Lebenspartner" als weitere anführungsberechtigte Person in § 46 SGB VI ergangen sei. Die im SG-Urteil zitierte Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts unterscheide sich vom vorliegenden Fall insbesondere dadurch, dass dort die unverheiratete Klägerin kein gemeinsames Kind mit dem verstorbenen Lebenspartner gehabt habe, also insoweit keine schutzwürdige Familie existiert habe. Es könne nicht auf den formellen Bestand einer Ehe bis zur Scheidung abgestellt werden, da Eheleute vor der Scheidung bereits getrennt lebten und z.T. Ehen auch opportunistisch aus steuerlichen Gründen oder um einen legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen, geschlossen würden. Maßgeblich für den Hinterbliebenenrentenanspruch sei die Familie. Im Übrigen habe das SG die in § 46 Abs. 4 SGB VI verwendeten Begriffe der Auflösung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft dahingehend fehlinterpretiert, dass damit nur eine "rechtliche Aufhebung" und nicht die tatsächliche, z. B. durch Tod, gemeint sei.

Auf die Hinweise des Senats mit Schreiben vom 27.02.2014 und 03.04.2014, dass eine Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG beabsichtigt sei, da der Hinterbliebenenrentenanspruch von "konstitutiven Rechtsakten" (Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft) abhängig sei, hat der Kläger mit Schreiben vom 28.04.2014 noch einen Grundbuchauszug vorgelegt, der ihn und die Verstorbene ab 1995 als Eigentümer ihrer Wohnung ausweist. Ergänzend zu seinen bisherigen Ausführungen hat er geltend gemacht, maßgebend für seinen Hinterbliebenenrentenanspruch müsse der bis zum Tode der Mutter bestehende Familienverband in der gemeinsamen Wohnung sein. Die von ihm vorgenommene Auslegung der Begriffe "Lebenspartner" und "Lebenspartnerschaft" seien nach grammatikalischen, systematischen, historischen und verfassungsrechtlichen Methoden der Gesetzesauslegung zwingend geboten. Die Reduzierung des Hinterbliebenenrentenanspruches auf "eingetragene Lebenspartner" sei verfassungs- widrig, da hierdurch die Kinder aus einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft mittelbar benachteiligt würden. Zumindest für die Dauer der Waisenrentenberechtigung müsse er als erziehender Elternteil Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Lebenspartnerin haben. Mit weiterem Schriftsatz vom 09.02.2016 begründet der Kläger die Berufung zusätzlich unter Berufung auf Art. 6 Abs. 5 GG.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 17.12.2013 und des Bescheides vom 12.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2013 zu verurteilen, ihm ab 01.09.2011 auf unbestimmte Dauer, hilfsweise bis 30.09.2016, Witwerrente zu gewähren, hilfsweise die Revision zu zulassen.

Weiter wird beantragt,

die Zuziehung des anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, der Kläger sei weder Witwer noch anspruchsberechtigter Lebenspartner der verstorbenen Versicherten im Sinne des Gesetzes.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des SG und des LSG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist auch im Übrigen zulässig, sachlich aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch nach §§ 46, 99 Abs. 2 SGB VI auf große Witwerrente ab Beginn des 12. Monats vor Rentenantragstellung. Denn er ist weder Witwer noch überlebender Lebenspartner der am 01.08.2011 verstorbenen Versicherten.

Gemäß § 46 Abs. 2 SGB VI haben Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwerrente, wenn sie 1. ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen versicherten Ehegarten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, 2. das 47. Lebensjahr vollendet haben oder 3. erwerbsgemindert sind. Nach Absatz 4 des § 46 gelten für einen Anspruch auf Witwerrente als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

Der Begriff Witwer setzt voraus, dass mit der versicherten Person bis zu deren Tod eine rechtsgültige Ehe bzw. Lebenspartnerschaft bestanden hat. Ob im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person eine rechtswirksame Ehe oder Lebenspartnerschaft mit der die Witwerrente begehrende Person bestanden hat, ist nach deutschem Familien- und Personenstandsrecht zu beurteilen. Das Sozialversicherungsrecht bietet insoweit keinen Ansatzpunkt für eine eigenständige Ausgestaltung. Soweit es familienrechtliche Begriffe ohne nähere Umschreibung verwendet oder an Tatbestände dieses Rechtsgebietes anknüpft, folgt es dem bürgerlichen Recht (vgl. Hauck/Noftz - Kommentar zum SGB VI, zu § 46 SGB VI - juris Rdnr. 5). Die Begründung einer Lebenspartnerschaft erfolgt nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) durch die Abgabe entsprechender Erklärungen vor der zuständigen Behörde. Erforderlich ist hierbei eine Erklärung der Lebenspartner über ihren Vermögensstand (§§ 1 Abs. 1 Satz 4, 6 Abs. 1 LPartG, Hauck/ Noftz, a. a. O., Rdnr. 6). Die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft muss beim Tod des versicherten Ehegatten bzw. Lebenspartner noch Bestand haben. Dies ist zu verneinen, wenn die Ehe gemäß § 1564 Satz 2 BGB rechtskräftig geschieden oder die Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 1 LPartG aufgehoben worden ist. Ohne Bedeutung ist, ob die Eheleute bzw. Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes des versicherten Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebten oder sich vorher getrennt hatten. Ist ein die Auflösung der Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft aussprechendes Urteil bereits verkündet, aber im Zeitpunkt des Todes des Versicherten noch nicht rechtskräftig, hat auch dann noch eine rechtsgültige Ehe bzw. Lebenspartnerschaft bestanden (§ 619 ZPO, § 29 Satz 2 EheG; § 661 ZPO - vgl. Hauck/Noftz, a. a. O., Rdnr. 16).

Eine von zwei Personen gleichen Geschlechts wirksam begründete Lebenspartnerschaft im Sinne des am 01.08.2001 in Kraft getretenen Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft (BGBl. 2001 I S. 266) stand hinterbliebenenrentenrechtlich nach der zum 31.12.2004 geltenden Rechtslage einer Ehe nicht gleich. Der persönliche Geltungs- und Anwendungsbereich des Rechts der "Renten wegen Todes" beschränkte sich auf Witwer, Witwen, Waisen, Halbwaisen und sogenannte geschiedene Ehegatten. Die Anwendung des Hinterbliebenenrentenrechts auf eingetragene Lebenspartner war ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 29.01.2004 - B 4 RA 29/03 R). Für eine "erweiternde Auslegung" der Begriffe "Witwer" und "Ehegatte" zur Erfassung des eingetragenen Lebenspartners war kein Raum, weil die Rechtsbegriffe "Ehegatte" und "Lebenspartner" sich ausschlossen (so BVerfGE 105, 313, 347).

Diese Rechtslage hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 (BGBl. 2004 I S. 3396) mit Wirkung zum 01.01.2005 geändert. Nach § 46 Abs. 4 SGB VI gelten nunmehr als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner. Der Überlebende einer "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" erfüllt die Witwereigenschaft im Sinne des § 46 SGB VI jedoch nicht. § 46 SGB VI ist nicht verfassungswidrig. Für eine analoge Anwendung des § 46 SGB VI in Fällen nichtehelicher Lebensgemeinschaft fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Auch der Hinterbliebene einer gleichgeschlechtlichen, nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft hat keinen Anspruch gemäß § 46 SGB VI (vgl. insgesamt Hauck/Noftz, a. a. O., Rdnr. 16 - letzter Absatz m. w. N.).

Eine Lebenspartnerschaft i.S.v. § 1 LPartG bestand zwischen dem Kläger und der Verstorbenen bereits mangels Gleichgeschlechtlichkeit nicht. Eine erweiterte Anlegung des Begriffs der Lebenspartnerschaft ist angesichts der klaren Definition des § 1 LPartG nicht möglich. Der Kläger beruft sich letztlich darauf, dass die von ihm begründete nichteheliche Lebensgemeinschaft einer Ehe in den Fällen gleich zu stellen sei, in denen eine Restfamilie aufgrund der Erziehung eines Kindes durch den Hinterbliebenen besteht. Diese Rechtsauslegung findet keine Bestätigung durch das BVerfG. Insoweit wird unter anderem auf den Nichtannahmebeschluss des 1. Senats, 3. Kammer des BVerfG vom 17.11.2010 (1 BvR 1883/10) verwiesen. Auch in diesem Fall entstammte der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Kind (eine im Mai 2000 geborene Tochter). Die Verfassungsbeschwerde wurde - unbeschadet der Beantwortung weiterer Zulässigkeitsfragen - vom BVerfG als unbegründet beurteilt, da es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, Witwenrenten nach § 46 SGB VI nur dem Überlebenden einer zivilrechtlich geschlossenen Ehe zu gewähren. Im Nichtannahmebeschluss wurde ausgeführt, das Bundesverfassungsgericht habe wiederholt bereits entschieden, dass es dem Gesetzgeber wegen des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe, den Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz anordnet, nicht verwehrt ist, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (a. a. O., m. w. N.). Dies gelte insbesondere im Verhältnis der Ehe zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften; diese fallen nicht unter den Begriff der Ehe. Daher ist es gerechtfertigt, die Partner im Falle der Auflösung der Ehe durch Tod besser zu stellen als Menschen, die in weniger verbindlichen Paarbeziehungen zusammenleben (BVerfG a. a. O. - insbesondere unter Hinweis auf BVerfGE 124, 199, 225). Dem entspricht die Nichteinbeziehung von überlebenden nichtehelichen Lebensgefährten in die Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung.

Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 4 und Abs. 5 GG, deren Verletzung dort von der Beschwerdeführerin gerügt worden war. Art. 6 Abs. 4 GG betrifft nur Situationen, in denen die Mutter Nachteile erleidet, die auf ihre Mutterschaft zurückzuführen sind, nicht aber Regelungen für Sachverhalte, die nicht allein Mütter betreffen. Der Ausschluss nichtehelicher Partner von der Hinterbliebenenrente in § 46 SGB VI knüpft aber weder an die Mutterschaft an noch betrifft er ausschließlich Mütter. Art. 6 Abs. 5 GG - auf den sich auch der Kläger beruft - schließlich begünstigt nur nichteheliche Kinder, nicht aber deren Eltern (vgl. BVerfG, a. a. O., m. w. N.). Entsprechendes gilt naturgemäß auch für Väter, denen nach dem Versterben der Mutter die Alleinerziehung gegebenenfalls obliegt.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der 1. Senat des BVerfG in seinem Nichtannahmebeschluss vom 02.05.2012 (1 BvL 20/09) für die Ansprüche auf Hinterbliebenenrente ausdrücklich darauf abgestellt hat, inwieweit die formellen Voraussetzungen für den Bestand und die Auflösung von Lebensgemeinschaften durch konstitutive Rechtsakte nach zivilrechtlichen Bestimmungen (d. h. auf Eheschließung und Scheidung) erfüllt waren bzw. sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bestehen für den erkennenden Senat nicht die geringsten Zweifel daran, dass diese konstitutiven Rechtsetzungsakte Voraussetzung für die begehrte Sozialleistung sein müssen.

Auch für die nach § 46 Abs. 2a SGB VI maßgebliche Ehedauer von mindestens einem Jahr kommt der "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" vor der Eheschließung keine Anspruchs begründende Bedeutung zu. Denn selbst die gesetzliche Vermutung einer "Versorgungsehe" wird durch diese inoffizielle Partnerbeziehung grundsätzlich nicht widerlegt (Urteil der 13.Ka. des SG Aachen vom 18.02.2014, S 13 KN 436/13, juris - Rdnr. 24 m.w.N.).

Für die vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte besteht rechtsdogmatisch kein Raum und der Berufung ist insgesamt - hinsichtlich des Haupt und Hilfsantrages - der Erfolg zu versagen.

Unter Hinweis auf diese neuere Rechtsprechung des BVerfG ist dem Kläger in der mündlichen Verhandlung die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung dargelegt und ihm die Auferlegung von Verschuldenskosten in Aussicht gestellt worden. Als verursachter Kostenbetrag i.S.d. § 192 Abs.1Satz 3 SGG gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs.2 SGG, der für das Verfahren vor dem Landessozialgericht 225,00 Euro beträgt. Dieser Mindestbetrag wurde vom Senat für angemessen erachtet, nachdem der Kläger den Rechtsstreit ohne hinreichende Begründung fortführte.

Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger mit seinen Berufungsanträgen auch die - erstmalige - Entscheidung des Senats zur Notwendigkeit seiner Zuziehung im Widerspruchsverfahren begehrt hat, erweist sich dieses Rechtsschutzbegehren als unstatthaft. Denn hierüber ist durch den Urkundsbeamten im Verfahren nach § 197 SGG zu entscheiden (vgl. z.B. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. zum SGG, 11.A., § 193 Rdnr. 5b).
Rechtskraft
Aus
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