Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 VK 5/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 VK 5/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Wie sich das versorgungsrechtlich anzurechnende Einkommen bei Einkünften aus Kapitalvermögen bestimmt, hat der Verordnungsgeber in § 11 AusglV klar festgelegt, nämlich als den "Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten". Der steuerrechtliche Gewinnbegriff hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung.
2. Versorgungsrechtlich relevant bei der Ermittlung von Einkünften aus Kapitalvermögen sind einzig und allein die Einnahmen aus Kapitalvermögen, nicht aber Veräußerungsverluste. Abgezogen werden können von den Einnahmen allein die Werbungskosten.
2. Versorgungsrechtlich relevant bei der Ermittlung von Einkünften aus Kapitalvermögen sind einzig und allein die Einnahmen aus Kapitalvermögen, nicht aber Veräußerungsverluste. Abgezogen werden können von den Einnahmen allein die Werbungskosten.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe einer Ausgleichsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) unter dem Gesichtspunkt, ob im Jahr 2011 erlittene Verluste aus Kapitalvermögen bei der Berechnung der Ausgleichsrente für das Jahr 2013 berücksichtigungsfähig sind.
Die im Jahr 1925 geborene Klägerin ist die Witwe des im Jahr 2006 verstorbenen A., der aufgrund einer Kriegsverletzung Versorgung nach dem BVG auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 80 v.H. erhalten hat.
Die Klägerin bezieht Witwenbeihilfe nach § 48 BVG (Bescheid vom 08.01.2009) sowie Ausgleichsrente nach § 41 BVG (Bescheid vom 27.04.2009).
Die Zahlungen werden jeweils im Frühjahr eines Jahres endgültig für das zurückliegende Jahr und vorläufig für das jeweilige Jahr festgesetzt.
Mit bestandkräftigem Bescheid vom 04.04.2013 wurden die einkommensabhängigen Versorgungsbezüge (Ausgleichsrente) gemäß § 60 a Abs. 1 BVG vom 01.01.2012 an nachträglich endgültig festgestellt, vom 01.01.2013 an unverändert vorläufig gezahlt und vom 01.05.2013 an vorläufig neu festgesetzt. Ausgehend von den von der Klägerin mitgeteilten Zinseinkünften im Jahr 2012 wurde die (vorläufig gezahlte) Ausgleichsrente für das Jahr 2013 auf 176,- EUR monatlich bis April 2013 und anschließend auf 171,- EUR festgesetzt.
Im Rahmen der (jährlichen) Ermittlung der Einkommensverhältnisse legte die Klägerin mit Eingang beim Beklagten am 17.03.2014 Unterlagen zu ihren Einkünften im Jahr 2013 vor. Daraus ergab sich Folgendes: * Kapitalerträge in Höhe von 762,61 EUR (Bescheinigung der F. Bank eG), * Kapitalerträge in Höhe von 253,71 EUR (Bescheinigung der Stadt- und Kreissparkasse M-Stadt), * Kapitalerträge (ganz überwiegend wegen Aktienveräußerungen) in Höhe von 4.196,54 EUR (Bescheinigung der Stadt-und Kreissparkasse M-Stadt).
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 02.04.2014 wurden die einkommensabhängigen Versorgungsbezüge gemäß § 60 a Abs. 1 BVG vom 01.01.2013 an nachträglich endgültig festgestellt, vom 01.01.2014 an unverändert vorläufig gezahlt und vom 01.05.2014 an vorläufig neu festgesetzt. Ausgehend von den mitgeteilten Zinseinkünften im Jahr 2013 in Höhe von insgesamt 5.212,86 EUR wurde die (endgültig festgestellte) Ausgleichsrente für das Jahr 2013 auf 133,- EUR monatlich bis April 2013 und anschließend auf 140,- EUR festgesetzt. Für den Abrechnungszeitraum 2013 ergebe sich - so der Beklagte - damit eine Überzahlung in Höhe von 876,- EUR.
Gegen den Bescheid vom 02.04.2014 legte die Klägerin mit Schreiben vom 18.04.2014 Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass der Beklagte bei der Berechnung der Ausgleichsrente im Jahr 2011 die Veräußerungsverluste aus einem Aktiengeschäft in Höhe von 2.333,77 EUR nicht berücksichtigt habe, während er im Jahr 2013 einen erzielten Gewinn von 4.080,27 EUR aus einer Aktienveräußerung bei der Berechnung der Kapitaleinkünfte rentenmindernd miteinbezogen habe. Diese unterschiedliche Behandlung von Kursgewinnen und Kursverlusten aus Aktiengeschäften sei unzulässig und widerspreche den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie fordere daher, die erforderlichen Korrekturen vorzunehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und begründete dies wie folgt: Die versorgungsrechtlich anzurechnenden Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) seien der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8, 9 EStG). Unter den Begriff der Werbungskosten würden beispielsweise Depotgebühren fallen. Abzüge seien nur insoweit zulässig, als dies in der Ausgleichsrenten-Verordnung (AusglV) oder in anderen Rechtsvorschriften bestimmt sei. Veräußerungsverluste früherer Jahre könnten nicht mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.
Mit Schreiben vom 22.06.2014 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) München erhoben. Zur Begründung der Klage hat sie vorgetragen, dass der Veräußerungsgewinn bei der Ermittlung des für die Witwenrente maßgeblichen Einkommens berücksichtigt worden sei und sich rentenmindernd ausgewirkt habe, wohingegen der Beklagte den Veräußerungsverlust in der Vergangenheit unberücksichtigt gelassen habe. Der Veräußerungsverlust im Jahr 2011 sei weder mit den übrigen Einkünften aus Kapitalvermögen des Jahres 2011 noch mit dem Veräußerungsgewinn des Jahrs 2013 verrechnet worden. Die unterschiedliche Behandlung von realisierten Veräußerungsgewinnen und Veräußerungsverlusten aus Aktiengeschäften bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens entspreche nicht dem Gleichheitsgrundsatz der Rechtslehre, da der Beklagte dabei nur Vorteile und der Rentenbezieher nur Nachteile habe. Erziele der Rentenbezieher einen Veräußerungsgewinn, werde seine Rente entsprechend gekürzt, erziele er hingegen einen Veräußerungsverlust, verliere er einen Teil seines Kapitals und könne den Verlust auch nicht mit den Veräußerungsgewinnen verrechnen. Die AusglV stelle bezüglich der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen voll und ganz auf § 20 EStG ab. Dies bedeute, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen unter Anwendung aller Absätze dieses Paragraphen zu ermitteln seien, da § 11 AusglV keinerlei Einschränkung auf bestimmte Absätze des § 20 EStG enthalte. Der Gewinn im Sinn des EStG könne auch negativ sein mit der Konsequenz, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinn der AusglV auch negativ sein könnten. § 20 Abs. 6 EStG regele, wie ein Veräußerungsverlust bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen sei, nämlich durch einen Ausgleich mit Veräußerungsgewinnen. Es sei daher bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen des Jahres 2013 der im Jahr 2011 erzielte Veräußerungsverlust zu verrechnen. Dies habe der Beklagte nicht getan.
Mit Urteil vom 07.05.2015 ist die Klage abgewiesen worden. Die Klageabweisung ist damit begründet worden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er § 11 AusglV zugrunde liege, offenkundig in einer sehr vereinfachenden Betrachtungsweise nur die positiven Einkünfte eines Kalenderjahrs den Werbungskosten desselben Kalenderjahrs gegenübergestellt werden sollten. Die grundsätzlichen Bedenken der Klägerin gegen diese nur unvollständige Übernahme steuerrechtlicher Grundsätze in das Recht der Ausgleichsrente hat das SG für "nachvollziehbar" erachtet und daher "eine Klärung durch höhere Instanzen ... [für] wünschenswert" erachtet, "nachdem zu § 11 AusglV insoweit keine Rechtsprechung bekannt ist."
Gegen das ihr am 11.07.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schreiben vom 04.08.2015 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Die Berufung hat sie in gleicher Weise wie die Klage begründet. Ergänzend hat sie mit Blick auf die Begründung des SG Folgendes vorgetragen: Die Abweisung der Klage sei vom SG vor allem damit begründet worden, dass der Gesetzgeber mit dem Wortlaut des § 11 AusglV eine Beschränkung auf positive Einkünfte vorgenommen habe und dass er, hätte er bei der Formulierung der AusglV überhaupt Verluste berücksichtigen wollen, stattdessen auf den Begriff des Gewinns nach § 20 Abs. 4 EStG verweisen hätte müssen. Diese Begründung sei "völlig absurd und nicht haltbar", da der Gesetzgeber bei der Formulierung der AusglV auch andere Bestimmungen des EStG unterstellt habe, ohne dies ausdrücklich in der AusglV zu erwähnen. Lediglich Sachverhalte, die vom Gesetzestext des EStG abweichen würden, seien in der AusglV explizit geregelt worden. Die Annahme des SG einer sehr vereinfachenden Betrachtungsweise des Gesetzgebers, wonach nur die positiven Einkünfte eines Kalenderjahres den Werbungskosten desselben Kalenderjahres gegenüberzustellen seien, stehe in Widerspruch zu § 20 Abs. 6 EStG. Auch die Begründung des SG, dass der Gesetzgeber, wenn er Verluste berücksichtigen hätte wollen, auf den Begriff des Gewinns nach § 20 Abs. 4 des EStG verwiesen hätte, sei "völlig unsinnig". Dem SG sei dabei offensichtlich entgangen, dass sich bei dem besagten Berechnungsverfahren auch ein positives Ergebnis ergeben könne. Wenn man schon aus dem Nichtverweis auf § 20 Abs. 4 EStG schließe, dass der Gesetzgeber keine Verluste berücksichtigen habe wollen, so müsse man folglich aus dem Nichtverweis auch schließen, dass der Gesetzgeber im Fall eines Gewinns diesen auch nicht anrechnen lassen wolle. Die Klägerin könne sich "nicht des Eindrucks erwehren, dass das SG mit den zugegebenermaßen etwas komplexen Bestimmungen überfordert gewesen war bzw. sich auch nicht ausreichend und gründlich genug vorbereitet hatte." Erstaunlich sei auch, dass dem SG in der mündlichen Verhandlung weder die Texte der AusglV noch des EStG vorgelegen hätten. Die erforderliche Sorgfalt habe das SG offensichtlich erst nach der Verhandlung walten lassen, was daraus zu erkennen sei, dass das SG die grundsätzlichen Bedenken der Klägerin wegen der nur unvollständigen Übernahme der steuerrechtlichen Grundsätze in das Recht der Ausgleichsrente für nachvollziehbar und eine Klärung durch höhere Instanzen für wünschenswert halte. Aus der vom SG in den Urteilsgründen erwähnten Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14.11.2013, Az.: B 9 V 5/12 R, die sich mit anderen Problemen des § 11 AusglV beschäftigt habe, werde aber deutlich, dass die Entscheidung des Beklagten und des SG "nicht dem Gesetz und der herrschenden Rechtsmeinung entspricht." So sei der Entscheidung des BSG zu entnehmen, dass die Rechtsentwicklung die Annahme bestätige, dass die Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach den Grundsätzen des EStG zu erfolgen habe, was "deutlich [macht], dass auch nach Ansicht der Bundesregierung die Ermittlung der Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach einkommensteuerrechtlichen Regelungen und Grundsätzen zu erfolgen hat". Die Klägerin hoffe, "dass damit die wilden und kreativen Interpretationen des § 11 der AusglV von Seiten des Amtes und des Sozialgerichts endgültig dem Reich der Märchen und Sagen angehören und aus dieser Bestimmung nur das herausgelesen wird, was auch drinsteht und der Gesetzgeber gemeint hat, nämlich dass die Einnahmen aus Kapitaleinkünften entsprechend den Bestimmungen des § 20 EStG zu ermitteln sind und davon lediglich keine Pauschbeträge nach § 9 a des EStG abgesetzt werden können."
Mit Schreiben vom 05.02.2016 hat der Berichterstatter des Senats auf eine in einer ähnlichen Konstellation ergangene Entscheidung des Senats hingewiesen, aus der sich ergibt, dass eine Verrechnung von Verlusten und Gewinnen aus verschiedenen Jahren im sozialen Entschädigungsrecht nicht vorgesehen sei.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat dazu mit Schreiben vom 14.02.2016 mitgeteilt, dass die im gerichtlichen Schreiben vom 05.02.2016 zitierte Urteilsbegründung für ihn nicht nachvollziehbar sei. Es stehe fest, dass die "beiden bayerischen Sozialgerichte ihre ablehnende Haltung in Bezug auf den meine Schwiegermutter betreffenden Rechtsstreit juristisch völlig unterschiedlich herleiten und begründen. Dies erinnert mich an den vor kurzem in meiner Heimatzeitung erschienenen Artikel "Zwei Richter, zwei Meinungen" ... Dort wird unter anderem ausgeführt, dass dieser "Missstand" darauf zurückzuführen ist, dass ein Teil der Richter eine Abneigung gegenüber dem "zugegebenermaßen schwer verständlichen und nicht immer logischen Steuerrecht" hat." Angesichts dieses Umstandes halte er es mehr denn je für angebracht, eine Entscheidung durch das BSG anzustreben.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 07.05.2015 aufzuheben sowie den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 02.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.05.2014 zu verurteilen, die Ausgleichsrente für das Jahr 2013 unter Berücksichtigung des Veräußerungsverlusts von 2011 zu berechnen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten des Beklagten und des SG beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und der Berufungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Beklagte hat zu Recht bei der Ermittlung des für die Berechnung der Ausgleichsrente anzurechnenden Einkommens der Klägerin im Jahr 2013 die im Jahr 2011 erlittenen Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen unberücksichtigt gelassen.
Die versorgungsrechtlichen Vorschriften lassen eine Berücksichtigung von negativen Einkünften aus Kapitalvermögen und erst recht eine Verrechnung mit Einkünften aus Kapitalvermögen in einem nachfolgenden Jahr nicht zu. Der Wortlaut der maßgeblichen versorgungsrechtlichen Vorschriften ist insofern eindeutig.
Die einer Witwe zustehende Ausgleichsrente gemäß § 41 BVG ist gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 BVG um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Die Ermittlung des anzurechnenden Einkommens ergibt sich aus der nach § 41 Abs. 3 Satz 4, § 33 Abs. 6 BVG zu erlassenden Rechtsverordnung. Von der vorgenannten Verordnungsermächtigung hat der Verordnungsgeber mit der Verordnung über die Einkommensfeststellung nach dem Bundesversorgungsgesetz - Ausgleichsrentenverordnung (AusglV) - Gebrauch gemacht. Gemäß § 14 AusglV gelten die Regelungen der AusglV auch für Witwen, sofern sich aus dem BVG oder § 15 AusglV nichts anderes ergibt.
§ 11 AusglV lautet wie folgt: "(1) Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des Einkommensteuergesetzes) sind der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes). Pauschbeträge nach § 9a des Einkommensteuergesetzes können nicht abgesetzt werden. (2) Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 bleiben unberücksichtigt, soweit sie insgesamt jährlich 307 Euro nicht übersteigen."
Versorgungsrechtlich relevant bei der Ermittlung von Einkünften aus Kapitalvermögen sind daher einzig und allein die Einnahmen aus Kapitalvermögen, nicht aber irgendwelche Veräußerungsverluste. Abgezogen werden können von den Einnahmen allein die Werbungskosten. Ein Abzug von Veräußerungsverlusten aus Kapitalvermögen ist damit ausgeschlossen. Darauf, dass eine Verrechnung mit Verlusten aus versorgungsrechtlich bereits erledigten Zeitrahmen mit der zeitabschnittsbezogen jährlichen (vgl. BSG, Urteil vom 14.11.2013, Az.: B 9 V 5/12 R) Feststellung der Ausgleichsrente, wie sie sich aus § 60 a BVG ergibt, ohnehin nicht vereinbar wäre, kommt es nicht weiter an.
Wenn die Klägerin der Ansicht ist, die Vorschriften des Versorgungsrechts müssten "eins zu eins" den einkommensteuerrechtlichen Maßgaben folgen, und daher meint, den "wilden und kreativen Interpretationen des § 11 der AusglV" entgegenwirken zu müssen, hat sie die geltenden rechtlichen Vorgaben verkannt. Wie sich das versorgungsrechtlich anzurechnende Einkommen bei Einkünften aus Kapitalvermögen bestimmt, hat der Verordnungsgeber in § 11 AusglV klar festgelegt, nämlich als den "Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten". Der steuerrechtliche Gewinnbegriff hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. Eine umfassende Verweisung auch auf die einkommenssteuerrechtlichen Berechnungsvorschriften enthält § 11 AusglV nicht, sondern regelt als versorgungsrechtliche lex specialis den Begriff der Einkünfte aus Kapitalvermögen selbst und vorrangig. Mit dem Klammerzusatz in § 11 AusglV "(§ 20 des Einkommenssteuergesetzes)" wird lediglich darauf verwiesen, was zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählt; der Verordnungsgeber hat sich damit im Sinn einer besseren Lesbarkeit die Auflistung aller in § 20 EStG genannter Arten von Einkünften aus Kapitalvermögen erspart. Wie sich die Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen ergibt, ist hingegen für das Versorgungsrecht abschließend in der Berechnungsvorschrift des § 11 AusglV definiert.
Ganz abgesehen davon, dass der Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften des Versorgungsrechts die von der Klägerin gewünschte Auslegung nicht zulässt, würde die von der Klägerin gewünschte Auslegung auch im Widerspruch zu den Grundsätzen des Versorgungsrechts und ebenso zu dem verfassungsrechtlich verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz stehen. Der Senat verweist insofern auf das Urteil des BSG vom 11.11.1976, Az.: 10 RV 209/75, das zu der gleich gelagerten Frage der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens bei dem ebenfalls einkommensabhängigen Schadensausgleich gemäß § 40 a BVG ergangen ist. Dort hat sich das BSG zu der Frage der Berücksichtigung von im Steuerrecht anrechnungsfähigen Verlusten bei der Bemessung einkommensabhängiger versorgungsrechtlicher Leistungen wie folgt geäußert:
"Bei dieser Regelung kann der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt werden, im Versorgungsrecht müsse - wie im Steuerrecht - ein etwaiger Gewinn mit den Verlusten aus den Vorjahren ausgeglichen werden. In § 10 d des für den vorliegenden Fall maßgeblichen EStG 1967 idF vom 27. Februar 1968 (BGBl I 145) ist zwar vorgesehen, daß Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, die Verluste der fünf vorangegangenen Veranlagungszeiträume aus Land- und Forstwirtschaft wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen können, soweit ihnen ein Ausgleich oder Abzug der Verluste in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht möglich war. Abgesehen davon, daß weder in § 1 Abs. 4 noch in § 8 der DVO zu § 33 BVG diese steuerrechtliche Regelung für das Versorgungsrecht übernommen worden ist, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich dabei auch nicht etwa um eine Gewinnminderung, sondern um eine Minderung der steuerpflichtigen Einkünfte durch einen sonderausgabenähnlichen Ansatz. Für die Einkommensteuer verbleibt es also dabei, daß in der Land- und Forstwirtschaft die durch die Bezugnahme auf die §§ 4 bis 7 e EStG näher umschriebenen Gewinne als Einkünfte anzusetzen sind (vgl. § 2 Abs. 4 Nr. 1 des EStG). Ein Verlustausgleich findet, ebenso wie der Abzug der in den §§ 10 bis 10 d EStG bezeichneten Sonderausgaben, erst nach der Gewinnfeststellung statt, wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG ergibt. Der Gewinn, welcher der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegt wird, enthält - im Gegensatz zum steuerpflichtigen Einkommen - weder den Verlustabzug noch die Berücksichtigung der Sonderausgaben. Das wäre auch mit dem steuerrechtlichen Gewinnbegriff nicht vereinbar. Gewinn ist nach § 4 Abs. 1 EStG der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des zu beurteilenden Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Ist mithin im vorangegangenen Wirtschaftsjahr ein Verlust entstanden, so ist für das zu beurteilende Wirtschaftsjahr von einem um diesen Verlust verminderten Betriebsvermögen auszugehen. Ergibt sich nun von diesem Ausgangsbetriebsvermögen her am Ende des zu beurteilenden Wirtschaftsjahres bei dem oben bezeichneten Vergleich ein Gewinn, so ist es begrifflich ausgeschlossen, ihn - nochmals - um den im Ausgangsbetriebsvermögen berücksichtigten Verlust aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr zu vermindern. Auch der steuerrechtliche Gewinnbegriff führt somit nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Verlustausgleich.
Entgegen der Meinung der Klägerin verstößt diese Ergebnis auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Zweck der einkommensabhängigen Leistungen des Versorgungsrechts ist es nämlich, den unmittelbaren Lebensunterhalt der Beschädigten bzw. ihrer Hinterbliebenen zu sichern. Das geschieht nach der gesetzlichen Regelung jeweils in bestimmten Zeitabschnitten, weshalb es auf die Einkommensverhältnisse in diesen Zeitabschnitten anzukommen hat. Es würde über die Unterhaltsersatzfunktion der einkommensabhängigen Leistungen hinausgehen und praktisch einem damit nicht bezweckten Vermögensverlustausgleich dienen, wenn Ausgleichsrente und Berufsschadensausgleich trotz relativ hoher Gewinne in dem zu beurteilenden Zeitraum allein zum Ausgleich des Verlusts in einem früheren Zeitraum gewährt würden, dessen versorgungsrechtliche Regelung diesem Ergebnis bereits Rechnung getragen hat. Nach der Zweckbestimmung der einkommensabhängigen Leistungen erweist sich somit die versorgungsrechtliche Nichtberücksichtigung in den Vorjahren entstandener Verluste, die steuerrechtlich abzugsfähig sind, nicht als eine Verletzung des Gleichheitssatzes, sondern als die aus ihm folgende Notwendigkeit gleicher Behandlung aller von schädigungsbedingten Einkommensverlusten - nicht Vermögensverlusten - betroffenen Beschädigten und ihrer Hinterbliebenen."
Die von der Klägerin gewünschte Auslegung der versorgungsrechtlichen Vorschriften der AusglV entgegen ihrem Wortlaut und Sinn hätte zur Folge, dass die Ausgleichsrente über die von ihr bezweckte einkommensabhängige Unterhaltsersatzfunktion als Vermögensverlustausgleich missbraucht würde. Die Klägerin hätte, würde man ihrer irrigen Rechtsmeinung folgen, die Möglichkeit, die Verluste risikobehafteter Aktiengeschäfte auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Sie würde sich so eine Risikoverminderung bei spekulativen Aktiengeschäften zu Lasten der Gesamtheit der Steuerzahler zu verschaffen, von der ein Versorgungsberechtigter ohne die finanziellen Möglichkeiten der Klägerin zu derartigen spekulativen Anlagegeschäften nicht profitieren könnte. Die Klägerin beansprucht damit eine durch nichts zu rechtfertigende Besserstellung gegenüber vermögenslosen Versorgungsberechtigen und die Gewährung von im Versorgungsrecht nicht vorgesehenen Leistungen. Dass sich dies verbietet, bedarf keiner weiteren Erläuterungen.
Sofern der Bevollmächtigte der Klägerin meint, dem Urteil des BSG vom 14.11.2013, Az.: B 9 V 5/12 R, entnehmen zu können, dass Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen aus früheren Jahren mit Einkünften aus Kapitalvermögen in späteren Jahren verrechnet werden könnten, irrt er. Er hat einzelne Passagen ohne Rücksicht auf deren Kontext aus der Entscheidung "herausgerissen". Eine Aussage mit dem von der Klägerin behaupteten Gehalt hat das BSG nicht getroffen.
Zum besseren Verständnis und zur Förderung der Akzeptanz in die Laiensphäre gewendet heißt das, dass mit der versorgungsrechtlichen Ausgleichsrente nach der Zielsetzung des Gesetzgebers für die Klägerin die Nachteile ausgeglichen werden sollen, die sie dadurch hat, dass ihr verstorbener Ehemann aufgrund seiner Kriegsverletzung vom Gesetzgeber vermutete reduzierte Einkünfte gehabt hat, die sich dann auch in der Versorgung der Witwe fortgesetzt haben. Aufgrund des Entschädigungscharakters der Leistungen nach dem BVG, die nicht mit einem Schadensersatz, wie er beispielsweise im Zivilrecht vorkommt, verwechselt werden dürfen, sieht der Gesetzgeber aber dann keinen (oder nur noch begrenzten) Anlass für Entschädigungsleistungen, wenn die versorgungsberechtigte Witwe über ausreichend Einkommen verfügt, um ihren laufenden Lebensunterhalt angemessen zu decken. Für bestimmte ergänzende Leistungen wie z.B. die Ausgleichsrente hat der Gesetzgeber daher eine Einkommensabhängigkeit eingeführt, wobei eine solche Begrenzung durch den entschädigungsrechtlichen Charakter der Leistung legitimiert ist; der versorgungsrechtlichen Leistung liegt - anders als beispielsweise einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - kein durch eigene Beitragszahlung erworbener Anspruch zugrunde. Da mit der hier streitgegenständlichen Ausgleichsrente der laufende Lebensunterhalt bei möglicherweise unzureichendem eigenem Einkommen gesichert werden soll - die Ausgleichsrente ist ihrem Wesen nach eine "Bedürftigkeitsrente" (vgl. Hase, in: Von Maydell/Ruland/Becker, Sozialrechtshandbuch, 5. Aufl. 2012, § 25, Rdnr. 90 - m.w.N.) -, ist entscheidend immer das, was dem Versorgungsberechtigen als Einnahme zugeflossen ist und daher auch für den Lebensunterhalt verwendet werden kann. Dazu zählen auch Veräußerungsgewinne aus Aktiengeschäften, da damit ein zusätzlicher Zufluss von Mitteln erfolgt ist, also weiteres Geld für das Bestreiten des Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Es wäre auch aus Gleichheitsgründen nicht vertretbar, Einkommen aus abhängiger Beschäftigung, Renten oder Zinseinkünfte anders zu behandeln als Veräußerungsgewinne aus Kapitalvermögen, also wenn man - laienhaft gesprochen - sein Vermögen arbeiten lässt.
Werden aus der Veräußerung von Aktien Verluste erzielt, schmälert das die zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Mittel jedoch nicht. Bei einem solchen Verlust handelt es sich vielmehr nur um einen Vermögensverlust, der sich lediglich aufgrund einer vergleichenden Betrachtungsweise (Kapitaleinsatz in der Vergangenheit beim Erwerb der Aktien im Vergleich zum Kapitalerlös später beim Verkauf der Aktien) ergibt. Irgendein das tatsächlich erzielte Einkommen verringernder Geldabfluss, der das Bestreiten des Lebensunterhalts erschweren würde, ist damit nicht verbunden. Die tatsächlich gegebene, konkrete Einkommenssituation selbst wird durch den Veräußerungsverlust genauso wenig beeinflusst wie durch einen reinen Buchverlust infolge eines Kursverlusts der Aktien, der noch nicht durch einen Verkauf realisiert worden ist. Die Ausgaben für den Kapitalerwerb mit dem damit verbundenen Geldabfluss sind schon längst in der Vergangenheit erfolgt. Das zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen erleidet damit durch einen Veräußerungsverlust bei Aktienverkäufen genauso wie durch einen Buchverlust in Form eines Kursverlusts keinerlei Minderung. Ob die Aktien mit Verlust veräußert oder bei Kursverlusten weiter gehalten werden, ist für das real erzielte Einkommen, das bei der Berechnung einkommensabhängiger Leistungen maßgeblich ist, ohne jede Bedeutung. Die mit dem Veräußerungsverlust verbundene Reduzierung des Vermögens spielt insoweit jedenfalls keine Rolle. Eine möglicherweise schädigungsbedingte Vermögensminderung ist nach der Entscheidung des Gesetzgebers, wie sie in den Regelungen des Versorgungsrechts zum Ausdruck kommt, unbeachtlich. Das Versorgungsrecht sieht keinen Schutz eines Versorgungsberechtigten vor einem Vermögensverlust bei (spekulativen) Aktiengeschäften und damit eine Risikoabwälzung auf die Allgemeinheit vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt angesichts des klaren Wortlauts der maßgeblichen Vorschriften und der vorgenannten Entscheidung des BSG nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG). Warum das SG gleichwohl "eine Klärung durch höhere Instanzen ... [für] wünschenswert" erachtet hat, ist für den Senat nicht nachvollziehbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe einer Ausgleichsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) unter dem Gesichtspunkt, ob im Jahr 2011 erlittene Verluste aus Kapitalvermögen bei der Berechnung der Ausgleichsrente für das Jahr 2013 berücksichtigungsfähig sind.
Die im Jahr 1925 geborene Klägerin ist die Witwe des im Jahr 2006 verstorbenen A., der aufgrund einer Kriegsverletzung Versorgung nach dem BVG auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 80 v.H. erhalten hat.
Die Klägerin bezieht Witwenbeihilfe nach § 48 BVG (Bescheid vom 08.01.2009) sowie Ausgleichsrente nach § 41 BVG (Bescheid vom 27.04.2009).
Die Zahlungen werden jeweils im Frühjahr eines Jahres endgültig für das zurückliegende Jahr und vorläufig für das jeweilige Jahr festgesetzt.
Mit bestandkräftigem Bescheid vom 04.04.2013 wurden die einkommensabhängigen Versorgungsbezüge (Ausgleichsrente) gemäß § 60 a Abs. 1 BVG vom 01.01.2012 an nachträglich endgültig festgestellt, vom 01.01.2013 an unverändert vorläufig gezahlt und vom 01.05.2013 an vorläufig neu festgesetzt. Ausgehend von den von der Klägerin mitgeteilten Zinseinkünften im Jahr 2012 wurde die (vorläufig gezahlte) Ausgleichsrente für das Jahr 2013 auf 176,- EUR monatlich bis April 2013 und anschließend auf 171,- EUR festgesetzt.
Im Rahmen der (jährlichen) Ermittlung der Einkommensverhältnisse legte die Klägerin mit Eingang beim Beklagten am 17.03.2014 Unterlagen zu ihren Einkünften im Jahr 2013 vor. Daraus ergab sich Folgendes: * Kapitalerträge in Höhe von 762,61 EUR (Bescheinigung der F. Bank eG), * Kapitalerträge in Höhe von 253,71 EUR (Bescheinigung der Stadt- und Kreissparkasse M-Stadt), * Kapitalerträge (ganz überwiegend wegen Aktienveräußerungen) in Höhe von 4.196,54 EUR (Bescheinigung der Stadt-und Kreissparkasse M-Stadt).
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 02.04.2014 wurden die einkommensabhängigen Versorgungsbezüge gemäß § 60 a Abs. 1 BVG vom 01.01.2013 an nachträglich endgültig festgestellt, vom 01.01.2014 an unverändert vorläufig gezahlt und vom 01.05.2014 an vorläufig neu festgesetzt. Ausgehend von den mitgeteilten Zinseinkünften im Jahr 2013 in Höhe von insgesamt 5.212,86 EUR wurde die (endgültig festgestellte) Ausgleichsrente für das Jahr 2013 auf 133,- EUR monatlich bis April 2013 und anschließend auf 140,- EUR festgesetzt. Für den Abrechnungszeitraum 2013 ergebe sich - so der Beklagte - damit eine Überzahlung in Höhe von 876,- EUR.
Gegen den Bescheid vom 02.04.2014 legte die Klägerin mit Schreiben vom 18.04.2014 Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass der Beklagte bei der Berechnung der Ausgleichsrente im Jahr 2011 die Veräußerungsverluste aus einem Aktiengeschäft in Höhe von 2.333,77 EUR nicht berücksichtigt habe, während er im Jahr 2013 einen erzielten Gewinn von 4.080,27 EUR aus einer Aktienveräußerung bei der Berechnung der Kapitaleinkünfte rentenmindernd miteinbezogen habe. Diese unterschiedliche Behandlung von Kursgewinnen und Kursverlusten aus Aktiengeschäften sei unzulässig und widerspreche den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie fordere daher, die erforderlichen Korrekturen vorzunehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und begründete dies wie folgt: Die versorgungsrechtlich anzurechnenden Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) seien der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8, 9 EStG). Unter den Begriff der Werbungskosten würden beispielsweise Depotgebühren fallen. Abzüge seien nur insoweit zulässig, als dies in der Ausgleichsrenten-Verordnung (AusglV) oder in anderen Rechtsvorschriften bestimmt sei. Veräußerungsverluste früherer Jahre könnten nicht mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.
Mit Schreiben vom 22.06.2014 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) München erhoben. Zur Begründung der Klage hat sie vorgetragen, dass der Veräußerungsgewinn bei der Ermittlung des für die Witwenrente maßgeblichen Einkommens berücksichtigt worden sei und sich rentenmindernd ausgewirkt habe, wohingegen der Beklagte den Veräußerungsverlust in der Vergangenheit unberücksichtigt gelassen habe. Der Veräußerungsverlust im Jahr 2011 sei weder mit den übrigen Einkünften aus Kapitalvermögen des Jahres 2011 noch mit dem Veräußerungsgewinn des Jahrs 2013 verrechnet worden. Die unterschiedliche Behandlung von realisierten Veräußerungsgewinnen und Veräußerungsverlusten aus Aktiengeschäften bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens entspreche nicht dem Gleichheitsgrundsatz der Rechtslehre, da der Beklagte dabei nur Vorteile und der Rentenbezieher nur Nachteile habe. Erziele der Rentenbezieher einen Veräußerungsgewinn, werde seine Rente entsprechend gekürzt, erziele er hingegen einen Veräußerungsverlust, verliere er einen Teil seines Kapitals und könne den Verlust auch nicht mit den Veräußerungsgewinnen verrechnen. Die AusglV stelle bezüglich der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen voll und ganz auf § 20 EStG ab. Dies bedeute, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen unter Anwendung aller Absätze dieses Paragraphen zu ermitteln seien, da § 11 AusglV keinerlei Einschränkung auf bestimmte Absätze des § 20 EStG enthalte. Der Gewinn im Sinn des EStG könne auch negativ sein mit der Konsequenz, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinn der AusglV auch negativ sein könnten. § 20 Abs. 6 EStG regele, wie ein Veräußerungsverlust bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen sei, nämlich durch einen Ausgleich mit Veräußerungsgewinnen. Es sei daher bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen des Jahres 2013 der im Jahr 2011 erzielte Veräußerungsverlust zu verrechnen. Dies habe der Beklagte nicht getan.
Mit Urteil vom 07.05.2015 ist die Klage abgewiesen worden. Die Klageabweisung ist damit begründet worden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er § 11 AusglV zugrunde liege, offenkundig in einer sehr vereinfachenden Betrachtungsweise nur die positiven Einkünfte eines Kalenderjahrs den Werbungskosten desselben Kalenderjahrs gegenübergestellt werden sollten. Die grundsätzlichen Bedenken der Klägerin gegen diese nur unvollständige Übernahme steuerrechtlicher Grundsätze in das Recht der Ausgleichsrente hat das SG für "nachvollziehbar" erachtet und daher "eine Klärung durch höhere Instanzen ... [für] wünschenswert" erachtet, "nachdem zu § 11 AusglV insoweit keine Rechtsprechung bekannt ist."
Gegen das ihr am 11.07.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schreiben vom 04.08.2015 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Die Berufung hat sie in gleicher Weise wie die Klage begründet. Ergänzend hat sie mit Blick auf die Begründung des SG Folgendes vorgetragen: Die Abweisung der Klage sei vom SG vor allem damit begründet worden, dass der Gesetzgeber mit dem Wortlaut des § 11 AusglV eine Beschränkung auf positive Einkünfte vorgenommen habe und dass er, hätte er bei der Formulierung der AusglV überhaupt Verluste berücksichtigen wollen, stattdessen auf den Begriff des Gewinns nach § 20 Abs. 4 EStG verweisen hätte müssen. Diese Begründung sei "völlig absurd und nicht haltbar", da der Gesetzgeber bei der Formulierung der AusglV auch andere Bestimmungen des EStG unterstellt habe, ohne dies ausdrücklich in der AusglV zu erwähnen. Lediglich Sachverhalte, die vom Gesetzestext des EStG abweichen würden, seien in der AusglV explizit geregelt worden. Die Annahme des SG einer sehr vereinfachenden Betrachtungsweise des Gesetzgebers, wonach nur die positiven Einkünfte eines Kalenderjahres den Werbungskosten desselben Kalenderjahres gegenüberzustellen seien, stehe in Widerspruch zu § 20 Abs. 6 EStG. Auch die Begründung des SG, dass der Gesetzgeber, wenn er Verluste berücksichtigen hätte wollen, auf den Begriff des Gewinns nach § 20 Abs. 4 des EStG verwiesen hätte, sei "völlig unsinnig". Dem SG sei dabei offensichtlich entgangen, dass sich bei dem besagten Berechnungsverfahren auch ein positives Ergebnis ergeben könne. Wenn man schon aus dem Nichtverweis auf § 20 Abs. 4 EStG schließe, dass der Gesetzgeber keine Verluste berücksichtigen habe wollen, so müsse man folglich aus dem Nichtverweis auch schließen, dass der Gesetzgeber im Fall eines Gewinns diesen auch nicht anrechnen lassen wolle. Die Klägerin könne sich "nicht des Eindrucks erwehren, dass das SG mit den zugegebenermaßen etwas komplexen Bestimmungen überfordert gewesen war bzw. sich auch nicht ausreichend und gründlich genug vorbereitet hatte." Erstaunlich sei auch, dass dem SG in der mündlichen Verhandlung weder die Texte der AusglV noch des EStG vorgelegen hätten. Die erforderliche Sorgfalt habe das SG offensichtlich erst nach der Verhandlung walten lassen, was daraus zu erkennen sei, dass das SG die grundsätzlichen Bedenken der Klägerin wegen der nur unvollständigen Übernahme der steuerrechtlichen Grundsätze in das Recht der Ausgleichsrente für nachvollziehbar und eine Klärung durch höhere Instanzen für wünschenswert halte. Aus der vom SG in den Urteilsgründen erwähnten Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14.11.2013, Az.: B 9 V 5/12 R, die sich mit anderen Problemen des § 11 AusglV beschäftigt habe, werde aber deutlich, dass die Entscheidung des Beklagten und des SG "nicht dem Gesetz und der herrschenden Rechtsmeinung entspricht." So sei der Entscheidung des BSG zu entnehmen, dass die Rechtsentwicklung die Annahme bestätige, dass die Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach den Grundsätzen des EStG zu erfolgen habe, was "deutlich [macht], dass auch nach Ansicht der Bundesregierung die Ermittlung der Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach einkommensteuerrechtlichen Regelungen und Grundsätzen zu erfolgen hat". Die Klägerin hoffe, "dass damit die wilden und kreativen Interpretationen des § 11 der AusglV von Seiten des Amtes und des Sozialgerichts endgültig dem Reich der Märchen und Sagen angehören und aus dieser Bestimmung nur das herausgelesen wird, was auch drinsteht und der Gesetzgeber gemeint hat, nämlich dass die Einnahmen aus Kapitaleinkünften entsprechend den Bestimmungen des § 20 EStG zu ermitteln sind und davon lediglich keine Pauschbeträge nach § 9 a des EStG abgesetzt werden können."
Mit Schreiben vom 05.02.2016 hat der Berichterstatter des Senats auf eine in einer ähnlichen Konstellation ergangene Entscheidung des Senats hingewiesen, aus der sich ergibt, dass eine Verrechnung von Verlusten und Gewinnen aus verschiedenen Jahren im sozialen Entschädigungsrecht nicht vorgesehen sei.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat dazu mit Schreiben vom 14.02.2016 mitgeteilt, dass die im gerichtlichen Schreiben vom 05.02.2016 zitierte Urteilsbegründung für ihn nicht nachvollziehbar sei. Es stehe fest, dass die "beiden bayerischen Sozialgerichte ihre ablehnende Haltung in Bezug auf den meine Schwiegermutter betreffenden Rechtsstreit juristisch völlig unterschiedlich herleiten und begründen. Dies erinnert mich an den vor kurzem in meiner Heimatzeitung erschienenen Artikel "Zwei Richter, zwei Meinungen" ... Dort wird unter anderem ausgeführt, dass dieser "Missstand" darauf zurückzuführen ist, dass ein Teil der Richter eine Abneigung gegenüber dem "zugegebenermaßen schwer verständlichen und nicht immer logischen Steuerrecht" hat." Angesichts dieses Umstandes halte er es mehr denn je für angebracht, eine Entscheidung durch das BSG anzustreben.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 07.05.2015 aufzuheben sowie den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 02.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.05.2014 zu verurteilen, die Ausgleichsrente für das Jahr 2013 unter Berücksichtigung des Veräußerungsverlusts von 2011 zu berechnen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten des Beklagten und des SG beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und der Berufungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Beklagte hat zu Recht bei der Ermittlung des für die Berechnung der Ausgleichsrente anzurechnenden Einkommens der Klägerin im Jahr 2013 die im Jahr 2011 erlittenen Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen unberücksichtigt gelassen.
Die versorgungsrechtlichen Vorschriften lassen eine Berücksichtigung von negativen Einkünften aus Kapitalvermögen und erst recht eine Verrechnung mit Einkünften aus Kapitalvermögen in einem nachfolgenden Jahr nicht zu. Der Wortlaut der maßgeblichen versorgungsrechtlichen Vorschriften ist insofern eindeutig.
Die einer Witwe zustehende Ausgleichsrente gemäß § 41 BVG ist gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 BVG um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Die Ermittlung des anzurechnenden Einkommens ergibt sich aus der nach § 41 Abs. 3 Satz 4, § 33 Abs. 6 BVG zu erlassenden Rechtsverordnung. Von der vorgenannten Verordnungsermächtigung hat der Verordnungsgeber mit der Verordnung über die Einkommensfeststellung nach dem Bundesversorgungsgesetz - Ausgleichsrentenverordnung (AusglV) - Gebrauch gemacht. Gemäß § 14 AusglV gelten die Regelungen der AusglV auch für Witwen, sofern sich aus dem BVG oder § 15 AusglV nichts anderes ergibt.
§ 11 AusglV lautet wie folgt: "(1) Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des Einkommensteuergesetzes) sind der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes). Pauschbeträge nach § 9a des Einkommensteuergesetzes können nicht abgesetzt werden. (2) Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 bleiben unberücksichtigt, soweit sie insgesamt jährlich 307 Euro nicht übersteigen."
Versorgungsrechtlich relevant bei der Ermittlung von Einkünften aus Kapitalvermögen sind daher einzig und allein die Einnahmen aus Kapitalvermögen, nicht aber irgendwelche Veräußerungsverluste. Abgezogen werden können von den Einnahmen allein die Werbungskosten. Ein Abzug von Veräußerungsverlusten aus Kapitalvermögen ist damit ausgeschlossen. Darauf, dass eine Verrechnung mit Verlusten aus versorgungsrechtlich bereits erledigten Zeitrahmen mit der zeitabschnittsbezogen jährlichen (vgl. BSG, Urteil vom 14.11.2013, Az.: B 9 V 5/12 R) Feststellung der Ausgleichsrente, wie sie sich aus § 60 a BVG ergibt, ohnehin nicht vereinbar wäre, kommt es nicht weiter an.
Wenn die Klägerin der Ansicht ist, die Vorschriften des Versorgungsrechts müssten "eins zu eins" den einkommensteuerrechtlichen Maßgaben folgen, und daher meint, den "wilden und kreativen Interpretationen des § 11 der AusglV" entgegenwirken zu müssen, hat sie die geltenden rechtlichen Vorgaben verkannt. Wie sich das versorgungsrechtlich anzurechnende Einkommen bei Einkünften aus Kapitalvermögen bestimmt, hat der Verordnungsgeber in § 11 AusglV klar festgelegt, nämlich als den "Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten". Der steuerrechtliche Gewinnbegriff hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. Eine umfassende Verweisung auch auf die einkommenssteuerrechtlichen Berechnungsvorschriften enthält § 11 AusglV nicht, sondern regelt als versorgungsrechtliche lex specialis den Begriff der Einkünfte aus Kapitalvermögen selbst und vorrangig. Mit dem Klammerzusatz in § 11 AusglV "(§ 20 des Einkommenssteuergesetzes)" wird lediglich darauf verwiesen, was zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählt; der Verordnungsgeber hat sich damit im Sinn einer besseren Lesbarkeit die Auflistung aller in § 20 EStG genannter Arten von Einkünften aus Kapitalvermögen erspart. Wie sich die Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen ergibt, ist hingegen für das Versorgungsrecht abschließend in der Berechnungsvorschrift des § 11 AusglV definiert.
Ganz abgesehen davon, dass der Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften des Versorgungsrechts die von der Klägerin gewünschte Auslegung nicht zulässt, würde die von der Klägerin gewünschte Auslegung auch im Widerspruch zu den Grundsätzen des Versorgungsrechts und ebenso zu dem verfassungsrechtlich verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz stehen. Der Senat verweist insofern auf das Urteil des BSG vom 11.11.1976, Az.: 10 RV 209/75, das zu der gleich gelagerten Frage der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens bei dem ebenfalls einkommensabhängigen Schadensausgleich gemäß § 40 a BVG ergangen ist. Dort hat sich das BSG zu der Frage der Berücksichtigung von im Steuerrecht anrechnungsfähigen Verlusten bei der Bemessung einkommensabhängiger versorgungsrechtlicher Leistungen wie folgt geäußert:
"Bei dieser Regelung kann der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt werden, im Versorgungsrecht müsse - wie im Steuerrecht - ein etwaiger Gewinn mit den Verlusten aus den Vorjahren ausgeglichen werden. In § 10 d des für den vorliegenden Fall maßgeblichen EStG 1967 idF vom 27. Februar 1968 (BGBl I 145) ist zwar vorgesehen, daß Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, die Verluste der fünf vorangegangenen Veranlagungszeiträume aus Land- und Forstwirtschaft wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen können, soweit ihnen ein Ausgleich oder Abzug der Verluste in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht möglich war. Abgesehen davon, daß weder in § 1 Abs. 4 noch in § 8 der DVO zu § 33 BVG diese steuerrechtliche Regelung für das Versorgungsrecht übernommen worden ist, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich dabei auch nicht etwa um eine Gewinnminderung, sondern um eine Minderung der steuerpflichtigen Einkünfte durch einen sonderausgabenähnlichen Ansatz. Für die Einkommensteuer verbleibt es also dabei, daß in der Land- und Forstwirtschaft die durch die Bezugnahme auf die §§ 4 bis 7 e EStG näher umschriebenen Gewinne als Einkünfte anzusetzen sind (vgl. § 2 Abs. 4 Nr. 1 des EStG). Ein Verlustausgleich findet, ebenso wie der Abzug der in den §§ 10 bis 10 d EStG bezeichneten Sonderausgaben, erst nach der Gewinnfeststellung statt, wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG ergibt. Der Gewinn, welcher der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegt wird, enthält - im Gegensatz zum steuerpflichtigen Einkommen - weder den Verlustabzug noch die Berücksichtigung der Sonderausgaben. Das wäre auch mit dem steuerrechtlichen Gewinnbegriff nicht vereinbar. Gewinn ist nach § 4 Abs. 1 EStG der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des zu beurteilenden Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Ist mithin im vorangegangenen Wirtschaftsjahr ein Verlust entstanden, so ist für das zu beurteilende Wirtschaftsjahr von einem um diesen Verlust verminderten Betriebsvermögen auszugehen. Ergibt sich nun von diesem Ausgangsbetriebsvermögen her am Ende des zu beurteilenden Wirtschaftsjahres bei dem oben bezeichneten Vergleich ein Gewinn, so ist es begrifflich ausgeschlossen, ihn - nochmals - um den im Ausgangsbetriebsvermögen berücksichtigten Verlust aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr zu vermindern. Auch der steuerrechtliche Gewinnbegriff führt somit nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Verlustausgleich.
Entgegen der Meinung der Klägerin verstößt diese Ergebnis auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Zweck der einkommensabhängigen Leistungen des Versorgungsrechts ist es nämlich, den unmittelbaren Lebensunterhalt der Beschädigten bzw. ihrer Hinterbliebenen zu sichern. Das geschieht nach der gesetzlichen Regelung jeweils in bestimmten Zeitabschnitten, weshalb es auf die Einkommensverhältnisse in diesen Zeitabschnitten anzukommen hat. Es würde über die Unterhaltsersatzfunktion der einkommensabhängigen Leistungen hinausgehen und praktisch einem damit nicht bezweckten Vermögensverlustausgleich dienen, wenn Ausgleichsrente und Berufsschadensausgleich trotz relativ hoher Gewinne in dem zu beurteilenden Zeitraum allein zum Ausgleich des Verlusts in einem früheren Zeitraum gewährt würden, dessen versorgungsrechtliche Regelung diesem Ergebnis bereits Rechnung getragen hat. Nach der Zweckbestimmung der einkommensabhängigen Leistungen erweist sich somit die versorgungsrechtliche Nichtberücksichtigung in den Vorjahren entstandener Verluste, die steuerrechtlich abzugsfähig sind, nicht als eine Verletzung des Gleichheitssatzes, sondern als die aus ihm folgende Notwendigkeit gleicher Behandlung aller von schädigungsbedingten Einkommensverlusten - nicht Vermögensverlusten - betroffenen Beschädigten und ihrer Hinterbliebenen."
Die von der Klägerin gewünschte Auslegung der versorgungsrechtlichen Vorschriften der AusglV entgegen ihrem Wortlaut und Sinn hätte zur Folge, dass die Ausgleichsrente über die von ihr bezweckte einkommensabhängige Unterhaltsersatzfunktion als Vermögensverlustausgleich missbraucht würde. Die Klägerin hätte, würde man ihrer irrigen Rechtsmeinung folgen, die Möglichkeit, die Verluste risikobehafteter Aktiengeschäfte auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Sie würde sich so eine Risikoverminderung bei spekulativen Aktiengeschäften zu Lasten der Gesamtheit der Steuerzahler zu verschaffen, von der ein Versorgungsberechtigter ohne die finanziellen Möglichkeiten der Klägerin zu derartigen spekulativen Anlagegeschäften nicht profitieren könnte. Die Klägerin beansprucht damit eine durch nichts zu rechtfertigende Besserstellung gegenüber vermögenslosen Versorgungsberechtigen und die Gewährung von im Versorgungsrecht nicht vorgesehenen Leistungen. Dass sich dies verbietet, bedarf keiner weiteren Erläuterungen.
Sofern der Bevollmächtigte der Klägerin meint, dem Urteil des BSG vom 14.11.2013, Az.: B 9 V 5/12 R, entnehmen zu können, dass Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen aus früheren Jahren mit Einkünften aus Kapitalvermögen in späteren Jahren verrechnet werden könnten, irrt er. Er hat einzelne Passagen ohne Rücksicht auf deren Kontext aus der Entscheidung "herausgerissen". Eine Aussage mit dem von der Klägerin behaupteten Gehalt hat das BSG nicht getroffen.
Zum besseren Verständnis und zur Förderung der Akzeptanz in die Laiensphäre gewendet heißt das, dass mit der versorgungsrechtlichen Ausgleichsrente nach der Zielsetzung des Gesetzgebers für die Klägerin die Nachteile ausgeglichen werden sollen, die sie dadurch hat, dass ihr verstorbener Ehemann aufgrund seiner Kriegsverletzung vom Gesetzgeber vermutete reduzierte Einkünfte gehabt hat, die sich dann auch in der Versorgung der Witwe fortgesetzt haben. Aufgrund des Entschädigungscharakters der Leistungen nach dem BVG, die nicht mit einem Schadensersatz, wie er beispielsweise im Zivilrecht vorkommt, verwechselt werden dürfen, sieht der Gesetzgeber aber dann keinen (oder nur noch begrenzten) Anlass für Entschädigungsleistungen, wenn die versorgungsberechtigte Witwe über ausreichend Einkommen verfügt, um ihren laufenden Lebensunterhalt angemessen zu decken. Für bestimmte ergänzende Leistungen wie z.B. die Ausgleichsrente hat der Gesetzgeber daher eine Einkommensabhängigkeit eingeführt, wobei eine solche Begrenzung durch den entschädigungsrechtlichen Charakter der Leistung legitimiert ist; der versorgungsrechtlichen Leistung liegt - anders als beispielsweise einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - kein durch eigene Beitragszahlung erworbener Anspruch zugrunde. Da mit der hier streitgegenständlichen Ausgleichsrente der laufende Lebensunterhalt bei möglicherweise unzureichendem eigenem Einkommen gesichert werden soll - die Ausgleichsrente ist ihrem Wesen nach eine "Bedürftigkeitsrente" (vgl. Hase, in: Von Maydell/Ruland/Becker, Sozialrechtshandbuch, 5. Aufl. 2012, § 25, Rdnr. 90 - m.w.N.) -, ist entscheidend immer das, was dem Versorgungsberechtigen als Einnahme zugeflossen ist und daher auch für den Lebensunterhalt verwendet werden kann. Dazu zählen auch Veräußerungsgewinne aus Aktiengeschäften, da damit ein zusätzlicher Zufluss von Mitteln erfolgt ist, also weiteres Geld für das Bestreiten des Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Es wäre auch aus Gleichheitsgründen nicht vertretbar, Einkommen aus abhängiger Beschäftigung, Renten oder Zinseinkünfte anders zu behandeln als Veräußerungsgewinne aus Kapitalvermögen, also wenn man - laienhaft gesprochen - sein Vermögen arbeiten lässt.
Werden aus der Veräußerung von Aktien Verluste erzielt, schmälert das die zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Mittel jedoch nicht. Bei einem solchen Verlust handelt es sich vielmehr nur um einen Vermögensverlust, der sich lediglich aufgrund einer vergleichenden Betrachtungsweise (Kapitaleinsatz in der Vergangenheit beim Erwerb der Aktien im Vergleich zum Kapitalerlös später beim Verkauf der Aktien) ergibt. Irgendein das tatsächlich erzielte Einkommen verringernder Geldabfluss, der das Bestreiten des Lebensunterhalts erschweren würde, ist damit nicht verbunden. Die tatsächlich gegebene, konkrete Einkommenssituation selbst wird durch den Veräußerungsverlust genauso wenig beeinflusst wie durch einen reinen Buchverlust infolge eines Kursverlusts der Aktien, der noch nicht durch einen Verkauf realisiert worden ist. Die Ausgaben für den Kapitalerwerb mit dem damit verbundenen Geldabfluss sind schon längst in der Vergangenheit erfolgt. Das zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen erleidet damit durch einen Veräußerungsverlust bei Aktienverkäufen genauso wie durch einen Buchverlust in Form eines Kursverlusts keinerlei Minderung. Ob die Aktien mit Verlust veräußert oder bei Kursverlusten weiter gehalten werden, ist für das real erzielte Einkommen, das bei der Berechnung einkommensabhängiger Leistungen maßgeblich ist, ohne jede Bedeutung. Die mit dem Veräußerungsverlust verbundene Reduzierung des Vermögens spielt insoweit jedenfalls keine Rolle. Eine möglicherweise schädigungsbedingte Vermögensminderung ist nach der Entscheidung des Gesetzgebers, wie sie in den Regelungen des Versorgungsrechts zum Ausdruck kommt, unbeachtlich. Das Versorgungsrecht sieht keinen Schutz eines Versorgungsberechtigten vor einem Vermögensverlust bei (spekulativen) Aktiengeschäften und damit eine Risikoabwälzung auf die Allgemeinheit vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt angesichts des klaren Wortlauts der maßgeblichen Vorschriften und der vorgenannten Entscheidung des BSG nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG). Warum das SG gleichwohl "eine Klärung durch höhere Instanzen ... [für] wünschenswert" erachtet hat, ist für den Senat nicht nachvollziehbar.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
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