Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 30 KR 4281/02
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Bescheid vom 6. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2002 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass C. und D. für die Klägerin als selbständige Auftragnehmer tätig waren.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Frage ob C. (C.) und D. (D.) bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig tätig waren.
D. und C. meldeten am 07.04. bzw. 15.08.2000 in E-Stadt bzw. F-Stadt ein Gewerbe mit der Bezeichnung "Promotion Tätigkeit, Computer-Schulungen, Computerhandel" an. Diese Tätigkeit übten die sodann in der Folgezeit als Promoter u.a. für die Klägerin aus. Mit Schreiben der Beklagten vom 10.05.2001 unterrichtete diese die Klägerin von der Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens hinsichtlich der Auftragnehmer D., C. sowie G. nach §§ 7a ff. SGB IV und gab der Klägerin hierbei Gelegenheit zur Anhörung; diese Gelegenheit nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.07.2001 wahr.
Mit Bescheid vom 06.08.2001 kam die Beklagte in der Folge zu dem Ergebnis, dass für die Auftragnehmer C., D. sowie G. in ihrer Tätigkeit als Promoter für die Klägerin ein im Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehe.
Hiergegen legte die Klägerin am 04.09.2001 Widerspruch ein. Sie machte im Wesentlichen geltend, bei G. habe es sich unter keinen Umständen um einen Arbeitnehmer der Klägerin gehandelt. Bezüglich D. und C. fehle es an einer Eingliederung in den Betrieb. D. und C. hätten keinem Weisungsrecht unterlegen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Schriftsatz vom 19.11.2002 (BI. 52 VV) verwiesen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2002 als unbegründet zurück. Auf den Inhalt der Entscheidung wird Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die Klage vom 09.12.2002. Die Klägerin trägt vor, die Angaben der Auftragnehmer in dem Formular über die Statusklärung sei ein deutliches Dokument dafür, dass sie keine abhängig Beschäftigten seien, sondern selbständig Dienstleistungen erbracht hätten. Es sei für eine abhängige Beschäftigung gänzlich unvereinbar, dass eine Tätigkeit durch Dritte erbracht werde. Die vertraglich vorgesehene Möglichkeit, den Auftrag auch mit Hilfskräften durchzuführen, spreche für eine selbständige Tätigkeit. Darüber hinaus verweist die Klägerin auf das gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisation der Sozialversicherung vom 20.12.1999 und vertritt insoweit die Auffassung, dass die Aspekte, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen hinter die Aspekte, die für eine selbständige Tätigkeit sprächen deutlich zurücktreten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 6. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2002 aufzuheben und festzustellen, dass C. und D. für die Klägerin als selbständige Auftragnehmer beschäftigt waren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Sie trägt vor, das Weisungsrecht der Klägerin in Bezug auf Ort, Zeit und Art und Weise der Tätigkeit ergebe sich aus dem jeweils erteilten Auftrag. Ein unternehmerisches Risiko kennzeichne sich durch den Einsatz von finanziellen Mitteln mit der Möglichkeit einen Gewinn zu erzielen oder die eingesetzten Mittel zu verlieren. Mit Schriftsatz vom 08.12.2003 hat die Beklagte das Begehren der Klägerin insoweit anerkannt, dass die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden zu G. zurückgenommen worden sind.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Wegen des weiteren Sachvortrags der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig (§§ 87, 90, 92 SGG). Insbesondere hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Es besteht für die Klägerin vorliegend Unsicherheit über ein konkretes Rechtsverhältnis. Die Parteien gingen von Beginn und während der Durchführung des Auftragsverhältnisses übereinstimmend nicht von dem Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus. Die Klägerin hat ein Anspruch darauf, festgestellt zu wissen, dass sie C. und D. als selbständige Gewerbetreibende beschäftigt und daher nicht wie auf Grund der durch die Beklagte getroffene Statusfeststellung in naher Zukunft zu befürchten - hinsichtlich der Auftragnehmer C. und D. Sozialversicherungsabgaben zu leisten hat.
Die Klage ist auch begründet.
Der Bescheid vom 06.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2002 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 SGG. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind rechtsfehlerhaft, da die Auftragnehmer im Hinblick auf die Gesamtumstände ihrer Tätigkeit für die Klägerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als selbständige Auftragnehmer zu qualifizieren sind. Die durch die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden angegebene Begründung trägt den Gesamtumständen der Beschäftigung der Auftragnehmer bei der Klägerin nur unzureichend Rechnung. Im vorliegenden Fall sprechen mehr und stärkere Indizien für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit denn für eine abhängige Beschäftigung. Des Weiteren hat die Beklagte auch einzelne, maßgebliche Abgrenzungskriterien ausfüllende tatsächliche Gegebenheiten unzutreffend gewürdigt. Davon abgesehen geht die Beklagte zu Unrecht davon aus, dass für Fall, das die tatsächliche Ausgestaltung der zu beurteilenden Tätigkeit etwa gleichermaßen für eine selbständige Tätigkeit als auch für eine abhängige Beschäftigung spricht, jedenfalls der Wille der Vertragsparteien für die rechtliche Qualifizierung der zu beurteilenden Tätigkeit maßgebend ist (vgl. BSG vom 24.10.1978, 12 RK 58/76).
Der Parteiwille ergibt sich vorliegend aus der gesamten Durchführung der Beauftragung der den Inhalten der Rahmenvereinbarung (vgl. hierzu Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 21.03.2003 BI. 2) voll umfänglich Rechnung trägt. Die Auftragnehmer wurden hierbei gemeinschaftlich als selbständige Gewerbetreibende angesehen und - auch im Rahmen der Abrechnung der Aufträge - entsprechend behandelt.
Das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit der Auftragnehmer ergibt sich - von dem im Rahmen der Vertragsdurchführung dokumentierten Parteiwillen einmal ganz abgesehen - aus folgenden Umständen:
Es fehlt die Höchstpersönlichkeit der Leistungserbringung. Um in Zweifelsfällen die Entscheidung treffen zu können, ob eine selbständige Tätigkeit oder aber ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, hat das Bundesarbeitsgericht in mehreren neueren Entscheidungen in zutreffender Weise geprüft, ob der Vertragspartner verpflichtet war, die maßgebliche Leistung persönlich zu erbringen oder, ob er hierzu Dritte einschalten durfte. Denn ist gemäß § 613 Satz 1 BGB der Arbeitnehmer grundsätzlich zwar verpflichtet, die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen, so spricht die fehlende Höchstpersönlichkeit nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur in klarer Weise gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses (vgl. etwa BAG vom 19.11.1997 - 5 AZR 653/97). Vorliegend hatten die Auftragnehmer die Möglichkeit, die geschuldete Leistung auch durch Dritte erbringen zu lassen. Dies war auch ohne weiteres möglich. Eine Höchstpersönlichkeit der Leistungserbringung ist in Bezug auf die Auftragnehmer zu verneinen. Dies wiederum spricht klar für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit.
Es fehlt eine Ausschließlichkeitsvereinbarung. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden die Tatsache des Fehlens einer Ausschließlichkeitsvereinbarung zwischen Klägerin und Auftragnehmern nicht hinreichend gewürdigt. Gleiches gilt für den Schriftsatz vom 28.03.2003. Dies ist auf Grund der Bedeutsamkeit des Umstandes zur Entscheidung der streitgegenständlichen Frage rechtsfehlerhaft.
Zunächst war seitens der Klägerin bereits im Rahmen der schriftlichen Anhörung (Schreiben vom 23.07.2001 BI. 28 VV) darauf hingewiesen worden, dass vorliegend zwischen Auftragnehmern und der Klägerin keine Ausschließlichkeitsvereinbarung besteht. Dies versetzt die Auftragnehmer in die Lage, auch für andere Auftraggeber in selbständiger Weise tätig zu werden. Diese Möglichkeit ist von den Auftragnehmern auch offensichtlich genutzt worden. Das unternehmerische Konzept der Auftragnehmer beinhaltet folglich die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern. Dies spricht für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit.
Ferner war im Rahmen der Klagebegründung (Schriftsatz vom 21.03.2003) darauf hingewiesen worden, dass die Auftragnehmer für die Klägerin nur sporadisch - C. acht Aufträge, D. vier Aufträge - und präg bezogen tätig werden, wobei sie jeden einzelnen Auftrag vor seiner Durchführung müssen. Hierbei steht es den Auftragnehmern jeweils offen, ob sie den konkreten Auftrag annehmen oder nicht; eine bestimmte Auftragsmenge ist nicht zu erledigen. Auch diese Umstände sprechen für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit (BAG, 30.09.1998, NZA 1999, 374, 376). Die Auftragnehmer sind folglich in der Lage, ihrem unternehmerischen Konzept - der Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern - Rechnung zu tragen.
Die Auftragnehmer unterliegen ferner nicht in einem Maße Weisungen der Klägerin, die den Schluss auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zuließe. Die Auftragnehmer sind zunächst, da sie Aufträge grundsätzlich nicht annehmen müssen, in ihrer Zeiteinteilung im Wesentlichen frei. Wenn die Beklagte anführt, das Weisungsrecht der Klägerin in Bezug auf Ort, Zeit und Art und Weise der Tätigkeit ergebe sich aus dem jeweils erteilten Auftrag (Schriftsatz vom 28.03.2003) ist dies ohne Bedeutung. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass prinzipiell eine gewisse Weisungsgebundenheit anerkanntermaßen auch bei Beauftragung selbständiger Personen vorliegen kann, regelmäßig sogar vorliegen wird (vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, § 36, Rd.-Nr. 4 ff.). Insbesondere lässt die Vorgabe des Auftragnehmers durch den Auftraggeber, an einem bestimmten Einsatzort möglichst zu einer bestimmten Zeit zu erscheinen, dann nicht den Schluss auf das Vorliegen einer unselbständigen Beschäftigung zu, wenn diese Notwendigkeit eben aus der Art der Tätigkeit selbst resultiert (vgl. Schaub a.a.o.).
Darüber hinaus ist auch die inhaltliche Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses von Bedeutung. Es entspricht zunächst völlig herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass die inhaltliche Weisungsgebundenheit des Propagandisten - die Vergleichbarkeit mit dem vorliegend zu beurteilten Berufsfeld des Promoters liegt auf der Hand - so lange nicht gegen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit spricht, so weit die Anweisungen unmittelbar mit der Vermarktung im Zusammenhang stehen; der Auftraggeber kann in diesem Fall das Vermarktungskonzept sogar detailliert vorgeben; inhaltliche Weisungen sind hier so lange unschädlich, so lange sie dazu dienen, das betreffende Produkt sowohl sachgerecht als auch nach der unternehmerischen Vertriebskonzeption des Produzenten angemessen anzubieten (vgl. Kasseler Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 1, Ziff.1.1, Rd.-Nr. 229 i.V.m. Rd.-Nr. 237 ff.).
In diesem Zusammenhang hat bereits der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 27.04.1961 (BFH, BStBl III, 1961, Seite 315, 316) in diesem Zusammenhang ausgeführt:
Andererseits macht die inhaltliche Auftragsbindung, die sich daraus ergibt, dass der Bf werbend für die Verwertung bestimmter von den vertretenden Firmen hergestellter Präparate eintreten muss, den Bf noch nicht zum Angestellten. Auch sonstige Bindungen, wie z. B. die Verpflichtung zu regelmäßiger Berichterstattung, können nach ständiger Rechtsprechung nicht ohne weiteres zur Annahme der Nichtselbständigkeit führen.
Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Propagandistinnen-Urteil vom 11.03.1982 (BGH, AP Nr. 3 zu § 84 HGB) klar gestellt:
Mit Recht hat das Berufungsgericht demgegenüber dem Umstand keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, dass der Arbeitsablauf als solcher für die Klägerin weitgehend festgelegt war und sie den Kunden gegenüber nicht anders auftrat, als es die angestellten Verkäuferinnen und Verkäufer des Kaufhauses in ihren Bereichen taten. Diese Beschränkungen im Handlungsspielraum der Klägerin bei der Gestaltung ihrer Tätigkeit ergaben zwangsläufig aus den Besonderheiten des von der Beklagten ihr zugewiesenen Einsatzbereiches, des Kaufhauses. Eine Einschränkung der Selbständigkeit der Klägerin in ihrem Verhältnis zur Beklagten kann die Revision daraus nicht herleiten.
Der Zeitrahmen der Auftragsdurchführung ergibt sich vorliegend dadurch, dass die Kaufhäuser, in welchen die Aktionen der Auftragnehmer durchgeführt werden, eben regelmäßig nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen geöffnet haben. Hierbei liegt es auf der Hand, dass die Auftragnehmer im Rahmen der Marktöffnungszeiten der Erfüllung des Auftrages nachgehen. In diesem Kontext führt der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 14.06.1985 (BFH, BStBl 1985, 661, 664) aus:
Auch der Einwand des Finanzamtes, die Werbedamen hätten ihre Aufträge nur innerhalb bestimmter Zeiten - Öffnungszeiten der Unternehmen, in denen die Werbeaktionen jeweils stattfanden - ausüben können, spricht nicht zwingend gegen ihre Selbständigkeit. Viele - zweifelsfrei - selbständige Tätigkeiten können nur innerhalb bestimmter Zeiten ausgeübt werden, wenn nämlich Personen, auf welche die Tätigkeit sich auswirken soll, nur zu bestimmen Zeiten angesprochen werden können. So kann z.B. ein selbständig tätiger Unternehmensberater regelmäßig nur während des Betriebs des Unternehmens ermitteln, wo in diesem Änderungs- und Verbesserungsmöglichkeiten bestehen.
In dem aufgezeigten zeitlichen Rahmen liegen zudem keine starren Arbeitszeiten vor. Zudem sind die Auftragnehmer auf Grund der Möglichkeit, die durch den Auftrag geschuldeten Dienst von einer geeigneten dritten Person erbringen zu lassen, jedenfalls nicht in Person nachhaltig an die Richtzeiten gebunden. So hat der Bundesgerichtshof für den Fall der Beschäftigung einer Propagandistin im Kaufhaus (vgl. BGH a.a.o.) in vorbezeichnetem Zusammenhang ausgeführt:
Zwar war die Klägerin an die Öffnungszeiten des Kaufhauses gebunden; zu diesen Zeiten mussten die Verkaufsstände besetzt sein. Dadurch war die Klägerin jedoch schon deshalb nicht beeinträchtigt, weil sie nicht durch Weisungen der Beklagten gehalten war, die Verkaufszeiten persönlich einzuhalten, sondern sich durch Mitarbeiter vertreten lassen durfte.
Von starren vorgegebenen "Arbeitszeiten" kann vorliegend daher nicht gesprochen werden. Vielmehr können die Auftragnehmer rein tatsächlich ihre Arbeitszeit hinreichend frei gestalten, was Kennzeichen einer selbständigen Tätigkeit ist (vgl. Kasseler Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd. 1, Ziff. 1.1, Rd.-Nr. 238).
Die Tätigkeit der Auftragnehmer lässt des Weiteren eine Vielzahl von Merkmal unternehmerischen Handelns erkennen. So haben die Auftragnehmer zunächst ein Gewerbe angemeldet (BI. 62, 63 VV). Des Weiteren steht den Auftragnehmern kein bezahlter Urlaub zu. Gleichwohl können die Auftragnehmer natürlich jeder Zeit Urlaub nehmen und müssen in der maßgeblichen Zeit keine Aufträge durchführen. Auch dies spricht für eine Selbständigkeit der Auftragnehmer (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 30.09.1998 a.a.o.).
Eine Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall ist ebenso nicht vereinbart. Gerade aber für den Fall, dass - wie vorliegend - von Fall zu Fall darüber entschieden werden kann, ob ein bestimmter Auftrag angenommen wird oder nicht, gewinnt die als Abgrenzungsmerkmal zwischen selbständiger und abhängiger Tätigkeit ohnehin bedeutsame Frage, wer das Risiko der persönlichen Verhinderung des Auftragnehmers trägt, anerkanntermaßen auch für das Merkmal des Unternehmerrisikos erheblich an Gewicht. Hat dieses Risiko - welches im Allgemeinen einen Arbeitsnehmer nicht überbürdet wird - in einer solchen Fallkonstellation der Auftragnehmer, so spricht dies für dessen Selbständigkeit (vlg. BFH, Urteil vom 14.06.1985, BStBl II 1985, 661, 662 f).
Die Auftragnehmer tragen aber nicht nur aus diesen Gründen vorliegend das unternehmerische Risiko ihrer Tätigkeit. Denn zu berücksichtigen ist hier ferner, dass sie ein nicht unerhebliches Unternehmerrisiko auch deswegen tragen, da sie darauf hingewiesen sind, ihren jeweiligen Auftrag zur Zufriedenheit des jeweiligen Kaufhauses bzw. des Auftraggebers zu erledigen.
So hat die vorbenannten Aspekte auch der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 14.06.1985 (vlg. BFH, BStBl II 1985, 661, 663) für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit angeführt:
Dem Finanzgericht ist auch insoweit zuzustimmen, als es den Werbedamen ein gewisses Unternehmerrisiko bescheinigte. Die Auftragnehmerinnen mussten sich die neuen Aufträge dadurch erarbeiten, dass sie die vorangegangenen jeweils zur Zufriedenheit des Auftraggebers ausführten. Wenn sich bei einem Arbeitnehmer ein einziger Misserfolg - schon wegen Kündigungsschutzbestimmungen - nicht negativ auswirken braucht, bestand bei den Werbedamen die Gefahr, dass sie bei schlechter Erfüllung des Auftrags nicht erneut engagiert würden. Insofern bestand für sie ein Unternehmerrisiko. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Werbedamen jeweils zeitlich nur kurze Berührung mit dem Betrieb der Klägerin hatten. Ist dies der Fall, ist die Eingliederung des Beauftragten besonders sorgfältig zu prüfen. Das besagt, dass bei nur kurzer Berührung mit dem Betrieb des Auftraggebers die Arbeitsnehmereigenschaft des Auftragnehmers eher zu verneinen als zu bejahen ist. Denn bei jeweils nur kurzzeitigen Aufträgen muss sich der Auftragnehmer stärker als bei einer auf Dauer angelegten Arbeitnehmertätigkeit - dem Auftraggeber gegenüber immer wieder bestätigen; er trägt als ein verstärktes Unternehmerrisiko. Er kann bei kurzzeitigen Aufträgen auch weniger in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert und dessen Weisungen auch nur in geringem Umfang unterworfen seien. Mit entscheidend ist auch, dass die Werbedamen bei persönlicher Veränderung keine Einnahmen erzielen konnten. Im Falle einer Erkrankung oder bei anderer Abwesenheit (z.B. wegen Urlaub) könnten sie keine Aufträge ausführen und deshalb keine Einnahmen erzielen.
Das - im Hinblick auf die Frage des Vorliegens eines unternehmerischen Risikos auf Seiten der Auftragnehmer - maßgebliche Abstellen der Beklagten auf ihrer Ansicht nach beschränkten Einsatz von Betriebsmitteln seitens der Auftragnehmer kann nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofes, dem sich das erkennende Gericht anschließt, folglich bereits im Ansatz nicht zutreffen.
Im Übrigen weisen nicht zuletzt die Ausführungen von Romme, Unternehmerrisiko, ZfA 1997, Seite 251 bis 361, 266 f zutreffend darauf hin, dass das Merkmal Betriebskapital bzw. Betriebsmittel in aufgezeigtem Zusammenhang kaum als maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen Beschäftigten und Selbständigen gelten kann, da es ihm an der nötigen Trennschärfe fehlt. Im Einzelnen führt Romme der Sache nach zutreffend aus:
Kennzeichnet man nämlich versuchsweise den Selbständigen als Inhaber von Betriebskapital, müsste sich der Arbeitnehmer durch den umgekehrten Sachverhalt auszeichnen. Hier lässt sich indessen auf den angestellten Fahrlehrer mit eigenem Fahrzeug, den angestellten Dompteur mit eigener Tigergruppe, den angestellten Orchestermusiker mit eigener Stradivari und generell (aus umgekehrtem Blickwinkel) auf die Tatsache verweisen, dass bei den freien Berufen eigenes Kapital nicht notwendig Tätigkeitsvoraussetzung ist. Das Erfordernis von Betriebskapital ist mithin nicht mit der Unternehmer- (Selbständigen-) Stellung schlechthin verknüpft, sondern - wie es die Definition zum Ausdruck bringt - mit der Art der in Aussicht genommenen Tätigkeit. Es ist indessen aus anderem Zusammenhang bekannt, dass die Statusbeurteilung nicht mit der Art der ausgeübten Tätigkeit verknüpft ist, so dass das Merkmal des Betriebskapitals (jedenfalls für Unterscheidungszwecke) endgültig auf der Strecke bleibt.
An dieser Stelle sei im Hinblick auf das genannte Abgrenzungskriterium des "unternehmerischen Risikos" noch bemerkt, dass dieses im Falle eines Promoters generell nicht zu hoch angesetzt werden kann. Denn für den wirtschaftlichen Erfolg eines Promoters sind dessen persönliche Fähigkeiten (wie etwa Einfühlungsvermögen, Redegewandtheit Überzeugungskraft und Geschick) ohnehin erheblich größerer Bedeutung beizumessen als dem Einsatz finanzieller Mittel.
Eine Eingliederung der Auftragnehmer in den Betrieb der Klägerin liegt im Ergebnis nicht vor. Die Auftragnehmer sind für die Erfüllung ihrer Dienste auf die Organisation und die Arbeitskräfte der Klägerin praktisch nicht angewiesen.
Als unterliegende Beteiligte hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 197a SGG, 154 Abs. 1 VWGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 GKG.
2. Es wird festgestellt, dass C. und D. für die Klägerin als selbständige Auftragnehmer tätig waren.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Frage ob C. (C.) und D. (D.) bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig tätig waren.
D. und C. meldeten am 07.04. bzw. 15.08.2000 in E-Stadt bzw. F-Stadt ein Gewerbe mit der Bezeichnung "Promotion Tätigkeit, Computer-Schulungen, Computerhandel" an. Diese Tätigkeit übten die sodann in der Folgezeit als Promoter u.a. für die Klägerin aus. Mit Schreiben der Beklagten vom 10.05.2001 unterrichtete diese die Klägerin von der Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens hinsichtlich der Auftragnehmer D., C. sowie G. nach §§ 7a ff. SGB IV und gab der Klägerin hierbei Gelegenheit zur Anhörung; diese Gelegenheit nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.07.2001 wahr.
Mit Bescheid vom 06.08.2001 kam die Beklagte in der Folge zu dem Ergebnis, dass für die Auftragnehmer C., D. sowie G. in ihrer Tätigkeit als Promoter für die Klägerin ein im Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehe.
Hiergegen legte die Klägerin am 04.09.2001 Widerspruch ein. Sie machte im Wesentlichen geltend, bei G. habe es sich unter keinen Umständen um einen Arbeitnehmer der Klägerin gehandelt. Bezüglich D. und C. fehle es an einer Eingliederung in den Betrieb. D. und C. hätten keinem Weisungsrecht unterlegen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Schriftsatz vom 19.11.2002 (BI. 52 VV) verwiesen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2002 als unbegründet zurück. Auf den Inhalt der Entscheidung wird Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die Klage vom 09.12.2002. Die Klägerin trägt vor, die Angaben der Auftragnehmer in dem Formular über die Statusklärung sei ein deutliches Dokument dafür, dass sie keine abhängig Beschäftigten seien, sondern selbständig Dienstleistungen erbracht hätten. Es sei für eine abhängige Beschäftigung gänzlich unvereinbar, dass eine Tätigkeit durch Dritte erbracht werde. Die vertraglich vorgesehene Möglichkeit, den Auftrag auch mit Hilfskräften durchzuführen, spreche für eine selbständige Tätigkeit. Darüber hinaus verweist die Klägerin auf das gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisation der Sozialversicherung vom 20.12.1999 und vertritt insoweit die Auffassung, dass die Aspekte, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen hinter die Aspekte, die für eine selbständige Tätigkeit sprächen deutlich zurücktreten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 6. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2002 aufzuheben und festzustellen, dass C. und D. für die Klägerin als selbständige Auftragnehmer beschäftigt waren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Sie trägt vor, das Weisungsrecht der Klägerin in Bezug auf Ort, Zeit und Art und Weise der Tätigkeit ergebe sich aus dem jeweils erteilten Auftrag. Ein unternehmerisches Risiko kennzeichne sich durch den Einsatz von finanziellen Mitteln mit der Möglichkeit einen Gewinn zu erzielen oder die eingesetzten Mittel zu verlieren. Mit Schriftsatz vom 08.12.2003 hat die Beklagte das Begehren der Klägerin insoweit anerkannt, dass die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden zu G. zurückgenommen worden sind.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Wegen des weiteren Sachvortrags der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig (§§ 87, 90, 92 SGG). Insbesondere hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Es besteht für die Klägerin vorliegend Unsicherheit über ein konkretes Rechtsverhältnis. Die Parteien gingen von Beginn und während der Durchführung des Auftragsverhältnisses übereinstimmend nicht von dem Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus. Die Klägerin hat ein Anspruch darauf, festgestellt zu wissen, dass sie C. und D. als selbständige Gewerbetreibende beschäftigt und daher nicht wie auf Grund der durch die Beklagte getroffene Statusfeststellung in naher Zukunft zu befürchten - hinsichtlich der Auftragnehmer C. und D. Sozialversicherungsabgaben zu leisten hat.
Die Klage ist auch begründet.
Der Bescheid vom 06.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2002 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 SGG. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind rechtsfehlerhaft, da die Auftragnehmer im Hinblick auf die Gesamtumstände ihrer Tätigkeit für die Klägerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als selbständige Auftragnehmer zu qualifizieren sind. Die durch die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden angegebene Begründung trägt den Gesamtumständen der Beschäftigung der Auftragnehmer bei der Klägerin nur unzureichend Rechnung. Im vorliegenden Fall sprechen mehr und stärkere Indizien für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit denn für eine abhängige Beschäftigung. Des Weiteren hat die Beklagte auch einzelne, maßgebliche Abgrenzungskriterien ausfüllende tatsächliche Gegebenheiten unzutreffend gewürdigt. Davon abgesehen geht die Beklagte zu Unrecht davon aus, dass für Fall, das die tatsächliche Ausgestaltung der zu beurteilenden Tätigkeit etwa gleichermaßen für eine selbständige Tätigkeit als auch für eine abhängige Beschäftigung spricht, jedenfalls der Wille der Vertragsparteien für die rechtliche Qualifizierung der zu beurteilenden Tätigkeit maßgebend ist (vgl. BSG vom 24.10.1978, 12 RK 58/76).
Der Parteiwille ergibt sich vorliegend aus der gesamten Durchführung der Beauftragung der den Inhalten der Rahmenvereinbarung (vgl. hierzu Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 21.03.2003 BI. 2) voll umfänglich Rechnung trägt. Die Auftragnehmer wurden hierbei gemeinschaftlich als selbständige Gewerbetreibende angesehen und - auch im Rahmen der Abrechnung der Aufträge - entsprechend behandelt.
Das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit der Auftragnehmer ergibt sich - von dem im Rahmen der Vertragsdurchführung dokumentierten Parteiwillen einmal ganz abgesehen - aus folgenden Umständen:
Es fehlt die Höchstpersönlichkeit der Leistungserbringung. Um in Zweifelsfällen die Entscheidung treffen zu können, ob eine selbständige Tätigkeit oder aber ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, hat das Bundesarbeitsgericht in mehreren neueren Entscheidungen in zutreffender Weise geprüft, ob der Vertragspartner verpflichtet war, die maßgebliche Leistung persönlich zu erbringen oder, ob er hierzu Dritte einschalten durfte. Denn ist gemäß § 613 Satz 1 BGB der Arbeitnehmer grundsätzlich zwar verpflichtet, die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen, so spricht die fehlende Höchstpersönlichkeit nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur in klarer Weise gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses (vgl. etwa BAG vom 19.11.1997 - 5 AZR 653/97). Vorliegend hatten die Auftragnehmer die Möglichkeit, die geschuldete Leistung auch durch Dritte erbringen zu lassen. Dies war auch ohne weiteres möglich. Eine Höchstpersönlichkeit der Leistungserbringung ist in Bezug auf die Auftragnehmer zu verneinen. Dies wiederum spricht klar für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit.
Es fehlt eine Ausschließlichkeitsvereinbarung. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden die Tatsache des Fehlens einer Ausschließlichkeitsvereinbarung zwischen Klägerin und Auftragnehmern nicht hinreichend gewürdigt. Gleiches gilt für den Schriftsatz vom 28.03.2003. Dies ist auf Grund der Bedeutsamkeit des Umstandes zur Entscheidung der streitgegenständlichen Frage rechtsfehlerhaft.
Zunächst war seitens der Klägerin bereits im Rahmen der schriftlichen Anhörung (Schreiben vom 23.07.2001 BI. 28 VV) darauf hingewiesen worden, dass vorliegend zwischen Auftragnehmern und der Klägerin keine Ausschließlichkeitsvereinbarung besteht. Dies versetzt die Auftragnehmer in die Lage, auch für andere Auftraggeber in selbständiger Weise tätig zu werden. Diese Möglichkeit ist von den Auftragnehmern auch offensichtlich genutzt worden. Das unternehmerische Konzept der Auftragnehmer beinhaltet folglich die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern. Dies spricht für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit.
Ferner war im Rahmen der Klagebegründung (Schriftsatz vom 21.03.2003) darauf hingewiesen worden, dass die Auftragnehmer für die Klägerin nur sporadisch - C. acht Aufträge, D. vier Aufträge - und präg bezogen tätig werden, wobei sie jeden einzelnen Auftrag vor seiner Durchführung müssen. Hierbei steht es den Auftragnehmern jeweils offen, ob sie den konkreten Auftrag annehmen oder nicht; eine bestimmte Auftragsmenge ist nicht zu erledigen. Auch diese Umstände sprechen für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit (BAG, 30.09.1998, NZA 1999, 374, 376). Die Auftragnehmer sind folglich in der Lage, ihrem unternehmerischen Konzept - der Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern - Rechnung zu tragen.
Die Auftragnehmer unterliegen ferner nicht in einem Maße Weisungen der Klägerin, die den Schluss auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zuließe. Die Auftragnehmer sind zunächst, da sie Aufträge grundsätzlich nicht annehmen müssen, in ihrer Zeiteinteilung im Wesentlichen frei. Wenn die Beklagte anführt, das Weisungsrecht der Klägerin in Bezug auf Ort, Zeit und Art und Weise der Tätigkeit ergebe sich aus dem jeweils erteilten Auftrag (Schriftsatz vom 28.03.2003) ist dies ohne Bedeutung. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass prinzipiell eine gewisse Weisungsgebundenheit anerkanntermaßen auch bei Beauftragung selbständiger Personen vorliegen kann, regelmäßig sogar vorliegen wird (vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, § 36, Rd.-Nr. 4 ff.). Insbesondere lässt die Vorgabe des Auftragnehmers durch den Auftraggeber, an einem bestimmten Einsatzort möglichst zu einer bestimmten Zeit zu erscheinen, dann nicht den Schluss auf das Vorliegen einer unselbständigen Beschäftigung zu, wenn diese Notwendigkeit eben aus der Art der Tätigkeit selbst resultiert (vgl. Schaub a.a.o.).
Darüber hinaus ist auch die inhaltliche Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses von Bedeutung. Es entspricht zunächst völlig herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass die inhaltliche Weisungsgebundenheit des Propagandisten - die Vergleichbarkeit mit dem vorliegend zu beurteilten Berufsfeld des Promoters liegt auf der Hand - so lange nicht gegen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit spricht, so weit die Anweisungen unmittelbar mit der Vermarktung im Zusammenhang stehen; der Auftraggeber kann in diesem Fall das Vermarktungskonzept sogar detailliert vorgeben; inhaltliche Weisungen sind hier so lange unschädlich, so lange sie dazu dienen, das betreffende Produkt sowohl sachgerecht als auch nach der unternehmerischen Vertriebskonzeption des Produzenten angemessen anzubieten (vgl. Kasseler Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 1, Ziff.1.1, Rd.-Nr. 229 i.V.m. Rd.-Nr. 237 ff.).
In diesem Zusammenhang hat bereits der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 27.04.1961 (BFH, BStBl III, 1961, Seite 315, 316) in diesem Zusammenhang ausgeführt:
Andererseits macht die inhaltliche Auftragsbindung, die sich daraus ergibt, dass der Bf werbend für die Verwertung bestimmter von den vertretenden Firmen hergestellter Präparate eintreten muss, den Bf noch nicht zum Angestellten. Auch sonstige Bindungen, wie z. B. die Verpflichtung zu regelmäßiger Berichterstattung, können nach ständiger Rechtsprechung nicht ohne weiteres zur Annahme der Nichtselbständigkeit führen.
Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Propagandistinnen-Urteil vom 11.03.1982 (BGH, AP Nr. 3 zu § 84 HGB) klar gestellt:
Mit Recht hat das Berufungsgericht demgegenüber dem Umstand keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, dass der Arbeitsablauf als solcher für die Klägerin weitgehend festgelegt war und sie den Kunden gegenüber nicht anders auftrat, als es die angestellten Verkäuferinnen und Verkäufer des Kaufhauses in ihren Bereichen taten. Diese Beschränkungen im Handlungsspielraum der Klägerin bei der Gestaltung ihrer Tätigkeit ergaben zwangsläufig aus den Besonderheiten des von der Beklagten ihr zugewiesenen Einsatzbereiches, des Kaufhauses. Eine Einschränkung der Selbständigkeit der Klägerin in ihrem Verhältnis zur Beklagten kann die Revision daraus nicht herleiten.
Der Zeitrahmen der Auftragsdurchführung ergibt sich vorliegend dadurch, dass die Kaufhäuser, in welchen die Aktionen der Auftragnehmer durchgeführt werden, eben regelmäßig nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen geöffnet haben. Hierbei liegt es auf der Hand, dass die Auftragnehmer im Rahmen der Marktöffnungszeiten der Erfüllung des Auftrages nachgehen. In diesem Kontext führt der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 14.06.1985 (BFH, BStBl 1985, 661, 664) aus:
Auch der Einwand des Finanzamtes, die Werbedamen hätten ihre Aufträge nur innerhalb bestimmter Zeiten - Öffnungszeiten der Unternehmen, in denen die Werbeaktionen jeweils stattfanden - ausüben können, spricht nicht zwingend gegen ihre Selbständigkeit. Viele - zweifelsfrei - selbständige Tätigkeiten können nur innerhalb bestimmter Zeiten ausgeübt werden, wenn nämlich Personen, auf welche die Tätigkeit sich auswirken soll, nur zu bestimmen Zeiten angesprochen werden können. So kann z.B. ein selbständig tätiger Unternehmensberater regelmäßig nur während des Betriebs des Unternehmens ermitteln, wo in diesem Änderungs- und Verbesserungsmöglichkeiten bestehen.
In dem aufgezeigten zeitlichen Rahmen liegen zudem keine starren Arbeitszeiten vor. Zudem sind die Auftragnehmer auf Grund der Möglichkeit, die durch den Auftrag geschuldeten Dienst von einer geeigneten dritten Person erbringen zu lassen, jedenfalls nicht in Person nachhaltig an die Richtzeiten gebunden. So hat der Bundesgerichtshof für den Fall der Beschäftigung einer Propagandistin im Kaufhaus (vgl. BGH a.a.o.) in vorbezeichnetem Zusammenhang ausgeführt:
Zwar war die Klägerin an die Öffnungszeiten des Kaufhauses gebunden; zu diesen Zeiten mussten die Verkaufsstände besetzt sein. Dadurch war die Klägerin jedoch schon deshalb nicht beeinträchtigt, weil sie nicht durch Weisungen der Beklagten gehalten war, die Verkaufszeiten persönlich einzuhalten, sondern sich durch Mitarbeiter vertreten lassen durfte.
Von starren vorgegebenen "Arbeitszeiten" kann vorliegend daher nicht gesprochen werden. Vielmehr können die Auftragnehmer rein tatsächlich ihre Arbeitszeit hinreichend frei gestalten, was Kennzeichen einer selbständigen Tätigkeit ist (vgl. Kasseler Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd. 1, Ziff. 1.1, Rd.-Nr. 238).
Die Tätigkeit der Auftragnehmer lässt des Weiteren eine Vielzahl von Merkmal unternehmerischen Handelns erkennen. So haben die Auftragnehmer zunächst ein Gewerbe angemeldet (BI. 62, 63 VV). Des Weiteren steht den Auftragnehmern kein bezahlter Urlaub zu. Gleichwohl können die Auftragnehmer natürlich jeder Zeit Urlaub nehmen und müssen in der maßgeblichen Zeit keine Aufträge durchführen. Auch dies spricht für eine Selbständigkeit der Auftragnehmer (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 30.09.1998 a.a.o.).
Eine Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall ist ebenso nicht vereinbart. Gerade aber für den Fall, dass - wie vorliegend - von Fall zu Fall darüber entschieden werden kann, ob ein bestimmter Auftrag angenommen wird oder nicht, gewinnt die als Abgrenzungsmerkmal zwischen selbständiger und abhängiger Tätigkeit ohnehin bedeutsame Frage, wer das Risiko der persönlichen Verhinderung des Auftragnehmers trägt, anerkanntermaßen auch für das Merkmal des Unternehmerrisikos erheblich an Gewicht. Hat dieses Risiko - welches im Allgemeinen einen Arbeitsnehmer nicht überbürdet wird - in einer solchen Fallkonstellation der Auftragnehmer, so spricht dies für dessen Selbständigkeit (vlg. BFH, Urteil vom 14.06.1985, BStBl II 1985, 661, 662 f).
Die Auftragnehmer tragen aber nicht nur aus diesen Gründen vorliegend das unternehmerische Risiko ihrer Tätigkeit. Denn zu berücksichtigen ist hier ferner, dass sie ein nicht unerhebliches Unternehmerrisiko auch deswegen tragen, da sie darauf hingewiesen sind, ihren jeweiligen Auftrag zur Zufriedenheit des jeweiligen Kaufhauses bzw. des Auftraggebers zu erledigen.
So hat die vorbenannten Aspekte auch der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 14.06.1985 (vlg. BFH, BStBl II 1985, 661, 663) für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit angeführt:
Dem Finanzgericht ist auch insoweit zuzustimmen, als es den Werbedamen ein gewisses Unternehmerrisiko bescheinigte. Die Auftragnehmerinnen mussten sich die neuen Aufträge dadurch erarbeiten, dass sie die vorangegangenen jeweils zur Zufriedenheit des Auftraggebers ausführten. Wenn sich bei einem Arbeitnehmer ein einziger Misserfolg - schon wegen Kündigungsschutzbestimmungen - nicht negativ auswirken braucht, bestand bei den Werbedamen die Gefahr, dass sie bei schlechter Erfüllung des Auftrags nicht erneut engagiert würden. Insofern bestand für sie ein Unternehmerrisiko. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Werbedamen jeweils zeitlich nur kurze Berührung mit dem Betrieb der Klägerin hatten. Ist dies der Fall, ist die Eingliederung des Beauftragten besonders sorgfältig zu prüfen. Das besagt, dass bei nur kurzer Berührung mit dem Betrieb des Auftraggebers die Arbeitsnehmereigenschaft des Auftragnehmers eher zu verneinen als zu bejahen ist. Denn bei jeweils nur kurzzeitigen Aufträgen muss sich der Auftragnehmer stärker als bei einer auf Dauer angelegten Arbeitnehmertätigkeit - dem Auftraggeber gegenüber immer wieder bestätigen; er trägt als ein verstärktes Unternehmerrisiko. Er kann bei kurzzeitigen Aufträgen auch weniger in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert und dessen Weisungen auch nur in geringem Umfang unterworfen seien. Mit entscheidend ist auch, dass die Werbedamen bei persönlicher Veränderung keine Einnahmen erzielen konnten. Im Falle einer Erkrankung oder bei anderer Abwesenheit (z.B. wegen Urlaub) könnten sie keine Aufträge ausführen und deshalb keine Einnahmen erzielen.
Das - im Hinblick auf die Frage des Vorliegens eines unternehmerischen Risikos auf Seiten der Auftragnehmer - maßgebliche Abstellen der Beklagten auf ihrer Ansicht nach beschränkten Einsatz von Betriebsmitteln seitens der Auftragnehmer kann nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofes, dem sich das erkennende Gericht anschließt, folglich bereits im Ansatz nicht zutreffen.
Im Übrigen weisen nicht zuletzt die Ausführungen von Romme, Unternehmerrisiko, ZfA 1997, Seite 251 bis 361, 266 f zutreffend darauf hin, dass das Merkmal Betriebskapital bzw. Betriebsmittel in aufgezeigtem Zusammenhang kaum als maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen Beschäftigten und Selbständigen gelten kann, da es ihm an der nötigen Trennschärfe fehlt. Im Einzelnen führt Romme der Sache nach zutreffend aus:
Kennzeichnet man nämlich versuchsweise den Selbständigen als Inhaber von Betriebskapital, müsste sich der Arbeitnehmer durch den umgekehrten Sachverhalt auszeichnen. Hier lässt sich indessen auf den angestellten Fahrlehrer mit eigenem Fahrzeug, den angestellten Dompteur mit eigener Tigergruppe, den angestellten Orchestermusiker mit eigener Stradivari und generell (aus umgekehrtem Blickwinkel) auf die Tatsache verweisen, dass bei den freien Berufen eigenes Kapital nicht notwendig Tätigkeitsvoraussetzung ist. Das Erfordernis von Betriebskapital ist mithin nicht mit der Unternehmer- (Selbständigen-) Stellung schlechthin verknüpft, sondern - wie es die Definition zum Ausdruck bringt - mit der Art der in Aussicht genommenen Tätigkeit. Es ist indessen aus anderem Zusammenhang bekannt, dass die Statusbeurteilung nicht mit der Art der ausgeübten Tätigkeit verknüpft ist, so dass das Merkmal des Betriebskapitals (jedenfalls für Unterscheidungszwecke) endgültig auf der Strecke bleibt.
An dieser Stelle sei im Hinblick auf das genannte Abgrenzungskriterium des "unternehmerischen Risikos" noch bemerkt, dass dieses im Falle eines Promoters generell nicht zu hoch angesetzt werden kann. Denn für den wirtschaftlichen Erfolg eines Promoters sind dessen persönliche Fähigkeiten (wie etwa Einfühlungsvermögen, Redegewandtheit Überzeugungskraft und Geschick) ohnehin erheblich größerer Bedeutung beizumessen als dem Einsatz finanzieller Mittel.
Eine Eingliederung der Auftragnehmer in den Betrieb der Klägerin liegt im Ergebnis nicht vor. Die Auftragnehmer sind für die Erfüllung ihrer Dienste auf die Organisation und die Arbeitskräfte der Klägerin praktisch nicht angewiesen.
Als unterliegende Beteiligte hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 197a SGG, 154 Abs. 1 VWGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 GKG.
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