L 19 R 789/15

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 284/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 789/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 162/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Bedeutung histologischer Untersuchungen für die sozialmedizinische Feststellung der Leistungsfähigkeit (hier: Erwerbsminderung)
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.08.2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist zuletzt streitig, ob der Kläger in der Zeit vor der Bewilligung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.12.2014 Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hatte.

Der 1954 geborene Kläger erlernte nach seinen Angaben den Beruf eines Kfz-Mechanikers. Zuletzt war er als Lkw-Fahrer bis Jahresbeginn 2000 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. In der Folgezeit war er arbeitsunfähig erkrankt oder arbeitslos gemeldet. Der Kläger verfügt über einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung (GdB) 60 und dem Merkzeichen G.

Ein Antrag des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente vom März 2001 wurde von der Beklagten abgelehnt und auch der anschließende Rechtsstreit blieb ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Nürnberg v. 17.02.2005, Az. S 18 R 380/02; Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 21.04.2010, Az. L 19 R 228/05; Beschluss des Bundessozialgerichts vom 17.01.2011, Az. B 13 R 330/10 B). Ein weitergehender Berufsschutz wurde dabei seinerzeit verneint: Der Kläger habe sich von seinem früheren Beruf gelöst, da eine Berufsaufgabe des erlernten Berufes aus gesundheitlichen Gründen nicht belegt sei. Der Kläger habe dies selbst mehrfach angegeben (Fragebögen zur beruflichen Rehabilitation vom 03.03.2000 und vom 12.11.2001) und im Mai 2003 habe er erklärt, dass er in seiner Tätigkeit als Kfz-Mechaniker nur zweimal erkrankt gewesen sei. Auch der Versicherungsverlauf des Klägers weise für die Zeit bis zur Beendigung der Tätigkeit als Kfz-Mechaniker keine wesentlichen Krankheitszeiten auf.

Am 07.10.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut eine Rente wegen Erwerbsminderung. Er gab hierbei an, von 1968 bis 1972 den Beruf eines Kfz-Schlossers erlernt zu haben und in diesen Beruf bis August 1991 tätig gewesen zu sein. Der Kläger legte seinen Lehrvertrag und sein Gesellenprüfungszeugnis vor. Die Berufsaufgabe sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt.

Die Beklagte ließ am 29.11.2011 ein ärztliches Gutachten durch den Allgemein- und Sozialmediziner Dr. W. erstellen. Dieser beschrieb beim Kläger das Vorliegen folgender Gesundheitsstörungen: 1. Somatisierungsstörung mit chronischem Schmerzsyndrom mit Beschwerden im Sinne eines MCS-Syndroms (Multiple Chemical Sensitivity). 2. Schulter-Arm-Syndrom recht, Zustand nach OP 2011 mit ausreichender Funktion. 3. Belastungsbeschwerden an den Kniegelenken. 4. Rezidivierendes Wirbelsäulen-Syndrom, leichte Fehlhaltung, mäßige Verschleißzeichen. 5. Beginnende Heberden- und Bouchard-Arthrose an den Händen ohne funktionelle Einschränkungen. Eine Beeinträchtigung des Gangbildes oder der Wegstrecke habe nicht festgestellt werden können. Beim Kläger liege nach wie vor ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vor. Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Zwangshaltungen, ohne Nachtschicht, ohne überdurchschnittlichen Zeitdruck, ohne längere Kältebelastungen sowie ohne Bronchialreizstoffe und ohne toxische Substanzen seien zumutbar. Der Kläger habe selbst angegeben, noch als Lkw-Fahrer tätig sein zu können, wenn er keine Be- und Entladetätigkeiten in größerem Umfang durchführen müsste.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19.12.2011 unter Berufung auf das vorliegende Rentengutachten eine Rentengewährung ab.

Am 22.12.2011 wurde der Kläger auf Veranlassung der Agentur für Arbeit W-Stadt durch den Arzt für Öffentliches Gesundheitswesen Dr. L. untersucht. Dieser hielt den Kläger dauerhaft nur noch für weniger als drei Stunden täglich im Erwerbsleben einsetzbar. Diese gesundheitlichen Verhältnisse würden bereits seit 1998 bestehen. Der Kläger sei psychisch nicht in der Lage, einer geregelten Berufstätigkeit nachzugehen.

Der Widerspruch des Klägers vom 12.01.2012 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2012 zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 05.03.2012 hat der Kläger am 06.03.2012 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Das Sozialgericht hat im Sommer 2013 Befundberichte bei den behandelnden Ärzten Dr. A., Dr. B., Dr. F., Dr. H., Dr. C., Dr. M., Dr. S. sowie Dr. S. eingeholt.

Vor einem Erörterungstermin am 30.10.2013 hat das Sozialgericht ein Gutachten durch die Ärztin für Öffentliches Gesundheitswesen Dr. R. erstellen lassen. Als Gesundheitsstörungen sind beim Kläger festgestellt worden: 1. MCS-Befindlichkeitsstörung. 2. Verdacht auf Somatisierungsstörung. 3. HWS-Syndrom mit leicht- bis mittelgradiger Einschränkung der Funktionsfähigkeit bei radiologisch beschriebener Bandscheibenvorwölbung C 6/C 7, C 7/C 8. 4. LWS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen, Bandscheibenvorwölbung L 5/S 1. 5. Schulter-Arm-Syndrom rechts nach Operation mit leichtgradiger funktioneller Einschränkung. 6. Allergische Diathese mit ImmunglobulineE-Erhöhung, Sensibilisierung gegenüber Hausstaubmilben und Frühblühern. 7. Kniegelenksbeschwerden ohne wesentliche Funktionseinschränkung. 8. Restbeschwerden nach Carpaltunnelsyndromoperation rechts. 9. Rezidivierende Hauterscheinungen, vorübergehend mit Juckreiz. 10. Angegebene Urininkontinenz bei feuchten, kalten Temperaturen. Der Kläger könne leichte Tätigkeiten überwiegend in sitzender Haltung, zeitweilig auch im Stehen und Gehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von täglich sechs Stunden und mehr verrichten. Zusätzliche Pausen seien nicht erforderlich. An Arbeitsbedingungen seien Arbeiten im Akkord, unter Zeitdruck, in Nachtschicht, unter Einwirkung von Nässe, Kälte, Zugluft, Temperaturschwankungen, hautbelastenden Stoffen, Bronchialreizstoffen wie Gasen, Staub, Rauch, Dämpfen und Duftstoffen sowie Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr, mit Absturzgefahr, in andauernder Zwangshaltung, mit Überkopfarbeiten und mit häufigem Bücken ausgeschlossen. Ortsübliche Wegstrecken von 500 m könnten in einer Zeit von 15 bis 20 Min. zu Fuß mit Hilfe des Gehstocks zurückgelegt werden. Öffentliche Verkehrsmittel könnten uneingeschränkt genutzt werden. Der Kläger sei zudem im Besitz eines Pkw-Führerscheins und nutze einen Pkw mit Automatikgetriebe.

Die Klägerseite hat bemängelt, dass sich die Gutachterin Dr. R. nicht mit dem Gutachten des Dr. L. auseinandergesetzt habe: Aufgrund des psychisch gefestigten, umweltbezogenen Beschwerdebildes scheide die Möglichkeit der Ausübung einer geregelten Tätigkeit aus.

Die Beklagte hat dem Kläger auf seinen Antrag hin mit Bescheid vom 16.10.2014 ab 01.12.2014 Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist ein Gutachten durch den Internisten und Umweltmediziner Prof. Dr. C. erstellt worden, der den Kläger am 05.02.2015 untersucht hat und in seinem Gutachten vom 18.05.2015 folgende Diagnosen beim Kläger beschrieben hat: 1. Multiple Chemikalienempfindlichkeit (MCS-Syndrom). 2. Chronisches Erschöpfungssyndrom (CFS). 3. Persistierende Borrelioseinfektion. 4. Bandscheibenprotrusion cervikal, lumbosakral mit Myelopathie. Beim Kläger liege ein schleichend progredienter Prozess mit Verschlechterung bestehender Beschwerden vor. Der Kläger sei weniger als drei Stunden täglich einsatzfähig, was durch das MRT vom 03.08.2011 und die histologische Untersuchung vom 25.03.2013 nachgewiesen sei.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 02.07.2015 mitgeteilt, dass sie den Kläger auf Grund dieses Gutachtens seit 01.12.2014 auf Dauer als unter 3-stündig einsatzfähig für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ansehe. Ein früherer Zeitpunkt der quantitativen Leistungseinschränkung lasse sich jedoch nicht begründen. Sie berufe sich auf eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. S ... Es sei davon auszugehen, dass zur Zeit der früheren Gutachtenerstellung am 30.10.2013 noch ein über 6-stündiges Leistungsvermögen beim Kläger vorgelegen habe. Die Klägerseite hat durch die Unterlagen einen früheren Leistungsfall als nachgewiesen angesehen.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 20.08.2015 die Klage abgewiesen. Es ist zum Ergebnis gekommen, dass nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung frühestens zum 01.12.2014 bestehe. Die Kammer folge den Gutachten von Dr. W. vom 29.11.2011 und Dr. R. vom 30.10.2013. Das Gutachten von Dr. L. habe bestätigt, dass die körperlichen Befunde des Klägers eher gering ausgeprägt seien. Wie Dr. L. habe auch Dr. R. festgestellt, dass die psychisch gefestigten, umweltbezogenen körperlichen Beschwerden des Klägers, die Dr. R. als Befindlichkeitsstörung diagnostiziert habe, im Vordergrund stehen würden. Es sei nicht nachzuvollziehen, woraus Dr. L. schließe, dass diese Gesundheitsstörungen eine vollschichtige Leistungsfähigkeit ausschließen würden. Im Gutachten der Dr. R. sei ein durchaus geregelter Tagesablauf des Klägers ersichtlich. Dr. L. überbetone wohl die subjektive Einschätzung des Klägers, der sich nicht mehr als erwerbsfähig ansehe. Das Gutachten des Prof. Dr. C. habe nach umfangreicher Aktenwiedergabe nur kurze Befunderhebungen dargestellt, in denen sich keine neuen Auffälligkeiten gezeigt hätten. Erst auf Seite 27 des Gutachtens bei der Diagnosestellung seien auffällige Laborbefunde, die vorher nicht angeben worden seien, benannt. Eine genaue Auswirkung der jeweils vorliegenden Diagnosen auf die Leistungsfähigkeit des Klägers sei vom Gutachter nicht erläutert worden. Wie Prof. Dr. C. zu der Annahme gekommen sei, dass beim Kläger eine stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit in Aktivitäten des täglichen Lebens und in den Bereichen des Antriebs, der Konzentration und der kognitiven Leistungsfähigkeit bestehe, sei nicht ersichtlich, insbesondere da das Gutachten keinen Tagesablauf enthalte. Auch sei von Prof. Dr. C. kein Zeitpunkt des Leistungsfalls benannt worden, sondern lediglich auf den Nachweis mit MRT vom 03.08.2011 und histologischer Untersuchung vom 25.03.2013 Bezug genommen worden. Zur Überzeugung des Sozialgerichts seien damit auf den bestehenden Erkrankungen beruhende Funktionsausfälle oder Funktionseinschränkungen nicht hinreichend beschrieben und belegt. Eine weitere Befragung des Sachverständigen erübrige sich, eine quantitative Leistungsminderung bis zum Erreichen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sei nicht gegeben. Da der Kläger keinen weitergehenden Berufsschutz genieße und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei, scheide auch eine teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit aus.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 13.10.2015 am 15.10.2015 über das Sozialgericht Nürnberg Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Beklagte selbst der Leistungsbeurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. C. insoweit folge, als dass aufgrund multipler Chemikalienempfindlichkeit und persistierender Borrelieninfektion u. a. ein unter 3-stündiges Leistungsvermögen auf Seiten des Klägers angenommen werden könne. Dagegen sei das Gutachten der Dr. R. unvollständig. Es habe die Borreliose im Spätstadium mit Tendo- und Ligamentopathie sowie das chronische Erschöpfungssyndrom nicht einbezogen. Die vage Aussage eines Verdachtes auf Somatisierungsstörung reiche nicht aus.

Zu der gesundheitlichen Veränderung zwischen dem Gutachten der Dr. R. und dem Gutachten des Prof. Dr. C. hat sich der Ärztliche Dienst der Beklagten am 11.02.2016 durch Dr. S. geäußert: Zwischen den Begutachtungszeitpunkten scheine eine Befundverschlimmerung eingetreten zu sein.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG ist eine ergänzende Stellungnahme durch Prof. Dr. C. eingeholt worden, die dieser am 04.11.2016 abgegeben hat. Er ist zum Ergebnis gekommen, dass eine Verminderung der Leistungsfähigkeit aus seiner ärztlichen Sicht spätestens ab 25.03.2013 zu belegen sei.

Die Beklagte hat sich - wiederum unter Bezugnahme auf Dr. S. - dahingehend geäußert, dass Prof. Dr. C. auch in seiner ergänzenden Stellungnahme nicht die Beurteilung und Wertung von Funktionseinschränkungen, sondern histologische, immunhistochemische und anderweitige Laborkonstellationen als Belege für die quantitative Leistungsminderung herangezogen habe. Zum genannten damaligen Zeitpunkt hätten aber offensichtlich keine weitergehenden funktionellen Beeinträchtigungen auf psychiatrischem und orthopädischem Gebiet vorgelegen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.08.2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 01.04.2013 bis zum 30.11.2014 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, sowie hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.08.2015 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen weiteren Gerichtsakten und der Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber im Ergebnis nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Berufung ist dabei im Hauptpunkt wirksam beschränkt worden auf eine Rentengewährung in der Zeit von April 2013 bis November 2014.

Der Senat konnte auch in der Sache entscheiden. Zwar hat das Sozialgericht seine Ablehnung des Hilfsantrags des Klägers auf Einholung einer ergänzenden Stellungnahme beim Gutachter Prof. Dr. C. zu Unrecht damit begründet, dass eine Befragung zum genauen Zeitpunkt eines möglichen Leistungsfalls schon deshalb nicht erforderlich sei, weil ein Leistungsfall im strittigen Zeitraum nicht vorgelegen habe. Darin liegt eine Vorwegnahme und Vorwegbeurteilung des Beweisergebnisses: Genaue Angaben zum festgestellten Leistungsfall sind für die Einordnung eines Gutachtensergebnisses im Vergleich mit anderen Gutachtenergebnissen regelmäßig von Bedeutung, weil sie das Ausmaß der Übereinstimmung und Abweichung erkennen lassen und damit Grundlage für die richterliche Überzeugungsgewinnung werden. Da das Berufungsverfahren aber volle Tatsacheninstanz ist und die vom Kläger beantragte Einholung einer ergänzenden Stellungnahme bei Prof. Dr. C. in dieser Instanz nachgeholt worden ist, geht von der Vorgehensweise des Sozialgerichts keine Beschwer für den Kläger mehr aus, so dass die nach den Feststellungen des Senats im Ergebnis zutreffende Entscheidung des Sozialgerichts nicht aufgehoben werden muss.

Gemäß § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbei- träge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die in gleicher Weise für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gelten, hat der Kläger für alle in Frage kommenden Leistungszeitpunkte im hier noch streitigen Zeitraum einer möglichen Rentengewährung erfüllt. Zwar sind im Versicherungsverlauf des Klägers nach Januar 2012 keine rentenrechtlich relevanten Zeiten mehr ausgewiesen, so dass die Voraussetzung des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI selbst unter Berücksichtigung von § 43 Abs. 4 SGB VI für eventuelle Leistungsfälle in der Zeit ab März 2014 nicht mehr erfüllt wäre. Da der Kläger aber bereits vor 1984 die allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs. 1 SGB VI) erfüllt gehabt hatte und seitdem bis zur Rentenantragstellung lückenlos rentenrechtlich relevante Zeiten vorgelegen haben, ist nach § 241 Abs. 2 iVm § 197 Abs. 2, 198 SGB VI die Erfüllung dieser speziellen Bedingung entbehrlich.

Im strittigen Zeitraum lag eine volle Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI bei dem Kläger zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht vor.

Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI erfordern, dass ein Versicherter nicht mindestens 6 Stunden täglich einsatzfähig ist. Ergänzend führt § 43 Abs. 3 SGB VI aus, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Der Kläger ist in der Zeit vor Dezember 2014 jedoch noch in der Lage gewesen, wenigstens 6 Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten, wobei es sich um leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überwiegend in sitzender Haltung, zeitweilig auch im Stehen und Gehen handeln musste. Die eingeschränkte Beweglichkeit des Klägers hatte zudem Tätigkeiten mit häufigem Bücken, mit Überkopfarbeiten, in andauernder Zwangshaltung, mit Absturzgefahr sowie mit erhöhter Verletzungsgefahr ausgeschlossen. Im Gefolge der allergischen Reaktionen des Klägers waren Arbeitsplätze mit Einwirkung von hautbelastenden Stoffen, Bronchialreizstoffen und anderen allergiefördernden Bedingungen wie Gase, Stäube, Rauch, Dämpfe, Duftstoffe, Nässe, Kälte, Zugluft oder Temperaturschwankungen nicht in Betracht gekommen. Ebenfalls nicht zumutbar waren Arbeiten im Akkord, unter Zeitdruck und in Nachtschicht gewesen.

Der Senat stützt sich wesentlich auf die Feststellungen der gerichtsärztlichen Sachverständigen Dr. R. und des Vorgutachters Dr. W., die zwar die Einschränkungen der Arbeitsbedingungen aus den Gesundheitsstörungen des Klägers hergeleitet haben, im Übrigen aber das Vorliegen von quantitativen Einschränkungen verneint haben.

Diese Feststellungen werden auch nicht durch das Gutachten des Dr. L. erschüttert. Zu recht hat bereits das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass die dort gezogene sozialmedizinische Schlussfolgerung, wonach aufgrund eines psychisch gefestigten, umweltbezogenen Beschwerdebildes die Möglichkeit der Ausübung einer geregelten Tätigkeit für den Kläger ausscheide, nicht nachvollziehbar mit sonstigen ärztlichen Befunden in Beziehung gesetzt worden ist. Gerade bei der Annahme einer vornehmlich psychisch bedingten Unfähigkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit - trotz an sich nur mäßiger somatischer Befunde - wäre es von zentraler Bedeutung gewesen, dass durch zuvor erfolgte fachpsychiatrische Behandlung erkennbar geworden wäre, dass der Kläger diese Einschränkungen trotz ärztlicher Unterstützung nicht überwinden kann (vgl. Rechtsprechung des BSG z.B. Urteil vom 29.02.2006, Az. B 13 RJ 31/05 R - nach juris - und des Senats z.B. Urteil vom 21.03.2012, Az. L 19 R 35/08). Weiter zeigt der von Dr. L. angenommene Leistungsfall im Jahr 1998, dass er sich in keiner Weise mit der umfangreichen gegenläufigen Begutachtung in dem bis Anfang 2011 andauernden früheren Sozialgerichtsverfahren des Klägers - letzter Tatsachenstand April 2010 - auseinandergesetzt hat und diese Feststellungen ihm vermutlich sogar unbekannt gewesen sein dürften. Den Ausführungen des Dr. L. kann daher nicht gefolgt werden.

Auch das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. C. führen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar beschreibt er, anders als etwa Dr. L., keine seit Jahren unverändert bestehende sozialmedizinische Situation beim Kläger, sondern nimmt eine Progredienz der gesundheitlichen Störungen an. Dabei ist aus Sicht des Senates aber der Nachweis einer gesundheitlich bedingten und rechtlich bedeutsamen Funktionseinschränkung beim Kläger - jedenfalls für die Zeit vor der eigenen Untersuchung des Prof. Dr. C. - nicht gelungen. Allenfalls ab dem Untersuchungszeitpunkt im Februar 2015 könnte eine Verschlechterung im Sinne einer zeitlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers als belegt angesehen werden. Auch die Angabe des Dr. S. über einen Leistungsfallnachweis im Dezember 2014 ist für den Senat in keiner Weise nachvollziehbar und allenfalls im Sinne eines Vermittlungsvorschlags interpretierbar. Wie das Sozialgericht aber zutreffend herausgearbeitet hat, ergeben die Untersuchungsbefunde bei Prof. Dr. C. nur äußerst eingeschränkte Belege für eine aufgehobene Leistungsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wobei auch hier hinzukommt, dass ein Beleg dafür, dass die psychische Überlagerung der festgestellten somatischen Befunde nicht doch einer Behandlung zugänglich wäre, nicht erbracht ist. Ob aber tatsächlich im Februar 2015 eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestanden hat oder nicht, kann dahingestellt bleiben, weil dies auf keinen Fall zu der vom Kläger begehrten Rente führen kann.

Für den von Prof. Dr. C. angenommenen Leistungsfall im März 2013 - für die Zeit zuvor äußert der Gutachter selbst nur Vermutungen - ergeben sich für den Senat jedenfalls nicht die erforderlichen Nachweise. Die histologischen Untersuchungsergebnisse bedeuten nur, dass ab diesem Zeitpunkt eine gesicherte somatische Diagnose für die Borreliose bestanden hat und nicht nur ausschließlich psychisch bedingte Einschränkungen vorhanden waren. Eine Veränderung der Funktionseinschränkungen ergibt sich daraus nicht. Allenfalls über reaktive Folgen wie etwa eine psychische Entlastung bzgl. Diagnoseungewissheit oder eine Umstellung der Behandlung sowie selbstverständlich bei der Beurteilung der Behandlungsperspektiven könnten sich Auswirkungen ergeben. Eine bedeutsame Veränderung des Leistungsvermögens des Klägers im strittigen Zeitraum ist aus den in dieser Zeit erfolgten Befunderhebungen jedoch nicht zu ersehen gewesen. Wegen der fehlenden unmittelbaren Bedeutung der histologischen Untersuchungen für die sozialmedizinische Feststellung der momentanen Leistungsfähigkeit ist es auch unschädlich, wenn in ärztlichen Gutachten zur Feststellung dieser Leistungsfähigkeit diesen Untersuchungen keine besondere Bedeutung zugewiesen worden ist. Die Fragwürdigkeit der Ausführungen des Prof. Dr. C. zeigt sich zusätzlich auch noch dann, wenn man sie mit denen vergleicht, die im früheren Gerichtsverfahren (L 19 R 228/05) im Gutachten vom 25.06.2008 gemacht worden waren: schon seinerzeit war ein Nachweis durch vergleichbare histochemische Untersuchungsergebnisse angenommen worden, der sich im Folgenden nicht bestätigt hat.

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung käme nach der Rechtsprechung des BSG (Beschl. v. 11.12.1969 - Az. GS 4/69; Beschl. v. 10.12.1976 - Az. GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76 - jeweils zitiert nach juris) zusätzlich in Betracht, wenn eine teilweise Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) vorliegen würde, eine Teilzeitbeschäftigung nicht ausgeübt würde und der Teilzeitarbeitsmarkt für den Kläger als verschlossen anzusehen wäre (s.a. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand August 2012, § 43 SGB VI Rn 30 mwN). Unabhängig von der Diskussion darüber, ob diese Rechtsprechung auch aktuell noch zur Anwendung zu bringen ist, scheitert ein derartiger Rentenanspruch daran, dass beim Kläger zur Überzeugung des Senats im streitigen Zeitraum eine teilweise Erwerbsminderung im Rechtssinne nicht vorgelegen hatte.

In bestimmten Ausnahmefällen kann eine Rentengewährung wegen voller Erwerbsminderung auch ohne quantitative Leistungsminderung erfolgen. Dazu müssten allerdings die Voraussetzungen für einen von der Rechtsprechung des BSG entwickelten sog. Katalogfall erfüllt sein, was aus Sicht des Senates nicht der Fall ist. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 09.05.2012, B 5 R 68/11 R - zitiert nach juris) ist bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, mehrschrittig vorzugehen. Zunächst ist festzustellen, ob mit dem Restleistungsvermögen Verrichtungen erfolgen können, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Maschinenbedienung, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen. Wenn sich solche abstrakten Handlungsfelder nicht oder nur unzureichend beschreiben lassen und ernste Zweifel an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen kommen, stellt sich im zweiten Schritt die Frage nach der besonderen spezifischen Leistungsbehinderung oder der Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen und, falls eine solche Kategorie als vorliegend angesehen wird, wäre im dritten Schritt von der Beklagten eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen und die Einsatzfähigkeit dann hinsichtlich dieser Tätigkeit abzuklären (vgl. Gürtner a.a.O. Rn 37 mwN).

Für den Senat ergeben sich bereits keine ernsthaften Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im strittigen Zeitraum. Zwar wären die Arbeitsfelder Reinigen und Kleben wohl wegen der Allergenbelastungsgefahr ausgeschieden gewesen. Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen wären jedoch als grundsätzlich geeignet anzuführen gewesen. Auch wenn hierbei noch Anforderungen an die Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu beachten waren, wurde das Tätigkeitsfeld nicht als Ganzes in Frage gestellt.

Aber selbst wenn man das Vorliegen von ernstlichen Zweifeln annehmen wollte, so stellen die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen sich im Zeitraum bis zur Altersrentengewährung nicht als schwere spezifische Behinderung wie etwa eine - ggf. funktionale - Einarmigkeit und auch nicht als Summierung von ungewöhnlichen Einschränkungen dar. Es liegen Einschränkungen der Arbeitsbedingungen vor, wie sie vielfach bei körperlich und psychisch beeinträchtigten Erwerbstätigen anzutreffen sind; es ist aber in den aus Sicht des Senats überzeugenden Gutachten ein hinreichendes körperliches Restleistungsvermögen, eine ausreichende Sinneswahrnehmung und eine nur etwas geschwächte psychische Stabilität beschrieben gewesen.

Der Kläger ist auch nicht gehindert gewesen, einen eventuellen Arbeitsplatz zu erreichen. Die Gehfähigkeit des Klägers ist zwar durch die Gesundheitsstörungen des Klägers limitiert, aber noch in dem geforderten Umfang (4 mal täglich mehr als 500 Meter in jeweils weniger als 20 Minuten) vorhanden. Auch die Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird ärztlicherseits bejaht. Dies kann aber dahingestellt bleiben, da der Kläger nach den Feststellungen im Verfahren im strittigen Zeitraum jedenfalls in der Lage gewesen wäre, mit einem PKW zur Arbeit zu fahren.

Das aus Sicht des Senats aus den Gutachten zu ersehende Nichtvorliegen von teilweiser Erwerbsminderung im streitigen Zeitraum schließt auch den Anspruch auf die hilfsweise beantragte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) aus.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Zwar gehört der Kläger aufgrund seines Geburtsdatums zu dem grundsätzlich von dieser Vorschrift erfassbaren Personenkreis. Auch hat er ursprünglich unstrittig eine Tätigkeit erlernt und ausgeübt, die einen qualifizierten Berufsschutz bewirkt. Er hat diese Tätigkeit jedoch schon vor Jahren aufgegeben und ist zuletzt als LKW-Fahrer einer Tätigkeit nachgegangen, die bestenfalls als Anlerntätigkeit anzusehen ist, ohne dass hierfür eine längere Anlernzeit tatsächlich belegt wäre. Damit ist der Kläger nicht dem sog. oberen Bereich der Anlerntätigkeiten zuzuordnen und uneingeschränkt auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, die ihm gesundheitlich zumutbar sind (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand August 2012, § 240 SGB VI, Rn. 114).

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Angabe des Klägers im Rentenantrag, dass der Berufswechsel gesundheitlich bedingt gewesen wäre. Der Senat folgt in vollem Umfang den Ausführungen in seinem Urteil vom 21.04.2010 (Az. L 19 R 228/05), das zu einem früheren Rentenantrag des Klägers ergangen war: Danach ist eine rechtlich bedeutsame Lösung vom erlernten Beruf als Kfz-Mechaniker gegeben, weil eine gesundheitlich bedingte Aufgabe nicht vorgelegen hatte oder zumindest nicht hinreichend belegt ist. Neue Gesichtspunkte haben sich nicht ergeben.

Nach alledem war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.08.2015 im Ergebnis als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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