S 21 RJ 4016/99

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 21 RJ 4016/99
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 1000,- Euro auferlegt.

Tatbestand:

Der 1947 geborene Kläger begehrt die Gewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Er ist in Deutschland geboren, dort aufgewachsen und deutsche Staatsangehöriger. Sein Vater war spanischer Herkunft. Der Kläger hatte eine Ausbildung als Maler und Verputzer absolviert und im März 1965 die Gesellenprüfung abgelegt. Während seiner Berufstätigkeit in den Jahren 1962 bis 1996 hat er ca. 26 Mal den Arbeitgeber gewechselt. Ab 25.06.1996 bestand krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Nach der Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld bezieht der Kläger ab 27.09.1999 Arbeitslosenhilfe.

Auf den am 07.11.1996 gestellten Rentenantrag hin zog die Beklagte medizinische Unterlagen bei und lies den Kläger sodann von dem bei ihrem medizinischen Dienst tätigen Internisten Dr. C. untersuchen und begutachten. Gestützt auf dessen schriftliches Gutachten vom 03.03.1997 lehnte sie mit Bescheid vom 05.03.1997 zunächst den Rentenantrag ab. Der Kläger erhob Widerspruch, worauf die Beklagte noch weitere medizinische Ermittlungen anstellte. Sie zog unter anderem das im Auftrag der Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt am Main erstellte Gutachten der Ärzte für Arbeitsmedizin und Innere Medizin Prof. Dr. D./Oberarzt Dr. E. vom Institut und der Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 02.12.1998 zur Frage des Bestehens einer Berufskrankheit nach der Nr. 4301 oder 4302 der BKV bei. Weiter lies sie den Kläger von dem Internisten und Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie Dr. F. untersuchen und begutachten, der in seinem schriftlichen Gutachten vom 11.07.1997 zu der Beurteilung gelangte, beim Kläger bestehe ein gemischt förmiges Asthmabronchiale mit Lungenüberblähung, das aber noch körperlich leichte Arbeiten vollschichtig mit Verwendungseinschränkungen zulasse. Weiter lies die Beklagte den Kläger von dem Orthopäden Dr. G. untersuchen und begutachten, der in seinem Gutachten vom 24.08.1998 darlegte, es bestehe noch eine vollschichtige Einsatzfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Arbeiten mit Hocken und Knien und mit sehr schweren Heben und Tragen. Schließlich wurde der Kläger noch im Auftrag der Beklagten von deren Arzt Dr. H. untersucht und begutachtet. In diesem Gutachten vom 31.08.1999 wurden als Diagnosen gestellt: Bronchialasthma, aufgegebener Nikotinabusus, LWS-Syndrom bei Bandscheibendegeneration in Höhe L4/L5 linksseitiger Innenmeniskusschaden, arthroskopische Operation am 10.02.1999. In der Stellungnahme zum Leistungsbild heißt es, nach ärztlicher Beurteilung könnten noch leichte Arbeiten vollschichtig ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten (zumutbar 10 Kg), ohne häufiges Bücken sowie ohne Einwirkung durch Kälte, Nässe, Staub, Gas, Dampf, Rauch, Dunst, Geruchseinwirkung sowie Zugluft ausgeübt werden. Hierauf gewährte die Beklagte mit Teilabhilfebescheid vom 15.10.1999 dem Kläger Berufsunfähigkeitsrente ab 01.08.1997, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Den aufrechterhaltenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.1999, soweit ihm nicht mit Bescheid vom 15.10.1999 stattgegeben worden war, zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Auswertung aller vorliegenden ärztlichen Gutachten und Unterlagen werde der Kläger noch für fähig erachtet, leichte Arbeiten mit Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung bestehe bei dem Kläger nicht, sodass es der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit nicht bedürfe.

Der Kläger hat am 05.11.1999 Klage erhoben, mit dem Klageziel Erwerbsunfähigkeitsrente.

Das Gericht hat die zum Kläger geführte Rentenakte beigezogen und folgende medizinische Unterlagen eingeholt: Befundbericht des Nervenarztes und Psychiaters Dr. J. vom 05.05.2000, Befundbericht Arztes für Allgemeinmedizin Dr. K. vom 12.05.2000 nebst Arztbrief der Chirurgie des Kreiskrankenhauses Gelnhausen vom 08.02.2000 sowie Arztbrief des Chirurgen Dr. L. vom 19.02.2000, Befundbericht des Internisten und Arztes für Pneumologie, Allergologie M. vom 12.05.2000.

Es hat sodann Beweis erhoben über den Gesundheitszustand des Klägers und dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit durch Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens, das der Chefarzt der Hardtwaldklinik I, Bad Zwesten Prof. Dr. N. unter Mitarbeitung des Assistenzarztes O. unter dem Datum vom 25.09.2000 auf der Grundlage einer Untersuchung vom 01.08.2000 vorgelegt hat. Entsprechend der in diesem Gutachten enthaltenen Empfehlung, ein internistisch-pneumologisches Gutachten noch einzuholen, hat das Gericht sodann den Internisten und Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie, Umweltmedizin Dr. P. mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers auf internistisch-lungenfachärztlichem Gebiet beauftragt, Dr. P. gelangte in seinem schriftlichen Gutachten vom 06.02.2001 auf der Grundlage von am 01.12., 07.12., 14.12. und 21.12.2000 durchgeführten ambulanten Untersuchungen zu der Beurteilung, beim Kläger stehe ein mittelschweres gemischtförmiges Asthmabronchiale. Dieses lasse eine Berufstätigkeit als Maler oder Weisbinder nicht mehr zu. Zumutbar seien dem Kläger jedoch noch Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes leichter körperlicher Art vollschichtig in wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltung, ohne Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten, ohne besondere nervliche Belastungen, ohne sehr hohe Anforderungen an das Konzentrationsvermögen und ohne besonderen Zeitdruck, ohne Schicht- und Akkordarbeit. Wegen der Atemwegserkrankung seien Arbeiten mit inhalativen Belastungen durch Rauch, Farbdünste, chemische Gerüche, Abgase etc. nicht geeignet.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht mit Beweisanordnung vom 23.07.2001 den vom Kläger benannten Arzt für innere Medizin Lungen- und Bronchialheilkunde sowie Leitenden Arzt der Fachklinik für Lungenerkrankungen Philippsstiftung e. V., Immenhausen Prof. Dr. Q. zum gutachtlich anzuhörenden Arzt benannt. Prof. Dr. Q. hat sein internistisch-pneumologisches Gutachten in schriftlicher Form unter dem Datum vom 22.02.2002, erstellt nach einer körperlichen Untersuchung des Klägers am 17.08.2001 unter Mitarbeit des Arztes für Innere Medizin und Arbeitsmedizin Dr. R. vorgelegt. In dem Gutachten wird ausgeführt, beim Kläger bestehe ein exogen-allergisches Asthmabronchiale, das jedoch weitgehend unter medikamentöser Therapie rückbildungsfähig sei. Der Kläger werde noch für in der Lage gehalten, vollschichtig körperliche leichte Arbeiten mit Verwendungseinschränkungen auszuüben. Es bestehe weitgehende Übereinstimmung mit den Beurteilungen des Vorgutachters Dr. P.

Das Gericht hatte zunächst Termin zu mündlichen Verhandlung für den 27.11.2002 anberaumt, der auf Antrag der Klägervertreterin abgesetzt worden ist.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger und seine Prozessbevollmächtigte nach Erörterung des Sach- und Streitstandes darauf hingewiesen, dass eine Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Betracht komme. Das auf Antrag des Klägers eingeholte Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz habe das von Amts wegen eingeholte Gutachten in der Beurteilung bestätigt.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 05.03.1997 abgeändert durch den Bescheid vom 15.10.1999 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 28.10.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 07.11.1996 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie sieht ihre Entscheidung durch die im Gerichtsverfahren eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachten als bestätigt an.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes, des Vorbringens der Beteiligten sowie des Ergebnisses der durchgeführten Sachverhaltsermittlungen und Beweiserhebungen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist sachlich nicht begründet Der Bescheid der Beklagten vom 05.03.1997 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 15.10.1999 und des Widerspruchsbescheides vom 28.10.1999 ist zu Recht ergangen, denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu.

Für die rechtliche Beurteilung sind dabei zunächst maßgeblich die §§ 43, 44 des Sozialgesetzbuches - Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in der Fassung, die sie durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - 2. SGB VI ÄndG vom 02.05.1996 (BGBl I S. 659) erhalten haben. Der Kläger begehrt nämlich Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit einem Rentenbeginn, der vor dem 01.01.2001 liegen soll. Dagegen käme die mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-Reformgesetz) vom 20.12.2000 (BGBl I S. 1827) mit Wirkung zum 01.01.2001 erfolgte Neuordnung des Rechtes der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI zum Tragen, sofern die Rente frühestens am 01.01.2001 beginnen würde.

Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI in der durch das 2:SGB Vl-ÄndG geschaffenen Fassung Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Erwerbsunfähig sind demgegenüber Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selbstständige Tätigkeit ausübt oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 2 SGB VI in der Fassung des 2. SGB VI-ÄndG vom 02.05.1996). Versicherte können, soweit es um den Rentenanspruch auf Erwerbsunfähigkeit geht, mangels Berufsschutz bei diesem Rentenanspruch auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden. Denn nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI schließt jede Erwerbstätigkeit, die der Versicherte in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben in der Lage ist, und mit der er Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen kann, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt, Erwerbsunfähigkeit aus. Dabei ist nach der vom Großen Senat des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. den Beschluss vom 19.12.1996 - GS 2/95 -, NZS 1997, S. 421) bestätigten höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit für Versicherte, die noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten gesundheitlich ausüben können, die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit regelmäßig nicht erforderlich.

Streitgegenstand ist hier nur noch der Anspruch des Klägers auf Erwerbsunfähigkeit, da ihm mit dem Teilabhilfebescheid vom 15.10.1999 bereits Berufsunfähigkeitsrente gewährt worden ist.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Kläger gesundheitlich noch in der Lage, vollschichtig körperlich leichte Arbeiten mit den Verwendungseinschränkungen, wie sie in dem von Amts wegen eingeholten internistisch-lungenfachärztlichen Gutachten des Dr. P. vom 06.02.2001 genannt werden, regelmäßig auszuüben. Dabei hat Dr. P. in seinem Gutachten die Beurteilung des Prof. Dr. N. in dessen nervenärztlichem Gutachten vom 25.09.2000 einbezogen sowie die in dem orthopädischen Gutachten des Dr. G. vom 24.08.1998 diagnostizierten orthopädischen Gesundheitsstörungen und die hieraus resultierenden Beschränkungen der Einsatzfähigkeit für Erwerbsarbeit. Hinsichtlich der orthopädischen Leiden haben die gerichtlichen Ermittlungen keine wesentlichen Veränderungen ergeben, sodass die von Dr. G. getroffene Beurteilung weiterhin als zutreffend anzusehen ist. Was psychische Störungen anbelangt, gelangte Prof. Dr. N. in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, beim Kläger sei nur eine leichte depressive Störung feststellbar. Er hat sich im Rahmen der von ihm und dem mitarbeitenden Arzt O. durchgeführten Untersuchung auch nochmals der Frage, ob bandscheibenschadenbedingte radikuläre Nervenschädigungen vorliegen, zugewandt. Er ist zu dem Ergebnis gelangt; dass solche nicht bestehen und das Krankheitsbild hinsichtlich der Verhältnisse am Achsenorgan als ein degeneratives Halswirbelsäulen - und Lendenwirbelsäulen-Syndrom zu bewerten sei. Den gleichfalls diagnostizierten leichtgradig ausgeprägten Spannungskopfschmerzen ist mit den Verwendungseinschränkungen, Arbeiten mit besonderen nervlichen Belastungen, besonderen Anforderungen an das Konzentrationsvermögen und besonderen Zeitdruck seien für den Kläger ungeeignet, hinreichend Rechnung getragen unter Miteinbeziehung der leichten depressiven Störung.

Was das Atemwegsleiden des Klägers anbelangt, so ergibt sich aus dem Gutachten des Prof. Dr. D. vom 02.12.1998 dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. P. sowie aus dem vom Gericht auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens des Prof. Dr. Q. ganz eindeutig, dass unter medikamentöser Therapie nur von einer noch nicht schwergradigen Beeinträchtigung der Lungenfunktion ausgegangen werden kann, welche körperlich leichte Arbeiten noch ganztags mit den angeführten Verwendungseinschränkungen zulässt. Von allen Gutachters sind die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft aussagekräftigen Untersuchungsverfahren durchgeführt worden, insbesondere auch eine Lungenfunktionsprüfung mit Spirometrie und Ganzkörperplethysmographie. Dr. P. hat zudem seine Untersuchungen an vier, jeweils nahezu im Abstand einer Woche auseinander liegenden Terminen im Dezember 2000 durchgeführt und damit auch besondere Vorkehrungen dagegen getroffen, dass kein sogenannter reiner "Augenblicksbefund" erhoben wird. Er gelangte zu der Beurteilung, es bestehe allenfalls ein mittelschweres Asthmabronchiale, welches jedoch weiterhin leichte körperliche Arbeiten ohne Einschränkung in qualitativer Hinsicht ermögliche. Der wesentliche behinderungsträchtige Faktor liege in der bronchialen Hyperreagibilität, der Rechnung getragen werden könne, indem bei auszuübenden Tätigkeiten unspezifische Reize aus der Umwelt wie Rauch, Abgase etc. vermieden würden. Prof. Q. hat diese Einschätzung in seinem Gutachten nach § 109 SGG beigepflichtet. Er fand in seinen gleichfalls umfangreichen apparativen Untersuchungen keinen Hinweis auf eine signifikante pulmonale Funktionsstörung, insbesondere keinen Nachweis einer relevanten Obstruktions- oder Diffussionsstörung und führte die bei den Untersuchungen des Klägers nicht erreichte volle Ausbelastbarkeit auf einen allgemeinen Trainingsmangel des Klägers zurück. Weitere Spezialuntersuchungen in Form von Oberbauchsonographie, Echokardiographie sowie klinisch-chemische Laboruntersuchungen konnten das Bestehen einer relevanten Herzbeeinträchtigung, Leberschädigung sowie eines Bauspeicheldrüsenleidens ausschließen. Als Folge der langjährigen Kortisoneinnahme sei nur eine leichtgradige Kortison-Haut eingetreten. Hingegen ließen sich strukturelle Veränderungen an Herzen oder anderen Organsystemen nicht nachweisen. In der zusammenfassenden Beurteilung führt Dr. Q. aus, es bestehe eine weitestgehende Übereinstimmung mit dem Gutachten des Herrn Dr. P. vom 06.02.2001, das zu dem gleichen Ergebnis komme. Speziell was die Einschätzung des Schweregrades des Asthmabronchiale betreffen, müsse der Argumentation von Herrn Dr. P. beigepflichtet werden. Den weiteren Ausführungen ist zu entnehmen, dass Prof. Q. die Beeinträchtigungen des Klägers von pulmonaler Seite eher noch günstiger als der Vorgutachter Dr. P. einschätzt.

Die Ausformulierung der gerichtlichen Sachverständigengutachten des Prof. Dr. N., des Dr. P. und des Prof. Dr. Q. lässt für das Gericht den eindeutigen Rückschluss zu, dass der Kläger sorgfältig und arte legis untersucht wurde. Die getroffenen Leistungsbeurteilungen sind nach eingehender Befunderhebung und Auswertung der vorliegenden sonstigen medizinischen Unterlagen sowie der vom Kläger geltend gemachten Beschwerden mit einleuchtender Begründung und unter Inbezugsetzung zu den gestellten Diagnosen abgeleitet worden. Der Kläger hat weder anderslautenden medizinische Unterlagen vorgelegt noch Gründe vermittelt, warum er insbesondere die Gutachten auf internistischem Gebiet für fehlerhaft erachte.

Für den Kläger, der noch über ein vollschichtiges Restleistungsvermögen für Erwerbsarbeit verfügt, gilt somit, dass das Risiko, keinen dem Restleistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden, nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist.

Es war daher zu entscheiden, wie geschehen. Dem Kläger steht als unterlegenem Beteiligten kein Kostenerstattungsanspruch nach § 193 SGG zu.

Nach Überzeugung des Gerichtes hat der anwaltlich Vertretene Kläger mit seinem begründungslosen Beharren auf einer gerichtlichen Entscheidung trotz Vorliegens dreier für ihn negativ verlaufender Begutachtungen auf dem internistisch-pulmologischen Fachgebiet, wobei ein Gutachter von ihm selbst nach § 109 SGG bestimmt werden konnte, im Hinblick auf die Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens die Missbrauchsschwelle des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG überschritten. Nach dieser Norm kann das Gericht im Urteil oder durch Beschluss einem Beteiligten Kosten ganz oder teilweise auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden ist und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Dabei ist die Führung eines Rechtsstreites dann missbräuchlich, wenn er trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit geführt oder weitergeführt wird (vgl. Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 26.11.1985 - 2 BvR 851/84 - NJW 1986, 2102). Diese Konkretisierung ist auf § 192 SGG, der durch das 6. SGG-Änderungsgesetz vom 17.08.2001 erheblich verschärft wurde, übertragbar. Anders als beim Begriff des "Mutwillens", der bereits nach dem Wortlauf ein subjektives Element enthält, ist bei der neuen Fassung des § 192 SGG für den Missbrauch nun nicht mehr erforderlich, dass der Beteiligten subjektiv weis, die Rechtsverfolgung sei aussichtslos ist und nun entgegen besserer Einsicht den Prozess trotzdem weiterführt. Dies ergibt sich aus der Intention des Gesetzgebers, den § 192 SGG nach dem Vorbild des § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz zu gestalten, für dessen Anwendung nach herrschender Rechtsprechung keine subjektive Komponente, wie etwa Verschulden erforderlich ist. Es genügt vielmehr, dass ein Beteiligter einen Rechtsstreit weiter betreibt, obwohl die Rechtsverfolgung objektiv aussichtslos ist und hierauf in einem Gerichtstermin sowie auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen worden ist (vgl. Groß, in: Binder/Bolay/Castendiek, Sozialgerichtsgesetz, Handkommentar 2003 § 192 Randnummer 8 ff.). Liegen die Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 vor, so kann das Gericht dem Beteiligten, nicht seinem Bevollmächtigten, die dadurch verursachten Kosten ganz oder teilweise auferlegen. Dem Beteiligten ist nach Abs. 1 Satz 2 das Verhalten seines Vertreters oder Bevollmächtigten anzurechnen. Der Begriff der Kosten ist im Sinne einer Schadensersatzregelung zu verstehen. Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind deshalb Kosten für eine Beweisaufnahme, für das schriftliche Absetzen eines Urteils sowie allgemeine Gerichtshaltungskosten. Nach § 192 Abs. 1 Satz 3 gilt als verursachter Kostenbetrag mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz, also mindestens 150,00 EUR vor dem Sozialgericht. Liegen die tatsächlichen Kosten wesentlich höher als der Mindestbetrag kann das Gericht wie bisher die Kosten schätzen. So liegt es hier. Für die Schätzung der Kosten ist zu berücksichtigen, dass bereits Anfang der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts für die Richterstunde ein Betrag von 200,00 DM bis zu 450,00 DM angenommen wurde. Angesichts der allgemeinen Kostensteigerungen geht das Gericht im Entscheidungszeitpunkt, der nahezu 20 Jahre nach den damals gegriffenen Größen liegt, von einem Betrag von ca. 300,00 EUR pro Richterstunde aus. Für die Abfassung und Korrektur des Urteils sind mindestens 2,5 Richterstunden anzusetzen. Weiter sind noch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten sowie die Kosten für die Fertigung der Entscheidung im Schreibdienst und die Kosten der Zustellung an die Beteiligten anzusetzen. Dies ergibt insgesamt den von der Kammer angesetzten Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR.
Rechtskraft
Aus
Saved