Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 349/17
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 650/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Einlegung des Widerspruches peri Email ist unzulässig; die Klage ist innerhalb der Klagefrist zu erheben.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 31.07.2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.03.2016 bis 30.09.2016 und die (zukünftige) Unterlassung von Sanktionen bzw. deren Androhung.
Auf Antrag der Klägerin lehnte der Beklagte die Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 01.03.2016 bis 31.03.2016 wegen Einkommens mit Bescheid vom 28.04.2016 ab und bewilligte für die Zeit vom 01.04.2016 bis 30.09.2016 vorläufig Alg II mit weiterem Bescheid vom 28.04.2016. Die gegen beide Bescheide eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2017 - zugestellt an die Klägerin durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 21.03.2017 - zurück.
Mit Bescheid vom 19.12.2016 stellte der Beklagte den Eintritt einer Minderung wegen Nichterscheinens zum Meldetermin vom 15.11.2016 fest und hob die mit Bescheid vom 20.09.2016 vorläufig bewilligten Leistungen für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.03.2017 in Höhe von 40,90 EUR monatlich auf. Dagegen legte die Klägerin per Email Widerspruch am 12.05.2017 ein, den sie telefonisch am 01.02.2017 angekündigt hatte. Den Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2017 als unzulässig. Der Widerspruch sei weder form- noch fristgerecht erhoben worden.
Am 01.06.2017 hat die Klägerin gegen die Bescheide vom 28.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2017 Klage zum Sozialgericht Köln erhoben, weil sie Hausverbot beim Sozialgericht Bayreuth (SG) habe. Zugleich hat sie beantragt, dass Sanktionen und Androhung von Sanktionen gegen sie unterlassen bzw. eingestellt würden. Das Sozialgericht Köln hat die Klage an das SG weitergeleitet. Dieses hat nach Hinweis des Beklagten auf die mögliche Verfristung und nach Anhörung der Klägerin mit Gerichtsbescheid vom 31.07.2017 die Klage gegen die Bescheide vom 28.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2017 abgewiesen und den Antrag auf Unterlassung abgelehnt. Die Klage gegen die Bescheide vom 28.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2017 sei verfristet erhoben worden. Die Klagefrist habe nach Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2017 am 21.03.2017 gemäß §§ 87 Abs. 1 und 2, 64 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 21.04.2017 geendet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme mangels entsprechenden Vortrages der Klägerin nicht in Betracht. Die erhobene vorbeugende Unterlassungsklage sei ebenfalls unzulässig, denn diese sei nur ausnahmsweise statthaft. Hierfür sei ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich, das nicht gegeben sei. Die Klägerin sei durch den (nachträglichen) Rechtsschutz gegen einen entsprechenden Minderungsbescheid zumutbar geschützt.
Dagegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Sie weise den Gerichtsbescheid unwiderruflich zurück. Seit 08.05.1945 gebe es keine Staatsgerichte mehr.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 31.07.2017 aufzuheben und unter Abänderung der Bescheide vom 28.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2017 Alg II für die Zeit vom 01.03.2016 bis 30.09.2016 in Höhe von monatlich 774,00 EUR ohne Einkommensanrechnung zu gewähren sowie Sanktionen und Androhung von Sanktionen zu unterlassen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig.
Bezüglich der trennbaren Streitgegenstände (Anfechtungsklage und Unterlassungsklage) wird jeweils der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht, wobei hinsichtlich der vorbeugenden Unterlassungsklage nicht auf die jeweils einzelnen (zukünftigen) Sanktionen abzustellen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 16.10.2017 - L 11 AS 591/17-).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Klage gegen die Bescheide vom 28.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2017 als unzulässig abgewiesen. Der Widerspruchsbescheid vom 17.03.2017 ist der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 21.03.2017 zugestellt worden. Die Frist zur Erhebung der Klage (§ 87 SGG) endet damit am 21.04.2017 (§ 64 Abs. 2 SGG). Die Klage hat die Klägerin aber erst am 01.06.2017 beim Sozialgericht Köln erhoben. Anhaltspunkte für eine Säumnis der Klagefrist ohne Verschulden werden von der Klägerin nicht vorgetragen und sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des SG hierzu Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ebenfalls zu Recht hat das SG die vorbeugende Unterlassungsklage als unzulässig "abgelehnt". Es handelte sich dabei nicht um eine gegen den Bescheid vom 19.12.2016 erhobene Anfechtungsklage, zumal der festgestellte Eintritt einer Minderung vom Beklagten tatsächlich nicht vollzogen worden ist. Den telefonisch am 01.02.2017 angekündigten und per Email am 12.05.2017erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.12.2016 hat der Beklagte erst nach der Klageerhebung mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2017 als unzulässig verworfen. Mit ihrer am 01.06.2017 eingereichten Klageschrift begehrt die Klägerin vielmehr - soweit ihr Begehren dahingehend auszulegen ist - die (zukünftige) Unterlassung von Sanktionen bzw. deren Androhung. Für eine solche vorbeugende Unterlassungsklage ist die Durchführung eines Vorverfahrens nicht erforderlich. Allerdings muss ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse gegeben sein, woran es vorliegend jedoch fehlt, denn die Klägerin kann jeweils auf den nachträglichen Rechtsschutz gegen die Feststellung des Eintritts einer Minderung verwiesen werden. Auch diesbezüglich wird auf die Ausführungen des SG gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Selbst wenn jedoch die Anträge der Klägerin dahingehend ausgelegt werden müssten, dass sie sich gegen den Minderungsbescheid vom 19.12.2016 wendet und das Widerspruchsverfahren mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2017 nunmehr nachgeholt wäre, wäre die Abweisung der Klage durch das SG rechtmäßig, denn die dann zwar zulässige Klage wäre unbegründet. Der Beklagte hat den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.12.2016 nämlich zu Recht als unzulässig verworfen. Der Widerspruch ist per Email und damit nicht formgerecht im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG erhoben worden (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 84 Rn. 3). Zudem ist er verfristet erhoben worden, denn den Bescheid vom 19.12.2016 hat die Klägerin laut Telefonat vom 01.02.2017 spätestens an diesem Tag bereits erhalten, so dass die Monatsfrist gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG mit der Email vom 12.05.2017 unabhängig von der nicht formgerechten Einlegung nicht gewahrt ist. Bei dem Telefonat vom 01.02.2017 selbst handelte es sich nicht um einen zur Niederschrift erklärten Widerspruch, denn die Klägerin hat darin lediglich eine Widerspruchseinlegung angekündigt.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.03.2016 bis 30.09.2016 und die (zukünftige) Unterlassung von Sanktionen bzw. deren Androhung.
Auf Antrag der Klägerin lehnte der Beklagte die Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 01.03.2016 bis 31.03.2016 wegen Einkommens mit Bescheid vom 28.04.2016 ab und bewilligte für die Zeit vom 01.04.2016 bis 30.09.2016 vorläufig Alg II mit weiterem Bescheid vom 28.04.2016. Die gegen beide Bescheide eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2017 - zugestellt an die Klägerin durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 21.03.2017 - zurück.
Mit Bescheid vom 19.12.2016 stellte der Beklagte den Eintritt einer Minderung wegen Nichterscheinens zum Meldetermin vom 15.11.2016 fest und hob die mit Bescheid vom 20.09.2016 vorläufig bewilligten Leistungen für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.03.2017 in Höhe von 40,90 EUR monatlich auf. Dagegen legte die Klägerin per Email Widerspruch am 12.05.2017 ein, den sie telefonisch am 01.02.2017 angekündigt hatte. Den Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2017 als unzulässig. Der Widerspruch sei weder form- noch fristgerecht erhoben worden.
Am 01.06.2017 hat die Klägerin gegen die Bescheide vom 28.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2017 Klage zum Sozialgericht Köln erhoben, weil sie Hausverbot beim Sozialgericht Bayreuth (SG) habe. Zugleich hat sie beantragt, dass Sanktionen und Androhung von Sanktionen gegen sie unterlassen bzw. eingestellt würden. Das Sozialgericht Köln hat die Klage an das SG weitergeleitet. Dieses hat nach Hinweis des Beklagten auf die mögliche Verfristung und nach Anhörung der Klägerin mit Gerichtsbescheid vom 31.07.2017 die Klage gegen die Bescheide vom 28.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2017 abgewiesen und den Antrag auf Unterlassung abgelehnt. Die Klage gegen die Bescheide vom 28.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2017 sei verfristet erhoben worden. Die Klagefrist habe nach Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2017 am 21.03.2017 gemäß §§ 87 Abs. 1 und 2, 64 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 21.04.2017 geendet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme mangels entsprechenden Vortrages der Klägerin nicht in Betracht. Die erhobene vorbeugende Unterlassungsklage sei ebenfalls unzulässig, denn diese sei nur ausnahmsweise statthaft. Hierfür sei ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich, das nicht gegeben sei. Die Klägerin sei durch den (nachträglichen) Rechtsschutz gegen einen entsprechenden Minderungsbescheid zumutbar geschützt.
Dagegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Sie weise den Gerichtsbescheid unwiderruflich zurück. Seit 08.05.1945 gebe es keine Staatsgerichte mehr.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 31.07.2017 aufzuheben und unter Abänderung der Bescheide vom 28.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2017 Alg II für die Zeit vom 01.03.2016 bis 30.09.2016 in Höhe von monatlich 774,00 EUR ohne Einkommensanrechnung zu gewähren sowie Sanktionen und Androhung von Sanktionen zu unterlassen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig.
Bezüglich der trennbaren Streitgegenstände (Anfechtungsklage und Unterlassungsklage) wird jeweils der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht, wobei hinsichtlich der vorbeugenden Unterlassungsklage nicht auf die jeweils einzelnen (zukünftigen) Sanktionen abzustellen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 16.10.2017 - L 11 AS 591/17-).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Klage gegen die Bescheide vom 28.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2017 als unzulässig abgewiesen. Der Widerspruchsbescheid vom 17.03.2017 ist der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 21.03.2017 zugestellt worden. Die Frist zur Erhebung der Klage (§ 87 SGG) endet damit am 21.04.2017 (§ 64 Abs. 2 SGG). Die Klage hat die Klägerin aber erst am 01.06.2017 beim Sozialgericht Köln erhoben. Anhaltspunkte für eine Säumnis der Klagefrist ohne Verschulden werden von der Klägerin nicht vorgetragen und sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des SG hierzu Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ebenfalls zu Recht hat das SG die vorbeugende Unterlassungsklage als unzulässig "abgelehnt". Es handelte sich dabei nicht um eine gegen den Bescheid vom 19.12.2016 erhobene Anfechtungsklage, zumal der festgestellte Eintritt einer Minderung vom Beklagten tatsächlich nicht vollzogen worden ist. Den telefonisch am 01.02.2017 angekündigten und per Email am 12.05.2017erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.12.2016 hat der Beklagte erst nach der Klageerhebung mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2017 als unzulässig verworfen. Mit ihrer am 01.06.2017 eingereichten Klageschrift begehrt die Klägerin vielmehr - soweit ihr Begehren dahingehend auszulegen ist - die (zukünftige) Unterlassung von Sanktionen bzw. deren Androhung. Für eine solche vorbeugende Unterlassungsklage ist die Durchführung eines Vorverfahrens nicht erforderlich. Allerdings muss ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse gegeben sein, woran es vorliegend jedoch fehlt, denn die Klägerin kann jeweils auf den nachträglichen Rechtsschutz gegen die Feststellung des Eintritts einer Minderung verwiesen werden. Auch diesbezüglich wird auf die Ausführungen des SG gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Selbst wenn jedoch die Anträge der Klägerin dahingehend ausgelegt werden müssten, dass sie sich gegen den Minderungsbescheid vom 19.12.2016 wendet und das Widerspruchsverfahren mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2017 nunmehr nachgeholt wäre, wäre die Abweisung der Klage durch das SG rechtmäßig, denn die dann zwar zulässige Klage wäre unbegründet. Der Beklagte hat den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.12.2016 nämlich zu Recht als unzulässig verworfen. Der Widerspruch ist per Email und damit nicht formgerecht im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG erhoben worden (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 84 Rn. 3). Zudem ist er verfristet erhoben worden, denn den Bescheid vom 19.12.2016 hat die Klägerin laut Telefonat vom 01.02.2017 spätestens an diesem Tag bereits erhalten, so dass die Monatsfrist gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG mit der Email vom 12.05.2017 unabhängig von der nicht formgerechten Einlegung nicht gewahrt ist. Bei dem Telefonat vom 01.02.2017 selbst handelte es sich nicht um einen zur Niederschrift erklärten Widerspruch, denn die Klägerin hat darin lediglich eine Widerspruchseinlegung angekündigt.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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