S 12 AS2110/10

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Nordhausen (FST)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 12 AS2110/10
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Sinn und Zweck der Regelung des § 41 Abs.2 SGB II erschöpft sich in einer bloßen Verfahrensvereinfachung, so daß hierdurch keine Individualinteressen im Sinne der Schutznormtheorie geschützt werden. daher ist -- wenn und soweit eine Neufeststellung der Grundsicherungsleistungen nicht geboten ist-- ein eigenständiger Anspruch des Empfängers von Grundsicherungsleistungen auf Auskehrung des sich nach Aufrundung auf volle Euro-Beträge ergebenden Differenzbetrages nicht gegeben.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Überprüfungsbescheides vom 28. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2010.

Mit Änderungsbescheid vom 7. Dezember 2007 bewilligte die Beklagte den Klägern für die Monate September und Oktober 2007 Leistungen zur Grundsicherung nach näherer Maßgabe des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 1.228,71 Euro monatlich für die Monate November, Dezember 2007 und für Januar 2008 monatliche Grundsicherungsleistungen in Höhe von 744,10 Euro.

Einen hiergegen gerichteten Überprüfungsantrag nach näherer Maßgabe des § 44 Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vom 19. Oktober 2009 wies die Beklagte mit Überprüfungsbescheid vom 28. Dezember 2009 zurück.

Mit ihrer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 9. März 2010 2010) beim Sozialgericht Nordhausen erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Die Kläger sind der Rechtsansicht, daß die Beklagte die Bestimmung des § 41 Abs. 2 SGB II teilweise zu Lasten der Kläger nicht beachtet habe; soweit die Nichtbeachtung der vorgenannten Bestimmung (auch) eine Überzahlung bewirkt habe, berufen sie sich auf Vertrauensschutz nach § 45 SGB X.

Die Kläger beantragen,

den Änderungsbescheid vom 13. November 2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 7. Dezember 2007 in der Fassung des Überprüfungsbescheides vom 28. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2010 dahingehend abzuändern, daß den Klägern weitere Leistungen nach dem SGB II (Rundung) bewilligt werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den hierin befindlichen Schriftwechsel insgesamt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Wegen der zutreffenden Berechnung zum Bedarf der Kläger und zu dem anzurechnenden Einkommen, die als solche nicht angegriffen ist, wird auf den Änderungsbescheid vom 7. Dezember 2007 nebst dem verfahrensgegenständlichen Überprüfungsbescheid vom 28. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2010 verwiesen, § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ein weitergehender Anspruch der Kläger auf Auskehrung des sich -nach Aufrundung auf volle Euro-Beträge ergebenden- Differenzbetrages besteht nicht.

Denn die Bestimmung des § 41 Abs. 2 SGB II begründet kein -eigenständiges- subjektives Recht (vgl. Sozialgericht Nordhausen, Urteil vom 24. März 2011, Az. S 13 AS 3123/10; Beschlüsse vom 2. August 2010, Az. S 12 AS 1944/10 und vom 29. Juli 2011, Az. S 12 AS 2675/10). Denn der Sinn und Zweck der Regelung erschöpft sich in einer intendierten Verfahrensvereinfachung, hier der Vermeidung einer Auszahlung von Bagatellbeträgen (vgl. EICHER/SPELLBRINK, SGB II, 2. Aufl., § 41 Rn. 7). Demgemäß weist auch die Gesetzesbegründung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BT-Drucks. 15/1516, S. 157) aus, daß die Rundungsregelung sicherstellen soll, daß sich immer volle Euro-Beträge ergeben.

In Ansehung dessen können die Kläger keine -durch § 41 Abs. 2 SGB II- im Sinne der Schutznormtheorie geschützten Individualinteressen aufzeigen. Denn ein Eingriff in sog. Reflexrechte, das heißt in Rechtspositionen, die auf Normen beruhen, welche ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienen sollen und nur als Nebenwirkung dem Individualinteresse zu Gute kommen, ohne daß die Norm dies beabsichtigt (MEYER-LADEWIG/ KELLER/ LEITHERER, SGG, § 54 Rn. 12), kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

Gegenteiliges ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch nicht unter besonderer Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Denn auch soweit das Bundessozialgericht wiederholt herausgestellt hat, daß die Gesamtbeträge nach § 41 Abs. 2 SGB II auf ganze Eurobeträge zu runden sind (vgl. beispielhaft Urteil des BSG vom 17. März 2009, Az. B 14 AS 63/07 R, m.w.N.), wäre eine solche Rundung nur im Kontext einer -bereits aus anderen materiellrechtlichen Gründen zu erfolgenden- Neufeststellung der Grundsicherungsleistungen zu beachten. Hieran aber fehlt es im Streitfall.

All dem folgend konnte die Klage keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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