Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Nordhausen (FST)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 12 AS 4597/10
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Wenn und soweit die Kläger die Leistungsverwaltung mit einer Vielzahl von Widerspruchs- und (vorgelagerten) Überprüfungsverfahren --hier allein an einem Tage (mindestens) 26 inhaltsgleiche Widersprüche und in der weiteren Folge (mindestens) 26 Untätigkeitsklagen)-- überziehen, kann ein zureichender Grund im Sinne des § 88 Abs. 2 SGG darin erkannt werden, dass die Verwaltung ihre personellen und sachlichen Ressourcen vorrangig darauf ausrichtet, sicherzustellen, daß der Gesamtheit der Hilfebedürftigen die laufenden Grundsicherungsleistungen gewährt werden.
SOZIALGERICHT NORDHAUSEN Beschluss In dem Rechtsstreit 1 ..., 2 ..., 3. , gesetzlich vertreten durch Herrn ..., zu 1 bis 3 wohnhaft: , ... - Kläger - zu 1 bis 3 Prozessbevollm.: Rechtsanwalt , ... gegen Jobcenter., vertreten durch die Geschäftsführung,., ... - Beklagte - Prozessbevollm.: Rechtsanwälte ..., ... hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Nordhausen durch ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Grönke-Reimann, ohne mündliche Verhandlung am 29. Februar 2012 beschlos-sen: Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Kostengrundentscheidung nach Erledigung der Hauptsache.
Die Kläger beziehen Grundsicherungsleistungen nach näherer Bestimmung des Sozialgesetz-buch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -; sie hatten zunächst unter dem 1. Juli 2010 Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, über den Wi-derspruch vom 1. April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom 26. Mai 2008 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden. Zu deren Begründung hatten sie ausgeführt, daß die Klage nach Ablauf von drei Monaten zulässig und begründet sei. Ein wei-teres Abwarten sei nicht mehr zumutbar; Gründe für die verzögerte Antragsbearbeitung seien nicht erkennbar.
Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2010 wurde das Streitverfahren bis zum 15. Oktober 2010 ausgesetzt. In der weiteren Folge hat die Beklagte mit Wider-spruchsbescheid vom 23. September 2010 den Widerspruch als unzulässig verworfen.
Hierauf bezogen haben die Kläger unter dem 10. Mai 2011 die Erledigung der Hauptsache erklärt und eine gerichtliche Kostenentscheidung beantragt. Sie haben ausgeführt, daß die Beklagte im Widerspruch ausführlich darauf hingewiesen worden sei, daß nach Ablauf der gesetzlichen Frist ohne weitere Ankündigung mit der Erhebung einer Untätigkeitsklage zu rechnen gewesen sei. Dies sei der Beklagten auch aus anderen Verfahren und der bisherigen Praxis bekannt gewesen. Den von der Beklagten vorgelegten statistischen Anschreibungen treten die Kläger entgegen: die "statistische(n) Behauptungen (erscheinen) ... ‚an den Haaren herbeigezogen’ zu sein"; auch sei fraglich, "woher die Beklagte auf einmal die entsprechen-den Zahlen ‚hervorgezaubert’ habe". Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat ausgeführt, daß ihm aus seiner früheren Tätigkeit bei der Beklagten in der Zeit von April 2005 bis März 2007 bekannt sei, daß damals die Bearbeitungsdauer der Widersprüche bei ca. zwölf Monaten gelegen habe. Des weiteren hat der Prozeßbevollmächtigte u.a. wie folgt ausgeführt: "Die dem Gericht und der Beklagten bekannte ungewöhnlich hohe Erfolgsquote in den Wider-spruchs- und Klageverfahren meiner Kanzlei ist auf eine schlechte Organisation der Beklag-ten und eine fehlerhafte Rechtsanwendung zurückzuführen".
Die Kläger beantragen,
der Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Kläger aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
zu erkennen, daß die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben.
Die Beklagte macht geltend, daß ein zureichender Grund im Sinne des § 88 Abs. 2 SGG ge-geben sei. Denn von den Klägern und deren Bevollmächtigten sei es zu vertreten, daß die Be-klagte die drei-Monatsfrist des § 88 Abs. 2 SGG nicht habe einhalten können, weil diese die Beklagte mit einer Vielzahl von Widerspruchs- und Klageverfahren überzogen hätten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den in der Akte befindlichen Schriftwechsel insgesamt verwiesen. Zudem hat das Ge-richt alle weiteren, in der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2010 verhandelten, Streitverfahren der Kläger zu den gerichtlichen Aktenzeichen S 12 AS 4591/10, S 12 AS 4592/10, S 12 AS 4593/10, S 12 AS 4594/10, S 12 AS 4595/10, S 12 AS 4596/10, S 12 AS 4598/10, S 12 AS 4599/10, S 12 AS 4600/10, S 12 AS 4601/10, S 12 AS 4602/10, S 12 AS 4603/10, S 12 AS 4604/10, S 12 AS 4605/10, S 12 AS 4606/10, S 12 AS 4607/10, S 12 AS 4608/10, S 12 AS 4609/10, S 12 AS 4610/10, S 12 AS 4611/10, S 12 AS 4612/10, S 12 AS 4613/10, S 12 AS 4614/10, S 12 AS 4518/10, S 12 AS 4637/10 und S 12 AS 4639/10 -jeweils weitere Untätigkeitsklagen betreffend- beigezogen
II.
Nach angenommenem Anerkenntnis der Kläger vom 10. Mai 2011 und dadurch bedingter Verfahrensbeendigung nach § 101 Abs. 2 SGG ist auf Antrag der Kläger (nur noch) über die Kostentragungspflicht zu entscheiden, § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG.
Maßgeblich für das auszuübende sachgemäße Ermessen ist dabei einerseits das in § 91a Zi-vilprozessordnung verankerte Unterlegensprinzip, wonach summarisch der vermutliche Aus-gang des Verfahrens zu ermitteln und danach die Kostenlast zu verteilen ist. Andererseits ist in sozialgerichtlichen Verfahren auch das Veranlassungs- und Verursachungsprinzip zu be-achten, wonach kostenrelevant sein kann, ob eine Behörde Anlass für eine unbegründete Kla-ge gegeben hat (MEYER-LADEWIG/KELLER/LEITHERER, SGG, 9. Auflage, § 193 Rn. 13). Schließlich kann das Verhalten der Prozessbeteiligten relevant sein.
Hieran gemessen erscheint es sachgerecht, der Beklagten keine Kostentragungspflicht aufzu-erlegen. Dabei läßt sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten:
1. Die Kläger haben es zu vertreten, daß die Beklagte nicht binnen drei-Monatsfrist die Wi-dersprüche beschieden hat, weil sie die Beklagte mit einer Vielzahl von Widerspruchs- und (vorgelagerten) Überprüfungsverfahren überzogen haben. Ausweislich der gerichtlichen Ver-fahrensdatei haben die Kläger vor dem Sozialgericht Nordhausen bislang 43 gerichtliche Streitverfahren anhängig gemacht. Nur die zur mündlichen Verhandlung am 18. August 2010 geladenen 27 Streitverfahren in den Blick nehmend, ist festzustellen,
- daß die Kläger unter dem 1. Juli 2010 eine Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzeichen: S 12 AS 4591/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom 24. Juli 2007 in Gestalt des Überprüfungsbe-scheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4592/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Bewilligungsbescheid vom 14. November 2006 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4593/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom 19. Februar 2007 in Gestalt des Über-prüfungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4594/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom 19. April 2007 in Gestalt des Überprü-fungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4595/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom 24. Juli 2007 in Gestalt des Überprü-fungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4596/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom 29. November 2007 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4598/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom 16. Juni 2008 in Gestalt des Überprü-fungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4599/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Bewilligungsbescheid vom 29. November 2007 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4600/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Bewilligungsbescheid vom 26. Mai 2008 in Gestalt des Über-prüfungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4601/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom 16. Juni 2008 in Gestalt des Überprü-fungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4602/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom 10. Juli 2008 in Gestalt des Überprü-fungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4603/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom 3. Dezember 2008 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4604/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom 19. Juni 2008 in Gestalt des Überprü-fungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4605/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom 3. November 2008 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4606/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Bewilligungsbescheid vom 4. Januar 2006 in Gestalt des Über-prüfungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4607/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Bewilligungsbescheid vom 25. April 2006 in Gestalt des Über-prüfungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4608/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom 13. Mai 2006 in Gestalt des Überprü-fungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4609/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom 13. November 2006 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4610/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Bewilligungsbescheid vom 26. November 2008 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4611/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom 10. Februar 2009 in Gestalt des Über-prüfungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4612/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom 31. März 2009 in Gestalt des Überprü-fungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4613/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Bewilligungsbescheid vom 15. Juni 2009 in Gestalt des Über-prüfungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4614/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Bewilligungsbescheid vom 16. Juni 2009 in Gestalt des Über-prüfungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- sowie unter dem 1. Juli 2010 zwei weitere Untätigkeitsklagen (gerichtliche Aktenzeichen: S 12 AS 4637/10 und S 12 AS 4637/10) mit den Anträgen, die Beklagte zu verurteilen, über die Widersprüche vom 1. April 2010 gegen den Bewilligungsbescheid vom 18. Juni 2005 respek-tive gegen den Änderungsbescheid vom 20. Juli 2005 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
erhoben haben.
In Summe haben damit die Kläger allein unter dem 1. April 2010 bei der Beklagten (mindes-tens) 26 Widersprüche und in der Folge (mindestens) 26 Untätigkeitsklagen erhoben. Dabei ist nicht zu verkennen, daß allen vorgenannten Widersprüchen der nämliche Sachvortrag (ins-besondere Aufteilung der Kosten der Warmwasseraufbereitung und Beachtung der Run-dungsvorschrift bei der Berechnung der Leistungsansprüche) eingeschrieben ist; - die Wider-spruchsbegründungen sind -jenseits der Unterscheidung nach den angegriffenen Bewilli-gungs- oder Änderungsbescheiden- inhaltsgleich.
Dieser Befund korrespondiert mit der von der Beklagten herausgestellten Vielzahl von Wi-derspruchs- und Klageverfahren und ist gerichtsbekannt (vgl. die tageszeitung - taz - vom 19. Juni 2010: " ... Das zuständige Sozialgericht im 50 Kilometer entfernten Nordhausen ist ... zum Deutschen Meister in der Disziplin der Hartz-IV-Verfahren aufgestiegen ...", Neue N. Zeitung - nnz-online - vom 2. Februar 2011: " ... Dies steht zu einem wesentlichen Teil mit dem Auftreten eines Rechtsanwaltes aus M. im Zusammenhang, eines ehemaligen Mitarbei-ters des Jobcenters U.-H.-K., der 2010 mehr als 90 Prozent der Verfahren gegen die vorge-nannte Behörde betrieben hat ...").
In Folge dessen erkennt das Gericht einen -für die Beklagte streitenden- zureichenden Grund im Sinne des § 88 Abs. 2 SGG, den streitgegenständlichen Widerspruch erst nach Ab-lauf der drei-Monatsfrist zu entscheiden. Denn nach dem Inbegriff des Streitverfahrens -hier insbesondere der lediglich formelhaften Begründung des Widerspruches vom 1. April 2010 und in Ansehung der Vielzahl von weiteren Streitverfahren der Kläger- durfte die Beklagte ihre personellen und sachlichen Ressourcen vorrangig darauf ausrichten, sicherzustellen, daß den Hilfebedürftigen im Zuständigkeitsbereich -das Gericht geht cum grano salis von ca. 7.000 Bedarfsgemeinschaften aus- die laufenden Grundsicherungsleistungen gewährt wer-den. Denn auch und gerade im Lichte des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) erscheint es weder sachgerecht noch geboten, die Verwaltungstätigkeit vorrangig nach jenen Leistungsempfängern auszurichten, die eine Vielzahl von Verfahren anhängig machen (wie hier: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Juli 2008, Az. L 9 B 39/08 SO).
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht in Ansehung des Umstandes, daß es die Beklagte unter-ließ, die Kläger über das Vorliegen eines zureichenden Grundes mittels einer sog. Zwischen-mitteilung zu unterrichteten. Dabei geht das Gericht im Grundsatz davon aus, daß eine solche Zwischennachricht (vgl. im Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung: § 103 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) regelmäßig bei Meidung der Auferlegung einer Kostenlast geboten sein wird (vgl. zum Regelungsregime der Verwaltungsgerichtsordnung: EYER-MANN/FRÖHLER, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., § 75 Rn. 9, m.w.N.). Eine derartige Zwischennachricht ist indessen erläßlich, wenn – wie im Streitfall – die Kläger selbst die Ur-sache für eine verzögerte Bearbeitung, mithin einen zureichenden Grund im Sinne des § 88 Abs. 1 SGG, gelegt haben und dies bei kritischer Reflexion auch erkennen konnten.
2. Darüber hinaus ist das Gericht im Rahmen der hier zu treffenden Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG der Auffassung, daß in Fallgestaltungen, in denen die Rechtsuchen-den mit einer Vielzahl von Überprüfungsanträgen an die Behörde herantreten, den Klägern - bei Meidung einer belastenden Entscheidung über die Kostenerstattung - die Verpflichtung obliegt, sich vor Erhebung einer Untätigkeitsklage an die Behörde zu wenden und auf die Notwendigkeit der Erteilung eines zeitnahen Bescheides hinzuwirken (in die nämliche Rich-tung weisend: Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 13. Februar 2009, Az. S 10 R 193/07 und Landessozialgericht Niedersachsen, Beschluss vom 11. November 1991, Az. L 7 S (Ar) 175/91; ULMER in HENNIG, Sozialgerichtsgesetz, § 88 Rn. 16). Dieser Obliegenheit haben die Kläger nicht entsprochen; sie haben vielmehr -wie bereits im Widerspruch vom 1. April 2010 angekündigt- unmittelbar nach Ablauf der drei-Monatsfrist unter dem 1. Juli 2010 Klage er-hoben.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG.
Gründe:
I.
Streitig ist die Kostengrundentscheidung nach Erledigung der Hauptsache.
Die Kläger beziehen Grundsicherungsleistungen nach näherer Bestimmung des Sozialgesetz-buch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -; sie hatten zunächst unter dem 1. Juli 2010 Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, über den Wi-derspruch vom 1. April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom 26. Mai 2008 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden. Zu deren Begründung hatten sie ausgeführt, daß die Klage nach Ablauf von drei Monaten zulässig und begründet sei. Ein wei-teres Abwarten sei nicht mehr zumutbar; Gründe für die verzögerte Antragsbearbeitung seien nicht erkennbar.
Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2010 wurde das Streitverfahren bis zum 15. Oktober 2010 ausgesetzt. In der weiteren Folge hat die Beklagte mit Wider-spruchsbescheid vom 23. September 2010 den Widerspruch als unzulässig verworfen.
Hierauf bezogen haben die Kläger unter dem 10. Mai 2011 die Erledigung der Hauptsache erklärt und eine gerichtliche Kostenentscheidung beantragt. Sie haben ausgeführt, daß die Beklagte im Widerspruch ausführlich darauf hingewiesen worden sei, daß nach Ablauf der gesetzlichen Frist ohne weitere Ankündigung mit der Erhebung einer Untätigkeitsklage zu rechnen gewesen sei. Dies sei der Beklagten auch aus anderen Verfahren und der bisherigen Praxis bekannt gewesen. Den von der Beklagten vorgelegten statistischen Anschreibungen treten die Kläger entgegen: die "statistische(n) Behauptungen (erscheinen) ... ‚an den Haaren herbeigezogen’ zu sein"; auch sei fraglich, "woher die Beklagte auf einmal die entsprechen-den Zahlen ‚hervorgezaubert’ habe". Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat ausgeführt, daß ihm aus seiner früheren Tätigkeit bei der Beklagten in der Zeit von April 2005 bis März 2007 bekannt sei, daß damals die Bearbeitungsdauer der Widersprüche bei ca. zwölf Monaten gelegen habe. Des weiteren hat der Prozeßbevollmächtigte u.a. wie folgt ausgeführt: "Die dem Gericht und der Beklagten bekannte ungewöhnlich hohe Erfolgsquote in den Wider-spruchs- und Klageverfahren meiner Kanzlei ist auf eine schlechte Organisation der Beklag-ten und eine fehlerhafte Rechtsanwendung zurückzuführen".
Die Kläger beantragen,
der Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Kläger aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
zu erkennen, daß die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben.
Die Beklagte macht geltend, daß ein zureichender Grund im Sinne des § 88 Abs. 2 SGG ge-geben sei. Denn von den Klägern und deren Bevollmächtigten sei es zu vertreten, daß die Be-klagte die drei-Monatsfrist des § 88 Abs. 2 SGG nicht habe einhalten können, weil diese die Beklagte mit einer Vielzahl von Widerspruchs- und Klageverfahren überzogen hätten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den in der Akte befindlichen Schriftwechsel insgesamt verwiesen. Zudem hat das Ge-richt alle weiteren, in der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2010 verhandelten, Streitverfahren der Kläger zu den gerichtlichen Aktenzeichen S 12 AS 4591/10, S 12 AS 4592/10, S 12 AS 4593/10, S 12 AS 4594/10, S 12 AS 4595/10, S 12 AS 4596/10, S 12 AS 4598/10, S 12 AS 4599/10, S 12 AS 4600/10, S 12 AS 4601/10, S 12 AS 4602/10, S 12 AS 4603/10, S 12 AS 4604/10, S 12 AS 4605/10, S 12 AS 4606/10, S 12 AS 4607/10, S 12 AS 4608/10, S 12 AS 4609/10, S 12 AS 4610/10, S 12 AS 4611/10, S 12 AS 4612/10, S 12 AS 4613/10, S 12 AS 4614/10, S 12 AS 4518/10, S 12 AS 4637/10 und S 12 AS 4639/10 -jeweils weitere Untätigkeitsklagen betreffend- beigezogen
II.
Nach angenommenem Anerkenntnis der Kläger vom 10. Mai 2011 und dadurch bedingter Verfahrensbeendigung nach § 101 Abs. 2 SGG ist auf Antrag der Kläger (nur noch) über die Kostentragungspflicht zu entscheiden, § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG.
Maßgeblich für das auszuübende sachgemäße Ermessen ist dabei einerseits das in § 91a Zi-vilprozessordnung verankerte Unterlegensprinzip, wonach summarisch der vermutliche Aus-gang des Verfahrens zu ermitteln und danach die Kostenlast zu verteilen ist. Andererseits ist in sozialgerichtlichen Verfahren auch das Veranlassungs- und Verursachungsprinzip zu be-achten, wonach kostenrelevant sein kann, ob eine Behörde Anlass für eine unbegründete Kla-ge gegeben hat (MEYER-LADEWIG/KELLER/LEITHERER, SGG, 9. Auflage, § 193 Rn. 13). Schließlich kann das Verhalten der Prozessbeteiligten relevant sein.
Hieran gemessen erscheint es sachgerecht, der Beklagten keine Kostentragungspflicht aufzu-erlegen. Dabei läßt sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten:
1. Die Kläger haben es zu vertreten, daß die Beklagte nicht binnen drei-Monatsfrist die Wi-dersprüche beschieden hat, weil sie die Beklagte mit einer Vielzahl von Widerspruchs- und (vorgelagerten) Überprüfungsverfahren überzogen haben. Ausweislich der gerichtlichen Ver-fahrensdatei haben die Kläger vor dem Sozialgericht Nordhausen bislang 43 gerichtliche Streitverfahren anhängig gemacht. Nur die zur mündlichen Verhandlung am 18. August 2010 geladenen 27 Streitverfahren in den Blick nehmend, ist festzustellen,
- daß die Kläger unter dem 1. Juli 2010 eine Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzeichen: S 12 AS 4591/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom 24. Juli 2007 in Gestalt des Überprüfungsbe-scheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4592/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Bewilligungsbescheid vom 14. November 2006 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4593/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom 19. Februar 2007 in Gestalt des Über-prüfungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4594/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom 19. April 2007 in Gestalt des Überprü-fungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4595/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom 24. Juli 2007 in Gestalt des Überprü-fungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4596/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom 29. November 2007 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4598/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom 16. Juni 2008 in Gestalt des Überprü-fungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4599/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Bewilligungsbescheid vom 29. November 2007 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4600/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Bewilligungsbescheid vom 26. Mai 2008 in Gestalt des Über-prüfungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4601/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom 16. Juni 2008 in Gestalt des Überprü-fungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4602/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom 10. Juli 2008 in Gestalt des Überprü-fungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4603/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom 3. Dezember 2008 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4604/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom 19. Juni 2008 in Gestalt des Überprü-fungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4605/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom 3. November 2008 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4606/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Bewilligungsbescheid vom 4. Januar 2006 in Gestalt des Über-prüfungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4607/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Bewilligungsbescheid vom 25. April 2006 in Gestalt des Über-prüfungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4608/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom 13. Mai 2006 in Gestalt des Überprü-fungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4609/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom 13. November 2006 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4610/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Bewilligungsbescheid vom 26. November 2008 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4611/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom 10. Februar 2009 in Gestalt des Über-prüfungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4612/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Änderungsbescheid vom 31. März 2009 in Gestalt des Überprü-fungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4613/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Bewilligungsbescheid vom 15. Juni 2009 in Gestalt des Über-prüfungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- ebenfalls unter dem 1. Juli 2010 eine weitere Untätigkeitsklage (gerichtliches Aktenzei-chen: S 12 AS 4614/10) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 1. April 2010 gegen den Bewilligungsbescheid vom 16. Juni 2009 in Gestalt des Über-prüfungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
- sowie unter dem 1. Juli 2010 zwei weitere Untätigkeitsklagen (gerichtliche Aktenzeichen: S 12 AS 4637/10 und S 12 AS 4637/10) mit den Anträgen, die Beklagte zu verurteilen, über die Widersprüche vom 1. April 2010 gegen den Bewilligungsbescheid vom 18. Juni 2005 respek-tive gegen den Änderungsbescheid vom 20. Juli 2005 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom 10. März 2010 zu entscheiden,
erhoben haben.
In Summe haben damit die Kläger allein unter dem 1. April 2010 bei der Beklagten (mindes-tens) 26 Widersprüche und in der Folge (mindestens) 26 Untätigkeitsklagen erhoben. Dabei ist nicht zu verkennen, daß allen vorgenannten Widersprüchen der nämliche Sachvortrag (ins-besondere Aufteilung der Kosten der Warmwasseraufbereitung und Beachtung der Run-dungsvorschrift bei der Berechnung der Leistungsansprüche) eingeschrieben ist; - die Wider-spruchsbegründungen sind -jenseits der Unterscheidung nach den angegriffenen Bewilli-gungs- oder Änderungsbescheiden- inhaltsgleich.
Dieser Befund korrespondiert mit der von der Beklagten herausgestellten Vielzahl von Wi-derspruchs- und Klageverfahren und ist gerichtsbekannt (vgl. die tageszeitung - taz - vom 19. Juni 2010: " ... Das zuständige Sozialgericht im 50 Kilometer entfernten Nordhausen ist ... zum Deutschen Meister in der Disziplin der Hartz-IV-Verfahren aufgestiegen ...", Neue N. Zeitung - nnz-online - vom 2. Februar 2011: " ... Dies steht zu einem wesentlichen Teil mit dem Auftreten eines Rechtsanwaltes aus M. im Zusammenhang, eines ehemaligen Mitarbei-ters des Jobcenters U.-H.-K., der 2010 mehr als 90 Prozent der Verfahren gegen die vorge-nannte Behörde betrieben hat ...").
In Folge dessen erkennt das Gericht einen -für die Beklagte streitenden- zureichenden Grund im Sinne des § 88 Abs. 2 SGG, den streitgegenständlichen Widerspruch erst nach Ab-lauf der drei-Monatsfrist zu entscheiden. Denn nach dem Inbegriff des Streitverfahrens -hier insbesondere der lediglich formelhaften Begründung des Widerspruches vom 1. April 2010 und in Ansehung der Vielzahl von weiteren Streitverfahren der Kläger- durfte die Beklagte ihre personellen und sachlichen Ressourcen vorrangig darauf ausrichten, sicherzustellen, daß den Hilfebedürftigen im Zuständigkeitsbereich -das Gericht geht cum grano salis von ca. 7.000 Bedarfsgemeinschaften aus- die laufenden Grundsicherungsleistungen gewährt wer-den. Denn auch und gerade im Lichte des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) erscheint es weder sachgerecht noch geboten, die Verwaltungstätigkeit vorrangig nach jenen Leistungsempfängern auszurichten, die eine Vielzahl von Verfahren anhängig machen (wie hier: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Juli 2008, Az. L 9 B 39/08 SO).
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht in Ansehung des Umstandes, daß es die Beklagte unter-ließ, die Kläger über das Vorliegen eines zureichenden Grundes mittels einer sog. Zwischen-mitteilung zu unterrichteten. Dabei geht das Gericht im Grundsatz davon aus, daß eine solche Zwischennachricht (vgl. im Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung: § 103 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) regelmäßig bei Meidung der Auferlegung einer Kostenlast geboten sein wird (vgl. zum Regelungsregime der Verwaltungsgerichtsordnung: EYER-MANN/FRÖHLER, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., § 75 Rn. 9, m.w.N.). Eine derartige Zwischennachricht ist indessen erläßlich, wenn – wie im Streitfall – die Kläger selbst die Ur-sache für eine verzögerte Bearbeitung, mithin einen zureichenden Grund im Sinne des § 88 Abs. 1 SGG, gelegt haben und dies bei kritischer Reflexion auch erkennen konnten.
2. Darüber hinaus ist das Gericht im Rahmen der hier zu treffenden Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG der Auffassung, daß in Fallgestaltungen, in denen die Rechtsuchen-den mit einer Vielzahl von Überprüfungsanträgen an die Behörde herantreten, den Klägern - bei Meidung einer belastenden Entscheidung über die Kostenerstattung - die Verpflichtung obliegt, sich vor Erhebung einer Untätigkeitsklage an die Behörde zu wenden und auf die Notwendigkeit der Erteilung eines zeitnahen Bescheides hinzuwirken (in die nämliche Rich-tung weisend: Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 13. Februar 2009, Az. S 10 R 193/07 und Landessozialgericht Niedersachsen, Beschluss vom 11. November 1991, Az. L 7 S (Ar) 175/91; ULMER in HENNIG, Sozialgerichtsgesetz, § 88 Rn. 16). Dieser Obliegenheit haben die Kläger nicht entsprochen; sie haben vielmehr -wie bereits im Widerspruch vom 1. April 2010 angekündigt- unmittelbar nach Ablauf der drei-Monatsfrist unter dem 1. Juli 2010 Klage er-hoben.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG.
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