Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 7 SF 374/14 E
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Kostenschuldner hat die bis zur Erfüllung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs angefallenen Zinsen an den Kostengläubiger zu erstatten.
I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Oktober 2014 – S 13 R 776/09 – wird mit der Maßgabe geändert, dass die Kosten in Höhe von 530,74 Euro ab 12. Februar bis 29. August 2014 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen sind.
II. Die Erinnerungsführerin hat der Erinnerungsgegnerin deren notwendigen außergerichtlichen Kosten für das vorliegende Erinnerungsverfahren dem Grunde nach zu erstatten.
Gründe:
Die Erinnerung der Beklagten (im weiteren: Erinnerungsführerin) vom 17. November 2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 2014 – S 13 R 776/09 - ist nach § 197 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, jedoch in der Sache unbegründet.
Die Erinnerungsführerin hat – wogegen sie sich zu Unrecht wendet – Zinsen auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin des Hauptsacherechtsstreits (im weiteren Erinnerungsgegnerin) zu zahlen. Der Tenor der Entscheidung erfolgt allein zum Zwecke der Klarstellung.
Die Erinnerungsführerin ist aufgrund ihres in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 31. Januar 2014 von der Erinnerungsgegnerin angenommenen Vergleichsangebots vom 18. März 2013 verpflichtet, die hälftigen außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsgegnerin zu erstatten. Diese Verpflichtung ist weder dem Grunde, noch der Höhe nach zwischen den Beteiligten des Erinnerungsverfahrens streitig. Die Beteiligten streiten allein um die Frage, ob die Erinnerungsführerin verpflichtet ist, auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch Zinsen zu zahlen.
Die Erinnerungsführerin weist in dem vorliegenden Verfahren darauf hin, dass sie die Kostenforderung in Höhe von 530,74 Euro (vgl. anwaltliche Kostennote vom 31. Januar 2014) erfüllt hat; der Betrag ist dem Konto des Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin am 29. August 2014 gutgeschrieben worden. Daraus schlussfolgert die Erinnerungsführerin es habe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des bereits gezahlten Betrages bestanden. Wenn aber keine Festsetzung der Kosten erfolge, seien von ihr auch keine Zinsen zu zahlen. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 104 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) setze die Zinszahlung eine Festsetzung der Kosten voraus. Dieser Auffassung der Erinnerungsführerin kann sich die Kammer nicht anschließen.
Die formellen Voraussetzungen des Kostenfestsetzungsverfahrens (vgl. im Einzelnen: RL., in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 103 ZPO, Rn. 28-52, § 104 Rn. 21) lagen vor. Insbesondere war der Kostenfestsetzungsantrag der Erinnerungsgegnerin durch anwaltlichen Schriftsatz vom 31. Januar 2014 zulässig und ist dies auch trotz der Zahlung des Kostenerstattungsbetrages durch die Erinnerungsgegnerin geblieben. Ein Rechtsschutzbedürfnis lag vor.
Dabei ist der Erinnerungsführerin im Ansatz zuzustimmen, dass im Kostenfestsetzungsverfahren, ebenso wie im Falle einer Klage, das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers von Amts wegen zu prüfen ist (RL., a.a.O., § 103 Rn. 36f.). Es wird auch vertreten, dass dieses ausnahmsweise entfallen kann, wenn die Kosten unstreitig vollständig bezahlt sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Februar 2004 - 10 WF 23/03 -; a.A. Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 104 Rn. 8; EU., in: N. scher Online-Kommentar ZPO, Hrsg: Vorwerk/NV., § 104 Rn. 37, § 103 Rn. 35).
Ein solcher Fall der unstreitigen vollständigen Erfüllung liegt jedoch gerade nicht vor. Denn die Beteiligten streiten weiterhin um die Frage, ob von der Erinnerungsführerin Zinsen auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch für den Zeitraum vom 12. Februar 2014 (Eingang des Antrags auf Verzinsung, anwaltlicher Schriftsatz vom 31. Januar 2014) bis 29. August 2014 (Gutschrift des Erstattungsbetrages auf dem Konto des Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin) zu zahlen sind. Unter diesen Umständen kann ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Kostenfestsetzung nicht verneint werden. Denn ein Ausspruch zu den Zinsen ist auf Antrag, der hier vorlag, erforderlich, vgl. § 104 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Grundsätzlich hat jeder Rechtssuchende einen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte sein Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden. Im Kostenfestsetzungsverfahren ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis deshalb regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten Anspruchs, hier also der Nichtzahlung der Zinsen. Es bedarf dann besonderer Gründe, die ausnahmsweise die Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses rechtfertigen. Solche Gründe liegen offensichtlich nicht vor.
Nach allgemeinen Grundsätzen - und hierauf scheint sich die Erinnerungsführerin berufen zu wollen - fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger oder Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (BGH, Beschluss vom 14. August 2013 – I ZB 76/10 –, Rn. 8, juris). Dies kann jedoch nur in extremen Ausnahmefällen angenommen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Denn der Antrag der Erinnerungsgegnerin auf Kostenfestsetzung war nicht schlechthin sinnlos.
Zwar mag dies der Fall sein im Hinblick auf die Festsetzung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs in Höhe von 530,74 Euro, denn diesen hatte die Erinnerungsführerin bereits erfüllt. Allerdings hatte die Beklagte bereits im Kostenfestsetzungsverfahren die Meinung vertreten, dass der Anspruch der Erinnerungsgegnerin auf Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs durch die Erfüllung der Hauptforderung am 29. August 2014 weggefallen sei. Der Zinsanspruch der Erinnerungsgegnerin wurde von ihr nicht erfüllt. Damit war ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben.
Es war auch nicht so, dass die Erinnerungsgegnerin die Verzinsung nicht erreichen kann. Vielmehr steht ihr tatsächlich ein Anspruch gegen die Erinnerungsführerin auf Erstattung der Zinsen für den säumigen Zeitraum vom 12. Februar 2014 bis 29. August 2014 zu. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Oktober 2014 ist insoweit auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
Der Anspruch der Erinnerungsgegnerin auf die Verzinsung ergibt sich aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 202 SGG (zur Anwendbarkeit der Verzinsungsvorschrift im sozialgerichtlichen Verfahren: Lackmann, a.a.O. § 104 Rn. 12 m.w.N.). Danach ist auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind
Der Verzinsungsantrag ist am 12. Februar 2014 (anwaltlicher Antragsschriftsatz vom 31. Januar 2014) bei Gericht eingegangen. Ab diesem Zeitpunkt sind die Kosten in Höhe von 530,74 Euro zu verzinsen. Die Kosten sind von der Urkundsbeamtin in Höhe von 530,74 Euro festgesetzt worden, so dass die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO insgesamt erfüllt sind.
Soweit die Erinnerungsführerin beanstandet, dass die Kosten nicht hätten festgesetzt werden dürfen, da sie die Kostenforderung der Erinnerungsgegnerin bereits erfüllt hatte, mit der Folge, dass nach dem Wortlaut des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO keine Verzinsung hätte durchgeführt werden dürfen, gebietet dies keine andere Sicht der Dinge.
Selbst wenn wegen der unstreitigen Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs keine Kosten festgesetzt worden wären, hätte die Erinnerungsführerin in analoger Anwendung von § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO Zinsen zahlen müssen.
Dabei ist der Erinnerungsführer im Ansatz zuzustimmen, dass eine Festsetzung der Kosten wegen der unstreitigen Erfüllung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nicht hätte erfolgen dürfen.
Zwar ist das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und aus diesem Grund in der Sozialgerichtsbarkeit auf die Urkundsbeamten übertragen. Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierteren Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch sind daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 XII ZB 548/11 –, Rn. 7, juris).
Allerdings - und hierauf stellt die Erinnerungsführerin erkennbar ab - kann es aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt sein, den Kostenerstattungsschuldner nicht auf die - einen ungleich höheren Aufwand erfordernde - Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, wenn es um materiell-rechtliche Einwendungen geht, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären lassen. Solche Einwendungen können deshalb ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 – XII ZB 548/11 –, Rn. 8, juris). Insbesondere kann die Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs berücksichtigt werden (RL., a.a.O., § 104 Rn. 36; Lackmann, a.a.O., § 104 Rn.8; EU., a.a.O., § 104 Rn. 37).
Wenn man daraus für den vorliegenden Fall eine Verpflichtung der Urkundsbeamtin ableiten wollte, von einer Festsetzung des Kostenerstattungsanspruchs abzusehen, steht der Wortlaut des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO einer Verpflichtung der Erinnerungsführerin zur Zahlung von Zinsen entgegen. Denn die Vorschrift geht ausdrücklich von den "festgesetzten Kosten" aus.
Gleichwohl kann der Umstand, dass der Erstattungsverpflichtete die Kosten unstreitig begleicht, nicht zum Wegfall des von ihm zu erfüllenden Zinsanspruchs führen. Denn § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist für den Fall, dass das Kostenfestsetzungsverfahren wegen Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs nicht mit einem Kostenfestsetzungsbeschluss endet, planwidrig unvollständig. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO muss auch in diesem Fall Anwendung finden. Dies ergibt sich im Wege der systematischen, historischen und der daraus gewonnenen teleologischen Auslegung (vgl. zur Auslegung von Gesetzen: BSG vom 27. Mai 2008 - B 2 U 11/07 R -, juris Rn. 25 m.w.N.).
Dabei hat die Erinnerungsführerin bereits eingeräumt, dass sich aus den Materialien zur Einführung des gesetzlichen Verzinsungsanspruchs für prozessuale Kostenerstattungsansprüche mit dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl. I, 861, 932) keine Rückschlüsse auf die Absicht des Gesetzgebers entnehmen ziehen lassen. Allerdings ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass den Materialien auch keine Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen ist, die Verzinsung wegfallen zu lassen, wenn keine Festsetzung der Kosten erfolgt.
Demgegenüber offenbart die dem Gesetz zugrunde liegenden Regelungsabsicht (Systematische Interpretation) die Planwidrigkeit der Gesetzesslücke.
Die Vorschrift über die Verzinsung wurde in § 104 Abs. 1 ZPO aufgenommen. Diese Regelung betrifft allerdings nur den Normalfall des Kostenfestsetzungsverfahrens, das mit dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses endet, weil materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch, wie z.B. die Erfüllung, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (s.o.). Wird daher der Einwand einer vollständigen Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren mitbeschieden und folgt daraus ausnahmsweise, dass eine Kostenfestsetzung nicht mehr erforderlich ist, "funktioniert" die Regelung zur Verzinsungspflicht in § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO, die von dem Normalfall ausgeht, nicht mehr.
Diese Regelungslücke ist planwidrig. Denn der Verzinsungsanspruch entsteht nach der Konzeption des Gesetzgebers völlig unabhängig von der Kostenfestsetzung und es fehlt jeglicher Grund diesen bereits entstandenen Anspruch untergehen zu lassen, wenn es nicht zu einem Kostenfestsetzungsbeschluss kommt.
Die Regelungssystematik des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO sieht vor, dass der Anspruch auf Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs unabhängig von der Kostenfestsetzung entsteht. Denn der Kostenerstattungsanspruch ist nicht erst ab Festsetzung zu verzinsen, sondern rückwirkend auf den Eingang des Festsetzungsantrags. Nach der Konzeption des Gesetzgebers wird der Zinsanspruch bereits durch die bloße Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs materiell-rechtlich begründet (so schon KG Berlin, Beschluss vom 2. Februar 1967 - 1 W 3122/66 – m.w.N.). Deswegen wird in der Rechtsprechung auch angenommen, dass der Kostengläubiger die Verzinsung festgesetzter Kosten von demjenigen Zeitpunkt an verlangen kann, in dem sein Kostenfestsetzungsgesuch bei Gericht eingegangen ist und zwar ungeachtet der Frage, wann der Antrag auf Festsetzung der Zinsen gestellt wird (OLG Hamm, Beschluss vom 7. März 1978 - 23 W 116/78 -, juris; OLG München, Beschluss vom 27. Oktober 1960 11 W 848/60 –, juris). Selbst bei einer Änderung der Kostenquote im Berufungsverfahren ist derjenige Betrag der erstinstanzlichen Kosten, der sowohl nach der erst- wie nach der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung zu erstatten ist, seit dem Eingang des (ursprünglichen) Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - X ZB 7/05 (KG) -).
Wenn aber der Zinsanspruch bereits vor einer etwaigen Kostenfestsetzung entstanden ist, müssten überzeugende Gründe vorliegen, die diesen Anspruch zum Erlöschen bringen können. Solche Gründe sind für die Kammer nicht zu erkennen.
Vielmehr ist es nicht einzusehen, wenn der Erstattungsgläubiger durch seine Zahlung kurz vor der Kostenfestsetzung einen bis dahin bereits entstandenen Zinsanspruch ausschalten könnte. Weiß man etwa, dass wegen der Belastung der Rechtspfleger bzw. im Fall der Sozialgerichtsbarkeit - der Urkundsbeamten eine Kostenfestsetzung mehrere Monate dauert, zahlt man eben später und spart für diese doch recht lange Zeit die Zinsen. Eine Begründung für die daraus resultierende Schlechterstellung des Kostenerstattungsgläubigers vermag die Kammer nicht zu erkennen, zumal es gerade dem wirtschaftlichen Sinn der Verzinsungspflicht entspricht, dem Kostengläubiger eine Mindestentschädigung für das zeitweilige Vorenthalten einer Geldleistung zu verschaffen (vgl. RL., a.a.O. § 104 Rn. 69 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 – 9a RVs 22/84 –, Rn. 15, juris).
Im Ergebnis ist daher die Regelungslücke bezüglich der Verzinsung im Falle der unstreitigen Zahlung des Kostenerstattungsanspruchs durch den Verpflichteten durch eine analoge Anwendung von § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu schließen.
Die Überlegungen der Erinnerungsführerin führen damit nicht zum Wegfall des Zinsanspruchs. Der Zinsanspruch wird dadurch lediglich zeitlich dahingehend beschränkt, dass Zinsen nur bis zur Begleichung der Forderung am 29. August 2014 geschuldet sind. Die gesetzliche Verzinsungspflicht aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO bleibt davon unberührt (so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19. Mai 2008 – 6 W 83/08 –, Rn. 21, juris m.w.N.).
Im Ergebnis kann die Erinnerungsführerin ihr Ziel, von den Zinsen freigestellt zu werden, damit erreichen. Die Erinnerung war daher abzuweisen.
Lediglich der Klarheit halber hat die Kammer im Tenor die Zinszahlungspflicht aus den festgesetzten Kosten zeitlich bis zu der von der Erinnerungsgegnerin zugestandenen Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs am 29. August 2014 beschränkt. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig, § 197 Abs. 2 2. Halbsatz SGG (vgl. Kostensenat des LSG Hessen, Beschluss vom 2. Juni 2014 – L 2 SO 50/14 B -).
II. Die Erinnerungsführerin hat der Erinnerungsgegnerin deren notwendigen außergerichtlichen Kosten für das vorliegende Erinnerungsverfahren dem Grunde nach zu erstatten.
Gründe:
Die Erinnerung der Beklagten (im weiteren: Erinnerungsführerin) vom 17. November 2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 2014 – S 13 R 776/09 - ist nach § 197 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, jedoch in der Sache unbegründet.
Die Erinnerungsführerin hat – wogegen sie sich zu Unrecht wendet – Zinsen auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin des Hauptsacherechtsstreits (im weiteren Erinnerungsgegnerin) zu zahlen. Der Tenor der Entscheidung erfolgt allein zum Zwecke der Klarstellung.
Die Erinnerungsführerin ist aufgrund ihres in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 31. Januar 2014 von der Erinnerungsgegnerin angenommenen Vergleichsangebots vom 18. März 2013 verpflichtet, die hälftigen außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsgegnerin zu erstatten. Diese Verpflichtung ist weder dem Grunde, noch der Höhe nach zwischen den Beteiligten des Erinnerungsverfahrens streitig. Die Beteiligten streiten allein um die Frage, ob die Erinnerungsführerin verpflichtet ist, auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch Zinsen zu zahlen.
Die Erinnerungsführerin weist in dem vorliegenden Verfahren darauf hin, dass sie die Kostenforderung in Höhe von 530,74 Euro (vgl. anwaltliche Kostennote vom 31. Januar 2014) erfüllt hat; der Betrag ist dem Konto des Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin am 29. August 2014 gutgeschrieben worden. Daraus schlussfolgert die Erinnerungsführerin es habe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des bereits gezahlten Betrages bestanden. Wenn aber keine Festsetzung der Kosten erfolge, seien von ihr auch keine Zinsen zu zahlen. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 104 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) setze die Zinszahlung eine Festsetzung der Kosten voraus. Dieser Auffassung der Erinnerungsführerin kann sich die Kammer nicht anschließen.
Die formellen Voraussetzungen des Kostenfestsetzungsverfahrens (vgl. im Einzelnen: RL., in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 103 ZPO, Rn. 28-52, § 104 Rn. 21) lagen vor. Insbesondere war der Kostenfestsetzungsantrag der Erinnerungsgegnerin durch anwaltlichen Schriftsatz vom 31. Januar 2014 zulässig und ist dies auch trotz der Zahlung des Kostenerstattungsbetrages durch die Erinnerungsgegnerin geblieben. Ein Rechtsschutzbedürfnis lag vor.
Dabei ist der Erinnerungsführerin im Ansatz zuzustimmen, dass im Kostenfestsetzungsverfahren, ebenso wie im Falle einer Klage, das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers von Amts wegen zu prüfen ist (RL., a.a.O., § 103 Rn. 36f.). Es wird auch vertreten, dass dieses ausnahmsweise entfallen kann, wenn die Kosten unstreitig vollständig bezahlt sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Februar 2004 - 10 WF 23/03 -; a.A. Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 104 Rn. 8; EU., in: N. scher Online-Kommentar ZPO, Hrsg: Vorwerk/NV., § 104 Rn. 37, § 103 Rn. 35).
Ein solcher Fall der unstreitigen vollständigen Erfüllung liegt jedoch gerade nicht vor. Denn die Beteiligten streiten weiterhin um die Frage, ob von der Erinnerungsführerin Zinsen auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch für den Zeitraum vom 12. Februar 2014 (Eingang des Antrags auf Verzinsung, anwaltlicher Schriftsatz vom 31. Januar 2014) bis 29. August 2014 (Gutschrift des Erstattungsbetrages auf dem Konto des Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin) zu zahlen sind. Unter diesen Umständen kann ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Kostenfestsetzung nicht verneint werden. Denn ein Ausspruch zu den Zinsen ist auf Antrag, der hier vorlag, erforderlich, vgl. § 104 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Grundsätzlich hat jeder Rechtssuchende einen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte sein Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden. Im Kostenfestsetzungsverfahren ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis deshalb regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten Anspruchs, hier also der Nichtzahlung der Zinsen. Es bedarf dann besonderer Gründe, die ausnahmsweise die Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses rechtfertigen. Solche Gründe liegen offensichtlich nicht vor.
Nach allgemeinen Grundsätzen - und hierauf scheint sich die Erinnerungsführerin berufen zu wollen - fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger oder Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (BGH, Beschluss vom 14. August 2013 – I ZB 76/10 –, Rn. 8, juris). Dies kann jedoch nur in extremen Ausnahmefällen angenommen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Denn der Antrag der Erinnerungsgegnerin auf Kostenfestsetzung war nicht schlechthin sinnlos.
Zwar mag dies der Fall sein im Hinblick auf die Festsetzung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs in Höhe von 530,74 Euro, denn diesen hatte die Erinnerungsführerin bereits erfüllt. Allerdings hatte die Beklagte bereits im Kostenfestsetzungsverfahren die Meinung vertreten, dass der Anspruch der Erinnerungsgegnerin auf Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs durch die Erfüllung der Hauptforderung am 29. August 2014 weggefallen sei. Der Zinsanspruch der Erinnerungsgegnerin wurde von ihr nicht erfüllt. Damit war ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben.
Es war auch nicht so, dass die Erinnerungsgegnerin die Verzinsung nicht erreichen kann. Vielmehr steht ihr tatsächlich ein Anspruch gegen die Erinnerungsführerin auf Erstattung der Zinsen für den säumigen Zeitraum vom 12. Februar 2014 bis 29. August 2014 zu. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Oktober 2014 ist insoweit auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
Der Anspruch der Erinnerungsgegnerin auf die Verzinsung ergibt sich aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 202 SGG (zur Anwendbarkeit der Verzinsungsvorschrift im sozialgerichtlichen Verfahren: Lackmann, a.a.O. § 104 Rn. 12 m.w.N.). Danach ist auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind
Der Verzinsungsantrag ist am 12. Februar 2014 (anwaltlicher Antragsschriftsatz vom 31. Januar 2014) bei Gericht eingegangen. Ab diesem Zeitpunkt sind die Kosten in Höhe von 530,74 Euro zu verzinsen. Die Kosten sind von der Urkundsbeamtin in Höhe von 530,74 Euro festgesetzt worden, so dass die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO insgesamt erfüllt sind.
Soweit die Erinnerungsführerin beanstandet, dass die Kosten nicht hätten festgesetzt werden dürfen, da sie die Kostenforderung der Erinnerungsgegnerin bereits erfüllt hatte, mit der Folge, dass nach dem Wortlaut des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO keine Verzinsung hätte durchgeführt werden dürfen, gebietet dies keine andere Sicht der Dinge.
Selbst wenn wegen der unstreitigen Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs keine Kosten festgesetzt worden wären, hätte die Erinnerungsführerin in analoger Anwendung von § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO Zinsen zahlen müssen.
Dabei ist der Erinnerungsführer im Ansatz zuzustimmen, dass eine Festsetzung der Kosten wegen der unstreitigen Erfüllung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nicht hätte erfolgen dürfen.
Zwar ist das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und aus diesem Grund in der Sozialgerichtsbarkeit auf die Urkundsbeamten übertragen. Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierteren Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch sind daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 XII ZB 548/11 –, Rn. 7, juris).
Allerdings - und hierauf stellt die Erinnerungsführerin erkennbar ab - kann es aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt sein, den Kostenerstattungsschuldner nicht auf die - einen ungleich höheren Aufwand erfordernde - Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, wenn es um materiell-rechtliche Einwendungen geht, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären lassen. Solche Einwendungen können deshalb ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 – XII ZB 548/11 –, Rn. 8, juris). Insbesondere kann die Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs berücksichtigt werden (RL., a.a.O., § 104 Rn. 36; Lackmann, a.a.O., § 104 Rn.8; EU., a.a.O., § 104 Rn. 37).
Wenn man daraus für den vorliegenden Fall eine Verpflichtung der Urkundsbeamtin ableiten wollte, von einer Festsetzung des Kostenerstattungsanspruchs abzusehen, steht der Wortlaut des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO einer Verpflichtung der Erinnerungsführerin zur Zahlung von Zinsen entgegen. Denn die Vorschrift geht ausdrücklich von den "festgesetzten Kosten" aus.
Gleichwohl kann der Umstand, dass der Erstattungsverpflichtete die Kosten unstreitig begleicht, nicht zum Wegfall des von ihm zu erfüllenden Zinsanspruchs führen. Denn § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist für den Fall, dass das Kostenfestsetzungsverfahren wegen Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs nicht mit einem Kostenfestsetzungsbeschluss endet, planwidrig unvollständig. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO muss auch in diesem Fall Anwendung finden. Dies ergibt sich im Wege der systematischen, historischen und der daraus gewonnenen teleologischen Auslegung (vgl. zur Auslegung von Gesetzen: BSG vom 27. Mai 2008 - B 2 U 11/07 R -, juris Rn. 25 m.w.N.).
Dabei hat die Erinnerungsführerin bereits eingeräumt, dass sich aus den Materialien zur Einführung des gesetzlichen Verzinsungsanspruchs für prozessuale Kostenerstattungsansprüche mit dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl. I, 861, 932) keine Rückschlüsse auf die Absicht des Gesetzgebers entnehmen ziehen lassen. Allerdings ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass den Materialien auch keine Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen ist, die Verzinsung wegfallen zu lassen, wenn keine Festsetzung der Kosten erfolgt.
Demgegenüber offenbart die dem Gesetz zugrunde liegenden Regelungsabsicht (Systematische Interpretation) die Planwidrigkeit der Gesetzesslücke.
Die Vorschrift über die Verzinsung wurde in § 104 Abs. 1 ZPO aufgenommen. Diese Regelung betrifft allerdings nur den Normalfall des Kostenfestsetzungsverfahrens, das mit dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses endet, weil materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch, wie z.B. die Erfüllung, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (s.o.). Wird daher der Einwand einer vollständigen Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren mitbeschieden und folgt daraus ausnahmsweise, dass eine Kostenfestsetzung nicht mehr erforderlich ist, "funktioniert" die Regelung zur Verzinsungspflicht in § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO, die von dem Normalfall ausgeht, nicht mehr.
Diese Regelungslücke ist planwidrig. Denn der Verzinsungsanspruch entsteht nach der Konzeption des Gesetzgebers völlig unabhängig von der Kostenfestsetzung und es fehlt jeglicher Grund diesen bereits entstandenen Anspruch untergehen zu lassen, wenn es nicht zu einem Kostenfestsetzungsbeschluss kommt.
Die Regelungssystematik des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO sieht vor, dass der Anspruch auf Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs unabhängig von der Kostenfestsetzung entsteht. Denn der Kostenerstattungsanspruch ist nicht erst ab Festsetzung zu verzinsen, sondern rückwirkend auf den Eingang des Festsetzungsantrags. Nach der Konzeption des Gesetzgebers wird der Zinsanspruch bereits durch die bloße Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs materiell-rechtlich begründet (so schon KG Berlin, Beschluss vom 2. Februar 1967 - 1 W 3122/66 – m.w.N.). Deswegen wird in der Rechtsprechung auch angenommen, dass der Kostengläubiger die Verzinsung festgesetzter Kosten von demjenigen Zeitpunkt an verlangen kann, in dem sein Kostenfestsetzungsgesuch bei Gericht eingegangen ist und zwar ungeachtet der Frage, wann der Antrag auf Festsetzung der Zinsen gestellt wird (OLG Hamm, Beschluss vom 7. März 1978 - 23 W 116/78 -, juris; OLG München, Beschluss vom 27. Oktober 1960 11 W 848/60 –, juris). Selbst bei einer Änderung der Kostenquote im Berufungsverfahren ist derjenige Betrag der erstinstanzlichen Kosten, der sowohl nach der erst- wie nach der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung zu erstatten ist, seit dem Eingang des (ursprünglichen) Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - X ZB 7/05 (KG) -).
Wenn aber der Zinsanspruch bereits vor einer etwaigen Kostenfestsetzung entstanden ist, müssten überzeugende Gründe vorliegen, die diesen Anspruch zum Erlöschen bringen können. Solche Gründe sind für die Kammer nicht zu erkennen.
Vielmehr ist es nicht einzusehen, wenn der Erstattungsgläubiger durch seine Zahlung kurz vor der Kostenfestsetzung einen bis dahin bereits entstandenen Zinsanspruch ausschalten könnte. Weiß man etwa, dass wegen der Belastung der Rechtspfleger bzw. im Fall der Sozialgerichtsbarkeit - der Urkundsbeamten eine Kostenfestsetzung mehrere Monate dauert, zahlt man eben später und spart für diese doch recht lange Zeit die Zinsen. Eine Begründung für die daraus resultierende Schlechterstellung des Kostenerstattungsgläubigers vermag die Kammer nicht zu erkennen, zumal es gerade dem wirtschaftlichen Sinn der Verzinsungspflicht entspricht, dem Kostengläubiger eine Mindestentschädigung für das zeitweilige Vorenthalten einer Geldleistung zu verschaffen (vgl. RL., a.a.O. § 104 Rn. 69 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 – 9a RVs 22/84 –, Rn. 15, juris).
Im Ergebnis ist daher die Regelungslücke bezüglich der Verzinsung im Falle der unstreitigen Zahlung des Kostenerstattungsanspruchs durch den Verpflichteten durch eine analoge Anwendung von § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu schließen.
Die Überlegungen der Erinnerungsführerin führen damit nicht zum Wegfall des Zinsanspruchs. Der Zinsanspruch wird dadurch lediglich zeitlich dahingehend beschränkt, dass Zinsen nur bis zur Begleichung der Forderung am 29. August 2014 geschuldet sind. Die gesetzliche Verzinsungspflicht aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO bleibt davon unberührt (so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19. Mai 2008 – 6 W 83/08 –, Rn. 21, juris m.w.N.).
Im Ergebnis kann die Erinnerungsführerin ihr Ziel, von den Zinsen freigestellt zu werden, damit erreichen. Die Erinnerung war daher abzuweisen.
Lediglich der Klarheit halber hat die Kammer im Tenor die Zinszahlungspflicht aus den festgesetzten Kosten zeitlich bis zu der von der Erinnerungsgegnerin zugestandenen Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs am 29. August 2014 beschränkt. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig, § 197 Abs. 2 2. Halbsatz SGG (vgl. Kostensenat des LSG Hessen, Beschluss vom 2. Juni 2014 – L 2 SO 50/14 B -).
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