L 14 RJ 155/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 RJ 29/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 RJ 155/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23.09.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Wege der Fortführung des früheren Verfahrens S 8 RJ 63/99 die Neuberechnung seiner Altersrente.

Der 1934 geborene Kläger legte im Dezember 1999 Klage gegen den ihm erteilten Rentenbescheid ein und begehrte dessen Überprüfung unter mehreren Gesichtspunkten. Nach Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht wurde ihm nach Einlegung einer Beschwerde bei dem Landessozialgericht für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Sozialgericht ordnete dem Kläger durch Beschluss vom 22.07.2002 die Fachanwältin für Sozialrecht, E I, bei. Diese übersandte dem Sozialgericht ihre Vollmacht vom 26.07.2002. Darin heißt es u.a.: "Diese Vollmacht erstreckt sich insbesondere auf folgende Befugnisse" ... "6. Beseitigung des Rechtsstreites durch Vergleich, Verzicht, ...".

Im Verhandlungstermin am 24.04.2003 erschien für den Kläger seine Bevollmächtigte. Diese stellte im Termin einen Antrag nach § 44 SGB X auf Feststellung weiterer Zeiten der Arbeitslosigkeit des Klägers und erklärte im Übrigen: "Ich erkläre den vorliegenden Rechtsstreit in vollem Umfang für erledigt." Die Erklärung wurde vorläufig aufgezeichnet, abgespielt und genehmigt.

Mit Schreiben vom 04.05.2003 teilte der - nunmehr nicht mehr anwaltlich vertretene - Kläger mit, er widerspreche der Erledigungserklärung und bitte um Weiterführung des Verfahrens. Er habe eine solche Erklärung mit der Rechtsanwältin nicht besprochen. Sie sei nicht berechtigt gewesen, die Erklärung abzugeben, ohne sein Einverständnis, wie vereinbart, einzufordern. Er habe ihr das Mandat entzogen.

Das Verfahren erhielt daraufhin das Aktenzeichen S 8 RJ 29/03.

Im Termin der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt,

1. ihm Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.12.1997 zu gewähren und Nachzahlung zu leisten mit 4 % Verzugszinsen,

2. die der Beklagten bereits nachgewiesenen Zeiten seiner Arbeitslosigkeit vom 20.03.1986 bis 31.01.1991 als rentenrelevante Zeiten anzuerkennen und so zu behandeln,

3. die im Verwaltungsakt in Gestalt des Rentenbescheides vom 20.10.1998 sowie vom 22.03.1999 enthaltene Einschränkung des Rententrägers bezüglich "gewöhnlicher Aufenthalt" und dessen Folgen als "Null und nichtig" zu erklären,

4. das Verfahren "sozialrechtlicher Herstellungsanspruch" in Bezug auf die Zeiten seiner Arbeitslosigkeit von 1980 bis zum 22.03.1986 zu eröffnen und ein Beweissicherungsverfahren einzuleiten, jedoch die Entscheidung zu vertagen bis zu dem Zeitpunkt, bis die Auseinandersetzung des Klägers mit dem Arbeitsamt Paderborn beendet sein sollte,

5. ihm unter Berücksichtigung der nicht umstrittenen Beitrags- und Anrechnungszeiten bis zum geforderten Rentenbeginn am 01.12.1997 422 Monate Wartezeit anzurechnen.

Die Beklagte hat beantragt,

festzustellen, dass der Rechtsstreit durch Klagerücknahme vom 24.04.2003 seine Erledigung gefunden hat.

Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 23.09.2003 festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Klagerücknahme vom 24.04.2003 seine Erledigung gefunden hat. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Rechtsstreit sei erledigt, da die Klägerbevollmächtigte im Termin vom 24.04.2003 die Klage zurückgenommen habe. Diese wirksam erklärte Klagerücknahme könne der Kläger nicht anfechten oder widerrufen. Vielmehr sei der Kläger durch die erteilte Prozessvollmacht gezwungen, die Erklärung der Vertreterin gegen sich gelten zu lassen.

Gegen das ihm am 10.10.2003 zugegangene Urteil hat der Kläger am 07.10.2003 Berufung eingelegt.

Im Termin der mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen. Ausweislich der Zustellungsurkunde ist der Kläger am 29.11.2003 ordnungsgemäß benachrichtigt worden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte die Streitsache verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung weder erschienen noch vertreten gewesen ist. In der ordnungsgemäß zugestellten Terminsbestimmung ist auf diese zulässige Verfahrensweise (§§ 124 Absatz 1, 153 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) hingewiesen worden. Das persönliche Erscheinen des Klägers war nicht angeordnet worden.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht ist darin rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rechtsstreit S 8 RJ 63/99 erledigt ist.

Die von Rechtsanwältin I im Rahmen ihrer Vollmacht und damit prozessrechtlich wirksam abgegebene Erledigungserklärung im Termin vom 24.04.2003, die inhaltlich eine Klagerücknahme nach § 102 SGG darstellt, bindet den Kläger so, als hätte er diese Erklärung selbst abgegeben, § 73 Absatz 4 SGG in Verbindung mit § 85 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Etwaige Weisungen im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Rechtsanwältin, die der Kläger möglicherweise erteilt hat, sind im Außenverhältnis für die Wirksamkeit der Erklärung unerheblich.

Die wirksam abgegebene Erklärung kann der Kläger weder anfechten noch widerrufen. Bei der Erledigungserklärung handelt es sich um eine rechtsgestaltende Erklärung, die auch im Falle eines Irrtums über den Inhalt oder die Reichweite der abgegebenen Erklärung im Interesse der Rechtssicherheit nicht anfechtbar ist (vgl. BSGE 14, 138). Die Erklärung kann auch nicht widerrufen werden. Ein Widerruf ist nur ausnahmsweise möglich, wenn nämlich ein Wiederaufnahmegrund in entsprechender Anwendung der §§ 179 f. SGG i.V.m. §§ 578 ff. ZPO gegeben ist (vgl. BSG SozR § 102 Nr. 6 und SozR 1500 § 102 Nr. 2). Solche Wiederaufnahmegründe sind hier weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Durch die wirksam abgegebene und weder anfechtbare noch widerrufbare Erklärung ist der Rechtsstreit erledigt worden. § 102 Satz 2 SGG. Eine materielle Prüfung des geltend gemachten Anspruchs ist dem Senat daher verwehrt. Rein vorsorglich wird der Kläger aber darauf hingewiesen, dass im Termin vom 24.04.2003 ein Antrag gemäß § 44 SGB X auf Feststellung weiterer Zeiten der Arbeitslosigkeit des Klägers gestellt worden ist. Dieses Antragsverfahren ist noch nicht abgeschlossen und würde dem Kläger hinsichtlich der Frage der Feststelllung weiterer Zeiten der Arbeitslosigkeit nach Erhalt rechtsbehelfsfähiger ablehnender Bescheide erneut den Klageweg eröffnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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