Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 7 LW 43/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 LW 10/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
10 LW 7/04 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Rev. d.Bekl. duch Vergleich erledigt.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.02.2004 geändert und der Bescheid vom 21.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2001 aufgehoben. Die Beklagte trägt die notwendigen Kosten der Klägerin. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die ungekürzte Zahlung ihrer Witwenrente und wendet sich gegen eine Rückforderung von 4.938,71 Euro (9.659,28 DM).
Die Klägerin wurde am 00.00.1936 geboren. Sie war mit dem Landwirt G I verheiratet. Mit Wirkung ab 01.07.1994 verpachtete dieser den landwirtschaftlichen Hof an seinen Sohn. Der Ehemann der Klägerin starb am 27.05.1997. Die Klägerin beerbte ihren Ehemann.
Am 18.06.1997 beantragte sie Witwenrente. Dabei gab sie als Einkommen 1.533,87 Euro (3.000,- DM) brutto im Monat an, die aus der Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes des verstorbenen Ehemanns erzielt würden. Zum Beleg fügte sie den Steuerbescheid für das Jahr 1995 bei. Der von der Beklagten angeforderte Steuerbescheid für das Jahr 1996 lag der Klägerin noch nicht vor.
Mit Bescheid vom 01.12.1997 gewährte die Beklagte der Klägerin Rente als Hinterbliebene eines Landwirtes gem. § 14 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) i.H.v. monatlich 378,97 Euro (741,20 DM) netto ab Juni 1997.
Im September 1998 reichte die Klägerin den Steuerbescheid für das Jahr 1996 ein. Die Beklagte forderte die Klägerin weiterhin auf, die Einkommensteuerbescheide des abgelaufenen Kalenderjahres zu übersenden, da diese für die Einkommensanrechnung maßgeblich seien. Nach mehrfacher Aufforderung der Beklagten legte die Klägerin im April 2000 den Steuerbescheid für das Jahr 1997 vor. Im Jahre 1997 hatte die Klägerin ein Grundstück auf einen in der Erbfolge weichenden Sohn übertragen. Aus dem Einkommensteuerbescheid übergab sich, dass hierfür ein Gewinn für die Klägerin von 25.770 DM angenommen worden war.
Im Juli 2000 übertrug die Klägerin den von ihrem Ehemann geerbten Hof auf den Sohn Dr. K I. Im Februar 2001 legte die Klägerin den Einkommensteuerbescheid für 1998 und im März 2001 den Bescheid für 1999 vor.
Mit Bescheid vom 21.03.2001 änderte die Beklagte den die Witwenrente gewährenden Bescheid vom 01.12.1997 ab. Aufgrund der Berücksichtigung des Einkommens der Klägerin für die Zeit von 1997 bis 1999 berechnete die Beklagte die Höhe der monatlich zu zahlenden Rente mit (zuletzt) netto 163,01 Euro (318,83 DM) neu. Sie stützte sich für das anrechenbare Einkommen auf die Einkommensteuerbescheide der Klägerin für die Jahre 1997 bis 1999. Zudem forderte sie die Klägerin zur Rückzahlung von 4.938,71 Euro (9.659,28 DM) an überzahlter Rente für die Zeit vom 01.07.1998 bis zum 30.06.2000 auf. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass nach § 48, 50 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten seien.
Die Klägerin legte Widerspruch ein. Zur Begründung überreichte die Klägerin geänderte Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998. Bei den zunächst vorgelegten Bescheiden für diesen Zeitraum habe das Finanzamt Freibeträge nach § 14a Abs. 4 und Abs. 5 Einkommenssteuergesetz (EStG) zu Unrecht nicht berücksichtigt. Bei Beachtung dieser Freibeträge vermindere sich das zu versteuernde Einkommen erheblich und damit auch der auf die Witwenrente anzurechnende Betrag.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2001 als unbegründet zurück. Sie führte aus, aus den geänderten Einkommensteuerbescheiden ergebe sich kein geringeres Einkommen der Klägerin. Welches Einkommen auf die Witwenrente anzurechnen sei, folge aus § 15 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV). Dort werde auf den "nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelten Gewinn" abgestellt. Die Steuerfreibeträge nach § 14 Abs. 4 und Abs. 5 EStG gehörten nicht dazu.
Daraufhin hat die Klägerin am 24.09.2001 beim Sozialgericht Detmold Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, auf ihre Witwenrente seien als Einkommen nur die Beträge anzurechnen, die nach den zuletzt erlassenen Einkommenssteuerbescheiden für die Zeit von 1997 bis 1998 zu versteuern gewesen sind. Das auf die Witwenrente anzurechnende Einkommen solle aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dem Einkommenssteuerbescheid entnommen werden. Die im Einkommenssteuerbescheid beim zu versteuernden Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft berücksichtigten, aber nicht gesondert ausgewiesenen Steuerfreibeträge für Landwirte seien danach nicht vom Rentenversicherungsträger zu ermitteln und aus dem auf die Hinterbliebenenrente anzurechnenden Einkommen herauszurechnen. Etwas anderes ergebe sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass die Freibeträge der Beklagten lediglich deshalb aufgefallen und bekannt geworden seien, weil sie in den zunächst erlassenen und später abgeänderten Steuerbescheiden fälschlicher Weise nicht berücksichtigt worden seien. Im Rahmen der Auseinandersetzung des Erbes des verstorbenen Ehemannes habe sie im Jahre 2000 den Hof auf einen der Söhne übertragen. Der dabei erzielte und im Steuerbescheid ausgewiesene Gewinn sei nicht auf die Witwenrente anzurechnen. Nach Sinn und Zweck des § 15 SGB IV solle die durchschnittliche Einkommenssituation maßgeblich sein und außergewöhnliche Ereignisse sollten nicht berücksichtigt werden. Zudem habe sie bei der Übertragung keinen Gewinn erzielt, vielmehr seien in den Steuerbescheiden als Gewinn die bei der Übertagung aufgedeckten stillen Reserven eines Baugrundstücks berücksichtigt worden, das auf einen als Erbe weichenden Sohn zur Abgeltung des Pflichtteils übertragen worden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 21.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2001 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat die Beklagte im Wesentlichen auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren verwiesen. Der bei der Übertragung des Baugrundstücks angefallene Gewinn sei ebenfalls als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft auf die Rente anzurechnen.
Das Sozialgericht hat eine Auskunft des Finanzamtes X zur Frage eingeholt, bei welchen Vorschriften es sich um "allgemeine Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts" im Sinne des § 15 SGB VI handelt. Das Finanzamt hat ausgeführt, die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften seien die §§ 4 - 7 EStG. Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehörten nach § 14 S. 1 EStG aber auch die Gewinne, die bei der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erzielt würden.
Mit Urteil vom 26.02.2004 hat das Sozialgericht Detmold die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, maßgebliche Norm zur Ermittlung von zu berücksichtigendem Einkommen sei § 15 Abs. 1 SGB VI. Danach sei Arbeitseinkommen der nach den "allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts zu ermittelnde Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit". Nach den "allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts" gehöre dabei zum Gewinn die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und auch der Gewinn aus einer Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebes oder Betriebsteiles. Eine Ausnahme von der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns stellten hingegen die in § 14 a Abs. 4 und 5 EStG geregelten steuerlichen Vergünstigungen dar. Diese eingeräumten Freibeträge seien allerdings im Rahmen des § 15 Abs. 1 SGB IV für die Gewinnermittlung nach § 28 ALG nicht zu berücksichtigen. Denn der Gesetzgeber habe ausdrücklich nicht pauschal auf den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinn verwiesen, sondern auf den nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften berechneten Gewinn. Der Gesetzgeber habe eben nicht gewollt, dass von den allgemeinen Vorschriften abweichende Begünstigungen des EStG maßgeblich seien. Dies sei auch das Ergebnis der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Az.: B 5 RJ 46/00 R). Diese Auffassung stimme überein mit den Aussagen der Steuerberaterin der Klägerin und der Auskunft des zuständigen Finanzamtes.
Gegen das der Klägerin am 17.03.2004 zugestellte Urteil hat sie am 14.04.2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Wert des Grundstücks, welches auf den weichenden Erben übertragen worden sei, sei bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus § 15 SGB IV. § 15 SGB IV definiere, dass unter Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrecht zu ermittelnde Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit zu verstehen sei. Der Begriff der selbstständigen Tätigkeit gemäß § 15 Abs. 2 SGB IV sei nicht kongruent mit dem steuerlichen Begriff der selbstständigen Arbeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Vielmehr umfasse der steuerrechtliche Begriff der selbstständigen Arbeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die Einkünfte der Land- und Forstwirtschaft definiere § 2 Abs. 2 Ziff. 1 EStG als Gewinn. Diese Summe der Einkünfte ergebe sich wiederum aus den §§ 13, 13a, 14 und 14 a EStG und den Einkommenssteuerrichtlinien zu § 2 EStG, d.h. Summe der positiven Einkünfte aus jeder Einkunftsart, zzgl. Hinzurechnungsbetrag, abzgl. ausgleichsfähiger negativer Summen der Einkünfte. Das Ergebnis sei die Summe der Einkünfte, hiervon sei abzuziehen der Altersentlastungsbetrag und der Freibetrag für Land- und Forstwirte. Dies schließlich ergebe den Gesamtbetrag der Einkünfte. Erst nach Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte erfolgten die Abzüge für Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie der Verlustabzug nach § 10 d EStG.
Bei diesen Abzügen handele es sich um allgemeine Abzüge, die nicht die jeweilige Einkunftsart, sondern das Gesamteinkommen mindern würden, um daraus das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln. Solche später ansetzende Abzüge seien vorliegend aber nicht maßgeblich. Vorliegend ginge es zunächst um die Bestimmung der Summe der Gewinne. Es handele sich damit um Schritte, die weit vor den Verlustvorträgen statt fänden. Die im angefochtenen Urteil zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgericht verhalte sich aber nur zu den Verlustabzügen. Die Freibeträge der §§ 13-14 a EStG würden schon von vorneherein die Summe der Einkünfte mindern. Dies ergebe sich auch aus der Systematik des Gesetzes, denn die §§ 13-14 a EStG ständen unter dem Abschnitt der Einkunftsermittlungsvorschriften.
Zudem könne die Rechtsprechung des Bundessozialgericht zum AZ.: B 5 RJ 46/00 R auf den vorliegenden Fall nicht angewandt werden, weil dort entscheidend für die Nichtberücksichtigung der Abzugsposten die Durchbrechung des Abschnittsprinzips (Jahresberechnung) angeführt worden sei. Dies drohe aber bei einer Gewinnberechnung nach § 14 a EStG nicht, weil die Inanspruchnahme des Freibetrages nach § 14 a Abs. 4 EStG nur in dem Wirtschaftsjahr/Kalenderjahr erfolge, in dem der Entnahmegewinn entstanden sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.02.2004 zu ändern und den Bescheid vom 21.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der Akten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide gemäß § 54 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert.
Die Beklagte hat zu Unrecht Einkommen auf die Witwenrente der Klägerin angerechnet. Die Beklagte war nicht befugt, auf die große Witwenrente der Klägerin nach § 28 ALG i.V.m. § 97 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 18a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 SGB IV die Einnahmen der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung und den Entnahmegewinn anzurechnen.
Entgegen der Auffassung im angefochtenen Urteil kommt es nicht darauf an, in welcher Höhe die Klägerin steuerliche Abzüge und Vergünstigungen geltend machen kann und inwieweit § 14a EStG bei der Gewinnermittlung oder erst bei der Ebene der Freibeträge zu berücksichtigen ist. Denn die Klägerin hat weder durch ihre Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung noch aufgrund der steuerlichen Gewinnbewertung aus Entnahme durch Übertragung eines Grundstücks einen auf die Hinterbliebenenrente anrechenbaren Gewinn aus einer ihr zuzurechnenden Tätigkeit erzielt. Dabei kann es dahinstehen, ob es sich bei den Einnahmen der Klägerin um Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft handelt oder um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei den Einnahmen der Klägerin nicht um Arbeitseinkommen, das bei der Witwenrente gem. § 28 ALG iVm. § 97 SGB VI anzurechnen wäre. Damit folgt der Senat zur Auslegung des Gewinnbegriffes seiner bisherigen, im Anschluss an das Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.01.1999 -B 4 RA 17/98 R - ergangenen Rechtsprechung (Az.: L 8 RJ 156/02 Urteil vom 13.08.2003); (a. A. Gerhard Zindel, Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft 2003, S. 224 ff.)
Trifft eine Rente wegen Todes mit Einkommen (§§ 18a bis 18e SGB IV) des Berechtigten zusammen, gilt nach § 28 ALG § 97 SGB VI entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 26,4-fachen des aktuellen Rentenwertes der gesetzlichen Rentenversicherung das 39,6-fache des aktuellen Rentenwertes der gesetzlichen Rentenversicherung und an die Stelle des 17,6-fachen des aktuellen Rentenwertes der gesetzlichen Rentenversicherung das 26,4-fache des aktuellen Rentenwertes der gesetzlichen Rentenversicherung tritt. Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird Einkommen (§§ 18a bis 18e SGB IV) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente zusammen trifft, hierauf angerechnet. Anrechenbar ist nach § 97 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI das Einkommen, das monatlich bei Witwenrenten das 26,4-fache des aktuellen Rentenwertes übersteigt. Nach § 18a Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind bei einer Rente wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen Erwerbseinkommen, Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), und Vermögenseinkommen. Erwerbseinkommen sind nach § 18a Abs. 2 Satz 1 SGB IV Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen.
Arbeitseinkommen ist nach § 18a Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 SGB lV die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 16 und 17 EStG. Was als Arbeitseinkommen anzusehen ist und wie dessen Höhe im Einzelfall zu ermitteln ist, ergibt sich aus § 15 SGB IV. Danach ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (Abs. 1 Satz 1). Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (Abs. 1 Satz 2). Arbeitseinkommen i.S. von § 15 SGB IV, als der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelte Gewinn, ist allerdings nur dann nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bzw. § 28 ALG auf eine Hinterbliebenenrente anrechenbares Einkommen, wenn es aus eigener selbständiger Tätigkeit des Einkommensempfängers herrührt. Für diesen Fall sind dem Träger der Sozialversicherung eigene Wertungen über die Höhe des Gewinns nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht erlaubt. Indessen kann aus der steuerlichen Bewertung bestimmter Einnahmen als Gewinn durch das Finanzamt nicht darauf geschlossen werden, der Einkommensempfänger habe eine selbständige Tätigkeit i.S. von § 15 Satz 1 SGB IV als Erwerbsquelle ausgeübt: Ob Einnahmen i.S. von Arbeitseinkommen erzielt werden, ist von den Trägern der Rentenversicherung ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Tatbestände zu ermitteln. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 15 SG IV in seiner Fassung durch das Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995) vom 29.Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), seiner Textgeschichte und der begrenzten Tatbestandswirkung einer steuerrechtlichen Gewinnfestsetzung. Nach § 15 SGB IV (a.F.) in seiner bis zum 31. Dezember 1994 gültigen Fassung des Art 1 des SGB vom 23. Dezember 1976 (BGBI. S 3845) war Arbeitseinkommen definiert als "der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit". Bei der Ermittlung des Gewinns sind steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt zu lassen und Veräußerungsgewinne abzuziehen. Das BSG hatte diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass sie zwar eine weitgehende, aber keine uneingeschränkte Anknüpfung an das Einkommensteuerrecht enthält. Als sozialversicherungsrechtlich beachtliche Einnahmearten wurden im Zusammenhang mit der Anrechnung eigenen Einkommens auf Renten nur solche aus selbständiger Tätigkeit und der Begriff des Arbeitseinkommens in § 15 SGB IV a.F. als nicht deckungsgleich mit demjenigen der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i.S. von § 18 EStG angesehen. Somit erfasste § 15 SGB IV a.F. nur alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundene Einkunftsarten, also Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Tätigkeit sowie aus Land- und Forstwirtschaft, nicht dagegen Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte i.S. von § 22 EStG. Mangels Vorliegens einer besonderen gesetzlichen Regelung wurde bei der Frage, ob Arbeitseinkommen i.S. von § 15 SGB IV a.F. vorliegt, eine strikte Bindung der Träger der Sozialversicherung an Entscheidungen und Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit i.S. einer Feststellungswirkung verneint (vgl. Urteil des 4. Senats des BSG vom 30. September 1997, BSG SozR 3-2400 § 15 Nr 4 S 6/7; BSGE 45. 244, 245 = SozR 2200 § 1248 Nr 19; BSG SozR 2200 § 18 Nr 30).
Mit Wirkung vom 1. Januar 1995 wurde § 15 SGB IV durch das Agrarsozialreformgesetz 1995 neu gefasst. Zur Begründung wurde im Gesetzentwurf der Bundesregierung hierzu u.a. ausgeführt (BR-Drucks 508/93, S 92, BT-Drucks 12/5700 zu Art 3 Nr. 2): Die bisherige Regelung des § 15 Satz 2 SGB IV, nämlich dass steuerliche Vergünstigungen bei der Feststellung des Arbeitseinkommens nicht zu berücksichtigen sind, führe in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten. So sei der Begriff der steuerlichen Vergünstigung im Steuerrecht nicht eindeutig bestimmt und im übrigen der Umfang solcher Vergünstigungen dem Steuerbescheid nicht zu entnehmen. Im Interesse der Verfahrensvereinfachung solle die bisherige Regelung des § 15 Satz 2 SGB IV entfallen. Das Arbeitseinkommen entspreche damit dem steuerrechtlichen Gewinn; dieser solle unverändert aus dem Steuerbescheid des Selbständigen übernommen werden. Auch für die Bestimmung, welches Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten sei, sei nach der neuen Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV das Einkommensteuerrecht maßgebend. Damit werde eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens erreicht, was zu einer Verwaltungserleichterung bei den Sozialversicherungsträgern führe, so dass eigene Nachprüfungen entfielen.
Auch nach der Neufassung des § 15 SGB IV ist aber die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anzuwenden. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV n.F. nimmt bezüglich der Frage der Höhe von Arbeitseinkommen auf die steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften Bezug; mit der Einschränkung aber, dass dem Grunde nach Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, also Arbeitseinkommen im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, erzielt werden. Die Vorschrift schließt es damit aus, dass bei Ausübung einer eigenen selbständigen Tätigkeit der Gewinn hieraus für die Zwecke der Sozialversicherung anders ermittelt wird als im Einkommensteuerrecht. Einkommen ist vielmehr immer dann auch in der Sozialversicherung als (Arbeits-)Einkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.
Damit handelt es sich für den Fall eines eigenen Leistungseinsatzes zur Erzielung eines Einkommens um einen steuerrechtlich wie auch sozialversicherungsrechtlichen Gewinn. In diesem Fall liegt eine Parallelität auf der Ermittlungsebene des Gewinns vor. Dies bedeutete auch, dass steuerliche Vergünstigungen bei der Ermittlung des sozialversicherungsrechtlichen Gewinns zu berücksichtigen wären.
Hingegen kann § 15 SGB IV nicht entnommen werden, dass die steuerrechtliche Qualifizierung bestimmter Einkünfte als eine der sieben Einkunftsarten des § 2 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte i.S. des § 22 EStG) auch darüber entscheidet, ob i.S. von § 15 SGB IV von einer selbständigen Tätigkeit und damit von hieraus resultierenden Einkünften als Arbeitseinkommen auszugehen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Einkommensteuerrecht den Begriff des "Arbeitseinkommens" nicht kennt. § 15 SGB IV liefe leer, wenn er im strengen Wortsinn darauf abstellte, dass Einkommen immer, aber auch nur dann als Arbeitseinkommen zu werten ist, wenn "es als solches" nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Vielmehr muss Maßstab im sozialversicherungsrechtlichen Sinne der Anknüpfungspunkt der eigenen Leistung sein und nicht, wie es nur im Steuerrecht Sinn macht, allein die Einnahmenseite entscheidend sein. Im Gegensatz zum Steuerrecht, wo der Gesetzgeber bestimmte Einnahmen der Steuerpflicht unterwirft, soll eine Anrechung bei Sozialleistungen nur bei auf eigenen Leistungen, die der einer Verwertung der Arbeitskraft innerhalb einer selbstständigen Tätigkeit vergleichbar sind, zu einer Anrechung führen. Bei Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung eines Hofes und auch bei einer Übertragung eines Grundstücks als Teil des Hofes auf einen weichenden Erben ist dies nicht der Fall. Es handelt sich zwar um steuerrechtlich relevante Einnahmen, nicht aber auch um ein nach § 15 SGB VI zu forderndes Arbeitseinkommen aus der unmittelbaren Verwertung der eigenen Arbeitskraft. Bei dieser Bewertung kann auch dahinstehen, ob es sich um Einnahmen aus Landwirtschaft oder um Einnahmen aus Verpachtung handelt. Denn die Klägerin hat letztlich in beiden Fällen zur Erzielung dieses Gewinns keinen der selbstständigen Tätigkeit vergleichbaren Arbeitsaufwand zur Erzielung dieser Einnahmen eingesetzt. Zu fordern ist also bei unterstellter Parallelität des Einkommensrecht und der sozialversicherungsrechtlichen Wertung für einen maßgeblichen, beachtlichen Gewinn auf einer vorherigen Stufe, dass es sich um einen aus einem aus einer sozialversicherungsrechtlich erheblichen Tätigkeit resultierenden Gewinn handelt. Für diesen Fall ist, dann eine Parallelität der Gewinnbehandlung gerechtfertigt und gesetzlich angeordnet.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei einer Anrechnung des Gewinns aufgrund des vom Finanzamts ermittelten Gewinns auch private Altersvorsorge betroffen sein könnte, die aufgrund sozialpolitischer Wertung nicht zum steuerrechtlich maßgeblichen Gewinn zählen soll (Argument des 4. Senats des BSG im Verfahren B 4 RA 17/98 R vom 27.01.1999, Fortführung der Rechtsprechung vom 4. Senat des BSG vom 30. September 1997 (aaO)).
Mangels eigenen, einer selbstständigen Tätigkeit vergleichbaren Leistungseinsatzes zur Erzielung eines Quasi-Arbeitseinkommens kann und darf der Gewinn nicht zur Anrechung auf die Hinterbliebenenleistung der Klägerin führen. Schon die Definition von Arbeitseinkommen verbietet es, die Einnahmen aus ererbten Kapitalvermögen Einnahmen aus Arbeitseinkommen gleich zusetzen.
Schließlich handelt es sich bei den Einnahmen der Klägerin auch nicht um Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen "vergleichbare Einnahmen" i.S. von § 18 a Abs. 2 Satz 1 SGB IV, denn das Kriterium der Vergleichbarkeit ist in der zufordernden selbstständigen Tätigkeit zu suchen. Gerade dieser Einsatz einer eigenen Arbeitskraft zu Erzielung des Gewinns ist bei der Klägerin nicht zu erkennen.
Nach alledem war die Beklagte aufgrund fehlenden anrechenbaren Gewinns aus eigener Tätigkeit nicht berechtigt, Leistungen an die Klägerin zu kürzen oder zurückzufordern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war zuzulassen, da der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Insbesondere weicht die vorliegende Entscheidung von der Entscheidung des 10. Senats des BSG im Urteil vom 27.08.1998 ab.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die ungekürzte Zahlung ihrer Witwenrente und wendet sich gegen eine Rückforderung von 4.938,71 Euro (9.659,28 DM).
Die Klägerin wurde am 00.00.1936 geboren. Sie war mit dem Landwirt G I verheiratet. Mit Wirkung ab 01.07.1994 verpachtete dieser den landwirtschaftlichen Hof an seinen Sohn. Der Ehemann der Klägerin starb am 27.05.1997. Die Klägerin beerbte ihren Ehemann.
Am 18.06.1997 beantragte sie Witwenrente. Dabei gab sie als Einkommen 1.533,87 Euro (3.000,- DM) brutto im Monat an, die aus der Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes des verstorbenen Ehemanns erzielt würden. Zum Beleg fügte sie den Steuerbescheid für das Jahr 1995 bei. Der von der Beklagten angeforderte Steuerbescheid für das Jahr 1996 lag der Klägerin noch nicht vor.
Mit Bescheid vom 01.12.1997 gewährte die Beklagte der Klägerin Rente als Hinterbliebene eines Landwirtes gem. § 14 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) i.H.v. monatlich 378,97 Euro (741,20 DM) netto ab Juni 1997.
Im September 1998 reichte die Klägerin den Steuerbescheid für das Jahr 1996 ein. Die Beklagte forderte die Klägerin weiterhin auf, die Einkommensteuerbescheide des abgelaufenen Kalenderjahres zu übersenden, da diese für die Einkommensanrechnung maßgeblich seien. Nach mehrfacher Aufforderung der Beklagten legte die Klägerin im April 2000 den Steuerbescheid für das Jahr 1997 vor. Im Jahre 1997 hatte die Klägerin ein Grundstück auf einen in der Erbfolge weichenden Sohn übertragen. Aus dem Einkommensteuerbescheid übergab sich, dass hierfür ein Gewinn für die Klägerin von 25.770 DM angenommen worden war.
Im Juli 2000 übertrug die Klägerin den von ihrem Ehemann geerbten Hof auf den Sohn Dr. K I. Im Februar 2001 legte die Klägerin den Einkommensteuerbescheid für 1998 und im März 2001 den Bescheid für 1999 vor.
Mit Bescheid vom 21.03.2001 änderte die Beklagte den die Witwenrente gewährenden Bescheid vom 01.12.1997 ab. Aufgrund der Berücksichtigung des Einkommens der Klägerin für die Zeit von 1997 bis 1999 berechnete die Beklagte die Höhe der monatlich zu zahlenden Rente mit (zuletzt) netto 163,01 Euro (318,83 DM) neu. Sie stützte sich für das anrechenbare Einkommen auf die Einkommensteuerbescheide der Klägerin für die Jahre 1997 bis 1999. Zudem forderte sie die Klägerin zur Rückzahlung von 4.938,71 Euro (9.659,28 DM) an überzahlter Rente für die Zeit vom 01.07.1998 bis zum 30.06.2000 auf. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass nach § 48, 50 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten seien.
Die Klägerin legte Widerspruch ein. Zur Begründung überreichte die Klägerin geänderte Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998. Bei den zunächst vorgelegten Bescheiden für diesen Zeitraum habe das Finanzamt Freibeträge nach § 14a Abs. 4 und Abs. 5 Einkommenssteuergesetz (EStG) zu Unrecht nicht berücksichtigt. Bei Beachtung dieser Freibeträge vermindere sich das zu versteuernde Einkommen erheblich und damit auch der auf die Witwenrente anzurechnende Betrag.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2001 als unbegründet zurück. Sie führte aus, aus den geänderten Einkommensteuerbescheiden ergebe sich kein geringeres Einkommen der Klägerin. Welches Einkommen auf die Witwenrente anzurechnen sei, folge aus § 15 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV). Dort werde auf den "nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelten Gewinn" abgestellt. Die Steuerfreibeträge nach § 14 Abs. 4 und Abs. 5 EStG gehörten nicht dazu.
Daraufhin hat die Klägerin am 24.09.2001 beim Sozialgericht Detmold Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, auf ihre Witwenrente seien als Einkommen nur die Beträge anzurechnen, die nach den zuletzt erlassenen Einkommenssteuerbescheiden für die Zeit von 1997 bis 1998 zu versteuern gewesen sind. Das auf die Witwenrente anzurechnende Einkommen solle aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dem Einkommenssteuerbescheid entnommen werden. Die im Einkommenssteuerbescheid beim zu versteuernden Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft berücksichtigten, aber nicht gesondert ausgewiesenen Steuerfreibeträge für Landwirte seien danach nicht vom Rentenversicherungsträger zu ermitteln und aus dem auf die Hinterbliebenenrente anzurechnenden Einkommen herauszurechnen. Etwas anderes ergebe sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass die Freibeträge der Beklagten lediglich deshalb aufgefallen und bekannt geworden seien, weil sie in den zunächst erlassenen und später abgeänderten Steuerbescheiden fälschlicher Weise nicht berücksichtigt worden seien. Im Rahmen der Auseinandersetzung des Erbes des verstorbenen Ehemannes habe sie im Jahre 2000 den Hof auf einen der Söhne übertragen. Der dabei erzielte und im Steuerbescheid ausgewiesene Gewinn sei nicht auf die Witwenrente anzurechnen. Nach Sinn und Zweck des § 15 SGB IV solle die durchschnittliche Einkommenssituation maßgeblich sein und außergewöhnliche Ereignisse sollten nicht berücksichtigt werden. Zudem habe sie bei der Übertragung keinen Gewinn erzielt, vielmehr seien in den Steuerbescheiden als Gewinn die bei der Übertagung aufgedeckten stillen Reserven eines Baugrundstücks berücksichtigt worden, das auf einen als Erbe weichenden Sohn zur Abgeltung des Pflichtteils übertragen worden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 21.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2001 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat die Beklagte im Wesentlichen auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren verwiesen. Der bei der Übertragung des Baugrundstücks angefallene Gewinn sei ebenfalls als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft auf die Rente anzurechnen.
Das Sozialgericht hat eine Auskunft des Finanzamtes X zur Frage eingeholt, bei welchen Vorschriften es sich um "allgemeine Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts" im Sinne des § 15 SGB VI handelt. Das Finanzamt hat ausgeführt, die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften seien die §§ 4 - 7 EStG. Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehörten nach § 14 S. 1 EStG aber auch die Gewinne, die bei der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erzielt würden.
Mit Urteil vom 26.02.2004 hat das Sozialgericht Detmold die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, maßgebliche Norm zur Ermittlung von zu berücksichtigendem Einkommen sei § 15 Abs. 1 SGB VI. Danach sei Arbeitseinkommen der nach den "allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts zu ermittelnde Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit". Nach den "allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts" gehöre dabei zum Gewinn die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und auch der Gewinn aus einer Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebes oder Betriebsteiles. Eine Ausnahme von der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns stellten hingegen die in § 14 a Abs. 4 und 5 EStG geregelten steuerlichen Vergünstigungen dar. Diese eingeräumten Freibeträge seien allerdings im Rahmen des § 15 Abs. 1 SGB IV für die Gewinnermittlung nach § 28 ALG nicht zu berücksichtigen. Denn der Gesetzgeber habe ausdrücklich nicht pauschal auf den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinn verwiesen, sondern auf den nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften berechneten Gewinn. Der Gesetzgeber habe eben nicht gewollt, dass von den allgemeinen Vorschriften abweichende Begünstigungen des EStG maßgeblich seien. Dies sei auch das Ergebnis der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Az.: B 5 RJ 46/00 R). Diese Auffassung stimme überein mit den Aussagen der Steuerberaterin der Klägerin und der Auskunft des zuständigen Finanzamtes.
Gegen das der Klägerin am 17.03.2004 zugestellte Urteil hat sie am 14.04.2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Wert des Grundstücks, welches auf den weichenden Erben übertragen worden sei, sei bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus § 15 SGB IV. § 15 SGB IV definiere, dass unter Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrecht zu ermittelnde Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit zu verstehen sei. Der Begriff der selbstständigen Tätigkeit gemäß § 15 Abs. 2 SGB IV sei nicht kongruent mit dem steuerlichen Begriff der selbstständigen Arbeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Vielmehr umfasse der steuerrechtliche Begriff der selbstständigen Arbeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die Einkünfte der Land- und Forstwirtschaft definiere § 2 Abs. 2 Ziff. 1 EStG als Gewinn. Diese Summe der Einkünfte ergebe sich wiederum aus den §§ 13, 13a, 14 und 14 a EStG und den Einkommenssteuerrichtlinien zu § 2 EStG, d.h. Summe der positiven Einkünfte aus jeder Einkunftsart, zzgl. Hinzurechnungsbetrag, abzgl. ausgleichsfähiger negativer Summen der Einkünfte. Das Ergebnis sei die Summe der Einkünfte, hiervon sei abzuziehen der Altersentlastungsbetrag und der Freibetrag für Land- und Forstwirte. Dies schließlich ergebe den Gesamtbetrag der Einkünfte. Erst nach Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte erfolgten die Abzüge für Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie der Verlustabzug nach § 10 d EStG.
Bei diesen Abzügen handele es sich um allgemeine Abzüge, die nicht die jeweilige Einkunftsart, sondern das Gesamteinkommen mindern würden, um daraus das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln. Solche später ansetzende Abzüge seien vorliegend aber nicht maßgeblich. Vorliegend ginge es zunächst um die Bestimmung der Summe der Gewinne. Es handele sich damit um Schritte, die weit vor den Verlustvorträgen statt fänden. Die im angefochtenen Urteil zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgericht verhalte sich aber nur zu den Verlustabzügen. Die Freibeträge der §§ 13-14 a EStG würden schon von vorneherein die Summe der Einkünfte mindern. Dies ergebe sich auch aus der Systematik des Gesetzes, denn die §§ 13-14 a EStG ständen unter dem Abschnitt der Einkunftsermittlungsvorschriften.
Zudem könne die Rechtsprechung des Bundessozialgericht zum AZ.: B 5 RJ 46/00 R auf den vorliegenden Fall nicht angewandt werden, weil dort entscheidend für die Nichtberücksichtigung der Abzugsposten die Durchbrechung des Abschnittsprinzips (Jahresberechnung) angeführt worden sei. Dies drohe aber bei einer Gewinnberechnung nach § 14 a EStG nicht, weil die Inanspruchnahme des Freibetrages nach § 14 a Abs. 4 EStG nur in dem Wirtschaftsjahr/Kalenderjahr erfolge, in dem der Entnahmegewinn entstanden sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.02.2004 zu ändern und den Bescheid vom 21.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der Akten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide gemäß § 54 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert.
Die Beklagte hat zu Unrecht Einkommen auf die Witwenrente der Klägerin angerechnet. Die Beklagte war nicht befugt, auf die große Witwenrente der Klägerin nach § 28 ALG i.V.m. § 97 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 18a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 SGB IV die Einnahmen der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung und den Entnahmegewinn anzurechnen.
Entgegen der Auffassung im angefochtenen Urteil kommt es nicht darauf an, in welcher Höhe die Klägerin steuerliche Abzüge und Vergünstigungen geltend machen kann und inwieweit § 14a EStG bei der Gewinnermittlung oder erst bei der Ebene der Freibeträge zu berücksichtigen ist. Denn die Klägerin hat weder durch ihre Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung noch aufgrund der steuerlichen Gewinnbewertung aus Entnahme durch Übertragung eines Grundstücks einen auf die Hinterbliebenenrente anrechenbaren Gewinn aus einer ihr zuzurechnenden Tätigkeit erzielt. Dabei kann es dahinstehen, ob es sich bei den Einnahmen der Klägerin um Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft handelt oder um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei den Einnahmen der Klägerin nicht um Arbeitseinkommen, das bei der Witwenrente gem. § 28 ALG iVm. § 97 SGB VI anzurechnen wäre. Damit folgt der Senat zur Auslegung des Gewinnbegriffes seiner bisherigen, im Anschluss an das Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.01.1999 -B 4 RA 17/98 R - ergangenen Rechtsprechung (Az.: L 8 RJ 156/02 Urteil vom 13.08.2003); (a. A. Gerhard Zindel, Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft 2003, S. 224 ff.)
Trifft eine Rente wegen Todes mit Einkommen (§§ 18a bis 18e SGB IV) des Berechtigten zusammen, gilt nach § 28 ALG § 97 SGB VI entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 26,4-fachen des aktuellen Rentenwertes der gesetzlichen Rentenversicherung das 39,6-fache des aktuellen Rentenwertes der gesetzlichen Rentenversicherung und an die Stelle des 17,6-fachen des aktuellen Rentenwertes der gesetzlichen Rentenversicherung das 26,4-fache des aktuellen Rentenwertes der gesetzlichen Rentenversicherung tritt. Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird Einkommen (§§ 18a bis 18e SGB IV) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente zusammen trifft, hierauf angerechnet. Anrechenbar ist nach § 97 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI das Einkommen, das monatlich bei Witwenrenten das 26,4-fache des aktuellen Rentenwertes übersteigt. Nach § 18a Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind bei einer Rente wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen Erwerbseinkommen, Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), und Vermögenseinkommen. Erwerbseinkommen sind nach § 18a Abs. 2 Satz 1 SGB IV Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen.
Arbeitseinkommen ist nach § 18a Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 SGB lV die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 16 und 17 EStG. Was als Arbeitseinkommen anzusehen ist und wie dessen Höhe im Einzelfall zu ermitteln ist, ergibt sich aus § 15 SGB IV. Danach ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (Abs. 1 Satz 1). Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (Abs. 1 Satz 2). Arbeitseinkommen i.S. von § 15 SGB IV, als der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelte Gewinn, ist allerdings nur dann nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bzw. § 28 ALG auf eine Hinterbliebenenrente anrechenbares Einkommen, wenn es aus eigener selbständiger Tätigkeit des Einkommensempfängers herrührt. Für diesen Fall sind dem Träger der Sozialversicherung eigene Wertungen über die Höhe des Gewinns nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht erlaubt. Indessen kann aus der steuerlichen Bewertung bestimmter Einnahmen als Gewinn durch das Finanzamt nicht darauf geschlossen werden, der Einkommensempfänger habe eine selbständige Tätigkeit i.S. von § 15 Satz 1 SGB IV als Erwerbsquelle ausgeübt: Ob Einnahmen i.S. von Arbeitseinkommen erzielt werden, ist von den Trägern der Rentenversicherung ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Tatbestände zu ermitteln. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 15 SG IV in seiner Fassung durch das Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995) vom 29.Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), seiner Textgeschichte und der begrenzten Tatbestandswirkung einer steuerrechtlichen Gewinnfestsetzung. Nach § 15 SGB IV (a.F.) in seiner bis zum 31. Dezember 1994 gültigen Fassung des Art 1 des SGB vom 23. Dezember 1976 (BGBI. S 3845) war Arbeitseinkommen definiert als "der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit". Bei der Ermittlung des Gewinns sind steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt zu lassen und Veräußerungsgewinne abzuziehen. Das BSG hatte diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass sie zwar eine weitgehende, aber keine uneingeschränkte Anknüpfung an das Einkommensteuerrecht enthält. Als sozialversicherungsrechtlich beachtliche Einnahmearten wurden im Zusammenhang mit der Anrechnung eigenen Einkommens auf Renten nur solche aus selbständiger Tätigkeit und der Begriff des Arbeitseinkommens in § 15 SGB IV a.F. als nicht deckungsgleich mit demjenigen der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i.S. von § 18 EStG angesehen. Somit erfasste § 15 SGB IV a.F. nur alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundene Einkunftsarten, also Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Tätigkeit sowie aus Land- und Forstwirtschaft, nicht dagegen Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte i.S. von § 22 EStG. Mangels Vorliegens einer besonderen gesetzlichen Regelung wurde bei der Frage, ob Arbeitseinkommen i.S. von § 15 SGB IV a.F. vorliegt, eine strikte Bindung der Träger der Sozialversicherung an Entscheidungen und Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit i.S. einer Feststellungswirkung verneint (vgl. Urteil des 4. Senats des BSG vom 30. September 1997, BSG SozR 3-2400 § 15 Nr 4 S 6/7; BSGE 45. 244, 245 = SozR 2200 § 1248 Nr 19; BSG SozR 2200 § 18 Nr 30).
Mit Wirkung vom 1. Januar 1995 wurde § 15 SGB IV durch das Agrarsozialreformgesetz 1995 neu gefasst. Zur Begründung wurde im Gesetzentwurf der Bundesregierung hierzu u.a. ausgeführt (BR-Drucks 508/93, S 92, BT-Drucks 12/5700 zu Art 3 Nr. 2): Die bisherige Regelung des § 15 Satz 2 SGB IV, nämlich dass steuerliche Vergünstigungen bei der Feststellung des Arbeitseinkommens nicht zu berücksichtigen sind, führe in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten. So sei der Begriff der steuerlichen Vergünstigung im Steuerrecht nicht eindeutig bestimmt und im übrigen der Umfang solcher Vergünstigungen dem Steuerbescheid nicht zu entnehmen. Im Interesse der Verfahrensvereinfachung solle die bisherige Regelung des § 15 Satz 2 SGB IV entfallen. Das Arbeitseinkommen entspreche damit dem steuerrechtlichen Gewinn; dieser solle unverändert aus dem Steuerbescheid des Selbständigen übernommen werden. Auch für die Bestimmung, welches Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten sei, sei nach der neuen Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV das Einkommensteuerrecht maßgebend. Damit werde eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens erreicht, was zu einer Verwaltungserleichterung bei den Sozialversicherungsträgern führe, so dass eigene Nachprüfungen entfielen.
Auch nach der Neufassung des § 15 SGB IV ist aber die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anzuwenden. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV n.F. nimmt bezüglich der Frage der Höhe von Arbeitseinkommen auf die steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften Bezug; mit der Einschränkung aber, dass dem Grunde nach Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, also Arbeitseinkommen im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, erzielt werden. Die Vorschrift schließt es damit aus, dass bei Ausübung einer eigenen selbständigen Tätigkeit der Gewinn hieraus für die Zwecke der Sozialversicherung anders ermittelt wird als im Einkommensteuerrecht. Einkommen ist vielmehr immer dann auch in der Sozialversicherung als (Arbeits-)Einkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.
Damit handelt es sich für den Fall eines eigenen Leistungseinsatzes zur Erzielung eines Einkommens um einen steuerrechtlich wie auch sozialversicherungsrechtlichen Gewinn. In diesem Fall liegt eine Parallelität auf der Ermittlungsebene des Gewinns vor. Dies bedeutete auch, dass steuerliche Vergünstigungen bei der Ermittlung des sozialversicherungsrechtlichen Gewinns zu berücksichtigen wären.
Hingegen kann § 15 SGB IV nicht entnommen werden, dass die steuerrechtliche Qualifizierung bestimmter Einkünfte als eine der sieben Einkunftsarten des § 2 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte i.S. des § 22 EStG) auch darüber entscheidet, ob i.S. von § 15 SGB IV von einer selbständigen Tätigkeit und damit von hieraus resultierenden Einkünften als Arbeitseinkommen auszugehen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Einkommensteuerrecht den Begriff des "Arbeitseinkommens" nicht kennt. § 15 SGB IV liefe leer, wenn er im strengen Wortsinn darauf abstellte, dass Einkommen immer, aber auch nur dann als Arbeitseinkommen zu werten ist, wenn "es als solches" nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Vielmehr muss Maßstab im sozialversicherungsrechtlichen Sinne der Anknüpfungspunkt der eigenen Leistung sein und nicht, wie es nur im Steuerrecht Sinn macht, allein die Einnahmenseite entscheidend sein. Im Gegensatz zum Steuerrecht, wo der Gesetzgeber bestimmte Einnahmen der Steuerpflicht unterwirft, soll eine Anrechung bei Sozialleistungen nur bei auf eigenen Leistungen, die der einer Verwertung der Arbeitskraft innerhalb einer selbstständigen Tätigkeit vergleichbar sind, zu einer Anrechung führen. Bei Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung eines Hofes und auch bei einer Übertragung eines Grundstücks als Teil des Hofes auf einen weichenden Erben ist dies nicht der Fall. Es handelt sich zwar um steuerrechtlich relevante Einnahmen, nicht aber auch um ein nach § 15 SGB VI zu forderndes Arbeitseinkommen aus der unmittelbaren Verwertung der eigenen Arbeitskraft. Bei dieser Bewertung kann auch dahinstehen, ob es sich um Einnahmen aus Landwirtschaft oder um Einnahmen aus Verpachtung handelt. Denn die Klägerin hat letztlich in beiden Fällen zur Erzielung dieses Gewinns keinen der selbstständigen Tätigkeit vergleichbaren Arbeitsaufwand zur Erzielung dieser Einnahmen eingesetzt. Zu fordern ist also bei unterstellter Parallelität des Einkommensrecht und der sozialversicherungsrechtlichen Wertung für einen maßgeblichen, beachtlichen Gewinn auf einer vorherigen Stufe, dass es sich um einen aus einem aus einer sozialversicherungsrechtlich erheblichen Tätigkeit resultierenden Gewinn handelt. Für diesen Fall ist, dann eine Parallelität der Gewinnbehandlung gerechtfertigt und gesetzlich angeordnet.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei einer Anrechnung des Gewinns aufgrund des vom Finanzamts ermittelten Gewinns auch private Altersvorsorge betroffen sein könnte, die aufgrund sozialpolitischer Wertung nicht zum steuerrechtlich maßgeblichen Gewinn zählen soll (Argument des 4. Senats des BSG im Verfahren B 4 RA 17/98 R vom 27.01.1999, Fortführung der Rechtsprechung vom 4. Senat des BSG vom 30. September 1997 (aaO)).
Mangels eigenen, einer selbstständigen Tätigkeit vergleichbaren Leistungseinsatzes zur Erzielung eines Quasi-Arbeitseinkommens kann und darf der Gewinn nicht zur Anrechung auf die Hinterbliebenenleistung der Klägerin führen. Schon die Definition von Arbeitseinkommen verbietet es, die Einnahmen aus ererbten Kapitalvermögen Einnahmen aus Arbeitseinkommen gleich zusetzen.
Schließlich handelt es sich bei den Einnahmen der Klägerin auch nicht um Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen "vergleichbare Einnahmen" i.S. von § 18 a Abs. 2 Satz 1 SGB IV, denn das Kriterium der Vergleichbarkeit ist in der zufordernden selbstständigen Tätigkeit zu suchen. Gerade dieser Einsatz einer eigenen Arbeitskraft zu Erzielung des Gewinns ist bei der Klägerin nicht zu erkennen.
Nach alledem war die Beklagte aufgrund fehlenden anrechenbaren Gewinns aus eigener Tätigkeit nicht berechtigt, Leistungen an die Klägerin zu kürzen oder zurückzufordern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war zuzulassen, da der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Insbesondere weicht die vorliegende Entscheidung von der Entscheidung des 10. Senats des BSG im Urteil vom 27.08.1998 ab.
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