Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 8 (16) KR 30/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 205/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 23. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte mit Recht festgestellt hat, daß die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wegen Beitragsverzugs mit Sonntag, dem 15. Dezember 2002, geendet hat (§ 191 Nr 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) V).
Der Kläger ist am 00.00.1938 geboren und verheiratet. Er war seit dem 1.12.1998 als hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger bei der Beklagten freiwillig versichert. Nach den Steuerbescheiden für die Jahre 1999 und 2000 hatte der Kläger negative Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von jährlich mehr als 60.000 DM erwirtschaftet, während seine Frau keine Einkünfte hatte. Die Beiträge zur Beklagten sind nach § 23 Abs 1 SGB IV iVm § 21 Abs 1 der Satzung der Kasse spätestens bis zum 15. des Monats zu entrichten, der dem Monat folgt, für den sie gelten. Nachdem der Kläger die Beiträge für Januar und Februar 2002 schuldig geblieben war, hat er der Beklagten, beginnend am 12. April 2002 bis April 2003 jeden Monat einen Betrag in der Höhe überwiesen, wie sie die Beklagte als Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ggf. einschließlich Nebenkosten festgesetzt hatte.
Mit Schreiben vom 27.7.2002 hatte die Beklagte dem Kläger nach Vordruck (in Folge: "einfache Mahnung") mitgeteilt: sein Beitragskonto weise für Januar 2002 einen Rückstand in der Krankenversicherung (KV) und der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) von 255,02 bzw. 29,90 EUR aus; er werde gebeten, die Forderung zzgl. 2,- EUR Säumniszuschlag und 1,75 EUR Mahngebühren = 288,67 EUR innerhalb einer Woche zu begleichen; er möge bitte auch die beigefügten Hinweise zur Rechtslage beachten, die Gegenstand des Bescheides seien. Auf der Seite 2 des Schreibens heißt es zu "Fälligkeit/Zahltag", der Beitrag sei am letzten Tag des Monats, für den er gelte, fällig und bis spätestens 15. des Folgemonats (Zahltag) zu entrichten; bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Kasse gelte als Tag der Zahlung der Tag der Wertstellung zugunsten der Kasse (Hinweis auf § 21 der Satzung, § 23 Abs 1 SGB IV und § 3 Abs 1 Nr 2 der Beitragszahlungsverordnung (BZVO)). Zu "Folgen des Zahlungsverzugs" führte die Beklagte aaO aus: "Die freiwillige Mitgliedschaft in der KV und die Mitgliedschaft der in der PV Weiterversicherten endet kraft Gesetzes mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge nicht entrichtet wurden (Hinweis auf § 191 Nr 3 SGB V und § 49 Abs 3 iVm § 26 SGB XI)."
Mit Schreiben vom 22.3.2002 teilte die Beklagte dem Kläger aus Anlaß seines weiteren Beitragsrückstandes nach Vordruck (in Folge: "qualifizierte Mahnung") mit: die gesamte Forderung der Kasse betrage damit 579,34 EUR" ... "Bitte bedenken Sie: Ihre KKH-Mitgliedschaft - und damit Ihr Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung endet kraft Gesetzes und unwiderruflich zum 15.4.2002, wenn Sie Ihre Beitragsschulden bis dahin nicht ausgeglichen haben. In der gesetzlichen Krankenversicherung können Sie sich danach nicht mehr weiterversichern, auch wenn Sie die Beiträge später nachzahlen. Begleichen Sie bitte die Rückstände möglichst innerhalb einer Woche nach Erhalt dieses Schreibens. Sollten Sie dazu derzeit nicht in der Lage sein, nehmen Sie bitte umgehend mit uns Kontakt auf. Bitte lesen Sie unbedingt auch die nächste Seite dieses Bescheides, sie enthält wichtige Hinweise zur Rechtslage und zu den rechtlichen Folgen".
Die nächste Seite der "qualifizierten Mahnung" enthielt Hinweise, die den Hinweisen zu "Fälligkeit/Zahltag" und "Folgen des Zahlungsverzuges" in der "einfachen Mahnung" entsprachen. In der Folgezeit erhielt der Kläger laufend dem jeweiligen Beitragsverzug angepaßte einfache und qualifizierte Mahnungen.
Mit Bescheid vom 22.5.2002 und Widerspruchsbescheid vom 5.8.2002 entschied die Beklagte, wegen des weiteren Beitragsverzuges habe die Versicherung des Klägers in KV und SPV mit Ablauf des 15. Mai 2002 geendet. Dagegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch und Klage unter Hinweis auf "ausdrückliche Erklärungen", die ein Mitarbeiter der Kasse ihm gegenüber abgegeben habe. Der Kläger nahm die am 15.8.2002 erhobene Klage (S 16 KR 36/02 SG Dortmund) am 4.11.2002 zurück, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.10.2002 erklärt hatte, sie hebe die angefochtenen Bescheide auf und führe die Mitgliedschaft weiter.
Vom Kläger dem SG vorgelegte Belege weisen aus: - daß seine Bank am 13.9. 2002 einen Überweisungsauftrag zugunsten der Kasse bekommen hat (hier und in Folge mit Angabe der Service-Nummer des Klägers, ohne Spezifizierung des Zeitraums, für den die Zahlung gelten sollte), in Höhe von 288,67 EUR, mit denen das Konto des Klägers am Montag, dem 16.9.2002, belastet wurde, - daß die Bank des Klägers am 11.10.2002 288,67 EUR von seinem Konto abgebucht hat, - daß die Bank am 15.11.2002 einen weiteren Überweisungsauftrag erhalten und das Konto des Klägers am selben Tag mit einem Betrag von 288,67 EUR zugunsten der Beklagten belastet hat, - und daß die Bank am 27.12.2002 eine Buchung vorgenommen hat, mit der vom Konto des Klägers zum 27.12.2002 288,67 EUR zugunsten der Kasse abgebucht wurden.
An den vorgenannten Belastungstagen sind die Beträge auf dem Konto der Kasse auch zu Wert gestellt worden (so die Beklagte im Schriftsatz vom 19.3.2004 in Abgrenzung zu dem von ihr gefertigten Kontoauszug vom 15.11.2002).
Mit ihrer qualifizierten Mahnung vom 28.10.2002 hatte die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, es bestünde ein Beitragsrückstand für September 2002 von 288,67 EUR einschließlich Säumniszuschlag und Mahngebühren; einschließlich bereits angeforderter, noch nicht beglichener Rückstände ergebe sich eine Beitragsschuld von 579,34 EUR; die Mitgliedschaft des Klägers ende kraft Gesetzes unwiderruflich zum 15.11.2002, wenn er seine Beitragsschulden bis dahin nicht ausgeglichen habe. Mit einer entsprechenden qualifizierten Mahnung vom 20.11.2002 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung des Beitragsrückstandes für Oktober 2000 bzw. des Gesamtrückstandes von 577,34 EUR unter Hinweis auf, sein Versicherungsschutz ende kraft Gesetzes unwiderruflich zum 15.12.2002, wenn er seine Beitragsschulden bis dahin nicht ausgeglichen habe.
Mit Bescheid vom 17.12.2002 entschied die Kasse, die freiwillige Mitgliedschaft in der KV ende nach § 191 Nr 3 SGB V mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweis auf die Folgen nicht entrichtet worden seien; nachdem der Kläger die Beiträge nicht bezahlt habe und die Kasse ihn mit ihren Bescheiden auf die Folgen der fehlenden Beitragszahlung hingewiesen habe, ende seine Mitgliedschaft in der freiwilligen KV kraft Gesetzes mit Ablauf des 15.12.2002; damit ende gleichzeitig die Pflichtversicherung in der gesetzlichen PV nach § 49 Abs 1 S. 2 SGB XI. Der Kläger legte am 30.12.2002 Widerspruch ein und machte geltend, er habe der Beklagten mittels Telefax am 16.12.2002 einen Überweisungsträger zur Kenntnisnahme über den von ihm an die Kasse auf den Weg gebrachten Mitgliedsbeitrag in Höhe von 288,67 EUR zugesandt; die Kasse habe also am Nachmittag dieses Tages gewußt, daß der Beitrag an die Kasse unterwegs sei, der inzwischen auch dem Konto der Beklagten gutgeschrieben worden sei; er habe diesen Tag aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 193 BGB wählen dürfen, weil der 15. ein Sonntag gewesen sei; die Kasse habe bei Erteilung ihres Bescheides vom 17.12. sein Fax vom 16.12.2002 unbeachtet gelassen; die Kündigung sei "wiederum in höchstem Grade sittenwidrig" und er werde "diese Entscheidung wiederum notfalls durch alle Instanzen verfolgen"; er empfehle der Kasse, "sich einen Großkommentar zuzulegen". Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 20.1.2003, sein Fax vom 16.12.2002 sei der Kasse bzw. dem Service-Zentrum Bochum nicht zugegangen; die Überweisung in Höhe von 288,67 EUR sei der Kasse am 27.12.2002 wertgestellt worden; sie sei also nicht pünktlich zum Fälligkeitstag eingegangen. Der Kläger ergänzte mit Schreiben vom 23.1.2003, durch seine Telefonliste sei nachzuweisen, daß er sich am 16.12.2002 durch einen Anruf vergewissert habe, daß bei der Buchhaltung der Kasse jemand dagewesen sei, und daß er drei Minuten später die Durchschrift des Überweisungsträgers gefaxt habe, mit der Mitteilung, daß die Überweisung unterwegs sei; es könne ihm nicht angelastet werden, daß der Bankweg wegen der vielen Feiertage besonders lang gewesen sei. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 27.3.2003 aus den von der Beklagten schon angeführten Gründen zurück.
Der Kläger hat am 14.4.2003 beim SG Dortmund Klage erhoben und vorgetragen, er sei etwas mehr als 35 Jahre Mitglied der Kasse, habe laut beigefügtem Ausweis eine Schwerbehinderung von 100 %, leide an den vom Internisten Dr. E im Dezember 2000 bescheinigten Erkrankungen und er nehme die von ihm in der Anlage - Stand Januar 2003 - aufgelisteten Medikamente; auch sei seine Ehefrau bei der Beklagten mitversichert; er bekomme keine Rente und müsse sich alles selbst erarbeiten; er erlaube sich zu sagen, daß die Mitarbeiter der Kasse darauf gewartet hätten, seine Mitgliedschaft zum nächstmöglichen Termin zu kündigen; dabei sei beachtlich, daß selbst Lügen herhalten müßten, um die Kündigung zu rechtfertigen; die ganze Kündigung sei ein massiver Verstoß gegen die guten Sitten. Zu seinem Gesundheitszustand hat der Kläger weitere Bescheinigungen des Dr. E vom 14.7., 19.11.2003 und 30.1.2004 nachgereicht; ferner Korrespondenz mit der Beklagten/dem Vorstand der Beklagten sowie eine Zahlungsauflistung vom 16.2.2004 und Zahlungsbelege (Schriftsatz vom 19.2.2004).
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19.3.2004 die Wertstellung vom Kläger gezahlter Beträge auf ihrem Konto aufgelistet.
Das SG hat über die Klage im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden. Es hat die Klage mit Urteil vom 23.07.2004 abgewiesen und der Beklagten bescheinigt, sie habe zutreffend festgestellt, daß die Versicherung zum 15.12.2002 geendet habe.
Der Kläger hat gegen das Urteil am 4.8.2004 Berufung eingelegt. Vor dem Senat hat er erklärt: er sei seit seiner Jugendzeit Mitglied der Beklagten; er meine, daß er dort seit 1952 versichert gewesen sei; zunächst sei er pflichtversichert gewesen; er sei angestellter Geschäftsführer einer kleinen Unternehmensgruppe im Bereich Wirtschaftsberatung; es dürfe zutreffen, daß er seit Dezember 1998 freiwillig versichert gewesen sei; er sei weiterhin jetzt hauptberuflich selbständig erwerbstätig; er sei Niederlassungsleiter der Firma N J, Zweigniederlassung X; die Firma sei 2001 ins Handelsregister eingetragen worden und eine Zweigniederlassung der in Oregon/USA beheimateten Mutterfirma; die Firma sei im Bereich der Finanzunternehmen tätig; sie habe bislang, weil sie sich im Aufbau befinde, nur Verluste eingefahren; das heiße, nicht nur 1999 und 2000 hätten die in den Akten verzeichneten Verluste vorgelegen, sie hätten auch darüber hinaus vorgelegen; auf die Frage, wovon er dann für sich und seine Ehefrau den Unterhalt bezogen habe, könne er antworten, daß er die Erlaubnis gehabt habe, aus dem Kapital, das ein bis zwei stille Gesellschafter in die Gesellschaft eingeschossen hätten, Mittel für seinen Lebensunterhalt und den seiner Frau zu entnehmen; dabei handle es sich um monatliche Beträge von etwa 1500 bis 2000 EUR; diese Leistungen seien ihm bislang als Darlehen gewährt worden; da die Firma jetzt in die Gewinnzone hineingerate, könne er die entsprechenden Darlehen zurückzahlen und tilgen; seine Ehefrau und er lebten getrennt; sie sei über ihn familienversichert. Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
das Urteil des SG Dortmund vom 23. 7. 2004 abzuändern und den Bescheid der beklagten Krankenkasse vom 17.12.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.3.2003 aufzuheben.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, die Frage der Beendigung der Mitgliedschaft zur Pflegeversicherung solle sich nach dem Ergebnis des Verfahrens über die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung richten; diese Frage werde aus dem laufenden Verfahren ausgeklammert.
Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze in beiden Rechtszügen verwiesen. Außer den Streitakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen: ein Band Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Satzung der Kasse, Stand 1.1.2002.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Seine freiwillige Mitgliedschaft bei der beklagten Krankenkasse hat, wie dies die Beklagte und das SG mit Recht festgestellt haben, nach § 191 Nr 3 SGB V kraft Gesetzes wegen seines Beitragsverzuges mit dem 15. Dezember 2002 geendet.
Nach § 191 Nr 3 SGB V (jetzt S. 1 Nr 3) endet die freiwillige Mitgliedschaft mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden. Im Falle des Klägers waren alle Voraussetzungen dieses Beendigungstatbestandes erfüllt. Das stellt der Kläger auch gar nicht in Abrede, dem der Wortlaut dieser Vorschrift jedenfalls seit Februar 2002 laufend und regelmäßig bekannt gegeben worden war. Dabei enthielt die qualifizierte Mahnung der Kasse sinngemäß sogar schon den erst in § 191 S. 2 SGB V idF des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes - GMG - vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) geforderten Hinweis darauf, daß nach dem Ende der Mitgliedschaft eine freiwillige Mitgliedschaft auch bei einer anderen Krankenkasse ausgeschlossen ist.
I.
Der Kläger hatte seit der Wertstellung am 15.11.2002 bis zum Ablauf des folgenden Zahltages im Dezember 2002 - auch dies räumt er ein - noch keine Wertstellung zugunsten der Kasse bewirkt. Erst am 27. des Monats erfolgte die Wertstellung der vom Kläger telegraphisch überwiesenen 288,67 EUR auf dem Konto der Kasse, und insoweit kann, wenn der Kläger die Zahlung bereits am 16.12.2002 angewiesen haben sollte, nicht von der üblichen feiertagsbedingten Verzögerung die Rede sein. Insoweit ist dem Kläger zwar beizupflichten, daß § 193 BGB jedenfalls entsprechend anzuwenden ist (vgl. auch § 23 Abs 1 S. 3 2. Halbs SGB IV). Das kann hier aber nur bedeuten, daß allein die Wertstellung spätestens an dem, auf Sonntag, den 15.12.2002 folgenden Werktag, also am Montag, dem 16.12.2002, eine rechtzeitige Zahlung im Wege der Überweisung bedeutet hätte, denn § 193 BGB bestimmt, daß der nächste Werktag an die Stelle eines solchen Tages tritt, wenn eine Leistung an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist zu bewirken ist, und wenn der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen staatlich allgemein anerkannten Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Daß im übrigen für die "Entrichtung" des Beitrags iS von § 191 (S. 1) Nr 3 SGB V im Falle der Zahlung durch Überweisung die Wertstellung auf den Konten der Kasse maßgeblich ist, folgt im übrigen zwar nicht schon notwendig aus § 23 SGB IV oder der Satzung der Beklagten oder aus der BZVO vom 28.7.1997 - BGBl 1927 - (vgl. § 3 Abs 1 S. 2 Nr 2 aaO), auf die die Beklagte zwar nicht in § 21 ihrer Satzung, sondern nur in ihren Mahnungen Bezug genommen hat und die für die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, nicht aber für die Entrichtung freiwilliger Beiträge gilt. Der Grundsatz der Zahlung durch Wertstellung entspricht aber für den Fall der Zahlung durch Überweisung allgemeinen Grundsätzen (vgl. BGHZ 6,122; 58,109).
Hatte der Kläger mithin am Zahltag im Dezember 2002 keinen weiteren Beitrag durch Überweisung oder auf andere Weise entrichtet, so waren am 15./16.12.2002 die Beiträge nicht nur für zwei, sondern für drei Monate nicht entrichtet iS von § 191 (S. 1) Nr 3 SGB V, und im Zeitpunkt der erneuten qualifizierten Mahnung des Klägers mit Schreiben vom 20.11.2002 wurden die fälligen Beiträge für zwei Monate iS der nämlichen Vorschrift nicht entrichtet, "schleppte" der Kläger doch den zweimonatigen Beitragsrückstand aus dem Anfang des Jahres 2002 seither "hinter sich her". Dabei war es für die Anwendung der streitigen Vorschrift ohne Bedeutung, ob es sich um einen Rückstand für aufeinanderfolgende Monate handelte (vgl. Peters in Kasseler-Kommentar, Rdn 11 zu § 191 SGB V mit Hinweis auf die frühere Regelung in § 314 der Reichsversicherungsordnung (RVO)). Mit Recht durfte aber die Beklagte ohnehin insoweit davon ausgehen, daß mit dem dann ab April 2002 monatlich gezahlten Monatsbeitrag der Regelung in § 366 BGB entsprechend mangels anderweitiger Bestimmung durch den Schuldner die jeweils älteste Schuld erfüllt wurde, so daß die Kasse neben bereits angeforderten und noch nicht beglichenen Rückständen mit der Mahnung vom 28.10.2002 zutreffend an die Zahlung des Beitrags für September erinnert hat, den der Kläger spätestens am 15.10.2002 hätte zahlen müssen, und mit der Mahnung vom 20.11.2002 an die Zahlung des Beitrags für Oktober, der spätestens am 15.11.2002 hätte gezahlt werden müssen. So besehen konnte sich auch die Frage nicht stellen, ob ein Rückstand, der schon Gegenstand der aufgehobenen Bescheide über die Feststellung des Endes der Mitgliedschaft mit Ablauf des 15.05.2002 gewesen war, Grundlage für das Ende der Mitgliedschaft mit Ablauf des 15. Dezembers 2002 sein konnte.
II.
Es wurden seinerzeit iS von § 191 (S. 1) Nr 3 SGB V die fälligen Beiträge auch "trotz Hinweises auf die Folgen" nicht entrichtet, denn die Beklagte hatte den Kläger zuletzt mit ihren Hinweisen in der qualifizierten Mahnung vom 20.11.2002 so konkret und hinreichend über die Rechtsfolgen belehrt, daß er die Notwendigkeit der weiteren Schritte auch dann ohne weiteres hätte erkennen und die zur Abwendung der drohenden Beendigung der Mitgliedschaft notwendigen Maßnahmen hätte ergreifen können, wäre er nicht der versierte Finanzdienstleister, als der er sich gegenüber dem Senat dargestellt hat, und die Beklagte hat dem Kläger mit der Einräumung der Frist zur Zahlung bis zum 15.12.2002 auch eine zur Abwendung des Verlustes des Versicherungsschutzes hinreichende und angemessen weitere Frist zur Zahlung gesetzt (vgl. Bundessozialgericht (BSG) Beschl. v. 27.1.2000 B 12 KR 21/99 B = Juris-Dokument Reg. Nr. 24737).
Hat die Beklagte den Kläger vielfach, umfassend und zeitnah unterrichtet, so bedarf es hier auch keiner weiteren Erörterungen darüber, ob die Beklagte Anlaß hätte haben können, den Kläger konkret darauf hinzuweisen, mit welchen bis zu welchen Zeitpunkten zu erbringenden Teilbeträgen er der drohenden Beendigung der Mitgliedschaft jeweils hätte entgegentreten können oder anders: ob die Beklagte in ihren qualifizierten Mahnungen zur Zahlung der gesamten Restschuld auffordern darf, ohne ggf. darauf hinzuweisen, daß die Beendigung der Mitgliedschaft unter Umständen auch dann schon ausgeschlossen ist, wenn ein geringerer Betrag gezahlt wird, nach dessen Zahlung das Tatbestandsmerkmal, daß "die fälligen Beiträge für zwei Monate nicht entrichtet wurden", nicht mehr angenommen werden kann. Peters (in Kasseler-Kommentar aaO Rdn 14) äußert insoweit, daß die Zahlung von Teilbeträgen des Rückstandes nicht reiche, um das Ende der Mitgliedschaft zu verhindern; daß dies sogar dann gelten dürfe, wenn der Rückstand durch die Teilzahlung auf einen Monatsbeitrag oder darunter verringert worden sei; daß der Verzug, der trotz Nachfristsetzung zum Ende der Mitgliedschaft führe, erst dann beseitigt sei, wenn der gesamte Rückstand beglichen sei. Die Frage, ob die Kasse den Kläger bei anderer Auffassung auch darüber hätte belehren müssen, wie es ihm möglich sei, das Ende der Mitgliedschaft durch die Zahlung von Teilbeträgen zu vermeiden, stellt sich hier aber schon deshalb nicht, weil die Kasse dem Kläger schon in einem früheren Schreiben vom 31.5.2002 erläutert hatte, was gewesen wäre, wenn er wenigstens einen Beitragsmonat ausgeglichen hätte.
Der Senat hat aber durchaus erwogen, ob die Beklagte aus Anlaß der Beendigung des vorangegangenen Rechtsstreits nicht Anlaß gehabt hätte, einen weniger ausgebildeten und einfacher strukturierten Kläger noch umfassender zu informieren, ihm vielleicht noch einmal deutlich zu machen, daß ihm im wesentlichen der Rückstand aus dem Anfang des Jahres 2002 "nachhängt", der ihm auch bei weiterer regelmäßiger monatlicher Zahlung in Höhe der Beitragsschuld für einen Monat zum Nachteil geraten könnte, und dessen Stundung oder Zahlung durch das Sozialamt er unter Umständen beantragen könnte. Die Anhörung des Klägers durch den Senat hat indes ergeben, daß die Beklagte zu weiteren Belehrungen des Klägers keinerlei Anlaß hatte. Es handelt sich vielmehr beim Kläger nach seiner Darstellung, wie schon angesprochen, um einen versierten Finanzfachmann, der die eindeutigen Belehrungen, mit denen ihn die Beklagte überhäuft hat, einfach nicht ernst genommen hat (so wörtlich der Kläger). Ihm war die Sach- und Rechtslage stets klar. Er ist lediglich Nachgiebigkeiten der Kasse mit der Haltung begegnet, die auch seinen Vortrag in den beiden Verfahren kennzeichnet, wenn er z.B. glauben machen will, seine Ankündigung von Zahlungen bei der Kasse sei der Beitragsentrichtung schon gleichzusetzen oder es könne den von Gesetzes wegen angeordneten Eintritt des Endes der Mitgliedschaft hindern, wenn er der Kasse die Zahlung angekündigt hätte, die Kasse dies aber leugne und lüge. Dem entspricht auch sein Verhalten, wenn er der Frage, ob nicht die Möglichkeit, monatlich 1500 bis 2000 EUR zum Lebensunterhalt aus der Firmenkasse entnehmen zu dürfen, als Einnahmen zum Lebensunterhalt zur Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung hätten deklariert werden müssen, in der mündlichen Verhandlung ausweichend beantwortet hat. Wie schon mit Schreiben des Gerichts vom 1.10.2004 erläutert, weist die Beklagte des weiteren zutreffend darauf hin, daß die Beendigung der Mitgliedschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 191 Nr 3 SGB V automatisch eintritt, daß die Kasse insoweit keinerlei Spielraum, Ermessen o.ä. hat, sondern den Eintritt der Beendigung lediglich "deklaratorisch" feststellt, mag sie auf den Eintritt des Endes der Mitgliedschaft auch Einfluß insoweit haben, als dieser davon abhängt, ob und wann die Kasse den rechtserheblichen Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens der Zahlung gibt (vgl. Peters in Kasseler-Kommentar, Rdn 9 zu § 191 SGB V). Der Kläger kann auch aus Gründen des Vertrauensschutzes keinerlei Recht herleiten - weder aus früherem, ihm entgegenkommenderen Verhalten von Mitarbeitern der Kasse noch daraus, daß die Kasse die vom Kläger bis April 2003 weiter entrichteten Beiträge "ohne einen Ton" (außerhalb des der Klage vorangegangenen Verwaltungsverfahrens) entgegengenommen hat. Ein Vertrauensschutz scheidet insoweit schon deshalb aus, weil auch der Kläger darüber hinaus über kein Verhalten der Beklagten hat berichten können, aus dem er hätte schließen können, die Beklagte wolle in seinem Fall gesetzwidrig von der Beachtung des § 191 Nr 3 SGB V absehen oder die angefochtenen Bescheide aufheben und ihn wieder als Mitglied betrachten (vgl. Peters in Kasseler-Kommentar, Rdn 14 zu § 191 SGB V mit Hinweis auf BSG in SozR Nr 1 zu § 314 RVO). Die Gründe für das Ausbleiben rechtzeitiger Beitragsentrichtung sind unerheblich (vgl. Peters aaO). Die Solidargemeinschaft der Versicherten tritt dafür nicht ein. Soweit der freiwillig Versicherte wirtschaftlich außerstande ist, die Beiträge zu zahlen - was der Kläger für seinen Rückstand nicht hat bestätigen wollen - kann er sich an das Sozialamt (vgl. den durch das GMG mit Wirkung vom 1.4.2004 dem § 191 angefügten Satz 2)- zwecks Zahlung - oder an die Kasse wegen einer Stundung wenden. Die Beklagte weist insoweit in ihren qualifizierten Mahnungen darauf hin, daß der Versicherte umgehend Kontakt mit der Kasse aufnehmen möge, falls er nicht in der Lage sei, die Rückstände möglichst innerhalb einer Woche zu begleichen. Der Kläger hat sich schließlich vor dem Senat auch nicht zu der klaren Aussage verstanden, daß er aus gesundheitlichen Gründen an einer rechtzeitigen Zahlung gehindert gewesen sei. Auch insoweit hätte er - auch darauf ist bereits mit Schreiben des Gerichts vom 1.10.2004 hingewiesen worden - nach Lage der Dinge Vorkehrungen treffen können und müssen, etwa indem er, was ihm die Beklagte mit ihren qualifizierten Mahnungen stets angeboten hat, am Lastschrifteinzugsverfahren teilgenommen hätte. Jedenfalls sind Gründe weder ersichtlich noch vorgetragen, daß dem Kläger selbst dies oder die Einschaltung von Dritten nicht möglich gewesen wäre.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Es bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen, denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte mit Recht festgestellt hat, daß die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wegen Beitragsverzugs mit Sonntag, dem 15. Dezember 2002, geendet hat (§ 191 Nr 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) V).
Der Kläger ist am 00.00.1938 geboren und verheiratet. Er war seit dem 1.12.1998 als hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger bei der Beklagten freiwillig versichert. Nach den Steuerbescheiden für die Jahre 1999 und 2000 hatte der Kläger negative Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von jährlich mehr als 60.000 DM erwirtschaftet, während seine Frau keine Einkünfte hatte. Die Beiträge zur Beklagten sind nach § 23 Abs 1 SGB IV iVm § 21 Abs 1 der Satzung der Kasse spätestens bis zum 15. des Monats zu entrichten, der dem Monat folgt, für den sie gelten. Nachdem der Kläger die Beiträge für Januar und Februar 2002 schuldig geblieben war, hat er der Beklagten, beginnend am 12. April 2002 bis April 2003 jeden Monat einen Betrag in der Höhe überwiesen, wie sie die Beklagte als Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ggf. einschließlich Nebenkosten festgesetzt hatte.
Mit Schreiben vom 27.7.2002 hatte die Beklagte dem Kläger nach Vordruck (in Folge: "einfache Mahnung") mitgeteilt: sein Beitragskonto weise für Januar 2002 einen Rückstand in der Krankenversicherung (KV) und der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) von 255,02 bzw. 29,90 EUR aus; er werde gebeten, die Forderung zzgl. 2,- EUR Säumniszuschlag und 1,75 EUR Mahngebühren = 288,67 EUR innerhalb einer Woche zu begleichen; er möge bitte auch die beigefügten Hinweise zur Rechtslage beachten, die Gegenstand des Bescheides seien. Auf der Seite 2 des Schreibens heißt es zu "Fälligkeit/Zahltag", der Beitrag sei am letzten Tag des Monats, für den er gelte, fällig und bis spätestens 15. des Folgemonats (Zahltag) zu entrichten; bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Kasse gelte als Tag der Zahlung der Tag der Wertstellung zugunsten der Kasse (Hinweis auf § 21 der Satzung, § 23 Abs 1 SGB IV und § 3 Abs 1 Nr 2 der Beitragszahlungsverordnung (BZVO)). Zu "Folgen des Zahlungsverzugs" führte die Beklagte aaO aus: "Die freiwillige Mitgliedschaft in der KV und die Mitgliedschaft der in der PV Weiterversicherten endet kraft Gesetzes mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge nicht entrichtet wurden (Hinweis auf § 191 Nr 3 SGB V und § 49 Abs 3 iVm § 26 SGB XI)."
Mit Schreiben vom 22.3.2002 teilte die Beklagte dem Kläger aus Anlaß seines weiteren Beitragsrückstandes nach Vordruck (in Folge: "qualifizierte Mahnung") mit: die gesamte Forderung der Kasse betrage damit 579,34 EUR" ... "Bitte bedenken Sie: Ihre KKH-Mitgliedschaft - und damit Ihr Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung endet kraft Gesetzes und unwiderruflich zum 15.4.2002, wenn Sie Ihre Beitragsschulden bis dahin nicht ausgeglichen haben. In der gesetzlichen Krankenversicherung können Sie sich danach nicht mehr weiterversichern, auch wenn Sie die Beiträge später nachzahlen. Begleichen Sie bitte die Rückstände möglichst innerhalb einer Woche nach Erhalt dieses Schreibens. Sollten Sie dazu derzeit nicht in der Lage sein, nehmen Sie bitte umgehend mit uns Kontakt auf. Bitte lesen Sie unbedingt auch die nächste Seite dieses Bescheides, sie enthält wichtige Hinweise zur Rechtslage und zu den rechtlichen Folgen".
Die nächste Seite der "qualifizierten Mahnung" enthielt Hinweise, die den Hinweisen zu "Fälligkeit/Zahltag" und "Folgen des Zahlungsverzuges" in der "einfachen Mahnung" entsprachen. In der Folgezeit erhielt der Kläger laufend dem jeweiligen Beitragsverzug angepaßte einfache und qualifizierte Mahnungen.
Mit Bescheid vom 22.5.2002 und Widerspruchsbescheid vom 5.8.2002 entschied die Beklagte, wegen des weiteren Beitragsverzuges habe die Versicherung des Klägers in KV und SPV mit Ablauf des 15. Mai 2002 geendet. Dagegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch und Klage unter Hinweis auf "ausdrückliche Erklärungen", die ein Mitarbeiter der Kasse ihm gegenüber abgegeben habe. Der Kläger nahm die am 15.8.2002 erhobene Klage (S 16 KR 36/02 SG Dortmund) am 4.11.2002 zurück, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.10.2002 erklärt hatte, sie hebe die angefochtenen Bescheide auf und führe die Mitgliedschaft weiter.
Vom Kläger dem SG vorgelegte Belege weisen aus: - daß seine Bank am 13.9. 2002 einen Überweisungsauftrag zugunsten der Kasse bekommen hat (hier und in Folge mit Angabe der Service-Nummer des Klägers, ohne Spezifizierung des Zeitraums, für den die Zahlung gelten sollte), in Höhe von 288,67 EUR, mit denen das Konto des Klägers am Montag, dem 16.9.2002, belastet wurde, - daß die Bank des Klägers am 11.10.2002 288,67 EUR von seinem Konto abgebucht hat, - daß die Bank am 15.11.2002 einen weiteren Überweisungsauftrag erhalten und das Konto des Klägers am selben Tag mit einem Betrag von 288,67 EUR zugunsten der Beklagten belastet hat, - und daß die Bank am 27.12.2002 eine Buchung vorgenommen hat, mit der vom Konto des Klägers zum 27.12.2002 288,67 EUR zugunsten der Kasse abgebucht wurden.
An den vorgenannten Belastungstagen sind die Beträge auf dem Konto der Kasse auch zu Wert gestellt worden (so die Beklagte im Schriftsatz vom 19.3.2004 in Abgrenzung zu dem von ihr gefertigten Kontoauszug vom 15.11.2002).
Mit ihrer qualifizierten Mahnung vom 28.10.2002 hatte die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, es bestünde ein Beitragsrückstand für September 2002 von 288,67 EUR einschließlich Säumniszuschlag und Mahngebühren; einschließlich bereits angeforderter, noch nicht beglichener Rückstände ergebe sich eine Beitragsschuld von 579,34 EUR; die Mitgliedschaft des Klägers ende kraft Gesetzes unwiderruflich zum 15.11.2002, wenn er seine Beitragsschulden bis dahin nicht ausgeglichen habe. Mit einer entsprechenden qualifizierten Mahnung vom 20.11.2002 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung des Beitragsrückstandes für Oktober 2000 bzw. des Gesamtrückstandes von 577,34 EUR unter Hinweis auf, sein Versicherungsschutz ende kraft Gesetzes unwiderruflich zum 15.12.2002, wenn er seine Beitragsschulden bis dahin nicht ausgeglichen habe.
Mit Bescheid vom 17.12.2002 entschied die Kasse, die freiwillige Mitgliedschaft in der KV ende nach § 191 Nr 3 SGB V mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweis auf die Folgen nicht entrichtet worden seien; nachdem der Kläger die Beiträge nicht bezahlt habe und die Kasse ihn mit ihren Bescheiden auf die Folgen der fehlenden Beitragszahlung hingewiesen habe, ende seine Mitgliedschaft in der freiwilligen KV kraft Gesetzes mit Ablauf des 15.12.2002; damit ende gleichzeitig die Pflichtversicherung in der gesetzlichen PV nach § 49 Abs 1 S. 2 SGB XI. Der Kläger legte am 30.12.2002 Widerspruch ein und machte geltend, er habe der Beklagten mittels Telefax am 16.12.2002 einen Überweisungsträger zur Kenntnisnahme über den von ihm an die Kasse auf den Weg gebrachten Mitgliedsbeitrag in Höhe von 288,67 EUR zugesandt; die Kasse habe also am Nachmittag dieses Tages gewußt, daß der Beitrag an die Kasse unterwegs sei, der inzwischen auch dem Konto der Beklagten gutgeschrieben worden sei; er habe diesen Tag aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 193 BGB wählen dürfen, weil der 15. ein Sonntag gewesen sei; die Kasse habe bei Erteilung ihres Bescheides vom 17.12. sein Fax vom 16.12.2002 unbeachtet gelassen; die Kündigung sei "wiederum in höchstem Grade sittenwidrig" und er werde "diese Entscheidung wiederum notfalls durch alle Instanzen verfolgen"; er empfehle der Kasse, "sich einen Großkommentar zuzulegen". Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 20.1.2003, sein Fax vom 16.12.2002 sei der Kasse bzw. dem Service-Zentrum Bochum nicht zugegangen; die Überweisung in Höhe von 288,67 EUR sei der Kasse am 27.12.2002 wertgestellt worden; sie sei also nicht pünktlich zum Fälligkeitstag eingegangen. Der Kläger ergänzte mit Schreiben vom 23.1.2003, durch seine Telefonliste sei nachzuweisen, daß er sich am 16.12.2002 durch einen Anruf vergewissert habe, daß bei der Buchhaltung der Kasse jemand dagewesen sei, und daß er drei Minuten später die Durchschrift des Überweisungsträgers gefaxt habe, mit der Mitteilung, daß die Überweisung unterwegs sei; es könne ihm nicht angelastet werden, daß der Bankweg wegen der vielen Feiertage besonders lang gewesen sei. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 27.3.2003 aus den von der Beklagten schon angeführten Gründen zurück.
Der Kläger hat am 14.4.2003 beim SG Dortmund Klage erhoben und vorgetragen, er sei etwas mehr als 35 Jahre Mitglied der Kasse, habe laut beigefügtem Ausweis eine Schwerbehinderung von 100 %, leide an den vom Internisten Dr. E im Dezember 2000 bescheinigten Erkrankungen und er nehme die von ihm in der Anlage - Stand Januar 2003 - aufgelisteten Medikamente; auch sei seine Ehefrau bei der Beklagten mitversichert; er bekomme keine Rente und müsse sich alles selbst erarbeiten; er erlaube sich zu sagen, daß die Mitarbeiter der Kasse darauf gewartet hätten, seine Mitgliedschaft zum nächstmöglichen Termin zu kündigen; dabei sei beachtlich, daß selbst Lügen herhalten müßten, um die Kündigung zu rechtfertigen; die ganze Kündigung sei ein massiver Verstoß gegen die guten Sitten. Zu seinem Gesundheitszustand hat der Kläger weitere Bescheinigungen des Dr. E vom 14.7., 19.11.2003 und 30.1.2004 nachgereicht; ferner Korrespondenz mit der Beklagten/dem Vorstand der Beklagten sowie eine Zahlungsauflistung vom 16.2.2004 und Zahlungsbelege (Schriftsatz vom 19.2.2004).
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19.3.2004 die Wertstellung vom Kläger gezahlter Beträge auf ihrem Konto aufgelistet.
Das SG hat über die Klage im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden. Es hat die Klage mit Urteil vom 23.07.2004 abgewiesen und der Beklagten bescheinigt, sie habe zutreffend festgestellt, daß die Versicherung zum 15.12.2002 geendet habe.
Der Kläger hat gegen das Urteil am 4.8.2004 Berufung eingelegt. Vor dem Senat hat er erklärt: er sei seit seiner Jugendzeit Mitglied der Beklagten; er meine, daß er dort seit 1952 versichert gewesen sei; zunächst sei er pflichtversichert gewesen; er sei angestellter Geschäftsführer einer kleinen Unternehmensgruppe im Bereich Wirtschaftsberatung; es dürfe zutreffen, daß er seit Dezember 1998 freiwillig versichert gewesen sei; er sei weiterhin jetzt hauptberuflich selbständig erwerbstätig; er sei Niederlassungsleiter der Firma N J, Zweigniederlassung X; die Firma sei 2001 ins Handelsregister eingetragen worden und eine Zweigniederlassung der in Oregon/USA beheimateten Mutterfirma; die Firma sei im Bereich der Finanzunternehmen tätig; sie habe bislang, weil sie sich im Aufbau befinde, nur Verluste eingefahren; das heiße, nicht nur 1999 und 2000 hätten die in den Akten verzeichneten Verluste vorgelegen, sie hätten auch darüber hinaus vorgelegen; auf die Frage, wovon er dann für sich und seine Ehefrau den Unterhalt bezogen habe, könne er antworten, daß er die Erlaubnis gehabt habe, aus dem Kapital, das ein bis zwei stille Gesellschafter in die Gesellschaft eingeschossen hätten, Mittel für seinen Lebensunterhalt und den seiner Frau zu entnehmen; dabei handle es sich um monatliche Beträge von etwa 1500 bis 2000 EUR; diese Leistungen seien ihm bislang als Darlehen gewährt worden; da die Firma jetzt in die Gewinnzone hineingerate, könne er die entsprechenden Darlehen zurückzahlen und tilgen; seine Ehefrau und er lebten getrennt; sie sei über ihn familienversichert. Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
das Urteil des SG Dortmund vom 23. 7. 2004 abzuändern und den Bescheid der beklagten Krankenkasse vom 17.12.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.3.2003 aufzuheben.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, die Frage der Beendigung der Mitgliedschaft zur Pflegeversicherung solle sich nach dem Ergebnis des Verfahrens über die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung richten; diese Frage werde aus dem laufenden Verfahren ausgeklammert.
Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze in beiden Rechtszügen verwiesen. Außer den Streitakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen: ein Band Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Satzung der Kasse, Stand 1.1.2002.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Seine freiwillige Mitgliedschaft bei der beklagten Krankenkasse hat, wie dies die Beklagte und das SG mit Recht festgestellt haben, nach § 191 Nr 3 SGB V kraft Gesetzes wegen seines Beitragsverzuges mit dem 15. Dezember 2002 geendet.
Nach § 191 Nr 3 SGB V (jetzt S. 1 Nr 3) endet die freiwillige Mitgliedschaft mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden. Im Falle des Klägers waren alle Voraussetzungen dieses Beendigungstatbestandes erfüllt. Das stellt der Kläger auch gar nicht in Abrede, dem der Wortlaut dieser Vorschrift jedenfalls seit Februar 2002 laufend und regelmäßig bekannt gegeben worden war. Dabei enthielt die qualifizierte Mahnung der Kasse sinngemäß sogar schon den erst in § 191 S. 2 SGB V idF des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes - GMG - vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) geforderten Hinweis darauf, daß nach dem Ende der Mitgliedschaft eine freiwillige Mitgliedschaft auch bei einer anderen Krankenkasse ausgeschlossen ist.
I.
Der Kläger hatte seit der Wertstellung am 15.11.2002 bis zum Ablauf des folgenden Zahltages im Dezember 2002 - auch dies räumt er ein - noch keine Wertstellung zugunsten der Kasse bewirkt. Erst am 27. des Monats erfolgte die Wertstellung der vom Kläger telegraphisch überwiesenen 288,67 EUR auf dem Konto der Kasse, und insoweit kann, wenn der Kläger die Zahlung bereits am 16.12.2002 angewiesen haben sollte, nicht von der üblichen feiertagsbedingten Verzögerung die Rede sein. Insoweit ist dem Kläger zwar beizupflichten, daß § 193 BGB jedenfalls entsprechend anzuwenden ist (vgl. auch § 23 Abs 1 S. 3 2. Halbs SGB IV). Das kann hier aber nur bedeuten, daß allein die Wertstellung spätestens an dem, auf Sonntag, den 15.12.2002 folgenden Werktag, also am Montag, dem 16.12.2002, eine rechtzeitige Zahlung im Wege der Überweisung bedeutet hätte, denn § 193 BGB bestimmt, daß der nächste Werktag an die Stelle eines solchen Tages tritt, wenn eine Leistung an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist zu bewirken ist, und wenn der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen staatlich allgemein anerkannten Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Daß im übrigen für die "Entrichtung" des Beitrags iS von § 191 (S. 1) Nr 3 SGB V im Falle der Zahlung durch Überweisung die Wertstellung auf den Konten der Kasse maßgeblich ist, folgt im übrigen zwar nicht schon notwendig aus § 23 SGB IV oder der Satzung der Beklagten oder aus der BZVO vom 28.7.1997 - BGBl 1927 - (vgl. § 3 Abs 1 S. 2 Nr 2 aaO), auf die die Beklagte zwar nicht in § 21 ihrer Satzung, sondern nur in ihren Mahnungen Bezug genommen hat und die für die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, nicht aber für die Entrichtung freiwilliger Beiträge gilt. Der Grundsatz der Zahlung durch Wertstellung entspricht aber für den Fall der Zahlung durch Überweisung allgemeinen Grundsätzen (vgl. BGHZ 6,122; 58,109).
Hatte der Kläger mithin am Zahltag im Dezember 2002 keinen weiteren Beitrag durch Überweisung oder auf andere Weise entrichtet, so waren am 15./16.12.2002 die Beiträge nicht nur für zwei, sondern für drei Monate nicht entrichtet iS von § 191 (S. 1) Nr 3 SGB V, und im Zeitpunkt der erneuten qualifizierten Mahnung des Klägers mit Schreiben vom 20.11.2002 wurden die fälligen Beiträge für zwei Monate iS der nämlichen Vorschrift nicht entrichtet, "schleppte" der Kläger doch den zweimonatigen Beitragsrückstand aus dem Anfang des Jahres 2002 seither "hinter sich her". Dabei war es für die Anwendung der streitigen Vorschrift ohne Bedeutung, ob es sich um einen Rückstand für aufeinanderfolgende Monate handelte (vgl. Peters in Kasseler-Kommentar, Rdn 11 zu § 191 SGB V mit Hinweis auf die frühere Regelung in § 314 der Reichsversicherungsordnung (RVO)). Mit Recht durfte aber die Beklagte ohnehin insoweit davon ausgehen, daß mit dem dann ab April 2002 monatlich gezahlten Monatsbeitrag der Regelung in § 366 BGB entsprechend mangels anderweitiger Bestimmung durch den Schuldner die jeweils älteste Schuld erfüllt wurde, so daß die Kasse neben bereits angeforderten und noch nicht beglichenen Rückständen mit der Mahnung vom 28.10.2002 zutreffend an die Zahlung des Beitrags für September erinnert hat, den der Kläger spätestens am 15.10.2002 hätte zahlen müssen, und mit der Mahnung vom 20.11.2002 an die Zahlung des Beitrags für Oktober, der spätestens am 15.11.2002 hätte gezahlt werden müssen. So besehen konnte sich auch die Frage nicht stellen, ob ein Rückstand, der schon Gegenstand der aufgehobenen Bescheide über die Feststellung des Endes der Mitgliedschaft mit Ablauf des 15.05.2002 gewesen war, Grundlage für das Ende der Mitgliedschaft mit Ablauf des 15. Dezembers 2002 sein konnte.
II.
Es wurden seinerzeit iS von § 191 (S. 1) Nr 3 SGB V die fälligen Beiträge auch "trotz Hinweises auf die Folgen" nicht entrichtet, denn die Beklagte hatte den Kläger zuletzt mit ihren Hinweisen in der qualifizierten Mahnung vom 20.11.2002 so konkret und hinreichend über die Rechtsfolgen belehrt, daß er die Notwendigkeit der weiteren Schritte auch dann ohne weiteres hätte erkennen und die zur Abwendung der drohenden Beendigung der Mitgliedschaft notwendigen Maßnahmen hätte ergreifen können, wäre er nicht der versierte Finanzdienstleister, als der er sich gegenüber dem Senat dargestellt hat, und die Beklagte hat dem Kläger mit der Einräumung der Frist zur Zahlung bis zum 15.12.2002 auch eine zur Abwendung des Verlustes des Versicherungsschutzes hinreichende und angemessen weitere Frist zur Zahlung gesetzt (vgl. Bundessozialgericht (BSG) Beschl. v. 27.1.2000 B 12 KR 21/99 B = Juris-Dokument Reg. Nr. 24737).
Hat die Beklagte den Kläger vielfach, umfassend und zeitnah unterrichtet, so bedarf es hier auch keiner weiteren Erörterungen darüber, ob die Beklagte Anlaß hätte haben können, den Kläger konkret darauf hinzuweisen, mit welchen bis zu welchen Zeitpunkten zu erbringenden Teilbeträgen er der drohenden Beendigung der Mitgliedschaft jeweils hätte entgegentreten können oder anders: ob die Beklagte in ihren qualifizierten Mahnungen zur Zahlung der gesamten Restschuld auffordern darf, ohne ggf. darauf hinzuweisen, daß die Beendigung der Mitgliedschaft unter Umständen auch dann schon ausgeschlossen ist, wenn ein geringerer Betrag gezahlt wird, nach dessen Zahlung das Tatbestandsmerkmal, daß "die fälligen Beiträge für zwei Monate nicht entrichtet wurden", nicht mehr angenommen werden kann. Peters (in Kasseler-Kommentar aaO Rdn 14) äußert insoweit, daß die Zahlung von Teilbeträgen des Rückstandes nicht reiche, um das Ende der Mitgliedschaft zu verhindern; daß dies sogar dann gelten dürfe, wenn der Rückstand durch die Teilzahlung auf einen Monatsbeitrag oder darunter verringert worden sei; daß der Verzug, der trotz Nachfristsetzung zum Ende der Mitgliedschaft führe, erst dann beseitigt sei, wenn der gesamte Rückstand beglichen sei. Die Frage, ob die Kasse den Kläger bei anderer Auffassung auch darüber hätte belehren müssen, wie es ihm möglich sei, das Ende der Mitgliedschaft durch die Zahlung von Teilbeträgen zu vermeiden, stellt sich hier aber schon deshalb nicht, weil die Kasse dem Kläger schon in einem früheren Schreiben vom 31.5.2002 erläutert hatte, was gewesen wäre, wenn er wenigstens einen Beitragsmonat ausgeglichen hätte.
Der Senat hat aber durchaus erwogen, ob die Beklagte aus Anlaß der Beendigung des vorangegangenen Rechtsstreits nicht Anlaß gehabt hätte, einen weniger ausgebildeten und einfacher strukturierten Kläger noch umfassender zu informieren, ihm vielleicht noch einmal deutlich zu machen, daß ihm im wesentlichen der Rückstand aus dem Anfang des Jahres 2002 "nachhängt", der ihm auch bei weiterer regelmäßiger monatlicher Zahlung in Höhe der Beitragsschuld für einen Monat zum Nachteil geraten könnte, und dessen Stundung oder Zahlung durch das Sozialamt er unter Umständen beantragen könnte. Die Anhörung des Klägers durch den Senat hat indes ergeben, daß die Beklagte zu weiteren Belehrungen des Klägers keinerlei Anlaß hatte. Es handelt sich vielmehr beim Kläger nach seiner Darstellung, wie schon angesprochen, um einen versierten Finanzfachmann, der die eindeutigen Belehrungen, mit denen ihn die Beklagte überhäuft hat, einfach nicht ernst genommen hat (so wörtlich der Kläger). Ihm war die Sach- und Rechtslage stets klar. Er ist lediglich Nachgiebigkeiten der Kasse mit der Haltung begegnet, die auch seinen Vortrag in den beiden Verfahren kennzeichnet, wenn er z.B. glauben machen will, seine Ankündigung von Zahlungen bei der Kasse sei der Beitragsentrichtung schon gleichzusetzen oder es könne den von Gesetzes wegen angeordneten Eintritt des Endes der Mitgliedschaft hindern, wenn er der Kasse die Zahlung angekündigt hätte, die Kasse dies aber leugne und lüge. Dem entspricht auch sein Verhalten, wenn er der Frage, ob nicht die Möglichkeit, monatlich 1500 bis 2000 EUR zum Lebensunterhalt aus der Firmenkasse entnehmen zu dürfen, als Einnahmen zum Lebensunterhalt zur Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung hätten deklariert werden müssen, in der mündlichen Verhandlung ausweichend beantwortet hat. Wie schon mit Schreiben des Gerichts vom 1.10.2004 erläutert, weist die Beklagte des weiteren zutreffend darauf hin, daß die Beendigung der Mitgliedschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 191 Nr 3 SGB V automatisch eintritt, daß die Kasse insoweit keinerlei Spielraum, Ermessen o.ä. hat, sondern den Eintritt der Beendigung lediglich "deklaratorisch" feststellt, mag sie auf den Eintritt des Endes der Mitgliedschaft auch Einfluß insoweit haben, als dieser davon abhängt, ob und wann die Kasse den rechtserheblichen Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens der Zahlung gibt (vgl. Peters in Kasseler-Kommentar, Rdn 9 zu § 191 SGB V). Der Kläger kann auch aus Gründen des Vertrauensschutzes keinerlei Recht herleiten - weder aus früherem, ihm entgegenkommenderen Verhalten von Mitarbeitern der Kasse noch daraus, daß die Kasse die vom Kläger bis April 2003 weiter entrichteten Beiträge "ohne einen Ton" (außerhalb des der Klage vorangegangenen Verwaltungsverfahrens) entgegengenommen hat. Ein Vertrauensschutz scheidet insoweit schon deshalb aus, weil auch der Kläger darüber hinaus über kein Verhalten der Beklagten hat berichten können, aus dem er hätte schließen können, die Beklagte wolle in seinem Fall gesetzwidrig von der Beachtung des § 191 Nr 3 SGB V absehen oder die angefochtenen Bescheide aufheben und ihn wieder als Mitglied betrachten (vgl. Peters in Kasseler-Kommentar, Rdn 14 zu § 191 SGB V mit Hinweis auf BSG in SozR Nr 1 zu § 314 RVO). Die Gründe für das Ausbleiben rechtzeitiger Beitragsentrichtung sind unerheblich (vgl. Peters aaO). Die Solidargemeinschaft der Versicherten tritt dafür nicht ein. Soweit der freiwillig Versicherte wirtschaftlich außerstande ist, die Beiträge zu zahlen - was der Kläger für seinen Rückstand nicht hat bestätigen wollen - kann er sich an das Sozialamt (vgl. den durch das GMG mit Wirkung vom 1.4.2004 dem § 191 angefügten Satz 2)- zwecks Zahlung - oder an die Kasse wegen einer Stundung wenden. Die Beklagte weist insoweit in ihren qualifizierten Mahnungen darauf hin, daß der Versicherte umgehend Kontakt mit der Kasse aufnehmen möge, falls er nicht in der Lage sei, die Rückstände möglichst innerhalb einer Woche zu begleichen. Der Kläger hat sich schließlich vor dem Senat auch nicht zu der klaren Aussage verstanden, daß er aus gesundheitlichen Gründen an einer rechtzeitigen Zahlung gehindert gewesen sei. Auch insoweit hätte er - auch darauf ist bereits mit Schreiben des Gerichts vom 1.10.2004 hingewiesen worden - nach Lage der Dinge Vorkehrungen treffen können und müssen, etwa indem er, was ihm die Beklagte mit ihren qualifizierten Mahnungen stets angeboten hat, am Lastschrifteinzugsverfahren teilgenommen hätte. Jedenfalls sind Gründe weder ersichtlich noch vorgetragen, daß dem Kläger selbst dies oder die Einschaltung von Dritten nicht möglich gewesen wäre.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Es bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen, denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Rechtskraft
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