Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 3 RJ 142/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 RJ 106/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 16/05 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Rev. d. K. wird zurückgewiesen
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 19.08.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersrente für Schwerbehinderte des Klägers im Hinblick auf eine Anrechnung von Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, aus der er eine Verletztenrente nach einer MdE von 40 % bezieht.
Der Kläger bezog aufgrund eines Versicherungsfalles vom 11.05.1983 seit dem 22.07.1985) bis zum 31.03.1995 Rente wegen Berufsunfähigkeit (Änderungsbescheid vom 29.07.1986). Mit Bescheid vom 22.01.1997 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 04.04.1997 sowie des Widerspruchsbescheides vom 30.09.1997 wurde diese Rente ab dem 01.04.1995 in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit umgewandelt. Im Klageverfahren S 3 RJ 297/97 beanstandete der Kläger den Berechnungsmodus i.S.d. § 93 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bei der Anrechnung der von ihm ebenfalls bezogenen Unfallrente; er hat beantragt, anstelle eines Grenzbetrages von 70% einen solchen von 80% zu berücksichtigen. Das Sozialgericht Köln hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.12.1998 abgewiesen. Die Beklagte habe dem Kläger zutreffend mehrfach erläutert, dass die Bescheide zwar den nach neuem Recht maßgebenden Grenzbetrag von 70% (vgl. § 93 Abs. 3 SGB VI) erwähnten, wegen der vorbezogenen Berufsunfähigkeitsrente zugunsten des Klägers jedoch nach wie vor der alte Grenzbetrag von 80% angewandt worden sei. Der Kläger habe nicht deutlich gemacht, worin seine Beschwer liegen solle. Im Berufungsverfahren L 3 RJ 264/98 erklärte der Kläger im Termin vom 25.06.1999 das Berufungsverfahren mit dem ergänzenden Bemerken für erledigt, er könne zwar nach wie vor die Berechnung der Beklagten nicht nachvollziehen. Er sehe jedoch ein, dass ihm das Gericht erklärt habe, die Berechnung sei zutreffend.
Mit Bescheid vom 25.06.2002 stellte die Beklagte ab dem 01.06.2002 die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen um. In der Anlage 7 des Bescheides wird die Anrechnung der Unfallrente dargelegt; hierauf wird Bezug genommen. Die Berechnung gelangt sowohl bei der Ermittlung des Grenzbetrages unter Ansatz von 70% als auch bei der Ermittlung des Mindestgrenzbetrages von 80% und Abzug der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu dem gleichen maßgebenden Grenzbetrag.
Der Kläger legte unter Vorlage zahlreicher Unterlagen Widerspruch ein mit der Begründung, der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages habe ihm eine Rentengutschrift zugesichert, welche die Beklagte nicht gewähre. Außerdem sei die Wehrdienstzeit nicht berücksichtigt worden. Aus den beigefügten Unterlagen ging insoweit hervor, dass zwar eine Wehrdienstzeit von 16 Tagen (04. bis 19.04.1966) berücksichtigt worden war, jedoch nicht zu einer Rentenerhöhung geführt hatte. Der Kläger trug vor, er habe keine Unterlagen über diese Wehrdienstzeit.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, für die konkrete Anhaltspunkte vom Kläger nicht vorgetragen seien, sei nicht erkennbar. Die Zusicherung einer Rentengutschrift durch den Petitionsausschuss des Bundestages sei nicht ersichtlich; der Petitionsausschuss sei auch nicht berechtigt, Sozialleistungen ohne Rechtsgrundlage zu gewähren.
Hiergegen hat der Kläger am 10.06.2003 Klage erhoben und unter Vorlage zahlreicher Unterlagen erneut vorgetragen, die Beklagte habe die bei der Anrechnung der Unfallrente zu berücksichtigenden Grenzbeträge falsch ermittelt. Für ihn sei die schon bei der Berufsunfähigkeitsrente maßgebliche 80%-Grenze maßgeblich.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid vom 25.06.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die dem Kläger angeblich nicht verständliche Verringerung des maßgeblichen Grenzbetrages rühre daher, dass bei der Weitergewährung von Berufsunfähigkeitsrente über den 31.12.1991 hinaus die Übergangsvorschrift des § 311 Abs. 5 SGB VI unmittelbar anzuwenden gewesen sei. Es bestehe eine Fortgeltung der zuvor maßgeblichen Regelungen beim Zusammentreffen von Renten aus der Renten- und der Unfallversicherung. Erst bei der danach festgestellten Erwerbsunfähigkeitsrente sei zusätzlich § 266 SGB VI anzuwenden. Dabei werde der nach § 311 Abs. 5 SGB VI ermittelte Grenzbetrag gemindert um den Betrag, der sich bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem BVG ergebe. Beim Kläger seien alle rentenwirksamen Zeiten berücksichtigt worden, welche bereits der Berechnung der vorbezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente zugrunde gelegen hätten.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.08.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Im Tatbestand führte es einen Bezug von Berufsunfähigkeitsrente des Klägers seit dem 01.06.1993 an (tatsächlich: Leistungsfall in 1983, Rentenbeginn in 1985, s.o.). Nach § 93 SGB VI werde ein Grenzbetrag, der nach Abs. 3 der Vorschrift zur Berechnung des "Freibetrages" benötigt werde, mit der Höhe von 70 % vorgegeben. Bei der Rente wegen Berufsunfähigkeit, die der Kläger vom 01.06.1993 bis zum 31.03.1995 bezogen habe, sei nach den damals geltenden Einkommensanrechnungen, welche nunmehr noch in § 311 SGB VI als Übergangsregelung vorhanden seien, ein Grenzbetrag von 80 % festgelegt worden. Da die Berufsunfähigkeitsrente des Klägers ab dem 01.04.1995 in eine Erwerbsunfähigkeitsrente umgewandelt worden sei und zwischenzeitlich gesetzliche Änderungen eingetreten seien, habe der Grenzbetrag von 80 % nur noch bei Renten zugrundegelegt werden können, die vor dem 31.12.1991 begonnen hätten. Die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers habe jedoch erst am 01.04.1995 begonnen. Aus diesem Grund sei der Grenzbetrag von 80 % nach § 311 SGB VI bei der Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers nach § 311 SGB VI nicht mehr in Betracht gekommen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht für die Berechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die beim Kläger am 01.06.2002 begonnen habe. Auch hier sei die Anrechnung der Unfallrente mit einem Grenzbetrag von 70 % gem. § 93 SGB VI vorzunehmen. Der Umstand, dass der Kläger dies nicht verstehe und dass weder das Versicherungsamt noch die Beklagte, das Landesversicherungsamt, das Bundesversicherungsamt, der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages oder die Sozialgerichte in zwei Instanzen in der Lage gewesen seien, dies dem Kläger zu erklären, könne nicht dazu führen, dass die Rentenberechnung der Beklagten rechtswidrig sei.
Auf Antrag des Klägers hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 08.09.2003 den Tatbestand des Urteils dahingehend berichtigt, dass der Kläger bereits seit dem 01.06.1983 (nicht: 1993) Berufsunfähigkeitsrente beziehe.
Gegen den am 23.08.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27.08.2003 Berufung eingelegt und unter Beifügung zahlreicher Unterlagen vorgetragen, das Sozialgericht habe Zweifel des Bundesministeriums, Landrates, Landschaftsverbandes Rheinland und der Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen an der Berechnung des Grenzbetrages nicht gewertet. Nach sieben Jahren gerichtlichen Streites sollte das Landessozialgericht der Beklagten empfehlen, ihm die Rente nach gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 19.08.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 25.06.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2003 zu verurteilen, ihm Altersrente für Schwerbehinderte unter geringerer Anrechnung der von ihm bezogenen Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab 01.06.2002 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, der Kläger versuche seit Jahren permanent, seine Rechtsauffassung durch Einlegen von Rechtsmitteln durchzusetzen. Er habe dabei nie Erfolg gehabt; neue Sachverhalte trage er nicht vor.
Im Termin vom 21.04.2004 wurde auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Im Protokoll ist in diesem Zusammenhang u.a. vermerkt, Gegenstand der Verhandlung sei die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 31.03.1998 B 4 RA 118/95 R. Die Rechtsfrage, ob den Bestandsrentnern die Freibetragsregelung des § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI zugute komme, sei Gegenstand des Revisionsrechtsstreites BSG B 5 RJ 30/03 R (Vorinstanz LSG Essen L 13 RJ 85/99). Den Beteiligten werde geraten, das Ruhen des anhängigen Verfahrens bis zur Entscheidung des Rechtsstreites B 5 RJ 30/03 R zu beantragen. Nachdem der Kläger nach dem Termin vom 21.04.2004 u.a. wegen des aus seiner Sicht überlangen Ruhens des Verfahrens Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben hat, hat der Senat das Verfahren wieder fortgeführt. Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung mit der Beendigung des Ruhens und der Entscheidung des Rechtsstreits einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Vorprozessakte SG Köln S 3 RJ 297/97 Bezug genommen. Der Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid verletzt den Kläger nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten. Die Rentenberechnung der Beklagten ist nicht zu beanstanden.
I.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage des zutreffenden "Grenzbetrages" bei der Anrechnung seiner Unfallrente auf seine Altersrente entspricht der von ihm im früheren Verfahren SG Köln S 11 RJ 146/01 gestellten Frage nach dem Anrechnungsmodus der Unfallrente auf die von ihm vorbezogene Erwerbsunfähigkeitsrente. Im damaligen Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.10.2001 (das der Kläger selbst im vorliegenden Verfahren - Bl. 181 ff. - in Kopie zur Gerichtsakte gereicht hat) hat das Sozialgericht bereits unter Heranziehung umfangreicher Probeberechnungen ausführlich begründet, weshalb die Beklagte in Umsetzung von § 93 sowie der Übergangsvorschrift des § 266 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine zutreffende Rentenberechnung vorgenommen und den dem Kläger günstigsten Wert zugrundegelegt hat.
Dementsprechend ist der Kläger auch im vorliegenden Verfahren darauf zu verweisen, dass seine auf die Zahlen 70% und 80% (Grenzwert) verkürzte Wahrnehmung sowie seine damit offenbar einhergehende Vorstellung, 80 sei mehr als 70 und müsse daher einen höheren anrechnungsfreien Grenzbetrag ergeben, so nicht stimmt. Denn diese Überlegung greift erkennbar zu kurz.
II.
Dies mögen dem Kläger (ausgehend von den im Ausgangsbescheid vom 25.06.2002 genannten Beträgen) folgende Vergleichsberechnung (exemplarisch für die Zeit ab 01.06.2002) verdeutlichen:
1. Grenzbetrag nach § 93 SGB VI:
Nach § 93 SGB VI wird, sofern für auf den gleichen Zeitraum Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung besteht, die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt (Abs. 1 Nr. 1). Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung unberücksichtigt der Betrag, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde (Abs. 2 Nr. 2a, 1. Alternative). Der Grenzbetrag beträgt 70% eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (Abs. 3 Satz 1). Zusammenfassend wendet § 93 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2a SGB VI einen 70%igen Grenzbetrag nach dem Berechnungsmodus des Abs. 3 an. Für den Kläger heißt das bezogen auf den am 01.06.2002 eingetretenen Leistungsfall der seitdem gewährten Altersrente:
a) Jahresarbeitsverdienst, der der Berechnung der Unfallrente zugrunde liegt: 18.258,88 EUR
b) davon ein Zwölftel: 1.521,57 EUR
c) wiederum davon 70 v.H.: 1.065,10 EUR (bei Rentenartfaktor 1,0)
2. Erhöhung des Grenzbetrages für Altfälle nach § 266 SGB VI:
Bestand am 31.12.1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der alten Bundesrepublik und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, ist nach § 266 SGB VI Grenzbetrag für diese und eine sich unmittelbar anschließende Rente mindestens der sich nach den §§ 311 und 312 ergebende, um die Beträge nach § 93 Abs. 2 Nr. 1b und Nr. 2a geminderte Betrag. Nach § 311 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1a SGB VI beträgt der Grenzbetrag bei Renten, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht erfüllt ist, bei Renten aus eigener Versicherung 80% eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrundeliegt, mindestens jedoch des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird (Mindestgrenzwert). Nach § 311 Abs. 5 Satz 4 SGB VI ist, wenn der Rente ein persönlicher Vomhundertsatz nicht zugrundeliegt, Mindestgrenzbetrag bei Renten aus eigener Versicherung das 50fache des aktuellen Rentenwerts. Für den Kläger heißt das:
a) Der Grenzbetrag errechnet sich in seinem Falle nach § 311 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1a, Satz 4 SGB VI.
aa) Jahresarbeitsverdienst, der der Berechnung der Unfallrente zugrunde liegt: 18.258,88 EUR
bb) davon ein Zwölftel: 1.521,57 EUR
cc) davon 80 v.H.: 1.217,26 EUR
dd) Minderung um den sich nach § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI ergebenden Betrag = der Betrag, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem BVG geleistet würde (MdE Kl. = 40): 156,00 EUR, ergibt (1.217,26./. 156,00 =) 1.061,26 EUR
3. Da der Betrag i.S.v. § 266 SGB VI (siehe zu 2.) um knapp 4 EUR niedriger liegt als der sich nach § 93 SGB VI ergebende (siehe zu 1.), hat die Beklagte den höheren, sich bereits nach § 93 SGB VI errechnenden Grenzbetrag von 1.065,10 EUR angewandt.
Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Berechnung in der Anlage 7 des angefochtenen Bescheides nicht recht deutlich macht, dass der Betrag nach § 93 SGB VI höher ist als der nach § 266 SGB VI; letzterer (1.061,26 EUR) wird nämlich nicht erwähnt, obwohl er schon anhand des aufgeführten Jahresarbeitsverdienstes, des ebenfalls genannten 80%-Grenzbetrages und der hiervon als abzuziehen bezeichneten Grundrente bei 40% MdE leicht hätte errechnet werden können. Der Bescheid nennt aber unter diesen Werten - völlig richtig - nicht dieses Divisionsergebnis, sondern den (schon nach § 93 SGB VI errechneten) maßgeblichen höheren Grenzbetrag von 1.065,17 EUR.
Entscheidend für den Kläger ist, dass es nicht allein auf den Unterschied zwischen 70% und 80% des maßgebenden Jahresarbeitsverdienstes ankommt (danach stehen sich in der Tat 1.065,10 EUR und 1.217,26 EUR gegenüber). In Altfällen ist nach § 266 SGB VI vielmehr von diesen 80% noch der Grundrentenbetrag nach dem BVG abzuziehen (beim Kläger also 156,00 EUR). In seinem Fall ergibt sich deshalb durch die Altfall-Übergangsregelung keine Besserstellung im Vergleich zu Neufällen. Dass er nicht bei der bei seiner früheren Berufsunfähigkeitsrente angewandten (unterstellten) günstigeren Regelung bleiben kann, ergibt sich aus dem Rentenartwechsel (von Berufs- zur Erwerbsunfähigkeitsrente bzw. nachfolgend jetzt zur Altersrente), welcher mit einem höheren Rentenartfaktor und damit einer insgesamt höheren Leistung einherging. Der Kläger stellt demgegenüber allein auf den Unterschied von 70% zu 80% ab, was aber dem Gesetz in § 266 SGB VI nicht entspricht. Denn damit begehrt der Kläger eine doppelte Begünstigung, nämlich zum einen durch die Ermittlung des Grenzbetrages nach 80 % des Jahresarbeitsverdienstes (Rechtslage bis 31.12.1991), zum anderen die Außerachtlassung des Grundbetrages bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge gem. § 93 Abs. 2 SGB VI (Rechtslage ab 01.01.1992). Es liegt auf der Hand, dass dies gesetzgeberisch nicht gewollt war.
III.
Soweit der für die Rentenversicherung der Angestellten zuständige 4. Senat des BSG entschieden hat, § 93 Abs. 2 Nr. 1a SGB VI sei durch § 266 SGB VI dergestalt zu ergänzen, dass die Rentenversicherungsrente in die nach Abs. 1 zu bildende Summe beider Renten nur um den Betrag vermindert einzustellen sei, mit dem sie den Grenzbetrag des Abs. 5 abzüglich des Grenzbetrages nach § 93 Abs. 2 Nr. 2a übersteige (Urteil vom 31.03.1998 - B 4 RA 118/95), folgt dem der erkennende Senat nicht. Die fragliche Auslegung verlässt den Wortlaut der Vorschrift, weicht von der Gesetzesbegründung ab und läuft dem allgemeinen Grundsatz der Rentenreform des Jahres 1992 zuwider, wonach zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform am 01.01.1992 laufende Renten unverändert bleiben, soweit diese Renten einerseits aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht gekürzt, andererseits aber aus finanziellen Gründen auch nicht von Verbesserung(en) des neuen Rechts tangiert werden sollten (vgl. ausführlich dazu: Langen, DangVers 1999, 128 ff.; kritisch zum o.g. Urteil des 4. Senats des BSG auch BSG vom 21.04.1999 - B 5 RJ 1/97 R. Wie hier auch LSG NRW vom 09.05.2003 - L 13 RJ 85/99).
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zugelassen, da er von der Entscheidung des BSG vom 31.03.1998 - B 4 RA 118/95 R abweicht; zur insoweit maßgeblichen Rechtsfrage ist zudem das Revisionsverfahren BSG B 5 RJ 30/03 R noch anhängig.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersrente für Schwerbehinderte des Klägers im Hinblick auf eine Anrechnung von Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, aus der er eine Verletztenrente nach einer MdE von 40 % bezieht.
Der Kläger bezog aufgrund eines Versicherungsfalles vom 11.05.1983 seit dem 22.07.1985) bis zum 31.03.1995 Rente wegen Berufsunfähigkeit (Änderungsbescheid vom 29.07.1986). Mit Bescheid vom 22.01.1997 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 04.04.1997 sowie des Widerspruchsbescheides vom 30.09.1997 wurde diese Rente ab dem 01.04.1995 in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit umgewandelt. Im Klageverfahren S 3 RJ 297/97 beanstandete der Kläger den Berechnungsmodus i.S.d. § 93 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bei der Anrechnung der von ihm ebenfalls bezogenen Unfallrente; er hat beantragt, anstelle eines Grenzbetrages von 70% einen solchen von 80% zu berücksichtigen. Das Sozialgericht Köln hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.12.1998 abgewiesen. Die Beklagte habe dem Kläger zutreffend mehrfach erläutert, dass die Bescheide zwar den nach neuem Recht maßgebenden Grenzbetrag von 70% (vgl. § 93 Abs. 3 SGB VI) erwähnten, wegen der vorbezogenen Berufsunfähigkeitsrente zugunsten des Klägers jedoch nach wie vor der alte Grenzbetrag von 80% angewandt worden sei. Der Kläger habe nicht deutlich gemacht, worin seine Beschwer liegen solle. Im Berufungsverfahren L 3 RJ 264/98 erklärte der Kläger im Termin vom 25.06.1999 das Berufungsverfahren mit dem ergänzenden Bemerken für erledigt, er könne zwar nach wie vor die Berechnung der Beklagten nicht nachvollziehen. Er sehe jedoch ein, dass ihm das Gericht erklärt habe, die Berechnung sei zutreffend.
Mit Bescheid vom 25.06.2002 stellte die Beklagte ab dem 01.06.2002 die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen um. In der Anlage 7 des Bescheides wird die Anrechnung der Unfallrente dargelegt; hierauf wird Bezug genommen. Die Berechnung gelangt sowohl bei der Ermittlung des Grenzbetrages unter Ansatz von 70% als auch bei der Ermittlung des Mindestgrenzbetrages von 80% und Abzug der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu dem gleichen maßgebenden Grenzbetrag.
Der Kläger legte unter Vorlage zahlreicher Unterlagen Widerspruch ein mit der Begründung, der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages habe ihm eine Rentengutschrift zugesichert, welche die Beklagte nicht gewähre. Außerdem sei die Wehrdienstzeit nicht berücksichtigt worden. Aus den beigefügten Unterlagen ging insoweit hervor, dass zwar eine Wehrdienstzeit von 16 Tagen (04. bis 19.04.1966) berücksichtigt worden war, jedoch nicht zu einer Rentenerhöhung geführt hatte. Der Kläger trug vor, er habe keine Unterlagen über diese Wehrdienstzeit.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, für die konkrete Anhaltspunkte vom Kläger nicht vorgetragen seien, sei nicht erkennbar. Die Zusicherung einer Rentengutschrift durch den Petitionsausschuss des Bundestages sei nicht ersichtlich; der Petitionsausschuss sei auch nicht berechtigt, Sozialleistungen ohne Rechtsgrundlage zu gewähren.
Hiergegen hat der Kläger am 10.06.2003 Klage erhoben und unter Vorlage zahlreicher Unterlagen erneut vorgetragen, die Beklagte habe die bei der Anrechnung der Unfallrente zu berücksichtigenden Grenzbeträge falsch ermittelt. Für ihn sei die schon bei der Berufsunfähigkeitsrente maßgebliche 80%-Grenze maßgeblich.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid vom 25.06.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die dem Kläger angeblich nicht verständliche Verringerung des maßgeblichen Grenzbetrages rühre daher, dass bei der Weitergewährung von Berufsunfähigkeitsrente über den 31.12.1991 hinaus die Übergangsvorschrift des § 311 Abs. 5 SGB VI unmittelbar anzuwenden gewesen sei. Es bestehe eine Fortgeltung der zuvor maßgeblichen Regelungen beim Zusammentreffen von Renten aus der Renten- und der Unfallversicherung. Erst bei der danach festgestellten Erwerbsunfähigkeitsrente sei zusätzlich § 266 SGB VI anzuwenden. Dabei werde der nach § 311 Abs. 5 SGB VI ermittelte Grenzbetrag gemindert um den Betrag, der sich bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem BVG ergebe. Beim Kläger seien alle rentenwirksamen Zeiten berücksichtigt worden, welche bereits der Berechnung der vorbezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente zugrunde gelegen hätten.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.08.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Im Tatbestand führte es einen Bezug von Berufsunfähigkeitsrente des Klägers seit dem 01.06.1993 an (tatsächlich: Leistungsfall in 1983, Rentenbeginn in 1985, s.o.). Nach § 93 SGB VI werde ein Grenzbetrag, der nach Abs. 3 der Vorschrift zur Berechnung des "Freibetrages" benötigt werde, mit der Höhe von 70 % vorgegeben. Bei der Rente wegen Berufsunfähigkeit, die der Kläger vom 01.06.1993 bis zum 31.03.1995 bezogen habe, sei nach den damals geltenden Einkommensanrechnungen, welche nunmehr noch in § 311 SGB VI als Übergangsregelung vorhanden seien, ein Grenzbetrag von 80 % festgelegt worden. Da die Berufsunfähigkeitsrente des Klägers ab dem 01.04.1995 in eine Erwerbsunfähigkeitsrente umgewandelt worden sei und zwischenzeitlich gesetzliche Änderungen eingetreten seien, habe der Grenzbetrag von 80 % nur noch bei Renten zugrundegelegt werden können, die vor dem 31.12.1991 begonnen hätten. Die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers habe jedoch erst am 01.04.1995 begonnen. Aus diesem Grund sei der Grenzbetrag von 80 % nach § 311 SGB VI bei der Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers nach § 311 SGB VI nicht mehr in Betracht gekommen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht für die Berechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die beim Kläger am 01.06.2002 begonnen habe. Auch hier sei die Anrechnung der Unfallrente mit einem Grenzbetrag von 70 % gem. § 93 SGB VI vorzunehmen. Der Umstand, dass der Kläger dies nicht verstehe und dass weder das Versicherungsamt noch die Beklagte, das Landesversicherungsamt, das Bundesversicherungsamt, der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages oder die Sozialgerichte in zwei Instanzen in der Lage gewesen seien, dies dem Kläger zu erklären, könne nicht dazu führen, dass die Rentenberechnung der Beklagten rechtswidrig sei.
Auf Antrag des Klägers hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 08.09.2003 den Tatbestand des Urteils dahingehend berichtigt, dass der Kläger bereits seit dem 01.06.1983 (nicht: 1993) Berufsunfähigkeitsrente beziehe.
Gegen den am 23.08.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27.08.2003 Berufung eingelegt und unter Beifügung zahlreicher Unterlagen vorgetragen, das Sozialgericht habe Zweifel des Bundesministeriums, Landrates, Landschaftsverbandes Rheinland und der Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen an der Berechnung des Grenzbetrages nicht gewertet. Nach sieben Jahren gerichtlichen Streites sollte das Landessozialgericht der Beklagten empfehlen, ihm die Rente nach gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 19.08.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 25.06.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2003 zu verurteilen, ihm Altersrente für Schwerbehinderte unter geringerer Anrechnung der von ihm bezogenen Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab 01.06.2002 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, der Kläger versuche seit Jahren permanent, seine Rechtsauffassung durch Einlegen von Rechtsmitteln durchzusetzen. Er habe dabei nie Erfolg gehabt; neue Sachverhalte trage er nicht vor.
Im Termin vom 21.04.2004 wurde auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Im Protokoll ist in diesem Zusammenhang u.a. vermerkt, Gegenstand der Verhandlung sei die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 31.03.1998 B 4 RA 118/95 R. Die Rechtsfrage, ob den Bestandsrentnern die Freibetragsregelung des § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI zugute komme, sei Gegenstand des Revisionsrechtsstreites BSG B 5 RJ 30/03 R (Vorinstanz LSG Essen L 13 RJ 85/99). Den Beteiligten werde geraten, das Ruhen des anhängigen Verfahrens bis zur Entscheidung des Rechtsstreites B 5 RJ 30/03 R zu beantragen. Nachdem der Kläger nach dem Termin vom 21.04.2004 u.a. wegen des aus seiner Sicht überlangen Ruhens des Verfahrens Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben hat, hat der Senat das Verfahren wieder fortgeführt. Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung mit der Beendigung des Ruhens und der Entscheidung des Rechtsstreits einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Vorprozessakte SG Köln S 3 RJ 297/97 Bezug genommen. Der Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid verletzt den Kläger nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten. Die Rentenberechnung der Beklagten ist nicht zu beanstanden.
I.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage des zutreffenden "Grenzbetrages" bei der Anrechnung seiner Unfallrente auf seine Altersrente entspricht der von ihm im früheren Verfahren SG Köln S 11 RJ 146/01 gestellten Frage nach dem Anrechnungsmodus der Unfallrente auf die von ihm vorbezogene Erwerbsunfähigkeitsrente. Im damaligen Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.10.2001 (das der Kläger selbst im vorliegenden Verfahren - Bl. 181 ff. - in Kopie zur Gerichtsakte gereicht hat) hat das Sozialgericht bereits unter Heranziehung umfangreicher Probeberechnungen ausführlich begründet, weshalb die Beklagte in Umsetzung von § 93 sowie der Übergangsvorschrift des § 266 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine zutreffende Rentenberechnung vorgenommen und den dem Kläger günstigsten Wert zugrundegelegt hat.
Dementsprechend ist der Kläger auch im vorliegenden Verfahren darauf zu verweisen, dass seine auf die Zahlen 70% und 80% (Grenzwert) verkürzte Wahrnehmung sowie seine damit offenbar einhergehende Vorstellung, 80 sei mehr als 70 und müsse daher einen höheren anrechnungsfreien Grenzbetrag ergeben, so nicht stimmt. Denn diese Überlegung greift erkennbar zu kurz.
II.
Dies mögen dem Kläger (ausgehend von den im Ausgangsbescheid vom 25.06.2002 genannten Beträgen) folgende Vergleichsberechnung (exemplarisch für die Zeit ab 01.06.2002) verdeutlichen:
1. Grenzbetrag nach § 93 SGB VI:
Nach § 93 SGB VI wird, sofern für auf den gleichen Zeitraum Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung besteht, die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt (Abs. 1 Nr. 1). Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung unberücksichtigt der Betrag, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde (Abs. 2 Nr. 2a, 1. Alternative). Der Grenzbetrag beträgt 70% eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (Abs. 3 Satz 1). Zusammenfassend wendet § 93 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2a SGB VI einen 70%igen Grenzbetrag nach dem Berechnungsmodus des Abs. 3 an. Für den Kläger heißt das bezogen auf den am 01.06.2002 eingetretenen Leistungsfall der seitdem gewährten Altersrente:
a) Jahresarbeitsverdienst, der der Berechnung der Unfallrente zugrunde liegt: 18.258,88 EUR
b) davon ein Zwölftel: 1.521,57 EUR
c) wiederum davon 70 v.H.: 1.065,10 EUR (bei Rentenartfaktor 1,0)
2. Erhöhung des Grenzbetrages für Altfälle nach § 266 SGB VI:
Bestand am 31.12.1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der alten Bundesrepublik und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, ist nach § 266 SGB VI Grenzbetrag für diese und eine sich unmittelbar anschließende Rente mindestens der sich nach den §§ 311 und 312 ergebende, um die Beträge nach § 93 Abs. 2 Nr. 1b und Nr. 2a geminderte Betrag. Nach § 311 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1a SGB VI beträgt der Grenzbetrag bei Renten, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht erfüllt ist, bei Renten aus eigener Versicherung 80% eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrundeliegt, mindestens jedoch des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird (Mindestgrenzwert). Nach § 311 Abs. 5 Satz 4 SGB VI ist, wenn der Rente ein persönlicher Vomhundertsatz nicht zugrundeliegt, Mindestgrenzbetrag bei Renten aus eigener Versicherung das 50fache des aktuellen Rentenwerts. Für den Kläger heißt das:
a) Der Grenzbetrag errechnet sich in seinem Falle nach § 311 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1a, Satz 4 SGB VI.
aa) Jahresarbeitsverdienst, der der Berechnung der Unfallrente zugrunde liegt: 18.258,88 EUR
bb) davon ein Zwölftel: 1.521,57 EUR
cc) davon 80 v.H.: 1.217,26 EUR
dd) Minderung um den sich nach § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI ergebenden Betrag = der Betrag, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem BVG geleistet würde (MdE Kl. = 40): 156,00 EUR, ergibt (1.217,26./. 156,00 =) 1.061,26 EUR
3. Da der Betrag i.S.v. § 266 SGB VI (siehe zu 2.) um knapp 4 EUR niedriger liegt als der sich nach § 93 SGB VI ergebende (siehe zu 1.), hat die Beklagte den höheren, sich bereits nach § 93 SGB VI errechnenden Grenzbetrag von 1.065,10 EUR angewandt.
Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Berechnung in der Anlage 7 des angefochtenen Bescheides nicht recht deutlich macht, dass der Betrag nach § 93 SGB VI höher ist als der nach § 266 SGB VI; letzterer (1.061,26 EUR) wird nämlich nicht erwähnt, obwohl er schon anhand des aufgeführten Jahresarbeitsverdienstes, des ebenfalls genannten 80%-Grenzbetrages und der hiervon als abzuziehen bezeichneten Grundrente bei 40% MdE leicht hätte errechnet werden können. Der Bescheid nennt aber unter diesen Werten - völlig richtig - nicht dieses Divisionsergebnis, sondern den (schon nach § 93 SGB VI errechneten) maßgeblichen höheren Grenzbetrag von 1.065,17 EUR.
Entscheidend für den Kläger ist, dass es nicht allein auf den Unterschied zwischen 70% und 80% des maßgebenden Jahresarbeitsverdienstes ankommt (danach stehen sich in der Tat 1.065,10 EUR und 1.217,26 EUR gegenüber). In Altfällen ist nach § 266 SGB VI vielmehr von diesen 80% noch der Grundrentenbetrag nach dem BVG abzuziehen (beim Kläger also 156,00 EUR). In seinem Fall ergibt sich deshalb durch die Altfall-Übergangsregelung keine Besserstellung im Vergleich zu Neufällen. Dass er nicht bei der bei seiner früheren Berufsunfähigkeitsrente angewandten (unterstellten) günstigeren Regelung bleiben kann, ergibt sich aus dem Rentenartwechsel (von Berufs- zur Erwerbsunfähigkeitsrente bzw. nachfolgend jetzt zur Altersrente), welcher mit einem höheren Rentenartfaktor und damit einer insgesamt höheren Leistung einherging. Der Kläger stellt demgegenüber allein auf den Unterschied von 70% zu 80% ab, was aber dem Gesetz in § 266 SGB VI nicht entspricht. Denn damit begehrt der Kläger eine doppelte Begünstigung, nämlich zum einen durch die Ermittlung des Grenzbetrages nach 80 % des Jahresarbeitsverdienstes (Rechtslage bis 31.12.1991), zum anderen die Außerachtlassung des Grundbetrages bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge gem. § 93 Abs. 2 SGB VI (Rechtslage ab 01.01.1992). Es liegt auf der Hand, dass dies gesetzgeberisch nicht gewollt war.
III.
Soweit der für die Rentenversicherung der Angestellten zuständige 4. Senat des BSG entschieden hat, § 93 Abs. 2 Nr. 1a SGB VI sei durch § 266 SGB VI dergestalt zu ergänzen, dass die Rentenversicherungsrente in die nach Abs. 1 zu bildende Summe beider Renten nur um den Betrag vermindert einzustellen sei, mit dem sie den Grenzbetrag des Abs. 5 abzüglich des Grenzbetrages nach § 93 Abs. 2 Nr. 2a übersteige (Urteil vom 31.03.1998 - B 4 RA 118/95), folgt dem der erkennende Senat nicht. Die fragliche Auslegung verlässt den Wortlaut der Vorschrift, weicht von der Gesetzesbegründung ab und läuft dem allgemeinen Grundsatz der Rentenreform des Jahres 1992 zuwider, wonach zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform am 01.01.1992 laufende Renten unverändert bleiben, soweit diese Renten einerseits aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht gekürzt, andererseits aber aus finanziellen Gründen auch nicht von Verbesserung(en) des neuen Rechts tangiert werden sollten (vgl. ausführlich dazu: Langen, DangVers 1999, 128 ff.; kritisch zum o.g. Urteil des 4. Senats des BSG auch BSG vom 21.04.1999 - B 5 RJ 1/97 R. Wie hier auch LSG NRW vom 09.05.2003 - L 13 RJ 85/99).
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zugelassen, da er von der Entscheidung des BSG vom 31.03.1998 - B 4 RA 118/95 R abweicht; zur insoweit maßgeblichen Rechtsfrage ist zudem das Revisionsverfahren BSG B 5 RJ 30/03 R noch anhängig.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved