L 16 B 68/98 KR

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 19 KR 138/98 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 B 68/98 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 9. September 1997 (richtig 1998) wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.
Der Antragsteller verstellt den Blick auf sein Anliegen, wenn er immer wieder Bezug nimmt auf die Vielzahl der von ihm geführten, abgeschlossenen oder noch anhängigen Rechtsstreitigkeiten, wenn er immer wieder von ihm vorgelegte Schriftsätze anderer Urheber durch eigene Kommentare und eigene maschinenschriftliche Äußerungen durch handschriftliche Zusätze bis zur Unkenntlichkeit der Zusammenhänge entstellt, wenn er immer wieder mehrere Schriftsätze beinahe, aber eben nur fast identischen Inhalts zugleich vorlegt, wenn er immer wieder rechtsmißbräuchliche Ablehnungsgesuche stellt (vgl. hier den Beschluss des LSG NW vom 17.11.1998 L 11 AR 119/98: im übrigen Beschluss vom 13.02.1995 L 16 S 5/95 LSG NW), wenn er immer wieder die Arbeit anderer mit herabsetzen den Äußerungen belegt (Euthanasiebeschlüsse), wenn er immer wieder mit Vorstellungen aufwartet, wie vorliegend etwa der, die Entrümpelung seiner Wohnung habe zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) zu erfolgen ...

II.
Soweit hinter solchem Vorbringen vorliegend etwas zu erkennen ist, was nicht als querulatorisch zu werten und der Rede wert ist, hat das SG den vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung am 9.9.1996 mit Hilfe des erfolglos abgelehnten Richters konkretisierten Antrag mit Recht abgelehnt, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung jene Kosten zu erstatten, die den eingebrachten Leistungen für eineHaushaltshilfe und häusliche Krankenpflege entsprechen. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kam hier - außerhalb einer Normierung im Sozialgerichtsgesetz (SGG) und außerhalb des Vorliegens von Anhaltspunkten für offensichtlich rechtswidriges oder auch nur (jedenfalls im Hinblick auf einstweiligen Rechtschutz in Vornahmesachen ohnehin unbeachtliches) ernsthaft zweifelhaftes Verhalten der Kasse - im wesentlichen nur unter den vom Bundesverfassungsgericht (in BVerfGE 46,166,178) herausgestellten einschränkenden Voraussetzungen in Betracht, daß ohne den begehrten einstweiligen Rechtsschutz "schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre". Solche Umstände sind vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - iVm § 920 Abs 2 der Zivilprozessordnung) und auch sonst ersichtlich. Im Gegenteil, geht es dem Antragsteller erklärtermaßen um die Revision von ihm als Fehlentscheidung angesehener, früherer Entscheidungen der Kasse nach § 44 SGB X, und anscheinend um die Erstattung der Kosten, die ihm schon in der Vergangenheit dadurch entstanden sind, daß er jemanden gegen Entgelt beschäftigt hat, seinen Haushalt zu besorgen. Es handelt sich also nicht um Nachteile, die ohne den begehrten einstweiligen Rechtsschutz zu gewärtigen wären, sondern um Nachteile die vor dem Nachsuchen um einstweiligen Rechtsschutz bereits eingetreten waren, für deren Ausgleich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes daher kein Raum ist. Eine einstweilige Anordnung ergeht grundsätzlich nur für die Zukunft und nicht wegen einer aus der Vergangenheit herrührenden Notlage (vgl. Finkelnburg/Jank, "Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren", Rdn 355,1073,1078).

Dem Antragsteller steht einstweiligen Rechtsschutz aber auch nicht zu, soweit nach der Eigenart seines Vorbringens nicht auszuschließen ist, daß er behaupten will, er habe sich auch wegen künftiger Gewährung von Leistungen nach den §§ 37,38 SGB V bereits erfolglos an die Kasse gewandt, etwa mit seinem dem Gericht unterbreiteten Verlangen, ihm eine amtliche Pflegekraft zu stellen, die auch in der Lage sei, sein Atemtherapiegerät mit der gebotenen Sorgfalt laut Vorschrift des Herstellers zu bedienen. Nicht nur wegen der Gewährung von Geldleistungen, sondern auch wegen der Gewährung von Sach- und/oder Dienstleistungen aus der GKV und SPV muß sich nämlich der Versicherte, dessen eigene Mittel nicht hinreichen, um notwendige Krankenbehandlung oder Pflege sicherzustellen, nach ständiger Rechtsprechung des Senats bis zur Entscheidung der Hauptsache auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe verweisen lassen, und notfalls auch auf die Zuhilfenahme der Gerichte der (allgemeinen) Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen das Sozialamt. Dies ist ihm bei Abwägung seiner und der Interessen der Kasse zumutbar. Einerseits nämlich ist die Sozialhilfe als Grundsicherung mit Auffangfunktion gerade stets dann zu gewähren, wenn sonstige Mittel nicht zur Verfügung stehen, und andererseits liefe eine schon vor der Entscheidung in der Hauptsache mit Kosten belastete Antragsgegnerin Gefahr, diese auch im Falle ihres späteren Obsiegens von einem mittellosen Antragssteller nicht zurückzuerlangen. So besehen läge in der vorläufigen Leistungsgewährung zwar keine Vorwegnahme der Hauptsache, die einstweilige Leistung käme aber in ihrer Wirkung einer grundsätzlichen unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. BVerfGE 86, 382 = NJW 92,2749) gleich. Es bestand auch kein Anlaß, der beklagten Kasse eine solche Gefahr hier ausnahmsweise aufzubürden.

Im Gegenteil ist hier nicht einmal ersichtlich, ob der Antragsteller nicht ohnehin über ausreichende Mittel verfügt.

III.
Die Einwände von Kakeldey (in SGb 98, 284,285) gegen die o.a. Rechtsprechung des Senats überzeugen nicht (vgl. dazu Beschl. v. 26.8.1993 L 16 SKr 28/93 (in Sachen des Antragstellers); vom 19.12.1996 L 16 SKr 35/96 = SGb 98,284 mit abl. Anm. v. Kakeldey; v. 10.12.1997 L 16 SKr 42/97; 26.2.1998 L 16 SKr 15/98; 7.9.98 L 16 B 24/98 P - vgl. auch Krasney/Udsching, "Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens", IV Rdn 119 ff mwN; der 2. Senat des LSG NW läßt die Frage der Zulässigkeit des Verweises auf die Sozialhilfe in seinem Beschluss vom 29.12.1997 L 2 SKn 16/97 in SGB 99,18 unerörtert). Die Rechtsprechung des Senats beinhaltet keine unzulässige Verlagerung der Entscheidung aus der Zuständigkeit der Sozialgerichte in die Verwaltungsgerichtsbarkeit, denn Sozialamt und Verwaltungsgerichte prüfen insoweit etwas anderes (ein aliud), nämlich die Rechtsgrundlagen aus dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und nicht die des hier maßgeblichen SGB V und oder des SGB XI. Dem Verweis auf die Sozialhilfe steht auch nicht entgegen, daß der Träger der Sozialhilfe seinerseits, aber subsidiär gegenüber Ansprüchen des Versicherten nach dem SGB V, nach §§ 27, 37 BSHG Leistungen der Krankenhilfe und nach §§ 27, 68 ff BSHG Hilfe zur Pflege zu gewähren hat. Einmal sind diese Leistungen insgesamt nicht identisch mit den Leistungen nach dem SGB V und/oder XI, und zum anderen steht - soweit im Einzelnen Leistungsidentität besteht - das Greifen der Subsidiarität eben gerade nicht fest, solange nicht im Hauptsachverfahren geklärt ist, ob und welche Ansprüche nach dem SGB V und/oder XI bestehen - solange, bis dies nicht geklärt ist greift die Systemsubsidiarität aus den §§ 1, 2 BSHG und solange besteht im Grundsatz kein Bedarf, für einen die Vorschriften des SGG erweiternden Rechtsschutz nach Maßgabe der o.a. Entscheidung des BVerfG, nachdem der Gesetzgeber seither viele Gelegenheiten zu entsprechenden Änderungen der Vorschriften des SGG über den einstweiligen Rechtsschutz wissentlich nicht genutzt hat.

Der Verweis auf die Sozialhilfe bedeutet hier mithin im Ergebnis nichts anderes und ebenso wenig eine unzulässige Verlagerung in andere Bereiche wie etwa der Verweis auf dem Versicherten zustehende Unterhaltsansprüche gegen Ehegatten oder Verwandte und deren Durchsetzung vor den ordentlichen Gerichten; Krasney und Udsching heben aaO überdies hervor, daß der erfolgreiche Antragsteller bei einem Unterliegen in der Hauptsache, die zu Unrecht aus der Sozialversicherung erhaltenen Leistungen zu erstatten hat, während ihm die Leistungen nach dem BSHG jedenfalls bis zum Sozialhilfeniveau verbleiben.

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde (§§ 172 ff SGG) nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Saved