Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 15 (9) RJ 165/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 29/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.01.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin macht als hinterbliebene Ehefrau des M P (geboren am 00.00.1901 in C/Rumänien, verstorben am 00.00.1994, im folgenden: O.) die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen sowie Anerkennung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten für ihren verstorbenen Ehemann von Februar 1930 bis Juni 1940 geltend. Die Klägerin war seit 1969 mit O. verheiratet.
Der Ehemann der Klägerin war als Jude Opfer nationalsozialistischer Verfolgung bis März 1944. Im Anschluss daran lebte er bis Dezember 1947 in Bukarest/Rumänien und bis August 1948 auf Zypern. Anschließend wanderte er weiter nach Israel aus, wo er bis zu seinem Tode mit israelischer Staatsangehörigkeit lebte.
O. stellte im Januar 1957 einen Antrag nach dem Bundesentschädigungsgesetz -BEG -. Aus der vom Amt für Wiedergutmachung in Saarburg beigezogenen Entschädigungsakte ergibt sich zum Entschädigungsverfahren folgendes: In dem am 16.10.1956 von O. unterzeichneten Antragsbogen gab er als erlernten Beruf und jetzige berufliche Tätigkeit "Chauffeur" an. Im Fragebogen wegen Schaden an Freiheit gab er unter dem 16.11.1960 an, er sei im September 1940 aus Kakoben nach T (Rumänien, Kreis C) zwangsweise umgesiedelt worden. Von Juli 1941 bis Oktober 1941 habe ein Ausgehverbot bestanden und er habe den Judenstern tragen müssen. Im Oktober 1941 (bis Ende März 1944) sei er nach Transnistrien (Schargorod, Trichati) deportiert worden und habe Zwangsarbeit verrichtet. In einer eidesstattlichen Erklärung vom gleichen Tag führte er aus, gemeinsam mit seinem Vater sei er am 11.10.1941 nach Transnistrien deportiert worden. Dort sei er zusammen mit seinem Vater im Ghetto Schargorod interniert und zu verschiedenen Zwangsarbeiten bis über den Bug geschickt worden. Im März 1944 sei er von den Russen befreit worden. Einige Wochen vorher sei sein Vater an Erschöpfung und Hunger sowie den Folgen von Misshandlungen verstorben. Er sei in einem deutschen Sprach- und Kulturkreis aufgewachsen und erzogen worden. Sein Vater sei zu der Zeit, als die Bugowiner zu Österreich gehört hätten, Schmiedemeister gewesen. Zu Hause sei deutsch als Muttersprache benutzt worden. Er habe die deutsche Volksschule in Jakobenie besucht und lese und schreibe deutsch. Ebenso habe er deutsche Theatervorstellungen besucht. Bis zu Beginn der Verfolgungsmaßnahmen gegen die Juden sei er selbständiger Chauffeur gewesen und habe ausschließlich von diesem Beruf gelebt. Mit Beginn der Verfolgungsmaßnahmen habe er diesen Beruf nicht mehr ausüben dürfen und infolgedessen einen gewaltigen Schaden erlitten. Als Berufsbezeichnung gab er "Kraftwagenlenker" an.
Ferner legte O. im Entschädigungsverfahren eidesstattliche Versicherungen der Zeugen T L und F B vom 03. und 10. November 1960 vor, die ausführten, gemeinsam mit O. nach T umgesiedelt und im Oktober 1941 mit ihm nach Transnistrien deportiert worden zu sein. O. erhielt eine Entschädigung wegen Schaden an Freiheit für die Zeit vom 30.7.1941 bis 15.3.1944.
In einem Antrag wegen Gesundheitsschaden vom 08.08.1962 gab O. zur Frage, welcher Krankenkasse er vor bzw. während der Verfolgung angehört habe, jeweils an, er habe keiner Krankenkasse angehört. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen befragt, gab er an, bis 1913 sechs Jahre die Volksschule besucht und im Jahre 1918/19 eine Ausbildung als Chauffeur und Automechaniker in C absolviert zu haben. Zum ausgeübten Beruf bei Beginn der Verfolgung gab er an, vor der Verfolgung Chauffeur für eigene Lasttransporte gewesen zu sein. Zu den Einkünften aus selbstständiger und nicht selbständiger Arbeit in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung machte er trotz Aufforderung, diese zu ergänzen, keine weiteren Angaben.
Im Rahmen einer persönlichen Anhörung des O. vor dem Finanzministerium Israel zur Prüfung der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) führte der anhörende Dr. L in seinem Bericht vom 21.05.1963 als Ergebnis der Befragung unter anderem aus: Der Antragsteller O. habe bis1914 die deutsche Volksschule besucht, sodann bei seinem Vater gelernt und sei sodann als Schlosser angestellt gewesen. Ab ca. 1930 habe er als Taxichauffeur gearbeitet. Bis zur Verfolgung habe er im Elternhaus gelebt. Seine Umgangssprache sei Deutsch gewesen und geblieben. Aufgrund der weiteren Ergebnisse der Befragung gelangte Dr. L zu der Überzeugung, dass der Antragssteller dem dSK angehöre.
In einem vertauensärztlichen Gutachten vom 07.03.1963 führte der israelische Arzt Dr. T in der Anamnese aus, bis zu dem 14. Lebensjahr habe der Antragsteller O. eine Volksschule besucht und anschließend als Mechaniker gearbeitet. In den Jahren 1923 bis 1924 habe er in der rumänischen Armee Militärdienst geleistet. Die Verfolgung habe 1940 begonnen. Nach der Befreiung habe er sich von 1945 bis 47 in Bukarest, 1947 bis 48 interniert in Zypern aufgehalten und sei 1948 nach Israel gelangt. Dort sei er als Chauffeur tätig. In einem nervenfachärztlichen Gutachten des Dr. G vom 16.09.1963 ist ausgeführt: " ...er (O.) lernte sechs Jahre in der Volksschule und ging nachher zu seinem Vater in die Lehre, sattelte aber später um als Mechaniker und Chauffeur um und Kraftwagenfahren bis zur deutschen Besetzung Rumäniens. Nach der Befreiung wanderte er nach Rumänien, wo er heiratete und bis 1948 blieb. Der Antragsteller soll in Rumänien zeitweise als Chauffeur gearbeitet haben. In Israel kaufte er einen alten Lastwagen und arbeitete seit der Einwanderung als Chauffeur. Der Antragsteller gibt an, nicht immer fähig zu sein, allein den schweren Wagen zu fahren und deswegen muss er einen Fahrer halten, der besonders in den letzten Jahren den Großteil der Arbeit macht. Antragsteller fährt nur noch gelegentlich. Er gibt an, dass es notwendig wäre, den Lastwagen zu tauschen, aber er habe nicht die nötigen Mittel dafür. Außer der Arbeit ist er den Großteil des Tages zu Hause ..." In der zusammenfassenden Beurteilung des Gutachtens ist ausgeführt: "Antragsteller ... entwickelte sich normal, war kräftig, erlernte den Beruf eines Kraftwagenfahrers, den er durch Jahre hindurch ausübte und gut verdiente ... 1948 hierher kam und auch hier als Chauffeur zu arbeiten begann. Seiner Aussage nach konnte er auch früher nicht voll arbeiten und musste für den Wagen, den er kaufte, einen Lohnfahrer einstellen ... Antragsteller war vor dem Kriege ein Kraftfahrer und arbeitete als solcher auch nachher, obzwar, seinen Aussagen nach, in vermindertem Umfange."
In einem internistischen Gutachten des Dr. N vom 31.10.1963 ist als früherer und jetziger Beruf "Chauffeur" angegeben. Zum beruflichen Werdegang ist ausgeführt: "nach Beendigung der Schulzeit Chauffeur geworden und als solcher bis 1940 gearbeitet ...1948 nach Israel , arbeitet seitdem im alten Beruf als Chauffeur."
Der damalige Bevollmächtigte des O., Rechtsanwalt S, wies mit einem Schriftsatz vom 01.03.1964 darauf hin, dass sich nach dem Gutachten des Dr. G ergebe, dass der Antragsteller O. einen Fahrer halten müsse, da er nicht in der Lage sei, den größten Teil der Arbeit auszuführen. Dies beruhe nicht zuletzt auf dem bestehenden Ohrenleiden.
In einem HNO-ärztlichen Gegengutachten des Dr. U vom 08.10.1965 ist unter anderem ausgeführt: " Die Ausführungen des Vorgutachters zur MdE würden hauptsächlich darauf gestützt, dass der Antragssteller von Beruf Kraftfahrer sei und mit Schwindelanfällen diesen Beruf wohl kaum ausüben könnte. Auch der Vertrauensarzt Dr. T sei der Ansicht, dass die Ausübung des Berufes Chauffeur darauf hindeute, dass die Anfälle nicht zu häufig bzw. zu stark auftreten. Hierzu sei zu bemerken, dass der Antragssteller schon gegenüber Dr. G erklärt habe, nicht immer fähig zu sein, allein den schweren Wagen zu führen ... Auch heute nach über zwei Jahren habe der Antragsteller ihm gegenüber erklärt, überhaupt nicht mehr mit dem Lastwagen fahren zu können, der ausschließlich von seinem Angestellten geführt werde, da er infolge Verschlimmerung seines Zustandes hierzu nicht imstande sei ...".
Mit Schriftsatz vom 25.10.1966 erklärte der seinerzeitige Bevollmächtigte des O., dass der Antragsteller hinsichtlich seines Gesundheitsschadensanspruches mit einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes einverstanden sei. Mit Bescheid vom 11.04.1967 wurde O. eine Kapitalentschädigung bewilligt, wobei hinsichtlich der wirtschaftlichen Stellung des O. gemäß der Einverständniserklärung eine Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes erfolgte und der Entschädigung das dementsprechende Diensteinkommen eines vergleichbaren Beamten zugrunde gelegt wurde. Die gleiche Einstufung wurde auch in den Folgebescheiden vorgenommen, entsprechend einer vergleichsweisen Regelung vor dem Landgericht Frankental vom 18.11.1969.
Im Juli 1997 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente, Anerkennung von Beitragszeiten, Entrichtung freiwilliger Beiträge und Zulassung zur Nachentrichtung gemäß Nr. 11 a des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (DISVA). Im Antragsformular gab die Klägerin an, O. habe von Juni 1917 bis Januar 1930 als Schlosser und von Februar 1930 bis Juni 1940 als Chauffeur in dem forstwirtschaftlichen und holzverarbeitenden Betrieb des N F gearbeitet. Es habe sich um eine Vollzeittätigkeit gehandelt, für die O. nach Tarif bezahlt worden sei und für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden seien. Zur Glaubhaftmachung dieser Angaben legte die Klägerin schriftliche Zeugenerklärungen des Zeugen T1 T vom 31. Dezember 1997 und des Zeugen L Q vom 25. Dezember 1997 vor.
Der Zeuge T, geb. 1922, gab darin an, er habe O. seit seiner frühesten Kindheit aus Jakubeni gekannt. Seine Eltern seien mit den Eltern des O. befreundet gewesen und hätten diese oftmals besucht. Dabei sei er immer mitgenommen worden. Hinsichtlich der Arbeit des O. sei ihm bekannt, dass dieser von Februar 1930 bis Juni 1940 in der Forstwirtschaft F N als Chauffeur angestellt gewesen sei und ganztags gearbeitet habe. Inhaltlich gleiche Angaben machte auch der 1921 geborene Zeuge Q. Er führte aus, er wisse, dass O. als Chauffeur alle Jahre gearbeitet habe. Er habe bei F, N, Forstwirtschaft in Kalibaba, gearbeitet. Soweit er sich erinnere, habe er dort immer als angestellter Chauffeur gearbeitet. Obwohl er -der Zeuge- damals noch ein Kind gewesen sei, wisse er, dass er (O.) schon Anfang 1930 gearbeitet habe, und zwar bis Juni 1940. Er selbst habe den Beruf des Chauffeurs im Jahre 1936 erlernt und oftmals habe O. ihm gute Ratschläge gegeben.
Die Beklagte zog die Entschädigungsakte des O. vom Amt für Wiedergutmachung in Saarburg bei. Nach Auswertung lehnte sie mit Bescheid vom 26. Februar 1999 die Gewährung einer Rente und die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen ab. Sie führte aus, dass anrechenbare Versicherungszeiten nicht glaubhaft gemacht worden seien. Hinsichtlich der von 1917 bis 1930 behaupteten Zeit der Tätigkeit als Schlosser lägen überhaupt keine Unterlagen vor. Hinsichtlich der nachfolgenden bis 1940 beantragten Zeit als Chauffeur lägen keinerlei Angaben zur Entlohnung oder Beitragsentrichtung vor. Des weiteren habe der Ehemann der Klägerin im Entschädigungsverfahren angegeben, er sei Chauffeur für eigene Lasttransporte gewesen. Im Rahmen der von ihm abgelegten Sprachprüfung habe er zudem angegeben, Taxifahrer gewesen zu sein. Den hiergegen ohne Begründung erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 1999 unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid zurück.
Mit der am 04. Oktober 1999 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die von O. verrichtete Tätigkeit als Kraftfahrer müsste zumindest als Beschäftigungszeit gemäß § 16 FRG anerkannt werden. Daher stehe ihr das Nachentrichtungsrecht aus dem Schlussprotokoll zum DISVA zu.
Die Bevollmächtigte der Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1999 zu verurteilen, die Klägerin unter Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten nach Maßgabe des § 16 FRG i.V.m. § 17a FRG vom 01. Februar 1930 bis zum 30. Juni 1940 zur Nachentrichtung von Beiträgen nach dem Zusatzabkommen zum Deutsch-Israelischen Sozialversicherungsabkommen zuzulassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf den angefochtenen Bescheid bezogen und ergänzend ausgeführt, die Klägerin habe schon nicht glaubhaft gemacht, dass O. im streitigen Zeitraum in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Erst recht könne nicht festgestellt werden, dass eine solche Beschäftigung auch versicherungspflichtig gewesen sei. Unabhängig davon stelle sich auch die Frage, wonach die Zeiten anzuerkennen seien. In Rumänien sei eine Rentenversicherung erst zum 30.05.1932 eingeführt worden. Vor dieser Zeit komme allenfalls eine Anerkennung nach § 16 FRG in Betracht, die aber nicht ins Ausland gezahlt werden könne. Wegen der Angabe der Beschäftigung in einem forst- und landwirtschaftlichen Betrieb sei auch darauf hinzuweisen, dass landwirtschaftliche Beschäftigte erst zum 01.01.1949 in Rumänien in die Sozialversicherung einbezogen worden seien, so dass auch hierfür nur § 16 FRG Anwendung finden könne.
Das Sozialgericht hat die Entschädigungsakte des O. vom Amt für Wiedergutmachung Saarburg beigezogen und sodann Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T und Q im Wege der Rechtshilfe vor dem Friedensgericht zu Haifa.
Der Zeuge T hat bei seiner Vernehmung am 30.6.2002 bekundet, er selbst habe bis 1940 in der Stadt Sotschava gelebt. Er habe den Ehemann der Klägerin gekannt. Er könne sich noch entsinnen, dass O. auf dem Weg von Mikowen nach Tschernovicz an seiner Stadt vorbeigekommen sei. Er könne sich noch erinnern, dass er einen Wagen gelenkt und bei F C gearbeitet habe. Gemeint sei damit, dass O. als Angestellter auf dem KfZ gearbeitet habe und das Kfz habe ihm nicht gehört. Der Zeuge Q hat unter dem gleichen Datum bekundet, er habe die Klägerin gekannt. Ihr Ehemann habe Transporte für seinen Vater zu übernehmen gepflegt. So habe er Einzelheiten über ihre Ausbildung und ihr Leben erfahren. Da versehentlich die Fragen bezogen auf die Klägerin gestellt worden waren, erfolgte eine erneute Einvernahme der Zeugen am 25.12.2003. Bei dieser erklärte der Zeuge T, er habe O. nur als Fahrer gekannt, der für einen ArbeitgB namens F C, C gearbeitet habe. Er könne heute keine weiteren Einzelheiten zu dessen Arbeitsbedingungen oder zu einer anderen Frage im Zusammenhang mit O. mehr nennen. Der Zeuge Q hat bekundet, er habe O. etwa 1937 kennengelernt, zu der Zeit habe er bei jemandem namens F gearbeitet. Er erinnere sich, dass O. als Transportfahrer in einem Lastwagen gearbeitet habe. Ob er er krankenversichert gewesen sei, sei ihm nicht bekannt. Wohl könne er darauf hinweisen, dass das allgemeine Gesetz damals vorgesehen habe, dass jeder arbeitende Mensch eine Krankenversicherung hatte. Zwischen 1930 und 1940 habe er in der Stadt Kimpolong gewohnt. Sein Vater habe einen Handel mit der Abfüllung von Bierflaschen vom Fass betrieben. O. sei mit Lieferungen seines Vaters beauftragt gewesen und daher habe er ihn gekannt. Er erinnere sich an ihn aus jener Zeit, wenn er seinen Vater im Geschäft besucht habe, das sich im Hof des Hauses befunden habe. Die weiteren Fragen zu Arbeitgebern, Entlohnung, Arbeitsunterbrechungen, Beitragsentrichtungen etc. konnte der Zeuge nicht beantworten.
Mit Urteil vom 13.1.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Zulassung zur Nachentrichtung nach dem DISVA bestehe nicht. Für den Ehemann der Klägerin seien auch bei Anwendung des § 17 a FRG keine Beitrags- oder Beschäftigungszeiten anzuerkennen. Beitragszeiten nach § 15 FRG habe die Klägerin nicht mehr geltend gemacht. Die Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG komme nicht in Betracht, denn die Verrichtung einer Tätigkeit, die nach dem am 01.03.1957 geltenden Bundesrecht Sozialversicherungspflicht ausgelöst hätte, sei nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens sei es nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass der Ehemann der Klägerin die behauptete Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses verrichtet habe. Kein Zweifel bestehe daran, dass O. als Kraftfahrer eine Tätigkeit verrichtet habe. Nicht aber habe sich aufklären lassen, ob O. selbständig tätig oder abhängig beschäftigt gewesen sei. Hinsichtlich des Vortrages der Klägerin bestünden erhebliche Zweifel aufgrund der Angaben des O. im Entschädigungsverfahren, keiner Krankenkasse angehört und Chauffeur für eigene Lasttransporte gewesen zu sein. Diesen zeitlich näheren und vom Versicherten persönlich gemachten Angaben messe die Kammer einen höheren Beweiswert zu, als den Angaben der Zeugen. Auch hätten die Zeugen den Ehemann nur entfernt gekannt, so dass sie keine Angaben hätten machen können, ob der Ehemann im Betrieb des benannten F C eingegliedert gewesen sei oder Aufträge von diesem als selbständiger Unternehmer bekommen habe. Auch die Angaben der Klägerin wiesen Unstimmigkeiten auf, da sie im Antragsfragebogen angegeben habe, dass eine Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt sei. Zutreffend habe die Beklagte aber auf die erst seit 1949 in Rumänien für forstwirtschaftliche Betriebe eingeführte Sozialversicherung hingewiesen. Die Klägerin, die ihren Ehemann erst 1969 geheiratet habe, habe aufgrund dieser Umstände keine ausreichende Kenntnis über die sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse ihres Ehemannes im streitbefangenen Zeitraum. Im Ergebnis sei deshalb eine selbständige Tätigkeit des Ehemannes ebenso wahrscheinlich wie ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Gegen das am 02.02.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.02.2005 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, wegen der anderen Zielsetzung des BEG seien die sozialen und wirtschaftlichen Lebenssachverhalte nachrangig gewesen und im Entschädigungsverfahren deshalb nachlässig zitiert worden. Schon im Schreiben des Finanzministeriums aus Mai 1963 sei ausgeführt, der Antragsteller sei als Schlosser angestellt gewesen und ab cirka 1930 habe er als Taxichauffeur gearbeitet. Im Antragsbogen werde eine Berufsausbildung als Chauffeur und Automechaniker angegeben. Im Gutachten von Dr. T gebe es die Angabe, dass er nach dem Volksschulbesuch als Mechaniker gearbeitet habe. Nach diesen Dokumenten ergebe sich deshalb eindeutig, dass der Kläger nach der Volksschule eine handwerkliche Ausbildung zum Mechaniker absolviert und in diesem Zusammenhang auch den Beruf eines Chauffeurs ausgeübt habe. Es gebe einen inhaltlichen Zusammenhang beider Tätigkeiten. Bei dieser Berufsbildung könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als selbständiger Unternehmer tätig gewesen sei. Alles spreche für eine abhängige Ausübung des Berufes. Da der Versicherte angegeben habe, von 1917 bis 1930 als Schlosser in einem Unternehmen der Forstwirtschaft und Holzbearbeitung gearbeitet zu haben, habe er diesen Angaben zufolge von 1930 bis 1940 als Chauffeur im selben Unternehmen gearbeitet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.01.2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1999 zu verurteilen, sie unter Berücksichtigung von Beitrags-/ Beschäftigungszeiten des O. nach Maßgabe der §§ 15, 16 FRG i.V.m. § 17a FRG vom 01. Februar 1930 bis zum 30. Juni 1940 zur Nachentrichtung von Beiträgen nach dem Zusatzabkommen zum Deutsch-Israelischen Sozialversicherungsabkommen zuzulassen und ihr Hinterbliebenenrente nach erfolgter Nachentrichtung zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, keinesfalls seien die damaligen Angaben im Entschädigungsverfahren zum ausgeübten Beruf zweitrangig gewesen. Vielmehr habe sich die sogenannte B-Schadensrente daran orientiert, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen der Verfolgte vor der Verfolgung gelebt habe. Insoweit habe ein großer Unterschied bestanden, ob jemand abhängig oder selbstständig beschäftigt gewesen sei. Erneut sei auch darauf hinzuweisen, dass ein Nachentrichtungsrecht nach dem DISVA nicht bestehe, wenn ausschließlich Zeiten nach § 16 FRG vorlägen.
Hierzu hat die Klägerin ausgeführt, auch wenn der Klageantrag in erster Instanz auf die Anerkennung von Fremdbeitragszeiten nach § 16 FRG begrenzt worden sei, hindere dies in zweiter Instanz nicht, gleichwohl eine Entscheidung nach § 15 FRG zu treffen. Denn ein Verzicht auf diese Zeiten sei mit dem Klageantrag nicht ausgesprochen worden. Auch enthalte der angefochtene Bescheid keine Beschränkung auf § 16 FRG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der beigezogenen Entschädigungsakte des O. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin im Termin zu mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist. Auf diese sich aus den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergebende Möglichkeit ist die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit der ihr am 27.06.2006 zugestellten Terminsmitteilung hingewiesen worden.
Die frist- und formgerecht (§ 151 des Sozialgerichtsgesetztes -SGG-) eingelegte und auch im Übrigen statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 SGG) Berufung der Klägerin ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Entscheidungen sind nicht rechtswidrig. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen sowie - nach erfolgter Nachentrichtung - die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nicht verlangen, weil für O. mangels Glaubhaftmachung keine - wie es für derartige Ansprüche erforderlich wäre - Beitrags- oder Beschäftigungszeiten in der deutschen Rentenversicherung erstmals anzuerkennen sind.
Einen Anspruch auf Zulassung zur Nachentrichtung nach dem Schlußprotokoll zum DISVA besteht nicht. Gemäß Nr. 11 a) des Schlußprotokolls zum DISVA, der durch das Zusatzabkommen vom 12. Februar 1995 eingeführt wurde, haben diejenigen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben, das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten und sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten, auf Antrag einen Anspruch auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung, sofern für sie durch die Anwendung des § 17a Fremdrentengesetz (FRG) erstmals Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG zu berücksichtigen sind. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Ehemannes der Klägerin nicht vor. Für ihn sind auch bei Anwendung des § 17a FRG keine Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG anzuerkennen, weil die sachlichen Anrechnungsvoraussetzungen der von der Klägerin geltend gemachten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten in der Person des O. nicht vorliegen. Die Prüfung einer Beitragszeit nach der Anspruchsgrundlage des § 15 FRG ist nicht etwa ausgeschlossen, weil die Klägerin im erstinstanzlichen Antrag eine solche nicht mehr geltend gemacht hat. Da die Klägerin als Klageziel letztlich die Gewährung einer Hinterbliebenenrente verfolgt, sind alle hierfür in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, also auch unter Einbeziehung von § 15 FRG, zu berücksichtigen, worauf der Senat im Termin hingewiesen hat und wovon auch die Beklagte ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 16.08.2006 ausgeht.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Nach § 16 Abs. 1 FRG steht eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in den Vertreibungsgebieten verrichtete Beschäftigung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt (Satz 1 der Vorschrift). Dies gilt gemäß Satz 2 dieser Vorschrift jedoch nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 01. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre.
Der Vortrag der Klägerin, O. habe als Chauffeur in Rumänien vor der Verfolgung von Februar 1930 bis Juni 1940 versicherungspflichtig gearbeitet und es seien für ihn Beiträge zur rumänischen Sozialversicherung entrichtet worden, findet nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens keine ausreichende Stütze. Beitragsnachweise liegen für die streitigen Zeiten nicht vor. Die beiden Zeugenerklärungen der Zeugen T und Q reichen zur Glaubhaftmachung nicht aus. Denn die Angaben des O. im Entschädigungsverfahren begründen erhebliche, durch die Zeugenerklärungen nicht ausgeräumte Zweifel an einer versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung des O. und sprechen eher für eine selbständige Tätigkeit im hier streitigen Zeitraum. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die umfangreichen und in der Beweiswürdigung zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichtes, denen er sich aus eigener Überzeugung anschließt und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend sei insbesondere darauf hingewiesen, dass von O. mehrfach angegeben wurde, vor Mitte 1940 selbständiger Chauffeur gewesen zu sein. Sowohl die Angabe im Antrag auf Freiheitsschaden vom 16.11.1960, bis zum Beginn der Verfolgung (September 1940) selbständiger Chauffeur gewesen zu sein und ausschließlich von diesem Beruf gelebt zu haben, als auch die Angaben vom 08.08.1962, vor der Verfolgung Chauffeur für eigene Lasttransporte gewesen zu sein, sprechen deutlich dafür, dass O. sich nach den früheren Tätigkeiten als Schlosser und Mechaniker selbständig machte. In diesem Zusammenhang ist weiter von Bedeutung, dass O. im Rahmen der Anamneseerhebung der im Entschädigungsverfahren zwischen 1963 und 1965 eingeholten Gutachten auch angab, bei gleicher Berufsausübung vor und nach der Verfolgung auch in Israel im alten Beruf als "Chauffeur" tätig gewesen zu sein, dort einen Lastwagen gekauft zu haben und wegen seiner Verfolgungsleiden einen angestellten Lohnfahrer beschäftigt zu haben. Die Angaben des O. in den Gutachten des Dr. G, Dr. N und des Dr. U, nach der Einwanderung nach Israel wie früher als selbständiger Chauffeur tätig gewesen zu sein, zeigen auch, dass der Begriff des "Chauffeurs" von O. auch für die selbständige Tätigkeit in Israel verwendet und der spätere dortige Beruf dem früheren Beruf gleichgestellt wurde. Der Inhalt der Zeugenaussagen ist hingegen für die Glaubhaftmachung einer abhängigen Beschäftigung des O. trotz dessen entgegenstehender eigener Angaben zu dürftig. Soweit der Zeuge Q sogar ausführt, dass O. mit Lieferungen für den elterlichen Bierhandel des Zeugen beauftragt gewesen sei, spricht dies eher für ein selbständiges Fuhrunternehmen.
Da demgemäß für O. anrechenbare Versicherungszeiten im Sinne der §§ 15, 16 FRG i.V.m. § 17 a FRG nicht vorliegen, sind ungeachtet seiner Verfolgteneigenschaft auch Ersatzzeiten auf die für den erhobenen Rentenanspruch erforderliche Wartezeit nicht anrechenbar, da diese nur bei Versicherten anrechenbar sind (§ 1251 Abs. 1 RVO). Die nach § 1248 Abs. 5 und 7 Satz 3 RVO erforderliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten ist deswegen nicht erfüllt und kann auch nicht im Wege der beanspruchten Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen erfüllt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin macht als hinterbliebene Ehefrau des M P (geboren am 00.00.1901 in C/Rumänien, verstorben am 00.00.1994, im folgenden: O.) die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen sowie Anerkennung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten für ihren verstorbenen Ehemann von Februar 1930 bis Juni 1940 geltend. Die Klägerin war seit 1969 mit O. verheiratet.
Der Ehemann der Klägerin war als Jude Opfer nationalsozialistischer Verfolgung bis März 1944. Im Anschluss daran lebte er bis Dezember 1947 in Bukarest/Rumänien und bis August 1948 auf Zypern. Anschließend wanderte er weiter nach Israel aus, wo er bis zu seinem Tode mit israelischer Staatsangehörigkeit lebte.
O. stellte im Januar 1957 einen Antrag nach dem Bundesentschädigungsgesetz -BEG -. Aus der vom Amt für Wiedergutmachung in Saarburg beigezogenen Entschädigungsakte ergibt sich zum Entschädigungsverfahren folgendes: In dem am 16.10.1956 von O. unterzeichneten Antragsbogen gab er als erlernten Beruf und jetzige berufliche Tätigkeit "Chauffeur" an. Im Fragebogen wegen Schaden an Freiheit gab er unter dem 16.11.1960 an, er sei im September 1940 aus Kakoben nach T (Rumänien, Kreis C) zwangsweise umgesiedelt worden. Von Juli 1941 bis Oktober 1941 habe ein Ausgehverbot bestanden und er habe den Judenstern tragen müssen. Im Oktober 1941 (bis Ende März 1944) sei er nach Transnistrien (Schargorod, Trichati) deportiert worden und habe Zwangsarbeit verrichtet. In einer eidesstattlichen Erklärung vom gleichen Tag führte er aus, gemeinsam mit seinem Vater sei er am 11.10.1941 nach Transnistrien deportiert worden. Dort sei er zusammen mit seinem Vater im Ghetto Schargorod interniert und zu verschiedenen Zwangsarbeiten bis über den Bug geschickt worden. Im März 1944 sei er von den Russen befreit worden. Einige Wochen vorher sei sein Vater an Erschöpfung und Hunger sowie den Folgen von Misshandlungen verstorben. Er sei in einem deutschen Sprach- und Kulturkreis aufgewachsen und erzogen worden. Sein Vater sei zu der Zeit, als die Bugowiner zu Österreich gehört hätten, Schmiedemeister gewesen. Zu Hause sei deutsch als Muttersprache benutzt worden. Er habe die deutsche Volksschule in Jakobenie besucht und lese und schreibe deutsch. Ebenso habe er deutsche Theatervorstellungen besucht. Bis zu Beginn der Verfolgungsmaßnahmen gegen die Juden sei er selbständiger Chauffeur gewesen und habe ausschließlich von diesem Beruf gelebt. Mit Beginn der Verfolgungsmaßnahmen habe er diesen Beruf nicht mehr ausüben dürfen und infolgedessen einen gewaltigen Schaden erlitten. Als Berufsbezeichnung gab er "Kraftwagenlenker" an.
Ferner legte O. im Entschädigungsverfahren eidesstattliche Versicherungen der Zeugen T L und F B vom 03. und 10. November 1960 vor, die ausführten, gemeinsam mit O. nach T umgesiedelt und im Oktober 1941 mit ihm nach Transnistrien deportiert worden zu sein. O. erhielt eine Entschädigung wegen Schaden an Freiheit für die Zeit vom 30.7.1941 bis 15.3.1944.
In einem Antrag wegen Gesundheitsschaden vom 08.08.1962 gab O. zur Frage, welcher Krankenkasse er vor bzw. während der Verfolgung angehört habe, jeweils an, er habe keiner Krankenkasse angehört. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen befragt, gab er an, bis 1913 sechs Jahre die Volksschule besucht und im Jahre 1918/19 eine Ausbildung als Chauffeur und Automechaniker in C absolviert zu haben. Zum ausgeübten Beruf bei Beginn der Verfolgung gab er an, vor der Verfolgung Chauffeur für eigene Lasttransporte gewesen zu sein. Zu den Einkünften aus selbstständiger und nicht selbständiger Arbeit in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung machte er trotz Aufforderung, diese zu ergänzen, keine weiteren Angaben.
Im Rahmen einer persönlichen Anhörung des O. vor dem Finanzministerium Israel zur Prüfung der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) führte der anhörende Dr. L in seinem Bericht vom 21.05.1963 als Ergebnis der Befragung unter anderem aus: Der Antragsteller O. habe bis1914 die deutsche Volksschule besucht, sodann bei seinem Vater gelernt und sei sodann als Schlosser angestellt gewesen. Ab ca. 1930 habe er als Taxichauffeur gearbeitet. Bis zur Verfolgung habe er im Elternhaus gelebt. Seine Umgangssprache sei Deutsch gewesen und geblieben. Aufgrund der weiteren Ergebnisse der Befragung gelangte Dr. L zu der Überzeugung, dass der Antragssteller dem dSK angehöre.
In einem vertauensärztlichen Gutachten vom 07.03.1963 führte der israelische Arzt Dr. T in der Anamnese aus, bis zu dem 14. Lebensjahr habe der Antragsteller O. eine Volksschule besucht und anschließend als Mechaniker gearbeitet. In den Jahren 1923 bis 1924 habe er in der rumänischen Armee Militärdienst geleistet. Die Verfolgung habe 1940 begonnen. Nach der Befreiung habe er sich von 1945 bis 47 in Bukarest, 1947 bis 48 interniert in Zypern aufgehalten und sei 1948 nach Israel gelangt. Dort sei er als Chauffeur tätig. In einem nervenfachärztlichen Gutachten des Dr. G vom 16.09.1963 ist ausgeführt: " ...er (O.) lernte sechs Jahre in der Volksschule und ging nachher zu seinem Vater in die Lehre, sattelte aber später um als Mechaniker und Chauffeur um und Kraftwagenfahren bis zur deutschen Besetzung Rumäniens. Nach der Befreiung wanderte er nach Rumänien, wo er heiratete und bis 1948 blieb. Der Antragsteller soll in Rumänien zeitweise als Chauffeur gearbeitet haben. In Israel kaufte er einen alten Lastwagen und arbeitete seit der Einwanderung als Chauffeur. Der Antragsteller gibt an, nicht immer fähig zu sein, allein den schweren Wagen zu fahren und deswegen muss er einen Fahrer halten, der besonders in den letzten Jahren den Großteil der Arbeit macht. Antragsteller fährt nur noch gelegentlich. Er gibt an, dass es notwendig wäre, den Lastwagen zu tauschen, aber er habe nicht die nötigen Mittel dafür. Außer der Arbeit ist er den Großteil des Tages zu Hause ..." In der zusammenfassenden Beurteilung des Gutachtens ist ausgeführt: "Antragsteller ... entwickelte sich normal, war kräftig, erlernte den Beruf eines Kraftwagenfahrers, den er durch Jahre hindurch ausübte und gut verdiente ... 1948 hierher kam und auch hier als Chauffeur zu arbeiten begann. Seiner Aussage nach konnte er auch früher nicht voll arbeiten und musste für den Wagen, den er kaufte, einen Lohnfahrer einstellen ... Antragsteller war vor dem Kriege ein Kraftfahrer und arbeitete als solcher auch nachher, obzwar, seinen Aussagen nach, in vermindertem Umfange."
In einem internistischen Gutachten des Dr. N vom 31.10.1963 ist als früherer und jetziger Beruf "Chauffeur" angegeben. Zum beruflichen Werdegang ist ausgeführt: "nach Beendigung der Schulzeit Chauffeur geworden und als solcher bis 1940 gearbeitet ...1948 nach Israel , arbeitet seitdem im alten Beruf als Chauffeur."
Der damalige Bevollmächtigte des O., Rechtsanwalt S, wies mit einem Schriftsatz vom 01.03.1964 darauf hin, dass sich nach dem Gutachten des Dr. G ergebe, dass der Antragsteller O. einen Fahrer halten müsse, da er nicht in der Lage sei, den größten Teil der Arbeit auszuführen. Dies beruhe nicht zuletzt auf dem bestehenden Ohrenleiden.
In einem HNO-ärztlichen Gegengutachten des Dr. U vom 08.10.1965 ist unter anderem ausgeführt: " Die Ausführungen des Vorgutachters zur MdE würden hauptsächlich darauf gestützt, dass der Antragssteller von Beruf Kraftfahrer sei und mit Schwindelanfällen diesen Beruf wohl kaum ausüben könnte. Auch der Vertrauensarzt Dr. T sei der Ansicht, dass die Ausübung des Berufes Chauffeur darauf hindeute, dass die Anfälle nicht zu häufig bzw. zu stark auftreten. Hierzu sei zu bemerken, dass der Antragssteller schon gegenüber Dr. G erklärt habe, nicht immer fähig zu sein, allein den schweren Wagen zu führen ... Auch heute nach über zwei Jahren habe der Antragsteller ihm gegenüber erklärt, überhaupt nicht mehr mit dem Lastwagen fahren zu können, der ausschließlich von seinem Angestellten geführt werde, da er infolge Verschlimmerung seines Zustandes hierzu nicht imstande sei ...".
Mit Schriftsatz vom 25.10.1966 erklärte der seinerzeitige Bevollmächtigte des O., dass der Antragsteller hinsichtlich seines Gesundheitsschadensanspruches mit einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes einverstanden sei. Mit Bescheid vom 11.04.1967 wurde O. eine Kapitalentschädigung bewilligt, wobei hinsichtlich der wirtschaftlichen Stellung des O. gemäß der Einverständniserklärung eine Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes erfolgte und der Entschädigung das dementsprechende Diensteinkommen eines vergleichbaren Beamten zugrunde gelegt wurde. Die gleiche Einstufung wurde auch in den Folgebescheiden vorgenommen, entsprechend einer vergleichsweisen Regelung vor dem Landgericht Frankental vom 18.11.1969.
Im Juli 1997 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente, Anerkennung von Beitragszeiten, Entrichtung freiwilliger Beiträge und Zulassung zur Nachentrichtung gemäß Nr. 11 a des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (DISVA). Im Antragsformular gab die Klägerin an, O. habe von Juni 1917 bis Januar 1930 als Schlosser und von Februar 1930 bis Juni 1940 als Chauffeur in dem forstwirtschaftlichen und holzverarbeitenden Betrieb des N F gearbeitet. Es habe sich um eine Vollzeittätigkeit gehandelt, für die O. nach Tarif bezahlt worden sei und für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden seien. Zur Glaubhaftmachung dieser Angaben legte die Klägerin schriftliche Zeugenerklärungen des Zeugen T1 T vom 31. Dezember 1997 und des Zeugen L Q vom 25. Dezember 1997 vor.
Der Zeuge T, geb. 1922, gab darin an, er habe O. seit seiner frühesten Kindheit aus Jakubeni gekannt. Seine Eltern seien mit den Eltern des O. befreundet gewesen und hätten diese oftmals besucht. Dabei sei er immer mitgenommen worden. Hinsichtlich der Arbeit des O. sei ihm bekannt, dass dieser von Februar 1930 bis Juni 1940 in der Forstwirtschaft F N als Chauffeur angestellt gewesen sei und ganztags gearbeitet habe. Inhaltlich gleiche Angaben machte auch der 1921 geborene Zeuge Q. Er führte aus, er wisse, dass O. als Chauffeur alle Jahre gearbeitet habe. Er habe bei F, N, Forstwirtschaft in Kalibaba, gearbeitet. Soweit er sich erinnere, habe er dort immer als angestellter Chauffeur gearbeitet. Obwohl er -der Zeuge- damals noch ein Kind gewesen sei, wisse er, dass er (O.) schon Anfang 1930 gearbeitet habe, und zwar bis Juni 1940. Er selbst habe den Beruf des Chauffeurs im Jahre 1936 erlernt und oftmals habe O. ihm gute Ratschläge gegeben.
Die Beklagte zog die Entschädigungsakte des O. vom Amt für Wiedergutmachung in Saarburg bei. Nach Auswertung lehnte sie mit Bescheid vom 26. Februar 1999 die Gewährung einer Rente und die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen ab. Sie führte aus, dass anrechenbare Versicherungszeiten nicht glaubhaft gemacht worden seien. Hinsichtlich der von 1917 bis 1930 behaupteten Zeit der Tätigkeit als Schlosser lägen überhaupt keine Unterlagen vor. Hinsichtlich der nachfolgenden bis 1940 beantragten Zeit als Chauffeur lägen keinerlei Angaben zur Entlohnung oder Beitragsentrichtung vor. Des weiteren habe der Ehemann der Klägerin im Entschädigungsverfahren angegeben, er sei Chauffeur für eigene Lasttransporte gewesen. Im Rahmen der von ihm abgelegten Sprachprüfung habe er zudem angegeben, Taxifahrer gewesen zu sein. Den hiergegen ohne Begründung erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 1999 unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid zurück.
Mit der am 04. Oktober 1999 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die von O. verrichtete Tätigkeit als Kraftfahrer müsste zumindest als Beschäftigungszeit gemäß § 16 FRG anerkannt werden. Daher stehe ihr das Nachentrichtungsrecht aus dem Schlussprotokoll zum DISVA zu.
Die Bevollmächtigte der Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1999 zu verurteilen, die Klägerin unter Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten nach Maßgabe des § 16 FRG i.V.m. § 17a FRG vom 01. Februar 1930 bis zum 30. Juni 1940 zur Nachentrichtung von Beiträgen nach dem Zusatzabkommen zum Deutsch-Israelischen Sozialversicherungsabkommen zuzulassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf den angefochtenen Bescheid bezogen und ergänzend ausgeführt, die Klägerin habe schon nicht glaubhaft gemacht, dass O. im streitigen Zeitraum in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Erst recht könne nicht festgestellt werden, dass eine solche Beschäftigung auch versicherungspflichtig gewesen sei. Unabhängig davon stelle sich auch die Frage, wonach die Zeiten anzuerkennen seien. In Rumänien sei eine Rentenversicherung erst zum 30.05.1932 eingeführt worden. Vor dieser Zeit komme allenfalls eine Anerkennung nach § 16 FRG in Betracht, die aber nicht ins Ausland gezahlt werden könne. Wegen der Angabe der Beschäftigung in einem forst- und landwirtschaftlichen Betrieb sei auch darauf hinzuweisen, dass landwirtschaftliche Beschäftigte erst zum 01.01.1949 in Rumänien in die Sozialversicherung einbezogen worden seien, so dass auch hierfür nur § 16 FRG Anwendung finden könne.
Das Sozialgericht hat die Entschädigungsakte des O. vom Amt für Wiedergutmachung Saarburg beigezogen und sodann Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T und Q im Wege der Rechtshilfe vor dem Friedensgericht zu Haifa.
Der Zeuge T hat bei seiner Vernehmung am 30.6.2002 bekundet, er selbst habe bis 1940 in der Stadt Sotschava gelebt. Er habe den Ehemann der Klägerin gekannt. Er könne sich noch entsinnen, dass O. auf dem Weg von Mikowen nach Tschernovicz an seiner Stadt vorbeigekommen sei. Er könne sich noch erinnern, dass er einen Wagen gelenkt und bei F C gearbeitet habe. Gemeint sei damit, dass O. als Angestellter auf dem KfZ gearbeitet habe und das Kfz habe ihm nicht gehört. Der Zeuge Q hat unter dem gleichen Datum bekundet, er habe die Klägerin gekannt. Ihr Ehemann habe Transporte für seinen Vater zu übernehmen gepflegt. So habe er Einzelheiten über ihre Ausbildung und ihr Leben erfahren. Da versehentlich die Fragen bezogen auf die Klägerin gestellt worden waren, erfolgte eine erneute Einvernahme der Zeugen am 25.12.2003. Bei dieser erklärte der Zeuge T, er habe O. nur als Fahrer gekannt, der für einen ArbeitgB namens F C, C gearbeitet habe. Er könne heute keine weiteren Einzelheiten zu dessen Arbeitsbedingungen oder zu einer anderen Frage im Zusammenhang mit O. mehr nennen. Der Zeuge Q hat bekundet, er habe O. etwa 1937 kennengelernt, zu der Zeit habe er bei jemandem namens F gearbeitet. Er erinnere sich, dass O. als Transportfahrer in einem Lastwagen gearbeitet habe. Ob er er krankenversichert gewesen sei, sei ihm nicht bekannt. Wohl könne er darauf hinweisen, dass das allgemeine Gesetz damals vorgesehen habe, dass jeder arbeitende Mensch eine Krankenversicherung hatte. Zwischen 1930 und 1940 habe er in der Stadt Kimpolong gewohnt. Sein Vater habe einen Handel mit der Abfüllung von Bierflaschen vom Fass betrieben. O. sei mit Lieferungen seines Vaters beauftragt gewesen und daher habe er ihn gekannt. Er erinnere sich an ihn aus jener Zeit, wenn er seinen Vater im Geschäft besucht habe, das sich im Hof des Hauses befunden habe. Die weiteren Fragen zu Arbeitgebern, Entlohnung, Arbeitsunterbrechungen, Beitragsentrichtungen etc. konnte der Zeuge nicht beantworten.
Mit Urteil vom 13.1.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Zulassung zur Nachentrichtung nach dem DISVA bestehe nicht. Für den Ehemann der Klägerin seien auch bei Anwendung des § 17 a FRG keine Beitrags- oder Beschäftigungszeiten anzuerkennen. Beitragszeiten nach § 15 FRG habe die Klägerin nicht mehr geltend gemacht. Die Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG komme nicht in Betracht, denn die Verrichtung einer Tätigkeit, die nach dem am 01.03.1957 geltenden Bundesrecht Sozialversicherungspflicht ausgelöst hätte, sei nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens sei es nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass der Ehemann der Klägerin die behauptete Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses verrichtet habe. Kein Zweifel bestehe daran, dass O. als Kraftfahrer eine Tätigkeit verrichtet habe. Nicht aber habe sich aufklären lassen, ob O. selbständig tätig oder abhängig beschäftigt gewesen sei. Hinsichtlich des Vortrages der Klägerin bestünden erhebliche Zweifel aufgrund der Angaben des O. im Entschädigungsverfahren, keiner Krankenkasse angehört und Chauffeur für eigene Lasttransporte gewesen zu sein. Diesen zeitlich näheren und vom Versicherten persönlich gemachten Angaben messe die Kammer einen höheren Beweiswert zu, als den Angaben der Zeugen. Auch hätten die Zeugen den Ehemann nur entfernt gekannt, so dass sie keine Angaben hätten machen können, ob der Ehemann im Betrieb des benannten F C eingegliedert gewesen sei oder Aufträge von diesem als selbständiger Unternehmer bekommen habe. Auch die Angaben der Klägerin wiesen Unstimmigkeiten auf, da sie im Antragsfragebogen angegeben habe, dass eine Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt sei. Zutreffend habe die Beklagte aber auf die erst seit 1949 in Rumänien für forstwirtschaftliche Betriebe eingeführte Sozialversicherung hingewiesen. Die Klägerin, die ihren Ehemann erst 1969 geheiratet habe, habe aufgrund dieser Umstände keine ausreichende Kenntnis über die sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse ihres Ehemannes im streitbefangenen Zeitraum. Im Ergebnis sei deshalb eine selbständige Tätigkeit des Ehemannes ebenso wahrscheinlich wie ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Gegen das am 02.02.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.02.2005 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, wegen der anderen Zielsetzung des BEG seien die sozialen und wirtschaftlichen Lebenssachverhalte nachrangig gewesen und im Entschädigungsverfahren deshalb nachlässig zitiert worden. Schon im Schreiben des Finanzministeriums aus Mai 1963 sei ausgeführt, der Antragsteller sei als Schlosser angestellt gewesen und ab cirka 1930 habe er als Taxichauffeur gearbeitet. Im Antragsbogen werde eine Berufsausbildung als Chauffeur und Automechaniker angegeben. Im Gutachten von Dr. T gebe es die Angabe, dass er nach dem Volksschulbesuch als Mechaniker gearbeitet habe. Nach diesen Dokumenten ergebe sich deshalb eindeutig, dass der Kläger nach der Volksschule eine handwerkliche Ausbildung zum Mechaniker absolviert und in diesem Zusammenhang auch den Beruf eines Chauffeurs ausgeübt habe. Es gebe einen inhaltlichen Zusammenhang beider Tätigkeiten. Bei dieser Berufsbildung könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als selbständiger Unternehmer tätig gewesen sei. Alles spreche für eine abhängige Ausübung des Berufes. Da der Versicherte angegeben habe, von 1917 bis 1930 als Schlosser in einem Unternehmen der Forstwirtschaft und Holzbearbeitung gearbeitet zu haben, habe er diesen Angaben zufolge von 1930 bis 1940 als Chauffeur im selben Unternehmen gearbeitet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.01.2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1999 zu verurteilen, sie unter Berücksichtigung von Beitrags-/ Beschäftigungszeiten des O. nach Maßgabe der §§ 15, 16 FRG i.V.m. § 17a FRG vom 01. Februar 1930 bis zum 30. Juni 1940 zur Nachentrichtung von Beiträgen nach dem Zusatzabkommen zum Deutsch-Israelischen Sozialversicherungsabkommen zuzulassen und ihr Hinterbliebenenrente nach erfolgter Nachentrichtung zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, keinesfalls seien die damaligen Angaben im Entschädigungsverfahren zum ausgeübten Beruf zweitrangig gewesen. Vielmehr habe sich die sogenannte B-Schadensrente daran orientiert, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen der Verfolgte vor der Verfolgung gelebt habe. Insoweit habe ein großer Unterschied bestanden, ob jemand abhängig oder selbstständig beschäftigt gewesen sei. Erneut sei auch darauf hinzuweisen, dass ein Nachentrichtungsrecht nach dem DISVA nicht bestehe, wenn ausschließlich Zeiten nach § 16 FRG vorlägen.
Hierzu hat die Klägerin ausgeführt, auch wenn der Klageantrag in erster Instanz auf die Anerkennung von Fremdbeitragszeiten nach § 16 FRG begrenzt worden sei, hindere dies in zweiter Instanz nicht, gleichwohl eine Entscheidung nach § 15 FRG zu treffen. Denn ein Verzicht auf diese Zeiten sei mit dem Klageantrag nicht ausgesprochen worden. Auch enthalte der angefochtene Bescheid keine Beschränkung auf § 16 FRG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der beigezogenen Entschädigungsakte des O. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin im Termin zu mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist. Auf diese sich aus den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergebende Möglichkeit ist die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit der ihr am 27.06.2006 zugestellten Terminsmitteilung hingewiesen worden.
Die frist- und formgerecht (§ 151 des Sozialgerichtsgesetztes -SGG-) eingelegte und auch im Übrigen statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 SGG) Berufung der Klägerin ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Entscheidungen sind nicht rechtswidrig. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen sowie - nach erfolgter Nachentrichtung - die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nicht verlangen, weil für O. mangels Glaubhaftmachung keine - wie es für derartige Ansprüche erforderlich wäre - Beitrags- oder Beschäftigungszeiten in der deutschen Rentenversicherung erstmals anzuerkennen sind.
Einen Anspruch auf Zulassung zur Nachentrichtung nach dem Schlußprotokoll zum DISVA besteht nicht. Gemäß Nr. 11 a) des Schlußprotokolls zum DISVA, der durch das Zusatzabkommen vom 12. Februar 1995 eingeführt wurde, haben diejenigen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben, das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten und sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten, auf Antrag einen Anspruch auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung, sofern für sie durch die Anwendung des § 17a Fremdrentengesetz (FRG) erstmals Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG zu berücksichtigen sind. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Ehemannes der Klägerin nicht vor. Für ihn sind auch bei Anwendung des § 17a FRG keine Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG anzuerkennen, weil die sachlichen Anrechnungsvoraussetzungen der von der Klägerin geltend gemachten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten in der Person des O. nicht vorliegen. Die Prüfung einer Beitragszeit nach der Anspruchsgrundlage des § 15 FRG ist nicht etwa ausgeschlossen, weil die Klägerin im erstinstanzlichen Antrag eine solche nicht mehr geltend gemacht hat. Da die Klägerin als Klageziel letztlich die Gewährung einer Hinterbliebenenrente verfolgt, sind alle hierfür in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, also auch unter Einbeziehung von § 15 FRG, zu berücksichtigen, worauf der Senat im Termin hingewiesen hat und wovon auch die Beklagte ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 16.08.2006 ausgeht.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Nach § 16 Abs. 1 FRG steht eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in den Vertreibungsgebieten verrichtete Beschäftigung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt (Satz 1 der Vorschrift). Dies gilt gemäß Satz 2 dieser Vorschrift jedoch nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 01. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre.
Der Vortrag der Klägerin, O. habe als Chauffeur in Rumänien vor der Verfolgung von Februar 1930 bis Juni 1940 versicherungspflichtig gearbeitet und es seien für ihn Beiträge zur rumänischen Sozialversicherung entrichtet worden, findet nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens keine ausreichende Stütze. Beitragsnachweise liegen für die streitigen Zeiten nicht vor. Die beiden Zeugenerklärungen der Zeugen T und Q reichen zur Glaubhaftmachung nicht aus. Denn die Angaben des O. im Entschädigungsverfahren begründen erhebliche, durch die Zeugenerklärungen nicht ausgeräumte Zweifel an einer versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung des O. und sprechen eher für eine selbständige Tätigkeit im hier streitigen Zeitraum. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die umfangreichen und in der Beweiswürdigung zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichtes, denen er sich aus eigener Überzeugung anschließt und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend sei insbesondere darauf hingewiesen, dass von O. mehrfach angegeben wurde, vor Mitte 1940 selbständiger Chauffeur gewesen zu sein. Sowohl die Angabe im Antrag auf Freiheitsschaden vom 16.11.1960, bis zum Beginn der Verfolgung (September 1940) selbständiger Chauffeur gewesen zu sein und ausschließlich von diesem Beruf gelebt zu haben, als auch die Angaben vom 08.08.1962, vor der Verfolgung Chauffeur für eigene Lasttransporte gewesen zu sein, sprechen deutlich dafür, dass O. sich nach den früheren Tätigkeiten als Schlosser und Mechaniker selbständig machte. In diesem Zusammenhang ist weiter von Bedeutung, dass O. im Rahmen der Anamneseerhebung der im Entschädigungsverfahren zwischen 1963 und 1965 eingeholten Gutachten auch angab, bei gleicher Berufsausübung vor und nach der Verfolgung auch in Israel im alten Beruf als "Chauffeur" tätig gewesen zu sein, dort einen Lastwagen gekauft zu haben und wegen seiner Verfolgungsleiden einen angestellten Lohnfahrer beschäftigt zu haben. Die Angaben des O. in den Gutachten des Dr. G, Dr. N und des Dr. U, nach der Einwanderung nach Israel wie früher als selbständiger Chauffeur tätig gewesen zu sein, zeigen auch, dass der Begriff des "Chauffeurs" von O. auch für die selbständige Tätigkeit in Israel verwendet und der spätere dortige Beruf dem früheren Beruf gleichgestellt wurde. Der Inhalt der Zeugenaussagen ist hingegen für die Glaubhaftmachung einer abhängigen Beschäftigung des O. trotz dessen entgegenstehender eigener Angaben zu dürftig. Soweit der Zeuge Q sogar ausführt, dass O. mit Lieferungen für den elterlichen Bierhandel des Zeugen beauftragt gewesen sei, spricht dies eher für ein selbständiges Fuhrunternehmen.
Da demgemäß für O. anrechenbare Versicherungszeiten im Sinne der §§ 15, 16 FRG i.V.m. § 17 a FRG nicht vorliegen, sind ungeachtet seiner Verfolgteneigenschaft auch Ersatzzeiten auf die für den erhobenen Rentenanspruch erforderliche Wartezeit nicht anrechenbar, da diese nur bei Versicherten anrechenbar sind (§ 1251 Abs. 1 RVO). Die nach § 1248 Abs. 5 und 7 Satz 3 RVO erforderliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten ist deswegen nicht erfüllt und kann auch nicht im Wege der beanspruchten Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen erfüllt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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