L 20 AS 39/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 37/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 AS 39/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14/11b AS 67/06 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
BSG hat mit Urteil vom 18.06.08 entschieden.
Zurückverweisung an das LSG
Neues Az. L 20 AS 61/08
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 16.02.2006 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 07.12.2004 in der Fassung des Bescheides vom 15.03.2005, des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2005 sowie der Änderungsbescheide vom 31.03.2005 und 25.05.2005 verurteilt, dem Kläger zusätzlich zu den bereits gewährten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch darlehensweise seine Tilgungsleistungen für die von ihm bewohnte Wohnung im Hause N Straße 00 in C gemäß Tilgungsplan (000) der O Allgemeinen Versicherungs-AG vom 01.08.2002 ab dem 01.03.2005 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zur Hälfte. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Tilgungsraten für eine selbst genutzte Eigentumswohnung bei den Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu berücksichtigen sind.

Der alleinstehende, am 00.00.1948 geborene Kläger war zunächst Eigentümer zweier unmittelbar auf einer Etage nebeneinander gelegener Eigentumswohnungen im Hause N Straße 00 in C. Die von ihm selbst genutzte Wohnung hat eine Größe von 45 qm, die andere Wohnung ist 21 qm groß. Für die selbst genutzte Wohnung waren ursprünglich (bis zu einer Änderung der Tilgungsmodalitäten im April 2006) noch Tilgungsraten an die O Allgemeine Versicherungs-AG (im Folgenden: O) bis zum 01.11.2008 zu leisten. Die monatliche Gesamtbelastung von 364,47 EUR verteilte sich für das Jahr 2005 ausweislich des Darlehenstilgungsplanes der O vom 01.08.2002 wie folgt auf Tilgungsraten sowie Zinsen:

Monat: 01.01.2005 Tilgung: 285,76 EUR Zinsen: 78,71 EUR
Monat: 01.02.2005 Tilgung: 287,26 EUR Zinsen: 77,21 EUR
Monat: 01.03.2005 Tilgung: 288,77 EUR ZInsen: 75,70 EUR
Monat: 01.04.2005 Tilgung: 290,28 EUR Zinsen: 74,19 EUR
Monat: 01.05.2005 Tilgung: 291,81 EUR Zinsen: 72,66 EUR
Monat: 01.06.2005 Tilgung: 293,34 EUR ZInsen: 71,13 EUR
Monat: 01.07.2005 Tilgung: 294,88 EUR ZInsen: 69,59 EUR
Monat: 01.08.2005 Tilgung: 296,43 EUR Zinsen: 68,04 EUR
Monat: 01.09.2005 Tilgung: 297,98 EUR Zinsen: 66,49 EUR
Monat: 01.10.2005 Tilgung: 299,55 EUR Zinsen: 64,92 EUR
Monat: 01.11.2005 Tilgung: 301,12 EUR ZInsen: 63,35 EUR
Monat: 01.12.2005 Tilgung: 302,70 EUR Zinsen: 61,77 EUR

Bis zum 01.10.2008 wuchsen nach diesem Tilgungsplan die monatlichen Tilgungsleistungen bis auf 361,69 EUR an; die Zinsleistungen verringerten sich bis auf 2,78 EUR; die monatliche Gesamtbelastung verblieb bei 364,47 EUR. Am 01.11.2008 wurde eine letzte Tilgungsleistung von 168,78 EUR sowie eine letzte Zinszahlung von 0,89 EUR fällig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tilgungsplan (000) vom 01.08.2002 Bezug genommen.

Die zweite, kleinere Wohnung hatte ausweislich eines Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte der Stadt C vom 07.01.2004 einen Verkehrswert von 19.000,00 EUR. Mit notariellem Vertrag vom 02.03.2006 verkaufte der Kläger (in der Zeit zwischen Verkündung und Zustellung des erstinstanzlichen Urteils) diese Wohnung zum 01.04.2006 zu einem Kaufpreis von 20.000,00 EUR. Ausweislich eines Tilgungsplanes (000) der O vom 01.08.2002 betrug das vom Kläger geschuldete Restkapital für die Finanzierung dieser Wohnung am 01.04.2005 noch 7.078,73 EUR und am 01.05.2005 noch 6.968,09 EUR. Der Kläger verkaufte die Wohnung bei Gelegenheit des Ablaufs der Zinsfestschreibung für das von der O erhaltene Darlehen; zuvor wäre bei einem Verkauf nach seinen Angaben eine Vorfälligkeitsentschädigung von 1.500,00 bis 2.000,00 EUR angefallen. Nach einem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Darlehensvertrag hatte er zwischenzeitlich ein privates Darlehen i.H.v. monatlich 500,00 EUR aufgenommen. Mit diesem Darlehen habe er die Verpflichtungen für beide Wohnungen getragen, da die Leistungen der Beklagten hierfür nicht ausgereicht hätten. Das Darlehen habe er nach Verkauf der kleineren Wohnung mit einem Betrag von 8.000,00 EUR insgesamt zurückgezahlt.

Mit Bescheid vom 07.12.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.05.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II i.H.v. monatlich 561,93 EUR. Von der monatlichen Regelleistung i.H.v. 345,00 EUR wurden 85,00 EUR als Einkommen abgesetzt, so dass ein Bedarf von 260,00 EUR, ferner Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 301,93 EUR zugrundegelegt wurden.

Der Kläger legte Widerspruch ein mit der Begründung, der Betrag von 301,93 EUR für Unterkunftskosten sei für ihn nicht nachvollziehbar. Ebenso verstehe er nicht, weshalb 85,00 EUR als Mieteinkünfte angerechnet würden, obwohl Aufwendungen für die vermietete Wohnung in mindestens gleicher Höhe gegenüberständen; bei der bisherigen Arbeitslosenhilfe seien die Mieteinnahmen nicht leistungsmindernd berücksichtigt worden.

Mit Schreiben vom 24.01.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Unterkunftskosten setzten sich zusammen aus der durchschnittlichen (monatlichen) Zinsbelastung für 2005 von 69,80 EUR, Nebenkosten laut vorgelegter Abrechnung von 123,83 EUR, Grundsteuern von 9,18 EUR und Heizkosten von 29,07 EUR, insgesamt mithin 231,88 EUR. Wie aus dieser Berechnung ersichtlich, sei die bisherige Berechnung fehlerhaft gewesen; für Januar seien zu hohe Unterkunftskosten berücksichtigt worden. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung seien nach § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen; allerdings seien bestehende Belastungen abzuziehen. Von der Mieteinnahme von 85,00 EUR seien deshalb monatlich 41,63 EUR durchschnittliche Zinsbelastung, 4,48 EUR Grundsteuer, 0,85 EUR für Bewirtschaftung (1% der Bruttoeinnahme) sowie 8,50 EUR für Instandhaltung (10% der Bruttoeinnahme) abzusetzen; es verbleibe ein Anrechnungsbetrag von 29,54 EUR. Etwaige höhere Aufwendungen möge der Kläger ggf. mitteilen. Für Februar könne verwaltungstechnisch keine Korrektur mehr erfolgen; ab März würden die genannten Beträge zugrunde gelegt.

Mit Schreiben vom 10.03.2005 wies der Kläger darauf hin, dass er für seine Wohnung eine monatliche Tilgungsleistung von 285,00 EUR zahlen müsse, die bis zum Jahresende 2005 auf 299,00 EUR ansteige. Da die Beklagte nur vergleichsweise geringe Zinsen berücksichtige, könne er diese Tilgungen nicht mehr leisten. Er wäre gezwungen, seine Eigentumswohnung zu verkaufen, obwohl sie wegen Eigennutzung geschütztes Vermögen darstelle; außerdem stelle sie für ihn eine Alterssicherung dar. Da er seine Schulden bis auf einen verhältnismäßig geringen Betrag von noch 14.707,00 EUR bereits zurückgezahlt habe, wäre es mehr als unwirtschaftlich, die Wohnung jetzt zu verkaufen; dies würde im Übrigen dem Eigentumsschutz widersprechen. Er beantrage daher, bei der Bedarfsberechnung auch die monatlichen Tilgungsraten zu berücksichtigen, zumindest in Höhe des angemessenen Kaltmietzinses für eine 45 qm große Mietwohnung. Aufgrund der im Vergleich zu den Zinszahlungen hohen Tilgungsleistungen werde er in ungerechtfertigter Weise benachteiligt gegenüber solchen Beziehern von Arbeitslosengeld II, die gerade erst Wohnungseigentum erworben hätten und bei denen die Zinszahlungen entschieden höher seien als die Tilgungsraten. Würde er eine vergleichbare Wohnung anmieten, würde die Beklagte den angemessenen Mietzins auch übernehmen. Da er angesichts seines Alters nicht mehr mit einer Arbeitsaufnahme rechnen könne, treffe es ihn besonders hart, wenn er mit dem Inkrafttreten des SGB II seine geschützte Wohnung in der Endphase der Kredittilgung verkaufen müsse, um seine Existenz zu sichern. Bisher sei ihm der Wohnungserhalt mit der Arbeitslosenhilfe möglich gewesen; mit dem Arbeitslosengeld II gehe dies nicht mehr.

Mit Bescheid vom 15.03.2005 lehnte die Beklagte die mit Schreiben vom 10.03.2005 beantragte "Übernahme der Tilgungsraten" ab. Eine solche Übernahme würde zur Schaffung von Vermögen führen und den Strukturprinzipien des Arbeitslosengeld II widersprechen. Die Grundsicherung für Arbeitssuchende habe nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II den Zweck, den Lebensunterhalt sicherzustellen. Dem Kläger bleibe es unbenommen, bei der Stadt C einen Antrag auf Übernahme nach § 34 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu stellen.

Der Kläger legte auch hiergegen Widerspruch ein und bezog sich zur Begründung auf sein Schreiben vom 10.03.2005.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2005 (zugestellt am 30.05.2005) wies die Beklagte den Widerspruch "gegen den Bescheid vom 15.03.2005" zurück. Tilgungsraten könnten im Rahmen von § 22 SGB II nicht berücksichtigt werden. Sie dienten allein dem Vermögensaufbau, was dem Sinn der Leistungen nach dem SGB II, lediglich den Lebensunterhalt sicherzustellen, nicht entspreche. Eine fiktive Berücksichtigung des Mietzinses für eine angemessene Mietwohnung lasse das Gesetz ebenfalls nicht zu.

Mit Änderungsbescheid vom 31.03.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum 01.03.2005 bis 31.05.2005 Leistungen i.H.v. monatlich 552,44 EUR; darin enthalten waren 345,00 EUR Regelleistung abzgl. Einkommen i.H.v. 29,54 EUR, mithin 315,46 EUR, zzgl. 238,98 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung. Zur Begründung wurde ausgeführt, die durchschnittliche Zinsbelastung des Klägers betrage entgegen der ersten Berechnung nicht 69,80 EUR, sondern 74,90 EUR monatlich.

Gegen den Bescheid vom 15.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2005 hat der Kläger am 28.04.2005 Klage erhoben. Zwar beinhalte das SGB II keine Regelung, dass Tilgungsleistungen für eine Eigentumswohnung, jedenfalls in Höhe der angemessene Unterkunftskosten für eine Mietwohnung, zu übernehmen seien. Diese Gesetzeslücke bedeute eine Bedrohung des grundgesetzlich geschützten Eigentums sowie einen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG). Zinsbelastungen solcher Eigentümer, die höhere Zinsen zahlen müssten, würden nach dem SGB II übernommen. Im Übrigen dienten auch solche Zinszahlungen indirekt dem Vermögensaufbau. Eine Ungleichbehandlung erfolge auch im Vergleich zu den Leistungsempfängern, die zur Miete wohnten und deren angemessenen Unterkunftskosten voll übernommen würden. Er könne die Tilgungsraten von seinen Leistungen nicht zahlen und laufe nun Gefahr, seine Wohnung drei bis vier Jahre vor Abzahlung des Darlehens zu verlieren. Das Darlehen für die von ihm genutzte Wohnung werde, wenn er weiterhin die Tilgungsraten bediene, am 01.11.2008 getilgt sein; ab diesem Zeitpunkt fielen auch keine Zinsbelastungen mehr an. Der Kläger hat ein Schreiben der O vom 27.04.2005 vorgelegt; darin ist ausgeführt, man müsse für den Fall, dass der Kläger keine Zahlungen mehr leiste, Vollstreckungsmaßnahmen wegen der dann unbezahlten Beiträge ins Auge fassen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2005 zu verurteilen, dem Kläger rückwirkend ab 10.03.2005 Leistungen im Rahmen der Kosten der Unterkunft in Höhe der jeweiligen Tilgungsrate für die selbst genutzte Eigentumswohnung nach § 22 Abs. 1 SGB II zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf ihren Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Sie sehe sich nicht in der Lage, einem Vergleichsvorschlag des Sozialgerichts, die Tilgungsraten für die vom Kläger bewohnte Wohnung bis zum 01.11.2008 darlehensweise zu übernehmen und anschließend mit ihm über eine ratenweise Rückführung des Darlehens zu verhandeln, näher zu treten. Es müsse dabei bleiben, dass Tilgungsleistungen Vermögensbildung seien. Im Übrigen könne der Kläger seine weitere Wohnung veräußern und mit dem Erlös die auf der selbst genutzten Wohnung lastenden Schulden tilgen.

Der Kläger hat hierauf erwidert, die vermietete Wohnung habe einen Wert von höchstens 18.000,00 EUR. Nach Abzug der Restschulden ergebe sich ein Wert, der unterhalb des Vermögensfreibetrages liege. Eine so kleine Wohnung sei im Übrigen nur schwer bzw. gar nicht verkaufbar. Die unmittelbar neben der von ihm genutzten Wohnung liegende kleinere Wohnung habe er, als er noch über höhere Einkünfte verfügt habe, teilweise selbst genutzt, sei jedoch derzeit auf eine Vermietung angewiesen. Selbst wenn sie zu verkaufen wäre, würde der Erlös voraussichtlich unter dem Restkapital zzgl. Vorfälligkeitsentschädigung für beide Wohnungen liegen mit der Folge, dass er nach wie vor nicht von den Tilgungsleistungen für die von ihm selbst bewohnte Wohnung befreit wäre.

Im Laufe des Klageverfahrens erging ein Änderungsbescheid vom 25.05.2005, mit dem für Mai 2005 abändernd Leistungen i.H.v. 569,18 EUR bewilligt wurden, da ab 01.05.2005 nurmehr 12,80 EUR als Einkommen aus Vermietung anzurechnen sei (Regelleistung 345,00 EUR abzgl. Einkommen 12,80 EUR, daneben Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 236,98 EUR).

Mit weiterem Bescheid vom 25.05.2005 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum 01.06. bis 30.11.2005 weiterhin (wie im Änderungsbescheid vom 25.05.2005) Leistungen i.H.v. monatlich 569,18 EUR.

Mit Änderungsbescheid vom 13.07.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger abändernd für Juni bis November 2005 Leistungen i.H.v. monatlich 573,68 EUR, weil sich die Einnahmen auf monatlich 8,32 EUR verringert hätten (Regelleistung 345,00 EUR abzgl. 8,32 EUR Einkommen, daneben Kosten für Unterkunft und Heizung 236,98 EUR).

Mit Bescheid vom 16.11.2005 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.05.2006 Leistungen i.H.v. monatlich 573,66 EUR (Regelleistung 345,00 EUR abzgl. 8,32 EUR Einkommen, ferner 2C,98 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung).

Mit Urteil vom 16.02.2006 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2005 verurteilt, dem Kläger ab 10.03.2005 Leistungen im Rahmen der Kosten der Unterkunft in Höhe der jeweiligen angemessenen Tilgungsraten für die selbst genutzte Eigentumswohnung nach § 22 Abs. 1 SGB II zu gewähren. Ohne die Tilgungsraten sei die Eigentumswohnung des Klägers nicht zu halten, so dass diese Raten als notwendige Ausgaben tatsächlich anfielen. Damit fielen sie unter die Kosten der Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II. Zwar erlaube der Wortlaut der Vorschrift eine bejahende und verneinende Antwort auf die Frage, ob Tilgungsraten als Unterkunftskosten anzusehen seien; eine genaue Definition, was als tatsächliche Kosten der Unterkunft zu verstehen sei, gebe das Gesetz nicht. Den Gesetzesmaterialien seien keine Hinweise zu entnehmen. Im SGB II gebe es jedoch weitreichende Schutzmechanismen für Vermögenswerte, um deren Verbrauch während des Leistungsbezuges und damit das Entstehen von Altersarmut zu verhindern. Außerdem sei der besondere Schutz des Eigentums durch Art. 14 GG zu berücksichtigen. Wegen der Grundrechtsbetroffenheit könne dem vom Gericht gefolgten Ergebnis auch nicht entgegengehalten werden, dass andere Normen des SGB II nur passiven Vermögensschutz vorsähen. Zwar bedeute die Übernahme von Tilgungsraten einen Vermögensaufbau. Unter Berücksichtigung des Zweckes des § 22 Abs. 1 SGB II, das Grundbedürfnis der Unterkunft zu sichern, sei dies jedoch nicht gesetzeswidrig; bei der Bedürfnisbefriedigung mache es keinen Unterschied, ob es sich um eine gemietete Unterkunft oder um Wohnungseigentum handele. Bei an sich angemessenen Aufwendungen mache es keinen Unterschied, ob Vermögen beim Leistungsempfänger selbst oder bei einem Vermieter gebildet werde. Zudem sei es ein Grundprinzip des Leistungsrechts nach dem SGB II, den Leistungsempfänger von staatlicher Hilfe unabhängig zu machen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II); Verstöße könnten im Rahmen des § 31 SGB II sogar mit Leistungskürzungen geahndet werden. Dieses Ziel der Leistungsunabhängigkeit könne in Fällen wie dem vorliegenden durch sinnvolle Verwendung bedarfsdeckender Leistungen sogar gefördert werden. Höherrangige Prinzipien, insbesondere das der wirtschaftlichen Verwendung der Mittel, würden dadurch nicht verletzt. Bei einer Mietwohnung fielen auf Vermieterseite ebenfalls Tilgungsraten an, die in die Miete eingerechnet würden; Leistungen dienten dementsprechend dem Vermögensaufbau beim Vermieter. Leistungsrechtlich mache es deshalb keinen Unterschied, ob diese Raten dem Leistungsempfänger oder dem Vermieter nützten, da die Kosten gleich blieben und Mittel nicht unwirtschaftlich genutzt würden. Es sei im Übrigen wirtschaftlich sinnvoll, dem Kläger sein Wohnungseigentum zu belassen. Denn die Kosten der Unterkunft seien nach Tilgungsabschluss nur noch gering. Einer unwirtschaftlichen Verschleuderung solchen Vermögens werde etwa auch durch § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II entgegengewirkt. Zu beachten seien auch die Umstände des Einzelfalls. Der Kläger habe nur noch bis zum 01.11.2008 Tilgungsraten zu zahlen. Wegen seines Alters könne er nicht mehr mit einer Eingliederung in den Arbeitsmarkt rechnen. Nicht nur nach allgemeinen Erwägungen, sondern auch angesichts der konkreten Situation des Klägers mache es deshalb Sinn, seine Tilgungsraten in die Leistungen mit einzubeziehen; denn selbst bei vorsichtiger Prognose werde die Beklagte noch einige Jahre Leistungen an den Kläger zu erbringen haben. Die Obergrenze für die Berücksichtigung der Tilgungsraten liege bei den Mietobergrenzen, die ansonsten im Leistungsrecht des SGB II im Rahmen der Angemessenheitsbeurteilung Anwendung fänden. Auf eine Verwertung der nicht genutzten weiteren Wohnung müsse sich der Kläger nicht verweisen lassen; die Beklagte habe nicht festgestellt, dass es sich hierbei um zu hohes Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 2 SGB II handele.

Gegen das am 21.03.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 07.04.2006 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Entscheidung des Sozialgerichts widerspreche bisheriger verwaltungsgerichtlicher und sozialgerichtlicher Rechtsprechung und der herrschenden Meinung im Schrifttum. Sinn und Zweck der zu gewährenden Leistungen könne nicht die Vermögensbildung bei Leistungsempfängern sein. Der Gesetzgeber des SGB II habe die entsprechend enge Auslegung in der bisherigen sozialhilferechtlichen Rechtsprechung auch gekannt; es sei nicht nachvollziehbar, dass er diese Frage beim SGB II anders habe beantworten wollen. Vermögen werde im Übrigen im Rahmen des SGB II allenfalls insoweit geschützt, als es bereits vorhanden sei; ein aktiver Vermögensaufbau durch Leistung von Tilgungsraten lasse sich damit systematisch nicht vereinbaren. Darüber hinaus träfen auch die Ausführungen des Sozialgerichts zu einer wirtschaftlichen Mittelverwendung nicht zu. Wirtschaftliche Erwägungen dürften ohnehin kaum die Grundlage der Auslegung einer Rechtsnorm bilden können. Auch ein Vermieter finanziere zudem ein Mietobjekt in der Regel nicht aus den Mieteinnahmen, sondern auch aus steuerlichen Absetzungen; viele Vermieter seien zudem Eigentümer von nicht mehr mit Krediten belasteten Wohnungen. Es bestehe deshalb keine Vergleichbarkeit von Vermögensbildung bei Vermietern und Leistungsempfängern, wie sie das Sozialgericht annehme. Der Tenor des sozialgerichtlichen Urteils sei schließlich ohne vollstreckbaren Inhalt; er benenne insbesondere nicht die genauen, von der Beklagten zu erbringenden Leistungen. Allenfalls komme - im Sinne des Hilfsantrages - eine darlehensweise Leistung von 208,80 EUR (= 45 qm x 4,64 EUR angemessener Mietzins) in Betracht. Dem Kläger sei es im Übrigen zuzumuten, das auf seiner Wohnung lastende Darlehen durch Reduzierung der Tilgungsraten zu strecken; üblich sei bei Wohnungsanschaffungen ein anfänglicher Tilgungssatz von nur 1%, während der Kläger anfänglich 5,92% getilgt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 06.04.2006 Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 16.02.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise,

die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 07.12.2004 in der Fassung des Bescheides vom 15.03.2005, des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2005 sowie der Änderungsbescheide vom 31.03.2005 und vom 25.05.2005 zu verurteilen, dem Kläger zusätzlich zu den bereits gewährten Leistungen nach dem SGB II darlehensweise seine Tilgungsleistungen für die von ihm bewohnte Wohnung gemäß Tilgungsplan (000) ab dem 01.03.2005 zu gewähren.

Er schließt sich dem Urteil des Sozialgerichts an. Es gehe bei ihm weniger um Vermögensbildung als um den Erhalt seines schon gebildeten und seiner Alterssicherung dienenden Vermögens. Dieser Erhalt sei ihm nur möglich, wenn auch die angemessenen Tilgungsraten übernommen würden. Er hat einen aktualisierten Tilgungsplan der O vom 27.04.2006 vorgelegt, demzufolge bei monatlicher Gesamtbelastung von 295,87 EUR beginnend am 01.05.2006 und (mit einer Restschuld von 404,56 EUR) endend am 01.07.2009 Zinsen zwischen 37,20 EUR und 2,33 EUR monatlich und Tilgungsraten zwischen 258,67 EUR und 293,54 EUR zu zahlen sind. Der Kläger trägt weiter vor, für eine vergleichbare Mietwohnung würden von der Beklagten über 200,00 EUR berücksichtigt. Wenn die Beklagte ihn auf den Verkauf der vermieteten Wohnung verweisen wolle, so habe er diese Wohnung mittlerweile verkauft, weil er sie nicht mehr länger habe finanzieren können. Vom Verkaufserlös habe er nach Rückführung des Restdarlehens an die O das private Darlehen zurückzahlen müssen, das ihm seit Januar 2005 zur Finanzierung der beiden Wohnungen monatlich zur Verfügung gestellt worden sei. Ihm sei angesichts eines Kontosollstandes von 1.500,00 EUR und weiterer Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Wohnung nur ein Restguthaben von etwa 3.200,00 EUR verblieben. Er sei deshalb auch nach dem Verkauf nicht in der Lage, die monatlichen Tilgungsraten für die selbstgenutzte Wohnung zu tragen, wenn die Beklagte sie nicht im Rahmen der Leistungen berücksichtige.

Während des Berufungsverfahrens bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 11.05.2006 dem Kläger für den Zeitraum vom 01.06. bis 30.11.2006 wie bisher (Änderungsbescheid vom 13.07.2005, Bescheid vom 15.11.2005) Leistungen i.H.v. monatlich 573,66 EUR.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Sie ist deswegen im Übrigen abzuweisen.

Das Sozialgericht hat allerdings die von der Klage erfassten Bescheide nur unzureichend berücksichtigt und dementsprechend den Kläger auch nicht nach § 106 Abs. 1 SGG auf seinen insoweit unzureichenden Antrag hingewiesen. Gegenstand der Klage ist - trotz des vom Kläger entsprechend formulierten erstinstanzlichen Antrags - keineswegs allein der Bescheid vom 15.03.2005 (Gesamtleistung 561,93 EUR) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2005. Mit diesem Bescheid vom 15.03.2005 hat die Beklagte ausdrücklich einen Antrag auf "Übernahme der Tilgungsraten", welche der Kläger mit Schreiben vom 10.03.2005 beantragt habe, abgelehnt. Den dagegen (nochmals getrennt) eingelegten Widerspruch hat sie mit dem Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Außer Acht gelassen wurde dabei, dass der Kläger schon gegen den Bescheid vom 07.12.2004 Widerspruch eingelegt hatte und mit dem Antrag auf Übernahme der Tilgungsraten im Schreiben vom 10.03.2005 in der Sache nur sein Widerspruchsziel hinsichtlich des Bescheides vom 07.12.2004 deutlich gemacht hatte. Deshalb ist der Bescheid vom 15.03.2005 seinem Inhalt nach ein (letztlich überflüssiger) weiterer Bescheid innerhalb des laufenden Widerspruchsverfahrens, der schon nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist; der Widerspruchsbescheid vom 24.03.2005 bezieht sich denn auch inhaltlich auf die von Anfang an vom Kläger angefochtene Regelung über die Leistungen für Unterkunft im Bescheid vom 07.12.2004 in Fassung des Bescheides vom 15.03.2005, ohne dies allerdings deutlich zu machen. Allein eine dementsprechende Lesart der verfahrensrechtlichen Erklärungen des Klägers und des Widerspruchsbescheides entspricht im Übrigen bei verständiger Würdigung sowohl dem Begehren des Klägers als auch der eigentlichen Regelungsabsicht der Beklagten.

War damit von Anfang an bereits der Bescheid vom 07.12.2005 in Fassung des Bescheides vom 15.03.2005 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2005 angefochten, so sind nach § 96 SGG darüber hinaus auch der Änderungsbescheid vom 31.03.2005 (Gesamtleistung 552,44 EUR; einerseits Berücksichtigung höherer durchschnittlicher Zinsbelastungen, gleichzeitig aber niedrigerer Ansatz der Kosten für Unterkunft und Heizung, letzteres nach den vorliegenden Bescheiden nachvollziehbar in Ansehung des Schreibens der Beklagten vom 24.01.2005) sowie der Änderungsbescheid vom 25.05.2005 (Gesamtleistung 569,18 EUR; niedrigeres bereinigtes Einkommen) zum Gegenstand bereits des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden. Denn diese Bescheide betreffen den Leistungszeitraum 01.01. (oder später) bis (längstens) 31.05.2005 und fallen damit in den bereits im Ausgangsbescheid vom 07.12.2004 geregelten Leistungszeitraum, wobei klarstellend hinzuzufügen ist, dass der Kläger sein Begehren auf die Zeit vom 01.03.2005 bis 31.05.2005 entsprechend der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebenen Erklärung beschränkt hat.

Nicht nach § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden sind hingegen der Bescheid vom 25.05.2005 (Gesamtleistung unverändert 569,18 EUR) in Fassung des Änderungsbescheides vom 13.07.2005 (Gesamtleistung 573,66 EUR) betreffend den Leistungszeitraum 01.06. bis 30.11.2005, der Bescheid vom 16.11.2005 (Gesamtleistung unverändert 573,66 EUR) betreffend den Leistungszeitraum vom 01.12.2005 bis 31.05.2006, und der Bescheid vom 11.05.2006 (Gesamtleistung unverändert 573,66 EUR) betreffend den Leistungszeitraum 01.06. bis 30.11.2006. Denn diese Bescheide betreffen sämtlich Leistungszeiträume nach dem 31.05.2005, die vom Ausgangsbescheid vom 07.12.2004 nicht erfasst waren. Allein das sich in ihnen fortsetzende parallele rechtliche Problem einer Berücksichtigungsfähigkeit von Tilgungsaufwendungen für die vom Kläger bewohnte Wohnung bei den Leistungen nach dem SGB II macht sie noch nicht nach § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens; denn sie "ersetzen" oder "ändern" i.S.d. § 96 Abs. 1 SGG schon wegen des in ihnen geregelten verschiedenen Leistungszeitraums und damit unterschiedlichen Lebenssachverhalts nicht den Ausgangsbescheid vom 07.12.2004 in der Fassung des Bescheides vom 15.03.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2005. Dementsprechend haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Streit ausdrücklich auf die im Tenor genannten Bescheide beschränkt und sich im Übrigen darauf verständigt, für die Zeit ab dem 01.06.2005 entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu verfahren.

Die Beklagte war auf ihre Berufung hin nur im Umfange des Hilfsantrages des Klägers zu verurteilen. Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf die ihm vom Sozialgericht zuerkannten Tilgungsbeträge für seine Wohnung als nicht rückzahlbare Beihilfe nach dem SGB II; insoweit ist die Klage unbegründet und die Berufung der Beklagten begründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger jedoch insoweit i.S.d. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten, als er die Leistung dieser Tilgungsraten als Darlehen von der Beklagten verlangen kann; insoweit ist die Berufung der Beklagten unbegründet.

§ 22 SGB II sagt zur Frage, ob Tilgungsraten als Leistung der Grundsicherung im Rahmen des SGB II übernommen werden können, selbst nichts: Unterkunftskosten werden danach "in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind" (Abs. 1 S. 1). Erst die Auslegung muss ergeben, ob dazu auch Tilgungsraten zählen können.

Die Gesetzesmaterialien zu § 22 SGB II sind knapp (BT-Drucks. 15/1516, S. 57) und treffen diesbezüglich keinerlei Aussage. Das Meinungsbild zu dieser Frage ist dementsprechend vielfältig:

Der Beklagten ist zuzugeben, dass die wohl herrschende Meinung (h.M.) nach dem SGB II keinerlei Leistungen für Tilgungsraten für möglich hält. Sie begründet dies damit, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (ebenso wie solche nach dem SGB XII) nicht der Vermögensbildung (Vermögensaufbau oder Schuldenübernahme) dienen sollen (so etwa BayLSG, Urteil vom 21.04.2006, L 7 AS 1/05, Schmidt, in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, Loseblatt, 49. EL [01.06.2006], § 22 SGB II Rn. 23; Kalhorn, in: Hauck/Noftz, SGB II, 2006, Loseblatt, 7. EL [08/2006], § 22 Rn. 14; Linhart/Adolph, SGB II, Loseblatt, 47. AL [Mai 2006], § 22 Rn. 6h; Löns/Herold-Tews, SGBII, 2005, § 22 Rn. 3; Söhngen, in: JURIS PK-SGB II, § 22 Rn. 25, sowie Renn-Schoch, SGB II, § 22 Rn. 79). Diese Ansicht geht zurück auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil vom 24.04.1975, V C 61.73, BVerwGE 48, 182, 185 = FEVS 23, 445) zum Sozialhilferecht nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG): Anderenfalls trage der Steuerzahler über die steuerfinanzierte Sozialhilfe zur Vermögensbildung der Hilfesuchenden bei.

Gegen diese h.M. führt die gegenläufige Ansicht, die eine volle Übernahme von Darlehenstilgungsraten für selbst genutzten Wohnraum als Beihilfeleistung nach § 22 SGB II für möglich hält, an, die h.M. stamme aus der Zeit des überkommenen Fürsorgerechts, sei aber mit Sinn und Zweck der durch das SGB II bezweckten Grundsicherung nicht mehr vereinbar. Selbstgenutzte (angemessene) Eigentumswohnungen oder Eigenheime dienten vielmehr auch der Alterssicherung und könnten von der Hilfe unabhängig machen (so Brühl/Hofmann, SGB II, 2004, S. 116). Die h.M. überzeuge zumindest in den Fällen nicht, in denen die Tilgungsleistungen vertraglich geschuldet und für den Erhalt der Unterkunft geboten seien. Ihr Ausschluss werfe Gleichheitsprobleme in Bezug auf die in Mietwohnungen lebenden Hilfebedürftigen auf, die über ihre Mietzahlungen zur Vermögensbildung beim Vermieter beitrügen (weshalb es nach Hofmann, in: LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 12 Rn. 19, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gleichgültig sein soll, wo die Vermögensbildung erfolge), und sie vernachlässige bei einer ökonomischen Betrachtung auch einen nicht unmittelbar aufwendungsauslösenden Vermögensverbrauch (z.B. wegen Abnutzung ohne unmittelbaren Erhaltungsaufwand) durch die Eigennutzung als Unterkunft (so Berlit, in: LPK-SGB II, 2005, § 22 Rn. 21; ders., Wohnung und Hartz IV, in: NDV 2006, S. 5 ff., S. 19; ders. ebenso zum SGB XII, in: Rothkegel, Sozialhilferecht, 2005, III.10. Rn. 21).

Vermittelnd wird gelegentlich eine Ratio des Leistungsrechts herangezogen, einerseits den Hilfebedürftigen schnellstmöglich zu befähigen, seinen Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft sicherzustellen, andererseits aber die öffentlichen Haushalte vor vermeidbaren Kosten zu bewahren. Drohten durch Verweigerung der Tilgungsraten höhere (ökonomische) Folgekosten (etwa durch Wohnungsverlust) als bei einer Vermögensbildung beim Hilfebedürftigen, sollte dem nicht "unter Berufung auf überkommene Dogmen" begegnet werden (Lang, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 22 Rn. 30, mit Hinweis auf eine ähnliche Ansicht von Rothkegel, in: ZfSH/SGB 2000, 3, 16). Dies soll allerdings beschränkt werden auf Fälle, in denen bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Übernahme von Tilgungsraten als vernünftigste Lösung erscheint. Von Anhängern der h.M. wird hiergegen eingewandt, im SGB II sei zwar der Schutz gewisser (bereits vorhandener) Vermögenswerte vorgesehen, nicht aber der Vermögensaufbau bzw. die Schuldenübernahme (Schmidt, in: Oestreicher, a.a.O.). Das Abstellen auf Gleichheitsgründe vernachlässige die Aufgabenstellung der staatlichen Sicherung des Existenzminimums; bei der Anwendung des Gleichheitssatzes dürfe der Unterschied in der Zweckbestimmung einerseits der staatlichen Hilfeleistung und andererseits der damit ermöglichten Mietzahlung nicht aus dem Blickfeld geraden, insbesondere dann nicht, wenn man aus dem Gleichheitssatz einen Leistungsanspruch ableiten wolle (Linhart/Adolph, a.a.O.).

Der Beklagten ist wiederum zuzugeben, dass die der h.M. gegenläufige Ansicht auch zur Übernahme sehr hoher Tilgungsleistungen führen kann; jedenfalls dann aber könnte es zu einer mit sozialhilferechtlichen Leistungsgrundsätzen nicht vereinbaren Vermögensbildung zu Lasten der Allgemeinheit kommen. Vertreter der gegenläufigen Ansicht beschränken denn auch zuweilen eine Übernahme von Tilgungsleistungen auf den Fall der "angemessenen Gesamtkosten" (Berlit, in: LPK-SGB II a.a.O., sowie in: NDV 2006, a.a.O. - ohne diese ausdrückliche Einschränkung aber in: Rothkegel, a.a.O., wenn auch der von ihm herangezogene Gleichheitsgesichtspunkt auch hier eine entsprechende Einschränkung nahe legt); geleistet werden sollen also Zins- und Tilgungsleistungen in einem Gesamtbetrag, der der Leistung des Hilfeträgers entsprechen würde, würde eine angemessene Wohnung zur Miete bewohnt. Im Falle des Klägers kämen nach dieser Ansicht (bei auf dem Gebiet der Beklagten als im Rahmen des § 22 SGB II als angemessen angesehenen Unterkunftskosten von 4,64 EUR pro Quadratmeter Wohnraum und 45 qm Wohnraum für einen Alleinstehenden - einer Fläche, die exakt der Größe der vom Kläger bewohnten Wohnung entspricht) Gesamtleistungen für Unterkunft (kalt) von 45 qm x 4,64 EUR = 208,80 EUR in Betracht.

Sei einerseits der Grundgedanke des Ausschlusses von Vermögensaufbau mit Mitteln einer Sozialhilfeleistung, andererseits aber auch die Gefährdung von Vermögen, das spätere Sozialhilfeleistungen ganz oder teilweise unnötig machen bzw. der Alterssicherung dienen könnte, nicht von der Hand zu weisen, sucht eine weitere Ansicht schließlich die Lösung in einer Darlehensgewährung außerhalb des SGB II nach § 34 SGB XII. Die entsprechenden Äußerungen im Schrifttum datieren aus der Zeit vor der Änderung des SGB II in § 22 Abs. 5 (durch Art. 1 Nr. 6c des Gesetzes vom 24.03.2006, BGBl. I, S. 558, mit Wirkung zum 01.04.2006); der Senat hält sie wegen der Ähnlichkeit beider Normen für auf § 22 Abs. 5 SGB II übertragbar. Herangezogen wird (etwa bei Lang, in: Eicher/Spellbrink, a.a.O. Rn. 31) ein in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu findender Gedanke der "Schadensminimierung und -begrenzung", wenn eine Übernahme von Tilgungsraten dann nicht für gänzlich ausgeschlossen gehalten wird, sofern die Abdeckung dieser Raten durch Darlehen erfolgen könne (Hinweis auf BVerwG FEVS 19, 447 und 23, 445 = BVerwGE 48, 182). Auch Vertreter der h.M. (so Linhart/Adolph, a.a.O.) sehen die Möglichkeit, "besonderen Fällen" durch eine "Einzelfallprüfung" Rechnung zu tragen; soweit Tilgungsleistungen für den Erhalt der Unterkunft erforderlich seien, sei eine Lösung über § 34 SGB XII (und damit wohl auch über § 22 Abs. 5 SGB II) möglich. Gegen diese "Darlehenslösung" wird allerdings wiederum eingewandt (Berlit, in: LPK-SGB II, a.a.O. Rn. 21, und in: Rothkegel, a.a.O.), ein solches Darlehen reiche zur Lösung des Gleichheitsproblems (Vermögensbildung anderenfalls beim Vermieter) nicht aus, wenn auch bei drohendem Verlust des Eigenheims eine darlehensweise Gewährung geboten (aber nicht ausreichend) sei.

Der Senat stimmt vor diesem Spektrum möglicher Lesarten des Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft bei Wohneigentum nach dem SGB II der h.M. zwar insoweit zu, dass es grundsätzlich dem Zweck einer Sozialhilfeleistung, zu der auch die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zu rechnen sind, zuwiderläuft, wenn aus solchen Leistungen - und damit zu Lasten der sie aufbringenden Allgemeinheit - Vermögen aufgebaut wird. Auf der anderen Seite kann jedoch eine Übernahme von Tilgungsraten im Einzelfall sogar eine prognostisch höchstwahrscheinliche, längere Leistungsgewährung (so beim Kläger schon angesichts seines Lebensalters von derzeit 58 Jahren) beseitigen oder zumindest in der Höhe absenken, was einer "Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit" i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 SGB II entgegenkäme. In der näheren Formulierung der Leistungsgrundsätze in § 3 SGB II ist denn auch von einer "Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit" durch die Leistungen die Rede (Satz 1); zwar enthält diese Vorschrift den Zusatz, soweit die Leistungen "für die Eingliederung erforderlich" seien, was jedoch zumindest im Rückgriff auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 SGB II für die Bestimmung der mit den Leistungsgrundsätzen verfolgten Ziele jedenfalls nicht dazu führen kann, dass eine Verkürzung oder Verminderung von Hilfebedürftigkeit auch dann, wenn es nicht unmittelbar um die Eingliederung in das Erwerbsleben geht, von vornherein außer Betracht zu bleiben hat.

Darüber hinaus folgt aus dem Schutz der angemessenen Eigentumswohnung im Wege ihrer Nichtberücksichtigung als Vermögen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II) ein Grundsatz, dass vorhandenes Vermögen, welches der Sicherung des Grundbedürfnisses Wohnen in angemessener Weise dient, keinen leistungsrechtlichen Gefährdungen ausgesetzt sein soll. Bei Wohneigentum tritt die Gefährdung des bereits vorhandenen Vermögens (in Form der bereits teilweise "abgezahlten" Wohnung) aber auch insoweit ein, als ein Ausbleiben weiterer Tilgungsleistungen zur Kreditkündigung und zur Zwangsvollstreckung in die Wohnung (die den Kredit regelmäßig absichert) führen kann. Dementsprechend hat der Kläger das Schreiben der O vom 27.04.2005 vorgelegt, mit dem Vollstreckungsmaßnahmen für den Fall des Ausbleibens der Darlehensrückzahlung angekündigt werden.

Insgesamt sprechen die Leistungsgrundsätze des SGB II deshalb jedenfalls gegen eine ausnahmslose Anwendung der h.M. Auf der anderen Seite wäre eine Leistung von Tilgungsraten als nicht rückzahlbare Beihilfe ohne Rücksicht auf ihre konkrete Höhe wegen der dann einsetzenden Vermögensbildung aus Sozialhilfe für Bedürfnisse oberhalb der grundleistungsrechtlichen Angemessenheitsgrenze (vgl. auch § 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II: maßgebend sind die "Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende") nicht im Sinne des Leistungssystems der Grundsicherung nach dem SGB II.

Verbleiben danach allenfalls eine auf die Grenze der angemessenen Aufwendungen eines Mieters gedeckelte Beihilfeleistung oder aber eine reine Darlehensleistung, kommt es darauf an, ob dem (vor allem bei Berlit hervorgehobenen) Gesichtspunkt eines Gleichheitsverstoßes (wegen durch die Sozialleistungsgewährung mittelbar beim Vermieter ohnehin erfolgender Vermögensbildung) im Falle von bloßer Darlehensgewährung in der Tat Bedeutung zukommt:

Nach Ansicht des Senats ist insoweit der eigentliche Grund für das "Verbot" eines Vermögensaufbaus aus Sozialhilfeleistungen entscheidend: Ein solcher Vermögensaufbau soll in erster Linie vermieden werden, weil die Allgemeinheit über Steuern nur das für die Bedarfsdeckung Erforderliche finanzieren müssen soll. Damit aber reduziert sich das Verbot des Vermögensaufbaus im Wesentlichen auf eine fiskalische, wirtschaftliche Überlegung. Diese greift jedoch dann nicht mehr, wenn der Allgemeinheit bei unterbleibendem Vermögensaufbau Aufwendungen für einen dann notwendigen Ersatzzweck (z.B. Mietzahlung statt Darlehenstilgung) in mindestens gleicher Höhe entständen.

Daraus zu schließen, Tilgungsleistungen seien in Höhe eines angemessenen Vergleichsmietzinses als nicht rückzahlbare Beihilfe zu übernehmen (soweit der Vergleichsbetrag nicht bereits durch Schuldzinsen aufgebraucht wird, und soweit die - ggf. auch teilweise - Tilgungsratenübernahme auch zum Erhalt der Wohnung als Vermögen des Hilfesuchenden führt), ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Bedarfsdeckung auch mit bloßen Darlehensleistungen zu erreichen ist, bei der gleichzeitig wegen der Aussicht späterer Darlehensrückzahlung (z.B. bei Renteneintritt und ausreichender Rente des Hilfebedürftigen) die langfristige Belastung der Allgemeinheit im Vergleich zu einer fiktiven Mietsituation sogar noch abgesenkt wird. Insofern steht auch das Gleichheitsgebot (Berlit) von vornherein nicht entgegen; denn es geht nicht mehr um ersatzweise gleichwertige Leistungen, die lediglich anstelle des Hilfebedürftigen seinen Vermieter bereichern. Auch § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II steht nicht entgegen, da das vorhandene Wohneigentum keiner Beeinträchtigung ausgesetzt wird, sondern sich über die Tilgungszeit nach und nach nur die Person des Darlehensgläubigers weg von der Bank (oder im Fall des Klägers der O Versicherung) hin zum Leistungserbringer nach dem SGB II verlagert.

Im Übrigen wird auch nicht etwa dadurch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, dass bei einer Darlehensgewährung in Fällen wie denen des Klägers zwar hohe, aber rückzahlbare Darlehensbeträge, jedoch nur geringe, nicht rückzahlbare Beihilfen für Zinsaufwendungen erbracht werden, welche nicht die Höhe der Unterkunftsleistungen erreichen, die bei Leistungsempfängern mit erst vor kürzerer Zeit erworbenem Wohneigentum oder gar bei Leistungsempfängern mit Mietzahlungspflichten der Normalfall sind. Der Kläger verkennt insoweit, dass mit Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zwar der angemessene Unterkunftsbedarf zu sichern ist, dass daraus jedoch keinesfalls ein Anspruch auf Leistungen in einer Mindesthöhe (z.B. in Höhe vergleichbarer durchschnittlicher Mietaufwendungen, o.ä.) folgt. Vielmehr ist stets (nur) der konkret einzelfallbemessene Bedarf zu leisten. Dieser unterscheidet sich je nach Eigenressourcen des Leistungsempfängers; ist bereits zu einem großen Teil "abgezahltes" Wohneigentum vorhanden, liegen die Zinsbelastungen zur Erhaltung dieses Eigentums regelmäßig niedriger als bei erst vor kürzerer Zeit erworbenem Eigentum, und sie können auch deutlich unter der Höhe einer Miete für eine angemessene Wohnung liegen. Ein Gleichheitsverstoß liegt darin nicht; denn in allen dieser denkbaren Fallgestaltungen wird stets der konkret bemessene Bedarf auch geleistet. Unterscheidet sich dieser Bedarf, besteht auch ein sachlich gerechtfertigter Grund für unterschiedliche Leistungen.

Insgesamt kann deshalb eine darlehensweise Gewährung der Tilgungsleistungen sämtliche leistungsrechtliche Grundsätze des SGB II bei geringstmöglicher Belastung der die Leistungen aufbringenden Allgemeinheit wahren. Der Senat hält deshalb in ergänzender Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB II in Fällen wie denen des Klägers diese darlehensweise Gewährung für geboten.

Er sieht sich insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur parallelen Fragestellung im Rahmen der Sozialhilfegewährung nach dem BSHG. Hatte das Bundesverwaltungsgericht die Leistung von Tilgungslasten für Wohneigentum als laufende Unterkunftskosten zunächst "jedenfalls dann" abgelehnt, wenn deren Übernahme im Wege eines Darlehens angeboten werde (Urteil vom 05.10.1972 - V C 50.71 = BVerwGE 41, 22, FEVS 19, 447), so hat es in einer vertiefenden Entscheidung (Urteil vom 24.04.1975 - V C 61.73 = BVerwGE 48, 182, FEVS 23, 445) ausgeführt, Tilgungsleistungen zählten regelmäßig nicht zu den laufenden Kosten der Unterkunft, da Schuldentilgung keine Aufgabe der Sozialhilfe sei. Allerdings dürfe nicht übersehen werden, dass eine unterbleibende Schuldentilgung zum Verlust des Wohneigentums führen könne mit der Folge einer dann notwendigen Unterkunft, deren tatsächlich entstehenden Kosten vom Leistungsträger zu zahlen seien; die strikte Beachtung des Grundsatzes, dass Sozialhilfe nicht zur Schuldentilgung Verwendung finden dürfe, führe deshalb ggf. zu neuem Leistungsbedarf. Dies zeige, dass die gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Fragen der leistungsmäßigen Abdeckung von Tilgungsleistungen für die Unterkunft im Grenzbereich unterschiedlicher Grundsätze angesiedelt seien; sie ließen sich nicht generell durch Regelvorschriften, sondern nur im Einzelfall beantworten. Den widerstreitenden Interessen der Allgemeinheit und der Hilfebedürftigen werde in der Mehrzahl der entsprechenden Fälle mit der Übernahme der Tilgungsleistungen als Darlehen Rechnung getragen werden können; dies sichere zum einen den Erhalt der Unterkunft, verhindere zum anderen aber eine nicht gerechtfertigte Vermögensbildung. Ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich des Sozialhilferechts nach dem BSHG sieht der Senat in Fällen wie denen des Klägers die widerstreitenden Interessen von Allgemeinheit und Hilfebedürftigen und im Übrigen die im SGB II ausdrücklich geregelten Leistungsgrundsätze durch eine Darlehensgewährung am ehesten in ein konkordantes Verhältnis gebracht.

Bei der Darlehensgewährung an den Kläger besteht im Übrigen weder die Notwendigkeit einer Beschränkung der Gesamtleistungen (einschließlich des Darlehens) für Unterkunft auf die "Angemessenheitsobergrenze" der Aufwendungen für eine angemessene Mietwohnung, noch wäre eine solche Begrenzung überhaupt geeignet, da sie die Gefahr des Verlustes des Wohneigentums wegen jedenfalls nicht ausreichender Bedienung der Rückzahlungsverpflichtungen mit sich brächte. Die Interessen der Allgemeinheit sind ausreichend dadurch gewahrt, dass dem Sozialleistungsträger ein Rückzahlungsanspruch für die Darlehensleistungen erwächst, den er im Übrigen ggf. (analog § 23 Abs. 5 Satz 2 SGB II) dinglich absichern kann.

Gehört die Übernahme der Tilgungsraten zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Zusammenhang mit der Unterkunft, so ist der Hilfebedürftige in Fällen wie dem des Klägers auch nicht etwa (zumindest in der Zeit vor Geltung des § 22 Abs. 5 SGB II ab 01.04.2006) auf Leistungen des Sozialhilfeträgers nach § 34 SGB XII anstelle von Leistungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu verweisen. Es entspricht vielmehr der Gesamtkonzeption von SGB II und SGB XII, bei grundsätzlicher Zuordnung eines Hilfebedürftigen zum Leistungssystem des SGB II auch die Leistungen für Tilgungsraten bei Wohneigentum dem SGB II zuzuordnen.

Nicht zu entscheiden hat der Senat im vorliegenden Zusammenhang, ob Grenzen der Pflicht zur Darlehensgewährung für Tilgungsraten bestehen und wo diese ggf. zu ziehen sind. Jedenfalls in einem Fall wie dem des Klägers, in dem sowohl die innegehaltene Wohnung im Falle einer vergleichbaren Anmietung als nach Größe und Ausstattung angemessen anzusehen wäre, und in den auch eine endgültige Tilgung des Darlehens und damit zugunsten der Allgemeinheit ein künftiges gänzliches Entfallen der Hilfebedürftigkeit für den einer Kaltmiete entsprechenden Bedarf absehbar ist, sind die Tilgungsraten als darlehensweise Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Ergänzend ist anzumerken, dass dem Senat eine Anwendung des § 22 Abs. 5 SGB II in der ab 01.04.2006 geltenden Fassung schon deshalb nicht möglich ist, weil der im Falle des Klägers streitige Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Norm lag. Ob die Vorschrift in vergleichbaren Sachverhalten mit streitigem Zeitraum ab dem 01.04.2006 heranzuziehen ist, hat der Senat nicht zu entscheiden. Insbesondere muss er nicht dazu Stellung nehmen, ob der in § 22 Abs. 5 Satz 3 SGB II vorgesehene Vorabverbrauch des Schonvermögens i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (Grundfreibetrag) eine unmittelbare Anwendung des § 22 Abs. 5 SGB II (unter Einschluss des Satzes 3) ausschließt. In künftigen Fällen wird allerdings zu prüfen sein, ob die Frage der Übernahme von Tilgungsraten in § 22 Abs. 5 SGB II zu verorten ist. Ein Verlust des Schonvermögens nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II könnte sich dann als übermäßig darstellen, weil der Allgemeinheit mit einer Darlehensgewährung ohne Verpflichtung zum Vorabverbrauch des Schonvermögens wegen der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens letztlich nicht mehr abverlangt wird als in vergleichbaren Fällen, in denen ein (mit Tilgungsraten dauerhaft zu sicherndes) Schonvermögen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II (eigene Wohnung) von vornherein nicht vorhanden ist. Beide Arten von Schonvermögen (Grundfreibetrag und eigene Wohnung) werden zudem durch das SGB II auch kumulativ akzeptiert und sind daher - z.B. für die Alterssicherung - gesetzlich gewünscht; sie würden durch eine auf einen Vorabverbrauch i.S.v. § 22 Abs. 5 Satz 3 SGB II verzichtende Darlehensgewährung optimal geschützt, ohne die Allgemeinheit mehr als im Regelfall des Grundsicherungsbezugs zu belasten.

Letztlich kann dies offenbleiben; im Falle des Klägers jedenfalls kann weder § 22 Abs. 5 SGB II als ganzes noch dessen Satz 3 SGB II Anwendung finden. Der Senat sieht darüber hinaus aus wegen der Bedenken gegen eine übermäßige Belastung des Leistungsempfängers bei einem Vorabverbrauch des Grundfreibetrages keinen Anlass, den von ihm angenommenen Leistungsanspruch für Leistungszeiträume vor dem 01.04.2006 durch eine entsprechende Verpflichtung zum Vorabverbrauch des Schonvermögens i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II mit dem Ziel einer weiteren Entlastung der Allgemeinheit einzuschränken. Demgemäß sind an den Kläger zusätzlich für den Monat März 2005 noch 288,77 EUR, für April 2005 290,28 EUR und Mai 2005 291,81 EUR darlehensweise zu zahlen.

Das nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 SGB II geschützte Vermögen des Klägers wurde im Übrigen zu keiner Zeit überschritten. Insbesondere steht seinem Leistungsanspruch nicht entgegen, dass er noch bis zum Frühjahr 2006 Eigentümer der weiteren, vermieteten Wohnung gewesen ist. Denn die auf diesem Wohnungseigentum lastenden Verbindlichkeiten führten dazu, dass das verwertbare Vermögen des Klägers dauerhaft unterhalb der Obergrenze geschützter Freibeträge lag. Der Grundfreibetrag des Klägers nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II damaliger Fassung betrug bis April 2005 (56 Lebensjahre x 250,00 EUR =) 11.200,00 EUR; hinzu kam ein Anschaffungsfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II (750,00 EUR), so dass geschützte Freibeträge von insgesamt 11.950 EUR zur Verfügung standen. Ab Mai 2005 (57 Lebensjahre) lagen diese Freibeträge bei insgesamt 12.150,00 EUR. Vom Wert der Wohnung (ausweislich des Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte vom 07.01.2004 19.000,00 EUR) abzusetzen waren die noch bestehenden Darlehensschulden (01.04.2005: 7.078,73 EUR, 01.05.2005: 6.968,09 EUR), so dass bis zum Ende des streitigen Zeitraums mit (11.950,00./. 7.078,73 =) 4.871,27 EUR bzw. mit (12.150,00./. 6.968,09 EUR =) 5.181,91 EUR die Freibetragsgrenzen eingehalten wurden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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