L 19 B 127/06 AS ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 212/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 B 127/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 13.10.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin U für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfeentscheidung vom 20.11.2006) wird zurückgewiesen. Auch zur Überzeugung des Senats ist die Antragsgegnerin nicht im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die für die Wohnungsmiete der Antragstellerin bis zum 03.08.2006 aufgelaufenen Mietzinsrückstände in Höhe von EUR 1.486,16 zu übernehmen.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ist nicht festzustellen, dass der Antragstellerin ohne die begehrte Regelung im Eilverfahren schwerwiegende irreparable Nachteile entstehen (sogenannter Anordnungsgrund). Dass die von der Antragstellerin bewohnte Mietwohnung im Hinblick auf ihre Größe und den monatlichen Mietzins nicht angemessen im Sinne der Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) - ist, räumt die Antragstellerin selbst ein, denn sie trägt in der Beschwerdebegründung vor, sie habe sich auf den dringenden Rat ihrer Prozessbevollmächtigten und mit deren Unterstützung zwischenzeitig um eine sozial angemessene Wohnung gekümmert. Die neue Wohnung würde sie alleine beziehen, d.h. also nicht mehr mit ihrem Sohn T (geboren 1984) und ihrer Tochter E (geboren 1988) zusammen wohnen. Dass die Wohnung unangemessen groß ist, gilt erst recht nach dem Auszug des Sohnes der Klägerin.

Unabhängig davon belegen die vorgelegten Schreiben der Klaus Sturm Hausverwaltung vom 03.08.2006 bzw. vom 25.10.2006 lediglich Zahlungserinnerungen bzw. die Mitteilung, dass ein Rechtsanwaltsbüro mit der Beitreibung der Forderung beauftragt werde. Damit ist aber gerade nicht belegt, dass der Vermieter beabsichtigt, von seinem Kündigungsrecht wegen Zahlungsverzugs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Gebrauch zu machen. Darüber hinaus teilt der Senat die Auffassung des Sozialgerichts, dass nach den unwidersprochenen Ausführungen der Antragsgegnerin nicht davon ausgegangen werden kann, eine angemessene Wohnung sei kurzfristig nicht zu finden. Der Antragstellerin stehe es insoweit offen, die Hilfe und die Kenntnis der Antragsgegnerin über vorhandene angemessene Wohnungen in Anspruch zu nehmen.

Soweit sich die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren auf eine psychische Erkrankung bzw. Beeinträchtigungen durch Antidepressiva beruft, hat sie dies nicht durch Vorlage medizinischer Unterlagen belegt. Die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 30.11.2006 genügt hierfür jedenfalls nicht. Dies gilt umso mehr, als darin lediglich ausgeführt ist, die Antragstellerin hätte es sich "in der Vergangenheit" ohne die Hilfe ihrer Prozessbevollmächtigten überhaupt nicht vorstellen können, wie sie die Belastungen einer Wohnungssuche sowie eines sich daran anschließenden Wohnungswechsels hätte bewältigen können. Schließlich ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass bei einer Räumungsschutzklage der Gesundheitszustand des Räumungsschuldners in die Interessenabwägung nach § 721 Zivilprozessordnung (ZPO) einzubeziehen wäre (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 65. Auflage 2007, § 721 Rdz. 12ff; Putzo in Thomas Putzo, ZPO, 27. Auflage 2005, § 721 Rdz. 12).

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorauszusetzende hinreichende Erfolgsaussicht des Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO ist aus vorstehenden Gründen nicht gegeben.

Diese Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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