Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 10 R 423/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 28/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 353/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.12.2006 geändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 16.10.2003 und vom 28.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2005 verurteilt, den Kläger zur Nachentrichtung von freiwilligen Mindestbeiträgen zur deutschen Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.1997 bis 30.09.1998 zuzulassen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen und die mit dieser erhobenen Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das gesamte Verfahren zu 2/3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, unter welchen Zugangsbedingungen dem Kläger Rente zu gewähren ist, insbesondere ab wann er das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung nach § 7 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) hat.
Der am 00.00.1913 in L (Litauen) geborene Kläger ist jüdischen Glaubens und Verfolgter des Nationalsozialismus. Er besitzt seit 1990 die israelische Staatsangehörigkeit.
Am 12.01.1999 beantragte der Kläger erstmals bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten für das Ghetto Kaunas. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.11.1999 ab. Sie habe den Rentenantrag nach Aktenlage prüfen müssen, da der Kläger keinerlei Unterlagen eingereicht habe. Danach seien keine auf die Wartezeit anrechenbaren Zeiten vorhanden. Hiergegen legte der Kläger keine Rechtsmittel ein.
Am 30.10.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Rente unter Anerkennung von Ghettobeitragszeiten und Ersatzzeiten. Ferner beantragte er die freiwillige Weiterversicherung nach § 7 SGB VI. Im Fragebogen zu Ersatzzeiten gab der Kläger an, der NS-Verfolgung von 1941 bis 1944 ausgesetzt gewesen zu sein. Im Anschluss hieran sei er weder arbeitsunfähig noch arbeitslos gewesen. Ferner gab er im förmlichen Rentenantrag an, nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zugehörig zu sein. Er schilderte des Weiteren sein Verfolgungsschicksal, insbesondere welche Arbeiten er in Kaunas in welchen Zeiträumen und unter welchen Bedingungen verrichtete. Zur Stützung seines Vorbringens brachte er zwei Zeugenaussagen bei.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16.10.2003 ohne Rechtsbehelfsbelehrung mit, die für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Wartezeit von 60 Monaten mit anrechenbaren Versicherungszeiten sei nicht erfüllt, da im Falle des Klägers nur 39 Kalendermonate auf die Wartezeit anrechenbar seien. Der Kläger sei aber berechtigt, freiwillige Beiträge nach § 7 SGB VI ab dem 01.01.2002 zu zahlen. Es werde um Mitteilung gebeten, ob davon Gebrauch gemacht werde. Ferner übermittelte die Beklagte mit Schreiben vom 24.11.2003 ohne Rechtsbehelfsbelehrung dem Kläger auf seine Nachfrage hin einen Versicherungsverlauf vom 21.11.2003 ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Dieser trägt die Überschrift "Fiktiv". Darin sind Pflichtbeitragszeiten für die Zeit vom 01.02.1943 bis 30.09.1944 (= 20 Monate) angegeben, sowie die Zeiten der NS-Verfolgung vom 01.07.1941 bis 31.01.1943 (= 19 Monate). Daraufhin teilte der Kläger mit, dass zur Erfüllung der Wartezeit freiwillige Mindestbeiträge im Umfang von 21 Kalendermonaten entrichtet werden sollen, und bat die Beklagte um Erstellung einer entsprechenden Beitragsrechnung. Mit Schreiben vom 28.04.2004 ohne Rechtsbehelfsbelehrung teilte die Beklagte dem Kläger mit, das Recht zur freiwilligen Beitragsentrichtung bestehe erst ab Juni 2002, da dieses Recht allein auf der Grundlage des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) entstanden sei. Dieses Gesetz sei erst am 27.06.2002 verkündet worden. Der Kläger könne für die Zeit vom 01.06.2002 bis 29.02.2004 freiwillige Beiträge in Höhe von insgesamt 1.482,70 EUR entrichten. Die Beklagte erwarte die Zahlung bis zum 31.10.2004.
Daraufhin erhob der Kläger mit Schreiben vom 26.04.2004, das am 06.05.2004 bei der Beklagten einging, Widerspruch gegen die "Bescheide" vom 16.10. und 24.11.2003. Es seien weitere Beitragszeiten für die Tätigkeit auf dem Flugplatz B von Oktober 1941 bis zum 31.01.1943 anzuerkennen. Soweit der Widerspruch auch den "Bescheid" vom 16.10.2003 betreffe, werde geltend gemacht, dass freiwillige Beiträge wirksam ab dem 01.07.1997 gezahlt werden können, weil auch ein fiktiv anhängiges Rentenverfahren die Entrichtungsfrist für die Beiträge hemme. Am 12.05.2004 erhob der Kläger auch gegen den "Bescheid" vom 28.04.2004 Widerspruch. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 30.11.2004 mit, die Zeit von Juli 1941 bis Januar 1943 könne nur als Ersatzzeit anerkannt werden, da der Kläger in dieser Zeit keine rentenversicherungspflichtige Entlohnung erhalten habe. Er sei nur beköstigt worden und habe über die Beköstigung hinausgehende Coupons erst ab Februar 1943 erhalten. Schließlich wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2005 zurück. Die der Beklagten vorliegenden historischen Kenntnisse sprächen dagegen, dass der Kläger auf dem Flugplatz B versicherungspflichtig gearbeitet habe. Ferner sei die Berechtigung zur Zahlung freiwilliger Beiträge erst mit Verkündung des ZRBG im Juni 2002 entstanden.
Hiergegen hat der Kläger am 10.10.2005 zum Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben. Der Kläger hat zunächst auch sein Begehren auf Anerkennung weiterer Beitragszeiten von Oktober 1941 bis Januar 1943 mit der Klage weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 02.05.2006 hat er erklärt, auf die streitige Ghettobeitragszeit von Oktober 1941 bis Januar 1943 zu verzichten, da diese voll mit Ersatzzeiten belegt sei und diese Ersatzzeiten auch auf die Wartezeit angerechnet würden. Der Kläger hat im Übrigen die Auffassung vertreten, durch die Rentenbeginnregelung in § 3 ZRBG mit einer Zahlung ab 01.07.1997 müsse auch eine freiwillige Weiterversicherung ab dem 01.01.1997, hilfsweise ab dem 01.07.1997, möglich sein. Wenn der Antrag auf Rente zum 18.06.1997 fingiert werde, bedeute dies gleichzeitig eine Fiktion des Antrages auf Einzahlung von freiwilligen Beiträgen zum 18.06.1997. Dies folge daraus, dass die Rente gem. § 3 ZRBG bei rechtzeitiger Antragstellung ab dem 01.07.1997 zu zahlen sei.
Mit dem Schriftsatz vom 14.03.2006 hat der Kläger zunächst beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 16.10.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger aufgrund seiner Beschäftigung im Ghetto Kaunas von Oktober 1941 bis Januar 1943 nach den Vorschriften des ZRBG und unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten wegen NS-Verfolgung nach dem SGB VI eine Regelaltersrente ab dem 01.07.1997 zu gewähren.
Das Sozialgericht Düsseldorf hat unter dem 13.04.2006 um Überprüfung des Klageantrages aus dem Schriftsatz vom 14.03.2006 gebeten, da die Beklagte den Rentenantrag des Klägers bisher nicht abgelehnt habe. Die Schreiben der Beklagten vom 16.10.2003, 21.11.2003 und 28.02.2004 verhielten sich lediglich zur Berechtigung der Entrichtung freiwilliger Beiträge bzw. zum Versicherungsverlauf. Das Sozialgericht hat insoweit um Überprüfung des Klagebegehrens und ggf. um Mitteilung gebeten, mit welcher Begründung und welchem Ziel der Kläger am Klagebegehren festhalte.
Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02.05.2006 beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2005 zu verurteilen, die Klägerin ab 01.01.1997, hilfsweise 01.07.1997, zur freiwilligen Weiterversicherung zuzulassen und der Klägerin nach Einzahlung von 21 freiwilligen Mindestbeiträgen Regelaltersrente ab 01.10.1998, hilfsweise 01.04.1999, zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die getroffene Entscheidung weiterhin für zutreffend. Das Recht zur Zahlung freiwilliger Beiträge sei erst durch Verkündung des ZRBG am 27.06.2002 entstanden. Freiwillige Beiträge könnten in diesem Fall frühestens für die Zeit ab Juni 2002 gezahlt werden. Die Rente beginne mit Ablauf des mit freiwilligen Beiträgen belegten Monats, mit dem die Wartezeit erfüllt werde, frühestens mit dem Folgemonat der Rentenantragstellung. Die Frage nach einer Unterbrechung der Zahlungsfrist (§§ 197 Abs. 2, 198 SGB VI) ab 18.06.1997 stelle sich daher nicht. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Versicherungszeiten aus dem Schreiben vom 16.10. in Verbindung mit dem Schreiben vorn 21.11.2003 dem Grunde nach anerkannt worden seien. Streitig sei also nur noch die Frage, ab wann der Kläger das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung nach § 7 SGB VI habe (Erklärung im Verhandlungstermin vom 05.12.2006).
Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 05.12.2006 die Beklagte unter Abänderung der "Bescheide" vom 16.10.2003, 21.11.2003 sowie 28.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2005 verurteilt, dem Kläger ab 01.10.1998 Regelaltersrente unter Berücksichtigung der in den Bescheiden vom 16.10. und 21.11.2003 dem Grunde nach anerkannten Versicherungszeiten und unter der Bedingung zu gewähren, dass der Kläger für die Zeit vom 01.01.1997 bis 30.09.1998 freiwillige Beiträge nach § 7 SGB VI nachentrichtet. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, der Klageantrag des Klägers sei dahingehend auszulegen, dass mit der Klage alle Entscheidungen angefochten seien, mit denen die Beklagte geregelt habe, dass der Kläger erst ab (Juni) 2002 das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung besitze. Rechtsgrundlage für die Zahlung freiwilliger Beiträge sei § 7 SGB VI in Verbindung mit dem deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen (DISVA). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI könnten sich Personen, die nicht versicherungspflichtig seien, für Zeiten von der Vollendung des 60. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gelte nach Satz 2 der Regelung auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. In Verbindung mit den Vorschriften des DISVA gelte dies auch für israelische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Israel, also auch für den Kläger. Das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung könne nach § 197 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich bis zum 31.03. des Jahres ausgeübt werden, das dem Jahr folge, für das sie gelten sollen (Folgejahr). Diese Frist werde nach § 198 Satz 1 SGB VI durch ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginne erneut nach Abschluss des Verfahrens.
Dies berücksichtigend sei hier die Frist zur Entrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit nach dem 01.01.1997 seit dem 18.06.1997 unterbrochen. Denn das durch den Rentenantrag des Klägers vom 30.10.2002 in Gang gesetzte Verfahren über einen Rentenanspruch sei noch nicht abgeschlossen; dieser Rentenantrag sei von der Beklagten noch nicht endgüItig (bestands- oder rechtskräftig) beschieden worden. Zudem wirke dieser Rentenantrag gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG auf den 18.06.1997 zurück. Denn nach dieser Vorschrift werde fingiert, dass ein bis zum 30.06.2003 gestellter Rentenantrag als am 18.06.1997 gestellt gelte.
Nichts anderes folge daraus, dass § 3 ZRBG die Überschrift "Besonderheiten beim Rentenbeginn" trage. Daraus lasse sich nicht herleiten, dass die Rückwirkungsfiktion aus § 3 Abs. 1 Satz 1 nur Wirkungen hinsichtlich des Rentenbeginns zeitige und damit nicht das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung nach § 7 SGB VI in Verbindung mit §§ 197 Abs. 2, 198 Satz 1 SGB VI unterbreche. Vielmehr bedeute § 3 Abs. 1 Satz ZRBG hinsichtlich der Rentengewährung unter Anerkennung von Ghettobeitragszeiten eine umfassende Zurückversetzung in den Stand vom 18.06.1997. Hierfür sprächen entscheidend Sinn und Zweck des ZRBG. Das ZRBG gehe zurück auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.06.1997 (SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15), mit dem das BSG erstmals anerkannt habe, dass Beitragszeiten auch unter Ghettobedingungen zurückgelegt worden sein können. Ein Rentenexport scheiterte aber regelmäßig an der Vorschrift des § 113 Abs. 1 SGB VI, wonach bei Zahlung der Rente ins Ausland nur Entgeltpunkte für Bundesgebietsbeitragszeiten zu berücksichtigen seien, nicht aber für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach §§ 15, 16 des Fremdrentengesetzes (FRG). Aus diesem Grund seien viele Betroffene mit Wohnsitz im Ausland von der Stellung eines Rentenantrages in den Jahren 1997 ff - mangels Erfolgsaussicht – abgehalten worden. Diesen Nachteil gleiche § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG ausdrücklich hinsichtlich des Rentenbeginns aus (vgl. dazu auch BT-Drucksache 14/8583, insbesondere Seite 6). Dieser Gedanke greife aber auch hinsichtlich des Rechts zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI.
Gegen das ihr am 10.01.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.01.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, das ZRBG enthalte keine Fiktion eines Antrages auf Entrichtung freiwilliger Beiträge und keine Regelung über die Rückwirkung gezahlter freiwilliger Beiträge. Das ZRBG verfolge das Ziel der Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto und habe damit einen reinen rentenrechtlichen Charakter. So sei nicht nur die Überschrift eindeutig, sondern es sei in § 1 Abs. 2 ZRBG auch ausdrücklich geregelt, dass dieses Gesetz die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) ergänze. Auslöser für die Schaffung des ZRBG seien nicht die Beschäftigungszeiten in einem Ghetto als solche, sondern allein deren Zahlbarkeit - als Nicht-Bundesgebiet-Beitragszeiten - i. S. des § 113 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sei ausgeschlossen gewesen. Ziel des ZRBG sei es also, entgegenstehendes Auslandszahlungsrecht auf den Personenkreis des § 1 ZRBG nicht anzuwenden. Dies werde erreicht durch die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZRBG aufgestellte Fiktion einer Beitragszahlung nach Bundesrecht für die Beschäftigungen im Ghetto. Diese Fiktion bedeute praktisch die Aufhebung der gesetzlich in § 113 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorgesehenen "Zahlungssperre" für den besonderen Personenkreis der Verfolgten, die unter den Bedingungen eines Ghettos beschäftigt gewesen seien. Auch nach Auffassung des BSG (Urteil vom 03.05.2005, Az.: B 13 RJ 34/04 R) werde deutlich im ZRBG aufgezeigt, dass mit diesem Gesetz keine Änderung des Rentenversicherungsrechts ausgelöst worden sei, sondern lediglich eine Zahlungssperre für die Gewährung solcher Leistungen an einen bestimmten Personenkreis ins Ausland beseitigt worden sei. § 3 ZRBG enthalte nur eine Sonderregelung zum Rentenbeginn. Dies lasse sich nicht nur aus der Überschrift "Besonderheiten beim Rentenbeginn" entnehmen, sondern sie ergebe sich auch aus der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drucksache 14/8602). Danach solle (allein) im Zusammenwirken mit der Fiktion einer rechtzeitigen Antragstellung und der Regelung über das Inkrafttreten des ZRBG eine rückwirkende Rentenzahlung ab 01.Juli 1997 sichergestellt werden. § 3 Abs. 1 ZRBG enthalte folglich nur eine Sonderregelung zum Rentenbeginn und nicht als Unterbrechungstatbestand i. S. d. § 198 SGB VI. Dies sei auch plausibel, da durch die Spezialregelung des § 3 Abs. 1 ZRBG erreicht werde, dass die lediglich vierjährige Rückwirkung i. S. des § 48 Abs. 4 i. V. m. § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) ausgeschaltet werde. Selbst wenn aber davon ausgegangen werden sollte, dass die Antragsfiktion des § 3 Abs. 1 ZRBG einen Unterbrechungstatbestand i. S. des § 198 SGB VI darstelle, seien die Anspruchsvoraussetzungen erst mit der tatsächlichen Beitragszahlung erfüllt. Die Erfüllung der Wartezeit sei abhängig von der Zahlung der freiwilligen Beiträge und der entsprechende Antrag sei erst mit Schreiben vom 30. Okt. 2002 (Eingang) gestellt worden. Bei fristgerechter Beitragszahlung könne als Zeitpunkt der Beitragszahlung der Zeitpunkt des tatsächlichen Antrags zugrunde gelegt werden, sodass die Rente nicht vor dem 01.11.2002 beginnen könne. Ohne das Deutsch-Israelische Sozialversicherungsabkommen könnte der Kläger als Israeli keine freiwilligen Beiträge entrichten. Das ZRBG enthalte keine Regelungen über die Entrichtung freiwilliger Beiträge. Es räume somit keinem Verfolgten eine bisher nicht bestehende Möglichkeit zu einer Beitragsentrichtung ein. Dies führe auch nach Inkrafttreten des ZRBG dazu, dass nicht jedem Verfolgten eine Rente aus anerkannten ZRBG-Beitragszeiten in das Ausland gezahlt werden könne. Der Kläger habe auch nicht das ZRBG benötigt, um eine Rente aus Beitragszeiten nach dem FRG nach Israel gezahlt zu erhalten. Hätte der Kläger bereits im ersten Rentenverfahren freiwillige Beiträge entrichtet, so wären damit seine Beitragszeiten nach dem FRG in sein Heimatland zahlbar gewesen.
Am 16.05.2007 hat der Kläger unselbständige Anschlussberufung eingelegt und mit dem schriftsätzlich gestellten Hauptantrag die Gewährung der Rente unter Berücksichtigung der in den "Bescheiden" vom 16.10.2003 und 21.11.2003 anerkannten Versicherungszeiten begehrt. Hilfsweise verbleibe es bei dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.12.2006 abzuändern und die Klage abzuweisen sowie die erhobene unselbständige Anschlussberufung zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.12.2006 sowie unter Abänderung der Bescheide vom 16.10.2003 und 21.11.2003 sowie 28.04.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2005 zu verurteilen, dem Kläger ab 01.07.1997 Regelaltersrente unter Berücksichtigung der in den Bescheiden vom 16.10. und 21.11.2003 anerkannten Versicherungszeiten zu gewähren,
hilfsweise die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt zur Begründung der Anschlussberufung vor, unter Beachtung des Urteils des BSG vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) sei die Erfüllung der Wartezeit gem. § 1 Abs. 3 ZRBG nicht erforderlich, um Rente aus Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG zu erhalten. Zur Begründung des Hilfsantrags macht der Kläger geltend, wenn § 1 Abs. 2 ZRBG darauf verweise, dass dieses Gesetz die rentenrechtlichen Vorschriften des WGSVG ergänze, so seien damit die gesamten Vorschriften des Rentenrechts gemeint, d. h. nicht nur das materielle Leistungsrecht, sondern auch das Versicherungsrecht. Verfehlt sei die Auffassung der Beklagten, dass das ZRBG "nicht die Beschäftigungszeiten in einem Ghetto als solche, sondern allein deren Zahlbarkeit" erreichen wolle. Mit dieser Auffassung werde der Regelungscharakter des ZRBG verkannt und auf ein reines Zahlungsgesetz reduziert. Dem widersprächen bereits die eindeutigen Regelungen der §§ 1 und 2 ZRBG, wonach Beiträge eigener Art (Beiträge sui generis) im Sinne von § 55 Abs. 1 S. 2 SGB VI geschaffen worden seien. Das ZRBG habe den anspruchsbegründenden Personenkreis erweitert, sodass für die Anerkennung dieser Zeiten nicht die Voraussetzungen zur Berücksichtigung von Fremdbeitragszeiten nach dem FRG bzw. dem WGSVG (§§ 1, 15, 16, 17 a FRG; 20 WGSVG) erfüllt sein müssten. Dies sei durch die bereits zitierte Entscheidung des BSG vom 14.12.2006 unmissverständlich bestätigt worden (BSG a.a.O. S. 30 ff, Rn. 106, 108, 109-114). Soweit die Beklagte das Gegenteil aus der Überschrift des Gesetzes herauslesen wolle, könne dies nicht überzeugen. Entscheidend sei der materielle Inhalt des Gesetzes. Auch die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/8602) gäben für die Auffassung der Beklagten nichts her (BSG a.a.O. S. 32, Rn. 110, 111 der amtlichen Entscheidung). Soweit die Beklagte darauf verweise, dass er - der Kläger – mit freiwilligen Beiträgen eine Rente aus FRG-Beitragszeiten nach Israel hätte zahlbar machen können, gehe dies an der Sachlage vorbei. Gegenstand des Verfahrens sei nicht die Berücksichtigung von Fremdbeitragszeiten, sondern von Ghetto-Beitragszeiten, wie sie in § 2 ZRBG als Beiträge eigener Art definiert worden seien. Weiterhin verkenne die Beklagte den entschädigungsrechtlichen Charakter des ZRBG, wenn sie darauf verweise, dass nicht jedem Verfolgten eine Rente aus anerkannten ZRBG-Beitragszeiten in das Ausland gezahlt werden könne und das ZRBG nicht als eine so umfassende Wiedergutmachungsregelung verstanden werden müsse, dass sich aus ihm entgegen seinem Wortlaut für jeden Verfolgten mit ZRBG-Beitragszeiten eine Rentenzahlung ergebe. Bei der Auffassung der Beklagten handele es sich um eine Fehlinterpretation des ZRBG, wie sich aus dem Urteil des BSG vom 14.12.2006 ergebe (S. 19, Rn. 75, S. 33, Rn. 114 der amtlichen Entscheidung).
Das Gericht hat unter dem 21.05.2007 den Beteiligten unter Bezugnahme auf den Hinweis des erstinstanzlichen Gerichts vom 13.04.2006 den Hinweis erteilt, dass eine Verwaltungsentscheidung über den vom Kläger gestellten Rentenantrag bisher nicht ergangen sei und Klage und Anschlussberufung daher im Hinblick auf das Rentenbegehren unzulässig sein dürften.
Der Kläger hat hierzu geltend gemacht, dass aus dem Schreiben der Beklagten vom 16.10.2003, dem Versicherungsverlauf vom 21.11.2003 und dem Widerspruchsbescheid vom 08.09.2005 die Entscheidung deutlich werde, Rente mangels Wartezeit nicht gewähren zu wollen und insoweit eine ablehnende Entscheidung zu treffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte in Abwesenheit des Klägers und seiner Bevollmächtigten verhandeln und entscheiden, da in der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, § 110, Rn. 11; § 126, Rn. 4). Die Terminsmitteilung ist der Bevollmächtigten des Klägers am 04.05.2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.
Die im Rahmen der unselbständigen Anschlussberufung erhobene Klage mit dem als Hauptantrag verfolgten Begehren ist unzulässig (I), die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet (II) und teilweise unbegründet (III)
(I) Über die mit der unselbständigen Anschlussberufung erhobene Klage entscheidet der Senat erstinstanzlich. Die mit der unselbständigen Anschlussberufung erhobene Klage mit dem als Hauptantrag verfolgten Rentenbegehren, mit der der Kläger die Gewährung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung der in dem Schreiben vom 16.10.2003 und dem Versicherungsverlauf vom 21.11.2003 anerkannten rentenrechtlichen Zeiten begehrt, ist unzulässig. Denn es fehlt bisher eine Entscheidung der Beklagten über den Rentenantrag des Klägers in Form eines Verwaltungsaktes gem. § 31 SGB X.
Denn mit den Schreiben vom 16.10.2003 und 28.04.2004 sowie dem Versicherungsverlauf vom 21.11.2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers nicht ab, sondern zeigte auf, unter welchen Voraussetzungen ihrer Ansicht nach die Rentengewährung in Betracht kommt. Die vorgenannten Schreiben bzw. der Versicherungsverlauf verhielten sich lediglich zur Berechtigung der Entrichtung freiwilliger Beiträge bzw. zu den gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten. Auch der Widerspruchsbescheid vom 08.09.2005 enthält keine Aussage zum Rentenantrag. Ein hiervon abweichendes Verständnis ist von dem maßgeblichen Empfängerhorizont aus bei objektiver Auslegung nicht möglich. Zu den vorgenannten Zeitpunkten war es zwischen den Beteiligten unstreitig, dass für den Anspruch auf eine Regelaltersrente die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten gem. §§ 35 Nr. 2, 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt sein muss. Nur vor diesem Hintergrund ist der vom Kläger gestellte Antrag auf Zulassung zur freiwilligen Versicherung gem. § 7 SGB VI überhaupt verständlich und sinnvoll. Aus der Sicht des Klägers als Empfänger der schriftlichen Äußerungen der Beklagten dienten diese allein dazu, eine – für ihn positive – Entscheidung über seinen Rentenantrag erst zu ermöglichen und gerade nicht seinen Rentenantrag schon zu den vorgenannten Zeitpunkten abzulehnen. Erst vor dem Hintergrund der Ausführungen des BSG in dem Urteil vom 14.12.2006 (Az.: B 4 R 29/06 R), das darin die Auffassung vertreten hat, dass bei auf ZRBG-Beitragszeiten beruhenden Renten eine Wartezeiterfüllung nicht erforderlich sei, ist die unselbständige Anschlussberufung eingelegt und vom Kläger der Standpunkt eingenommen worden, der Entrichtung freiwilliger Beiträge bedürfe es nicht.
Der Kläger ist daher hinsichtlich seines Rentenbegehrens nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert. Auch die Prozessvoraussetzung des Vorverfahrens gem. § 78 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGG ist nicht gegeben. Eine Aussetzung analog § 114 Abs. 2 SGG, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, das Vorverfahren nachzuholen, kommt nicht in Betracht, da nicht nur das Vorverfahren nachgeholt werden muss, sondern zunächst überhaupt eine Verwaltungsentscheidung über den Rentenantrag ergehen muss.
Die Anschlussberufung des Klägers war daher als unzulässig zu verwerfen und die mit dieser erhobenen Klage abzuweisen.
(II) Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hinsichtlich des bereits erstinstanzlich verfolgten Rentenbegehrens des Klägers auch begründet. Denn mit diesem Begehren ist die Klage unzulässig. Es gelten auch insoweit die Ausführungen zur Zulässigkeit der mit der unselbständigen Anschlussberufung erhobenen Klage zu (I), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
(III) Soweit der Kläger - nunmehr noch hilfsweise - begehrt, freiwillige Beiträge gem. § 7 SGB VI für den Zeitraum von Januar 1997 bis September 1998 (= 21 Monate) entrichten zu können, um die Regelaltersrente bereits ab dem 01.10.1998 erhalten zu können, ist die Klage zulässig (1.) und begründet (2.), die Berufung der Beklagten somit unbegründet.
1. Die Schreiben vom 16.10.2003 und 28.04.2004 stellen Verwaltungsakte gem. § 31 SGB X dar, auch wenn sie nicht - worauf es für die positive Feststellung der Verwaltungsaktseigenschaft auch nicht ankommt - weder als Bescheide bezeichnet, noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sind. Sie sind aber unter Berücksichtigung ihres Inhalts und der gesamten Umstände des Verwaltungsverfahrens vom maßgeblichen Empfängerhorizont ausgehend bei objektiver Auslegung als Verwaltungsakte zu qualifizieren.
Beide Schreiben stellen die Berechtigung des Klägers zur freiwilligen Versicherung fest. Ausgehend von dem ausdrücklich gestellten Antrag auf freiwillige Weiterversicherung nach § 7 SGB VI kann der Empfänger die Mitteilung der Beklagten, zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt zu sein, nur als Entscheidung über seinen Antrag verstehen, so dass eine hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen vorliegt.
Gegen den Bescheid vom 16.10.2003 ist am 06.05.2004 rechtzeitig Widerspruch erhoben worden. Mangels Rechtsbehelfsbelehrung galt die Widerspruchsfrist von einem Jahr, §§ 84 Abs. 2 Satz 3, 66 Abs. 2 Satz 1 SGG. Auch der Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.04.2004 ist am 12.05.2004 - und damit sogar binnen Monatsfrist - rechtzeitig erhoben worden.
2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Entrichtung von freiwilligen Beiträgen gem. § 7 SGB VI in Verbindung mit § 3 Abs. 1 ZRBG für den Zeitraum von Januar 1997 bis September 1998 (=21 Monate) und dem DISVA.
Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen und weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe Bezug auf die insoweit zutreffenden, im Tatbestand wiedergegebenen Ausführungen der angefochtenen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG), denen er sich nach eigener Prüfung und Meinungsbildung anschließt.
Die Ausführungen der Beklagten zur Berufungsbegründung lassen eine abweichende rechtliche Beurteilung nicht zu. Der Auffassung der Beklagten, § 3 Abs. 1 ZRBG enthalte nur eine Sonderregelung zum Rentenbeginn, ist nicht zu folgen. Diese Auffassung kann nicht auf die Überschrift "Besonderheiten beim Rentenbeginn" des § 3 ZRBG gestützt werden. Denn § 3 ZRBG ist entgegen seiner Überschrift ersichtlich keine Vorschrift ausschließlich zum Rentenbeginn (§ 99 SGB VI). § 3 ZRBG enthält zwar auch Regelungen zum Rentenbeginn gem. § 99 SGB VI, aber in Abs. 2 auch eine Regelung zum Zugangsfaktor. In § 3 Abs. 2 ZRBG wird bestimmt, dass für die Ermittlung des Zugangsfaktors die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen gilt. Diejenigen Ghetto-Beschäftigten, die das 65. Lebensjahr bereits vor dem 01.07.1997 vollendet hatten, erhalten damit nach den allgemeinen Grundsätzen der Rentenberechnung für jeden Monat des "Nichtbezugs" der Rente vom vollendeten 65. Lebensjahr an bis zum 01.07.1997 einen Zuschlag in Höhe von 0,5 % (vgl. BSG, Urteil vom 03.05.2005, Az.: B 13 RJ 34/04 R). Somit ergibt sich für jedes Jahr des "Nichtbezugs" der Altersrente vor dem 01.07.1997 sogar ein Zuschlag zur Rente von 6 % (vgl. BSG a.a.O.). Ein Berechtigter, der mithin aufgrund dieses Gesetzes die Gewährung von Altersrente ins Ausland beantragt, wird durch das rückwirkende Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.07.1997 folglich nicht nur so gestellt, als habe er im Zeitpunkt der Entscheidungen des BSG vom 18.06.1997 den entsprechenden Antrag gestellt; die Berechtigung zum Rentenbezug wird darüber hinaus rückwirkend ab Vollendung des 65. Lebensjahres fingiert (vgl. BSG a.a.O.). Die Überschrift des § 3 ZRBG gibt den Regelungsbereich des § 3 ZRBG daher nur verkürzt wieder und kann somit auch für die Auslegung des Abs. 1 dieser Vorschrift nicht maßgeblich sein. Dies gilt umso mehr als die Formulierung des Abs. 1 Satz 1 sich nicht ausdrücklich nur mit dem Rentenbeginn befasst, sondern in umfassenderer Weise darüber hinaus geht, wenn sie ohne Beschränkung auf den Rentenbeginn bestimmt, dass ein bis zum 30.06.2003 gestellter Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als am 18.06.1997 gestellt gilt. Dies bedeutet, dass die Rentenantragstellung allgemein im Hinblick auf alle Auswirkungen auf den 18.06.1997 zurückwirkt, was damit auch für die Regelung des § 198 Satz 1 SGB VI gilt. Auch die Beklagte geht im Übrigen davon aus, dass § 3 Abs. 1 ZRBG keine Sonderregelung zu § 198 SGB VI enthält.
Die vom Gericht vorgenommene Auslegung des § 3 ZRBG in Bezug auf die Berechtigung zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten der Gleichbehandlung gem. Art 3 des Grundgesetzes (GG) als verfassungskonforme Auslegung geboten. Bei einer Rentenantragstellung bis zum 30.06.2003 (hier: Rentenantragstellung am 30.10.2002) gilt der Antrag am 18.06.1997 gestellt, was bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit einen Rentenbeginn zum 01.07.1997 zur Folge hat. Der Personenkreis, der die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, muss ausgehend von der Rentenantragstellung am 18.06.1997 gem. §§ 197 Abs. 2, 198 Satz 1 SGB VI jedenfalls durch die Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen in dem erforderlichen Umfang ab Januar 1997 die Möglichkeit haben, die allgemeine Wartezeit zeitnah zum 18.06.1997 zu erfüllen. Anderenfalls läge eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber der Gruppe derjenigen vor, die die allgemeine Wartezeit erfüllt. Denn die letztgenannte Gruppe käme dann in den Genuss der Regelung des § 3 Abs. 1 ZRBG, die Gruppe, die die allgemeine Wartezeit (noch) nicht erfüllt hat, jedoch nicht. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich. Dieser kann nicht darin gesehen werden, dass die eine Gruppe zum 18.06.1997 die allgemeine Wartezeit erfüllt, die andere jedoch nicht. Die rechtliche Konsequenz, die hieraus allein resultieren darf, ist die, dass die letztgenannte Gruppe die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit durch die Entrichtung freiwilliger Beiträge derart herbeiführen kann, dass zeitnah zum 01.07.1997 eine Rente beansprucht werden kann. Weitere Rechtsnachteile dürfen dieser Gruppe nicht auferlegt werden, da es eine rechtliche Notwendigkeit hierfür nicht gibt. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber die Gruppe, die die allgemeine Wartezeit zum 18.06.1997 nicht erfüllt hat, von den rechtlichen Vorteilen, die aus § 3 Abs. 1 ZRBG resultieren, ausschließen wollte.
Die vom Gericht vorgenommene Auslegung des § 3 Abs. 1 ZRBG bedeutet, dass die Frist zur Zahlung von freiwilligen Beiträgen für den Zeitraum von Januar 1997 bis September 1998 gem. §§ 197 Abs. 2, 198 Satz 1 SGB VI mit Wirkung ab dem 18.06.1997 unterbrochen und damit dem Kläger die fristgerechte Zahlung noch möglich ist. Bei fristgerechter Zahlung besteht – bei dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - der Rentenanspruch damit ab dem 01.10.1998. Nach § 198 Satz 1 2. Halbsatz SGB VI beginnt die unterbrochene Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI erst nach Abschluss des Verfahrens erneut.
Ob die allgemeine Wartezeit für eine Rente aus ZRBG-Beitragszeiten überhaupt erfüllt sein muss, kann für vorliegendes Verfahren dahinstehen, da der Kläger sein Begehren auf Zulassung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge hilfsweise weiterverfolgt und die mit der unselbständigen Anschlussberufung erhobene Klage unzulässig ist.
Unerheblich ist, dass der Kläger möglicherweise auch FRG-Zeiten mit der Entrichtung freiwilliger Beiträge schon vor dem Inkrafttreten des ZRBG nach Israel hätte zahlbar machen können. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass es vorliegend um (fiktive) Beitragszeiten nach dem ZRBG und nicht nach dem FRG geht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und trägt dem Maß des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten Rechnung.
Mangels Vorliegens von Zulassungsgründen gem. § 160 Abs. 2 SGG war die Revision nicht zuzulassen. Aufgrund der Eindeutigkeit der Rechtslage kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, unter welchen Zugangsbedingungen dem Kläger Rente zu gewähren ist, insbesondere ab wann er das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung nach § 7 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) hat.
Der am 00.00.1913 in L (Litauen) geborene Kläger ist jüdischen Glaubens und Verfolgter des Nationalsozialismus. Er besitzt seit 1990 die israelische Staatsangehörigkeit.
Am 12.01.1999 beantragte der Kläger erstmals bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten für das Ghetto Kaunas. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.11.1999 ab. Sie habe den Rentenantrag nach Aktenlage prüfen müssen, da der Kläger keinerlei Unterlagen eingereicht habe. Danach seien keine auf die Wartezeit anrechenbaren Zeiten vorhanden. Hiergegen legte der Kläger keine Rechtsmittel ein.
Am 30.10.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Rente unter Anerkennung von Ghettobeitragszeiten und Ersatzzeiten. Ferner beantragte er die freiwillige Weiterversicherung nach § 7 SGB VI. Im Fragebogen zu Ersatzzeiten gab der Kläger an, der NS-Verfolgung von 1941 bis 1944 ausgesetzt gewesen zu sein. Im Anschluss hieran sei er weder arbeitsunfähig noch arbeitslos gewesen. Ferner gab er im förmlichen Rentenantrag an, nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zugehörig zu sein. Er schilderte des Weiteren sein Verfolgungsschicksal, insbesondere welche Arbeiten er in Kaunas in welchen Zeiträumen und unter welchen Bedingungen verrichtete. Zur Stützung seines Vorbringens brachte er zwei Zeugenaussagen bei.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16.10.2003 ohne Rechtsbehelfsbelehrung mit, die für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Wartezeit von 60 Monaten mit anrechenbaren Versicherungszeiten sei nicht erfüllt, da im Falle des Klägers nur 39 Kalendermonate auf die Wartezeit anrechenbar seien. Der Kläger sei aber berechtigt, freiwillige Beiträge nach § 7 SGB VI ab dem 01.01.2002 zu zahlen. Es werde um Mitteilung gebeten, ob davon Gebrauch gemacht werde. Ferner übermittelte die Beklagte mit Schreiben vom 24.11.2003 ohne Rechtsbehelfsbelehrung dem Kläger auf seine Nachfrage hin einen Versicherungsverlauf vom 21.11.2003 ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Dieser trägt die Überschrift "Fiktiv". Darin sind Pflichtbeitragszeiten für die Zeit vom 01.02.1943 bis 30.09.1944 (= 20 Monate) angegeben, sowie die Zeiten der NS-Verfolgung vom 01.07.1941 bis 31.01.1943 (= 19 Monate). Daraufhin teilte der Kläger mit, dass zur Erfüllung der Wartezeit freiwillige Mindestbeiträge im Umfang von 21 Kalendermonaten entrichtet werden sollen, und bat die Beklagte um Erstellung einer entsprechenden Beitragsrechnung. Mit Schreiben vom 28.04.2004 ohne Rechtsbehelfsbelehrung teilte die Beklagte dem Kläger mit, das Recht zur freiwilligen Beitragsentrichtung bestehe erst ab Juni 2002, da dieses Recht allein auf der Grundlage des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) entstanden sei. Dieses Gesetz sei erst am 27.06.2002 verkündet worden. Der Kläger könne für die Zeit vom 01.06.2002 bis 29.02.2004 freiwillige Beiträge in Höhe von insgesamt 1.482,70 EUR entrichten. Die Beklagte erwarte die Zahlung bis zum 31.10.2004.
Daraufhin erhob der Kläger mit Schreiben vom 26.04.2004, das am 06.05.2004 bei der Beklagten einging, Widerspruch gegen die "Bescheide" vom 16.10. und 24.11.2003. Es seien weitere Beitragszeiten für die Tätigkeit auf dem Flugplatz B von Oktober 1941 bis zum 31.01.1943 anzuerkennen. Soweit der Widerspruch auch den "Bescheid" vom 16.10.2003 betreffe, werde geltend gemacht, dass freiwillige Beiträge wirksam ab dem 01.07.1997 gezahlt werden können, weil auch ein fiktiv anhängiges Rentenverfahren die Entrichtungsfrist für die Beiträge hemme. Am 12.05.2004 erhob der Kläger auch gegen den "Bescheid" vom 28.04.2004 Widerspruch. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 30.11.2004 mit, die Zeit von Juli 1941 bis Januar 1943 könne nur als Ersatzzeit anerkannt werden, da der Kläger in dieser Zeit keine rentenversicherungspflichtige Entlohnung erhalten habe. Er sei nur beköstigt worden und habe über die Beköstigung hinausgehende Coupons erst ab Februar 1943 erhalten. Schließlich wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2005 zurück. Die der Beklagten vorliegenden historischen Kenntnisse sprächen dagegen, dass der Kläger auf dem Flugplatz B versicherungspflichtig gearbeitet habe. Ferner sei die Berechtigung zur Zahlung freiwilliger Beiträge erst mit Verkündung des ZRBG im Juni 2002 entstanden.
Hiergegen hat der Kläger am 10.10.2005 zum Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben. Der Kläger hat zunächst auch sein Begehren auf Anerkennung weiterer Beitragszeiten von Oktober 1941 bis Januar 1943 mit der Klage weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 02.05.2006 hat er erklärt, auf die streitige Ghettobeitragszeit von Oktober 1941 bis Januar 1943 zu verzichten, da diese voll mit Ersatzzeiten belegt sei und diese Ersatzzeiten auch auf die Wartezeit angerechnet würden. Der Kläger hat im Übrigen die Auffassung vertreten, durch die Rentenbeginnregelung in § 3 ZRBG mit einer Zahlung ab 01.07.1997 müsse auch eine freiwillige Weiterversicherung ab dem 01.01.1997, hilfsweise ab dem 01.07.1997, möglich sein. Wenn der Antrag auf Rente zum 18.06.1997 fingiert werde, bedeute dies gleichzeitig eine Fiktion des Antrages auf Einzahlung von freiwilligen Beiträgen zum 18.06.1997. Dies folge daraus, dass die Rente gem. § 3 ZRBG bei rechtzeitiger Antragstellung ab dem 01.07.1997 zu zahlen sei.
Mit dem Schriftsatz vom 14.03.2006 hat der Kläger zunächst beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 16.10.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger aufgrund seiner Beschäftigung im Ghetto Kaunas von Oktober 1941 bis Januar 1943 nach den Vorschriften des ZRBG und unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten wegen NS-Verfolgung nach dem SGB VI eine Regelaltersrente ab dem 01.07.1997 zu gewähren.
Das Sozialgericht Düsseldorf hat unter dem 13.04.2006 um Überprüfung des Klageantrages aus dem Schriftsatz vom 14.03.2006 gebeten, da die Beklagte den Rentenantrag des Klägers bisher nicht abgelehnt habe. Die Schreiben der Beklagten vom 16.10.2003, 21.11.2003 und 28.02.2004 verhielten sich lediglich zur Berechtigung der Entrichtung freiwilliger Beiträge bzw. zum Versicherungsverlauf. Das Sozialgericht hat insoweit um Überprüfung des Klagebegehrens und ggf. um Mitteilung gebeten, mit welcher Begründung und welchem Ziel der Kläger am Klagebegehren festhalte.
Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02.05.2006 beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2005 zu verurteilen, die Klägerin ab 01.01.1997, hilfsweise 01.07.1997, zur freiwilligen Weiterversicherung zuzulassen und der Klägerin nach Einzahlung von 21 freiwilligen Mindestbeiträgen Regelaltersrente ab 01.10.1998, hilfsweise 01.04.1999, zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die getroffene Entscheidung weiterhin für zutreffend. Das Recht zur Zahlung freiwilliger Beiträge sei erst durch Verkündung des ZRBG am 27.06.2002 entstanden. Freiwillige Beiträge könnten in diesem Fall frühestens für die Zeit ab Juni 2002 gezahlt werden. Die Rente beginne mit Ablauf des mit freiwilligen Beiträgen belegten Monats, mit dem die Wartezeit erfüllt werde, frühestens mit dem Folgemonat der Rentenantragstellung. Die Frage nach einer Unterbrechung der Zahlungsfrist (§§ 197 Abs. 2, 198 SGB VI) ab 18.06.1997 stelle sich daher nicht. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Versicherungszeiten aus dem Schreiben vom 16.10. in Verbindung mit dem Schreiben vorn 21.11.2003 dem Grunde nach anerkannt worden seien. Streitig sei also nur noch die Frage, ab wann der Kläger das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung nach § 7 SGB VI habe (Erklärung im Verhandlungstermin vom 05.12.2006).
Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 05.12.2006 die Beklagte unter Abänderung der "Bescheide" vom 16.10.2003, 21.11.2003 sowie 28.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2005 verurteilt, dem Kläger ab 01.10.1998 Regelaltersrente unter Berücksichtigung der in den Bescheiden vom 16.10. und 21.11.2003 dem Grunde nach anerkannten Versicherungszeiten und unter der Bedingung zu gewähren, dass der Kläger für die Zeit vom 01.01.1997 bis 30.09.1998 freiwillige Beiträge nach § 7 SGB VI nachentrichtet. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, der Klageantrag des Klägers sei dahingehend auszulegen, dass mit der Klage alle Entscheidungen angefochten seien, mit denen die Beklagte geregelt habe, dass der Kläger erst ab (Juni) 2002 das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung besitze. Rechtsgrundlage für die Zahlung freiwilliger Beiträge sei § 7 SGB VI in Verbindung mit dem deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen (DISVA). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI könnten sich Personen, die nicht versicherungspflichtig seien, für Zeiten von der Vollendung des 60. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gelte nach Satz 2 der Regelung auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. In Verbindung mit den Vorschriften des DISVA gelte dies auch für israelische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Israel, also auch für den Kläger. Das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung könne nach § 197 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich bis zum 31.03. des Jahres ausgeübt werden, das dem Jahr folge, für das sie gelten sollen (Folgejahr). Diese Frist werde nach § 198 Satz 1 SGB VI durch ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginne erneut nach Abschluss des Verfahrens.
Dies berücksichtigend sei hier die Frist zur Entrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit nach dem 01.01.1997 seit dem 18.06.1997 unterbrochen. Denn das durch den Rentenantrag des Klägers vom 30.10.2002 in Gang gesetzte Verfahren über einen Rentenanspruch sei noch nicht abgeschlossen; dieser Rentenantrag sei von der Beklagten noch nicht endgüItig (bestands- oder rechtskräftig) beschieden worden. Zudem wirke dieser Rentenantrag gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG auf den 18.06.1997 zurück. Denn nach dieser Vorschrift werde fingiert, dass ein bis zum 30.06.2003 gestellter Rentenantrag als am 18.06.1997 gestellt gelte.
Nichts anderes folge daraus, dass § 3 ZRBG die Überschrift "Besonderheiten beim Rentenbeginn" trage. Daraus lasse sich nicht herleiten, dass die Rückwirkungsfiktion aus § 3 Abs. 1 Satz 1 nur Wirkungen hinsichtlich des Rentenbeginns zeitige und damit nicht das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung nach § 7 SGB VI in Verbindung mit §§ 197 Abs. 2, 198 Satz 1 SGB VI unterbreche. Vielmehr bedeute § 3 Abs. 1 Satz ZRBG hinsichtlich der Rentengewährung unter Anerkennung von Ghettobeitragszeiten eine umfassende Zurückversetzung in den Stand vom 18.06.1997. Hierfür sprächen entscheidend Sinn und Zweck des ZRBG. Das ZRBG gehe zurück auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.06.1997 (SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15), mit dem das BSG erstmals anerkannt habe, dass Beitragszeiten auch unter Ghettobedingungen zurückgelegt worden sein können. Ein Rentenexport scheiterte aber regelmäßig an der Vorschrift des § 113 Abs. 1 SGB VI, wonach bei Zahlung der Rente ins Ausland nur Entgeltpunkte für Bundesgebietsbeitragszeiten zu berücksichtigen seien, nicht aber für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach §§ 15, 16 des Fremdrentengesetzes (FRG). Aus diesem Grund seien viele Betroffene mit Wohnsitz im Ausland von der Stellung eines Rentenantrages in den Jahren 1997 ff - mangels Erfolgsaussicht – abgehalten worden. Diesen Nachteil gleiche § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG ausdrücklich hinsichtlich des Rentenbeginns aus (vgl. dazu auch BT-Drucksache 14/8583, insbesondere Seite 6). Dieser Gedanke greife aber auch hinsichtlich des Rechts zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI.
Gegen das ihr am 10.01.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.01.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, das ZRBG enthalte keine Fiktion eines Antrages auf Entrichtung freiwilliger Beiträge und keine Regelung über die Rückwirkung gezahlter freiwilliger Beiträge. Das ZRBG verfolge das Ziel der Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto und habe damit einen reinen rentenrechtlichen Charakter. So sei nicht nur die Überschrift eindeutig, sondern es sei in § 1 Abs. 2 ZRBG auch ausdrücklich geregelt, dass dieses Gesetz die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) ergänze. Auslöser für die Schaffung des ZRBG seien nicht die Beschäftigungszeiten in einem Ghetto als solche, sondern allein deren Zahlbarkeit - als Nicht-Bundesgebiet-Beitragszeiten - i. S. des § 113 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sei ausgeschlossen gewesen. Ziel des ZRBG sei es also, entgegenstehendes Auslandszahlungsrecht auf den Personenkreis des § 1 ZRBG nicht anzuwenden. Dies werde erreicht durch die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZRBG aufgestellte Fiktion einer Beitragszahlung nach Bundesrecht für die Beschäftigungen im Ghetto. Diese Fiktion bedeute praktisch die Aufhebung der gesetzlich in § 113 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorgesehenen "Zahlungssperre" für den besonderen Personenkreis der Verfolgten, die unter den Bedingungen eines Ghettos beschäftigt gewesen seien. Auch nach Auffassung des BSG (Urteil vom 03.05.2005, Az.: B 13 RJ 34/04 R) werde deutlich im ZRBG aufgezeigt, dass mit diesem Gesetz keine Änderung des Rentenversicherungsrechts ausgelöst worden sei, sondern lediglich eine Zahlungssperre für die Gewährung solcher Leistungen an einen bestimmten Personenkreis ins Ausland beseitigt worden sei. § 3 ZRBG enthalte nur eine Sonderregelung zum Rentenbeginn. Dies lasse sich nicht nur aus der Überschrift "Besonderheiten beim Rentenbeginn" entnehmen, sondern sie ergebe sich auch aus der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drucksache 14/8602). Danach solle (allein) im Zusammenwirken mit der Fiktion einer rechtzeitigen Antragstellung und der Regelung über das Inkrafttreten des ZRBG eine rückwirkende Rentenzahlung ab 01.Juli 1997 sichergestellt werden. § 3 Abs. 1 ZRBG enthalte folglich nur eine Sonderregelung zum Rentenbeginn und nicht als Unterbrechungstatbestand i. S. d. § 198 SGB VI. Dies sei auch plausibel, da durch die Spezialregelung des § 3 Abs. 1 ZRBG erreicht werde, dass die lediglich vierjährige Rückwirkung i. S. des § 48 Abs. 4 i. V. m. § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) ausgeschaltet werde. Selbst wenn aber davon ausgegangen werden sollte, dass die Antragsfiktion des § 3 Abs. 1 ZRBG einen Unterbrechungstatbestand i. S. des § 198 SGB VI darstelle, seien die Anspruchsvoraussetzungen erst mit der tatsächlichen Beitragszahlung erfüllt. Die Erfüllung der Wartezeit sei abhängig von der Zahlung der freiwilligen Beiträge und der entsprechende Antrag sei erst mit Schreiben vom 30. Okt. 2002 (Eingang) gestellt worden. Bei fristgerechter Beitragszahlung könne als Zeitpunkt der Beitragszahlung der Zeitpunkt des tatsächlichen Antrags zugrunde gelegt werden, sodass die Rente nicht vor dem 01.11.2002 beginnen könne. Ohne das Deutsch-Israelische Sozialversicherungsabkommen könnte der Kläger als Israeli keine freiwilligen Beiträge entrichten. Das ZRBG enthalte keine Regelungen über die Entrichtung freiwilliger Beiträge. Es räume somit keinem Verfolgten eine bisher nicht bestehende Möglichkeit zu einer Beitragsentrichtung ein. Dies führe auch nach Inkrafttreten des ZRBG dazu, dass nicht jedem Verfolgten eine Rente aus anerkannten ZRBG-Beitragszeiten in das Ausland gezahlt werden könne. Der Kläger habe auch nicht das ZRBG benötigt, um eine Rente aus Beitragszeiten nach dem FRG nach Israel gezahlt zu erhalten. Hätte der Kläger bereits im ersten Rentenverfahren freiwillige Beiträge entrichtet, so wären damit seine Beitragszeiten nach dem FRG in sein Heimatland zahlbar gewesen.
Am 16.05.2007 hat der Kläger unselbständige Anschlussberufung eingelegt und mit dem schriftsätzlich gestellten Hauptantrag die Gewährung der Rente unter Berücksichtigung der in den "Bescheiden" vom 16.10.2003 und 21.11.2003 anerkannten Versicherungszeiten begehrt. Hilfsweise verbleibe es bei dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.12.2006 abzuändern und die Klage abzuweisen sowie die erhobene unselbständige Anschlussberufung zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.12.2006 sowie unter Abänderung der Bescheide vom 16.10.2003 und 21.11.2003 sowie 28.04.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2005 zu verurteilen, dem Kläger ab 01.07.1997 Regelaltersrente unter Berücksichtigung der in den Bescheiden vom 16.10. und 21.11.2003 anerkannten Versicherungszeiten zu gewähren,
hilfsweise die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt zur Begründung der Anschlussberufung vor, unter Beachtung des Urteils des BSG vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) sei die Erfüllung der Wartezeit gem. § 1 Abs. 3 ZRBG nicht erforderlich, um Rente aus Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG zu erhalten. Zur Begründung des Hilfsantrags macht der Kläger geltend, wenn § 1 Abs. 2 ZRBG darauf verweise, dass dieses Gesetz die rentenrechtlichen Vorschriften des WGSVG ergänze, so seien damit die gesamten Vorschriften des Rentenrechts gemeint, d. h. nicht nur das materielle Leistungsrecht, sondern auch das Versicherungsrecht. Verfehlt sei die Auffassung der Beklagten, dass das ZRBG "nicht die Beschäftigungszeiten in einem Ghetto als solche, sondern allein deren Zahlbarkeit" erreichen wolle. Mit dieser Auffassung werde der Regelungscharakter des ZRBG verkannt und auf ein reines Zahlungsgesetz reduziert. Dem widersprächen bereits die eindeutigen Regelungen der §§ 1 und 2 ZRBG, wonach Beiträge eigener Art (Beiträge sui generis) im Sinne von § 55 Abs. 1 S. 2 SGB VI geschaffen worden seien. Das ZRBG habe den anspruchsbegründenden Personenkreis erweitert, sodass für die Anerkennung dieser Zeiten nicht die Voraussetzungen zur Berücksichtigung von Fremdbeitragszeiten nach dem FRG bzw. dem WGSVG (§§ 1, 15, 16, 17 a FRG; 20 WGSVG) erfüllt sein müssten. Dies sei durch die bereits zitierte Entscheidung des BSG vom 14.12.2006 unmissverständlich bestätigt worden (BSG a.a.O. S. 30 ff, Rn. 106, 108, 109-114). Soweit die Beklagte das Gegenteil aus der Überschrift des Gesetzes herauslesen wolle, könne dies nicht überzeugen. Entscheidend sei der materielle Inhalt des Gesetzes. Auch die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/8602) gäben für die Auffassung der Beklagten nichts her (BSG a.a.O. S. 32, Rn. 110, 111 der amtlichen Entscheidung). Soweit die Beklagte darauf verweise, dass er - der Kläger – mit freiwilligen Beiträgen eine Rente aus FRG-Beitragszeiten nach Israel hätte zahlbar machen können, gehe dies an der Sachlage vorbei. Gegenstand des Verfahrens sei nicht die Berücksichtigung von Fremdbeitragszeiten, sondern von Ghetto-Beitragszeiten, wie sie in § 2 ZRBG als Beiträge eigener Art definiert worden seien. Weiterhin verkenne die Beklagte den entschädigungsrechtlichen Charakter des ZRBG, wenn sie darauf verweise, dass nicht jedem Verfolgten eine Rente aus anerkannten ZRBG-Beitragszeiten in das Ausland gezahlt werden könne und das ZRBG nicht als eine so umfassende Wiedergutmachungsregelung verstanden werden müsse, dass sich aus ihm entgegen seinem Wortlaut für jeden Verfolgten mit ZRBG-Beitragszeiten eine Rentenzahlung ergebe. Bei der Auffassung der Beklagten handele es sich um eine Fehlinterpretation des ZRBG, wie sich aus dem Urteil des BSG vom 14.12.2006 ergebe (S. 19, Rn. 75, S. 33, Rn. 114 der amtlichen Entscheidung).
Das Gericht hat unter dem 21.05.2007 den Beteiligten unter Bezugnahme auf den Hinweis des erstinstanzlichen Gerichts vom 13.04.2006 den Hinweis erteilt, dass eine Verwaltungsentscheidung über den vom Kläger gestellten Rentenantrag bisher nicht ergangen sei und Klage und Anschlussberufung daher im Hinblick auf das Rentenbegehren unzulässig sein dürften.
Der Kläger hat hierzu geltend gemacht, dass aus dem Schreiben der Beklagten vom 16.10.2003, dem Versicherungsverlauf vom 21.11.2003 und dem Widerspruchsbescheid vom 08.09.2005 die Entscheidung deutlich werde, Rente mangels Wartezeit nicht gewähren zu wollen und insoweit eine ablehnende Entscheidung zu treffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte in Abwesenheit des Klägers und seiner Bevollmächtigten verhandeln und entscheiden, da in der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, § 110, Rn. 11; § 126, Rn. 4). Die Terminsmitteilung ist der Bevollmächtigten des Klägers am 04.05.2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.
Die im Rahmen der unselbständigen Anschlussberufung erhobene Klage mit dem als Hauptantrag verfolgten Begehren ist unzulässig (I), die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet (II) und teilweise unbegründet (III)
(I) Über die mit der unselbständigen Anschlussberufung erhobene Klage entscheidet der Senat erstinstanzlich. Die mit der unselbständigen Anschlussberufung erhobene Klage mit dem als Hauptantrag verfolgten Rentenbegehren, mit der der Kläger die Gewährung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung der in dem Schreiben vom 16.10.2003 und dem Versicherungsverlauf vom 21.11.2003 anerkannten rentenrechtlichen Zeiten begehrt, ist unzulässig. Denn es fehlt bisher eine Entscheidung der Beklagten über den Rentenantrag des Klägers in Form eines Verwaltungsaktes gem. § 31 SGB X.
Denn mit den Schreiben vom 16.10.2003 und 28.04.2004 sowie dem Versicherungsverlauf vom 21.11.2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers nicht ab, sondern zeigte auf, unter welchen Voraussetzungen ihrer Ansicht nach die Rentengewährung in Betracht kommt. Die vorgenannten Schreiben bzw. der Versicherungsverlauf verhielten sich lediglich zur Berechtigung der Entrichtung freiwilliger Beiträge bzw. zu den gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten. Auch der Widerspruchsbescheid vom 08.09.2005 enthält keine Aussage zum Rentenantrag. Ein hiervon abweichendes Verständnis ist von dem maßgeblichen Empfängerhorizont aus bei objektiver Auslegung nicht möglich. Zu den vorgenannten Zeitpunkten war es zwischen den Beteiligten unstreitig, dass für den Anspruch auf eine Regelaltersrente die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten gem. §§ 35 Nr. 2, 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt sein muss. Nur vor diesem Hintergrund ist der vom Kläger gestellte Antrag auf Zulassung zur freiwilligen Versicherung gem. § 7 SGB VI überhaupt verständlich und sinnvoll. Aus der Sicht des Klägers als Empfänger der schriftlichen Äußerungen der Beklagten dienten diese allein dazu, eine – für ihn positive – Entscheidung über seinen Rentenantrag erst zu ermöglichen und gerade nicht seinen Rentenantrag schon zu den vorgenannten Zeitpunkten abzulehnen. Erst vor dem Hintergrund der Ausführungen des BSG in dem Urteil vom 14.12.2006 (Az.: B 4 R 29/06 R), das darin die Auffassung vertreten hat, dass bei auf ZRBG-Beitragszeiten beruhenden Renten eine Wartezeiterfüllung nicht erforderlich sei, ist die unselbständige Anschlussberufung eingelegt und vom Kläger der Standpunkt eingenommen worden, der Entrichtung freiwilliger Beiträge bedürfe es nicht.
Der Kläger ist daher hinsichtlich seines Rentenbegehrens nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert. Auch die Prozessvoraussetzung des Vorverfahrens gem. § 78 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGG ist nicht gegeben. Eine Aussetzung analog § 114 Abs. 2 SGG, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, das Vorverfahren nachzuholen, kommt nicht in Betracht, da nicht nur das Vorverfahren nachgeholt werden muss, sondern zunächst überhaupt eine Verwaltungsentscheidung über den Rentenantrag ergehen muss.
Die Anschlussberufung des Klägers war daher als unzulässig zu verwerfen und die mit dieser erhobenen Klage abzuweisen.
(II) Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hinsichtlich des bereits erstinstanzlich verfolgten Rentenbegehrens des Klägers auch begründet. Denn mit diesem Begehren ist die Klage unzulässig. Es gelten auch insoweit die Ausführungen zur Zulässigkeit der mit der unselbständigen Anschlussberufung erhobenen Klage zu (I), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
(III) Soweit der Kläger - nunmehr noch hilfsweise - begehrt, freiwillige Beiträge gem. § 7 SGB VI für den Zeitraum von Januar 1997 bis September 1998 (= 21 Monate) entrichten zu können, um die Regelaltersrente bereits ab dem 01.10.1998 erhalten zu können, ist die Klage zulässig (1.) und begründet (2.), die Berufung der Beklagten somit unbegründet.
1. Die Schreiben vom 16.10.2003 und 28.04.2004 stellen Verwaltungsakte gem. § 31 SGB X dar, auch wenn sie nicht - worauf es für die positive Feststellung der Verwaltungsaktseigenschaft auch nicht ankommt - weder als Bescheide bezeichnet, noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sind. Sie sind aber unter Berücksichtigung ihres Inhalts und der gesamten Umstände des Verwaltungsverfahrens vom maßgeblichen Empfängerhorizont ausgehend bei objektiver Auslegung als Verwaltungsakte zu qualifizieren.
Beide Schreiben stellen die Berechtigung des Klägers zur freiwilligen Versicherung fest. Ausgehend von dem ausdrücklich gestellten Antrag auf freiwillige Weiterversicherung nach § 7 SGB VI kann der Empfänger die Mitteilung der Beklagten, zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt zu sein, nur als Entscheidung über seinen Antrag verstehen, so dass eine hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen vorliegt.
Gegen den Bescheid vom 16.10.2003 ist am 06.05.2004 rechtzeitig Widerspruch erhoben worden. Mangels Rechtsbehelfsbelehrung galt die Widerspruchsfrist von einem Jahr, §§ 84 Abs. 2 Satz 3, 66 Abs. 2 Satz 1 SGG. Auch der Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.04.2004 ist am 12.05.2004 - und damit sogar binnen Monatsfrist - rechtzeitig erhoben worden.
2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Entrichtung von freiwilligen Beiträgen gem. § 7 SGB VI in Verbindung mit § 3 Abs. 1 ZRBG für den Zeitraum von Januar 1997 bis September 1998 (=21 Monate) und dem DISVA.
Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen und weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe Bezug auf die insoweit zutreffenden, im Tatbestand wiedergegebenen Ausführungen der angefochtenen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG), denen er sich nach eigener Prüfung und Meinungsbildung anschließt.
Die Ausführungen der Beklagten zur Berufungsbegründung lassen eine abweichende rechtliche Beurteilung nicht zu. Der Auffassung der Beklagten, § 3 Abs. 1 ZRBG enthalte nur eine Sonderregelung zum Rentenbeginn, ist nicht zu folgen. Diese Auffassung kann nicht auf die Überschrift "Besonderheiten beim Rentenbeginn" des § 3 ZRBG gestützt werden. Denn § 3 ZRBG ist entgegen seiner Überschrift ersichtlich keine Vorschrift ausschließlich zum Rentenbeginn (§ 99 SGB VI). § 3 ZRBG enthält zwar auch Regelungen zum Rentenbeginn gem. § 99 SGB VI, aber in Abs. 2 auch eine Regelung zum Zugangsfaktor. In § 3 Abs. 2 ZRBG wird bestimmt, dass für die Ermittlung des Zugangsfaktors die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen gilt. Diejenigen Ghetto-Beschäftigten, die das 65. Lebensjahr bereits vor dem 01.07.1997 vollendet hatten, erhalten damit nach den allgemeinen Grundsätzen der Rentenberechnung für jeden Monat des "Nichtbezugs" der Rente vom vollendeten 65. Lebensjahr an bis zum 01.07.1997 einen Zuschlag in Höhe von 0,5 % (vgl. BSG, Urteil vom 03.05.2005, Az.: B 13 RJ 34/04 R). Somit ergibt sich für jedes Jahr des "Nichtbezugs" der Altersrente vor dem 01.07.1997 sogar ein Zuschlag zur Rente von 6 % (vgl. BSG a.a.O.). Ein Berechtigter, der mithin aufgrund dieses Gesetzes die Gewährung von Altersrente ins Ausland beantragt, wird durch das rückwirkende Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.07.1997 folglich nicht nur so gestellt, als habe er im Zeitpunkt der Entscheidungen des BSG vom 18.06.1997 den entsprechenden Antrag gestellt; die Berechtigung zum Rentenbezug wird darüber hinaus rückwirkend ab Vollendung des 65. Lebensjahres fingiert (vgl. BSG a.a.O.). Die Überschrift des § 3 ZRBG gibt den Regelungsbereich des § 3 ZRBG daher nur verkürzt wieder und kann somit auch für die Auslegung des Abs. 1 dieser Vorschrift nicht maßgeblich sein. Dies gilt umso mehr als die Formulierung des Abs. 1 Satz 1 sich nicht ausdrücklich nur mit dem Rentenbeginn befasst, sondern in umfassenderer Weise darüber hinaus geht, wenn sie ohne Beschränkung auf den Rentenbeginn bestimmt, dass ein bis zum 30.06.2003 gestellter Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als am 18.06.1997 gestellt gilt. Dies bedeutet, dass die Rentenantragstellung allgemein im Hinblick auf alle Auswirkungen auf den 18.06.1997 zurückwirkt, was damit auch für die Regelung des § 198 Satz 1 SGB VI gilt. Auch die Beklagte geht im Übrigen davon aus, dass § 3 Abs. 1 ZRBG keine Sonderregelung zu § 198 SGB VI enthält.
Die vom Gericht vorgenommene Auslegung des § 3 ZRBG in Bezug auf die Berechtigung zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten der Gleichbehandlung gem. Art 3 des Grundgesetzes (GG) als verfassungskonforme Auslegung geboten. Bei einer Rentenantragstellung bis zum 30.06.2003 (hier: Rentenantragstellung am 30.10.2002) gilt der Antrag am 18.06.1997 gestellt, was bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit einen Rentenbeginn zum 01.07.1997 zur Folge hat. Der Personenkreis, der die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, muss ausgehend von der Rentenantragstellung am 18.06.1997 gem. §§ 197 Abs. 2, 198 Satz 1 SGB VI jedenfalls durch die Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen in dem erforderlichen Umfang ab Januar 1997 die Möglichkeit haben, die allgemeine Wartezeit zeitnah zum 18.06.1997 zu erfüllen. Anderenfalls läge eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber der Gruppe derjenigen vor, die die allgemeine Wartezeit erfüllt. Denn die letztgenannte Gruppe käme dann in den Genuss der Regelung des § 3 Abs. 1 ZRBG, die Gruppe, die die allgemeine Wartezeit (noch) nicht erfüllt hat, jedoch nicht. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich. Dieser kann nicht darin gesehen werden, dass die eine Gruppe zum 18.06.1997 die allgemeine Wartezeit erfüllt, die andere jedoch nicht. Die rechtliche Konsequenz, die hieraus allein resultieren darf, ist die, dass die letztgenannte Gruppe die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit durch die Entrichtung freiwilliger Beiträge derart herbeiführen kann, dass zeitnah zum 01.07.1997 eine Rente beansprucht werden kann. Weitere Rechtsnachteile dürfen dieser Gruppe nicht auferlegt werden, da es eine rechtliche Notwendigkeit hierfür nicht gibt. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber die Gruppe, die die allgemeine Wartezeit zum 18.06.1997 nicht erfüllt hat, von den rechtlichen Vorteilen, die aus § 3 Abs. 1 ZRBG resultieren, ausschließen wollte.
Die vom Gericht vorgenommene Auslegung des § 3 Abs. 1 ZRBG bedeutet, dass die Frist zur Zahlung von freiwilligen Beiträgen für den Zeitraum von Januar 1997 bis September 1998 gem. §§ 197 Abs. 2, 198 Satz 1 SGB VI mit Wirkung ab dem 18.06.1997 unterbrochen und damit dem Kläger die fristgerechte Zahlung noch möglich ist. Bei fristgerechter Zahlung besteht – bei dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - der Rentenanspruch damit ab dem 01.10.1998. Nach § 198 Satz 1 2. Halbsatz SGB VI beginnt die unterbrochene Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI erst nach Abschluss des Verfahrens erneut.
Ob die allgemeine Wartezeit für eine Rente aus ZRBG-Beitragszeiten überhaupt erfüllt sein muss, kann für vorliegendes Verfahren dahinstehen, da der Kläger sein Begehren auf Zulassung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge hilfsweise weiterverfolgt und die mit der unselbständigen Anschlussberufung erhobene Klage unzulässig ist.
Unerheblich ist, dass der Kläger möglicherweise auch FRG-Zeiten mit der Entrichtung freiwilliger Beiträge schon vor dem Inkrafttreten des ZRBG nach Israel hätte zahlbar machen können. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass es vorliegend um (fiktive) Beitragszeiten nach dem ZRBG und nicht nach dem FRG geht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und trägt dem Maß des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten Rechnung.
Mangels Vorliegens von Zulassungsgründen gem. § 160 Abs. 2 SGG war die Revision nicht zuzulassen. Aufgrund der Eindeutigkeit der Rechtslage kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu.
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