L 9 B 140/07 AS ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 32 AS 166/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 B 140/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Kein Anspruch eines Beziehers von ALG II - Leistungen auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Fax-Gerätes
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 07.08.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde sein Begehren auf Übernahme der Kosten für ein Faxgerät in Höhe von 169 Euro als Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) weiter.

Er steht bei der Antragsgegnerin im laufenden Leistungsbezug. Seinen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Faxgerätes in Höhe von 169 Euro lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27.11.2006 ab, den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2006 mit der Begründung zurück, der Antragsteller sei gehalten, die Anschaffung des Faxgerätes aus seiner Regelleistung zu bestreiten. Ein unabweisbarer Bedarf gem. § 23 Abs. 1 SGB II liege ebenfalls nicht vor. Die gegen die Ablehnung der Kostenübernahme erhobene Klage vom 06.12.2006 hat das Sozialgericht mit Urteil vom 26.07.2007 abgewiesen.

Den am 14.06.2007 gestellten einstweiligen Rechtsschutzantrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 07.08.2007 unter Bezugnahme auf die seines Erachtens zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz/SGG) abgelehnt.

Gegen diesen ihm am 09.08.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 14.08.2007.

Dem schriftsätzlichen Vorbringen des Antragstellers ist zu entnehmen, dass er beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 07.08.2007 zu ändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten für die Anschaffung eines Telefaxgerätes in Höhe von 169 Euro zu übernehmen.

II.

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 16.08.2007), ist schon deshalb unbegründet, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

Der Bedarf für ein Faxgerät ist bereits gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II - "Beziehungen zur Umwelt" - von der Regelleistung umfasst (Lang in Eicher/Spellbrink, Rn. 60 zu § 20 SGB II). Wie die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 30.11.2006 zutreffend ausgeführt hat, kommt deshalb allenfalls eine darlehensweise Kostenübernahme unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Betracht. Eine solche Kostenübernahme setzt voraus, dass der Antragsteller einen unabweisbaren Bedarf für ein Faxgerät glaubhaft gemacht hat. Eine solche Unabweisbarkeit kann nur bei Bedarfen vorliegen, deren Abdeckung keinen Aufschub duldet (Lang, a.a.O., Rn. 27 zu § 23 SGB II). Dies ist bei einem Faxgerät nicht der Fall. Dem Antragsteller steht es frei, seine Beziehungen zur Umwelt in anderer Weise zu pflegen. Dass ihm dies jedenfalls schriftlich gelingt, zeigt seine weiterhin umfangreiche Korrespondenz mit dem Sozialgericht Duisburg, mit dem Landessozialgericht und wohl auch mit der Antragsgegnerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved