Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 19 SO 64/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 86/07 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 02.07.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers vom 27.07.2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 30.07.2007), ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen (Regelungs-) Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, dem Antragsteller höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwöftes Buch (SGB XII) zu erbringen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. eines materiell-rechtlichen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Eilbedürftigkeit). Anordnungsanspruch und -grund sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Können ohne den vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927).
Soweit der Antragsteller sinngemäß die Verpflichtung der Antragstellerin zur Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von monatlich 25,56 EUR begehrt, hat das Sozialgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass zur Feststellung des erforderlichen Anspruchs Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Antragstellers erforderlich sind, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen. Die Antragsgegnerin ist unmittelbar nach Vorlage des ärztlichen Attests am 26.04.2007 in die erforderliche Überprüfung eingetreten. Dass eine Entscheidung bisher nicht vorliegt, ist der Tatsache geschuldet, dass der Antragsteller einen vom Gesundheitsamt des Kreises Lippe vorgeschlagenen Untersuchungstermin am 13.06.2007 abgesagt und "wegen Urlaubs" einen neuen Termin für Ende August / Anfang September erbeten hat.
Bei dieser Sachlage vermag der Senat eine besondere Eilbedürftigkeit der Entscheidung nicht zu erkennen.
Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Gewährung höherer Unterkunftskosten verweist der Senat hinsichtlich der Eilbedürftigkeit zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Auch mit der Beschwerdebegründung hat der Antragsteller nicht konkret dargelegt, dass bei fortlaufender Gewährung von 429,60 EUR allein für Unterkunft und Heizung monatlich derzeit ein Verlust der (Eigentums-) Wohnung oder auch nur eine Kündigung des Bausparvertrages droht. Bisher sind die Schuldzinsen offenbar ebenso gezahlt worden wie die Ansparbeträge für den (letztlich zur Tilgung bestimmten) Bausparvertrag.
Unabhängig davon ist ein Anordnungsanspruch zweifelhaft. Soweit die Antragsgegnerin die Eigenheimzulage als Einkommen des Antragstellers berücksichtigt hat, stellt sich dieses Vorgehen nach der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar. Der Senat teilt insoweit einstweilen die Auffassung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 19.05.2006 - L 3 ER 50/06 SO; a.A. SG Oldenburg, Beschluss vom 09.11.2005, S 2 SO 218/05 ER), dass im Rahmen der Leistungserbringung nach dem SGB XII die Eigenheimzulage anzurechnen ist und die Vorschrift des § 83 Abs. 1SGB XII der Anrechnung als Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann. Dies entspricht zunächst der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 28.05.2003, 5 C 41/02) zur Vorgängervorschrift des § 77 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), die nach der Gesetzesbegründung zum SGB XII (BT-Drs 15/1514, Seite 65) im Wesentlichen inhaltsgleich in das SGB XII übertragen wurde, und demzufolge offenbar auch dem Willen des Gesetzgeber, dem die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bekannt war.
Eine Zweckbestimmung im Sinne des § 83 Abs. 1 SGB XII fehlt hinsichtlich der auf der Grundlage des Eigenheimzulagengesetzes zu gewährenden Eigenheimzulage. Denn die Eigenheimzulage wird ohne Verwendungsnachweis und unabhängig davon gewährt, ob und in welchem Umfang sie zur Finanzierung von Wohneigentum verwendet wird (vgl. BVerwG, aaO; LSG Rheinland-Pfalz, aaO; Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, § 83 RdNr. 10a). Die Berücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen im Rahmen der Leistungserbringung nach dem SGB XII wird unter Verweis auf die Rechtsprechung des BverwG sodann auch von der Literatur weitestgehend bejaht (Lücking, aaO, Brühl in LPK-SGB XII, § 83 RdNr. 28; Wahrendorf in Grube-Wahrendorf, SGB XII, § 83 SGB XII RdNr. 9). Ob bei einer Abtretung des Anspruchs auf Eigenheimzulage anders zu urteilen wäre (vgl. etwa Brühl, aaO), kann dahinstehen, da keine Anhaltspunkte für eine Abtretung vorliegen. Die abweichende Beurteilung der Frage der Zweckneutralität im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 WoGG (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.07.2006, 9 CE 06.1458) steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Der Senat sieht sich auch nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des Landessozialgerichts NRW im Urteil vom 09.05.2007 (L 12 AS 32/06, anhängige Revision unter B 14 AS 19/07 R), wonach die Eigenheimzulage im Rahmen des SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Das Urteil betont ausdrücklich die Unterschiede der Einkommensbegriffe nach dem SGB II und XII. Zur Überzeugung des Senats schreiben SGB II und SGB XII die bereits unter Geltung des SGB III (§ 194 SGB II in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung) und des BSHG geltende Differenzierung fort.
Eine der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (AlgII-V) in der Fassung der 1. Verordnung zu ihrer Änderung vom 22.08.2005 (wonach die Eigenheimzulage bei der Bemessung von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, soweit sie nachweislich der Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB XII geschützten Immobilie verwendet wird) entsprechende Vorschrift fehlt für das SGB XII. Wegen der letztlich die Verschiedenheit des jeweilig erfassten Personenkreises Rechnung tragenden unterschiedlichen Zielrichtung des SGB II und des SGB XII begegnet die vermeintliche Ungleichbehandlung zur Überzeugung des Senats keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, aaO). Das SGB II geht hinsichtlich seine Konzeption ersichtlich von einer nur vorübergehenden Angewiesenheit der Arbeitssuchenden auf existenzsichernde Leistungen aus. Dies wirkt sich in vielfältiger und unbeanstandeter Weise etwa auch beim geforderten Vermögenseinsatz aus.
Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass der Umstand, dass die 80 m² große Eigentumswohnung gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht als Vermögen einzusetzen sein dürfte, nicht zwangsläufig zu einem Anspruch auf Gewährung voller Unterkunftskosten sowie Kosten der Heizung führen muss (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R zu den den §§ 29 und 90 SGB XII für die hier in Rede stehende Problematik im Wesentlichen entsprechenden Vorschriften des SGB II: ..."Die Angemessenheitskontrolle im Rahmen von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II hat insoweit nicht das Ziel, eine Einstandspflicht des Grundsicherungsträgers für unverhältnismäßige Unterkunftskosten des Hilfebedürftigen auszuschließen. Art. 3 Abs. 1 GG ist dagegen tangiert, wenn es um die Übernahme der Unterkunftskosten von Mietern einerseits und Haus- und Wohnungseigentümern andererseits geht etwa im Hinblick auf die Höhe der Kaltmiete einerseits und der Darlehenskosten andererseits sowie in Bezug auf Heizungs- und sonstige Nebenkosten. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung bei § 22 Abs. 1 SGB II wird eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern nicht zu rechtfertigen sein ...").
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kam angesichts fehlender Erfolgsaussichten im Sinne der §§ 73a SGG, 114 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers vom 27.07.2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 30.07.2007), ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen (Regelungs-) Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, dem Antragsteller höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwöftes Buch (SGB XII) zu erbringen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. eines materiell-rechtlichen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Eilbedürftigkeit). Anordnungsanspruch und -grund sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Können ohne den vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927).
Soweit der Antragsteller sinngemäß die Verpflichtung der Antragstellerin zur Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von monatlich 25,56 EUR begehrt, hat das Sozialgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass zur Feststellung des erforderlichen Anspruchs Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Antragstellers erforderlich sind, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen. Die Antragsgegnerin ist unmittelbar nach Vorlage des ärztlichen Attests am 26.04.2007 in die erforderliche Überprüfung eingetreten. Dass eine Entscheidung bisher nicht vorliegt, ist der Tatsache geschuldet, dass der Antragsteller einen vom Gesundheitsamt des Kreises Lippe vorgeschlagenen Untersuchungstermin am 13.06.2007 abgesagt und "wegen Urlaubs" einen neuen Termin für Ende August / Anfang September erbeten hat.
Bei dieser Sachlage vermag der Senat eine besondere Eilbedürftigkeit der Entscheidung nicht zu erkennen.
Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Gewährung höherer Unterkunftskosten verweist der Senat hinsichtlich der Eilbedürftigkeit zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Auch mit der Beschwerdebegründung hat der Antragsteller nicht konkret dargelegt, dass bei fortlaufender Gewährung von 429,60 EUR allein für Unterkunft und Heizung monatlich derzeit ein Verlust der (Eigentums-) Wohnung oder auch nur eine Kündigung des Bausparvertrages droht. Bisher sind die Schuldzinsen offenbar ebenso gezahlt worden wie die Ansparbeträge für den (letztlich zur Tilgung bestimmten) Bausparvertrag.
Unabhängig davon ist ein Anordnungsanspruch zweifelhaft. Soweit die Antragsgegnerin die Eigenheimzulage als Einkommen des Antragstellers berücksichtigt hat, stellt sich dieses Vorgehen nach der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar. Der Senat teilt insoweit einstweilen die Auffassung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 19.05.2006 - L 3 ER 50/06 SO; a.A. SG Oldenburg, Beschluss vom 09.11.2005, S 2 SO 218/05 ER), dass im Rahmen der Leistungserbringung nach dem SGB XII die Eigenheimzulage anzurechnen ist und die Vorschrift des § 83 Abs. 1SGB XII der Anrechnung als Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann. Dies entspricht zunächst der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 28.05.2003, 5 C 41/02) zur Vorgängervorschrift des § 77 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), die nach der Gesetzesbegründung zum SGB XII (BT-Drs 15/1514, Seite 65) im Wesentlichen inhaltsgleich in das SGB XII übertragen wurde, und demzufolge offenbar auch dem Willen des Gesetzgeber, dem die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bekannt war.
Eine Zweckbestimmung im Sinne des § 83 Abs. 1 SGB XII fehlt hinsichtlich der auf der Grundlage des Eigenheimzulagengesetzes zu gewährenden Eigenheimzulage. Denn die Eigenheimzulage wird ohne Verwendungsnachweis und unabhängig davon gewährt, ob und in welchem Umfang sie zur Finanzierung von Wohneigentum verwendet wird (vgl. BVerwG, aaO; LSG Rheinland-Pfalz, aaO; Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, § 83 RdNr. 10a). Die Berücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen im Rahmen der Leistungserbringung nach dem SGB XII wird unter Verweis auf die Rechtsprechung des BverwG sodann auch von der Literatur weitestgehend bejaht (Lücking, aaO, Brühl in LPK-SGB XII, § 83 RdNr. 28; Wahrendorf in Grube-Wahrendorf, SGB XII, § 83 SGB XII RdNr. 9). Ob bei einer Abtretung des Anspruchs auf Eigenheimzulage anders zu urteilen wäre (vgl. etwa Brühl, aaO), kann dahinstehen, da keine Anhaltspunkte für eine Abtretung vorliegen. Die abweichende Beurteilung der Frage der Zweckneutralität im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 WoGG (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.07.2006, 9 CE 06.1458) steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Der Senat sieht sich auch nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des Landessozialgerichts NRW im Urteil vom 09.05.2007 (L 12 AS 32/06, anhängige Revision unter B 14 AS 19/07 R), wonach die Eigenheimzulage im Rahmen des SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Das Urteil betont ausdrücklich die Unterschiede der Einkommensbegriffe nach dem SGB II und XII. Zur Überzeugung des Senats schreiben SGB II und SGB XII die bereits unter Geltung des SGB III (§ 194 SGB II in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung) und des BSHG geltende Differenzierung fort.
Eine der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (AlgII-V) in der Fassung der 1. Verordnung zu ihrer Änderung vom 22.08.2005 (wonach die Eigenheimzulage bei der Bemessung von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, soweit sie nachweislich der Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB XII geschützten Immobilie verwendet wird) entsprechende Vorschrift fehlt für das SGB XII. Wegen der letztlich die Verschiedenheit des jeweilig erfassten Personenkreises Rechnung tragenden unterschiedlichen Zielrichtung des SGB II und des SGB XII begegnet die vermeintliche Ungleichbehandlung zur Überzeugung des Senats keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, aaO). Das SGB II geht hinsichtlich seine Konzeption ersichtlich von einer nur vorübergehenden Angewiesenheit der Arbeitssuchenden auf existenzsichernde Leistungen aus. Dies wirkt sich in vielfältiger und unbeanstandeter Weise etwa auch beim geforderten Vermögenseinsatz aus.
Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass der Umstand, dass die 80 m² große Eigentumswohnung gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht als Vermögen einzusetzen sein dürfte, nicht zwangsläufig zu einem Anspruch auf Gewährung voller Unterkunftskosten sowie Kosten der Heizung führen muss (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R zu den den §§ 29 und 90 SGB XII für die hier in Rede stehende Problematik im Wesentlichen entsprechenden Vorschriften des SGB II: ..."Die Angemessenheitskontrolle im Rahmen von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II hat insoweit nicht das Ziel, eine Einstandspflicht des Grundsicherungsträgers für unverhältnismäßige Unterkunftskosten des Hilfebedürftigen auszuschließen. Art. 3 Abs. 1 GG ist dagegen tangiert, wenn es um die Übernahme der Unterkunftskosten von Mietern einerseits und Haus- und Wohnungseigentümern andererseits geht etwa im Hinblick auf die Höhe der Kaltmiete einerseits und der Darlehenskosten andererseits sowie in Bezug auf Heizungs- und sonstige Nebenkosten. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung bei § 22 Abs. 1 SGB II wird eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern nicht zu rechtfertigen sein ...").
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kam angesichts fehlender Erfolgsaussichten im Sinne der §§ 73a SGG, 114 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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