L 8 R 185/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 19 (16) RJ 97/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 185/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 113/07 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 17.08.2004 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 18.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2003 verurteilt, dem Kläger am 01.12.2002 eine ungekürzte Rente wegen voller Erwerbsminderung für 17,1217 Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor 1 zu gewähren. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger volle Erwerbsminderungsrente nach einem verminderten Zugangsfaktor gewähren darf.

Auf den Rentenantrag vom 19.12.2000 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 20.06.2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.03.2002. In dem nachfolgend bei dem Sozialgericht Detmold geführten Klageverfahren S 16 (7) RJ 32/02, in dem der Kläger die Gewährung voller Erwerbsminderungsrente begehrte, schlossen die Beteiligten den Vergleich, bei dem Kläger volle Erwerbsminderung auf Dauer seit 20.11.2002 anzunehmen zu Leistungen nach Maßgabe sozialrechtlicher Vorschriften (über Beginn, Berechnung Anrechnung anderer Leistungen) zu erbringen. Aufgrund des Vergleichs bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 18.03.2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.05.2003. Als Summe aller Entgeltpunkte ermittelte die Beklagte 36,2433 Punkte. Zum Zugangsfaktor führte sie aus, die Hälfte der Entgeltpunkte, die bereits Grundlage für die gewährte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewesen seien, behielten den Zugangsfaktor von 0,955, demzufolge seien insoweit 17,7932 Punkte zugrunde zu legen. Der Zugangsfaktor für die andere Hälfte der Entgeltpunkte sei grundsätzlich 1,0. Er vermindert sich für jeden Kalendermonat nach dem 01.07.2010 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,003. Bei 24 Kalendermonaten ergebe sich eine Minderung um 0,072 auf 0,928 für 17,7931. Entgeltpunkte. Für die Entgeltpunkte von 0,6570, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten an Rente gewesen seien, ergebe sich ebenfalls eine Verminderung für 24 Kalendermonate um 0,072. Die persönlichen Entgeltpunkte betrügen somit

17,7932 x 0,955 = 16,9925
17,7931 x 0,928 = 16,5120
0,6579 x 0,928 = 0,6097
Summe der persönlichen Entgeltpunkte = 34,1142.

Mit Schreiben vom 18.04.2003, eingegangen am 23.04.2003, legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.03.2003 ein. Mit der am 24.06.2003 eingegangenen Widerspruchsbegründung beanstandete er die Minderung des Zugangsfaktors auf 0,928 und in dem Bescheid vom 20.06.2002 auf 0,955. Er hielt die Rentenminderung für unvereinbar mit Artikel 14 des Grundgesetzes (GG).

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2003 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.03.2003 zurück. Der Zugangsfaktor sei unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen des § 77 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) erfolgt. Danach sei der Zugangsfaktor bei einer vollen Erwerbsminderungsrente zwar grundsätzlich 1,0. Er vermindere sich bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder bei Erziehungsrenten, die vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres beginnen, um jeweils 0,003 für jeden Kalendermonat.

Gegen den am 05.11.2003 abgesandten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 27.11.2003 Klage bei dem Sozialgericht Detmold erhoben.

Der Kläger macht geltend, er habe bis zum Tage des erlittenen Unfalls am 04.02.1984 Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Sie seien sein persönliches Eigentum. Dieses erarbeitete Eigentum sei für eine Altersrente bzw. für ein angemessenes Einkommen im Falle einer Erwerbsunfähigkeit vorgesehen. Daher sei die Verminderung der Rente ein Eingriff in sein persönliches Vermögen und mit Artikel 14 Grundgesetz unvereinbar.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2003 zu verurteilen, ihm ab dem 01.12.2002 eine ungekürzte Rente wegen voller Erwerbsminderung mit dem Zugangsfaktor 1,0 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.08.2004, das im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe bei der Rentenberechnung den Zugangsfaktor unter zutreffender Anwendung der Vorschrift des § 76 SGB VI ermittelt. Die nach § 77 SGB VI vorzunehmende Minderung des Zugangsfaktors verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere liege kein grundrechtsrelevanter Eingriff in den Bereich des Artikel 17 Abs. 1 Grundgesetz vor. Der Kläger habe zwar durch Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung erworben. Die Höhe des Anspruchs ergebe sich aber aus der Anwendung der Berechnungsvorschrift des § 77 SGB VI. Ein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch auf Zugrundelegung des Faktors 1,0 bei der Rentenberechnung bestehe nicht. Anspruchs- und Berechnungselemente seien im Rahmen des Artikel 14 Grundgesetz nicht geschützt. Die Rente des Klägers sei auch nicht doppelt gemindert worden. § 77 Abs. 3 SGB VI vermeide die nochmalige Minderung bei einem Übergang in eine andere Rente. Auch liege kein Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz vor. Der Kläger könne sich nicht mit einem Altersrentner vergleichen, der das 65. Lebensjahr erreicht und damit eine längere Versicherungszeit zurückgelegt und Anspruch auf den Zugangsfaktor 1,0 habe.

Gegen das am 02.09.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.09.2004 Berufung eingelegt.

Der Kläger beruft sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006 - B 4 RA 22/05 R -. Das Bundessozialgericht habe festgestellt, es sei gesetz- und grundrechtswidrig, dass der Rentenversicherungsträger den Geldwert des Rechts auf Rente wegen Erwerbsminderung wegen vorzeitigen Rentenbezugs niedriger festsetze. Es handele sich um einen das Renteneigentum des Versicherten verletzenden Grundrechtseingriff.

Nach Hinweis des Vorsitzenden, dass der Rentenbescheid wegen Gewährung der Teilerwerbsminderungsrente bindend geworden sei und insoweit die Entgeltpunkte entsprechend dem damals ermittelten verminderten Zugangsfaktor in die Rentenberechnung der vollen Erwerbsminderungsrente gem. § 77 Abs.3 SGB VI aufzunehmen seien, hat der Kläger die Berufung auf den Zugangsfaktor 1,0 für die von der Teilerwerbsminderungsrente nicht betroffenen 17,1217 (richtig 18,4501) Entgeltpunkte beschränkt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 17.08.2004 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 18.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2003 zu verurteilen, dem Kläger ab 01.12.2002 eine ungekürzte Rente wegen voller Erwerbsminderung mit dem Zugangsfaktor 1 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte folgt der vom BSG vertretenen Gesetzesinterpretation nicht. Sie ist der Ansicht, dass bei Renten wegen Erwerbsminderung auch bei Rentenbezug vor Vollendung des 60. Lebensjahres der Zugangsfaktor um einen Abschlag gem. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zu vermindern sei. Zwar lasse eine isolierte Betrachtung des § 77 Abs. 2 SGB VI beide Auslegungsmöglichkeiten zu (alternativ "Berechnungsvorschrift" und "nähere Bestimmung des Begriffs der Vorzeitigkeit"). Die richtige Auslegung ergebe sich erst im Kontext mit § 77 Abs. 3 SGB VI. Hier bestehe ein Zusammenhang zwischen dem dritten Satz des § 77 Abs. 2 ("Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme") und dem ersten Satz des § 77 Abs. 3 SGB VI ("Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend"). Der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ausschließen wollen, dass der geminderte Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aus einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres weggefallenen Erwerbsminderungsrente in eine spätere Rente übernommen werde. Sinn und Zweck der Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI sei also die Ergänzung des § 77 Abs. 3 SGB VI und nicht die vom BSG angenommene Klarstellung des § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Die vom BSG vorgenommene Auslegung führe zu dem befremdlichen Ergebnis, dass der Gesetzgeber eine bereits getroffene Regelung (Satz 2) im nächsten Satz der Vorschrift nochmals klarstellend wiederhole. Demgegenüber fülle die von der Beklagten aufgezeigte Interpretation diese Vorschrift mit Inhalt und ergänze Abs. 3 in sinnvoller Weise. Auch die Regelung des § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2, die detailliert ausführe, wie der Zugangsfaktor einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 für den Zeitraum der Nichtinanspruchnahme zu erhöhen sei, wäre sinnlos, wenn die gesetzgeberische Absicht tatsächlich darin bestanden habe, den Begriff "vorzeitig" für die Inanspruchnahme von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf den Zeitraum des Rentenbezugs ab vollendetem 60. Lebensjahr zu beschränken.

Entgegen der Auffassung des BSG ergebe sich auch aus den Gesetzesmaterialien des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungs-Reformgesetz) vom 20.12.2000 (BGBl. I, 1827), dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz Abschläge vom Zugangsfaktor 1,0 auch für die Zeiten des Bezuges von Erwerbsminderungs-Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres habe einführen wollen. In der Gesetzesbegründung zum Entwurf des Gesetzes sei ausgeführt worden, dass sich bei einem Eckrentner mit Rentenfall bis zum Lebensalter 56 Jahre und 8 Monate durch das Erwerbsminderungs-Reformgesetz eine gegenüber dem geltenden Recht nur (wegen der gleichzeitigen Verbesserung der Zurechnungszeit zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr) um 3,3 % niedrigere Rente ergebe (Bundestags-Drucksache 14/4230 Seite 24). Ein Abschlag von ca. 3 % ergebe sich dann, wenn § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI lediglich als Verrechnungsregel zu verstehen und daher auch für den 55-jährigen Erwerbsminderungsrentner ein Abschlag nach § 77 Abs. 2 SGB VI zu berücksichtigen sei. Hiervon seien die im Gesetzgebungsverfahren angehörten Institutionen (u.a. VDR, DGB, DAG) ausgegangen.

Die Entscheidung des BSG lasse eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Modellrechnungen zur Kompensation von Abschlägen und verlängerten Zurechnungszeiten vermissen. Die Entscheidung des BSG führe zudem zu dem schwer nachvollziehbaren Ergebnis, dass eine vor Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfrei in Anspruch genommene Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für Zeiten des Bezugs ab Vollendung des 60. Lebensjahres zu mindern wäre. Eine derartige Rentenkürzung, die dann ohne Änderung in den Verhältnissen eintrete, sei verfassungsrechtlich bedenklich. Die Bundesregierung und der Sozialbeirat teilten die Auffassung der Rentenversicherungsträger zu dieser Frage.

Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, die strittigen Regelungen des Erwerbsminderungs-Reformgesetzes seien verfassungsgemäß. Insbesondere sei es begleitet durch die Übergangsregelung für die Rentenbeginnzeiten zwischen dem 01.01.2001 und 31.12.2003 (§ 264 c SGB VI) verhältnismäßig. Hinsichtlich der Abschlagsregelung sei die Gleichbehandlung mit der Altersrente für schwerbehinderte Menschen durch die Gefahr von Ausweichreaktionen der Berechtigten der vorgezogenen Altersrente auf die Rente wegen Erwerbsminderung im Sinne des Artikel 3 Grundgesetz gerechtfertigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Streitgegenstand ist nur die Berechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Rentenbescheid vom 20.06.2002 über die Bewilligung und Berechnung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist bindend geworden. Der Kläger hatte diesen Bescheid zwar in seiner Widerspruchsbegründung (verfristet) und in seiner Klagebegründung aufgenommen. Weder Widerspruchsbescheid noch das angefochtene Urteil erster Instanz befassen sich jedoch mit diesem Bescheid. Letztlich hat der Kläger durch seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit, wie vom Sozialgericht angenommen, auf die Überprüfung des Rentenbescheides vom 18.03.2004 (volle Erwerbsminderungsrente) beschränkt.

Damit ist die bereits mit einem geminderten Zugangsfaktor gewährte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bindend festgestellt worden. Dies hat zur Folge, dass gemäß § 77 Abs. 3 für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, der frühere (hier geminderte) Zugangsfaktor maßgebend bleibt. Der Streit begrenzt sich daher auf die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage der gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren (§ 77 Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Dies sind 18,4501 Entgeltpunkte (17,7932 plus 0,6570). Die in der Erklärung des Bevollmächtigten erwähnten 17,1217 Entgeltpunkte beruhen auf einem offenkundigen Irrtum, weil sie die Summe der bereits durch den verminderten Zugangsfaktor reduzierten Entgeltpunkte beinhalten (16,5120 plus 0,6097). Entsprechend beruhen die im Tenor ausgewiesenen 17,1217 Entgeltpunkte auf diesem Irrtum und sind auf 18,4510 Entgeltpunkte zu korrigieren.

Die Berufung ist nach der im Verhandlungstermin vorgenommenen Antragsbeschränkung in vollem Umfang begründet. Das Sozialgericht hat die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen, als die volle Erwerbsminderungsrente für 18,4501 Entgeltpunkte nach einem gekürzten Zugangsfaktor gewährt worden ist. Die entsprechende, mit dem Bescheid vom 18.03.2003 vorgenommene Kürzung um 0,072 auf einen Zugangsfaktor von 0,928 ist rechtswidrig. Dem Kläger stand, soweit nicht an einen bindend gewordene Rentenfeststellung anzuknüpfen war, ab 01.12.2002 eine volle Erwerbsminderungsrente nach einem ungekürzten Zugangsfaktor zu.

Die Beklagte kann sich nicht auf eine Rechtsgrundlage stützen, die ihr eine entsprechende Kürzung von Erwerbsminderungsrenten von Versicherten gestattet, die zum Zeitpunkt des Leistungsfalles das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die von der Beklagten herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 77 SGB VI rechtfertigt nicht in der erforderlichen Bestimmtheit einen Rentenabschlag für Fälle, in denen die Erwerbsminderungsrente vor dem 60. Lebensjahr gewährt wird. Ein vorzeitiger Rentenbezug, der Abschläge beim Zugangsfaktor rechtfertigt (vgl. § 63 Abs. 5, 77 Abs. 1 SGB VI), liegt nicht vor. § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI regelt vielmehr ausdrücklich, dass die Zeit des Bezuges einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme gilt. Diese gesetzliche Klarstellung steht im unmittelbaren Kontext zur Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, die den frühesten Beginn der Vorzeitigkeit - wie bei Altersrenten - auf die Vollendung des 60. Lebensjahres festlegt. Damit schließt das Gesetz dem Wortlaut nach ausdrücklich einen verringerten Zugangsfaktor (Rentenabschlag) für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus. Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres werden demnach vom Gesetz gerade nicht als Zeiten eines "vorzeitigen Rentenbezugs" bestimmt, indem "Vorteile aus einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer" entstehen. Daher sieht auch § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SGB VI in der Fassung des Erwerbsminderungs- Reformgesetzes eine Erhöhung des Zugangsfaktors wegen Nichtinanspruchnahme einer "vorzeitigen" Erwerbsminderungsrente nur für die Monate zwischen der Vollendung des 60. und des 63. Lebensjahres vor. Für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres, bei denen ein Ausweichen vor den Abschlägen bei vorzeitigen Altersrenten schlechthin nicht in Betracht kommt, ordnet das Gesetz also ausdrücklich an, dass keine unterschiedliche (längere) Rentenbezugsdauer im Vergleich zu den 63- bis 65-jährigen Erwerbsminderungsrentnern und kein zu vermeidender Vorteil im Sinne des § 63 Abs. 5 SGB VI in der Fassung des Erwerbsminderungs-Reformgesetzes vorliegt, zumal Rechte auf Erwerbsminderungsrenten grundsätzlich nur auf Zeit und auf längstens 3 Jahre bestehen (§ 102 Abs. 2 SGB VI).

Der Senat schließt sich dieser im Urteil des BSG vom 16.05.2006 - B 4 RA 22/05 R - vertretenen Auslegung an.

Die hiergegen von der Beklagten und in Literatur (vgl. u. a. Klagemann, Anmerkung zum vorgenannten BSG - Urteil in Juris-Taxis-Report vom 05.10.2006; von Koch/Kolakowski, der Zugangsfaktor bei Renten wegen Erwerbsminderung, Sozialgerichtsbarkeit 2007, Seite 71 ff.) und Rechtssprechung (LSG Niedersachsen - Bremen, Beschluss vom 13.12.2006 - L 2 R 466/06 ER - ; SG Aachen Urteil vom 09.02.2007 - S 8 R 96/06) vorgebrachte Kritik überzeugt den Senat nicht.

Soweit die Beklagte aus dem Regelungszusammenhang des § 77 SGB VI den Schluss zieht, Sinn und Zweck der Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI sei die Ergänzung des § 77 Abs. 3 SGB VI, da den detaillierten Regelungen zur Berechnung des Zugansfaktors bei (vor dem 60. Lebensjahr bezogenen) Erwerbsminderungsrenten ein sinnvoller Anwendungsbereich eröffnet werde, begegnet diese Auslegung durchgreifenden Bedenken. Abgesehen von dem gesetzessystematischen Argument, dass die Regelung, die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme greifen zu lassen in Abs. 2 und nicht in Abs. 3 der Vorschrift aufgenommen worden ist, führt die von der Beklagten vertretenen Auslegung zu einem mit der Verfassung nicht zu vereinbarenden Ergebnis.

Dabei kann der Senat der Kritik an den Ausführungen des BSG, es gebe keine Äußerung des Gesetzgebers, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Rechtsinhabers begonnen haben, auch für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres gekürzt werden dürfen, zwar durchaus folgen. Insbesondere die Begründung für die mit dem Erwerbsminderungs- Reformgesetz eingeführte Anrechnung der Zurechnungszeit (vgl. § 59 SGB VI, Übergangsregelung § 264 c SGB VI) lässt den gesetzgeberischen Willen deutlich erkennen, indem in der Gesetzesbegründung formuliert wird (Bundestags-Drucksache 14/4230 Seite 68): " Vorteile eines längeren Rentenbezuges werden durch einen verminderten Zugangsfaktor ausgeglichen. Um die Wirkung auf die Renten auf erwerbsgeminderte Versicherte und deren Hinterbliebenen zu mildern, wird die Zeit zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr (Zurechnungszeit), die bisher nur zu 1/3 angerechnet wurde, künftig in vollem Umfang angerechnet."

Das BSG hat jedoch in der Entscheidung vom 16.05.2006 aufgezeigt, dass eine diesem Ziel unterworfene Gesetzesauslegung zu einer verfassungswidrigen Verletzung der Leistungsbezogenheit der Rente (besser Verletzung des Systemversprechens der gesetzlichen Rentenversicherung - vgl. hierzu grundlegend BSG Vorlagebeschluss vom 14.03.2006 - B 4 RA 5/05 R Rn. 182 ff) führen würde. Das Systemversprechen beinhaltet danach die rechtliche Garantie, das die Vorleistung des Versicherten im Kernsystem der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer rechtlichen Garantie führen muss, dass seine Vorleistung im Leistungsfall nach denselben systemprägenden Grundsätzen berücksichtigt werden. Dies bedeutet keine - systemwidrige - Verschreibung der einzelnen Versicherungsleistungen nach Art und Höhe, wie sie jeweils in der Vorleistungsphase bestanden haben. Das gesetzliche Rentenversicherungsrecht gibt dem Versicherten aber das Vertrauen, schon in der Vorleistungsphase (nach Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen) seine Lebensführung und Lebensplanung auf das Systemversprechen einzustellen.

Die Erwerbsunfähigkeitsrente (seit dem Rentenreformgesetz 1989 ab 01.01.1992 die volle Erwerbsminderungsrente) ist seit 1957 nach dem Grundsatz der Vorleistungsbezogenheit als eine Vollrente mit Lohnersatzcharakter ausgestaltet. Dabei ist in der Folgezeit die Funktion dieser Rentenart als Lohnersatzleistung (für die nicht mehr bestehende Erwerbsfähigkeit) durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 verstärkt worden (vgl. hierzu Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 08.04.1987 - 1 BvR 564/84 und andere). An dieser Grundkonzeption hat das Rentenreformgesetz 1992 für die Zeit ab 01.01.1992 nichts geändert. Gesetzestechnische Mittel zur Realisierung des Systemversprechens, bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Falle voller Erwerbsminderung eine ausreichende Rente zu gewähren, sind der Zugangsfaktor 1,0 (a) und die Berücksichtigung von Zurechnungszeiten als rentenrechtliche Zeiten (b).

a) Der Zugangsfaktor 1,0 stellt sicher, dass der Wert der Vorleistungen gemessen als Summe der Entgeltpunkte (§ 63 Abs. 1 bis 3 SGB VI) zur vollen Anrechnung kommt. Von diesem Systemversprechen, den vollen Wert der Vorleistung bei der Rentenhöhe zu berücksichtigen, kann abgewichen werden, wenn besondere, im Gesetz ausdrücklich ausgestaltete und verfassungsgemäße Sachgründe es ausnahmsweise erlauben (BSG vom 16.05.2006 Rn 16). Maßgebender Prüfungsmaßstab ist dabei die Frage, ob eine Minderung des Zugangsfaktors für Vorleistungen des erwerbsgeminderten Versicherten zu einer gleichheitswidrigen Inhaltsbestimmung des Renteneigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG führt. Soweit in Literatur und Rechtsprechung im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Prüfung im Rahmen des Art. 14 GG auf eine Teilkompensation durch eine verbesserte Anrechnung der Zurechnungszeiten durch das Erwerbsminderungs- Reformgesetz verwiesen wird (vgl. z.B. Klagemann am angeführten Ort), ist zu beachten, dass selbst das Fehlen einer (wesentlichen) Substanzbeeinträchtigung nicht ausschließt, dass der Vermögenswert des eigentumsgeschützten Vollrechts zum Nachteil des Rechtsinhabers unter Verstoß gegen seine Grundrechte auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) ausgestaltet ist. Eine gleichheitswidrige Zuweisung von subjektiv öffentlichen Rechten verletzt das Recht eines jeden Versicherten auf Gleichheit vor dem Gesetz (vgl. oben genannten Vorlagebeschluss des BSG vom 14.03.2006 Rn 220 ff).

Das Erwerbsminderungsreformgesetz lässt, jedenfalls sofern sein Anwendungsbereich auf unter 60-jährige Erwerbsminderungs-Rentner unterstellt wird, keine ausreichenden Sachgründe erkennen, deren Vorleistung geringer zu bewerten. Ausreichende Sachgründe liegen vor, soweit eine gegenüber der nach dem Gesetz "normalen" Inanspruchnahme einer Rente einen "vorzeitigen" Inanspruchnahme mit individuellem Vermögensvorteil im Vergleich zu "Normal-Rentnern" mit gleicher Vorleistung erfolgt, so dass die Nicht-Berücksichtigung eines Teils der Vorleistung zum Ausgleich dieser ungerechtfertigten, systemwidrigen Vermögensvorteile notwendig ist. Hingegen ist die auch lang dauernde Inanspruchnahme der nach dem Gesetz geschuldeten Versicherungsleistung kein "Vorteil" und keine "unterschiedliche Rentenbezugsdauer". Das Rentenreformgesetz 1992 hat die teilweise Nicht-Berücksichtigung der Vorleistung des Versicherten technisch mittels Absenkung des Zugangsfaktors nur zur Abschmelzung systemwidriger und ungerechtfertigter Vermögensvorteile bei Altersrenten eingeführt. Gemäß § 63 Abs. 5 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 sollten "bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente" Vorteile einer unterschiedlichen (längeren) Rentenbezugsdauer durch einen (niedrigeren) Zugangsfaktor vermieden werden. Damit wurde ein systemwidrige und rechtsgrundlose vermögensrechtliche Besserstellung eines Teils der frühzeitigen, nämlich nur der "vorzeitigen" Altersrentner gegenüber den Regel-Altersrentnern mit gleicher Vorleistung abgeschafft. Hingegen bestätigte § 77 Abs. 1 Nr. 1 - 3 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 bei Rechten auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wegen Todes und wegen Alters, die mit Ablauf des 65. Lebensjahres beginnen, aber auch bei den sonstigen frühzeitigen Altersrenten, ausdrücklich, dass die individuelle Vorleistung des Versicherten weiterhin voll anzurechnen ist (technisch: Zugangsfaktor 1,0).

Für den Bereich der Erwerbsminderungsrenten realisiert sich das Versicherungsrisiko, sofern die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, mit dem Eintritt des Leistungsfalles. Ein vorzeitiger Rentenbezug ist daher für den Versicherungsfall der Erwerbsminderung grundsätzlich nicht gegeben. Die Gewährung der vollen Leistung bei Eintritt des Versicherungsfalls ist vielmehr das typische Merkmal einer jeden Versicherung (vgl. Verbandskommentar § 59 SGB VI mit weiteren Nachweisen).

Die Zielsetzung des Erwerbsminderungs- Reformgesetzes, eine Ausweichreaktion von Versicherten zu vermeiden, die anstelle der (systemgerecht) mit Abschlägen versehenen vorgezogenen Altersrente die Erwerbsminderungsrente beantragen, kann für den Jahrgang des Klägers jedenfalls nicht zutreffen. Für unter 60-Jährige Versicherte kommt eine vorgezogene Altersrente nicht in Betracht. Ob die vom Gesetz verfolgte Zielsetzung für erwerbsgeminderte Versicherte ab 60 Jahre eine Minderung des Zugangsfaktors rechtfertigt, bedarf hier keiner Entscheidung.

b) Die Zurechnungszeit (vgl. § 59 SGB VI) ist seit 1957 (Vorgängerregelung § 1260 Reichsversicherungsordnung) eine rentenrechtliche Zeit, die den Zweck hat, den Versicherten im Fall der vorzeitigen Invalidität (gegenüber dem Versicherungsfall des Alters) eine ausreichende Rente (als Lohnersatz) zu gewährleisten. Dieser Ausgleich hätte theoretisch auch in anderer Weise erfolgen können, z. B. durch Erhöhung der aus den zurückgelegten Zeiten berechneten Rente um einen Zuschlag. Die vom Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung der Zurechnungszeit als rentenrechtliche Zeit beinhaltet eine Sonderstellung im Vergleich zu anderen rentenrechtlichen Zeiten, denn sie ist keine Zeit, die an eine Beitragszahlung oder an einen sonstigen Tatbestand in der Vergangenheit (wie z.B. Kindererziehung, Ausbildung, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit) anknüpft. Ausgehend von der Funktion der Zurechnungszeit, die volle Leistung bei Eintritt des Leistungsfalles der vollen Erwerbsminderung zu gewährleisten, entspricht die Zurechnungszeit als rentenrechtliche Zeit dem Versicherungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. Verbandskommentar § 59 SGB VI).Sie ist Ausdruck des Systemversprechens, eine Benachteiligung von Frühinvaliden zu vermeiden (vgl. z.B. Begründung im Gesetzgebungsverfahren zum Rentenreformgesetz 1992 - BT Drucksache 11/5530, 43). Dabei wurde der Umfang der Zurechnungszeit bei der Rentenreform 1957 zunächst bis zum 55. Lebensjahr erstreckt, um den vorzeitig invalide werdenden Versicherten so zu stellen, als sei seine Invalidität erst zu dem Zeitpunkt eingetreten, in dem mit dem Eintritt von Invalidität auch bei einem normalen Verlauf des Arbeitslebens gerechnet werden müsse (BT Drucksache 2/2437, 74). Für die Erweiterung des Umfangs der Zurechnungszeit mit dem Rentenreformgesetz 1992 auf das 60. Lebensjahr war Überlegungen maßgebend, insoweit eine stärkere Vereinheitlichung mit den Regelungen der Beamtenversorgung zu erreichen (BT Drucksache 11/5530, 43), wobei die Anrechnung der zusätzlichen Zurechnungszeit zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr auf 1/3 begrenzt wurde. Die mit dem Erwerbsminderungs-Reformgesetz ab 01.01.2001 eingeführte volle Anrechnung verfolgte das Ziel, die Wirkung der (mit dem gleichen Gesetz beabsichtigten) Rentenabschläge durch einen verminderten Zugangsfaktor für erwerbsgeminderte Versicherte abzumildern (BT Drucksache 14, 4230, 26).

Die Rechtsentwicklung des Umfangs der Zurechnungszeit und ihrer Anrechnung zeigt, dass dem Gesetzgeber in der Ausgestaltung der Zurechnungszeit ein Gestaltungsspielraum zusteht, der sich von der Bewertung entrichteter Beiträge deutlich abhebt. Erst die Verquickung der Bewertung der Ausfallzeit mit der Minderung des Zugangsfaktors stellt sich als problematisch und unvereinbar mit dem Systemgrundsatz dar, in Entgeltpunkte umgerechnete und die Gesamtleistungsbewertung (§§ 64 ff SGB VI) eingestellte Vorleistungen nach einem gleichen Maßstab zu bewerten. Mit der Einbeziehung der für die Zurechnungszeit ermittelten Entgeltpunkte in die Gesamtleistungsbewertung ist sie Teil der grundsätzlich - und zwar aus Gründen der verfassungsmäßig gebotenen Gleichbehandlung (vgl. oben) - nach einem einheitlichen Faktor zu berücksichtigenden Vorleistung geworden.

Die gegen diese Rechtsansicht vorgetragene Kritik (z. B. Plagemann aaO), die Zurechungszeit werde verfassungsrechtlich einer Beitrags-Eigenleistung gleichgestellt und unter den engen Schutz des Art. 14 GG gestellt, grieft daher nicht durch. Der Gesetzgeber hat es vielmehr, wie die Rechtsentwicklung der Zurechnungszeit zeigt, in der Hand, den Umfang der Zurechnungszeit und das Ausmaß ihrer Anrechnung in den Grenzen festzulegen, die sich aus dem oben dargelegten Systemversprechen der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben. Dabei kann er im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes im Hinblick auf die stufenweise Anhebung des Renteneintrittalters auf 67 Jahre (Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 - BG Bl, 554 ff) und der damit angestrebten Verlängerung der Normal-Lebensarbeitszeit durchaus zu dem (sozialpolitischen Ergebnis kommen, dass die mit dem Erwerbsminderungs-Reformgesetz geregelte Verbesserung eine systemgerechte Weiterentwicklung unabhängig von der Frage der Abschläge vom Zugangsfaktor für Rentenzugänge vor dem 60. Lebensjahr darstellt.

Zusammenfassend beleibt damit festzustellen, dass die vom Gesetzgeber verfolgte Abschlagsregelung für Erwerbsminderungsrenten vor dem 60. Lebensjahr ein verfassungswidriges Ergebnis zur Folge hätte. Bei der nach dem Gesetzeswortlaut des § 77 SGB VI gegebenen Auslegungsalternative ist daher nach dem Grundsatz verfassungsgemäßer Auslegung der hier dargelegten Auslegung der Vorrang einzuräumen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der hier streitigen Rechtsfrage nicht zuletzt angesichts der anhaltenden Diskussion auch in der Rechtsprechung um die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006 grundsätzliche Bedeutung zugemessen hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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