Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 2 LW 14/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 LW 5/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 LW 3/07 R
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13.03.2007 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens die Rücknahme des Bescheides über die Entziehung ihrer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für den Zeitraum vom 01.06.2002 bis zum 31.03.2005.
Die am 00.00.1939 geborene Klägerin ist die Ehefrau des Landwirts I H, geboren am 00.00.1937. Sie befindet sich seit dem 04.05.1987 wegen einer schweren psychotischen Erkrankung durchgängig in einem Pflegeheim. Ihr Ehemann wurde vom Amtsgericht Bünde am 09.12.2004 zu ihrem Betreuer bestellt. Am 17.05.2002 vollendete er das 65. Lebensjahr.
Mit Bescheid vom 19.10.1995 war der Klägerin von der Westfälischen landwirtschaftlichen Alterskasse als Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.04.1995 ausgehend von einem am 30.06.1984 eingetretenen Versicherungsfall bewilligt worden.
Mit Bescheid vom 07.05.2002 hob die Beklagte den Bescheid vom 19.10.1995 für die Zeit ab dem 01.06.2002 auf. Da der Ehemann nun das 65. Lebensjahr vollendet habe, fehle es an dem Merkmal der Hofabgabe, da die privilegierte Hofabgabe an den Ehegatten nach § 21 Abs. 9 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Ehegatten möglich sei. Die Vollendung des 65. Lebensjahres des Ehemannes und die damit nach § 21 Abs. 9 ALG endende Abgabefiktion stelle eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dar. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2003 zurück.
Mit Pachtvertrag vom 24.03.2005 verpachtete der Ehemann der Klägerin an die X GbR für den Zeitraum vom 01.03.2005 bis zum 28.02.2035 Ackerflächen von 19 ha 37 a 90 qm Größe.
Mit Bescheid vom 25.07.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Altersrente an Landwirte mit Wirkung ab dem 01.04.2005.
Am 26.01.2006 beantragte die Klägerin, ihr die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 01.06.2002 bis zum 31.03.2005 nachzuzahlen. Die Bewirtschaftung des Hofes C-straße , W, sei bereits seit dem 01.08.1996 eingestellt worden. Die Klägerin legte einen am 01.08.1996 zwischen ihrem Ehemann und der X GbR geschlossenen Vertrag über die ab dem 01.10.1996 auf unbestimmte Zeit geltende Überlassung von landwirtschaftlicher Nutzfläche von insgesamt 21,5 ha vor. Mit Bescheid vom 16.02.2006 lehnte die Beklagte den am 26.01.2006 gestellten Antrag ab. Für eine Rentengewährung fehle es am Merkmal der Hofabgabe. Der vorgelegte Vertrag erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, da er auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sei. Im Übrigen habe der Ehemann der Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 22.08.2004 noch mitgeteilt, an einer Abgabe des landwirtschaftlichen Betriebes ganz egal in welcher Form nicht interessiert zu sein.
Hiergegen richtete sich der am 16.03.2006 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch der Klägerin. Zur Begründung legte sie einen zwischen ihrem Ehemann und der X GbR geschlossenen Vertrag zur auf die Dauer von 10 Jahren (01.06.1994 - 01.06.2004) befristeten Übertragung von Milchreferenzmengen vor. Dieser stehe im Zusammenhang mit dem bereits vorgelegten Pachtvertrag. Die Übertragung der Milchrechte sei auf 10 Jahre festgeschrieben gewesen. Damit habe ihr Ehemann den wichtigsten Betriebsteil seiner Landwirtschaft bereits am 01.06.1994 für die Dauer von 10 Jahren gegen Entgelt auf die X GbR übertragen. 1996 habe er die Bewirtschaftung der Acker- und Wiesenflächen aufgegeben. Ihr Ehemann sei gesundheitlich gar nicht mehr in der Lage gewesen, den Hof zu bewirtschaften. Aufgrund der Vertragssituation habe er hierzu auch gar nicht mehr die Möglichkeit gehabt, selbst dann nicht, wenn die 10-Jahresfrist am 01.06.2004 ausgelaufen wäre. Eine Kündigung der Verträge sei auf jeden Fall unterblieben. Sie seien stillschweigend fortgeführt worden und hätten 2005 dann ihre neue Fassung erhalten, mit der Maßgabe, dass ein Nutzungsrecht über 30 Jahre grundbuchrechtlich festgeschrieben worden sei. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2006 zurück. Der Gesetzgeber habe in § 21 Abs. 9 Satz 3 ALG den Ausnahmefall geregelt, dass die Abgabe auch bei Weiterbewirtschaftung durch den Ehegatten fingiert werde. Diese Fiktion gelte allerdings nur so lange, bis der weiterbewirtschaftende Ehegatte sein 65. Lebensjahr vollende, § 21 Abs. 9 Sätze 2 und 4 ALG. Die Fiktion der Abgabe habe also bis zum 17.05.2002 gegolten, weil der Ehemann der Klägerin an diesem Tag sein 65. Lebensjahr vollendet habe. Da die vorgelegten Verträge vom 01.06.1994 (Verpachtung von Milchquoten) und vom 01.08.1996 (Verpachtung einer 17,50 ha großen landwirtschaftlichen Nutzfläche auf unbestimmte Zeit) die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 ALG nicht erfüllten, könne die beantragte Rente für die Zeit vom 01.06.2002 bis 31.03.2005 nicht gewährt werden, weil die Abgabevoraussetzung nicht vorgelegen habe. Erst durch die Verpachtung an die X GbR mit dem am 24.03.2005 abgeschlossenen Pachtvertrag sei die Abgabe des landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § 21 Abs. 2 ALG erfolgt.
Mit der dagegen am 26.06.2006 zum Sozialgericht (SG) Detmold erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Anliegen weiterverfolgt. Sie sei seit 1988 ständig pflegebedürftig und in einem Pflegeheim untergebracht. Sie sei völlig hilflos, deshalb sei ihr Ehemann vom Amtsgericht Bünde im Dezember 2004 zum Betreuer bestellt worden. Im Übrigen hat sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 16.02.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 24.05.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 07.05.2002 und den Widerspruchsbescheid vom 29.04.2003 aufzuheben und für den Zeitraum vom 01.06.2002 bis zum 31.03.2005 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu leisten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit habe der Klägerin in der Vergangenheit nur wegen der Hofabgabefiktion an den Ehemann gemäß § 21 Abs. 9 ALG gewährt werden können. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres durch den Ehemann sei dieses Privileg weggefallen. Die Hofabgabe durch den Ehemann sei dann erst mit Pachtvertrag vom 24.03.2005 den Anforderungen des § 21 ALG entsprechend erfolgt, weil erst dieser Vertrag einen Abgabezeitraum von mindestens neun Jahren nach Vertragsschluss bzw. nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Ehemannes der Klägerin ausweise. Unter Berücksichtigung dieses Pachtvertrages sei der Klägerin auf ihren Antrag vom 28.06.2005 eine Altersrente für die Zeit ab dem 01.04.2005 bewilligt worden. In der Zeit vom 01.06.2002 bis zum 31.03.2005 habe die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht geleistet werden können. Auch die Voraussetzungen des § 21 Abs. 9 S. 3 Nr. 2 ALG hätten nicht vorgelegen. Die Klägerin habe zwar am 14.02.2004 ihr 65. Lebensjahr vollendet. Zu diesem Zeitpunkt sei das landwirtschaftliche Unternehmen noch vom Ehemann bewirtschaftet worden. Die Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt aber nicht zuvor 60 Kalendermonate ununterbrochen als Landwirt nach § 1 Abs. 3 ALG gegolten, weil sie bereits seit dem 01.04.1995 unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage als voll erwerbsgemindert anzusehen gewesen sei. Aus diesem Grunde habe sie im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr als Ehegatte im Sinne von § 1 Abs. 3 ALG gegolten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.03.2007 hat der Ehemann der Klägerin erklärt, es sei eindeutig nicht der Fall, dass sich die Gesundheit der Klägerin noch einmal so bessern könne, dass sie zu Hause auf den Hof zurückkommen könne. Irgend welche Entscheidungen könne er mit der Klägerin nicht mehr gemeinsam besprechen.
Mit Urteil vom 13.03.2007 hat das SG Detmold die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.02.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2006 verpflichtet, den Bescheid vom 07.05.2002 und den Widerspruchsbescheid vom 29.04.2003 aufzuheben und der Klägerin die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für den Zeitraum vom 01.06.2002 bis zum 31.03.2005 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu leisten. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X seien erfüllt. Der Bescheid vom 07.05.2002 und der Widerspruchsbescheid vom 29.04.2003 seien rechtswidrig. Der Klägerin habe auch im streitgegenständlichen Zeitraum eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugestanden. Sie sei schon seit 1987 in einem Pflegeheim untergebracht und lebe nicht mehr auf dem Hof des Ehemanns. Dieser Zustand sei dauerhaft und unumkehrbar gewesen. In diesem Sinne hätten die Eheleute bereits im Juni 2002 dauernd getrennt im Sinne des § 1 Abs. 3 ALG gelebt, so dass die Klägerin nicht mehr Fiktivlandwirtin gewesen sei und es daher keiner Hofabgabe mehr bedurft habe. Auf das Privileg der Hofabgabefiktion gem. § 21 Abs. 9 Satz 3 ALG und die Frage, ob es weggefallen sei, komme es im vorliegenden Fall nicht an. Denn die Frage der Hofabgabe betreffe die Klägerin höchstens als Fiktivlandwirtin, da tatsächlich ihr Ehemann der Landwirt sei, der das Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 ALG betreibe. Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gelte gem. § 1 Abs. 3 ALG als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt lebten und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI sei. Den WegfalI des Hofabgabeprivilegs nach § 21 Abs. 9 ALG formuliere § 21 Abs. 9 Satz 3 ALG für den Fiktivlandwirt "unbeschadet seiner Erwerbsfähigkeit als Landwirt nach § 1 Abs. 3 ALG". Das Merkmal der Hofabgabe werde also nicht schon durch die Tatsache, dass der Versicherte voll erwerbsgemindert sei, entbehrlich. Im Grundsatz müsse auch der voll erwerbsgeminderte oder früher erwerbsunfähige Versicherte das Unternehmen abgeben. Im vorliegenden Fall fehle es jedoch am Merkmal der Fiktivlandwirtin mangels Zusammenlebens mit dem Landwirt, so dass es auf die Hofabgabe nicht mehr ankomme. Es liege ein dauerndes Getrenntleben im Sinne des § 1 Abs. 3 ALG vor. Davon zu unterscheiden sei die Frage, ob ein dauerndes Getrenntleben im familienrechtlichen oder steuerrechtlichen Sinne vorliege, worauf es hier nicht ankomme. Bei der Auslegung des Merkmals des dauernden Getrenntlebens sei der juristische Kontext maßgebend, in dem es stehe. Im familienrechtlichen Sinne stehe insbesondere die innere, persönliche Beziehung im Vordergrund, die ein Zusammenleben auch bei räumlicher Trennung fortbestehen lasse. Im Sinne des § 1 Abs. 3 ALG liege hier aber dennoch bereits ein dauerndes Getrenntleben vor. Denn die Klägerin sei dauerhaft und unumkehrbar derart schwer erkrankt, dass sie niemals mehr auf den Hof zurückkehren könne. Sie werde ihr Leben lang im Pflegeheim verbleiben. Sie könne auch geistig in keinerlei Entscheidungsprozesse über den Hof mehr eingebunden werden. Auch dieser Zustand sei dauerhaft. Es seien nur noch einfachste Unterhaltungen mit ihr möglich. Angesichts einer derart verfestigten und unumkehrbaren Situation könne die Klägerin, die ohnehin nur im Wege der Fiktion als Landwirtin betrachtet werde, nicht mehr als dauerhaft mit dem Landwirt zusammen auf dem Hof lebend betrachtet werden. Die Fiktion des § 1 Abs. 3 ALG begründe sich nämlich gerade in der Überlegung, dass die Eheleute in der Landwirtschaft derart schicksalhaft auf dem Hof mit einander verbunden seien, dass es auf die formale Frage, wer von beiden der Landwirt sei, grundsätzlich nicht ankommen könne. Hier liege jedoch mit der inzwischen über 20 Jahre währenden Unterbringung der Klägerin in einem Pflegeheim ein solch ungewöhnlicher Einzelfall vor, dass die Klägerin auch im Wege der Fiktion zur Überzeugung des Gerichts nicht mehr als Landwirtin betrachtet werden könne. Gerade wegen dieser Fiktion könne hier keine vollständige Kongruenz des Tatbestandsmerkmals "nicht dauernd getrennt leben" zur entsprechenden Begrifflichkeit im Familienrecht oder Steuerrecht verlangt werden.
Gegen das ihr am 12.04.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.05.2007, einem Montag, Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, die Auffassung des SG Detmold zur Entbehrlichkeit der Hofabgabe sei mit dem geltenden Recht nicht vereinbar. Der Begriff des dauernden Getrenntlebens sei im ALG selbst nicht erläutert. Es sei daher auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zu verweisen, nach dem die Eheleute getrennt leben, wenn zwischen Ihnen keine häusliche Gemeinschaft bestehe und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen wolle, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehne. Diese Voraussetzungen lägen im vorliegenden Fall erkennbar nicht vor, weil die fehlende häusliche Gemeinschaft durch die Erkrankung der Klägerin bedingt sei. Im Übrigen sei auch die Argumentation des SG Detmold unverständlich. Wenn die Klägerin nicht als Landwirtin im Sinne des § 1 Abs. 3 ALG hätte gelten können, wäre eine Rentengewährung an sie als Landwirtin überhaupt nicht möglich gewesen. Bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im Juni 1984 habe die Klägerin indes die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 ALG erfüllt. Mangels eigener Beitragspflicht hätten ihr Beiträge aus der Beitragszahlung ihres Ehemannes zugesplittet werden können. Nur aus diesem Grunde sei eine Rentengewährung möglich gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13.03.2007 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Infolge ihres krankheitsbedingten Ausfalls als Bäuerin habe ihr Ehemann keine Chance gehabt, seinen Betrieb mit der Milchwirtschaft als wesentlicher Grundlage in eigener Regie fortzuführen. Auf Grund der Verträge mit den Gebrüdern X habe er die Möglichkeit gehabt, seinen eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Einen Verkauf des Hofes habe er nicht für angezeigt gehalten, da es keine potenten Bewerber gegeben habe.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.08.2007 hat der Ehemann der Klägerin auf Befragen angegeben, dass sich der Zustand seiner Frau im Moment etwas stabilisiert habe. Sie könne sich jetzt allein anziehen und essen und auch kurze Wege im Heim laufen. Er besuche sie regelmäßig. Man könne mit ihr sprechen, so wie man Gespräche bei einem Besuch führe. Der Zustand habe sich erst kürzlich stabilisiert. Davor sei es so gewesen, dass sie häufiger rückfällig geworden sei und dann auch nach H1 ins Krankenhaus gemusst habe. Eine Verständigung sei mit ihr damals nur teilweise möglich gewesen. Wenn sie in H1 im Krankenhaus gewesen sei, habe es vorkommen können, dass er eine Zeit lang gar nicht mit ihr habe sprechen können und dann eine Verständigung zum Beispiel nur über fünf Minuten möglich gewesen sei. Zur Frage der steuerlichen Veranlagung hat der Ehemann der Klägerin angegeben, dass sie immer gemeinsam veranlagt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie wurde fristgerecht gem. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 14.05.2007, einem Montag, innerhalb eines Monats nach der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 12.04.2007 eingelegt.
Die Berufung ist auch begründet. Die Klage ist unbegründet. Denn der Bescheid vom 16.02.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 24.05.2006 sind rechtmäßig und beschweren die Klägerin somit nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Sie hat keinen Anspruch gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf Rücknahme des Bescheides vom 07.05.2002 und des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2003. Das erstinstanzliche Urteil war daher zu ändern und die Klage abzuweisen.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Bescheid vom 07.05.2002 und der Widerspruchsbescheid vom 29.04.2003 sind nicht rechtswidrig im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Der Klägerin stand im streitgegenständlichen Zeitraum (01.06.2002 - 31.03.2005) kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 13 ALG i.V.m. § 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) jeweils in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu. Sie hat daher zu Recht gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X den Bewilligungsbescheid vom 19.10.1995 mit Wirkung ab dem 01.06.2002 aufgehoben.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die Voraussetzungen dieser Norm sind ab dem 01.06.2002 erfüllt.
Die wesentliche Änderung im Sinne der vorgenannten Vorschrift liegt vor, da der Klägerin nach dem 65. Geburtstag ihres Ehemannes am 18.05.2002 ab dem 01.06.2002 mangels Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gem. § 13 Abs. 1 ALG a.F. i.V.m. § 44 SGB VI a.F. mehr zustand. Nach § 95a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz ALG gilt die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.01.2001 als Rente wegen voller Erwerbsminderung, so dass ab diesem Zeitpunkt die Vorschriften des ALG auf Erwerbsunfähigkeitsrenten anzuwenden sind, die bei Renten wegen voller Erwerbsminderung einschlägig sind. Nach § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ALG haben Landwirte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn
1.
sie voll erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,
2.
sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben,
3.
sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und
4.
das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.
Seit dem 01.06.2002 ist die Voraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens gem. Ziffer 4. nicht mehr gegeben gewesen. Wann ein landwirtschaftliches Unternehmen abgegeben ist oder als abgegeben gilt, regelt § 21 ALG. Für die Klägerin galt für den Zeitraum ab dem 01.04.1995 die Abgabe gem. § 21 Abs. 9 Satz 3 ALG als erfolgt. Diese Vorschrift lautet wie folgt:
"Gilt einer der Ehegatten unbeschadet seiner Erwerbsfähigkeit als Landwirt nach § 1 Abs. 3, gilt für diesen Ehegatten die Abgabe als erfolgt, wenn er
1.
unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
2.
das 65. Lebensjahr vollendet hat und vor diesem Zeitpunkt für 60 Kalendermonate ununterbrochen als Landwirt nach § 1 Abs. 3 galt."
Nach § 21 Abs. 9 Satz 4 i. V. m. Satz 2 ALG gilt die Regelung des Satzes 3 jedoch nur solange, bis auch der andere Ehegatte das 65. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsgemindert nach den Vorschriften des SGB VI ist. Hiernach gilt für die Klägerin das landwirtschaftliche Unternehmen mit Wirkung ab dem 01.06.2002 nicht mehr als abgegeben. Denn ihr am 18.05.1937 geborener Ehemann vollendete am 17.05.2002 sein 65. Lebensjahr (vgl. §§ 187 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 188 Abs. 2 BGB).
Auch ein anderer Abgabetatbestand des § 21 ALG wird seit dem 01.06.2002 nicht mehr erfüllt.
Die von der Klägerin beigebrachten Verträge genügen nicht den Anforderungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 ALG. Danach gilt ein Unternehmen als abgegeben, wenn die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind, die landwirtschaftlich genutzten Flächen Gegenstand eines schriftlichen Vertrages sind und dieser Vertrag sich auf einen Zeitraum von mindestens neun Jahren erstreckt.
Diese Voraussetzung erfüllt der Pachtvertrag vom 01.08.1996 nicht. Denn er wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Zur Kündigung enthält der Vertrag keine Bestimmungen. Für diesen Fall gilt § 594a Abs. 1 Satz 1 BGB (in der seit dem 01.07.1986 gültigen Fassung):
"Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres kündigen."
Der Vertrag gewährleistet damit nicht den Mindestabgabezeitraum von neun Jahren, da er von beiden Vertragsteilen vorher durch Kündigung beendet werden kann. Etwaige abweichende mündliche Abreden sind nicht beachtlich, da sowohl § 21 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz ALG als auch § 585a Satz 1 BGB in der vom 01.07.1986 bis zum 31.08.2001 gültigen Fassung und § 585a BGB in der ab dem 01.09.2001 gültigen Fassung (bei einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren) Schriftform verlangt. Bei Nichtbeachtung gilt der Vertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen (§ 585a Satz 2 BGB in der vom 01.07.1986 bis zum 31.08.2001 gültigen Fassung und § 585a BGB in der ab dem 01.09.2001 gültigen Fassung).
Vorliegend ist auch nicht der Fall einer Nutzungsüberlassung "auf Dauer" bzw. "auf immer und ewig" gegeben, der für das Erfordernis des § 21 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ALG ausreichen könnte (vgl. BSG, Beschluss vom 30.09.1999, B 10 LW 22/98 B).
Auch der Vertrag zur befristeten Übertragung von Milchreferenzmengen für die Dauer von 10 Jahren kann das Erfordernis des § 21 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ALG nicht erfüllen, da er sich nicht auf die Nutzung landwirtschaftlich genutzter Flächen bezieht, insbesondere diese nicht mit diesem Vertrag verpachtet werden (vgl. § 21 ALG).
Eine Abgabe gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ALG liegt ebenfalls nicht vor.
Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass die landwirtschaftliche Nutzung der verpachteten landwirtschaftlichen Flächen auf Dauer tatsächlich oder rechtlich unmöglich gemacht ist, wobei sich die Unmöglichkeit der Nutzung auch auf einen Zeitraum von mindestens neun Jahren erstrecken müsste. Der Ehemann der Klägerin konnte durch Kündigung des Nutzungsüberlassungsvertrags vom 01.08.1996 vor dem Ablauf von 9 Jahren erreichen, die Bewirtschaftung wieder aufzunehmen und die Unternehmereigenschaft zurückzuerlangen (vgl. hierzu LSG NRW, Urteil vom 30.08.2006, L 8 LW 13/05, zu einer Fallgestaltung, für die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ALG bejaht wurden). Auch sonstige Umstände sind nicht ersichtlich, die einer Wiederaufnahme der Bewirtschaftung und einer Wiedererlangung der Unternehmereigenschaft entgegengestanden hätten.
Auch das dauerhafte Getrenntleben von Eheleuten - das die Klägerin für sich in Anspruch nimmt - ist keine Abgabe "in ähnlicher Weise" i.S.v. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ALG und dieser auch nicht gleichzustellen. Wo der Gesetzgeber es für erforderlich gehalten hat, hat er die rechtlichen Folgen des (dauernden) Getrenntlebens geregelt. Dies gilt insbesondere für § 1 Abs. 3 ALG. Hier entfällt die Eigenschaft als sog. Fiktivlandwirt bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten. Aber auch im Rahmen des § 21 Abs. 9 ALG hat der Gesetzgeber die von ihm beabsichtigten Rechtsfolgen des (dauernden) Getrenntlebens geregelt, allerdings nur in § 21 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 ALG und nicht in Nr.1 dieser Vorschrift. Danach gilt die Abgabefiktion nur, wenn der Landwirt nach § 1 Abs. 3 ALG das 65. Lebensjahr vollendet hat und vor diesem Zeitpunkt für 60 Kalendermonate ununterbrochen als Landwirt nach § 1 Abs. 3 ALG galt. Fällt also durch ein dauerndes Getrenntleben in dem Zeitraum der 60 Kalendermonate vor Vollendung des 65. Lebensjahres die Eigenschaft als Fiktivlandwirt gem. § 1 Abs. 3 ALG weg, gilt die Abgabe nicht als erfolgt. Hier hat der Gesetzgeber u. a. an das dauernde Getrenntleben negative rechtliche Folgen geknüpft. Im Unterschied hierzu hat der Gesetzgeber im Rahmen des § 21 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 ALG mit dem dauernden Getrenntleben gerade keine (positiven oder negativen) Rechtsfolgen verbunden. Für Renten wegen voller Erwerbsminderung sollten sich dementsprechend aus dem dauernden Getrenntleben keine besonderen Rechtsfolgen ergeben. Entsprechend regelt § 13 Abs. 3 ALG, dass mitarbeitende Familienangehörige (vgl. § 1 Abs. 8 ALG) Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung haben, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen und nicht Landwirt sind. Nur für diesen Personenkreis wird daher die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens nicht verlangt. Eine analoge Anwendung auf die vorliegende Fallgestaltung kommt nicht in Betracht, da § 13 Abs. 3 ALG als Ausnahmevorschrift nicht analogiefähig ist.
Ein dauerndes Getrenntleben der Klägerin und ihres Ehemannes würde im Gegenteil allein dazu führen, dass die Voraussetzungen der Abgabefiktion gem. § 21 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 ALG entfallen. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Ehegatte des Landwirts unbeschadet seiner Erwerbsfähigkeit als Landwirt nach § 1 Abs. 3 ALG gilt, was nach § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG ein nicht dauerndes Getrenntleben voraussetzt. Wenn die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens nicht nach § 21 Abs. 9 ALG fingiert wird, muss sie gem. § 21 Abs. 1 bis 8 ALG erfolgt sein. Dies ist sie, wie oben ausgeführt wurde, jedoch nicht.
Darüber hinaus leben die Klägerin und ihr Ehemann auch nicht dauerhaft getrennt. Für den Begriff des Getrenntlebens ist von dem für § 1567 Abs. 1 BGB und nicht von dem für Nr. 26 Abs. 1 Satz 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) maßgebenden Verständnis oder einem für den Bereich der Altersicherung der Landwirte eigenständigen Begriff auszugehen (vgl. Loytved in: Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft, 4/2002, 371 ff). Das ALG enthält keine eigene Definition des Getrenntlebens, so dass nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte von einer bestehenden gesetzlichen Begriffsbestimmung abweichen wollte. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 12/5700, S. 69 f). Es besteht auch kein sachliches Bedürfnis für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte, insbesondere der Absicherung der Landwirte gem. § 1 Abs. 3 ALG gegen das Risiko der Invalidität, insoweit einen eigenständigen Begriff zu bilden.
Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt. Eine dauernde erforderliche Heimunterbringung eines Ehegatten stellt allein noch kein Getrenntleben dar (vgl. Bundesgerichtshof -BGH-, Urteil vom 25.01.1989, IVb ZR 34/88, FamRZ 1989, 479 ff; Oberlandesgericht -OLG- Hamm, Urteil vom 12.06.1989, 4 UF 221/88, FamRZ 1990, 166 ff). Für die Beurteilung, ob eine solche häusliche Trennung in Getrenntleben umschlägt, gewinnt das in § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB genannte subjektive Element besondere Bedeutung. Maßgebend ist insoweit, ob ein Trennungswille besteht, der in derartigen Fällen nicht die Ablehnung der - ohnehin nicht bestehenden und nicht erreichbaren - häuslichen Gemeinschaft, sondern die Aufgabe der bisher noch rudimentär verwirklichten Lebensgemeinschaft betrifft (BGH a.a.O., OLG Hamm a.a.O.). Dieser Trennungswille muss erkennbar sein. Zum Getrenntleben kommt es daher, wenn der trennungswillige Ehegatte diese Verhaltensabsicht unmissverständlich zu erkennen gibt. Dabei handelt es sich nicht um eine Willenserklärung. Deshalb kann auch ein Geschäftsunfähiger diesen Willen äußern (BGH a.a.O., OLG Hamm a.a.O.).
Nach den vorgenannten Grundsätzen ist ein Getrenntleben gem. § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB der Klägerin und ihres Ehemannes nicht gegeben. Vorliegend besteht kein Trennungswille der Klägerin oder ihres Ehemannes. Nach den getroffenen Feststellungen besucht der Ehemann der Klägerin diese regelmäßig im Pflegeheim. Es können noch einfachste Unterhaltungen über das Wetter oder über Verwandte geführt werden, wobei die Verständigungsmöglichkeit zeitweise erschwert ist bzw. nicht besteht. Der Senat macht sich hier die Angaben des Ehemanns der Klägerin zu Eigen. Danach kann sich die Klägerin zumindest zeitweise verbal äußern und damit auch einen Trennungswillen zum Ausdruck bringen. Die regelmäßigen Besuche des Ehemannes mit den - wenn auch - einfachsten Unterhaltungen der Ehegatten machen indessen deutlich, dass auch die Klägerin die Besuche nicht ablehnt und an der Aufrechterhaltung der Kontakte festhalten will. Sie ist daher noch - zumindest zeitweise - in der Lage, ihren Willen im Hinblick auf eine Trennung von ihrem Ehemann oder ein Festhalten an der Lebensgemeinschaft mit ihm zu bilden und zum Ausdruck zu bringen. Dahinstehen kann daher, ob ein Getrenntleben bereits dann anzunehmen ist, wenn der in einem Pflegeheim lebende Ehegatte nicht mehr das Bewusstsein besitzt, in einer Ehe zu leben, jedes Verständnis für die Ehe verloren hat und damit kein eheliches Empfinden mehr aufweist (vgl. OLG Hamm a.a.O.), weil ein solcher Zustand der Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen noch nicht vorliegt.
Unabhängig hiervon bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Eheleute im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG getrennt leben, nachdem sie, wie der Steuerberater des Ehemannes der Klägerin in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, stuerlich durchgängig gemeinsam veranlagt werden.
Einer Entscheidung der Frage, ob es einer Abgabe gleich steht, wenn die Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt bzw. zumindest im Rahmen eines anhängigen Scheidungsverfahrens ihr Scheitern festgestellt worden ist (vgl. § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB; zur vorstehenden Problematik Kommentar des Ges.-verb. der LAken, § 21 ALG 2.2) bedarf es nicht. Diese Voraussetzungen sind hier nämlich ersichtlich nicht erfüllt.
Gegen das Abgabeerfordernis auch des § 21 Abs. 9 ALG bestehen im Übrigen, wie der Senat bereits entschieden hat, auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Senat, Urteil vom 08.03.2006, L 8 LW 12/05, www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache im Hinblick auf die Auswirkungen des Getrenntlebens von Ehegatten auf einen Anspruch eines Landwirts nach § 1 Abs. 3 ALG auf eine Rente wegen Erwerbsminderung gem. § 13 ALG, insbesondere hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens zu.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens die Rücknahme des Bescheides über die Entziehung ihrer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für den Zeitraum vom 01.06.2002 bis zum 31.03.2005.
Die am 00.00.1939 geborene Klägerin ist die Ehefrau des Landwirts I H, geboren am 00.00.1937. Sie befindet sich seit dem 04.05.1987 wegen einer schweren psychotischen Erkrankung durchgängig in einem Pflegeheim. Ihr Ehemann wurde vom Amtsgericht Bünde am 09.12.2004 zu ihrem Betreuer bestellt. Am 17.05.2002 vollendete er das 65. Lebensjahr.
Mit Bescheid vom 19.10.1995 war der Klägerin von der Westfälischen landwirtschaftlichen Alterskasse als Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.04.1995 ausgehend von einem am 30.06.1984 eingetretenen Versicherungsfall bewilligt worden.
Mit Bescheid vom 07.05.2002 hob die Beklagte den Bescheid vom 19.10.1995 für die Zeit ab dem 01.06.2002 auf. Da der Ehemann nun das 65. Lebensjahr vollendet habe, fehle es an dem Merkmal der Hofabgabe, da die privilegierte Hofabgabe an den Ehegatten nach § 21 Abs. 9 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Ehegatten möglich sei. Die Vollendung des 65. Lebensjahres des Ehemannes und die damit nach § 21 Abs. 9 ALG endende Abgabefiktion stelle eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dar. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2003 zurück.
Mit Pachtvertrag vom 24.03.2005 verpachtete der Ehemann der Klägerin an die X GbR für den Zeitraum vom 01.03.2005 bis zum 28.02.2035 Ackerflächen von 19 ha 37 a 90 qm Größe.
Mit Bescheid vom 25.07.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Altersrente an Landwirte mit Wirkung ab dem 01.04.2005.
Am 26.01.2006 beantragte die Klägerin, ihr die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 01.06.2002 bis zum 31.03.2005 nachzuzahlen. Die Bewirtschaftung des Hofes C-straße , W, sei bereits seit dem 01.08.1996 eingestellt worden. Die Klägerin legte einen am 01.08.1996 zwischen ihrem Ehemann und der X GbR geschlossenen Vertrag über die ab dem 01.10.1996 auf unbestimmte Zeit geltende Überlassung von landwirtschaftlicher Nutzfläche von insgesamt 21,5 ha vor. Mit Bescheid vom 16.02.2006 lehnte die Beklagte den am 26.01.2006 gestellten Antrag ab. Für eine Rentengewährung fehle es am Merkmal der Hofabgabe. Der vorgelegte Vertrag erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, da er auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sei. Im Übrigen habe der Ehemann der Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 22.08.2004 noch mitgeteilt, an einer Abgabe des landwirtschaftlichen Betriebes ganz egal in welcher Form nicht interessiert zu sein.
Hiergegen richtete sich der am 16.03.2006 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch der Klägerin. Zur Begründung legte sie einen zwischen ihrem Ehemann und der X GbR geschlossenen Vertrag zur auf die Dauer von 10 Jahren (01.06.1994 - 01.06.2004) befristeten Übertragung von Milchreferenzmengen vor. Dieser stehe im Zusammenhang mit dem bereits vorgelegten Pachtvertrag. Die Übertragung der Milchrechte sei auf 10 Jahre festgeschrieben gewesen. Damit habe ihr Ehemann den wichtigsten Betriebsteil seiner Landwirtschaft bereits am 01.06.1994 für die Dauer von 10 Jahren gegen Entgelt auf die X GbR übertragen. 1996 habe er die Bewirtschaftung der Acker- und Wiesenflächen aufgegeben. Ihr Ehemann sei gesundheitlich gar nicht mehr in der Lage gewesen, den Hof zu bewirtschaften. Aufgrund der Vertragssituation habe er hierzu auch gar nicht mehr die Möglichkeit gehabt, selbst dann nicht, wenn die 10-Jahresfrist am 01.06.2004 ausgelaufen wäre. Eine Kündigung der Verträge sei auf jeden Fall unterblieben. Sie seien stillschweigend fortgeführt worden und hätten 2005 dann ihre neue Fassung erhalten, mit der Maßgabe, dass ein Nutzungsrecht über 30 Jahre grundbuchrechtlich festgeschrieben worden sei. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2006 zurück. Der Gesetzgeber habe in § 21 Abs. 9 Satz 3 ALG den Ausnahmefall geregelt, dass die Abgabe auch bei Weiterbewirtschaftung durch den Ehegatten fingiert werde. Diese Fiktion gelte allerdings nur so lange, bis der weiterbewirtschaftende Ehegatte sein 65. Lebensjahr vollende, § 21 Abs. 9 Sätze 2 und 4 ALG. Die Fiktion der Abgabe habe also bis zum 17.05.2002 gegolten, weil der Ehemann der Klägerin an diesem Tag sein 65. Lebensjahr vollendet habe. Da die vorgelegten Verträge vom 01.06.1994 (Verpachtung von Milchquoten) und vom 01.08.1996 (Verpachtung einer 17,50 ha großen landwirtschaftlichen Nutzfläche auf unbestimmte Zeit) die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 ALG nicht erfüllten, könne die beantragte Rente für die Zeit vom 01.06.2002 bis 31.03.2005 nicht gewährt werden, weil die Abgabevoraussetzung nicht vorgelegen habe. Erst durch die Verpachtung an die X GbR mit dem am 24.03.2005 abgeschlossenen Pachtvertrag sei die Abgabe des landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § 21 Abs. 2 ALG erfolgt.
Mit der dagegen am 26.06.2006 zum Sozialgericht (SG) Detmold erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Anliegen weiterverfolgt. Sie sei seit 1988 ständig pflegebedürftig und in einem Pflegeheim untergebracht. Sie sei völlig hilflos, deshalb sei ihr Ehemann vom Amtsgericht Bünde im Dezember 2004 zum Betreuer bestellt worden. Im Übrigen hat sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 16.02.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 24.05.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 07.05.2002 und den Widerspruchsbescheid vom 29.04.2003 aufzuheben und für den Zeitraum vom 01.06.2002 bis zum 31.03.2005 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu leisten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit habe der Klägerin in der Vergangenheit nur wegen der Hofabgabefiktion an den Ehemann gemäß § 21 Abs. 9 ALG gewährt werden können. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres durch den Ehemann sei dieses Privileg weggefallen. Die Hofabgabe durch den Ehemann sei dann erst mit Pachtvertrag vom 24.03.2005 den Anforderungen des § 21 ALG entsprechend erfolgt, weil erst dieser Vertrag einen Abgabezeitraum von mindestens neun Jahren nach Vertragsschluss bzw. nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Ehemannes der Klägerin ausweise. Unter Berücksichtigung dieses Pachtvertrages sei der Klägerin auf ihren Antrag vom 28.06.2005 eine Altersrente für die Zeit ab dem 01.04.2005 bewilligt worden. In der Zeit vom 01.06.2002 bis zum 31.03.2005 habe die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht geleistet werden können. Auch die Voraussetzungen des § 21 Abs. 9 S. 3 Nr. 2 ALG hätten nicht vorgelegen. Die Klägerin habe zwar am 14.02.2004 ihr 65. Lebensjahr vollendet. Zu diesem Zeitpunkt sei das landwirtschaftliche Unternehmen noch vom Ehemann bewirtschaftet worden. Die Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt aber nicht zuvor 60 Kalendermonate ununterbrochen als Landwirt nach § 1 Abs. 3 ALG gegolten, weil sie bereits seit dem 01.04.1995 unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage als voll erwerbsgemindert anzusehen gewesen sei. Aus diesem Grunde habe sie im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr als Ehegatte im Sinne von § 1 Abs. 3 ALG gegolten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.03.2007 hat der Ehemann der Klägerin erklärt, es sei eindeutig nicht der Fall, dass sich die Gesundheit der Klägerin noch einmal so bessern könne, dass sie zu Hause auf den Hof zurückkommen könne. Irgend welche Entscheidungen könne er mit der Klägerin nicht mehr gemeinsam besprechen.
Mit Urteil vom 13.03.2007 hat das SG Detmold die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.02.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2006 verpflichtet, den Bescheid vom 07.05.2002 und den Widerspruchsbescheid vom 29.04.2003 aufzuheben und der Klägerin die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für den Zeitraum vom 01.06.2002 bis zum 31.03.2005 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu leisten. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X seien erfüllt. Der Bescheid vom 07.05.2002 und der Widerspruchsbescheid vom 29.04.2003 seien rechtswidrig. Der Klägerin habe auch im streitgegenständlichen Zeitraum eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugestanden. Sie sei schon seit 1987 in einem Pflegeheim untergebracht und lebe nicht mehr auf dem Hof des Ehemanns. Dieser Zustand sei dauerhaft und unumkehrbar gewesen. In diesem Sinne hätten die Eheleute bereits im Juni 2002 dauernd getrennt im Sinne des § 1 Abs. 3 ALG gelebt, so dass die Klägerin nicht mehr Fiktivlandwirtin gewesen sei und es daher keiner Hofabgabe mehr bedurft habe. Auf das Privileg der Hofabgabefiktion gem. § 21 Abs. 9 Satz 3 ALG und die Frage, ob es weggefallen sei, komme es im vorliegenden Fall nicht an. Denn die Frage der Hofabgabe betreffe die Klägerin höchstens als Fiktivlandwirtin, da tatsächlich ihr Ehemann der Landwirt sei, der das Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 ALG betreibe. Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gelte gem. § 1 Abs. 3 ALG als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt lebten und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI sei. Den WegfalI des Hofabgabeprivilegs nach § 21 Abs. 9 ALG formuliere § 21 Abs. 9 Satz 3 ALG für den Fiktivlandwirt "unbeschadet seiner Erwerbsfähigkeit als Landwirt nach § 1 Abs. 3 ALG". Das Merkmal der Hofabgabe werde also nicht schon durch die Tatsache, dass der Versicherte voll erwerbsgemindert sei, entbehrlich. Im Grundsatz müsse auch der voll erwerbsgeminderte oder früher erwerbsunfähige Versicherte das Unternehmen abgeben. Im vorliegenden Fall fehle es jedoch am Merkmal der Fiktivlandwirtin mangels Zusammenlebens mit dem Landwirt, so dass es auf die Hofabgabe nicht mehr ankomme. Es liege ein dauerndes Getrenntleben im Sinne des § 1 Abs. 3 ALG vor. Davon zu unterscheiden sei die Frage, ob ein dauerndes Getrenntleben im familienrechtlichen oder steuerrechtlichen Sinne vorliege, worauf es hier nicht ankomme. Bei der Auslegung des Merkmals des dauernden Getrenntlebens sei der juristische Kontext maßgebend, in dem es stehe. Im familienrechtlichen Sinne stehe insbesondere die innere, persönliche Beziehung im Vordergrund, die ein Zusammenleben auch bei räumlicher Trennung fortbestehen lasse. Im Sinne des § 1 Abs. 3 ALG liege hier aber dennoch bereits ein dauerndes Getrenntleben vor. Denn die Klägerin sei dauerhaft und unumkehrbar derart schwer erkrankt, dass sie niemals mehr auf den Hof zurückkehren könne. Sie werde ihr Leben lang im Pflegeheim verbleiben. Sie könne auch geistig in keinerlei Entscheidungsprozesse über den Hof mehr eingebunden werden. Auch dieser Zustand sei dauerhaft. Es seien nur noch einfachste Unterhaltungen mit ihr möglich. Angesichts einer derart verfestigten und unumkehrbaren Situation könne die Klägerin, die ohnehin nur im Wege der Fiktion als Landwirtin betrachtet werde, nicht mehr als dauerhaft mit dem Landwirt zusammen auf dem Hof lebend betrachtet werden. Die Fiktion des § 1 Abs. 3 ALG begründe sich nämlich gerade in der Überlegung, dass die Eheleute in der Landwirtschaft derart schicksalhaft auf dem Hof mit einander verbunden seien, dass es auf die formale Frage, wer von beiden der Landwirt sei, grundsätzlich nicht ankommen könne. Hier liege jedoch mit der inzwischen über 20 Jahre währenden Unterbringung der Klägerin in einem Pflegeheim ein solch ungewöhnlicher Einzelfall vor, dass die Klägerin auch im Wege der Fiktion zur Überzeugung des Gerichts nicht mehr als Landwirtin betrachtet werden könne. Gerade wegen dieser Fiktion könne hier keine vollständige Kongruenz des Tatbestandsmerkmals "nicht dauernd getrennt leben" zur entsprechenden Begrifflichkeit im Familienrecht oder Steuerrecht verlangt werden.
Gegen das ihr am 12.04.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.05.2007, einem Montag, Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, die Auffassung des SG Detmold zur Entbehrlichkeit der Hofabgabe sei mit dem geltenden Recht nicht vereinbar. Der Begriff des dauernden Getrenntlebens sei im ALG selbst nicht erläutert. Es sei daher auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zu verweisen, nach dem die Eheleute getrennt leben, wenn zwischen Ihnen keine häusliche Gemeinschaft bestehe und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen wolle, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehne. Diese Voraussetzungen lägen im vorliegenden Fall erkennbar nicht vor, weil die fehlende häusliche Gemeinschaft durch die Erkrankung der Klägerin bedingt sei. Im Übrigen sei auch die Argumentation des SG Detmold unverständlich. Wenn die Klägerin nicht als Landwirtin im Sinne des § 1 Abs. 3 ALG hätte gelten können, wäre eine Rentengewährung an sie als Landwirtin überhaupt nicht möglich gewesen. Bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im Juni 1984 habe die Klägerin indes die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 ALG erfüllt. Mangels eigener Beitragspflicht hätten ihr Beiträge aus der Beitragszahlung ihres Ehemannes zugesplittet werden können. Nur aus diesem Grunde sei eine Rentengewährung möglich gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13.03.2007 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Infolge ihres krankheitsbedingten Ausfalls als Bäuerin habe ihr Ehemann keine Chance gehabt, seinen Betrieb mit der Milchwirtschaft als wesentlicher Grundlage in eigener Regie fortzuführen. Auf Grund der Verträge mit den Gebrüdern X habe er die Möglichkeit gehabt, seinen eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Einen Verkauf des Hofes habe er nicht für angezeigt gehalten, da es keine potenten Bewerber gegeben habe.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.08.2007 hat der Ehemann der Klägerin auf Befragen angegeben, dass sich der Zustand seiner Frau im Moment etwas stabilisiert habe. Sie könne sich jetzt allein anziehen und essen und auch kurze Wege im Heim laufen. Er besuche sie regelmäßig. Man könne mit ihr sprechen, so wie man Gespräche bei einem Besuch führe. Der Zustand habe sich erst kürzlich stabilisiert. Davor sei es so gewesen, dass sie häufiger rückfällig geworden sei und dann auch nach H1 ins Krankenhaus gemusst habe. Eine Verständigung sei mit ihr damals nur teilweise möglich gewesen. Wenn sie in H1 im Krankenhaus gewesen sei, habe es vorkommen können, dass er eine Zeit lang gar nicht mit ihr habe sprechen können und dann eine Verständigung zum Beispiel nur über fünf Minuten möglich gewesen sei. Zur Frage der steuerlichen Veranlagung hat der Ehemann der Klägerin angegeben, dass sie immer gemeinsam veranlagt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie wurde fristgerecht gem. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 14.05.2007, einem Montag, innerhalb eines Monats nach der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 12.04.2007 eingelegt.
Die Berufung ist auch begründet. Die Klage ist unbegründet. Denn der Bescheid vom 16.02.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 24.05.2006 sind rechtmäßig und beschweren die Klägerin somit nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Sie hat keinen Anspruch gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf Rücknahme des Bescheides vom 07.05.2002 und des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2003. Das erstinstanzliche Urteil war daher zu ändern und die Klage abzuweisen.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Bescheid vom 07.05.2002 und der Widerspruchsbescheid vom 29.04.2003 sind nicht rechtswidrig im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Der Klägerin stand im streitgegenständlichen Zeitraum (01.06.2002 - 31.03.2005) kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 13 ALG i.V.m. § 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) jeweils in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu. Sie hat daher zu Recht gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X den Bewilligungsbescheid vom 19.10.1995 mit Wirkung ab dem 01.06.2002 aufgehoben.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die Voraussetzungen dieser Norm sind ab dem 01.06.2002 erfüllt.
Die wesentliche Änderung im Sinne der vorgenannten Vorschrift liegt vor, da der Klägerin nach dem 65. Geburtstag ihres Ehemannes am 18.05.2002 ab dem 01.06.2002 mangels Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gem. § 13 Abs. 1 ALG a.F. i.V.m. § 44 SGB VI a.F. mehr zustand. Nach § 95a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz ALG gilt die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.01.2001 als Rente wegen voller Erwerbsminderung, so dass ab diesem Zeitpunkt die Vorschriften des ALG auf Erwerbsunfähigkeitsrenten anzuwenden sind, die bei Renten wegen voller Erwerbsminderung einschlägig sind. Nach § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ALG haben Landwirte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn
1.
sie voll erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,
2.
sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben,
3.
sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und
4.
das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.
Seit dem 01.06.2002 ist die Voraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens gem. Ziffer 4. nicht mehr gegeben gewesen. Wann ein landwirtschaftliches Unternehmen abgegeben ist oder als abgegeben gilt, regelt § 21 ALG. Für die Klägerin galt für den Zeitraum ab dem 01.04.1995 die Abgabe gem. § 21 Abs. 9 Satz 3 ALG als erfolgt. Diese Vorschrift lautet wie folgt:
"Gilt einer der Ehegatten unbeschadet seiner Erwerbsfähigkeit als Landwirt nach § 1 Abs. 3, gilt für diesen Ehegatten die Abgabe als erfolgt, wenn er
1.
unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
2.
das 65. Lebensjahr vollendet hat und vor diesem Zeitpunkt für 60 Kalendermonate ununterbrochen als Landwirt nach § 1 Abs. 3 galt."
Nach § 21 Abs. 9 Satz 4 i. V. m. Satz 2 ALG gilt die Regelung des Satzes 3 jedoch nur solange, bis auch der andere Ehegatte das 65. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsgemindert nach den Vorschriften des SGB VI ist. Hiernach gilt für die Klägerin das landwirtschaftliche Unternehmen mit Wirkung ab dem 01.06.2002 nicht mehr als abgegeben. Denn ihr am 18.05.1937 geborener Ehemann vollendete am 17.05.2002 sein 65. Lebensjahr (vgl. §§ 187 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 188 Abs. 2 BGB).
Auch ein anderer Abgabetatbestand des § 21 ALG wird seit dem 01.06.2002 nicht mehr erfüllt.
Die von der Klägerin beigebrachten Verträge genügen nicht den Anforderungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 ALG. Danach gilt ein Unternehmen als abgegeben, wenn die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind, die landwirtschaftlich genutzten Flächen Gegenstand eines schriftlichen Vertrages sind und dieser Vertrag sich auf einen Zeitraum von mindestens neun Jahren erstreckt.
Diese Voraussetzung erfüllt der Pachtvertrag vom 01.08.1996 nicht. Denn er wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Zur Kündigung enthält der Vertrag keine Bestimmungen. Für diesen Fall gilt § 594a Abs. 1 Satz 1 BGB (in der seit dem 01.07.1986 gültigen Fassung):
"Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres kündigen."
Der Vertrag gewährleistet damit nicht den Mindestabgabezeitraum von neun Jahren, da er von beiden Vertragsteilen vorher durch Kündigung beendet werden kann. Etwaige abweichende mündliche Abreden sind nicht beachtlich, da sowohl § 21 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz ALG als auch § 585a Satz 1 BGB in der vom 01.07.1986 bis zum 31.08.2001 gültigen Fassung und § 585a BGB in der ab dem 01.09.2001 gültigen Fassung (bei einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren) Schriftform verlangt. Bei Nichtbeachtung gilt der Vertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen (§ 585a Satz 2 BGB in der vom 01.07.1986 bis zum 31.08.2001 gültigen Fassung und § 585a BGB in der ab dem 01.09.2001 gültigen Fassung).
Vorliegend ist auch nicht der Fall einer Nutzungsüberlassung "auf Dauer" bzw. "auf immer und ewig" gegeben, der für das Erfordernis des § 21 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ALG ausreichen könnte (vgl. BSG, Beschluss vom 30.09.1999, B 10 LW 22/98 B).
Auch der Vertrag zur befristeten Übertragung von Milchreferenzmengen für die Dauer von 10 Jahren kann das Erfordernis des § 21 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ALG nicht erfüllen, da er sich nicht auf die Nutzung landwirtschaftlich genutzter Flächen bezieht, insbesondere diese nicht mit diesem Vertrag verpachtet werden (vgl. § 21 ALG).
Eine Abgabe gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ALG liegt ebenfalls nicht vor.
Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass die landwirtschaftliche Nutzung der verpachteten landwirtschaftlichen Flächen auf Dauer tatsächlich oder rechtlich unmöglich gemacht ist, wobei sich die Unmöglichkeit der Nutzung auch auf einen Zeitraum von mindestens neun Jahren erstrecken müsste. Der Ehemann der Klägerin konnte durch Kündigung des Nutzungsüberlassungsvertrags vom 01.08.1996 vor dem Ablauf von 9 Jahren erreichen, die Bewirtschaftung wieder aufzunehmen und die Unternehmereigenschaft zurückzuerlangen (vgl. hierzu LSG NRW, Urteil vom 30.08.2006, L 8 LW 13/05, zu einer Fallgestaltung, für die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ALG bejaht wurden). Auch sonstige Umstände sind nicht ersichtlich, die einer Wiederaufnahme der Bewirtschaftung und einer Wiedererlangung der Unternehmereigenschaft entgegengestanden hätten.
Auch das dauerhafte Getrenntleben von Eheleuten - das die Klägerin für sich in Anspruch nimmt - ist keine Abgabe "in ähnlicher Weise" i.S.v. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ALG und dieser auch nicht gleichzustellen. Wo der Gesetzgeber es für erforderlich gehalten hat, hat er die rechtlichen Folgen des (dauernden) Getrenntlebens geregelt. Dies gilt insbesondere für § 1 Abs. 3 ALG. Hier entfällt die Eigenschaft als sog. Fiktivlandwirt bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten. Aber auch im Rahmen des § 21 Abs. 9 ALG hat der Gesetzgeber die von ihm beabsichtigten Rechtsfolgen des (dauernden) Getrenntlebens geregelt, allerdings nur in § 21 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 ALG und nicht in Nr.1 dieser Vorschrift. Danach gilt die Abgabefiktion nur, wenn der Landwirt nach § 1 Abs. 3 ALG das 65. Lebensjahr vollendet hat und vor diesem Zeitpunkt für 60 Kalendermonate ununterbrochen als Landwirt nach § 1 Abs. 3 ALG galt. Fällt also durch ein dauerndes Getrenntleben in dem Zeitraum der 60 Kalendermonate vor Vollendung des 65. Lebensjahres die Eigenschaft als Fiktivlandwirt gem. § 1 Abs. 3 ALG weg, gilt die Abgabe nicht als erfolgt. Hier hat der Gesetzgeber u. a. an das dauernde Getrenntleben negative rechtliche Folgen geknüpft. Im Unterschied hierzu hat der Gesetzgeber im Rahmen des § 21 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 ALG mit dem dauernden Getrenntleben gerade keine (positiven oder negativen) Rechtsfolgen verbunden. Für Renten wegen voller Erwerbsminderung sollten sich dementsprechend aus dem dauernden Getrenntleben keine besonderen Rechtsfolgen ergeben. Entsprechend regelt § 13 Abs. 3 ALG, dass mitarbeitende Familienangehörige (vgl. § 1 Abs. 8 ALG) Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung haben, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen und nicht Landwirt sind. Nur für diesen Personenkreis wird daher die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens nicht verlangt. Eine analoge Anwendung auf die vorliegende Fallgestaltung kommt nicht in Betracht, da § 13 Abs. 3 ALG als Ausnahmevorschrift nicht analogiefähig ist.
Ein dauerndes Getrenntleben der Klägerin und ihres Ehemannes würde im Gegenteil allein dazu führen, dass die Voraussetzungen der Abgabefiktion gem. § 21 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 ALG entfallen. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Ehegatte des Landwirts unbeschadet seiner Erwerbsfähigkeit als Landwirt nach § 1 Abs. 3 ALG gilt, was nach § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG ein nicht dauerndes Getrenntleben voraussetzt. Wenn die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens nicht nach § 21 Abs. 9 ALG fingiert wird, muss sie gem. § 21 Abs. 1 bis 8 ALG erfolgt sein. Dies ist sie, wie oben ausgeführt wurde, jedoch nicht.
Darüber hinaus leben die Klägerin und ihr Ehemann auch nicht dauerhaft getrennt. Für den Begriff des Getrenntlebens ist von dem für § 1567 Abs. 1 BGB und nicht von dem für Nr. 26 Abs. 1 Satz 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) maßgebenden Verständnis oder einem für den Bereich der Altersicherung der Landwirte eigenständigen Begriff auszugehen (vgl. Loytved in: Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft, 4/2002, 371 ff). Das ALG enthält keine eigene Definition des Getrenntlebens, so dass nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte von einer bestehenden gesetzlichen Begriffsbestimmung abweichen wollte. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 12/5700, S. 69 f). Es besteht auch kein sachliches Bedürfnis für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte, insbesondere der Absicherung der Landwirte gem. § 1 Abs. 3 ALG gegen das Risiko der Invalidität, insoweit einen eigenständigen Begriff zu bilden.
Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt. Eine dauernde erforderliche Heimunterbringung eines Ehegatten stellt allein noch kein Getrenntleben dar (vgl. Bundesgerichtshof -BGH-, Urteil vom 25.01.1989, IVb ZR 34/88, FamRZ 1989, 479 ff; Oberlandesgericht -OLG- Hamm, Urteil vom 12.06.1989, 4 UF 221/88, FamRZ 1990, 166 ff). Für die Beurteilung, ob eine solche häusliche Trennung in Getrenntleben umschlägt, gewinnt das in § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB genannte subjektive Element besondere Bedeutung. Maßgebend ist insoweit, ob ein Trennungswille besteht, der in derartigen Fällen nicht die Ablehnung der - ohnehin nicht bestehenden und nicht erreichbaren - häuslichen Gemeinschaft, sondern die Aufgabe der bisher noch rudimentär verwirklichten Lebensgemeinschaft betrifft (BGH a.a.O., OLG Hamm a.a.O.). Dieser Trennungswille muss erkennbar sein. Zum Getrenntleben kommt es daher, wenn der trennungswillige Ehegatte diese Verhaltensabsicht unmissverständlich zu erkennen gibt. Dabei handelt es sich nicht um eine Willenserklärung. Deshalb kann auch ein Geschäftsunfähiger diesen Willen äußern (BGH a.a.O., OLG Hamm a.a.O.).
Nach den vorgenannten Grundsätzen ist ein Getrenntleben gem. § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB der Klägerin und ihres Ehemannes nicht gegeben. Vorliegend besteht kein Trennungswille der Klägerin oder ihres Ehemannes. Nach den getroffenen Feststellungen besucht der Ehemann der Klägerin diese regelmäßig im Pflegeheim. Es können noch einfachste Unterhaltungen über das Wetter oder über Verwandte geführt werden, wobei die Verständigungsmöglichkeit zeitweise erschwert ist bzw. nicht besteht. Der Senat macht sich hier die Angaben des Ehemanns der Klägerin zu Eigen. Danach kann sich die Klägerin zumindest zeitweise verbal äußern und damit auch einen Trennungswillen zum Ausdruck bringen. Die regelmäßigen Besuche des Ehemannes mit den - wenn auch - einfachsten Unterhaltungen der Ehegatten machen indessen deutlich, dass auch die Klägerin die Besuche nicht ablehnt und an der Aufrechterhaltung der Kontakte festhalten will. Sie ist daher noch - zumindest zeitweise - in der Lage, ihren Willen im Hinblick auf eine Trennung von ihrem Ehemann oder ein Festhalten an der Lebensgemeinschaft mit ihm zu bilden und zum Ausdruck zu bringen. Dahinstehen kann daher, ob ein Getrenntleben bereits dann anzunehmen ist, wenn der in einem Pflegeheim lebende Ehegatte nicht mehr das Bewusstsein besitzt, in einer Ehe zu leben, jedes Verständnis für die Ehe verloren hat und damit kein eheliches Empfinden mehr aufweist (vgl. OLG Hamm a.a.O.), weil ein solcher Zustand der Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen noch nicht vorliegt.
Unabhängig hiervon bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Eheleute im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG getrennt leben, nachdem sie, wie der Steuerberater des Ehemannes der Klägerin in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, stuerlich durchgängig gemeinsam veranlagt werden.
Einer Entscheidung der Frage, ob es einer Abgabe gleich steht, wenn die Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt bzw. zumindest im Rahmen eines anhängigen Scheidungsverfahrens ihr Scheitern festgestellt worden ist (vgl. § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB; zur vorstehenden Problematik Kommentar des Ges.-verb. der LAken, § 21 ALG 2.2) bedarf es nicht. Diese Voraussetzungen sind hier nämlich ersichtlich nicht erfüllt.
Gegen das Abgabeerfordernis auch des § 21 Abs. 9 ALG bestehen im Übrigen, wie der Senat bereits entschieden hat, auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Senat, Urteil vom 08.03.2006, L 8 LW 12/05, www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache im Hinblick auf die Auswirkungen des Getrenntlebens von Ehegatten auf einen Anspruch eines Landwirts nach § 1 Abs. 3 ALG auf eine Rente wegen Erwerbsminderung gem. § 13 ALG, insbesondere hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens zu.
Rechtskraft
Aus
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