Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 30 (28) AL 44/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 47/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 6/08 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Rev. d.Kl. Zurckverweisung vom BSG
jetzt: L 12 AL 39/09 ZVW erledigt am 11.08.2010 durch gerichtlichen Vergleich
jetzt: L 12 AL 39/09 ZVW erledigt am 11.08.2010 durch gerichtlichen Vergleich
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.04.2007 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist die Lage einer Sperrzeit. Fraglich ist, ob diese in der Zeit vom 01.10. bis 23.12.2005 oder vom 01.01. bis 24.03.2004 eingetreten ist.
Der am 00.00.1942 geborene Kläger stand bis 30.09.2005 in einem Arbeitsverhältnis bei der Firma I. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Altersteilzeitvertrages vom 13.11.2001 beendet, den der Kläger bereits mit der Rechtsvorgängerin der letzten Arbeitgeberin abgeschlossen hatte. Im Rahmen dieses Altersteilzeitvertrages war vereinbart, dass das bis dahin unbefristete Arbeitsverhältnis des Klägers ab dem 01.04.2002 in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt wird, das spätestens am 30.09.2005 endet. Das Arbeitsverhältnis gliederte sich eine Arbeits- und Freistellungsphase. Die Arbeitsphase endete zum 31.12.2003. Ab 01.01.2004 war der Kläger von der Arbeit freigestellt. Nach § 5 des Vertrages war dem Kläger während der Altersteilzeitarbeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung untersagt, darüber hinaus nur, wenn die Beschäftigung länger als 149 Tage dauert.
Am 04.07.2005 meldete sich der Kläger zum 01.10.2005 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Dem Kläger wurde ab 24.12.2005 Arbeitslosengeld gewährt. Allerdings setzte die Beklagte mit Bescheid vom 16.11.2005 eine Sperrzeit für den Zeitraum vom 01.10. bis 23.12.2005 mit einer entsprechenden Minderung der Anspruchsdauer von 240 Tagen fest. Die Beklagte ging davon aus, dass der Kläger seine Arbeitslosigkeit ab 01.10.2005 durch Abschluss des Altersteilzeitvertrages selbst herbeigeführt hatte, ohne einen wichtigen Grund hierfür zu haben.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 24.11.2005 Widerspruch ein. Er meinte, der Sperrzeitbescheid sei insoweit rechtswidrig, als die Lage der Sperrzeit auf den Zeitraum vom 01.10. bis 23.12.2005 festgestellt worden sei. Seiner Ansicht nach müsse die Sperrzeit bereits mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, das heißt ab 01.1.2004, beginnen. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2006 zurück.
Am 30.01.2006 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Dortmund Klage erhoben und an seinem Begehren festgehalten, die Sperrzeit auf die Zeit ab 01.01.2004, also ab Beginn der Freistellungsphase, zu verlegen. Er hat seine bisherige Argumentation wiederholt.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 16.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2006 zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 01.10. bis 23.12.2005 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten. Sie hat insbesondere gemeint, die vom Sozialgericht ins Gespräch gebrachte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hinsichtlich der Lage einer Sperrzeit beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages und bei Freistellung und Lohnfortzahlung sei auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen.
Mit Urteil vom 18.04.2007 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 01.10. bis 23.12.2005 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es sei zwar eine Sperrzeit eingetreten, denn der Kläger habe ohne wichtigen Grund durch den Abschluss des Altersteilzeitvertrages seine Arbeitslosigkeit ab 01.10.2005 zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Allerdings beginne die Sperrzeit bereits mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründe. Der Kläger sei seit dem 01.01.2004 beschäftigungslos. Beschäftigungslosigkeit trete unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts durch die tatsächliche Nichtbeschäftigung des Versicherten ein. Die Freistellung des Arbeitnehmers mit Fortzahlung von Entgelt sei ein typisches Beispiel für die rechtliche Möglichkeit der Arbeitslosigkeit bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis. Von einer entsprechenden Beschäftigungslosigkeit im Sinne der Rechtsprechung des BSG sei beim Kläger ab 01.01.2004 auszugehen. Das Sozialgericht hat sich auf das Urteil des BSG vom 25.04.2004 - B 11 AL 65/01 R - gestützt. Wegen des genauen Wortlauts des Urteils wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 02.05.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 30.05.2007 eingegangene Berufung der Beklagten. Die Beklagte ist mit dem Sozialgericht der Auffassung, dass eine Sperrzeit eingetreten sei. Das vom Sozialgericht zitierte Urteil des BSG vom 25.04.2002 betreffe einen anderen Sachverhalt und könne auf den Fall einer Freistellung wegen Altersteilzeit nicht übertragen werden. Während der Freistellungsphase liege eine Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 und Abs. 1 a SGB IV vor. Es sei daher von einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase auszugehen. Die Beklagte sieht sich in ihrer Rechtsauffassung durch verschiedene Kommentierungen gestützt. Auch wenn die Rechtsprechung des BSG vom Leitsatz her auf den vorliegenden Fall anwendbar erscheinen könne, so wäre es widersprüchlich und nicht im Sinne des Altersteilzeitgesetzes, wenn man Beschäftigungslosigkeit bereits mit der Freistellungsphase und nicht erst mit der tatsächlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses annehmen würde. Ein sozialpolitisches Bedürfnis für ein solches Ergebnis sei auch nicht vorhanden. Zeiten fehlender tatsächlicher Beschäftigung bei Altersteilzeit mit Blockfreistellungsphasen führe nicht zu Beschäftigungslosigkeit im Sinne des Leistungsrechts. Wegen des genauen Wortlauts der Argumentation der Beklagten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 26.07.2007 Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.04.2007 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das Urteil des BSG sei eindeutig und in der Literatur auf einhellige Zustimmung gestoßen. Das Sozialgericht habe die Entscheidung des BSG mit zutreffender Begründung auch auf den Fall der Freistellung bei Altersteilzeit angewendet.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten mit der Kundennummer 000 Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und auch begründet. Die Beklagte hat zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt und diese auch zutreffend für die Zeit vom 01.10. bis 23.12.2005 angenommen. Die gegenteilige Auffassung des Sozialgerichts vermag der Senat nicht zu teilen. Das vom Sozialgericht für seine Rechtsauffassung herangezogene BSG-Urteil vom 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R - betrifft einen anderen Sachverhalt und ist auf die Freistellungsphase bei Altersteilzeit nicht übertragbar.
Der Senat hat zunächst geprüft, ob überhaupt eine Sperrzeit eingetreten ist. Dies ist zwar zwischen den Beteiligten nicht streitig, muss aber gleichwohl geprüft werden, denn wenn überhaupt keine Sperrzeit eingetreten wäre, wäre das angefochtene Urteil aus Gründen zu bestätigen, die bisher in der Diskussion keine Rolle gespielt haben. Auf die zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage käme es dann nämlich nicht an.
Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III liegen vor. Danach tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Der Kläger hat sein Beschäftigungsverhältnis mit der Firma I gelöst, indem er eine Vereinbarung dahingehend getroffen hat, dass sein Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 01.04.2002 bis 30.09.2005 im Rahmen einer Altersteilzeit befristet sein sollte. Die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses kann auch dadurch erfolgen, dass ein zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führender Vertrag geschlossen wird (BSG, Urteil vom 20.01.2000 - B 7 AL 20/99 R -). Hierzu gehört auch der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 01.06.2005 (L 12 AL 221/04) entschieden, dass der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages sperrzeitrelevant ist, wenn nicht ein wichtiger Grund für den Abschluss des Altersteilzeitvertrages vorliegt. Ein solcher kann z.B. vorliegen, wenn der Betreffende zum Abschluss des Altersteilzeitvertrages gedrängt worden ist und er subjektiv keine Alternative gesehen hat, um seine Arbeit nicht sogar vorzeitig zu verlieren (ein solcher Fall lag dem Urteil des SG Mannheim vom 24.06.2003 - S 9 AL 229/03 - vor). Hier sind keine besonderen Umstände ersichtlich, dass der Kläger zum Abschluss des Altersteilzeitvertrages vom Arbeitgeber gedrängt worden ist. Der Senat geht somit in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beteiligten und in Übereinstimmung mit der Rechtslage davon aus, dass eine Sperrzeit eingetreten ist.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die Sperrzeit auch erst mit Beendigung der Freistellungsphase und nicht bereits mit deren Beginn eingetreten. Beschäftigungslosigkeit lag bis zum 30.09.2005 nicht vor. Dem steht zur Überzeugung des Senats auch nicht die Entscheidung des BSG vom 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R - entgegen. Im Leitsatz 1 dieser Entscheidung heißt es:
"Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beginnt mit der durch die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses herbeigeführten Beschäftigungslosigkeit; die weiteren Merkmale der Arbeitslosigkeit als Leistungsvorausetzung (Verfügbarkeit, Beschäftigungssuche) und Leistungsbezug sind nicht erforderlich." In den Entscheidungsgründen wird unter Randnr. 26 ausgeführt: "Die Beschäftigungslosigkeit ist unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts durch die tatsächliche Nichtbeschäftigung des Versicherten gekennzeichnet. Die Freistellung des Arbeitnehmers mit Fortzahlung von Arbeitsentgelt ist ein typischen Beispiel für die rechtliche Möglichkeit der Arbeitslosigkeit bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis ..."
Dieses Urteil ist in einem Fall ergangen, in dem die Arbeitsvertragsparteien einen Aufhebungsvertrag geschlossen hatten und der Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung von der Arbeit unwiderruflich freigestellt war. Der Senat billigt dem Kläger zu, dass der Leitsatz der BSG-Entscheidung auch auf Fälle des Altersteilzeitgesetzes mit Arbeitsphase und Freistellungsphase passen könnte. Mit der Beklagten und der von ihr zitierten Kommentarliteratur (Söhngen in Eicher/Schlegel, SGB III, § 119 Randnr. 58; Steinmeyer in Gagel, SGB III, § 119 Randnr. 41 a; Niesel, SGB III, 4. Auflage 2007, § 119 Randnr. 19, Knickrehm in GK - SGB III, § 118 Randziffer 21) ist der Senat jedoch der Auffassung, dass die Annahme von Beschäftigungslosigkeit in leistungsrechtlicher Hinsicht mit Sinn und Zweck des Altersteilzeitgesetzes und insbesondere mit § 7 Abs. 1 a SGB IV nicht zu vereinbaren ist. § 7 Abs. 1 a SGB IV spielte z.B. in der vom Sozialgericht und dem Kläger zitierten BSG-Rechtsprechung keine Rolle, so dass das BSG auch hierzu nicht Stellung nehmen musste. Im Rahmen des Altersteilzeitgesetzes treffen die Arbeitsvertragsparteien Absprachen, die vorsehen, dass der Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum keine Arbeitsleistung erbringt (Freistellungsphase), der jedoch das Arbeitsentgelt erhält, das durch eine tatsächliche Arbeit vor oder nach der Freistellungsphase verdient wird (Arbeitsphase). Ermöglicht werden solche Blockbildungen erst durch das Altersteilzeitgesetz. Beschäftigungslosigkeit im Sinne der Rechtsprechung des BSG kann nach Sinn und Zweck derartiger Modelle bei Arbeitszeitkonten nicht eintreten. Auch § 7 Abs. 1 a SGB IV spricht gegen die Auffassung des Sozialgerichts. Dieser Paragraph spricht die Situation an, dass im Rahmen eines Arbeitszeitmodells der Arbeitnehmer bei Fortzahlung des Arbeitssentgelts von der Arbeitsleistung freigestellt wird, weil er ein Wertguthaben angespart hat oder ansparen will. Das Gesetz stellt schlicht und ergreifend fest, dass das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht. Es wäre widersprüchlich, die nach dem Altersteilzeitgesetz bestehende Möglichkeit der Arbeitszeitgestaltung zu erlauben und abzusichern, sie leistungsrechtlich aber als Beschäftigkeitslosigkeit zu behandeln. Sozialpolitisch besteht hierfür kein Bedürfnis. Insoweit stimmt der Senat mit der Auffassung der Beklagten überein. Zeiten fehlender tatsächlicher Beschäftigung bei Altersteilzeit mit Blockfreistellungsphasen führen somit nicht zur Beschäftigungslosigkeit im Sinne des Leistungsrechts.
Die angegriffene Entscheidung des Sozialgerichts konnte somit keinen Bestand haben. Sie war auf die Berufung hin abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zumisst. Insbesondere ist der Senat der Auffassung, dass höchstrichterliche Rechtsprechung insbesondere unter Berücksichtigung des Altersteilzeitgesetzes bisher nicht vorliegt und die Entscheidung des BSG vom 25.04.2002 kein Präjudiz für den vorliegenden Fall darstellt.
Tatbestand:
Umstritten ist die Lage einer Sperrzeit. Fraglich ist, ob diese in der Zeit vom 01.10. bis 23.12.2005 oder vom 01.01. bis 24.03.2004 eingetreten ist.
Der am 00.00.1942 geborene Kläger stand bis 30.09.2005 in einem Arbeitsverhältnis bei der Firma I. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Altersteilzeitvertrages vom 13.11.2001 beendet, den der Kläger bereits mit der Rechtsvorgängerin der letzten Arbeitgeberin abgeschlossen hatte. Im Rahmen dieses Altersteilzeitvertrages war vereinbart, dass das bis dahin unbefristete Arbeitsverhältnis des Klägers ab dem 01.04.2002 in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt wird, das spätestens am 30.09.2005 endet. Das Arbeitsverhältnis gliederte sich eine Arbeits- und Freistellungsphase. Die Arbeitsphase endete zum 31.12.2003. Ab 01.01.2004 war der Kläger von der Arbeit freigestellt. Nach § 5 des Vertrages war dem Kläger während der Altersteilzeitarbeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung untersagt, darüber hinaus nur, wenn die Beschäftigung länger als 149 Tage dauert.
Am 04.07.2005 meldete sich der Kläger zum 01.10.2005 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Dem Kläger wurde ab 24.12.2005 Arbeitslosengeld gewährt. Allerdings setzte die Beklagte mit Bescheid vom 16.11.2005 eine Sperrzeit für den Zeitraum vom 01.10. bis 23.12.2005 mit einer entsprechenden Minderung der Anspruchsdauer von 240 Tagen fest. Die Beklagte ging davon aus, dass der Kläger seine Arbeitslosigkeit ab 01.10.2005 durch Abschluss des Altersteilzeitvertrages selbst herbeigeführt hatte, ohne einen wichtigen Grund hierfür zu haben.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 24.11.2005 Widerspruch ein. Er meinte, der Sperrzeitbescheid sei insoweit rechtswidrig, als die Lage der Sperrzeit auf den Zeitraum vom 01.10. bis 23.12.2005 festgestellt worden sei. Seiner Ansicht nach müsse die Sperrzeit bereits mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, das heißt ab 01.1.2004, beginnen. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2006 zurück.
Am 30.01.2006 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Dortmund Klage erhoben und an seinem Begehren festgehalten, die Sperrzeit auf die Zeit ab 01.01.2004, also ab Beginn der Freistellungsphase, zu verlegen. Er hat seine bisherige Argumentation wiederholt.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 16.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2006 zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 01.10. bis 23.12.2005 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten. Sie hat insbesondere gemeint, die vom Sozialgericht ins Gespräch gebrachte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hinsichtlich der Lage einer Sperrzeit beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages und bei Freistellung und Lohnfortzahlung sei auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen.
Mit Urteil vom 18.04.2007 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 01.10. bis 23.12.2005 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es sei zwar eine Sperrzeit eingetreten, denn der Kläger habe ohne wichtigen Grund durch den Abschluss des Altersteilzeitvertrages seine Arbeitslosigkeit ab 01.10.2005 zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Allerdings beginne die Sperrzeit bereits mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründe. Der Kläger sei seit dem 01.01.2004 beschäftigungslos. Beschäftigungslosigkeit trete unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts durch die tatsächliche Nichtbeschäftigung des Versicherten ein. Die Freistellung des Arbeitnehmers mit Fortzahlung von Entgelt sei ein typisches Beispiel für die rechtliche Möglichkeit der Arbeitslosigkeit bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis. Von einer entsprechenden Beschäftigungslosigkeit im Sinne der Rechtsprechung des BSG sei beim Kläger ab 01.01.2004 auszugehen. Das Sozialgericht hat sich auf das Urteil des BSG vom 25.04.2004 - B 11 AL 65/01 R - gestützt. Wegen des genauen Wortlauts des Urteils wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 02.05.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 30.05.2007 eingegangene Berufung der Beklagten. Die Beklagte ist mit dem Sozialgericht der Auffassung, dass eine Sperrzeit eingetreten sei. Das vom Sozialgericht zitierte Urteil des BSG vom 25.04.2002 betreffe einen anderen Sachverhalt und könne auf den Fall einer Freistellung wegen Altersteilzeit nicht übertragen werden. Während der Freistellungsphase liege eine Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 und Abs. 1 a SGB IV vor. Es sei daher von einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase auszugehen. Die Beklagte sieht sich in ihrer Rechtsauffassung durch verschiedene Kommentierungen gestützt. Auch wenn die Rechtsprechung des BSG vom Leitsatz her auf den vorliegenden Fall anwendbar erscheinen könne, so wäre es widersprüchlich und nicht im Sinne des Altersteilzeitgesetzes, wenn man Beschäftigungslosigkeit bereits mit der Freistellungsphase und nicht erst mit der tatsächlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses annehmen würde. Ein sozialpolitisches Bedürfnis für ein solches Ergebnis sei auch nicht vorhanden. Zeiten fehlender tatsächlicher Beschäftigung bei Altersteilzeit mit Blockfreistellungsphasen führe nicht zu Beschäftigungslosigkeit im Sinne des Leistungsrechts. Wegen des genauen Wortlauts der Argumentation der Beklagten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 26.07.2007 Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.04.2007 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das Urteil des BSG sei eindeutig und in der Literatur auf einhellige Zustimmung gestoßen. Das Sozialgericht habe die Entscheidung des BSG mit zutreffender Begründung auch auf den Fall der Freistellung bei Altersteilzeit angewendet.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten mit der Kundennummer 000 Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und auch begründet. Die Beklagte hat zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt und diese auch zutreffend für die Zeit vom 01.10. bis 23.12.2005 angenommen. Die gegenteilige Auffassung des Sozialgerichts vermag der Senat nicht zu teilen. Das vom Sozialgericht für seine Rechtsauffassung herangezogene BSG-Urteil vom 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R - betrifft einen anderen Sachverhalt und ist auf die Freistellungsphase bei Altersteilzeit nicht übertragbar.
Der Senat hat zunächst geprüft, ob überhaupt eine Sperrzeit eingetreten ist. Dies ist zwar zwischen den Beteiligten nicht streitig, muss aber gleichwohl geprüft werden, denn wenn überhaupt keine Sperrzeit eingetreten wäre, wäre das angefochtene Urteil aus Gründen zu bestätigen, die bisher in der Diskussion keine Rolle gespielt haben. Auf die zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage käme es dann nämlich nicht an.
Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III liegen vor. Danach tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Der Kläger hat sein Beschäftigungsverhältnis mit der Firma I gelöst, indem er eine Vereinbarung dahingehend getroffen hat, dass sein Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 01.04.2002 bis 30.09.2005 im Rahmen einer Altersteilzeit befristet sein sollte. Die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses kann auch dadurch erfolgen, dass ein zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führender Vertrag geschlossen wird (BSG, Urteil vom 20.01.2000 - B 7 AL 20/99 R -). Hierzu gehört auch der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 01.06.2005 (L 12 AL 221/04) entschieden, dass der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages sperrzeitrelevant ist, wenn nicht ein wichtiger Grund für den Abschluss des Altersteilzeitvertrages vorliegt. Ein solcher kann z.B. vorliegen, wenn der Betreffende zum Abschluss des Altersteilzeitvertrages gedrängt worden ist und er subjektiv keine Alternative gesehen hat, um seine Arbeit nicht sogar vorzeitig zu verlieren (ein solcher Fall lag dem Urteil des SG Mannheim vom 24.06.2003 - S 9 AL 229/03 - vor). Hier sind keine besonderen Umstände ersichtlich, dass der Kläger zum Abschluss des Altersteilzeitvertrages vom Arbeitgeber gedrängt worden ist. Der Senat geht somit in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beteiligten und in Übereinstimmung mit der Rechtslage davon aus, dass eine Sperrzeit eingetreten ist.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die Sperrzeit auch erst mit Beendigung der Freistellungsphase und nicht bereits mit deren Beginn eingetreten. Beschäftigungslosigkeit lag bis zum 30.09.2005 nicht vor. Dem steht zur Überzeugung des Senats auch nicht die Entscheidung des BSG vom 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R - entgegen. Im Leitsatz 1 dieser Entscheidung heißt es:
"Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beginnt mit der durch die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses herbeigeführten Beschäftigungslosigkeit; die weiteren Merkmale der Arbeitslosigkeit als Leistungsvorausetzung (Verfügbarkeit, Beschäftigungssuche) und Leistungsbezug sind nicht erforderlich." In den Entscheidungsgründen wird unter Randnr. 26 ausgeführt: "Die Beschäftigungslosigkeit ist unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts durch die tatsächliche Nichtbeschäftigung des Versicherten gekennzeichnet. Die Freistellung des Arbeitnehmers mit Fortzahlung von Arbeitsentgelt ist ein typischen Beispiel für die rechtliche Möglichkeit der Arbeitslosigkeit bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis ..."
Dieses Urteil ist in einem Fall ergangen, in dem die Arbeitsvertragsparteien einen Aufhebungsvertrag geschlossen hatten und der Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung von der Arbeit unwiderruflich freigestellt war. Der Senat billigt dem Kläger zu, dass der Leitsatz der BSG-Entscheidung auch auf Fälle des Altersteilzeitgesetzes mit Arbeitsphase und Freistellungsphase passen könnte. Mit der Beklagten und der von ihr zitierten Kommentarliteratur (Söhngen in Eicher/Schlegel, SGB III, § 119 Randnr. 58; Steinmeyer in Gagel, SGB III, § 119 Randnr. 41 a; Niesel, SGB III, 4. Auflage 2007, § 119 Randnr. 19, Knickrehm in GK - SGB III, § 118 Randziffer 21) ist der Senat jedoch der Auffassung, dass die Annahme von Beschäftigungslosigkeit in leistungsrechtlicher Hinsicht mit Sinn und Zweck des Altersteilzeitgesetzes und insbesondere mit § 7 Abs. 1 a SGB IV nicht zu vereinbaren ist. § 7 Abs. 1 a SGB IV spielte z.B. in der vom Sozialgericht und dem Kläger zitierten BSG-Rechtsprechung keine Rolle, so dass das BSG auch hierzu nicht Stellung nehmen musste. Im Rahmen des Altersteilzeitgesetzes treffen die Arbeitsvertragsparteien Absprachen, die vorsehen, dass der Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum keine Arbeitsleistung erbringt (Freistellungsphase), der jedoch das Arbeitsentgelt erhält, das durch eine tatsächliche Arbeit vor oder nach der Freistellungsphase verdient wird (Arbeitsphase). Ermöglicht werden solche Blockbildungen erst durch das Altersteilzeitgesetz. Beschäftigungslosigkeit im Sinne der Rechtsprechung des BSG kann nach Sinn und Zweck derartiger Modelle bei Arbeitszeitkonten nicht eintreten. Auch § 7 Abs. 1 a SGB IV spricht gegen die Auffassung des Sozialgerichts. Dieser Paragraph spricht die Situation an, dass im Rahmen eines Arbeitszeitmodells der Arbeitnehmer bei Fortzahlung des Arbeitssentgelts von der Arbeitsleistung freigestellt wird, weil er ein Wertguthaben angespart hat oder ansparen will. Das Gesetz stellt schlicht und ergreifend fest, dass das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht. Es wäre widersprüchlich, die nach dem Altersteilzeitgesetz bestehende Möglichkeit der Arbeitszeitgestaltung zu erlauben und abzusichern, sie leistungsrechtlich aber als Beschäftigkeitslosigkeit zu behandeln. Sozialpolitisch besteht hierfür kein Bedürfnis. Insoweit stimmt der Senat mit der Auffassung der Beklagten überein. Zeiten fehlender tatsächlicher Beschäftigung bei Altersteilzeit mit Blockfreistellungsphasen führen somit nicht zur Beschäftigungslosigkeit im Sinne des Leistungsrechts.
Die angegriffene Entscheidung des Sozialgerichts konnte somit keinen Bestand haben. Sie war auf die Berufung hin abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zumisst. Insbesondere ist der Senat der Auffassung, dass höchstrichterliche Rechtsprechung insbesondere unter Berücksichtigung des Altersteilzeitgesetzes bisher nicht vorliegt und die Entscheidung des BSG vom 25.04.2002 kein Präjudiz für den vorliegenden Fall darstellt.
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