L 9 B 40/08 AS ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 20 AS 5/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 B 40/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichs Köln vom 30.01.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung der vollen Unterkunftskosten.

Der am 00.00.1953 geborene Antragsteller bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Er bewohnt gemeinsam mit seiner Mutter eine Wohnung von 77 qm, für die er die Hälfte der Kosten trägt. Zum 01.09.2006 erhöhten die Vermieter die Miete von bis dahin 400,00 EUR zuzüglich 80,00 EUR Nebenkosten auf einen Betrag von 433,50 EUR zuzüglich der Nebenkosten. Mit Bescheid vom 03.05.2007 bewilligte die Beklagte Leistungen für die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2007 in Höhe von 628,48 EUR. Hierin waren anteilige Unterkunftskosten in Höhe von 283,48 EUR (216,75 EUR Miete, 40,00 EUR Nebenkosten, 27,48 EUR Heizkosten) enthalten. Gleichzeitig wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass die Miete unangemessen hoch sei. Angemessen sei für einen 2-Personen-Haushalt ein Betrag in Höhe von 395,00 EUR monatlich inklusive Nebenkosten zuzüglich angemessener Heizkosten. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Kosten für seine Unterkunft entsprechend zu senken. Die Antragsgegnerin behielt sich vor, die Kosten der Unterkunft nach Ablauf von 6 Monaten entsprechend zu kürzen. Mit Bescheid vom 29.10.2007 bewilligte die Beklagte für November 2007 die bisherigen Unterkunftskosten in Höhe von 283,48 EUR. Für die Zeit vom 01.12.2007 bis 30.04.2008 reduzierte sie die Unterkunftskosten auf 224,22 EUR monatlich (197,50 EUR Unterkunft/Nebenkosten zuzüglich 26,72 EUR Heizkosten).

Hiergegen legte der Kläger am 07.11.2007 Widerspruch ein. Er nutze 42 qm der 77 qm-Wohnung. Entsprechend sei auch sein Mietanteil zu errechnen. Insgesamt habe er einen Betrag von 305,76 EUR monatlich zu tragen, so dass in der Vergangenheit bereits 22,30 EUR monatlich zu wenig bezahlt worden seien. Er bitte um Überweisung von ab sofort monatlich 305,76 EUR.

Am 14.01.2008 hat er den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die Entscheidung der Antragsgegnerin greife in sein sozio-kulturelles Existenzminimum ein. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus der täglichen Verschlechterung seiner Lebensbedingungen. Ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung drohe Verschuldung.

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, der Antragsteller habe mit seinem Fortzahlungsantrag vom 02.01.2007 keine Bemühungen um eine Kostenreduzierung nachgewiesen. Die Kürzung der Unterkunftskosten auf den angemessenen Betrag sei rechtmäßig, so dass kein Anordnungsanspruch gegeben sei. Angesichts des Fehlbetrages von nur 59,26 EUR fehle es darüber hinaus auch an einem Anordnungsgrund. Schließlich seien dem Antragsteller aufgrund einer fehlerhaften Berücksichtigung zu hoher Heizkosten ohnehin 3,64 EUR monatlich zu viel an Unterkunftskosten bewilligt worden.

Mit Beschluss vom 30.01.2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere habe er nicht nachgewiesen, dass ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ernsthaft mit einer Kündigung oder Räumungsklage zu rechnen sei. Da die Mutter die Miete an den Vermieter überweise, sei es auch wenig wahrscheinlich, dass diese die Mietzahlung eingestellt oder reduziert habe. Angesichts der verwandtschaftlichen Beziehung könne vielmehr davon ausgegangen werden, dass diese bis zur Klärung der Ansprüche des Antragstellers seinen Anteil in vollständiger Höhe übernehmen werde.

Gegen den am 05.02.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 14.02.2008. Er schulde seiner Mutter mittlerweile für drei Mieten von Dezember 2007 bis Februar 2008 177,78 EUR. Diese habe ihm eine Frist bis zum 01.03.2008 gesetzt. Andernfalls müsse er umziehen. Sofern er bis zum genannten Termin den Betrag nicht erstattet bekomme, sei die Antragsgegnerin verpflichtet, ihm bis 01.03.2008 eine Wohnung komplett eingerichtet zuzuweisen.

Die Antragsgegnerin hält den angefochtenen Beschluss für rechtmäßig. Der Vortrag, dass die Mutter des Antragsgegners beabsichtige, ihn zum Auszug zu zwingen, sei nicht glaubwürdig.

II.

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 18.02.2008), ist unbegründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund, die besondere Eilbedürftigkeit) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

Anordnungsgrund kann nur die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sein. Entscheidend ist insoweit, ob es nach den Umständen des Einzelfalls für den Betroffenen zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Ein wesentlicher Nachteil liegt vor, wenn der Antragsteller konkret in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist oder ihm sogar die Vernichtung der Lebensgrundlage droht. Auch erhebliche wirtschaftliche Nachteile, die entstehen, wenn das Ergebnis eines langwierigen Hauptsacheverfahrens abgewartet werden müsste, können ausreichen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 14.02.2007, Az.: L 9 B 6/07 AS ER).

Zutreffend hat das Sozialgericht bereits einen Anordnungsgrund verneint. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass in einem auf die Gewährung von Leistungen für die Unterkunft gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Anordnungsgrund nur dann angenommen werden kann, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung konkret die Wohnungslosigkeit droht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 07.02.2008, L 9 B 61/07 SO ER; vom 08.10.2007, L 9 B 150/07 AS ER; vom 12.06.2007, L 9 B 25/07 SO ER). Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller konkrete Wohnungslosigkeit droht. Zwar hat er insofern mit der Beschwerde vorgetragen, seine Mutter habe ihm zur Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 177,78 EUR eine Frist zum 01.03.2008 gesetzt. Für den Fall der Nichtzahlung müsse er ansonsten ausziehen. Er hat jedoch weder vorgetragen, dass ihm bisher gekündigt worden sei, noch ist ersichtlich, dass ihm eine Räumungsklage droht. Auch hat er die Fristsetzung und Kündigungsandrohung durch seine Mutter lediglich behauptet, nicht aber in nachvollziehbarer Weise glaubhaft gemacht. Schließlich geht der Senat davon aus, dass dem Kläger aufgrund der familiären Bindung zur Hauptmieterin und des relativ geringen Mietrückstandes auch nicht ernsthaft eine Kündigung seiner Wohnung droht. Angesichts der Gesamtumstände ist das diesbezügliche Vorbringen nicht glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als die Mutter des Antragstellers die Kosten für die Wohnung allein zu tragen hätte, wenn sie diesen zum Auszug zwingen würde.

Da der Antragsteller bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, kann die Frage eines Anspruchs auf Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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