Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 40 KR 132/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 B 8/08 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Über die Streitwertbeschwerde nach §§ 66, 68 GKG entscheidet der Beschwerdesenat des LSG durch drei Berufsrichter, weil eine Einzelrichterentscheidung, wie sie die GKG-Vorschriften normieren, im LSG-Verfahren nicht generell vorgesehen ist (vgl. § 155 SGG; anders in Verfahren nach der ZPO, der VwGO (wohl nur für das Verwaltungsgericht) und nach der FGO).
2. In Verfahren nach § 197a SGG ist die Streitwertbeschwerde eines Beteiligten, der sich gegen eine zu niedrige Streitwertfestsetzung wendet (§§ 66, 68 GKG), nicht zulässig. Denn dieser ist - jedenfalls im Regelfall - nicht beschwert. Dies gilt um so mehr, wenn ihm Kosten nicht auferlegt worden sind.
3. Durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung kann aber der Bevollmächtigte eines Beteiligten benachteiligt sein. Es ist seine Obliegenheit, nach § 32 Abs. 2 RVG eine eigenständige, fristgerechte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung einzulegen.
4. Die für den Beteiligten erhobene fristgerechte (aber unzulässige) Beschwerde kann allenfalls dann in eine Beschwerde des Bevollmächtigten selbst umgedeutet werden, wenn der Beschwerdeantrag "offen" formuliert ist. Wird die Beschwerde ausdrücklich "namens und im Auftrag" des Mandanten eingelegt, entfällt die Möglichkeit zur Umdeutung.
5. Die Frage, ob das Beschwerdegericht befugt ist, auch bei unzulässigen Streitwertbeschwerden in eine Streitwertüberprüfung von Amts wegen einzutreten (§§ 63, 66, 68 GKG), kann im vorliegenden Fall offenbleiben, da die sechsmonatige Handlungsfrist des § 63 Abs. 2 GKG abgelaufen ist.
2. In Verfahren nach § 197a SGG ist die Streitwertbeschwerde eines Beteiligten, der sich gegen eine zu niedrige Streitwertfestsetzung wendet (§§ 66, 68 GKG), nicht zulässig. Denn dieser ist - jedenfalls im Regelfall - nicht beschwert. Dies gilt um so mehr, wenn ihm Kosten nicht auferlegt worden sind.
3. Durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung kann aber der Bevollmächtigte eines Beteiligten benachteiligt sein. Es ist seine Obliegenheit, nach § 32 Abs. 2 RVG eine eigenständige, fristgerechte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung einzulegen.
4. Die für den Beteiligten erhobene fristgerechte (aber unzulässige) Beschwerde kann allenfalls dann in eine Beschwerde des Bevollmächtigten selbst umgedeutet werden, wenn der Beschwerdeantrag "offen" formuliert ist. Wird die Beschwerde ausdrücklich "namens und im Auftrag" des Mandanten eingelegt, entfällt die Möglichkeit zur Umdeutung.
5. Die Frage, ob das Beschwerdegericht befugt ist, auch bei unzulässigen Streitwertbeschwerden in eine Streitwertüberprüfung von Amts wegen einzutreten (§§ 63, 66, 68 GKG), kann im vorliegenden Fall offenbleiben, da die sechsmonatige Handlungsfrist des § 63 Abs. 2 GKG abgelaufen ist.
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 25. Juli 2007 wird als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I. Die Beigeladene (d. Bgl.) wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund, mit welchem dieses den Streitwert nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) für das in der Hauptsache durch rechtskräftigen Beschluss erledigte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf 2.500 Euro festgesetzt hat. Sie hält vielmehr einen Streitwert von 250.000,00 Euro für zutreffend.
Im Hauptsacheverfahren hatte sich die Antragstellerin (d. AStn.) - ein privates Krankenversicherungsunternehmen - dagegen gewandt, dass der Antragsgegner (d. Ag.) als landesrechtliche Aufsichtsbehörde eine Satzung der beigeladenen Krankenkasse genehmigt hatte. Diese hatte mit ihrer zum 01.04.2007 geänderten Satzung Wahltarife und Zusatzversicherungen für ihre Versicherten eingeführt. Dem gegenüber hatte d. AStn. gemeint, die Wahltarife seien Versicherungsleistungen, die in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht zulässig und auch nicht genehmigungsfähig seien. Die Genehmigung durch d. Ag. sei rechtswidrig erfolgt und aufzuheben. Im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes hatte d. AStn. beantragt, festzustellen, dass ihr Widerspruch vom 11.05.2007 gegen den Genehmigungsbescheid d. Ag. vom 20.03.2007 aufschiebende Wirkung habe. Hilfsweise sei festzustellen, dass d. Ag. der beigeladenen Krankenkasse zu untersagen habe, die beanstandeten Leistungen anzubieten und zu gewähren.
Mit Beschluss vom 25.07.2007 hat das SG den Antrag abgelehnt, weil die Anträge unzulässig seien (zugestellt am 26.07.2007). Denn d. AStn. könne aus dem Genehmigungserfordernis keine eigenen subjektiv-öffentliche Rechte herleiten; daher fehle es an einer Antragsbefugnis d. AStn ... Das SG hat d. AStn. die Verfahrenskosten auferlegt und den Streitwert mangels näherer Anhaltspunkte und fehlenden Sachvortrags der Beteiligten gemäß § 197a SGG und § 63 Abs. 2 GKG auf die Hälfte des Auffangstreitwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) von 5.000,00 Euro festgesetzt.
Dagegen richtet sich die (erst) am 31.01.2008 eingelegte Beschwerde allein der Beigeladenen. Diese trägt vor: Zwar habe d. AStn. im vorliegenden Verfahren keinerlei Angaben zum Streitwert gemacht. Sie habe jedoch in einem vor dem Landgericht (LG) Köln angestrengten Parallelverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Streitwert vorläufig mit 250.000,00 Euro beziffert.
D. AStn. weist darauf hin, dass die anwaltlich vertretene Bgl. durch die zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert sei. Dies sei allenfalls dann der Fall, wenn der Streitwert zu ihren Lasten zu hoch festgesetzt worden sei.
D. Ag. sieht von einer Stellungnahme ab.
II. 1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung durch drei Berufsrichter. Zwar bestimmen § 68 Abs. 1 S. 4 und § 66 Abs. 6 S. 1 GKG, dass bei Erinnerungen und Beschwerden nach dem GKG das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Die Vorschrift ist allerdings, wie auch beim Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2005, Az.: V ZR 218/04 in: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) 2005, 597; siehe auch www.juris.de) oder beim Bundesfinanzhof (vgl. Beschluss vom 29.09.2005 Az.: IV E 5/05 in: www.juris.de), nicht auf Verfahren anwendbar, die vor dem Landessozialgericht (LSG) anhängig werden. Denn die Entscheidung durch den Einzelrichter ist beim LSG institutionell - von einigen Ausnahmen abgesehen - nicht vorgesehen (anders als im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht (LG) oder dem Oberlandesgericht (OLG), vgl. §§ 348, 348a, 568 der Zivilprozessordnung (ZPO), im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) , vgl. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), und im finanzgerichtlichen Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) , vgl. § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)). Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) kennt zwar - in Ansätzen - auch das Rechtsinstitut der Einzelrichterentscheidung, diese ist jedoch auf einzelne Fallgestaltungen beschränkt und nicht generell eingeführt. So entscheidet erstinstanzlich generell allein der Vorsitzende bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 12 SGG); in zweiter Instanz sind indes die Einzelrichterentscheidungen auf besondere Fallgestaltungen im vorbereitenden Verfahren beschränkt (vgl. § 155 Abs. 2 und 4 SGG, ähnlich § 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a VwGO; siehe jetzt auch § 153 Abs. 5 SGG - Übertragung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid auf den einzelnen Berufsrichter mit ehrenamtlichen Richtern -). Eine generelle Entscheidung durch den Einzelrichter ist durch das SGG indes nicht vorgesehen. Dementsprechend können die durch die Einzelrichterentscheidung im GKG-Beschwerdeverfahren durch § 66 Abs. 6 S. 1 GKG bezweckten Entlastungs- und Beschleunigungseffekte im Verfahren vor dem LSG nicht genutzt werden.
2. Die Streitwertbeschwerde d. Bgl. ist als unzulässig zu verwerfen.
Zutreffend hat d. AStn. darauf hingewiesen, dass d. Bgl. durch die von ihr als fehlerhaft gerügte Streitwertfestsetzung nicht in ihren eigenen Rechten betroffen ist. Denn durch die auf § 63 Abs. 2 GKG gestützte Festsetzung wird d. Bgl. wirtschaftlich nicht belastet. Kosten des Verfahrens trägt allein nach der insoweit zutreffenden, sorgfältig begründeten, rechtskräftigen Entscheidung des SG d. AStn. Der Bgl. sind keine von ihr auszugleichenden Kosten entstanden. Soweit ihr Bevollmächtigter mit der Mandatsübernahme Kostenansprüche nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erworben hat, sind diese nach Rechtskraft des Streitwertbeschlusses auf eine Vergütung begrenzt, die sich nach einem Gegenstandswert gemäß § 2 GKG in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG richtet. Insoweit ist aber festzustellen, dass der durch die Streitwertfestsetzung auf nur 2.500,00 Euro betroffene und letztlich allein benachteiligte Bevollmächtigte d. Bgl. nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, innerhalb der sechsmonatigen Rechtsmittelfrist eine eigene Beschwerde einzulegen (vgl. 32 Abs. 2 RVG). Es bleibt festzuhalten, dass sich ein Beteiligter selbst im Regelfall nur über eine zu hohe Wertfestsetzung beschweren kann, nicht aber über eine zu niedrige (so: Hartmann, a.a.O., RNr. 5 zu § 68 GKG m.w.N.; zuletzt ebenso: LSG NRW vom 24.02.2006, a.a.O., vgl. dazu vorher schon OLG Brandenburg, Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) 2005, S. 47; deutlich: Zimmermann in Binz-Dornhöfer, a.a.O., RNr. 16 zu § 68 m.w.N.: "der Wunsch, den Gegner möglichst zu schädigen, zählt nicht"; auch Schneider-Herget, Streitwert-kommentar, 12. Auflage, 2007, spricht nur von der Beschwerde des Anwalts, der einen höheren Vergütungsanspruch fordert, einerseits und von der Herabsetzungsbeschwerde der Partei andererseits, vgl. RNrn. 4970 f.).
3. Der Senat ist auch nicht gehalten, den Streitwert von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 GKG zu ändern. Ob diese Befugnis dem Beschwerdegericht nur nach Einlegung einer - hier nicht vorliegenden - zulässigen Beschwerde eines Beteiligten zusteht (wohl überwiegende Auffassung in Rspr. und Literatur, der der erkennende Senat auch in Kenntnis der nachfolgend genannten abweichenden obergerichtlichen Entscheidungen zuneigt: siehe Hartmann, Kostengesetze, Kommentar, 38. Aufl., 2008, RNr. 49 zu § 63 GKG m.w.N.; eingehend Zimmermann in Binz-Dornhöfer, GKG u.a., Kommentar 2007, RNr 10 zu § 63 m.w.N.; siehe auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.07.2006, Az.: L 5 ER 130/06 KA; anders aber LSG NRW, Beschluss vom 24.02.2006, Az.: L 10 B 21/05 KA sowie BayLSG, Beschluss vom 09.01.2006, Az.: L 5 B 456/05 KR, beide in: www.sozialgerichtsbarkeit.de; VGH Mannheim, MDR 1992, 300; OVG Münster, Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1978, 816), kann dahinstehen; denn zu einer Sachentscheidung ist das Beschwerdegericht überhaupt nur befugt, wenn seit Rechtskraft der Ausgangsentscheidung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind. Dies ist im vorliegenden Fall nicht zu bejahen: Denn der Beschluss des SG vom 25.08.2006 ist den Beteiligten am 26.08.2007 zugestellt worden. Er ist mit Ende der Beschwerdefrist des § 173 SGG zum Ablauf des 26.09.2007 rechtskräftig geworden. Die dem Beschwerdegericht offen stehende sechsmonatige Handlungsfrist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG ist jedoch schon am 26.03.2008 abgelaufen, so dass eine Richtigstellung der Streitwerthöhe ausgeschlossen ist.
4. Die Beschwerde d. Bgl. kann auch nicht in eine Beschwerde des Bevollmächtigen nach § 32 Abs. 2 RVG umgedeutet werden (vgl. dazu LSG NRW vom 24.02.2006, a.a.O.; Zimmermann in Binz-Dornhöfer, a.a.O., RNr. 17 zu § 68 GKG; generell eher befürwortend Hartmann, a.a.O., RNr. 5 zu § 68 GKG). Denn die am 29.01.2008 verfasste Beschwerde ist ausdrücklich nur im Namen d. Bgl. eingelegt worden ("Namens und im Auftrag der Beigeladenen erheben wir Beschwerde"). Dem entsprechenden Hinweis d. Kl. im Schriftsatz vom 03.03.2008 sind im Übrigen weder d. Bgl. noch ihr Bevollmächtigter entgegengetreten noch hat der Bevollmächtigte die erst drei Wochen später (ebenfalls am 26.03.2008) ablaufende Rechtsmittelfrist von sechs Monaten für eine Beschwerde nach § 32 Abs. 2 RVG genutzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
I. Die Beigeladene (d. Bgl.) wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund, mit welchem dieses den Streitwert nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) für das in der Hauptsache durch rechtskräftigen Beschluss erledigte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf 2.500 Euro festgesetzt hat. Sie hält vielmehr einen Streitwert von 250.000,00 Euro für zutreffend.
Im Hauptsacheverfahren hatte sich die Antragstellerin (d. AStn.) - ein privates Krankenversicherungsunternehmen - dagegen gewandt, dass der Antragsgegner (d. Ag.) als landesrechtliche Aufsichtsbehörde eine Satzung der beigeladenen Krankenkasse genehmigt hatte. Diese hatte mit ihrer zum 01.04.2007 geänderten Satzung Wahltarife und Zusatzversicherungen für ihre Versicherten eingeführt. Dem gegenüber hatte d. AStn. gemeint, die Wahltarife seien Versicherungsleistungen, die in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht zulässig und auch nicht genehmigungsfähig seien. Die Genehmigung durch d. Ag. sei rechtswidrig erfolgt und aufzuheben. Im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes hatte d. AStn. beantragt, festzustellen, dass ihr Widerspruch vom 11.05.2007 gegen den Genehmigungsbescheid d. Ag. vom 20.03.2007 aufschiebende Wirkung habe. Hilfsweise sei festzustellen, dass d. Ag. der beigeladenen Krankenkasse zu untersagen habe, die beanstandeten Leistungen anzubieten und zu gewähren.
Mit Beschluss vom 25.07.2007 hat das SG den Antrag abgelehnt, weil die Anträge unzulässig seien (zugestellt am 26.07.2007). Denn d. AStn. könne aus dem Genehmigungserfordernis keine eigenen subjektiv-öffentliche Rechte herleiten; daher fehle es an einer Antragsbefugnis d. AStn ... Das SG hat d. AStn. die Verfahrenskosten auferlegt und den Streitwert mangels näherer Anhaltspunkte und fehlenden Sachvortrags der Beteiligten gemäß § 197a SGG und § 63 Abs. 2 GKG auf die Hälfte des Auffangstreitwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) von 5.000,00 Euro festgesetzt.
Dagegen richtet sich die (erst) am 31.01.2008 eingelegte Beschwerde allein der Beigeladenen. Diese trägt vor: Zwar habe d. AStn. im vorliegenden Verfahren keinerlei Angaben zum Streitwert gemacht. Sie habe jedoch in einem vor dem Landgericht (LG) Köln angestrengten Parallelverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Streitwert vorläufig mit 250.000,00 Euro beziffert.
D. AStn. weist darauf hin, dass die anwaltlich vertretene Bgl. durch die zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert sei. Dies sei allenfalls dann der Fall, wenn der Streitwert zu ihren Lasten zu hoch festgesetzt worden sei.
D. Ag. sieht von einer Stellungnahme ab.
II. 1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung durch drei Berufsrichter. Zwar bestimmen § 68 Abs. 1 S. 4 und § 66 Abs. 6 S. 1 GKG, dass bei Erinnerungen und Beschwerden nach dem GKG das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Die Vorschrift ist allerdings, wie auch beim Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2005, Az.: V ZR 218/04 in: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) 2005, 597; siehe auch www.juris.de) oder beim Bundesfinanzhof (vgl. Beschluss vom 29.09.2005 Az.: IV E 5/05 in: www.juris.de), nicht auf Verfahren anwendbar, die vor dem Landessozialgericht (LSG) anhängig werden. Denn die Entscheidung durch den Einzelrichter ist beim LSG institutionell - von einigen Ausnahmen abgesehen - nicht vorgesehen (anders als im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht (LG) oder dem Oberlandesgericht (OLG), vgl. §§ 348, 348a, 568 der Zivilprozessordnung (ZPO), im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) , vgl. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), und im finanzgerichtlichen Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) , vgl. § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)). Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) kennt zwar - in Ansätzen - auch das Rechtsinstitut der Einzelrichterentscheidung, diese ist jedoch auf einzelne Fallgestaltungen beschränkt und nicht generell eingeführt. So entscheidet erstinstanzlich generell allein der Vorsitzende bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 12 SGG); in zweiter Instanz sind indes die Einzelrichterentscheidungen auf besondere Fallgestaltungen im vorbereitenden Verfahren beschränkt (vgl. § 155 Abs. 2 und 4 SGG, ähnlich § 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a VwGO; siehe jetzt auch § 153 Abs. 5 SGG - Übertragung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid auf den einzelnen Berufsrichter mit ehrenamtlichen Richtern -). Eine generelle Entscheidung durch den Einzelrichter ist durch das SGG indes nicht vorgesehen. Dementsprechend können die durch die Einzelrichterentscheidung im GKG-Beschwerdeverfahren durch § 66 Abs. 6 S. 1 GKG bezweckten Entlastungs- und Beschleunigungseffekte im Verfahren vor dem LSG nicht genutzt werden.
2. Die Streitwertbeschwerde d. Bgl. ist als unzulässig zu verwerfen.
Zutreffend hat d. AStn. darauf hingewiesen, dass d. Bgl. durch die von ihr als fehlerhaft gerügte Streitwertfestsetzung nicht in ihren eigenen Rechten betroffen ist. Denn durch die auf § 63 Abs. 2 GKG gestützte Festsetzung wird d. Bgl. wirtschaftlich nicht belastet. Kosten des Verfahrens trägt allein nach der insoweit zutreffenden, sorgfältig begründeten, rechtskräftigen Entscheidung des SG d. AStn. Der Bgl. sind keine von ihr auszugleichenden Kosten entstanden. Soweit ihr Bevollmächtigter mit der Mandatsübernahme Kostenansprüche nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erworben hat, sind diese nach Rechtskraft des Streitwertbeschlusses auf eine Vergütung begrenzt, die sich nach einem Gegenstandswert gemäß § 2 GKG in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG richtet. Insoweit ist aber festzustellen, dass der durch die Streitwertfestsetzung auf nur 2.500,00 Euro betroffene und letztlich allein benachteiligte Bevollmächtigte d. Bgl. nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, innerhalb der sechsmonatigen Rechtsmittelfrist eine eigene Beschwerde einzulegen (vgl. 32 Abs. 2 RVG). Es bleibt festzuhalten, dass sich ein Beteiligter selbst im Regelfall nur über eine zu hohe Wertfestsetzung beschweren kann, nicht aber über eine zu niedrige (so: Hartmann, a.a.O., RNr. 5 zu § 68 GKG m.w.N.; zuletzt ebenso: LSG NRW vom 24.02.2006, a.a.O., vgl. dazu vorher schon OLG Brandenburg, Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) 2005, S. 47; deutlich: Zimmermann in Binz-Dornhöfer, a.a.O., RNr. 16 zu § 68 m.w.N.: "der Wunsch, den Gegner möglichst zu schädigen, zählt nicht"; auch Schneider-Herget, Streitwert-kommentar, 12. Auflage, 2007, spricht nur von der Beschwerde des Anwalts, der einen höheren Vergütungsanspruch fordert, einerseits und von der Herabsetzungsbeschwerde der Partei andererseits, vgl. RNrn. 4970 f.).
3. Der Senat ist auch nicht gehalten, den Streitwert von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 GKG zu ändern. Ob diese Befugnis dem Beschwerdegericht nur nach Einlegung einer - hier nicht vorliegenden - zulässigen Beschwerde eines Beteiligten zusteht (wohl überwiegende Auffassung in Rspr. und Literatur, der der erkennende Senat auch in Kenntnis der nachfolgend genannten abweichenden obergerichtlichen Entscheidungen zuneigt: siehe Hartmann, Kostengesetze, Kommentar, 38. Aufl., 2008, RNr. 49 zu § 63 GKG m.w.N.; eingehend Zimmermann in Binz-Dornhöfer, GKG u.a., Kommentar 2007, RNr 10 zu § 63 m.w.N.; siehe auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.07.2006, Az.: L 5 ER 130/06 KA; anders aber LSG NRW, Beschluss vom 24.02.2006, Az.: L 10 B 21/05 KA sowie BayLSG, Beschluss vom 09.01.2006, Az.: L 5 B 456/05 KR, beide in: www.sozialgerichtsbarkeit.de; VGH Mannheim, MDR 1992, 300; OVG Münster, Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1978, 816), kann dahinstehen; denn zu einer Sachentscheidung ist das Beschwerdegericht überhaupt nur befugt, wenn seit Rechtskraft der Ausgangsentscheidung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind. Dies ist im vorliegenden Fall nicht zu bejahen: Denn der Beschluss des SG vom 25.08.2006 ist den Beteiligten am 26.08.2007 zugestellt worden. Er ist mit Ende der Beschwerdefrist des § 173 SGG zum Ablauf des 26.09.2007 rechtskräftig geworden. Die dem Beschwerdegericht offen stehende sechsmonatige Handlungsfrist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG ist jedoch schon am 26.03.2008 abgelaufen, so dass eine Richtigstellung der Streitwerthöhe ausgeschlossen ist.
4. Die Beschwerde d. Bgl. kann auch nicht in eine Beschwerde des Bevollmächtigen nach § 32 Abs. 2 RVG umgedeutet werden (vgl. dazu LSG NRW vom 24.02.2006, a.a.O.; Zimmermann in Binz-Dornhöfer, a.a.O., RNr. 17 zu § 68 GKG; generell eher befürwortend Hartmann, a.a.O., RNr. 5 zu § 68 GKG). Denn die am 29.01.2008 verfasste Beschwerde ist ausdrücklich nur im Namen d. Bgl. eingelegt worden ("Namens und im Auftrag der Beigeladenen erheben wir Beschwerde"). Dem entsprechenden Hinweis d. Kl. im Schriftsatz vom 03.03.2008 sind im Übrigen weder d. Bgl. noch ihr Bevollmächtigter entgegengetreten noch hat der Bevollmächtigte die erst drei Wochen später (ebenfalls am 26.03.2008) ablaufende Rechtsmittelfrist von sechs Monaten für eine Beschwerde nach § 32 Abs. 2 RVG genutzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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