L 20 B 60/07 AS NZB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 125/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 60/07 AS NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 15.03.2006 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Bewerbungskosten.

Die 1960 geborene Klägerin bezog bis 31.12.2004 Leistungen der Arbeitslosenhilfe. Seit dem 01.01.2005 steht sie im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 31.08.2004 Bewerbungskosten für den Zeitraum 24.07.2003 bis 10.02.2004. In dem Bescheid wurde u.a. ausgeführt, Bewerbungskosten könnten bis zum Betrag von 260 EUR jährlich erstattet werden. Die für die Klägerin maßgebliche Jahresfrist beginne mit dem Tag der Antragstellung am 22.07.2003.

Mit Bescheiden vom 17.12.2004 und 17.05.2005 bewilligte die Agentur für Arbeit für den Zeitraum 22.07.2004 bis 21.07.2005 weitere Bewerbungskosten in Höhe von 120 EUR und 135 EUR. Dem Bescheid vom 17.05.2005 lag ein Antrag der Klägerin vom 04.05.2005 zu Grunde, mit dem Aufwendungen für insgesamt 27 Bewerbungen geltend gemacht wurden, davon 23 Bewerbungen im Zeitraum 03.01.2005 bis zum 15.03.2005.

Mit Telefax vom 20.07.2005 beantragte die Klägerin die Erstattung der ihr entstandenen Aufwendungen für Bewerbungen bei 35 Institutionen, die im einzelnen aufgeführt wurden.

Ihr seien zudem weitere Kosten entstanden durch das Abonnement des "Informationsdienstes Arbeitsmarkt Bildung, Kultur und Sozialwesen" des Wissenschaftladens C. Mit Schreiben vom 18.08.2005 machte die Klägerin geltend, seit Januar 2005 seien durch die Inanspruchnahme des Informationsdienstes Kosten von 118,80 EUR entstanden. Für eine Bewerbung müsse sie einen Betrag von 10,77 EUR aufwenden. Für jede ihrer 59 Bewerbungen im Zeitraum 01.01.2005 bis 13.07.2005 sei ihr ein Betrag von 11 EUR zu erstatten. Auch nicht näher bezifferte Kosten für Weiterbildung (Aufrüstung des Computers etc.) seien zu ersetzen.

Mit Bescheid vom 28.09.2005 beschied die Beklagte den Antrag vom "22.07.2004" und bewilligte einen Betrag von 5 EUR, da im Zeitraum 22.07.2004 bis 21.07.2005 bereits 255 EUR bewilligt worden seien und der Höchstbetrag von 260 EUR nunmehr erreicht werde.

Mit Widerspruch vom 23.10.2005 nahm die Klägerin Bezug auf ihren Antrag vom 20.07.2005 auf Erstattung der realen Bewerbungskosten und verwies auf ihre Ausführungen im Schreiben vom 18.08.2005.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Auf den Antrag vom 20.07.2005 könne lediglich ein Betrag von 5 EUR gewährt werden, da der Höchstbetrag von 260 EUR erreicht werde. Eine Pauschalierung der Bewerbungskosten auf 5 EUR pro Bewerbung sei zulässig. 34 Bewerbungen könnten nicht berücksichtigt werden. Mangels Rechtsgrundlage komme eine Erstattung der Aufwendungen für das Medienabonnement nicht in Betracht.

Hiergegen hat die Klägerin am 28.11.2005 beim Sozialgericht Aachen Klage erhoben und zunächst ausdrücklich auf ihren Antrag vom 20.07.2005 Bezug genommen. Nachfolgend hat sie die Auffassung vertreten, jede ihrer Bewerbungen seit Januar 2005 müsse mit einem Betrag von 11 EUR entschädigt werden. Zudem müssten die Kosten für das Abonnement der Stellensammlung des Wissenschaftsladens C erstattet werden.

In der vom Sozialgericht anberaumten mündlichen Verhandlung vom 15.03.2005 hat die Klägerin angegeben, sie habe vergessen, Kosten für Textproben und Designmappen aufzuführen, die von manchen Arbeitgebern gefordert würden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2005 zu verurteilen, ihr höhere Bewerbungskosten zu erstatten.

Mit Urteil vom 15.03.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Tatbestand verweist allein auf den Antrag vom 20.07.2005 für 35 Bewerbungen.

Die Beklagte habe zu Recht lediglich einen Betrag von 5 EUR zuerkannt, da der Höchstbetrag von 260 EUR damit ausgeschöpft worden sei. Es fehle eine Rechtsgrundlage für die Übernahme der Kosten für den Bezug des "Informationsdienstes".

Gegen das ihr am 21.03.2006 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 20.04.2006. Die nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Klägerin hat zunächst die Auffassung vertreten, die Berufung sei zulässig, weil das Sozialgericht die Berufung in den Entscheidungsgründen zugelassen habe. Sie hat an ihrem Begehren, weitere Bewerbungskosten zu erhalten, festgehalten. Die Regelleistungen nach dem SGB II seien wegen Verstoßes gegen das in Artikel 20 Grundgesetz (GG) verankerte Sozialstaatsprinzip sowie gegen das Gebot der Achtung der Menschenwürde aus Artikel 1 GG verfassungswidrig. Es fehle an einer Öffnungsklausel, die im Einzelfall ausreichende Leistungen ermögliche. Die Höchstgrenze des § 46 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine ergänzende Erstattung weitergehender Bewerbungskosten beansprucht werden könne.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 07.03.2007 hat der Senat Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung formuliert. Eine Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde scheide allerdings aus. Die Berufung hat der Senat sodann mit Beschluss vom 04.12.2007 als unzulässig verworfen.

Am 20.03.2007 hat die Klägerin "vorsorglich hilfsweise" Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht eingelegt. Die zu klärenden Rechtsfragen hätten grundsätzliche Bedeutung, da sie nicht lediglich die Klägerin, sondern eine Vielzahl von Leistungsempfängern beträfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der Prozessakte Bezug genommen, der der Entscheidung des Senats zu Grunde liegt.

II.

1. Die gegen die Zulassung der Berufung gerichtete Beschwerde ist zulässig. Da die geltend gemachten Bewerbungskosten den Betrag von 500,00 Euro - maßgeblich ist hier noch das das bis zum 31.03.2008 gültige Prozessrecht - nicht übersteigen - auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 04.12.2007 wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen -, bedarf die Berufung nach § 144 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Zulassung. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde "vorsorglich hilfsweise" erhoben hat. Zwar ist die bedingte Einlegung auch der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG wegen Verstoßes gegen die Rechtsmittelklarheit unzulässig (vgl. nur Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 8. Auflage 2005, § 145 Rn. 2b; Kummer, Der Zugang zur Berufungsinstanz nach neuem Recht, NZS 1993, 337ff.; Frehse in Berliner Kommentar zum SGG, 2. Auflage 2005, § 145 Rnr. 10). Eine Bedingung wird regelmäßig auch dann vorliegen, wenn neben der Berufung die Beschwerde nur "hilfsweise" eingelegt wird (vgl. Kummer, a.a.O.). Ob ein Rechtsmittel bedingt eingelegt worden ist, ist aber im Einzelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln (in diesem Sinne etwa Meyer-Ladewig, a.a.O., Rn. 2b; vgl. etwa auch BFH, Beschluss vom 22.06.1982, VII B 115/81 = BFHE 136/70). Diese Auslegung erlaubt wegen der Voranstellung des Wortes "vorsorglich" und der Prozessgeschichte noch die Annahme der unbedingten Erhebung der Nichtzlassungsbeschwerde (vgl. aber zur Auslegung des Terminus "hilfsweise" BFH, a.a.O.). Dabei berücksichtigt der Senat, dass in der einschlägigen Fachliteratur (vgl. Frehse, a.a.O.; Zeihe, SGG - Loseblattsammlung, § 145 Rnr. 3g: "hilfsweise unter der außerhalb des Beschwerdeverfahrens liegenden Bedingung ..."; Peters/Sauters/Wolff, 4. Auflage, 75. Lfg., 9/2002) davon ausgegangen wird, dass die Beschwerde für den Fall eingelegt werden kann, dass die ebenfalls eingelegte Berufung unzulässig ist. Andernorts wird es für zulässig gehalten, vorsorglich nebeneinander Nichtzulassungsbeschwerde und Berufung einzulegen (Kummer, a.a.O., Meyer-Ladewig, a.a.O.; m.w.N.).

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil ein Zulassungsgrund i.S.d. § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegt.

a) Die angefochtene Entscheidung weicht nicht von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab und beruht auf einer solchen Abweichung (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG).

b) Die Entscheidung ist auch nicht unter einem der Beurteilung des erkennenden Gerichts unterliegenden Verfahrensmangel zustande gekommen (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Dies macht die Klägerin weder geltend noch sind durchgreifende Verfahrensmängel oder Mängel der Entscheidungsfindung für den Senat ersichtlich.

c) Der Rechtssache kommt schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur zu, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 144 Rdnr. 28). Solche klärungsbedürftigen Rechtsfragen wirft der vorliegende Rechtsstreit aber nicht auf.

Die zu beurteilende Rechtsfrage ist vom Sozialgericht unter Berücksichtigung der eindeutigen gesetzlichen Regelung zutreffend behandelt worden. Die Vorschrift des § 46 Abs. 1 SGB III gibt keinen Raum für eine Auslegung im Sinne der Klägerin (vgl. zur Höchstbetragsgrenze des § 46 Abs. 1 SGB III BSG, Urteil vom 02.09.2004 - B 7 AL 62/03 R).

Die Klägerin begründet den geltend gemachten Anspruch mit der Verfassungswidrigkeit der Regelleistungen nach dem SGB II. Diese Frage ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. nur BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06) nicht weiter klärungsbedürftig. Im Übrigen macht die Klägerin u.a. die Verfassungswidrigkeit der Regelleistungen im Verfahren L 20 AS 44/06 geltend und beansprucht höhere Leistungen nach dem SGB II.

Die Beschwerde musste daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückgewiesen werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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