Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 8 (24) KR 61/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KR 62/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05.07.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, bei der er als Rentner krankenversichert ist, die Versorgung mit einem Elektro-Standlifter.
Der 1995 geborene Kläger leidet am Marinescu-Sjörgen-Syndrom, einer kongenitalen Krankheit mit spino-cerebellärer Ataxie, kongenitalem Katarakt, Dysarthrie, geistiger Retardierung. Er ist eigenständig zu keiner wesentlichen Muskelaktivität in der Lage; die Sprache ist erloschen. Er lebt im St. I in C, einer Einrichtung zur Wiedereingliederung im Sinne des § 43 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Im Dezember 2003 wurde der Beklagten ein Kostenvoranschlag des Sanitätshauses L über einen Standlifter (Heymer Klemmi) über 3.109,84 EUR mit der Begründung eingereicht, dass aus räumlichen Gründen nur dieser bzw. ein vergleichbarer Lift, aber kein fahrbarer Lift eingesetzt werden könne.
Der Beklagte lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass nach Auskunft der mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Pflegefachkraft I die Versorgung mit einem manuellen fahrbaren Patientenlift ausreichend sei (Schreiben vom 12.12.2003 und Bescheid vom 19.12.2003).
Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor, er habe einige Zeit sowohl einen mobilen als auch einen stationären Lifter getestet. Ein mobiles Liftsystem sei in der Handhabung unpraktikabel, der Platzbedarf beim Hebevorgang wie auch zum Abstellen sei wesentlich größer. Platz sei aber nicht vorhanden, in dem Zimmer seien Rollstuhl, Pflegebett und mobiler Lifter zusammen nicht zu nutzen. Das Umheben vom Rollstuhl ins Bett sei aus Sicherheitsgründen nicht von einem Pfleger zu leisten; ein zweiter Mitarbeiter sei nötig. Der stationäre Lifter gebe ihm zudem mehr Sicherheit, da er fester stehe und wohnlicher sei.
Nach Hausbesuch berichtete die Pflegekraft I, dass das Zimmer des Klägers voll mit Geräten (Sauerstoff-, Absaug-, Vernebler u.s.w.) stehe. Hier noch neben Rollstuhl und Pflegebett einen mobilen Lifter hineinzustellen, sei sicherlich ein wenig eng. Nach Angaben der Pflegerin des Klägers, der Zeugin P, sei im letzten Jahr ein mobiler Lifter ausprobiert worden; der Kläger habe aber vermehrt Spastiken bekommen, so dass ein Transfer kaum möglich gewesen sei. Einfacher und angenehmer für den Kläger und seine Betreuer sei sicherlich der seit Oktober 2003 im Einsatz stehende Hymer-Lifter. Ein mobiler Lifter mit einer vernünftigen Matte wäre aber ausreichend; dieser könne nach der Benutzung auch auf dem Flur gelagert werden.
Der Beklagte wies daraufhin den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2004 zurück: Eine Versorgung mit einem feststehenden Lifter entspreche nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Die Hilfsmittelgewährung beschränke sich auf eine unbedingt notwendige und preiswerte Ausstattung. Die Kosten für eine komfortablere und wohnumfeldgerechtere Ausstattung könnten hingegen nicht übernommen werden.
Mit Klage vom 30.04.2004 hat der Kläger vorgetragen, dass ein mobiles System nicht einsetzbar sei, da sich aufgrund der Hydraulik in allen Bewegungsabläufen ruckartige Schritte ergäben, die bei seinem Krankheitsbild nicht vorkommen dürften. Ein mobiler Lifter sei auch wegen des Platzbedarfs unpraktikabel; im Übrigen sei bei seinem Einsatz auch ein zweiter Pfleger erforderlich. Werde ein mobiler Lifter benutzt, könne der Rollstuhl nicht an das Bett gefahren werden. Es müsse zunächst der Lifter in der Nähe des Bettes abgestellt werden; danach werde er mittels Lifter in den an der Seite im Raum stehenden Rollstuhl gebracht. Da er mit dem mobilen Lifter zum Rollstuhl gefahren werden müsse, entstünden Schaukelbewegungen. Dadurch werde sein Krankheitsbild negativ beeinträchtigt; es trete Angst auf. Seine Betreuerin habe Augenflattern, eine andere Atmung und eine Streckspastik beobachtet. Dies sei bei dem probeweise fest installierten Lifter anders. Hier könne er sofort von dem Bett mit dem Lifter in den Rollstuhl und zurück verbracht werden. Zur Bekräftigung seines Vorbringens hat der Kläger ein Attest des Arztes S vorgelegt, in dem dieser u.a. ausführt, dass der von ihm rezeptierte Standlifter im Gegensatz zu hydraulischen Systemen durch die elektrische Betätigung wesentlich harmonischer dosierbare Bewegungsabläufen erlaube. Harmonische Abläufe seien im Empfinden des Klägers dringend nötig. Er sei nicht in der Lage, Gegenbewegungen oder körperstabilisierende Lageveränderungen vorzunehmen. Deshalb bedeuteten Rück- und Schaukelbewegungen für den Kläger ein hohes emotionales Belastungspotenzial.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Versorgung mit einem feststehenden Lifter als Sachleistung zu gewähren bzw. bei Vorlage einer Rechnung die entsprechenden Kosten zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, es sei Aufgabe des Trägers der Pflegeeinrichtung für ausreichenden Raum Sorge zu tragen. Auch ein höherer personeller Aufwand, der für den Einsatz eines üblichen Hilfsmittels notwendig sei, könne die Versorgung mit einem komfortableren und kostenträchtigeren Hilfsmittel nicht begründen. Der Hinweis auf das Krankheitsbild des Klägers und auf vermehrte Schaukelbewegungen beim mobilen Lifter überzeuge nicht; denn ein mobiler Lifter sei nicht anders als ein stationärer konzipiert. Auch hier könne der Antrieb mit einem Elektromotor erfolgen; Ruck- und Schaukelbewegungen würden aus sicherheitstechnischen Gründen weitgehend ausgeschlossen. Bewegungen seien zwar aus konstruktiven Gründen bei allen Liftern nicht gänzlich zu vermeiden; ein signifikanter Unterschied zwischen mobilen und feststehenden Liftern bestehe aber nicht. Das Anheben aus dem Rollstuhl oder dem Bett mit einem Lifter führe grundsätzlich zu einer körperfreien Beweglichkeit des Transportierten. Schaukelbewegungen seien dabei nicht auf die Art des Lifters zurückzuführen, sondern auf die Form der Hilfestellung durch die Pflegeperson. Ein mobiler Lifter ermögliche im Übrigen das Unterfahren des Pflegebetts bzw. des Rollstuhls zum Aufnehmen des Patienten in das Sitztuch und das in einem engen Radius unproblematische Überschwenken in das jeweilige Hilfsmittel. Ein Klemmlifter biete abgesehen von einer platzsparenden und festen Anbringung keine weitere medizinisch notwendige Funktion. Der von dem Kläger geschilderte Transfer sei allenfalls aus pflegerischen oder räumlichen Umständen erforderlich.
Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat die Klage nach Einholung eines Befundberichts des Arztes S mit Urteil vom 05.07.2006 abgewiesen: Ein Lifter sei erforderlich, ausreichend sei aber die wirtschaftlichere Versorgung mit einem mobilen Lifter. Grundsätzlich seien die Bewegungsabläufe bei allen Liftern gleich; auch mobile Lifter könnten mit Elektromotor stufenlos bewegt werden. Bei beiden Arten von Liftern könnten schon bei Anheben Angstgefühle auftreten. Beim mobilen Lifter würde zusätzlich das Fahren des Gestells unter den Rollstuhl anfallen, dabei könnten weitere Schaukelbewegungen entstehen, die dann für das Aufkommen von Angst keine wesentliche Bedeutung mehr haben könnten. Im Übrigen müsse ein mobiler Lifter mit einer vernünftigen Matte benutzt werden; die Ausführungen der Pflegefachkraft dazu seien überzeugend. Letztlich sei auch ein Zusammenhang zwischen Schaukelbewegungen und einer Verschlimmerung der Erkrankung des Klägers nicht ersichtlich. Gegen das am 31.07.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.08.2006 Berufung eingelegt und ergänzend geltend gemacht, dass zu den Auswirkungen der Schaukelbewegungen die Zeugin P zu hören sei. Weder durch andere mobile Lifter noch durch Umsetztuch bzw. -schale würden ruckartige Schaukelbewegungen beseitigt, die bei einem stationären Lifter nicht aufträten. Ein Sachverständigengutachten sei dazu einzuholen, dass sein Krankheitsbild durch die Schaukelbewegungen des mobilen Lifters verschlimmert werde. Der genutzte Lifter sei vom Sanitätshaus L zur Verfügung gestellt, von ihm allerdings noch nicht bezahlt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05.07.2006 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19.12.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2004 zu verurteilen, ihm die Versorgung mit einem feststehenden Lifter als Sachleistung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte hat einen weiteren Hausbesuch des Klägers durch die Pflegefachkraft I veranlasst und sodann vorgetragen: Es habe wohl an den Besonderheiten des konkret ausprobierten Gerätes gelegen, dass die Arbeit damals so umständlich gewesen sei. Das Unterfahren des Bettes mit dem auf den von der Zeugin P überreichten Bildern abgebildeten Diana-Lifter möge sehr knapp sein; mit anderen Liftern wie z.B. dem Heymer HEWO 130 und AKS-Foldy sei das Unterfahren jedoch kein Problem. Auch das Umsetzen in den Rollstuhl sei kein Problem, wenn die Scherenspreizung des Fußteils wie vorgesehen eingesetzt werde. Damit entstünde im vorderen Bereich eine viel größere Breite um die Rollstuhlreifen zu umfahren. Beide Ausleger seien dann neben den Rädern, das Sitztuch befände sich direkt über dem Sitz des Rollstuhls. Eine schaukelnde Bewegung beim Transfer sei immer gegeben; hier sei aber auch der Bediener stark gefragt. Es sei wichtig, mit Gefühl und mit dem richtigen Umsetztuch bzw. der richtigen Umsetzschale zu arbeiten.
Die Zeugin P wurde vernommen. Sie hat im Wesentlichen bekundet, bei dem Test mit dem mobilen Lifter habe sich das Problem ergeben, den Rollstuhl von der Seite unterfahren zu müssen, da dies von vorne wegen des Fußbretts nicht möglich gewesen sei. Der Kläger sei mittels Lifter hochgehoben worden, der Lifter habe dann unter dem Rollstuhl herausgezogen und an das Bett gefahren werden müssen. Der Kläger habe beim Rückwärtsfahren die Augen verdreht und sei im Bett in eine Streckspastik gefallen. Nicht erklärbar sei, weshalb er diese Reaktion gezeigt habe; der Hausarzt habe angegeben, dass es mit Nervenabklemmungen im Bereich der Halswirbelsäule zusammenhängen könne.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht. Er hat keinen Anspruch auf Versorgung mit einem Elektro-Standlifter.
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte einen Anspruch gegen ihre Krankenkassen u.a. auf Versorgung mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V durch Rechtsverordnung ausgeschlossen sind. Hier geht es um ein "anderes Hilfsmittel", das erforderlich ist, um eine Behinderung auszugleichen. Der Kläger benötigt einen Lift zur Herstellung seiner Mobilität, da er infolge der aufgrund seiner Erkrankung bestehenden Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates nicht selbst das Bett verlassen kann. Der streitige Standlifter ist auch weder ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens noch ist er durch Rechtsverordnung als Hilfsmittel ausgeschlossen.
Der Senat lässt dahinstehen, ob der Anspruch des Klägers nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen ist, weil das Hilfsmittel bei ständigem Aufenthalt in einer Einrichtung zur Wiedereingliederung begehrt wird (vgl. dazu u.a. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 10.02.2000 - B 3 KR 17/99 R, B 3 KR 24/99 R und B 3 KR 26/99 -; vom 06.06.2002 - B 3 KR 5/02 R -; vom 28.05.2003 - B 3 KR 30/02 -; Urteil vom 22.07.2004 - B 3 KR 5/03 R -). Denn das Begehren des Klägers scheitert jedenfalls daran, dass der von der Beklagten als Hilfsmittel angebotene mobile Lifter ausreichend ist, um den behinderungsbedingten Funktionsausgleich in dem eng begrenzten Rahmen des Transports zwischen Bett und Rollstuhl zu gewährleisten. Der Kläger hat demzufolge keinen Anspruch auf den begehrten feststehenden Klemmlifter; der Anspruch ist durch das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V begrenzt. Danach dürfen Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, nicht beansprucht bzw. bewirkt werden.
Mit dem SG, auf dessen Entscheidung nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen wird, ist der Senat der Überzeugung, dass ein feststehender Lifter zu keiner Verbesserung des behinderungsbedingten Funktionsausgleichs führt.
Soweit der Kläger sich zunächst darauf berufen hat, dass ein feststehender Lifter aufgrund der beengten Wohnverhältnisse, zur Steigerung des Wohnambientes oder zur Erleichterung der Pflege erforderlich sei, führt er keine im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V relevanten Gründe an. Der Einsatz von Hilfsmitteln ist lediglich auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet.
Auch das spätere Vorbringen des Klägers, ein mobiler Lifter führe im Gegensatz zu einem feststehenden zu Schaukelbewegungen, die bei ihm u.a. Angstgefühle hervorriefen, führt nicht weiter. Aus dem Vortrag des Klägers und den Bekundungen der Zeugin P ergibt sich, dass bei dem versuchsweise durchgeführten Einsatz eines mobilen Lifters mit diesem weitere Strecken zwischen Bett und Rollstuhl zurückgelegt werden mussten. Der Senat geht mit dem Kläger davon aus, dass dabei Schaukelbewegungen aufgetreten sind, da der Transportsitz frei hängt und eine Übertragung des Bewegungsvorgangs des Lifters auf Sitz und damit Kläger möglich ist. Unabhängig davon, dass diese Schaukelbewegung durch einfaches Festhalten des Transportsitzes vermieden werden kann, ist für die Schaukelbewegungen nicht der Lifter ursächlich, sondern die Art seines Einsatzes. Schon aus den überreichten Lichtbildern ergibt sich, dass weitere Transportstrecken deshalb zurückgelegt werden mussten, weil das Pflegebett des Klägers nicht unterfahren werden konnte. Zudem liegt auf der Hand, dass - worauf auch die Pflegefachkraft I hinweist - bei Einsatz der Scherenspreizung des Lifters die bestehenden Platzprobleme verringert und damit die Bewegung des Lifters an sich so weit minimiert werden kann, dass keine relevanten Unterschiede zwischen beiden Lifterarten mehr erkenntlich sind. Im Übrigen erschließt sich dem Senat nicht, aus welchem Grund bei einem Transfer des Klägers nicht das fahrbare Pflegebett und der Rollstuhl bewegt werden, nachdem der Kläger aus diesen mittels Lifter angehoben worden ist. Dabei entfällt sowohl bei stationärem als auch mobilem Lifter jedwede Schwenkbewegung.
Unterschiede beim Absenken bzw. Anheben bestehen nicht. Der Kläger hat zwar unter Berufung auf das Attest des Dr. S zunächst auf dabei auftretende ruckartige Bewegungen eines hydraulischen Systems hingewiesen; ein Zusammenhang zwischen diesen und beklagter Beeinträchtigung besteht aber, wie die Vernehmung der Zeugin P ergeben hat, nicht. Danach soll nämlich der o.a. Transfer zwischen Bett und Rollstuhl ursächlich sein. Im Übrigen können mobile Lifter mittels Elektromotor betrieben werden, so dass auch insoweit kein Unterschied zu einem Standlifter besteht.
Den Anregungen des Klägers, nochmals die Zeugin P zu hören und ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass sein Krankheitsbild durch die Schaukelbewegungen des mobilen Lifters verschlimmert werde, ist nicht nachzugehen. Die Zeugin P wurde gehört; es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, aus welchem Grund sie nochmals gehört werden sollte. Die Einholung eines Sachverständigengutach-tens ist schon deshalb nicht erforderlich, weil - wie ausgeführt - bei sachgemäßer Handhabung keine Unterschiede zwischen feststehendem und mobilem Lifter bestehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, bei der er als Rentner krankenversichert ist, die Versorgung mit einem Elektro-Standlifter.
Der 1995 geborene Kläger leidet am Marinescu-Sjörgen-Syndrom, einer kongenitalen Krankheit mit spino-cerebellärer Ataxie, kongenitalem Katarakt, Dysarthrie, geistiger Retardierung. Er ist eigenständig zu keiner wesentlichen Muskelaktivität in der Lage; die Sprache ist erloschen. Er lebt im St. I in C, einer Einrichtung zur Wiedereingliederung im Sinne des § 43 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Im Dezember 2003 wurde der Beklagten ein Kostenvoranschlag des Sanitätshauses L über einen Standlifter (Heymer Klemmi) über 3.109,84 EUR mit der Begründung eingereicht, dass aus räumlichen Gründen nur dieser bzw. ein vergleichbarer Lift, aber kein fahrbarer Lift eingesetzt werden könne.
Der Beklagte lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass nach Auskunft der mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Pflegefachkraft I die Versorgung mit einem manuellen fahrbaren Patientenlift ausreichend sei (Schreiben vom 12.12.2003 und Bescheid vom 19.12.2003).
Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor, er habe einige Zeit sowohl einen mobilen als auch einen stationären Lifter getestet. Ein mobiles Liftsystem sei in der Handhabung unpraktikabel, der Platzbedarf beim Hebevorgang wie auch zum Abstellen sei wesentlich größer. Platz sei aber nicht vorhanden, in dem Zimmer seien Rollstuhl, Pflegebett und mobiler Lifter zusammen nicht zu nutzen. Das Umheben vom Rollstuhl ins Bett sei aus Sicherheitsgründen nicht von einem Pfleger zu leisten; ein zweiter Mitarbeiter sei nötig. Der stationäre Lifter gebe ihm zudem mehr Sicherheit, da er fester stehe und wohnlicher sei.
Nach Hausbesuch berichtete die Pflegekraft I, dass das Zimmer des Klägers voll mit Geräten (Sauerstoff-, Absaug-, Vernebler u.s.w.) stehe. Hier noch neben Rollstuhl und Pflegebett einen mobilen Lifter hineinzustellen, sei sicherlich ein wenig eng. Nach Angaben der Pflegerin des Klägers, der Zeugin P, sei im letzten Jahr ein mobiler Lifter ausprobiert worden; der Kläger habe aber vermehrt Spastiken bekommen, so dass ein Transfer kaum möglich gewesen sei. Einfacher und angenehmer für den Kläger und seine Betreuer sei sicherlich der seit Oktober 2003 im Einsatz stehende Hymer-Lifter. Ein mobiler Lifter mit einer vernünftigen Matte wäre aber ausreichend; dieser könne nach der Benutzung auch auf dem Flur gelagert werden.
Der Beklagte wies daraufhin den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2004 zurück: Eine Versorgung mit einem feststehenden Lifter entspreche nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Die Hilfsmittelgewährung beschränke sich auf eine unbedingt notwendige und preiswerte Ausstattung. Die Kosten für eine komfortablere und wohnumfeldgerechtere Ausstattung könnten hingegen nicht übernommen werden.
Mit Klage vom 30.04.2004 hat der Kläger vorgetragen, dass ein mobiles System nicht einsetzbar sei, da sich aufgrund der Hydraulik in allen Bewegungsabläufen ruckartige Schritte ergäben, die bei seinem Krankheitsbild nicht vorkommen dürften. Ein mobiler Lifter sei auch wegen des Platzbedarfs unpraktikabel; im Übrigen sei bei seinem Einsatz auch ein zweiter Pfleger erforderlich. Werde ein mobiler Lifter benutzt, könne der Rollstuhl nicht an das Bett gefahren werden. Es müsse zunächst der Lifter in der Nähe des Bettes abgestellt werden; danach werde er mittels Lifter in den an der Seite im Raum stehenden Rollstuhl gebracht. Da er mit dem mobilen Lifter zum Rollstuhl gefahren werden müsse, entstünden Schaukelbewegungen. Dadurch werde sein Krankheitsbild negativ beeinträchtigt; es trete Angst auf. Seine Betreuerin habe Augenflattern, eine andere Atmung und eine Streckspastik beobachtet. Dies sei bei dem probeweise fest installierten Lifter anders. Hier könne er sofort von dem Bett mit dem Lifter in den Rollstuhl und zurück verbracht werden. Zur Bekräftigung seines Vorbringens hat der Kläger ein Attest des Arztes S vorgelegt, in dem dieser u.a. ausführt, dass der von ihm rezeptierte Standlifter im Gegensatz zu hydraulischen Systemen durch die elektrische Betätigung wesentlich harmonischer dosierbare Bewegungsabläufen erlaube. Harmonische Abläufe seien im Empfinden des Klägers dringend nötig. Er sei nicht in der Lage, Gegenbewegungen oder körperstabilisierende Lageveränderungen vorzunehmen. Deshalb bedeuteten Rück- und Schaukelbewegungen für den Kläger ein hohes emotionales Belastungspotenzial.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Versorgung mit einem feststehenden Lifter als Sachleistung zu gewähren bzw. bei Vorlage einer Rechnung die entsprechenden Kosten zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, es sei Aufgabe des Trägers der Pflegeeinrichtung für ausreichenden Raum Sorge zu tragen. Auch ein höherer personeller Aufwand, der für den Einsatz eines üblichen Hilfsmittels notwendig sei, könne die Versorgung mit einem komfortableren und kostenträchtigeren Hilfsmittel nicht begründen. Der Hinweis auf das Krankheitsbild des Klägers und auf vermehrte Schaukelbewegungen beim mobilen Lifter überzeuge nicht; denn ein mobiler Lifter sei nicht anders als ein stationärer konzipiert. Auch hier könne der Antrieb mit einem Elektromotor erfolgen; Ruck- und Schaukelbewegungen würden aus sicherheitstechnischen Gründen weitgehend ausgeschlossen. Bewegungen seien zwar aus konstruktiven Gründen bei allen Liftern nicht gänzlich zu vermeiden; ein signifikanter Unterschied zwischen mobilen und feststehenden Liftern bestehe aber nicht. Das Anheben aus dem Rollstuhl oder dem Bett mit einem Lifter führe grundsätzlich zu einer körperfreien Beweglichkeit des Transportierten. Schaukelbewegungen seien dabei nicht auf die Art des Lifters zurückzuführen, sondern auf die Form der Hilfestellung durch die Pflegeperson. Ein mobiler Lifter ermögliche im Übrigen das Unterfahren des Pflegebetts bzw. des Rollstuhls zum Aufnehmen des Patienten in das Sitztuch und das in einem engen Radius unproblematische Überschwenken in das jeweilige Hilfsmittel. Ein Klemmlifter biete abgesehen von einer platzsparenden und festen Anbringung keine weitere medizinisch notwendige Funktion. Der von dem Kläger geschilderte Transfer sei allenfalls aus pflegerischen oder räumlichen Umständen erforderlich.
Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat die Klage nach Einholung eines Befundberichts des Arztes S mit Urteil vom 05.07.2006 abgewiesen: Ein Lifter sei erforderlich, ausreichend sei aber die wirtschaftlichere Versorgung mit einem mobilen Lifter. Grundsätzlich seien die Bewegungsabläufe bei allen Liftern gleich; auch mobile Lifter könnten mit Elektromotor stufenlos bewegt werden. Bei beiden Arten von Liftern könnten schon bei Anheben Angstgefühle auftreten. Beim mobilen Lifter würde zusätzlich das Fahren des Gestells unter den Rollstuhl anfallen, dabei könnten weitere Schaukelbewegungen entstehen, die dann für das Aufkommen von Angst keine wesentliche Bedeutung mehr haben könnten. Im Übrigen müsse ein mobiler Lifter mit einer vernünftigen Matte benutzt werden; die Ausführungen der Pflegefachkraft dazu seien überzeugend. Letztlich sei auch ein Zusammenhang zwischen Schaukelbewegungen und einer Verschlimmerung der Erkrankung des Klägers nicht ersichtlich. Gegen das am 31.07.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.08.2006 Berufung eingelegt und ergänzend geltend gemacht, dass zu den Auswirkungen der Schaukelbewegungen die Zeugin P zu hören sei. Weder durch andere mobile Lifter noch durch Umsetztuch bzw. -schale würden ruckartige Schaukelbewegungen beseitigt, die bei einem stationären Lifter nicht aufträten. Ein Sachverständigengutachten sei dazu einzuholen, dass sein Krankheitsbild durch die Schaukelbewegungen des mobilen Lifters verschlimmert werde. Der genutzte Lifter sei vom Sanitätshaus L zur Verfügung gestellt, von ihm allerdings noch nicht bezahlt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05.07.2006 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19.12.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2004 zu verurteilen, ihm die Versorgung mit einem feststehenden Lifter als Sachleistung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte hat einen weiteren Hausbesuch des Klägers durch die Pflegefachkraft I veranlasst und sodann vorgetragen: Es habe wohl an den Besonderheiten des konkret ausprobierten Gerätes gelegen, dass die Arbeit damals so umständlich gewesen sei. Das Unterfahren des Bettes mit dem auf den von der Zeugin P überreichten Bildern abgebildeten Diana-Lifter möge sehr knapp sein; mit anderen Liftern wie z.B. dem Heymer HEWO 130 und AKS-Foldy sei das Unterfahren jedoch kein Problem. Auch das Umsetzen in den Rollstuhl sei kein Problem, wenn die Scherenspreizung des Fußteils wie vorgesehen eingesetzt werde. Damit entstünde im vorderen Bereich eine viel größere Breite um die Rollstuhlreifen zu umfahren. Beide Ausleger seien dann neben den Rädern, das Sitztuch befände sich direkt über dem Sitz des Rollstuhls. Eine schaukelnde Bewegung beim Transfer sei immer gegeben; hier sei aber auch der Bediener stark gefragt. Es sei wichtig, mit Gefühl und mit dem richtigen Umsetztuch bzw. der richtigen Umsetzschale zu arbeiten.
Die Zeugin P wurde vernommen. Sie hat im Wesentlichen bekundet, bei dem Test mit dem mobilen Lifter habe sich das Problem ergeben, den Rollstuhl von der Seite unterfahren zu müssen, da dies von vorne wegen des Fußbretts nicht möglich gewesen sei. Der Kläger sei mittels Lifter hochgehoben worden, der Lifter habe dann unter dem Rollstuhl herausgezogen und an das Bett gefahren werden müssen. Der Kläger habe beim Rückwärtsfahren die Augen verdreht und sei im Bett in eine Streckspastik gefallen. Nicht erklärbar sei, weshalb er diese Reaktion gezeigt habe; der Hausarzt habe angegeben, dass es mit Nervenabklemmungen im Bereich der Halswirbelsäule zusammenhängen könne.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht. Er hat keinen Anspruch auf Versorgung mit einem Elektro-Standlifter.
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte einen Anspruch gegen ihre Krankenkassen u.a. auf Versorgung mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V durch Rechtsverordnung ausgeschlossen sind. Hier geht es um ein "anderes Hilfsmittel", das erforderlich ist, um eine Behinderung auszugleichen. Der Kläger benötigt einen Lift zur Herstellung seiner Mobilität, da er infolge der aufgrund seiner Erkrankung bestehenden Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates nicht selbst das Bett verlassen kann. Der streitige Standlifter ist auch weder ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens noch ist er durch Rechtsverordnung als Hilfsmittel ausgeschlossen.
Der Senat lässt dahinstehen, ob der Anspruch des Klägers nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen ist, weil das Hilfsmittel bei ständigem Aufenthalt in einer Einrichtung zur Wiedereingliederung begehrt wird (vgl. dazu u.a. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 10.02.2000 - B 3 KR 17/99 R, B 3 KR 24/99 R und B 3 KR 26/99 -; vom 06.06.2002 - B 3 KR 5/02 R -; vom 28.05.2003 - B 3 KR 30/02 -; Urteil vom 22.07.2004 - B 3 KR 5/03 R -). Denn das Begehren des Klägers scheitert jedenfalls daran, dass der von der Beklagten als Hilfsmittel angebotene mobile Lifter ausreichend ist, um den behinderungsbedingten Funktionsausgleich in dem eng begrenzten Rahmen des Transports zwischen Bett und Rollstuhl zu gewährleisten. Der Kläger hat demzufolge keinen Anspruch auf den begehrten feststehenden Klemmlifter; der Anspruch ist durch das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V begrenzt. Danach dürfen Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, nicht beansprucht bzw. bewirkt werden.
Mit dem SG, auf dessen Entscheidung nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen wird, ist der Senat der Überzeugung, dass ein feststehender Lifter zu keiner Verbesserung des behinderungsbedingten Funktionsausgleichs führt.
Soweit der Kläger sich zunächst darauf berufen hat, dass ein feststehender Lifter aufgrund der beengten Wohnverhältnisse, zur Steigerung des Wohnambientes oder zur Erleichterung der Pflege erforderlich sei, führt er keine im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V relevanten Gründe an. Der Einsatz von Hilfsmitteln ist lediglich auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet.
Auch das spätere Vorbringen des Klägers, ein mobiler Lifter führe im Gegensatz zu einem feststehenden zu Schaukelbewegungen, die bei ihm u.a. Angstgefühle hervorriefen, führt nicht weiter. Aus dem Vortrag des Klägers und den Bekundungen der Zeugin P ergibt sich, dass bei dem versuchsweise durchgeführten Einsatz eines mobilen Lifters mit diesem weitere Strecken zwischen Bett und Rollstuhl zurückgelegt werden mussten. Der Senat geht mit dem Kläger davon aus, dass dabei Schaukelbewegungen aufgetreten sind, da der Transportsitz frei hängt und eine Übertragung des Bewegungsvorgangs des Lifters auf Sitz und damit Kläger möglich ist. Unabhängig davon, dass diese Schaukelbewegung durch einfaches Festhalten des Transportsitzes vermieden werden kann, ist für die Schaukelbewegungen nicht der Lifter ursächlich, sondern die Art seines Einsatzes. Schon aus den überreichten Lichtbildern ergibt sich, dass weitere Transportstrecken deshalb zurückgelegt werden mussten, weil das Pflegebett des Klägers nicht unterfahren werden konnte. Zudem liegt auf der Hand, dass - worauf auch die Pflegefachkraft I hinweist - bei Einsatz der Scherenspreizung des Lifters die bestehenden Platzprobleme verringert und damit die Bewegung des Lifters an sich so weit minimiert werden kann, dass keine relevanten Unterschiede zwischen beiden Lifterarten mehr erkenntlich sind. Im Übrigen erschließt sich dem Senat nicht, aus welchem Grund bei einem Transfer des Klägers nicht das fahrbare Pflegebett und der Rollstuhl bewegt werden, nachdem der Kläger aus diesen mittels Lifter angehoben worden ist. Dabei entfällt sowohl bei stationärem als auch mobilem Lifter jedwede Schwenkbewegung.
Unterschiede beim Absenken bzw. Anheben bestehen nicht. Der Kläger hat zwar unter Berufung auf das Attest des Dr. S zunächst auf dabei auftretende ruckartige Bewegungen eines hydraulischen Systems hingewiesen; ein Zusammenhang zwischen diesen und beklagter Beeinträchtigung besteht aber, wie die Vernehmung der Zeugin P ergeben hat, nicht. Danach soll nämlich der o.a. Transfer zwischen Bett und Rollstuhl ursächlich sein. Im Übrigen können mobile Lifter mittels Elektromotor betrieben werden, so dass auch insoweit kein Unterschied zu einem Standlifter besteht.
Den Anregungen des Klägers, nochmals die Zeugin P zu hören und ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass sein Krankheitsbild durch die Schaukelbewegungen des mobilen Lifters verschlimmert werde, ist nicht nachzugehen. Die Zeugin P wurde gehört; es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, aus welchem Grund sie nochmals gehört werden sollte. Die Einholung eines Sachverständigengutach-tens ist schon deshalb nicht erforderlich, weil - wie ausgeführt - bei sachgemäßer Handhabung keine Unterschiede zwischen feststehendem und mobilem Lifter bestehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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