Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 18 KN 74/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 KN 138/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.05.2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 600,00 EUR auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anrechnung von Renten.
Der am 00.00.1900 geborene Kläger wurde am 03.11.1948 im deutschen Steinkohlenbergbau angelegt. Zum 16.08.1958 kehrte er ab. Ab 18.08.1958 war er zunächst als Schweißer und zuletzt als Montageinspektor berufstätig. Seit dem 01.07.1971 war er arbeitslos. Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 26.11.1991 ab dem 01.10.1991 Knappschaftsruhegeld und mit Bescheid vom 31.07.1995 ab dem 01.08.1995 Regelaltersrente. Im Rentenbescheid wurde der Kläger über das Recht auf etwaige Anrechnungen von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) belehrt, auf entsprechende Mitteilungspflichten wurde er hingewiesen.
Mit Bescheid vom 17.06.2005 erkannte die Bergbau-Berufsgenossenschaft ab 18.05.2004 eine Berufskrankheit der Nr. 4101 der Berufskrankenheiten-Verordnung an und gewährte ab 19.05.2004 Unfallrente nach einer MdE um 20 v.H. Die Beklagte hörte den Kläger zu der Absicht an, die Höhe der Regelaltersrente ab 19.05.2004 wegen der Gewährung von Rente aus der GUV neu zu berechnen, ab 01.08.2005 aus der GRV einen monatlich niedrigeren Rentenzahlbetrag zu zahlen und für die Zeit vom 19.05.2004 bis 30.06.2005 gegenüber dem Unfallversicherungsträger einen Erstattungsanspruch geltend zu machen. Die Überzahlung für den Monat Juli 2005 in Höhe von 47,10 EUR werde durch einmalige Kürzung von der Rentenzahlung für den Monat August 2005 einbehalten. Mit Bescheid vom 05.07.2005 hat die Beklagte den Bescheid vom 31.07.1995 mit Wirkung vom 01.07.2005 geändert. Der Rentenzahlbetrag ab dem 01.07.2005 belaufe sich auf monatlich 1.877,80 EUR. Die in der Zeit vom 01.07.2005 bis 31.07.2005 entstandene Überzahlung von 47,10 EUR werde von der Rentenzahlung für den August 2005 einbehalten. Für die Zeit vom 19.05.2004 bis 30.06.2005 werde gegenüber der Berufsgenossenschaft ein Erstattungsanspruch von 634,77 EUR geltend gemacht.
Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2006 zurückgewiesen.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, aus Gründen des Vertrauensschutzes sei die Rentenanrechnung unzulässig. Dabei hat er sich auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.02.2003, B 13 RJ 35/01 R gestützt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 05.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2006 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat u.a. auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Bescheide verwiesen.
Mit Urteil vom 09.05.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Regelung des § 311 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) finde nur auf diejenigen Fälle Anwendung, bei denen am 31.12.1991 Anspruch auf Rente aus der GRV und auf Rente aus der GUV bestanden habe. Dieser Fall sei bei dem Kläger mit Beginn der Rente aus der Unfallversicherung am 19.05.2004 nicht gegeben. Bereits aus diesem Grund sei die genannte Entscheidung des BSG nicht einschlägig.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung wiederholt der Kläger seine Auffassung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.05.2007 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 05.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt (§ 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), abgewiesen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die maßgebliche Änderung mit Wirkung für Vergangenheit und Zukunft im Sinne des § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Bezug auf die Regelaltersrente darin besteht, dass ab dem 19.05.2004 eine Rente aus der GUV hinzugetreten ist, die die Höhe des Rentenzahlbetrages aus der GRV ab 19.05.2004 ändert (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Entgegen der Auffassung des Klägers bestand daher, anders als § 311 Abs 1 SGB VI fordert, am 31.12.1991 kein Anspruch auf eine Rente aus der Unfallversicherung. Die Entscheidung des BSG vom 06.02.2003, B 13 RJ 35/00 R, ist nicht einschlägig. Abgesehen davon, dass diese Entscheidung sich zum Zusammentreffen von Hinterbliebenenrenten verhält, bezieht sie sich auf einen Fall des Vertrauensschutzes nach § 311 SGB VI, der bei dem Kläger gerade nicht vorliegt (vgl. auch BSG, Urteil vom 29.03.2006, B 13 RJ 13/05 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Soweit dem Kläger Verschuldenskosten auferlegt worden sind, folgt dies aus § 192 Abs 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Der Kläger hat den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden im Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Wer ein Verfahren, dessen Aussichtslosigkeit ihm im Einzelnen dargelegt worden ist, ohne nachvollziehbare Begründung fortführt, nimmt das Gericht missbräuchlich in Anspruch. Der Kostenbetrag von 600,00 EUR bestimmt sich nach einer überschlägigen Schätzung der durch die Fortführung des Rechtsstreits verursachten Kosten für Richter und sonstiges Gerichtspersonal sowie die Kosten für die Absetzung, Ausfertigung und Zustellung des Urteils (vgl. § 202 SGG in Verbindung mit § 287 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs 2 SGG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Tatbestand:
Streitig ist die Anrechnung von Renten.
Der am 00.00.1900 geborene Kläger wurde am 03.11.1948 im deutschen Steinkohlenbergbau angelegt. Zum 16.08.1958 kehrte er ab. Ab 18.08.1958 war er zunächst als Schweißer und zuletzt als Montageinspektor berufstätig. Seit dem 01.07.1971 war er arbeitslos. Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 26.11.1991 ab dem 01.10.1991 Knappschaftsruhegeld und mit Bescheid vom 31.07.1995 ab dem 01.08.1995 Regelaltersrente. Im Rentenbescheid wurde der Kläger über das Recht auf etwaige Anrechnungen von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) belehrt, auf entsprechende Mitteilungspflichten wurde er hingewiesen.
Mit Bescheid vom 17.06.2005 erkannte die Bergbau-Berufsgenossenschaft ab 18.05.2004 eine Berufskrankheit der Nr. 4101 der Berufskrankenheiten-Verordnung an und gewährte ab 19.05.2004 Unfallrente nach einer MdE um 20 v.H. Die Beklagte hörte den Kläger zu der Absicht an, die Höhe der Regelaltersrente ab 19.05.2004 wegen der Gewährung von Rente aus der GUV neu zu berechnen, ab 01.08.2005 aus der GRV einen monatlich niedrigeren Rentenzahlbetrag zu zahlen und für die Zeit vom 19.05.2004 bis 30.06.2005 gegenüber dem Unfallversicherungsträger einen Erstattungsanspruch geltend zu machen. Die Überzahlung für den Monat Juli 2005 in Höhe von 47,10 EUR werde durch einmalige Kürzung von der Rentenzahlung für den Monat August 2005 einbehalten. Mit Bescheid vom 05.07.2005 hat die Beklagte den Bescheid vom 31.07.1995 mit Wirkung vom 01.07.2005 geändert. Der Rentenzahlbetrag ab dem 01.07.2005 belaufe sich auf monatlich 1.877,80 EUR. Die in der Zeit vom 01.07.2005 bis 31.07.2005 entstandene Überzahlung von 47,10 EUR werde von der Rentenzahlung für den August 2005 einbehalten. Für die Zeit vom 19.05.2004 bis 30.06.2005 werde gegenüber der Berufsgenossenschaft ein Erstattungsanspruch von 634,77 EUR geltend gemacht.
Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2006 zurückgewiesen.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, aus Gründen des Vertrauensschutzes sei die Rentenanrechnung unzulässig. Dabei hat er sich auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.02.2003, B 13 RJ 35/01 R gestützt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 05.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2006 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat u.a. auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Bescheide verwiesen.
Mit Urteil vom 09.05.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Regelung des § 311 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) finde nur auf diejenigen Fälle Anwendung, bei denen am 31.12.1991 Anspruch auf Rente aus der GRV und auf Rente aus der GUV bestanden habe. Dieser Fall sei bei dem Kläger mit Beginn der Rente aus der Unfallversicherung am 19.05.2004 nicht gegeben. Bereits aus diesem Grund sei die genannte Entscheidung des BSG nicht einschlägig.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung wiederholt der Kläger seine Auffassung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.05.2007 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 05.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt (§ 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), abgewiesen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die maßgebliche Änderung mit Wirkung für Vergangenheit und Zukunft im Sinne des § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Bezug auf die Regelaltersrente darin besteht, dass ab dem 19.05.2004 eine Rente aus der GUV hinzugetreten ist, die die Höhe des Rentenzahlbetrages aus der GRV ab 19.05.2004 ändert (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Entgegen der Auffassung des Klägers bestand daher, anders als § 311 Abs 1 SGB VI fordert, am 31.12.1991 kein Anspruch auf eine Rente aus der Unfallversicherung. Die Entscheidung des BSG vom 06.02.2003, B 13 RJ 35/00 R, ist nicht einschlägig. Abgesehen davon, dass diese Entscheidung sich zum Zusammentreffen von Hinterbliebenenrenten verhält, bezieht sie sich auf einen Fall des Vertrauensschutzes nach § 311 SGB VI, der bei dem Kläger gerade nicht vorliegt (vgl. auch BSG, Urteil vom 29.03.2006, B 13 RJ 13/05 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Soweit dem Kläger Verschuldenskosten auferlegt worden sind, folgt dies aus § 192 Abs 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Der Kläger hat den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden im Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Wer ein Verfahren, dessen Aussichtslosigkeit ihm im Einzelnen dargelegt worden ist, ohne nachvollziehbare Begründung fortführt, nimmt das Gericht missbräuchlich in Anspruch. Der Kostenbetrag von 600,00 EUR bestimmt sich nach einer überschlägigen Schätzung der durch die Fortführung des Rechtsstreits verursachten Kosten für Richter und sonstiges Gerichtspersonal sowie die Kosten für die Absetzung, Ausfertigung und Zustellung des Urteils (vgl. § 202 SGG in Verbindung mit § 287 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs 2 SGG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
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