Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 73/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 65/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 24.10.2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin der Beklagten eine Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,00 EUR zu erstatten hat.
Die Klägerin betreibt u.a. die Vermittlung von Arbeitsverhältnissen und Personaldienstleistungen. Über sie wurde die Beigeladene, für die die Beklagte einen Vermittlungsgutschein ausgestellt hatte, aufgrund eines Vermittlungsvertrags der Beigeladenen mit der Klägerin bei der K GmbH (K) eingestellt. Alleingesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin und der Firma K, deren Geschäftsadressen bis zur Gewerbeummeldung der Klägerin vom 26.05.2004 übereinstimmten, ist O M (M). Die Klägerin beantragte im September 2005 die Zahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung aus dem Vermittlungsgutschein der Beigeladenen, weil sie diese in ein am 11.07.2005 begründetes Beschäftigungsverhältnis bei der Firma K vermittelt habe.
Mit Bescheid vom 05.09.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Vergütung von zunächst 1.000,00 EUR.
Einen dasselbe Beschäftigungsverhältnis betreffenden Antrag auf Auszahlung weiterer 1.000,00 EUR vom 05.04.2006 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.04.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2006 ab. Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg.
Mit Bescheid vom 02.05.2006 nahm die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung der die Beigeladene betreffenden Vermittlungsvergütung zurück und forderte die Erstattung von 1.000,00 EUR. Zur Begründung führte sie aus, der geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin sei zugleich auch geschäftsführender Gesellschafter der Firma K, sodass eine Vermittlung der Beigeladenen nicht erfolgt sei. Der Verwaltungsakt sei zurückzunehmen, weil der Klägerin die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidung bekannt gewesen sei. In ihrem dagegen erhobenen Widerspruch verwies die Klägerin auf ihre rechtliche Selbständigkeit gegenüber der Firma K. Ihr Vertrauen sei schutzwürdig, weil sie im Vertrauen auf den Bestand der Bewilligungsentscheidung die laufenden Kosten des Unternehmens, insbesondere die Gehaltszahlungen, bestritten habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidung verwies sie auf das inzwischen ergangene Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.04.2006 - B 7a AL 56/05 R - und führte zum Vertrauensschutz aus, die Klägerin habe angesichts der ablehnenden Entscheidungen, die der BSG-Entscheidung vorausgegangen seien, nicht auf den Bestand der (vorliegenden) Bewilligungsentscheidung vom 05.09.2005 vertrauen dürfen.
Mit ihrer am 26.06.2006 erhobenen Klage hat die Klägerin darauf hingewiesen, zu keinem Zeitpunkt unrichtige Angaben gegenüber der Beklagten gemacht zu haben. Nach ihrer Ansicht scheide grob fahrlässige Unkenntnis schon deswegen aus, weil es ihr nicht zumutbar sei, die rechtlich komplizierten Überlegungen anzustellen, ob "bei der Definition des Vermittlers bei § 296 SGB III in analoger Anwendung" auf das Maklerrecht zurückzugreifen sei oder nicht.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 02.05.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2006 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung festgehalten.
Das Sozialgericht (SG) Aachen hat mit Urteil vom 24.10.2006 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es wie folgt ausgeführt: "Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind nicht rechtswidrig im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte durfte die Bewilligungsentscheidung zurücknehmen und die erbrachte Vermittlungsvergütung erstattet verlangen.
Ermächtigungsgrundlage der Rücknahme der Bewilligungsentscheidung ist § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) sowie i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Die Rücknahme setzt zunächst voraus, dass ein begünstigender Verwaltungsakt rechtswidrig ist, § 45 Abs. 1 SGB X. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Das Gericht verkennt nicht, dass die von der Beklagten angenommene Befugnis, über die Vermittlungsvergütung (§ 421 g SGB III) in Form eines Verwaltungsaktes (§ 31 SGB X) zu entscheiden, angesichts der (im Einzelnen streitigen, vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2006, B 7 a AL 56/05 R, juris, Rn. 15 f.) Rechtsnatur des Verhältnisses zwischen Klägerin und Beklagter Bedenken unterliegt. Indes hat die Beklagte durch Erlass des inzwischen bestandskräftigen Bescheides vom 05.09.2005 selbst die Verwaltungsaktsform gewählt. Dass sie hierzu möglicherweise keine rechtliche Befugnis hatte, ist für das vorliegende Verfahren unbeachtlich, denn auch unter irriger Annahme der Verwaltungsbefugnis erlassene Verwaltungsakte sind lediglich rechtswidrig (und nicht etwa nichtig) und somit der Bestandskraft fähig (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 28.10.2005, L 6 R 190/01). Im Streit um die Rückgängigmachung der Bewilligungsentscheidung kommen die Bedenken gegen eine Verwaltungsaktsbefugnis deswegen nicht zum Tragen, weil die Beklagte einen durch Verwaltungsakt gewährten rechtlichen Vorteil auch dann nur durch Verwaltungsakt wieder rückgängig machen kann, wenn er bereits ursprünglich nicht in der Form hätte gewährt werden dürfen (sog. Kehrseitentheorie, vgl. aus neuerer Zeit etwa Schwarz, in: Fehling/Kastner/Wahrendorf, Hk-VerwR, § 35 VwVfG Rn. 6 bis 8 und 13 mit zahlreichen Nachweisen).
Die Bewilligungsentscheidung war auch rechtswidrig, denn die Beklagte hatte keinen Anspruch auf Vermittlungsvergütung nach § 421 g Abs. 1 Satz 4 SGB III i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Hinsichtlich des fehlenden Anspruchs aus § 421 g SGB III schließt sich die Kammer vollumfänglich der oben zitierten BSG-Entscheidung an. Zweifel an der Übertragbarkeit der Entscheidung auf den hiesigen Sachverhalt sind bereits deswegen ausgeschlossen, weil auch die BSG-Entscheidung das Verhältnis der Klägerin zur K GmbH betrifft. Der Umstand, dass § 421 g SGB III im vorliegenden Fall kraft § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II zur Anwendung kommt, führt zu keiner vom Arbeitsförderungsrecht abweichenden Wertung.
Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligungsentscheidung für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X sind ebenfalls erfüllt. Hiernach kann sich auf schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen, wer die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn der Begünstigte ernsthaft annehmen (d.h. damit rechnen musste), dass ihm der betreffende rechtliche Vorteil ganz oder teilweise nicht zustand (vgl. Niesel, in: SGB III, 3. Aufl., 2005, § 330, Rn. 32 m.w.N.). Angesichts dessen kann dahinstehen, inwieweit die Klägerin - wenn sie von der Problematik des § 421 g Abs. 1 Satz 4 SGB III noch nie gehört hätte - zu rechtlichen Erwägungen verpflichtet gewesen wäre. Es ist gerichtsbekannt, dass sie zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung eine zumindest zweistellige Anzahl sozialgerichtlicher Verfahren betrieb, in denen es genau um die Frage ging, wie sich die Personenidentität des Geschäftsführers der Klägerin und der K GmbH auf den Anspruch auf Vermittlungsvergütung auswirkte. Zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung waren der Klägerin die zu ihren Lasten ergangenen Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz (SG Aachen, Urteil vom 06.07.2004, S 8 AL 23/04; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2005, L 19 (9) AL 151/04) bereits bekannt. Sie musste zwar angesichts des inzwischen angestrengten Revisionsverfahrens nicht sicher davon ausgehen, in Fällen wie dem vorliegenden keinen Anspruch auf Vermittlungsvergütung zu haben, jedoch angesichts der übereinstimmend negativen Entscheidung beider Vorinstanzen damit rechnen, insgesamt zu unterliegen.
Die einschlägige Frist aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt.
Die Erstattungsforderung beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Gegen das ihr am 28.10.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.11.2006 Berufung eingelegt. Sie vertritt die Ansicht, grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 05.09.2005 sei ihr nicht vorzuwerfen. Zwar seien zu diesem Zeitpunkt bereits eine Reihe von Verfahren betreffend den Anspruch auf Zahlung aus Vermittlungsgutscheinen beim SG Aachen rechtshängig gewesen und habe auch bereits eine (negative Entscheidung) des LSG NRW vorgelegen. Jedoch sei ihr nicht bewusst gewesen, dass dieses Verfahren für den vorliegenden Fall Mustercharakter gehabt habe. Zudem habe es sich in diesem Fall lediglich darum gehandelt, ob ihr eine Auszahlung zustehe. Zwar sei diese Frage im Zeitpunkt des Bewilligungsbescheides zweitinstanzlich entschieden gewesen, jedoch lasse dies nicht den Schluss zu, sie (die Klägerin) sei bezüglich der Verwendung der Auszahlungssumme grob fahrlässig in Unkenntnis gewesen. Insoweit handele sich um zwei verschiedene Fallkonstellationen. Zudem habe sich das Musterverfahren gegen die Bundesagentur für Arbeit gerichtet, vorliegend sei aber die ARGE im Kreis Heinsberg tätig geworden. Sie habe gegen das Urteil des LSG im Zeitpunkt der den vorliegenden Fall betreffenden Zahlung aus dem Vermittlungsgutschein auch bereits Revision eingelegt gehabt und sei dabei auch davon ausgegangen, spätestens in diesem Verfahren zu gewinnen. Trotz der zu diesem Zeitpunkt existierenden Urteile gegen sie seien auch weiterhin Anträge positiv entschieden worden, so dass ihr Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Auszahlungsbescheide eher bestärkt worden sei. Wenn sie auch eventuell Kenntnis von einer unsicheren Rechtslage gehabt haben mag, ernsthafte Zweifel habe sie nicht haben müssen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 24.10.2006 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie widerspricht dem Vorbringen der Klägerin. Sie ist nach wie vor und mit dem SG der Auffassung, die Klägerin habe die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides bzw. der Zahlung der Vermittlungsvergütung infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt des die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgangs der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht den Bewilligungsbescheid vom 05.09.2005 zurückgenommen und von der Klägerin die Erstattung der Vermittlungsvergütung von 1.000,00 EUR gefordert.
Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, die er für zutreffend hält (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen vermag daran nichts zu ändern.
Soweit die Klägerin vorträgt, ihr sei beim Erlass des Bewilligungsbescheides vom 05.09.2005 trotz der beim SG Aachen rechtshängigen Verfahren betreffend ihrer Ansprüche auf Zahlung aus Vermittlungsgutscheinen und trotz der negativen Entscheidung des LSG NRW nicht bewusst gewesen, dass der vom LSG entschiedene Fall für das vorliegende Verfahren Mustercharakter habe und es sich dort zudem lediglich darum gehandelt habe, ob ihr eine Auszahlung zustehe, ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar. Ebensowenig nachvollziehbar ist ihr Vorbringen, sie sei angesichts dieser zweitinstanzlichen Entscheidung "bezüglich der Verwendung der Auszahlungssumme" nicht grob fahrlässig in Unkenntnis gewesen und es handele sich um zwei völlig verschiedene Fallkonstellationen. Denn sowohl bei der Frage der Rechtswidrigkeit des vorliegend zurückgenommenen Bewilligungsbescheides als auch bei der Nichtbewilligung der Zahlung aus dem Vermittlungsgutschein durch ablehnenden Bescheid geht es um den Vergütungsanspruch der Klägerin als Vermittler für die Vermittlung eines Arbeitnehmers an die Firma K. In beiden Fällen geht es also um die gleiche Frage, ob der Klägerin die Vermittlungsvergütungen bei Vermittlungen von Arbeitnehmern an die Firma K zustehen oder nicht. Deshalb geht es vorliegend auch nicht - wie die Klägerin meint - um eine rechtswidrige Verwendung von Mitteln aus der Vermittlungsvergütung, sondern - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - um die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsvergütung. Wie die Klägerin angesichts der erst- und zweitinstanzlichen Bestätigung der mithin vergleichbaren Versagung der Vermittlungsvergütung davon ausgehen konnte, "spätestens" im Revisionsverfahren zu obsiegen, und folglich nicht damit gerechnet haben will, dass ihr die Vermittlungsvergütung im vorliegenden Fall nicht zustehen könnte, ist nicht einsichtig. Sie musste im Gegenteil zumindest bei Anstellen ganz naheliegender Überlegungen damit rechnen, dass das BSG die beiden Urteile bestätigen würde. Wenn sie insoweit schriftsätzlich einräumt, "eventuell Kenntnis von einer unsicheren oder wagen Rechtslage gehabt" zu haben, musste sie folgerichtig auch naheliegend damit rechnen, dass ihr vorliegend die Vermittlungsvergütung nicht zustehen könnte. Wenn sie dagegen die Ansicht vertritt, "ernsthafte" Zweifel habe sie nicht haben müssen, so widerspricht sie sich selbst, denn die von ihr wohl gemeinten ernstlichen Zweifel im Sinne von wirklichen Zweifeln folgen ohne Weiteres aus der eingeräumten "unsicheren Rechtslage".
Ohne Bedeutung ist auch, dass vorliegend die Beklagte tätig wurde und nicht, wie in dem vom BSG entschiedenen anderen Fall, die Bundesagentur für Arbeit. Bestehen an der Zuständigkeit der Beklagten vorliegend keine Zweifel und kommt vorliegend § 421 g SGB III i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II zur Anwendung, gab und gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin aufgrund des Tätigwerdens der Beklagten statt der Bundesagentur für Arbeit von der Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Vermittlungsvergütung ausgehen konnte.
Auch ist schließlich unerheblich, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides trotz der bereits existierenden Urteile gegen sie Anträge auf Vermittlungsvergütungen weiterhin positiv entschieden bekommen habe. Unterstellt, es habe sich dabei auch um Fälle der Vermittlung an die Firma K gehandelt, weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass anderen Stellen die für die Klägerin negativen Urteile nicht bekannt gewesen sein müssen, während auf der anderen Seite die Klägerin immer Verfahrensbeteiligte war. Ihr Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides vom 05.09.2005 konnte mithin durch andere positive Auszahlungsbescheide nicht bestärkt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin der Beklagten eine Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,00 EUR zu erstatten hat.
Die Klägerin betreibt u.a. die Vermittlung von Arbeitsverhältnissen und Personaldienstleistungen. Über sie wurde die Beigeladene, für die die Beklagte einen Vermittlungsgutschein ausgestellt hatte, aufgrund eines Vermittlungsvertrags der Beigeladenen mit der Klägerin bei der K GmbH (K) eingestellt. Alleingesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin und der Firma K, deren Geschäftsadressen bis zur Gewerbeummeldung der Klägerin vom 26.05.2004 übereinstimmten, ist O M (M). Die Klägerin beantragte im September 2005 die Zahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung aus dem Vermittlungsgutschein der Beigeladenen, weil sie diese in ein am 11.07.2005 begründetes Beschäftigungsverhältnis bei der Firma K vermittelt habe.
Mit Bescheid vom 05.09.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Vergütung von zunächst 1.000,00 EUR.
Einen dasselbe Beschäftigungsverhältnis betreffenden Antrag auf Auszahlung weiterer 1.000,00 EUR vom 05.04.2006 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.04.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2006 ab. Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg.
Mit Bescheid vom 02.05.2006 nahm die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung der die Beigeladene betreffenden Vermittlungsvergütung zurück und forderte die Erstattung von 1.000,00 EUR. Zur Begründung führte sie aus, der geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin sei zugleich auch geschäftsführender Gesellschafter der Firma K, sodass eine Vermittlung der Beigeladenen nicht erfolgt sei. Der Verwaltungsakt sei zurückzunehmen, weil der Klägerin die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidung bekannt gewesen sei. In ihrem dagegen erhobenen Widerspruch verwies die Klägerin auf ihre rechtliche Selbständigkeit gegenüber der Firma K. Ihr Vertrauen sei schutzwürdig, weil sie im Vertrauen auf den Bestand der Bewilligungsentscheidung die laufenden Kosten des Unternehmens, insbesondere die Gehaltszahlungen, bestritten habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidung verwies sie auf das inzwischen ergangene Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.04.2006 - B 7a AL 56/05 R - und führte zum Vertrauensschutz aus, die Klägerin habe angesichts der ablehnenden Entscheidungen, die der BSG-Entscheidung vorausgegangen seien, nicht auf den Bestand der (vorliegenden) Bewilligungsentscheidung vom 05.09.2005 vertrauen dürfen.
Mit ihrer am 26.06.2006 erhobenen Klage hat die Klägerin darauf hingewiesen, zu keinem Zeitpunkt unrichtige Angaben gegenüber der Beklagten gemacht zu haben. Nach ihrer Ansicht scheide grob fahrlässige Unkenntnis schon deswegen aus, weil es ihr nicht zumutbar sei, die rechtlich komplizierten Überlegungen anzustellen, ob "bei der Definition des Vermittlers bei § 296 SGB III in analoger Anwendung" auf das Maklerrecht zurückzugreifen sei oder nicht.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 02.05.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2006 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung festgehalten.
Das Sozialgericht (SG) Aachen hat mit Urteil vom 24.10.2006 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es wie folgt ausgeführt: "Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind nicht rechtswidrig im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte durfte die Bewilligungsentscheidung zurücknehmen und die erbrachte Vermittlungsvergütung erstattet verlangen.
Ermächtigungsgrundlage der Rücknahme der Bewilligungsentscheidung ist § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) sowie i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Die Rücknahme setzt zunächst voraus, dass ein begünstigender Verwaltungsakt rechtswidrig ist, § 45 Abs. 1 SGB X. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Das Gericht verkennt nicht, dass die von der Beklagten angenommene Befugnis, über die Vermittlungsvergütung (§ 421 g SGB III) in Form eines Verwaltungsaktes (§ 31 SGB X) zu entscheiden, angesichts der (im Einzelnen streitigen, vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2006, B 7 a AL 56/05 R, juris, Rn. 15 f.) Rechtsnatur des Verhältnisses zwischen Klägerin und Beklagter Bedenken unterliegt. Indes hat die Beklagte durch Erlass des inzwischen bestandskräftigen Bescheides vom 05.09.2005 selbst die Verwaltungsaktsform gewählt. Dass sie hierzu möglicherweise keine rechtliche Befugnis hatte, ist für das vorliegende Verfahren unbeachtlich, denn auch unter irriger Annahme der Verwaltungsbefugnis erlassene Verwaltungsakte sind lediglich rechtswidrig (und nicht etwa nichtig) und somit der Bestandskraft fähig (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 28.10.2005, L 6 R 190/01). Im Streit um die Rückgängigmachung der Bewilligungsentscheidung kommen die Bedenken gegen eine Verwaltungsaktsbefugnis deswegen nicht zum Tragen, weil die Beklagte einen durch Verwaltungsakt gewährten rechtlichen Vorteil auch dann nur durch Verwaltungsakt wieder rückgängig machen kann, wenn er bereits ursprünglich nicht in der Form hätte gewährt werden dürfen (sog. Kehrseitentheorie, vgl. aus neuerer Zeit etwa Schwarz, in: Fehling/Kastner/Wahrendorf, Hk-VerwR, § 35 VwVfG Rn. 6 bis 8 und 13 mit zahlreichen Nachweisen).
Die Bewilligungsentscheidung war auch rechtswidrig, denn die Beklagte hatte keinen Anspruch auf Vermittlungsvergütung nach § 421 g Abs. 1 Satz 4 SGB III i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Hinsichtlich des fehlenden Anspruchs aus § 421 g SGB III schließt sich die Kammer vollumfänglich der oben zitierten BSG-Entscheidung an. Zweifel an der Übertragbarkeit der Entscheidung auf den hiesigen Sachverhalt sind bereits deswegen ausgeschlossen, weil auch die BSG-Entscheidung das Verhältnis der Klägerin zur K GmbH betrifft. Der Umstand, dass § 421 g SGB III im vorliegenden Fall kraft § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II zur Anwendung kommt, führt zu keiner vom Arbeitsförderungsrecht abweichenden Wertung.
Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligungsentscheidung für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X sind ebenfalls erfüllt. Hiernach kann sich auf schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen, wer die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn der Begünstigte ernsthaft annehmen (d.h. damit rechnen musste), dass ihm der betreffende rechtliche Vorteil ganz oder teilweise nicht zustand (vgl. Niesel, in: SGB III, 3. Aufl., 2005, § 330, Rn. 32 m.w.N.). Angesichts dessen kann dahinstehen, inwieweit die Klägerin - wenn sie von der Problematik des § 421 g Abs. 1 Satz 4 SGB III noch nie gehört hätte - zu rechtlichen Erwägungen verpflichtet gewesen wäre. Es ist gerichtsbekannt, dass sie zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung eine zumindest zweistellige Anzahl sozialgerichtlicher Verfahren betrieb, in denen es genau um die Frage ging, wie sich die Personenidentität des Geschäftsführers der Klägerin und der K GmbH auf den Anspruch auf Vermittlungsvergütung auswirkte. Zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung waren der Klägerin die zu ihren Lasten ergangenen Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz (SG Aachen, Urteil vom 06.07.2004, S 8 AL 23/04; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2005, L 19 (9) AL 151/04) bereits bekannt. Sie musste zwar angesichts des inzwischen angestrengten Revisionsverfahrens nicht sicher davon ausgehen, in Fällen wie dem vorliegenden keinen Anspruch auf Vermittlungsvergütung zu haben, jedoch angesichts der übereinstimmend negativen Entscheidung beider Vorinstanzen damit rechnen, insgesamt zu unterliegen.
Die einschlägige Frist aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt.
Die Erstattungsforderung beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Gegen das ihr am 28.10.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.11.2006 Berufung eingelegt. Sie vertritt die Ansicht, grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 05.09.2005 sei ihr nicht vorzuwerfen. Zwar seien zu diesem Zeitpunkt bereits eine Reihe von Verfahren betreffend den Anspruch auf Zahlung aus Vermittlungsgutscheinen beim SG Aachen rechtshängig gewesen und habe auch bereits eine (negative Entscheidung) des LSG NRW vorgelegen. Jedoch sei ihr nicht bewusst gewesen, dass dieses Verfahren für den vorliegenden Fall Mustercharakter gehabt habe. Zudem habe es sich in diesem Fall lediglich darum gehandelt, ob ihr eine Auszahlung zustehe. Zwar sei diese Frage im Zeitpunkt des Bewilligungsbescheides zweitinstanzlich entschieden gewesen, jedoch lasse dies nicht den Schluss zu, sie (die Klägerin) sei bezüglich der Verwendung der Auszahlungssumme grob fahrlässig in Unkenntnis gewesen. Insoweit handele sich um zwei verschiedene Fallkonstellationen. Zudem habe sich das Musterverfahren gegen die Bundesagentur für Arbeit gerichtet, vorliegend sei aber die ARGE im Kreis Heinsberg tätig geworden. Sie habe gegen das Urteil des LSG im Zeitpunkt der den vorliegenden Fall betreffenden Zahlung aus dem Vermittlungsgutschein auch bereits Revision eingelegt gehabt und sei dabei auch davon ausgegangen, spätestens in diesem Verfahren zu gewinnen. Trotz der zu diesem Zeitpunkt existierenden Urteile gegen sie seien auch weiterhin Anträge positiv entschieden worden, so dass ihr Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Auszahlungsbescheide eher bestärkt worden sei. Wenn sie auch eventuell Kenntnis von einer unsicheren Rechtslage gehabt haben mag, ernsthafte Zweifel habe sie nicht haben müssen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 24.10.2006 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie widerspricht dem Vorbringen der Klägerin. Sie ist nach wie vor und mit dem SG der Auffassung, die Klägerin habe die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides bzw. der Zahlung der Vermittlungsvergütung infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt des die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgangs der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht den Bewilligungsbescheid vom 05.09.2005 zurückgenommen und von der Klägerin die Erstattung der Vermittlungsvergütung von 1.000,00 EUR gefordert.
Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, die er für zutreffend hält (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen vermag daran nichts zu ändern.
Soweit die Klägerin vorträgt, ihr sei beim Erlass des Bewilligungsbescheides vom 05.09.2005 trotz der beim SG Aachen rechtshängigen Verfahren betreffend ihrer Ansprüche auf Zahlung aus Vermittlungsgutscheinen und trotz der negativen Entscheidung des LSG NRW nicht bewusst gewesen, dass der vom LSG entschiedene Fall für das vorliegende Verfahren Mustercharakter habe und es sich dort zudem lediglich darum gehandelt habe, ob ihr eine Auszahlung zustehe, ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar. Ebensowenig nachvollziehbar ist ihr Vorbringen, sie sei angesichts dieser zweitinstanzlichen Entscheidung "bezüglich der Verwendung der Auszahlungssumme" nicht grob fahrlässig in Unkenntnis gewesen und es handele sich um zwei völlig verschiedene Fallkonstellationen. Denn sowohl bei der Frage der Rechtswidrigkeit des vorliegend zurückgenommenen Bewilligungsbescheides als auch bei der Nichtbewilligung der Zahlung aus dem Vermittlungsgutschein durch ablehnenden Bescheid geht es um den Vergütungsanspruch der Klägerin als Vermittler für die Vermittlung eines Arbeitnehmers an die Firma K. In beiden Fällen geht es also um die gleiche Frage, ob der Klägerin die Vermittlungsvergütungen bei Vermittlungen von Arbeitnehmern an die Firma K zustehen oder nicht. Deshalb geht es vorliegend auch nicht - wie die Klägerin meint - um eine rechtswidrige Verwendung von Mitteln aus der Vermittlungsvergütung, sondern - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - um die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsvergütung. Wie die Klägerin angesichts der erst- und zweitinstanzlichen Bestätigung der mithin vergleichbaren Versagung der Vermittlungsvergütung davon ausgehen konnte, "spätestens" im Revisionsverfahren zu obsiegen, und folglich nicht damit gerechnet haben will, dass ihr die Vermittlungsvergütung im vorliegenden Fall nicht zustehen könnte, ist nicht einsichtig. Sie musste im Gegenteil zumindest bei Anstellen ganz naheliegender Überlegungen damit rechnen, dass das BSG die beiden Urteile bestätigen würde. Wenn sie insoweit schriftsätzlich einräumt, "eventuell Kenntnis von einer unsicheren oder wagen Rechtslage gehabt" zu haben, musste sie folgerichtig auch naheliegend damit rechnen, dass ihr vorliegend die Vermittlungsvergütung nicht zustehen könnte. Wenn sie dagegen die Ansicht vertritt, "ernsthafte" Zweifel habe sie nicht haben müssen, so widerspricht sie sich selbst, denn die von ihr wohl gemeinten ernstlichen Zweifel im Sinne von wirklichen Zweifeln folgen ohne Weiteres aus der eingeräumten "unsicheren Rechtslage".
Ohne Bedeutung ist auch, dass vorliegend die Beklagte tätig wurde und nicht, wie in dem vom BSG entschiedenen anderen Fall, die Bundesagentur für Arbeit. Bestehen an der Zuständigkeit der Beklagten vorliegend keine Zweifel und kommt vorliegend § 421 g SGB III i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II zur Anwendung, gab und gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin aufgrund des Tätigwerdens der Beklagten statt der Bundesagentur für Arbeit von der Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Vermittlungsvergütung ausgehen konnte.
Auch ist schließlich unerheblich, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides trotz der bereits existierenden Urteile gegen sie Anträge auf Vermittlungsvergütungen weiterhin positiv entschieden bekommen habe. Unterstellt, es habe sich dabei auch um Fälle der Vermittlung an die Firma K gehandelt, weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass anderen Stellen die für die Klägerin negativen Urteile nicht bekannt gewesen sein müssen, während auf der anderen Seite die Klägerin immer Verfahrensbeteiligte war. Ihr Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides vom 05.09.2005 konnte mithin durch andere positive Auszahlungsbescheide nicht bestärkt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved