Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 7 KN 354/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 B 3/08 KN NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.11.2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Klägerin.
Gründe:
Der von der Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund für eine Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Denn das Sozialgericht weicht mit seinem Urteil nicht von der von der Beschwerdeführerin angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG vom 06.02.2007, B 8 KN 3/06 R) ab. Danach greift die Privilegierung nach § 96 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI dann nicht, wenn das Einkommen stets über der gleichen Hinzuverdienstgrenze liegt. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Einkünfte der Klägerin sind einzelnen Monaten zuzuordnen. Zudem schwankt die monatliche Höhe der Einkünfte, was vorliegend allein zur grundsätzlichen Anwendung des Privilegierungstatbestandes führt.
Im Jahr 2005 hat die Klägerin außer im November und Dezember 2005 keine Hinzuverdienstgrenze überschritten. Im Jahr 2006 hat die Klägerin in den Monaten Februar bis April und Juni bis November die Hinzuverdienstgrenze für die volle Altersrente unterschritten. Damit befindet die Klägerin sich in der gesetzlich zugelassenen Grenze des zweimal möglichen Überschreitens innerhalb eines Kalenderjahrs. Die von der Beklagten scheinbar vertretene isolierte Betrachtung der Monate November 2005 bis Januar 2006 findet weder im Gesetz noch im Urteil des BSG eine Stütze.
Anhaltspunkte für weitere Zulassungsgründe der Berufung sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 S. 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde rechtskräftig.
Gründe:
Der von der Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund für eine Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Denn das Sozialgericht weicht mit seinem Urteil nicht von der von der Beschwerdeführerin angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG vom 06.02.2007, B 8 KN 3/06 R) ab. Danach greift die Privilegierung nach § 96 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI dann nicht, wenn das Einkommen stets über der gleichen Hinzuverdienstgrenze liegt. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Einkünfte der Klägerin sind einzelnen Monaten zuzuordnen. Zudem schwankt die monatliche Höhe der Einkünfte, was vorliegend allein zur grundsätzlichen Anwendung des Privilegierungstatbestandes führt.
Im Jahr 2005 hat die Klägerin außer im November und Dezember 2005 keine Hinzuverdienstgrenze überschritten. Im Jahr 2006 hat die Klägerin in den Monaten Februar bis April und Juni bis November die Hinzuverdienstgrenze für die volle Altersrente unterschritten. Damit befindet die Klägerin sich in der gesetzlich zugelassenen Grenze des zweimal möglichen Überschreitens innerhalb eines Kalenderjahrs. Die von der Beklagten scheinbar vertretene isolierte Betrachtung der Monate November 2005 bis Januar 2006 findet weder im Gesetz noch im Urteil des BSG eine Stütze.
Anhaltspunkte für weitere Zulassungsgründe der Berufung sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 S. 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde rechtskräftig.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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