Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 20 AS 22/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 B 77/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.03.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Bewilligung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.12.2007 bis zum 30.11.2008. In einem weiteren beim Senat anhängigen Verfahren macht er entsprechende Leistungen auch für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 30.11.2007 geltend (L 9 B 79/08 AS ER).
Der 1948 geborene alleinstehende Antragsteller bewohnt seit 1981 eine 53,24 qm große Einzimmerwohnung. Die Kaltmiete beträgt 312,48 EUR. Für Neben- und Heizkosten erbringt der Antragsteller eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von monatlich 180,00 EUR. Seit dem 01.01.2005 bezieht der Antragsteller Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Antragsgegenerin wies den Antragsteller bereits bei der Erstbewilligung darauf hin, dass ihres Erachtens die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien. Seit dem 01.07.2005 zahlte sie Kosten der Unterkunft nur in der von ihr für angemessen gehaltenen Höhe von 361,00 Euro (325,00 Euro Miete inklusive Nebenkosten, 36,00 Euro Heizkosten). Der Antragsteller hat bereits mehrere Verfahren hinsichtlich der Höhe der übernahmefähigen Kosten der Unterkunft beim Sozialgericht Köln (SG) und beim Landessozialgericht (LSG) geführt. Derzeit sind vor dem LSG noch die Hauptsacheverfahren L 9 AS 68/06 betreffend den Zeitraum 01.01. bis 30.06.2005 und L 9 AS 5/06 betreffend den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2005 anhängig.
Mit Bescheid vom 04.06.2007 bewilligte die Antragsgegnerin für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.2007, abweichend von den seit Juli 2005 jeweils bewilligten 706,00 Euro, Leistungen nur noch in Höhe von 670,00 EUR für Juni 2007 bzw. jeweils 672,00 EUR für die Monate Juli bis November 2007. Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller darauf hin, dass die Bewilligung vorläufig ohne Berücksichtigung der Heizkosten erfolge. Mit Schreiben vom gleichen Tage forderte sie den Antragsteller auf, bis zum 15.06.2007 eine Mietbescheinigung vorzulegen, damit die Höhe der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung berechnet werden könne. Am 17.08.2007 legte der Antragsteller die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006 vor. Mit Bescheid vom 05.09.2007 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Da die Höhe der Heizkosten derzeit noch nicht feststehe, sei die Antragsgegnerin berechtigt, bis zur Vorlage einer Mietbescheinigung einen Vorschuss zu erbringen.
Mit zwei Bescheiden vom 13.12.2007 bewilligte die Antragsgegnerin Heizkosten in Höhe von monatlich 36,00 Euro für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 30.11.2007 und für die Zeit vom 01.12.2007 bis zum 31.05.2008.
Zur Begründung seines am 17.01.2008 erhobenen Widerspruchs gegen den die Zeit vom 01.12.2007 bis zum 31.05.2008 regelnden Bescheid vom 13.12.2007 trug der Antragsteller vor, dass Miete und Mietnebenkosten in tatsächlicher Höhe zu gewähren seien. Außerdem sei der Bewilligungszeitraum auf die Zeitspanne von einem Jahr zu verlängern.
Am 18.01.2008 erließ die Antragsgegnerin insgesamt fünf Bescheide, mit denen sie jeweils monatliche angemessene Heizkosten in Höhe von 39,96 Euro bewilligte. Die einzelnen Bescheide regelten die Zeiträume vom 01.01.2006 bis zum 31.05.2006, vom 01.06.2006 bis zum 30.11.2006, vom 01.12.2006 bis zum 31.05.2007, vom 01.06.2007 bis zum 30.11.2007 und vom 01.12.2007 bis zum 31.05.2008. Auch gegen diese Bescheide erhob der Antragsteller am 27.01.2008 Widerspruch. Die Änderung der Kosten für Unterkunft und Heizung von 361,00 Euro auf 364,96 Euro sei unschlüssig. Heiz- und Nebenkosten seien nach der tatsächlich angefallenen Höhe angemessen. Er habe bereits mit seinem Erstantrag vom 29.12.2004 die Bewilligung von Leistungen für Mietaufwendungen in Höhe von 532,48 Euro (312,48 Euro Miete, 180,00 Euro Nebenkosten, 40,00 Euro Stromkosten) geltend gemacht. Diese Aufwendung seien von ihm nachgewiesen worden. Bewilligt worden seien bisher aber nur 364,96 Euro (325,00 Euro Miete inklusive Nebenkosten und 39,96 Euro für Heizung). Dies sei ermessensfehlerhaft.
Mit Bescheid vom 06.02.2008 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen den die Zeit vom 01.12.2007 bis zum 31.05.2008 regelnden Bescheid vom 13.12.2007 in der Fassung des Bescheides vom 18.01.2008 zurück. Bereits seit dem 01.07.2005 würden nur noch Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 361,00 Euro gezahlt. Die Antragsgegnerin sei bis zur Vorlage der Betriebskostenabrechnung berechtigt gewesen auf die Heizkosten einen angemessenen Vorschuss zu leisten. Nach Vorlage der Betriebskostenabrechnung sei dann eine Neuberechnung vorgenommen und seien monatliche Heizkosten in Höhe von 39,96 Euro anerkannt worden. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums auf zwölf Monate, da der Regelbewilligungszeitraum nur sechs Monate betrage. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, hier die Bewilligung auf die Regelbewilligungszeit zu beschränken.
Mit Bescheid vom 21.02.2008 wies die Antragsgegnerin auch die Widersprüche gegen die weiteren Bescheide vom 18.01.2008 zurück. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.02.2008 hat der Antragsteller am 07.03.2008 beim SG Klage erhoben und außerdem einen Eilantrag gestellt. Die gegen den ablehnenden Beschluss des SG vom 25.03.2008 erhobene Beschwerde ist Gegenstand des unter dem Aktenzeichen L 9 B 77/08 AS ER anhängigen Parallelverfahrens.
Auch gegen den Widerspruchsbescheid vom 06.02.2008 hat der Antragsteller am 29.02.2008 beim SG Klage erhoben und die Übernahme der ihm tatsächlich entstandenen Mietaufwendungen, die er in diesem Verfahren mit 542,17 Euro beziffert (312,48 Euro Miete, 180,00 Euro Nebenkosten, 40,00 Euro Stromkosten, 121,52 Euro Mietnebenkostennachzahlung aufgeteilt auf 12 Monate), ab dem 01.12.2007 geltend gemacht. Gleichzeitig hat er "gemäß § 86b SGG die sofortige Vollziehung der Erfüllung meiner mir gemäß § 22 SGB II gesetzlich zustehenden Leistungen" beantragt. Zudem hat er die Verlängerung des Bewilligungsabschnitts auf ein Jahr beantragt. Diesen Antrag hat das SG (Az. S 20 AS 22/08 ER) mit Beschluss vom 25.03.2008 abgelehnt. Es liege kein Anordnungsgrund vor. Soweit der Antragsteller die Zahlung weiterer Kosten für die Zeit vom 01.12.2007 bis zum Eingang seines Eilantrages bei Gericht begehre, folge dies schon daraus, dass es sich um vergangene Zeiträume handele, für die ein Eilbedürfnis nicht angenommen werden könne. Auch darüber hinaus fehle es an einem Anordnungsgrund. Dieser liege bei den hier streitigen Unterkunftskosten nur vor, wenn ohne der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nach Ablauf des nächst folgenden Fälligkeitszeitpunkts für die Zahlung des Mietzinses, ernsthaft mit einer Kündigung oder Räumungsklage zu rechnen sei. Entsprechendes habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Gleiches gelte für die Heizkosten. Auch hier habe der Antragsteller nicht vorgetragen, dass ihm durch die unvollständige Zahlung der Betriebskosten einer Kündigung drohe. Auch die Frage der Dauer des zuerkannten Anspruchs könne ohne Nachteile für den Antragsteller im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Gegen den am 02.04.2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 17.04.2008 die vorliegende Beschwerde erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die von ihm nachgewiesenen individuellen Kosten von der Antragsgegnerin zu übernehmen seien. Ein Eilbedürfnis sei gegeben, weil durch die unvollständige Zahlung der Betriebskosten die Wohnungskündigung drohe, wie es im Mietvertrag vorgesehen sei. Außerdem liege eine Eilbedürftigkeit auch deswegen vor, weil es für ihn eine "schwere, unzumutbare, anders nicht
abwendbare‚ Beeinträchtigung seines Rechtsempfindens darstelle, die Ignorierung der vom Gesetzgeber geschaffenen Optionen durch die Beklagte zu ertragen."
Die Antragsgegnerin hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Sowohl Anordnungsanspruch, als auch Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein. Anordnungsgrund kann nur die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sein.
Ein Anordnungsgrund in diesem Sinne ist nicht gegeben. Für die Ansprüche vom 01.12.2007 bis zum Eingang des Leistungsantrages beim SG ist von einer fehlenden Eilbedürftigkeit schon deswegen auszugehen, weil es sich um Ansprüche für einen in der Vergangenheit liegendem Zeitraum handelt. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt aber regelmäßig nur für Zeiträume ab Antragstellung beim Sozialgericht in Betracht. Einstweiliger Rechtsschutz ermöglicht lediglich eine vorläufige Regelung und dient nicht der Beschleunigung des Hauptsacheverfahrens (vgl. LSG NRW, Beschl. v. 16.02.2007, Az. L 20 B 12/07 AS ER).
Auch für den Zeitraum ab Antrag des Eingangs beim SG liegt kein Anordnungsgrund vor. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass in einem auf die Gewährung von Leistungen für die Unterkunft gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ein Anordnungsgrund nur dann angenommen werden kann, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung konkret die Wohnungslosigkeit droht (vgl. u. a. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 10.03.2008, Az. L 9 B 40/08 AS ER; vom 08.10.2007, Az.: L 9 B 150/07 AS ER; vom 12.06.2007, Az.: L 9 B 25/07 SO ER). Das Vorliegen solcher Umstände ist nicht ersichtlich. Auch der Antragsteller hat das Vorliegen entsprechender Umstände nicht behauptet. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren lediglich geltend gemacht, dass durch unvollständige Zahlung der Betriebskosten die Kündigung drohe, wie es im Mietvertrag vorgesehen sei. Allein die abstrakt in einem Mietvertrag vorgesehene Kündigungsmöglichkeit reicht für die Bejahung eines Anordnungsgrundes jedoch nicht aus. Vielmehr muss eine Kündigung oder eine Räumung unmittelbar bevorstehen. Der Antragsteller hat bislang aber nicht vorgetragen, dass überhaupt noch entsprechende Betriebskosten in einer Höhe offen stehen, die zumindest abstrakt eine Kündigung rechtfertigen könnten. Ebensowenig hat er dargelegt, dass etwaige Zahlungsrückstände eine Kündigung der Wohnung oder gar eine Räumung unmittelbar bevorstehen lassen.
Auch die vom Antragsteller vorgetragene "schwere, unzumutbare, nicht anders abzuwendende Beeinträchtigung seines Rechtsempfindens" begründet kein besonderes Eilbedürfnis. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Vorliegen von wesentlichen objektiven Nachteilen voraus, die für jeden in der gleichen Situation befindlichen Antragsteller eine Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz oder einer Vernichtung der Lebensgrundlage darstellen würden und es ihm unzumutbar machen, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Ein subjektiv empfundenes besonderes Betroffensein ist nicht ausreichend. Ansonsten läge es in der Hand eines jeden Antragstellers, allein durch entsprechende Behauptungen einen Anordnungsgrund herbeizuführen.
Schließlich ist auch für die beantragte Verlängerung des Bewilligungszeitraums eine Eilbedüftigkeit weder zu erkennen, noch werden entsprechende Gründe vom Antragsteller benannt. Dem Antragsteller ist es ohne weiteres zumutbar, für die Gewährung der Leistungen über den 31.05.2008 hinaus einen Fortzahlungsantrag zu stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Bewilligung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.12.2007 bis zum 30.11.2008. In einem weiteren beim Senat anhängigen Verfahren macht er entsprechende Leistungen auch für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 30.11.2007 geltend (L 9 B 79/08 AS ER).
Der 1948 geborene alleinstehende Antragsteller bewohnt seit 1981 eine 53,24 qm große Einzimmerwohnung. Die Kaltmiete beträgt 312,48 EUR. Für Neben- und Heizkosten erbringt der Antragsteller eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von monatlich 180,00 EUR. Seit dem 01.01.2005 bezieht der Antragsteller Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Antragsgegenerin wies den Antragsteller bereits bei der Erstbewilligung darauf hin, dass ihres Erachtens die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien. Seit dem 01.07.2005 zahlte sie Kosten der Unterkunft nur in der von ihr für angemessen gehaltenen Höhe von 361,00 Euro (325,00 Euro Miete inklusive Nebenkosten, 36,00 Euro Heizkosten). Der Antragsteller hat bereits mehrere Verfahren hinsichtlich der Höhe der übernahmefähigen Kosten der Unterkunft beim Sozialgericht Köln (SG) und beim Landessozialgericht (LSG) geführt. Derzeit sind vor dem LSG noch die Hauptsacheverfahren L 9 AS 68/06 betreffend den Zeitraum 01.01. bis 30.06.2005 und L 9 AS 5/06 betreffend den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2005 anhängig.
Mit Bescheid vom 04.06.2007 bewilligte die Antragsgegnerin für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.2007, abweichend von den seit Juli 2005 jeweils bewilligten 706,00 Euro, Leistungen nur noch in Höhe von 670,00 EUR für Juni 2007 bzw. jeweils 672,00 EUR für die Monate Juli bis November 2007. Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller darauf hin, dass die Bewilligung vorläufig ohne Berücksichtigung der Heizkosten erfolge. Mit Schreiben vom gleichen Tage forderte sie den Antragsteller auf, bis zum 15.06.2007 eine Mietbescheinigung vorzulegen, damit die Höhe der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung berechnet werden könne. Am 17.08.2007 legte der Antragsteller die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006 vor. Mit Bescheid vom 05.09.2007 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Da die Höhe der Heizkosten derzeit noch nicht feststehe, sei die Antragsgegnerin berechtigt, bis zur Vorlage einer Mietbescheinigung einen Vorschuss zu erbringen.
Mit zwei Bescheiden vom 13.12.2007 bewilligte die Antragsgegnerin Heizkosten in Höhe von monatlich 36,00 Euro für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 30.11.2007 und für die Zeit vom 01.12.2007 bis zum 31.05.2008.
Zur Begründung seines am 17.01.2008 erhobenen Widerspruchs gegen den die Zeit vom 01.12.2007 bis zum 31.05.2008 regelnden Bescheid vom 13.12.2007 trug der Antragsteller vor, dass Miete und Mietnebenkosten in tatsächlicher Höhe zu gewähren seien. Außerdem sei der Bewilligungszeitraum auf die Zeitspanne von einem Jahr zu verlängern.
Am 18.01.2008 erließ die Antragsgegnerin insgesamt fünf Bescheide, mit denen sie jeweils monatliche angemessene Heizkosten in Höhe von 39,96 Euro bewilligte. Die einzelnen Bescheide regelten die Zeiträume vom 01.01.2006 bis zum 31.05.2006, vom 01.06.2006 bis zum 30.11.2006, vom 01.12.2006 bis zum 31.05.2007, vom 01.06.2007 bis zum 30.11.2007 und vom 01.12.2007 bis zum 31.05.2008. Auch gegen diese Bescheide erhob der Antragsteller am 27.01.2008 Widerspruch. Die Änderung der Kosten für Unterkunft und Heizung von 361,00 Euro auf 364,96 Euro sei unschlüssig. Heiz- und Nebenkosten seien nach der tatsächlich angefallenen Höhe angemessen. Er habe bereits mit seinem Erstantrag vom 29.12.2004 die Bewilligung von Leistungen für Mietaufwendungen in Höhe von 532,48 Euro (312,48 Euro Miete, 180,00 Euro Nebenkosten, 40,00 Euro Stromkosten) geltend gemacht. Diese Aufwendung seien von ihm nachgewiesen worden. Bewilligt worden seien bisher aber nur 364,96 Euro (325,00 Euro Miete inklusive Nebenkosten und 39,96 Euro für Heizung). Dies sei ermessensfehlerhaft.
Mit Bescheid vom 06.02.2008 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen den die Zeit vom 01.12.2007 bis zum 31.05.2008 regelnden Bescheid vom 13.12.2007 in der Fassung des Bescheides vom 18.01.2008 zurück. Bereits seit dem 01.07.2005 würden nur noch Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 361,00 Euro gezahlt. Die Antragsgegnerin sei bis zur Vorlage der Betriebskostenabrechnung berechtigt gewesen auf die Heizkosten einen angemessenen Vorschuss zu leisten. Nach Vorlage der Betriebskostenabrechnung sei dann eine Neuberechnung vorgenommen und seien monatliche Heizkosten in Höhe von 39,96 Euro anerkannt worden. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums auf zwölf Monate, da der Regelbewilligungszeitraum nur sechs Monate betrage. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, hier die Bewilligung auf die Regelbewilligungszeit zu beschränken.
Mit Bescheid vom 21.02.2008 wies die Antragsgegnerin auch die Widersprüche gegen die weiteren Bescheide vom 18.01.2008 zurück. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.02.2008 hat der Antragsteller am 07.03.2008 beim SG Klage erhoben und außerdem einen Eilantrag gestellt. Die gegen den ablehnenden Beschluss des SG vom 25.03.2008 erhobene Beschwerde ist Gegenstand des unter dem Aktenzeichen L 9 B 77/08 AS ER anhängigen Parallelverfahrens.
Auch gegen den Widerspruchsbescheid vom 06.02.2008 hat der Antragsteller am 29.02.2008 beim SG Klage erhoben und die Übernahme der ihm tatsächlich entstandenen Mietaufwendungen, die er in diesem Verfahren mit 542,17 Euro beziffert (312,48 Euro Miete, 180,00 Euro Nebenkosten, 40,00 Euro Stromkosten, 121,52 Euro Mietnebenkostennachzahlung aufgeteilt auf 12 Monate), ab dem 01.12.2007 geltend gemacht. Gleichzeitig hat er "gemäß § 86b SGG die sofortige Vollziehung der Erfüllung meiner mir gemäß § 22 SGB II gesetzlich zustehenden Leistungen" beantragt. Zudem hat er die Verlängerung des Bewilligungsabschnitts auf ein Jahr beantragt. Diesen Antrag hat das SG (Az. S 20 AS 22/08 ER) mit Beschluss vom 25.03.2008 abgelehnt. Es liege kein Anordnungsgrund vor. Soweit der Antragsteller die Zahlung weiterer Kosten für die Zeit vom 01.12.2007 bis zum Eingang seines Eilantrages bei Gericht begehre, folge dies schon daraus, dass es sich um vergangene Zeiträume handele, für die ein Eilbedürfnis nicht angenommen werden könne. Auch darüber hinaus fehle es an einem Anordnungsgrund. Dieser liege bei den hier streitigen Unterkunftskosten nur vor, wenn ohne der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nach Ablauf des nächst folgenden Fälligkeitszeitpunkts für die Zahlung des Mietzinses, ernsthaft mit einer Kündigung oder Räumungsklage zu rechnen sei. Entsprechendes habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Gleiches gelte für die Heizkosten. Auch hier habe der Antragsteller nicht vorgetragen, dass ihm durch die unvollständige Zahlung der Betriebskosten einer Kündigung drohe. Auch die Frage der Dauer des zuerkannten Anspruchs könne ohne Nachteile für den Antragsteller im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Gegen den am 02.04.2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 17.04.2008 die vorliegende Beschwerde erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die von ihm nachgewiesenen individuellen Kosten von der Antragsgegnerin zu übernehmen seien. Ein Eilbedürfnis sei gegeben, weil durch die unvollständige Zahlung der Betriebskosten die Wohnungskündigung drohe, wie es im Mietvertrag vorgesehen sei. Außerdem liege eine Eilbedürftigkeit auch deswegen vor, weil es für ihn eine "schwere, unzumutbare, anders nicht
abwendbare‚ Beeinträchtigung seines Rechtsempfindens darstelle, die Ignorierung der vom Gesetzgeber geschaffenen Optionen durch die Beklagte zu ertragen."
Die Antragsgegnerin hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Sowohl Anordnungsanspruch, als auch Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein. Anordnungsgrund kann nur die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sein.
Ein Anordnungsgrund in diesem Sinne ist nicht gegeben. Für die Ansprüche vom 01.12.2007 bis zum Eingang des Leistungsantrages beim SG ist von einer fehlenden Eilbedürftigkeit schon deswegen auszugehen, weil es sich um Ansprüche für einen in der Vergangenheit liegendem Zeitraum handelt. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt aber regelmäßig nur für Zeiträume ab Antragstellung beim Sozialgericht in Betracht. Einstweiliger Rechtsschutz ermöglicht lediglich eine vorläufige Regelung und dient nicht der Beschleunigung des Hauptsacheverfahrens (vgl. LSG NRW, Beschl. v. 16.02.2007, Az. L 20 B 12/07 AS ER).
Auch für den Zeitraum ab Antrag des Eingangs beim SG liegt kein Anordnungsgrund vor. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass in einem auf die Gewährung von Leistungen für die Unterkunft gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ein Anordnungsgrund nur dann angenommen werden kann, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung konkret die Wohnungslosigkeit droht (vgl. u. a. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 10.03.2008, Az. L 9 B 40/08 AS ER; vom 08.10.2007, Az.: L 9 B 150/07 AS ER; vom 12.06.2007, Az.: L 9 B 25/07 SO ER). Das Vorliegen solcher Umstände ist nicht ersichtlich. Auch der Antragsteller hat das Vorliegen entsprechender Umstände nicht behauptet. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren lediglich geltend gemacht, dass durch unvollständige Zahlung der Betriebskosten die Kündigung drohe, wie es im Mietvertrag vorgesehen sei. Allein die abstrakt in einem Mietvertrag vorgesehene Kündigungsmöglichkeit reicht für die Bejahung eines Anordnungsgrundes jedoch nicht aus. Vielmehr muss eine Kündigung oder eine Räumung unmittelbar bevorstehen. Der Antragsteller hat bislang aber nicht vorgetragen, dass überhaupt noch entsprechende Betriebskosten in einer Höhe offen stehen, die zumindest abstrakt eine Kündigung rechtfertigen könnten. Ebensowenig hat er dargelegt, dass etwaige Zahlungsrückstände eine Kündigung der Wohnung oder gar eine Räumung unmittelbar bevorstehen lassen.
Auch die vom Antragsteller vorgetragene "schwere, unzumutbare, nicht anders abzuwendende Beeinträchtigung seines Rechtsempfindens" begründet kein besonderes Eilbedürfnis. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Vorliegen von wesentlichen objektiven Nachteilen voraus, die für jeden in der gleichen Situation befindlichen Antragsteller eine Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz oder einer Vernichtung der Lebensgrundlage darstellen würden und es ihm unzumutbar machen, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Ein subjektiv empfundenes besonderes Betroffensein ist nicht ausreichend. Ansonsten läge es in der Hand eines jeden Antragstellers, allein durch entsprechende Behauptungen einen Anordnungsgrund herbeizuführen.
Schließlich ist auch für die beantragte Verlängerung des Bewilligungszeitraums eine Eilbedüftigkeit weder zu erkennen, noch werden entsprechende Gründe vom Antragsteller benannt. Dem Antragsteller ist es ohne weiteres zumutbar, für die Gewährung der Leistungen über den 31.05.2008 hinaus einen Fortzahlungsantrag zu stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved