L 11 (10) KA 47/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 2 (17) KA 88/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 (10) KA 47/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.10.2006 wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Klägerin den nach § 95 c S. 2 Ziff. 3 SGB V i. V. m. den Vorschriften des Psychotherapeutengesetzes erforderlichen Fachkundenachweis auch nach dem 31.12.1998 und zukünftig erbringen kann. Die Beteiligten tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Eintragung der Klägerin in das Arztregister als Kinder- und Jungendlichenpsychotherapeutin.

Die Klägerin ist Diplom Sozialpädagogin und wurde durch die Bezirksregierung Düsseldorf mit Urkunde vom 14.03.2000 als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin approbiert.

Am 29.12.2003 beantragte sie bei der Beklagten die Eintragung in das Arztregister. Sie legte eine Bescheinigung des Zentrums für Interdisziplinäre Medizin N (CIM) vor, ausweislich deren sie dort vom 01.04.1995 bis einschließlich 31.10.1998 tätig gewesen sei und insgesamt 5276 Behandlungsstunden erbracht habe, davon 1508 Stunden mit Patienten unter 21 Jahren. Es seien 24 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen worden, darunter 9 Fälle mit Patienten unter 21 Jahren. Darüber hinaus seien 8 Behandlungsfälle unter Supervision mit 200 Stunden abgeschlossen worden, darunter 6 Fälle mit 185 Patienten unter 21 Jahren. Ausweislich einer Bescheinigung der Fachklinik Release B war die Klägerin dort vom 01.11.1998 bis 08.08.2002 tätig, seit 01.07.2003 ist sie in der Einrichtung "Schloss E - Jugendhilfe" der Maria Hilf NRW gGmbH, C, fest angestellt.

Zum Nachweis ihrer theoretischen Ausbildung legte die Klägerin eine Bestätigung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 22.11.1999 vor, nach der sie im Rahmen einer Zusatzqualifikation "Sozial-/Suchttherapie (LWL) - analytisch orientiert - Kurs 95/98" 296 Unterrichtsstunden Theoriearbeit auf der Grundlage der Psychoanalyse abgeleistet habe. Daneben legte die Klägerin ein Bescheinigung zum Nachweis von Behandlungsfällen unter Supervision für den Zeitraum bis 31.12.1998 des Diplompsychologen T D o. D., der Diplompsychologin S T1 24.05.2004 und der Diplompsychologin X vom 02.11.2005 vor.

Mit Bescheid vom 04.03.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Zusatzqualifikation in Sozial-/Suchttherapie sei kein anerkanntes Richtlinienverfahren. Zwar seien ausreichend Behandlungsstunden belegt, unklar sei jedoch, welches Verfahren angewandt worden sei und wie viel Fälle und/oder Stunden in einem Richtlinienverfahren angewandt worden seien.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2005 zurück. Es sei festgestellt worden, dass die Klägerin keine spezifische Weiterbildung im Bereich der Kinder- und Jungendlichenpsychotherapie nachweisen könne. Die Ausbildung zur Suchttherapie sein in keinem Richlinienverfahren erfolgt. Die Theoriestunden im Zertifikat seien unspezifisch und reichten nicht an 280 Stunden heran. Die Zahl der Behandlungsstunden mit Patienten unter 21 Jahren liege laut der eingereichten Arbeitgeberbescheinigung bei insgesamt 1508, wobei immer noch unklar bleibe, welches Verfahren angewandt worden sei.

Hiergegen richtete sich die am 10.05.2005 erhobene Klage, mit der die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgte. Sie vertrat die Ansicht, die für die Eintragung in das Arztregister erforderlichen Voraussetzungen vollständig zu erfüllen.

Die Klägerin hat beantragt,

1.
die Beklagte zu verpflichten, sie unter Aufhebung des Beschlusses der Beklagten vom 04.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2005 antragsgemäß in das Arztregister (Psychotherapeuten) als Kinder- und Jungendlichenpsychotherapeutin einzutragen,

2.
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären,

3.
die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Antrags zu 1. hat die Klägerin beantragt,

4.
festzustellen, dass sie den nach § 95 c Satz 2 Ziff. 3 SGB V i. V. m. § 12 PTG für die Eintragung in das Arztregister (Psychotherapeuten) als Kinder- und Jungendlichenpsychotherapeutin erforderlichen Fachkundenachweis auch nach dem 31.12.1998 erbringen kann.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die angefochten Entscheidung für rechtmäßig gehalten.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 18.10.2006). Rechtsgrundlage sei § 95 c SGB V i. V. m. § 12 PTG. Voraussetzung für die Arztregistereintragung sei daher der Fachkundenachweis in einem Richtlinienverfahen. Die Klägerin habe nach der Übergangsvorschrift ihre Approbation erworben, so dass der Nachweis nur mit Stunden im Richtlinienverfahren erbracht werden könne, die bis 31.12.1998, dem in der Übergangsvorschrift genannten Datum, abgeleistet werden müssten. Die Beklagte müssen den Nachweis über die Qualifikation prüfen. Ferner müsse die Klägerin den Nachweis im Fachbereich als Kinder- und Jungendlichenpsychotherapeutin erbringen, also an Patienten unter 21 Jahren. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass zwischen psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jungendlichenpsychotherapeutin unterschieden werde. Diese Differenzierung ergebe sich auch aus § 12 Abs. 5 PTG, nach dem die Absätze 3 und 4 für den Antrag auf Erteilung einer Approbation als Kinder- und Jungendlichenpsychotherapeutin entsprechend anwendbar seien. Dies könne nur dahin verstanden werden, dass die in den Absätzen 3 und 4 genannten fachlichen Voraussetzungen sich bei der Erteilung einer Approbation als Kinder- und Jungendlichenpsychotherapeutin eben auf Kinder und Jugendliche beziehen müsse (LSG NRW, Urteil vom 12.09.2001 - Az L 11 KA 29/01). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteil vom 31.08.2005, Az B 6 KA 17/04 R) müsse, wer eine Eintragung in das Arztregister als psychologischer Psychotherapeut und zugleich als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut anstrebe, neben der zweifachen Approbation auch die Voraussetzungen der Fachkunde hinsichtlich beider Berufstätigkeiten vollständig erfüllen. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für den Fachkundenachweis auch bis 31.12.1998 zu erbringen und nach Ablauf dieses Zeitpunkts nicht mehr nachzuholen. Dies ergebe sich aus dem Verständnis und dem Wortlaut des § 95 c Abs. 2 Nr. 3 SGB V. Der Wortlaut lasse zwar den Inhalt der Approbation offen, hierfür sehe aber § 12 PTG verschiedene Voraussetzungen vor. Es sei widersinnig, im Arztregisterverfahren die Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation im Richtlinienverfahren zu prüfen, hier sei vielmehr nur zu prüfen, ob das für die Approbation erforderliche Behandlungsvolumen im Richtlinienverfahren durchlaufen worden sei. Die Kassenärztliche Vereinigung sei an die durch die Approbationsbehörde attestierte Grundqualifikation gebunden. Die Einbeziehung des Stichtages, der auch für die Erbringung des Nachweises maßgeblich sei, ergebe sich aus dem Charakter der Vorschrift als Übergangsvorschrift. Es sei nicht einsichtig, aus welchem Grunde im Rahmen vom Übergangsrecht es ausreichend seien solle, zwar die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation bis 31.12.1998 zu erfüllen, im Rahmen der Arztregistereintragung im Grenzfall aber eben diese Voraussetzungen im Richtlinienverfahren vollständig nachholen zu können. Den Nachweis habe die Klägerin bis zum 31.12.1998 aber gerade nicht erbracht, so dass die Klage abzuweisen war.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 06.12.2006. Es sei unzutreffend, dass der Fachkundenachweis im speziellen Bereich als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin erbracht werden müsse. Dieser Schluss könne auch nicht aus der Rechtssprechung des BSG gezogen werden. Es sei auch unzutreffend, dass die Stunden und Nachweise bis zum 31.12.1998 zu erbringen seien. In der Entscheidung des 10. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 12.11.2003 (Az L 10 KA 82/02) sei ausgeführt worden, dass die Stunden auch noch nach dem 31.12.1998 geleistet werden können. Die gegen das Urteil eingelegte Revision sei zurückgenommen worden, nachdem das BSG im Termin am 31.08.2005 die Auffassung bestätigt habe. Zwar habe sich die dortige Streitigkeit nur auf den Nachweis der theoretischen Stunden bezogen, für die praktischen Stunden könne jedoch nichts anderes gelten. Dem Terminsprotokoll vom 31.08.2005 sei auch nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

Die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.10.2006 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 04.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2005 in das Arztregister als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin einzutragen, hilfsweise festzustellen, dass sie den nach § 95 c S. 2 Nr. 3 SGB V i. V. m. § 12 PTG erforderlichen Fachkundenachweis auch noch nach dem 31.12.1998 und zukünftig erbringen kann.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und nimmt Bezug auf ihr Vorbringen in erster Instanz. Es sei im Übrigen gerichtliche nicht geklärt, ob die Behandlungsstunden nach dem 31.12.1998 erbracht werden können. Aus der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung gehe auch nicht hervor ob sie Stunden im Richtlinienverfahren erbracht worden seien.

Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie der Approbationsakten der Klägerin, die der Senat beigezogen hat und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist sowie auf den Vortrag der Beteiligten im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist nur hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags begründet. Bezüglich des mit dem Hauptantrag verfolgten Klagebegehrens ist die Berufung unbegründet.

Im Ergebnis zu recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn die Klägerin hat den Nachweis, ihre Zusatzqualifikation im Richtlinienverfahren erworben zu haben, nicht erbracht. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Eintragung in das Arztregister ist § 95 c des Sozialgesetzbuches (SGB) V. Danach können auf der Grundlage des § 12 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) approbierte Psychotherapeuten die Eintragung in das Arztregister beanspruchen, wenn sie unter anderem den Fachkundenachweis führen (§ 95 c Satz 1 Nr. 2 SGB V). Dieser setzt voraus, dass die für die Approbation erforderliche Qualifikation hinsichtlich der Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und der theoretischen Ausbildung in einem durch den gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB V anerkannten Behandlungsverfahren - also in einem sogenannten Richtlinienverfahren - nachgewiesen wird (§ 95 c S. 2 Nr. 3 SGB V). Die Beklagte als für die Führung des Arztregisters zuständige Registerbehörde (§ 98 Abs. 2 Nr. 5 SGB V i. V. m. § 1 Abs. 1 der Zulassungsordnung für Vertragsärzte) hat zu prüfen, ob die genannten Qualifikationsanforderungen in einem Richtlinienverfahren erfüllt sind. Dabei ist die Beklagte nicht befugt, die Grundqualifikation eines Bewerbers für die Eintragung in das Arztregister erneut zu prüfen. Dieses Abweichungsverbot bezieht sich auf alle Entscheidungselemente und Sachverhaltsbewertungen, die für die Registereintragung in gleicher Weise von Bedeutung sind wie für die Approbation. Soweit jedoch für die Arztregistereintragung gegenüber der Approbation zusätzliche Voraussetzungen normiert sind, hat die Registerbehörde deren Vorliegen voll umfänglich und eigenverantwortlich zu untersuchen. Das in § 95 c S. 2 Nr. 3 SGB V normierte Erfordernis des Nachweises der schon für die Approbation geforderten Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und der theoretischen Ausbildung in einem der Behandlungsverfahren, die in den Psychotherapierichtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen wurden, stellt eine solche in der Registerstelle eigenständig zu prüfende Voraussetzung da. Sie hat zum Inhalt, dass sowohl die Behandlungsstunden und Behandlungsfälle des praktischen Teils der Zusatzausbildung als auch die Stunden der theoretischen Zusatzausbildung unter Beachtung der Regeln absolviert sein müssen, welche die Psychotherapierichtlinien und die diese ergänzenden Psychotherapievereinbarungen für das jeweilige Behandlungsverfahren aufgestellt haben (vgl. hierzu BSG vom 31.08.2005 Az B 6 KA 68/04 R). An dieser Voraussetzung mangelt es vorliegend. Die Klägerin hat zum Nachweis ihrer theoretischen Ausbildung die Bescheinigung des Landschaftverbandes Westfalen-Lippe vom 22.11.1999 vorgelegt. Hieraus ergibt sich jedoch nur, dass es sich um eine "Theoriearbeit auf der Grundlage der Psychoanalyse" in einem "analytisch orientierten" Kurs gehandelt hat. Letztere Formulierung findet sich ebenfalls in dem vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe ausgestelltem Abschlusszertifikat wieder. Das selbe gilt für die ebenfalls als Anlage vorgelegte Konzeption der Koordinationsstelle Sucht des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (Anlage 11 des Schriftsatzes der Klägerin vom 14.02.2006). In sämtlichen genannten Unterlagen wird die Zusatzqualifikation Sozial-/Suchttherapie auch vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe stets lediglich als "analytisch orientiert" bezeichnet, nicht dagegen als analytische Therapie. Eine theoretische Ausbildung in einem Richtlinienverfahren ist damit der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht nachgewiesen. Wenn die Klägerin aber ihre theoretischen Kenntnisse nicht in einer Ausbildung erworben hat, die einem Richtlinienverfahren entspricht, kann sie dementsprechend in der Praxis nicht mit einem so erworbenen Wissen arbeiten. Nur am Rande sei in dem Zusammenhang erwähnt, dass auch die Qualifikation des Ausbildungsträgers anzuzweifeln ist, denn der Landschaftsverband Westfalen-Lippe hat keinen Eingang gefunden in die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den maßgeblichen Fachverbänden der Psychotherapeuten entwickelten Liste.

Soweit die Klägerin mit dem hilfsweise gestellten Antrag die Feststellung begehrt, den erforderlichen Fachkundenachweis auch nach dem 31.12.1998 erbringen zu können, hat die Berufung Erfolg. Entgegen der vom Sozialgericht vertretenen Auffassung handelt es sich bei der in § 12 Abs. 4 PsychThG durch das Datum des 31.12.1998 bezeichneten Zeitspanne nicht um eine Auschlussfrist. Dies hat bereits der 10. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in seiner Entscheidung vom 12.11.2003 (L 10 Ka 82/02) entschieden. Die dazu vertretene Rechtsansicht wurde vom Bundessozialgericht im Rahmen der dagegen eingelegten und zurückgenommenen Revision im Verfahren B 6 KA 10/04 R bestätigt (vgl. Terminsbericht Nr. 44/05 des BSG vom 02. September 2005).

Der 10. Senat hat zu der genannten Problematik folgendes ausgeführt:

"Nach § 95c Satz 1 SGB V setzt bei Psychotherapeuten die Eintragung in das Arztregister u.a. die Approbation als Psychotherapeut nach § 12 PTG und den Fachkundenachweis voraus. Der Fachkundenachweis verlangt von dem nach § 12 PTG approbierten Psychotherapeuten, dass er die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V anerkannten Behandlungsverfahren nachweist (§ 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V).

Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass die geforderte Qualifikation pp in einem anerkannten Behandlungsverfahren nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegen muss. Es fehlt jegliche, den Anspruch insoweit in zeitlicher Hinsicht einschränkende Regelung.

Soweit die Beklagte dagegen einwendet, aufgrund der Bezugnahme des § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V auf § 12 PTG und dessen Stichtagsregelungen hätte es wie bei § 95 Abs. 11 SGB V einer Regelung des Gesetzgebers für eine Nachqualifikation zum Erwerb des Fachkundenachweises bedurft, geht dieser Einwand fehl. § 95 Abs. 10 und 11 SGB V enthalten nämlich jeweils - anders als § 95c SGB V - als Eingangsvoraussetzung eine ausdrücklich normierte zeitliche Einschränkung, indem sie bestimmen, dass die jeweiligen Voraussetzungen zur Zulassung bzw. zur Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung - im Wesentlichen Approbation und Fachkundenachweis - "bis zum 31.12.1998" erfüllt sein müssen. Dementsprechend ist im Hinblick auf diese Eingangsvoraussetzung zwangsläufig für eine Nachqualifikation im Rahmen der in § 95 Abs. 11 geregelten Ermächtigung eine Ausnahmeregelung i.S. einer Aufhebung der zeitlichen Beschränkung erforderlich.

Anders verhält sich dies bei § 95c SGB V; denn diese Norm enthält gerade keine Regelungen i.S. einer zeitlichen Einschränkung. Vielmehr ergibt sich aus dem Zusammenhang mit § 95 Abs. 10 und 11 SGB V, dass für die Eintragung in das Arztregister keine zeitliche Einschränkung vorgesehen ist. Denn ansonsten wäre die ausdrücklich normierte Zeitvorgabe in § 95 Abs. 10 und 11 SGB V überflüssig und würde die dort auch vorhandene Bezugnahme auf "die Voraussetzungen der Approbation nach § 12 PTG" - in dem von der Beklagten zu § 95c SGB V vertretenen Sinne - ausreichen. Daraus folgt weiter, dass die Bezugnahme in § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V auf § 12 PTG nicht in dem Sinne verstanden werden kann, dass die dort geregelten Zeitvorgaben - mittelbar - her anzuziehen sind.

Hinzu kommt: Die Beklagte verkennt den rechtlichen Inhalt der Bezugnahme des § 95c Satz 2 SGB V auf § 12 PTG. Geregelt wird lediglich, daß der Fachkundennachweis der auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage approbierten Psychotherapeuten ( § 2 Abs. 1 PTG, § 2 Abs. 2 und 3 PTG sowie § 12 PTG) jeweils andere Voraussetzungen hat. Gesetzestechnisch wird mittels dieser Bezugnahmen erreicht, daß in § 95c Satz 2 SGB V zu den einzelnen Ziffern nicht nochmals der gesamte Inhalt der entsprechenden Vorschriften des PTG wiederholt werden muß. Der Sache nach handelt es sich sonach um "Tatbestandsmerkmale". § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V besagt damit nur, daß der Psychotherapeuth nach § 12 PTG approbiert sein muß, mithin entweder nach § 12 Abs. 1 PTG, nach § 12 Abs. 2 PTG, nach § 12 Abs. 3 PTG oder nach § 12 Abs. 4 PTG. Der Kläger ist nach § 12 Abs. 1 PTG approbiert worden. Damit hat er das entsprechende "Tatbestandsmerkmal" des § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V erfüllt und ist in das Arztregister einzutragen, sofern auch die weiteren in § 95 c Satz 2 Nr. 3 SGB V genannten Voraussetzungen - wie hier - erfüllt sind.

Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts läuft die Auffassung der Beklagten letztlich auf eine ergänzende Auslegung des § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V hinaus. Das ist aber schon deswegen unzulässig, weil eine Auslegung, die jenseits des möglichen Wortsinns einer Vorschrift liegt, nicht ihr gesetzlicher Inhalt sein kann (Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Auflage, 1995, S. 163 f.).

Auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Befristungsregelungen des § 95 Abs. 10 und 11 SGB V (bis zum 31.12.1998) liegen nicht vor. Es fehlt schon am Regelungsbedürfnis. Die Approbation nach § 12 Abs. 1 bis 4 PTG beruht auf Übergangsrecht. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das nur eingeschränkt anwendbare Übergangsrecht dadurch weiter eingeschränkt werden muß, daß der Fachkundennachweis nur bis zum 31.12.1998 erbracht werden kann. Im übrigen fehlt es an einer planwidrigen Lücke. Wenn der Gesetzgeber in einer Vielzahl von Normen im Umfeld des § 95c SGB V Fristen vorgibt, ist die Annahme, für den Fachkundennachweis habe er dies übersehen, eher abwegig. Dies gilt umso mehr, als die Gesetzesbegründung deutliche Hinweise darauf enthält, daß eine Fristvorgabe für den Fachkundenachweis gerade nicht beabsichtigt war. So wird in dem "Entwurf eines Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" (Bundestagsdrucksachen 13/8035 und 13/9212 - hier Seite 41) ausgeführt: "Der nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes approbierte Psychotherapeut erfüllt diese Voraussetzungen durch den Nachweis, dass er die für die Approbation nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes gestellten Qualifikationsanforderungen in einem der Richtlinienverfahren erfüllt hat. Das heißt, er kann den Fachkundenachweis bereits mit der Approbation erwerben oder auch zu einem späteren Zeitpunkt erfüllen." (so dann auch Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Kommentar, § 95c, Rdn. 7; Spellbring, NZS 1999, 1, 6 und insbesondere Plagemann / Kies in MedR 1999, 413, 414: "Da § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V aber keinen bestimmten Zeitpunkt für das Vorliegen des übergangsdefinierten Fachkundenachweises bestimmt, können die nach § 12 PsychThG approbierten Psychotherapeuten - mit Blick auf eine bedarfsabhängige Zulassung - die für den übergangsdefinierten Fachkundenachweis notwendigen praktischen und theoretischen Qualifikationen in einem Richtlinienverfahren auch nach dem 01.01.1999 erwerben.").

Letztlich vermag auch der Hinweis der Beklagten darauf, daß Übergangsrecht anzuwenden ist, der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar sind Ausnahmevorschriften und damit auch Übergangsrecht grundsätzlich eng auszulegen. Dies ändert aber nichts daran, daß die Auslegung innerhalb des möglichen Wortsinns verbleiben muß. Die Auffassung der Beklagten wird dem - wie dargelegt - nicht gerecht. Zudem besteht keinerlei Anlaß für die Befürchtung, daß "Tür und Tor" geöffnet wird, wenn der Fachkundennachweis auch noch nach dem 31.12.1998 erbracht werden kann. Die regulierende Einschränkung liegt bereits darin, daß dies nur für die nach Übergangsrecht approbierten Psychotherapeuten in Betracht kommt."

Diesen Ausführungen hat der erkennende Senat nichts hinzuzufügen und folgt ihnen. Sie sind auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Danach kann der Fachkundenachweis noch ohne zeitliche Beschränkung erbracht werden, die aus dem Gesetzeszusammenhang nicht erkennbar ist. Eine Beschränkung auf einzelne Elemente des Fachkundenachweises ergibt sich daraus nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen danach nicht mehr vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved