Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 16 SO 11/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 53/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 23.06.2006 aufgehoben. Der beigeladene Landschaftsverband Rheinland wird nach § 75 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz verurteilt, die Kosten für die Unterbringung des Klägers im Haus O, Reken, für den Zeitraum 01.07. bis 30.11.2005 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu tragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der beigeladene Landschaftsverband Rheinland trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über Kosten der Unterbringung des Klägers im Haus O, Reken, für die Zeit vom 01.07. bis 30.11.2005 (7.763,43 EUR). Der am 00.00.1941 geborene Kläger war in dieser Zeit 63 bzw. 64 Jahre alt.
Der Kläger, der zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Essen hatte, lebt seit dem 12.01.1982 ununterbrochen im Haus O in Reken, in dem der Verein für katholische Arbeiterkolonien in Westfalen Wohnheime, Betriebsstätten und ein Altenheim unterhält; das Haus ist eine vollstationäre Einrichtung der Wohnungslosen- und Gefährdetenhilfe. Im Anschluss an seine Ehescheidung 1976 und aufgrund diverser persönlicher Probleme geriet sein Leben nach Angaben des Klägers aus den Fugen, und er begann zu trinken. Seit Vollendung des 65. Lebensjahres bezieht er eine Altersrente von gut 600,00 EUR; weitere Einkünfte oder Vermögen hat er nicht.
Nachdem zunächst der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) nach § 72 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und ab 01.08.1992 der (vom Senat zu 2. beigeladene) Kreis Borken mit Schreiben vom 26.08.1993 bis zur Klärung der Kostenträgerschaft nach § 97 BSHG vorläufig ab dem 01.08.1992 Hilfe gewährt hatten, übernahm die beklagte Stadt Essen nach einer Kostengarantie vom 06.05.1994 seit dem 01.04.1994 die Kosten für die Unterbringung im Haus O im Rahmen der Sozialhilfe.
Mit einem Sozialbericht vom 02.08.2004 teilte das Haus O der Beklagten mit, der Kläger bewohne seit 2002 ein Einzelzimmer in der Wohngruppe "U" (seit März 2005 wohnt der Kläger ausweislich der Angaben des Zeugen W im Ortstermin des Senats vom 18.10.2007 allerdings nicht mehr in dieser Wohneinheit, sondern in einem Einzelzimmer der Einrichtung). Er sei in die tagesstrukturierende Maßnahme der dortigen Montagewerkstatt eingebunden. Wegen seiner Behinderung – Grad der Behinderung (GdB) von 70 – beschäftige er sich maximal vier Stunden täglich; in den letzten zwei Jahren sei seine Anwesenheit wegen häufiger Krankheit seltener geworden. Er leide an Nervenschäden beider Arme, Meniskusschäden beider Kniegelenke, den Folgen einer Steißbeinoperation, Diabetes sowie Alkoholismus und befinde sich in ständiger Behandlung bei seinem Hausarzt, beim Orthopäden und beim Neurologen. Seine sozialen Beziehungen seien erheblich eingeschränkt; verwandschaftliche Kontakte bestünden sporadisch zu einer Nichte und zu seiner Schwester. Ansonsten beschränkten sich seine Bekanntschaften auf Mitbewohner der Einrichtung. Der Kläger sei seit über 20 Jahren auf stationäre Hilfe angewiesen. Wegen der Alkoholerkrankung hätten die bisherigen Hilfen nicht zur Wiedereingliederung in selbständiges Wohnen und Arbeiten geführt. Der Kläger müsse sich in regelmäßigen Abständen einer stationären Alkoholentgiftung unterziehen. Anfang 2002 habe er erstmals zur Kontaktaufnahme mit der Suchtberatung motiviert werden können. Eine daraufhin eingeleitete Langzeittherapie in der Therapieklinik G habe der Kläger vorzeitig abgebrochen. Parallel dazu habe er in die Wohngruppe "U" gewechselt und nehme seither an der hausinternen, fachlich begleiteten Selbsthilfegruppe teil. Nach einer erneuten Entgiftung und darauf folgenden Kontakten mit der Suchtberatung habe eine erneute Langzeittherapie in G stattgefunden. Seit 2003 sei der Kläger nunmehr "trocken". Versuche während der therapeutischen Behandlung, alte verwandtschaftliche Kontakte (Sohn) wieder zu beleben, seien gescheitert. Auch im lebenspraktischen Bereich hätten aufgrund der körperlichen Einschränkungen, mangelnder Motivation und des hohen Alters bisher nur geringe Fortschritte erzielt werden können. Zur Begründung der Notwendigkeit weiterer Betreuung in einer stationären Einrichtung führt der Sozialbericht abschließend aus, nach 30 Jahren als "nasser" Alkoholiker sei es dem Kläger gelungen, ein Leben ohne Alkohol zu führen. Gleichwohl sei er weiterhin auf engmaschige Betreuung angewiesen. Im Rahmen der Bezugsbetreuung erhalte er regelmäßig Einzelgespräche und nehme an der hausinternen, sozialpädagogisch begleiteten Selbsthilfegruppe teil. Er benötige weiterhin insbesondere Grundversorgung, Rundumbetreuung, hauswirtschaftliche Hilfe und gesundheitliche Begleitung. Im lebenspraktischen Bereich lägen durch langjährige Unselbständigkeit und gesundheitliche Einschränkungen erhebliche Defizite vor. Der Kläger könne sich nicht selbst versorgen und sei auf hauswirtschaftliche Hilfen angewiesen. Er benötige Unterstützung durch den Pflegedienst und Begleitung zur ärztlichen Versorgung. Um Rückfälle zu vermeiden, sei er auf das Wohnen im "trockenen" Wohnbereich des Hauses O sowie auf unterstützende Begleitung durch Fachpersonal angewiesen.
Eine Anfrage des Hauses O vom 19.11.2004, ob im Rahmen der Änderung des Sozialhileferechts ab dem 01.01.2005 für den Kläger die Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erfolge, beantwortete die Beklagte durch Rücksendung der Urschrift mit dem handschriftlichen Vermerk "Ja".
Einen vom Kläger vorsorglich am 16.11.2004 gestellten Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) lehnte der Kreis Borken mit Bescheid vom 30.12.2004 ab, weil der Kläger i.S.v. § 7 SGB II voraussichtlich länger als sechs Monate in einer Einrichtung untergebracht sei.
Mit Bescheid vom 08.06.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, bisher habe das Sozialamt seine ungedeckten Heimkosten übernommen. Dabei sei davon ausgegangen worden, dass eine Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 72 BSHG bzw. ab dem 01.01.2005 nach § 67 SGB XII gewährt werde und dass dem Kläger die Unterbringung im Wohnheim als Einrichtung i.S.d. BSHG/SGB XII diene. In diesem Fall bestehe die Zuständigkeit des Sozialamtes, in dessen Bereich der Hilfebedürftige vor Heimaufnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe (§ 97 Abs. 2 BSHG/§ 98 Abs. 2 SGB XII). Für stationäre Maßnahmen (Hilfe in Einrichtungen) gem. §§ 67 bis 69 SGB XII sei nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 der Ausführungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Sozialgesetzbuch (AV-SGB XII NRW) der überörtliche Sozialhilfeträger zuständig. Die ursprünglich von ihr – der Beklagten – vertretene Auffassung, der Kläger sei in einer Einrichtung untergebracht, sei offensichtlich falsch, weil der überörtliche Sozialhilfeträger nicht für die Kosten aufkomme; schon die mangelnde sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers für die Übernahme der Heimkosten sei ein Indiz dafür, dass das Wohnheim im Haus O dem Kläger nicht als Einrichtung diene. Da der Kläger voll erwerbsgemindert sei, sei nach § 98 Abs. 1 SGB XII das Sozialamt für ihn örtlich zuständig, in dessen Bereich er sich aufhalte; mit diesem möge er sich in Verbindung setzen. Um einen nahtlosen Übergang zu gewährleisten, übernehme sie - die Beklagte - die ungedeckten Kosten noch bis zum 30.06.2005.
Der Kläger legte Widerspruch ein. Er verwies auf die bisherige Kostenträgerschaft der Beklagten; er, der selbst mittellos sei, erhalte im Hause O i.S.v. § 35 SGB XII notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen. Bei ihm sei nicht damit zu rechnen, dass er seine finanzielle Mittellosigkeit sowie seine gesundheitlichen Einschränkungen in absehbarer Zeit überwinden werde. Vielmehr werde er bis auf Weiteres in der Einrichtung O verbleiben; denn zu einer selbständigen Lebensführung sei er insbesondere aufgrund seiner Probleme im gesundheitlichen und psycho-sozialen Bereich nicht mehr in der Lage. Das Ziel bleibe, durch den strukturierenden Rahmen der Einrichtung eine Verschlimmerung der persönlichen Lebensverhältnisse zu verhüten.
Mit Schreiben vom 17.10.2005 teilte der beigeladene Kreis Borken der Beklagten mit, der Kläger habe dort keinen Antrag auf Sozialhilfegewährung gestellt. Er verwies auf ein weiteres, adressatenloses Schreiben des Kreises vom 17.10.2005 zur Problematik der Zuständigkeit und der damit verbundenen Kostenübernahme für im Haus O untergebrachte Personen. Das Haus sei eine Einrichtung i.S.v. § 7 Abs. 4 SGB II, so dass ein Leistungsanspruch nach dem SGB II ausscheide und Hilfen nach dem SGB XII zu erbringen seien. Nach § 98 Abs. 2 SGB XII sei für die Hilfen an Personen in Einrichtungen der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei Aufnahme in die Einrichtung oder in den zwei Monaten zuvor gehabt hätten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die ursprünglich von ihr vertretene Auffassung, der Kläger sei in einer Einrichtung untergebracht, sei offensichtlich nicht korrekt, weil der für Hilfe in Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 AV SGB XII NRW zuständige überörtliche Sozialhilfeträger die Kosten tatsächlich nicht trage. Wenn der Kreis Borken mit Bescheid vom 30.12.2004 wegen längerfristiger Unterbringung in einer Einrichtung einen Anspruch nach dem SGB II ablehne, so stehe dem entgegen, dass sich der Kläger nicht in einer Einrichtung befinde; er habe deshalb dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, was einen Anspruch nach dem SGB XII ausschließe.
Hiergegen hat der Kläger am 09.12.2005 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 03.01.2006 an das örtlich zuständige Sozialgericht Münster verwiesen.
Der Kläger hat vorgetragen, das Haus O sei nicht nur eine Einrichtung i.S.v. §§ 98, 13 SGB XII, in der er wohne und beköstigt werde. Er sei darüber hinaus auch auf ein Leben in dieser Einrichtung angewiesen, weil er zu einer selbständigen Lebensführung insbesondere im gesundheitlichen und psycho-sozialen Bereich nicht mehr in der Lage sei. Ziel seiner Betreuung im Haus O sei die Verhütung von Verschlimmerungen der persönlichen Lebensverhältnisse durch den dortigen, strukturierenden Rahmen. Die Beklagte sei nach § 98 Abs. 2 SGB XII örtlich zuständiger Leistungsträger, der zunächst auch jahrelang Leistungen erbracht habe. Aus welchem Grund die Beklagte seit dem 01.07.2005 keine Leistungen mehr erbringe, sei nicht nachvollziehbar. Sie gehe offenbar irrig davon aus, dass es bei ihm um eine Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten i.S.v. § 72 BSHG/§§ 67 – 69 SGB XII gehe. Hierfür gebe es jedoch keinen Anlass, zumal die Beklagte seit Mai 1994 durchgehend bis zum 30.06.2005 Hilfe nach § 11 BSHG/§ 35 SGB XII erbracht habe, ohne dass sich der Hilfebedarf geändert hätte. Eine sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers bei Hilfen nach § 35 SGB XII sehe die AV-SGB XII NRW jedoch nicht vor, so dass es bei der Zuständigkeit der Beklagten nach § 98 Abs. 2 SGB XII bleibe. Beim Haus O handele es sich im Übrigen durchaus um eine Einrichtung im sozialhilferechtlichen Sinne; ihre Hauptaufgabe liege in der Resozialisierung von Personen, insbesondere solcher mit Suchtmittelerkrankungen, die sich zumeist an ein nichttypisches Leben, zum Teil auf der Straße, anschließe. In dem schützenden Rahmen der Einrichtung würden Abstand zum Suchtmittel und die inneren Voraussetzungen für neue Lebensinhalte und neue Lebensplanungen erarbeitet. Diese Bemühungen sollten im Sinne einer oft langwierigen Therapie auf ein selbständiges und eigenverantwortliches Leben außerhalb der Einrichtung vorbereiten. Der Trägerverein des Hauses habe im Übrigen seit dem Jahre 2002 mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe als überörtlichem Träger und dem Kreis Borken als örtlichem Träger eine Vereinbarung nach § 93 BSHG geschlossen, mit der sich der Verein verpflichte, u.a. im Haus O vollstationäre Leistungen zu erbringen.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 08.06.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ab dem 01.07.2005 bis zum 30.11.2005 die ungedeckten Kosten des Heimaufenthaltes des Klägers im Hause "O" in Reken zu übernehmen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihren Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Der Kläger möge sich zwar in einer Einrichtung aufhalten; diese diene ihm selbst jedoch nicht als Einrichtung. Er habe dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) begründet, weshalb sie - die Beklagte - nicht mehr örtlich für ihn zuständig sei. Folgte man der Auffassung des Hauses O, der Kläger könne wegen seiner Alkoholkrankheit nicht selbständig wohnen und leben, unterfiele er dem Personenkreis des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und damit nach § 2 Abs. 1a AV-SGB XII NRW der sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers. Bis 1992 habe der Kläger vom Landschaftverband Westfalen-Lippe auch eben diese Leistungen erhalten. Nach § 97 Abs. 4 SGB XII sei der zuständige überörtliche Träger für die stationären Leistungen auch für die Leistungen nach anderen Kapiteln des SGB XII (§ 35 SGB XII - notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen) zuständig; eine isolierte Zuständigkeit des örtlichen Trägers für die Leistungen nach § 35 SGB XII gebe es nicht; § 35 SGB XII regele lediglich den Leistungsumfang, nicht aber die Zuständigkeit. Dass das Haus O vom Kläger überhaupt als Einrichtung in Anspruch genommen werde, werde weiterhin bestritten; hiergegen spreche schon sein Wechsel im Jahre 2002 in die "Wohngruppe" U. Aus dem Umstand, dass die Beklagte in der Vergangenheit fälschlicherweise Leistungen erbracht habe, könne eine fortdauernde Verpflichtung nicht hergeleitet werden.
Der Kläger hat hierauf u.a. erwidert, er habe im Jahre 1992 nicht um Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (heute §§ 53 ff. SGB XII), sondern um solche nach § 11 BSHG (heute § 35 SGB XII) ersucht. Aus welchen Gründen die Beklagte ihn nunmehr als Behinderten einstufe, sei nicht ersichtlich; entsprechende Feststellungen habe sie nicht getroffen.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.06.2006 hat das Sozialgericht Münster die Beklagte antragsgemäß unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, die Kosten der Unterbringung des Klägers im Haus O, Reken, in der Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.11.2005 in einer Gesamthöhe von 7.763,43 EUR zu übernehmen. Das Gericht könne "nach Anhörung/Einverständnis der Beteiligten" gem. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Beklagte habe "als vormaliger BSHG-Träger" keine Möglichkeit gesehen, den Kläger angemessen in ihrem Bereich unterzubringen; dementsprechend sei dieser seit 1992 mit Einverständnis und im Wesentlichen auf Kosten der Beklagten im Haus O in Reken untergebracht. Die schwerstwiegenden gesundheitlichen Probleme lägen in seinem Alkoholabusus der Vergangenheit und der ständig drohenden Rückfälligkeit; dem seien Beklagte und Landschaftsverband durch Unterbringung im Haus O begegnet. Bei dem Haus handele es sich um eine Einrichtung i.S.v. § 13 Abs. 1 SGB XII, da der Kläger dort seit langer Zeit lebe, der Einrichtungsträger von der Aufnahme bis zur Entlassung des Hilfebedürftigen im Rahmen eines Therapiekonzeptes die Gesamtverantwortung für dessen tägliche Lebensführung übernehme und Gemeinschaftseinrichtungen vorhanden seien. Der überörtliche Sozialhilfeträger sei derzeit sachlich nicht zuständig, da die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 2 AV-SGB XII NRW nicht mehr vorlägen; der Kläger könne "derzeit nicht mehr als suchtkrank bezeichnet werden". Die Beklagte sei nach § 98 Abs. 2 SGB XII zuständig, da der Kläger vor Aufnahme ins Haus O auf ihrem Gebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Die Beklagte könne den Kläger allerdings sachverständig untersuchen lassen, ob und ggf. wann er "in den begünstigten Personenkreis des SGB II überführt werden" könne. Insoweit komme es nach § 7 Abs. 4 SGB II auf die Zukunftsperspektive an; mit dem Wohnen des Klägers in einer Einrichtung seit wesentlich länger als sechs Monaten sei nicht von vornherein gesagt, dass weitere sechs Monate Einrichtungsaufenthalt folgten.
Gegen den am 11.07.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 19.07.2006 Berufung eingelegt. Zwar möge das Haus O eine Einrichtung i.S.d. Sozialrechts sein, in der Suchtkranke mit dem Ziel eines eigenverantwortlichen Lebens außerhalb der Einrichtung rehabilitiert würden. Dieses Leistungsangebot sei jedoch nicht die für den Kläger erforderliche Hilfe, da er - was zwischen den Beteiligten unstreitig sei - nicht (mehr) suchtkrank sei. Er komme lediglich und wohl dauerhaft mit einer eigenständigen Lebensführung nicht zurecht und bedürfe deshalb dauerhafter Betreuung und Versorgung. Wenn das Haus O ihm über sein eigentliches Rehabilitationsprogramm hinaus diese Betreuung biete, sei es in Bezug auf ihn nicht mehr als Einrichtung i.S.v. § 98 Abs. 2 SGB XII zu werten. Denn es sei nach seiner Konzeption keine Pflegeeinrichtung für die Betreuung von Menschen, die wie der Kläger zu einer selbständigen Lebensführung dauerhaft nicht mehr in der Lage seien. Im Übrigen sei, wenn die dauerhafte pflegerische Versorgung die Hilfe in einer Einrichtung erfordere oder wenn die Eingliederung einer Person mit sonstigen sozialen Defiziten in einer Einrichtung im Vordergrund stehe, nach § 2 Abs. 1 Nr. 1a oder Nr. 5 AV SGB XII NRW immer der überörtliche Sozialhilfeträger sachlich zuständig. Bei der 16. Kammer des Sozialgerichts Münster seien im Übrigen drei weitere Rechtsstreite mit gleichgelagertem Sachverhalt anhängig, bei denen mit Blick auf das vorliegende Verfahren das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden sei.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 23.06.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, den beigeladenen Landschaftsverband Rheinland gemäß § 75 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz zu verurteilen, die Kosten für die Unterbringung des Klägers im Hause O, Reken, für den Zeitraum 01.07. bis 30.11.2005 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu tragen.
Er sieht die Rechtsgrundlage in den ihm erbrachten Hilfen in § 35 SGB XII. Zur Sicherung seines notwendigen Lebensunterhalts sei es ausreichend, aber auch erforderlich, die im Rahmen der früheren Hilfe nach § 72 BSHG erreichte Beheimatung beizubehalten und das Abgleiten in frühere Verhaltensmuster zu verhindern. Eine solche Zielsetzung sehe auch § 3 Abs. 4 der (zu den Gerichtsakten gereichten) Vereinbarung des Trägervereins des Hauses O mit dem LWL und dem Kreis Borken vom 31.05.2002 vor (in deren § 3 sind "Art und Ziel der Leistungen" geregelt. § 3 Abs. 4 lautet: "Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen erhalten, orientiert sich die Hilfe in ihren Zielsetzungen an den Leistungstypen 29 bis 31 des Landesrahmenvertrages - stationärer Bereich - NRW. Zielsetzung der Hilfe ist hierbei [Spiegelstrich 1] die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts zur Führung eines Lebens, das der Würde des Menschen entspricht, [Spiegelstrich 2] unter Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts die Beheimatung beizubehalten und eine Verschlimmerung der Situation bzw. ein Abgleiten in frühere Verhaltensmuster zu verhindern." Auf die Vereinbarung wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen). Für diese Leistung sei die Beklagte nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sachlich zuständig.
Auf Anfrage des Senats hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, ihre Ansicht, der Kläger sei nicht mehr suchtkrank, gehe auf den angefochtenen Gerichtsbescheid zurück. Jedenfalls sei der Kläger derzeit "trocken", was als Heilerfolg der Therapie im Haus O zu werten sei. Möglicherweise lasse sich wegen einer Rückfallgefahr nach wie vor eine Suchtkrankheit bejahen. Dies könne aber nicht bedeuten, dass der Kläger zeitlebens auf Kosten des Sozialhilfeträgers in der mit therapeutischen Mitteln der Rückfallprophylaxe ausgestatteten Einrichtung O äußerst kostspielig untergebracht und behandelt werden müsse. Der Kläger sei zu einer eigenständigen anderweitigen Lebensführung offenbar auf Dauer nicht mehr in der Lage; das eigentliche Therapieziel der Einrichtung O, die Entlassung in ein selbständiges und eigenverantwortliches Leben außerhalb der Einrichtung, könne daher ohnehin nicht mehr erreicht werden. Habe der Kläger daher das eigentliche Rehabilitationsziel (Alkoholabstinenz) erreicht, könne er aber wegen anderer, offenbar der Rehabilitation nicht zugänglicher gesundheitlicher Probleme das Haus O nicht verlassen, handele es sich bei seinem dortigen Verbleib lediglich um eine Art betreutes Wohnen, für das der Einrichtungsschutz des § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII nicht gelten könne, da der Kläger auf die dortigen Rehabilitationsangebote nicht mehr angewiesen sei. Das Haus O habe ein klares therapeutisches Rehabilitationsziel und sei kein Pflegeheim für trockene Alkoholiker. Soweit die Dauerversorgung des Klägers im Vordergrund stehe, sei das Haus O für ihn die falsche Einrichtung, weil es erforderliche Hilfen nur für einen vorübergehenden Zeitraum (bis zur Wiedereingliederung) gewähre. Selbst wenn sich die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Beklagten ergeben sollte, müsste eine Übernahme der ungedeckten Heimkosten abgelehnt werden, weil sich der Kläger in einer ungeeigneten Einrichtung befinde. Wenn dem Gericht nur Verwaltungsvorgänge des Beklagten ab Dezember 2004 überreicht worden seien, so seien die Leistungsakten betreffend den Kläger aus der Zeit vor Dezember 2004 im Zuge einer amtsinternen Neuorganisation abhanden gekommen; ihr Verbleib sei gegenwärtig nicht aufklärbar.
Der Senat hat mit Beschluss vom 02.02.2007 den Landschaftsverband Rheinland (LVR) sowie den Landkreis Borken nach § 75 Abs. 2 SGG beigeladen.
Der beigeladene LVR beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, die Beklagte verkenne, dass das Haus O gerade auch ein Leistungsangebot für Personen bereithalte, die nach § 35 SGB XII Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen beanspruchen könnten. Warum der Kläger nicht zu diesem Personenkreis gehören solle, habe sie nicht dargetan. Auch die ursprüngliche Argumentation der Beklagten, das Haus O sei keine "Einrichtung", sei nicht nachvollziehbar; die Beklagte scheine hieran auch nicht mehr festhalten zu wollen. Eine eigene Zuständigkeit des LVR aus § 2 Abs. 1 (Nr. 1) AV-SGB XII sei nicht erkennbar: Zweifelhaft sei bereits, ob der Kläger zum Personenkreis der "wesentlich Behinderten" i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehöre. Zwar verliere man den Status eines an Alkoholismus Erkrankten nicht durch eine mehrjährige Abstinenz. Andererseits sei nicht jede Alkoholkrankheit eine wesentliche Behinderung; maßgeblich seien die Umstände des Einzelfalles. Der GdB von 70 des Klägers beruhe jedenfalls auf dessen polimorbidem Gesamtbild, dessen Schwerpunkt orthopädische Beeinträchtigungen und ein Diabetes bildeten. Eine medizinische Bewertung mit Blick auf die Alkoholerkrankung habe auch bisher nicht stattgefunden. Eine bessere Integration des Klägers sei ausweislich des Sozialberichtes vom 02.08.2004 nicht mehr zu erreichen. Damit sei die Aufgabe der Eingliederungshilfe nicht mehr zu erfüllen. § 2 Abs. 1 Nr. 1a AV-SGB XII NRW bestimme jedoch, dass der überörtliche Sozialhilfeträger nicht zuständig sei, wenn die Hilfegewährung in der Einrichtung "aus anderen Gründen" erforderlich sei. Diese Voraussetzungen lägen bei dem Kläger vor. Ihm sei es ausweislich des Sozialberichtes nach 30 Jahren als "nasser" Alkoholiker gelungen, ein Leben ohne Alkohol zu führen, er sei aber weiter auf engmaschige Kontrolle angewiesen und benötige insbesondere Grundversorgung, Rundumbetreuung, hauswirtschaftliche Hilfe und gesundheitliche Begleitung. Die Hilfe in einer stationären Einrichtung müsse somit erfolgen, weil der Kläger nach 25 Jahren Dauerunterbringung in einem konsequent behüteten Rahmen aufgrund seines Alters und fehlender Übung zu selbständigem Wohnen unfähig geworden sei. Die weitere Betreuung seiner Alkoholproblematik durch Einzelgespräche oder im Rahmen der Selbsthilfegruppe würde hingegen keinen stationären Rahmen erfordern. Auch nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 AV-SGB XII NRW sei der LVR nicht leistungszuständig: Soziale Schwierigkeiten i.S.v. § 67 SGB XII würden inhaltlich als soziale Ausgrenzungssymptomatik definiert, die sich in der Lebenssituation konkret bemerkbar machten. Derartiges sei beim Kläger nicht erkennbar. Zwar habe er vor 1992 einmal Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhalten, was im Hinblick auf seine Suchtproblematik und seine soziale Isolation bei weitgehend gestörten familiären Kontakten geschehen sein dürfte. Diese Ausgrenzung sei jedoch, soweit bei seinem Alter und seinem Gesundheitszustand möglich, überwunden. Der Sozialbericht schildere sporadische Kontakte zu seiner Schwester und zu einer Nichte; eine Kontaktaufnahme zum Sohn sei endgültig gescheitert, und der Kläger habe Bekanntschaften unter Mitbewohnern. Daher seien keine Gründe erkennbar, ihn derzeit noch stationär zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten unterzubringen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 Abs. 1 Satz 2 SGB XII grundsätzlich nachrangig sei, und zwar auch gegenüber anderen Leistungsarten des SGB XII. Da der Kläger primär altersbedingt und im Hinblick auf seine 25-jährige Vollversorgung in einer Einrichtung einer weiteren Betreuung im gewohnten Rahmen bedürfe, erscheine eine Hilfegewährung nach § 35 SGB XII ausreichend und damit vorrangig.
Der beigeladene Landkreis Borken, der keinen Antrag stellt, pflichtet den Ausführungen des beigeladenen LVR bei. Die Beklagte gehe offenbar davon aus, außerhalb der §§ 67 – 69 SGB XII könnten keine stationären Hilfen gewährt werden. Dies sei aber dann nicht zutreffend, wenn keine zielgerichteten Hilfen (z.B. zur Stabilisierung der sozialen Verhältnisse oder zur Sesshaftmachung) mehr benötigt würden, der Hilfeempfänger jedoch zur Aufrechterhaltung des erreichten Zustandes gleichwohl dauerhaft stationäre Leistungen benötige.
Der Senat hat von behandelnden Ärzten des Klägers Befundberichte eingeholt (Orthopäde Dr. T vom 18.05.2007, praktischer Arzt J vom 17.06.2007). Der praktische Arzt J (Hausarzt des Klägers) berichtete u.a., während des gesamten Behandlungszeitraums (12.12.1991 bis 02.05.2007) sei der Kläger auf dem freien und gewinnbringenden Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig gewesen; selbst für die Hilfsarbeiten im Rahmen der Tagesstrukturierung im Hause O habe öfter Arbeitsunfähigkeit bestanden. Betreffend seiner Alkoholsucht sei eine Besserung eingetreten; in den letzten Jahren sei es nach einer Langzeitbehandlung nicht mehr zu Exazerbationen mit stationären Klinikaufenthalten gekommen. Der Diabetes mellitus sei unter Mitbehandlung durch einen Diabetologen gut eingestellt, die orthopädischen Beschwerden bestünden fort und müssten zeitweise analgetisch behandelt werden, wobei seit einer Operation (Schulterimpingementsyndrom links, Operation im April 2006) auch hier Besserung bestehe. Der Kläger sei in keinster Weise in der Lage, ein Leben ohne Betreuung wie im Haus O zu führen. Sein inzwischen relativ stabiler Zustand könne nur aufrecht erhalten werden, wenn er von den Anforderungen, die das Leben schon im Alltag stelle, durch eine Einrichtung wie das Haus O abgeschirmt werde; bei kleinsten Überforderungen bestehe auch heute noch die Gefahr des Alkoholrückfalls. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingeholten Befundberichte nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat am 18.10.2007 einen Ortstermin im Haus O durchgeführt. Während des Termins erklärten die Beteiligten nach einer Anhörung des Klägers übereinstimmend, sie gingen davon aus, dass der Kläger auch heute noch als suchtkrank einzustufen und er vor Vollendung sein 65. Lebensjahres (00.00.2006) nicht in der Lage gewesen sei, mindestens drei Stunden täglich am allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten, so dass er für Leistungen nach dem SGB II nicht in Frage gekommen sei. Im Termin wurden Mitarbeiter des Hauses O (Sozialpädagoge C, Werkstattleiter H, Sozialpädagoge W, Krankenpfleger B) als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung des Klägers und der Zeugeneinvernahmen wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen.
Im Anschluss trägt der Kläger vor, die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass er im Haus O bedarfsgerechte, stationäre Leistungen erhalte, und dass eine geregelte Lebensführung außerhalb der Einrichtung für ihn ausgeschlossen sei. Diese Einschätzung finde sich auch in dem Befundbericht seines (zwischenzeitlich verstorbenen) Hausarztes J. Berücksichtige man, dass eine deutliche Verbesserung seines Zustandes nicht zu erwarten sei, könne die richtige Leistungsart nur der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35 SGB XII sein. Es verbleibe deshalb bei einer Zuständigkeit der Beklagten, die sich aus § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ergebe; eine Delegierung auf den überörtlichen Sozialhilfeträger sehe die AV-SGB XII NRW für Leistungen nach § 35 SGB XII nicht vor.
Die Beklagte trägt nunmehr vor, der Kläger erhalte in der Einrichtung O, in der er verbleiben sollte, die für ihn richtige Hilfeart, nämlich Eingliederungshilfe. Zuständiger Kostenträger sei der beigeladene LVR nach § 97 Abs. 4 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 AV-SGB XII NRW.
Der beigeladene Landkreis Borken trägt vor, es sei nicht mehr zweifelhaft, dass der Kläger im Haus O bedarfsgerechte stationäre Leistungen erhalte. Er benötige nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Angebot tagesstrukturierender Arbeit, die jederzeitige Verfügbarkeit eines professionellen Ansprechpartners, zumindest psychologische Unterstützung bei der Bewältigung des Haushaltes und zur Regelung finanzieller Angelegenheiten sowie Hilfe zur Sicherung der regelmäßigen Nahrungs- und Medikamentenaufnahme. Eine Verbesserung seines Zustandes sei nicht zu erwarten, so dass er voraussichtlich auf Lebenszeit stationärer Hilfe bedürfe. Da keine Entwicklungsperspektiven mehr bestünden, schieden Hilfen nach § 67 SGB XII aus. Richtige Leistungsart sei daher die Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen. Selbst wenn man eine Regelungslücke im Grenzbereich zwischen § 35 SGB XII und §§ 67 ff. SGB XII annehmen wollte, verdeutlichte der interne Nachrang nach § 67 Satz 2 SGB XII, dass diese Lücke durch extensive Auslegung des § 35 SGB XII zu schließen wäre. Die Notwendigkeit eines solchen Lückenschlusses folge schon aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG); es sei offensichtlich, dass der Kläger die derzeitigen Leistungen benötige, um ein menschenwürdiges Leben zu führen.
Der beigeladene LVR trägt vor, die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass seine Zuständigkeit nicht bestehe. Nach § 9 Abs. 1 SGB XII richteten sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach den Besonderheiten des Einzelfalles, wobei nach dem Bedarfsdeckungsprinzip der notwendige Bedarf, aber auch nur dieser Bedarf, gedeckt werden solle. Im Falle des Klägers seien die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen (§ 35 SGB XII), der Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. SGB XII) und der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII) voneinander abzugrenzen. Die Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen könne auch dann die richtige Hilfeart sein, wenn der Leistungsempfänger zum Kreis der potentiell nach §§ 53 ff. SGB XII Leistungsberechtigten gehöre. Anspruch auf Eingliederungshilfe bestehe, solange die Aussicht bestehe, dass die Aufgaben der Eingliederungshilfe erfüllt werden könnten. Eine potentielle Anspruchsberechtigung auf Eingliederungshilfe habe deshalb nicht automatisch den Vorrang dieser Hilfeart vor anderen Hilfearten zur Folge. Entscheidend bleibe vielmehr, ob unter Berücksichtigung der Zielrichtung der Sozialhilfe sowie des Individualisierungs- und des Bedarfsdeckungsprinzips eine qualifizierte Bedarfsdeckungssituation vorliege, die eine Hilfe erfordere, welche ihrer Art nach zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe gehöre. Danach könne im Einzelfall trotz Vorliegens einer Behinderung die Hilfe zum Lebensunterhalt die richtige Hilfeart sein, wenn nämlich im konkreten Fall die Existenzsicherung des Leistungsempfängers in einem bewahrenden und beschützenden Rahmen die Hilfe darstelle, die dem Ziel der Sozialhilfe, die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, am besten gerecht werde, und das weitere Ziel, den Hilfeempfänger soweit wie möglich zu befähigen, unabhängig von staatlicher Hilfe zu leben, ohnehin nicht mehr erreichbar sei. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn der Kern des Hilfebedarfs die Deckung des notwendigen Lebensunterhalts (wie Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Körperpflege) und die Strukturierung des Tagesablaufs darstelle. Letzteres habe die Beweisaufnahme für den Kläger ergeben. Er sei im streitigen Zeitraum ohne Zweifel heimbetreuungsbedürftig gewesen, käme in einer loseren Betreuungsform nicht zurecht. Der Schwerpunkt seiner Betreuung im Haus O liege im hauswirtschaftlichen Bereich. Insbesondere für seine Ernährung im Hinblick auf den Diabetes mellitus benötige er den bewahrenden dortigen Rahmen. Daneben sei wichtiger Grund für seine dortige Unterbringung der tagesstrukturierende Rahmen durch den Besuch der hauseigenen Werkstatt. Der Versuch seiner Eingliederung in den Rahmen der Wohneinheit "U" sei bereits gescheitert gewesen und habe abgebrochen werden müssen; der Versuch, durch den dortigen Aufenthalt zu einer weiteren Verselbständigung zu gelangen, habe den Kläger überfordert und sei von ihm als Quälerei empfunden worden, der er schon mit Gedanken an einen Rückfall entgegenzuwirken gesucht habe. Das Ziel einer weiteren Eingliederung im Hinblick auf die Suchtkrankheit des Klägers habe daher im Juli 2005 nicht mehr erreicht werden können. Daran habe sich bis heute nichts geändert; eine Teilnahme an den Sitzungen der Suchtgruppe habe der Kläger ebenfalls aufgegeben. Insgesamt bestätige die Beweisaufnahme deshalb, dass der Kläger keine Eingliederungshilfe erhalte und benötige, da ein zusätzliches Eingliederungsziel nicht erreicht werden könne. Die im streitigen Zeitraum und fortan erhaltene Hilfe sei vielmehr diejenige zum Lebensunterhalt in Einrichtungen. Sie sei die richtige Hilfeart, für die der beigeladene LVR nicht zuständig sei. Die Beweisaufnahme habe auch ergeben, dass für den Kläger nicht etwa Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII) in Betracht komme. Anhaltspunkte für eine soziale Ausgrenzungsproblematik hätten sich nicht ergeben. Im Rahmen seiner Möglichkeiten sei der Kläger vielmehr sozial integriert; er unterhalte nach eigenem Bekunden nicht nur regelmäßige Kontakte zu seiner Schwester und Bekannten im Haus O, sondern auch zu einigen Leuten außerhalb des Hauses, wie etwa zu einer Familie, der er früher einmal Hilfestellungen geleistet habe. Sein konkreter Bedarf für Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Einrichtung werde durch seine Betreuung im Haus O mit den flankierenden Hilfen der Einbettung in die dortige Tagesstruktur, der Beschäftigung in der Werkstatt und des Gesprächs- und Beratungsangebots gedeckt. Diese konkret gewährten Unterstützungsleistungen qualifizierten seine Hilfebedarf noch nicht zu einem Bedarf an Hilfe in anderen Lebenslagen, denn sie bildeten lediglich das Gerüst des beschützenden Rahmens, in dem der Kläger ohne Inanspruchnahme weiterreichender Hilfsangebote oder intensiver Betreuung lebe. Die Beklagte habe ihre Hilfeleistungen deshalb zu Unrecht eingestellt.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den dort anwesenden Arzt Dr. T vom medizinischen Dienst des beigeladenen LVR befragt; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist im Sinne einer Verurteilung des beigeladenen LVR nach § 75 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) begründet.
I.
Der Senat konnte in der Sache entscheiden, obwohl das sozialgerichtliche Verfahren an erheblichen Verfahrensmängeln litt.
1. Das Sozialgericht hat die Aufklärungspflicht des Vorsitzenden nach § 106 SGG in erheblicher Weise missachtet. Zur zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, welche Art der Sozialhilfe dem Kläger zu leisten ist, hat es keinerlei Ermittlungen angestellt, obwohl sich ihm die Notwendigkeit hierzu - schon angesichts des Sozialberichts des Hauses O vom 02.08.2004 - hätte aufdrängen müssen. Die genauen Lebensumstände und diesbezügliche etwaige Veränderungsressourcen des Klägers durften für die Entscheidung des Rechtsstreits im Hinblick auf die Notwendigkeit der Festlegung benötigter Hilfen und ihrer Zuordnung zu einer bestimmten Hilfeart nicht unaufgeklärt bleiben. Das Sozialgericht hat sich demgegenüber auf Ausführungen beschränkt, die den Eindruck einer gewollten Umgehung der Aufklärungspflicht nach § 106 SGG nahelegen. Wenn der angefochtene Gerichtsbescheid etwa einerseits die ständige Gefahr eines Alkoholrückfalls benennt, andererseits aber ausführt, der Kläger könne "derzeit nicht mehr als suchtkrank bezeichnet werden", so erscheint letzteres schon nach allgemeiner Lebenserfahrung fragwürdig; bei zu unterstellender ausreichender forensischer Erfahrung des Kammervorsitzenden ist eine solche (im Übrigen auf keinerlei Ermittlungsergebnisse gestützte) Entscheidungsbegründung schlichtweg nicht mehr nachvollziehbar.
2. Das Sozialgericht hätte zudem nicht durch Gerichtsbescheid des Kammervorsitzenden entscheiden dürfen. Eine solche Verfahrensweise ist nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG nur erlaubt, wenn die Sache u.a. keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers jedoch nicht vor. Bereits der Umfang der notwendigen Aufklärung führte zu besonderer tatsächlicher Schwierigkeit der Sache, die eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid verbot. Das Sozialgericht hat, wenn es gleichwohl durch Gerichtsbescheid entschieden hat, den Kläger entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) seinem gesetzlichen Richter entzogen: Die vom Gesetz bestimmte Mitwirkung ehrenamtlicher Richter ist ein tragender Grundsatz des sozialgerichtlichen Verfahrens; wird ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden und damit die Vorschrift über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SGG) missachtet, wird der grundrechtliche Anspruch des Klägers auf den gesetzlichen Richter verletzt (BSG, Urteil vom 16.03.2006 – B 4 RA 59/04 R = SozR 4-1500 § 105 Nr. 1). Sollte das Sozialgericht insoweit mit seinem Hinweis auf das "Einverständnis der Beteiligten" mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid zum Ausdruck bringen haben wollen, bei einem solchen Einverständnis sei ein entsprechender Verfahrensfehler ausgeschlossen, so trifft dies schon angesichts der verfassungsrechtlichen Verortung des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu. Dementsprechend ist etwa im Revisionsverfahren eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts als absoluter Revisionsgrund ausgestaltet (§ 202 SGG i.V.m. § 547 Nr. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).
3. Trotz dieser wesentlichen Mängel des sozialgerichtlichen Verfahrens kann der Senat jedoch in der Sache selbst entscheiden. Denn bei solchen Verfahrensmängeln besteht zwar nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG die Befugnis, nicht aber die zwingende Verpflichtung des Landessozialgerichts, die sozialgerichtliche Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen (BSG, Urteil vom 30.08.2001 - B 4 RA 87/00 R = BSGE 88, 274 - 288, für den Fall des verfahrensfehlerhaften Gerichtsbescheids). Der Senat hält eine Zurückverweisung im vorliegenden Fall angesichts der schon längeren Verfahrensdauer im Interesse der Beteiligten nicht für sachgerecht. Die 16. Kammer des Sozialgerichts Münster wird allerdings (wie der Senat mit Urteil vom 30.07.2007 - L 20 SO 15/06 schon früher ausgeführt hat) in vergleichbaren künftigen Fällen mit möglicher Zurückverweisung zu rechnen haben.
II.
Zwar hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.06.2005 in Gestalt des Widerspuchsbescheides vom 08.11.2005 im Ergebnis zu Recht die weitere Erbringung von Leistungen an den Kläger durch sie abgelehnt, so dass der Hauptantrag des Klägers, die Berufung zurückzuweisen, sowie seine gegen die Beklagte geführte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unbegründet sind.
Das Begehren des Klägers hat jedoch zwar nicht gegen die Beklagte, wohl aber im Sinne seines Hilfsantrages gegen den beigeladenen LVR Erfolg. Denn nach § 75 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann ein Träger der Sozialhilfe nach Beiladung verurteilt werden; der beigeladene LVR ist zugleich sozialhilferechtlich zur Tragung der Kosten der Unterbringung des Klägers im Haus O während des streitigen Zeitraumes von Juli bis November 2005 als örtlich und sachlich zuständiger Sozialhilfeträger verpflichtet.
1. Denn der Kläger bedurfte und erhielt im streitigen Zeitraum Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel (§§ 53 ff.) des SGB XII.
a. Für diese Hilfe ist der beigeladene LVR sachlich und örtlich zuständig.
Nach § 97 Abs. 2 SGB XII wird die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach Landesrecht bestimmt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1a AV-SGB XII NRW ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig für Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII u.a. für Personen, die in § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannt sind, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn es wegen der Behinderung oder des Leidens dieser Personen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu gewähren; dies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in der Einrichtung überwiegend aus anderen Gründen erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor (s. sogleich zu b.).
Die örtliche Zuständigkeit des beigeladenen LVR ergibt sich aus § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII; danach ist für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten.
Der Kläger hatte vor Aufnahme in das Haus O seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Essen und damit im räumlichen Zuständigkeitsbereich des LVR.
Das Haus O ist bezogen auf die dem Kläger erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe (s. dazu sogleich unter b.) auch eine Einrichtung i.S.d. § 13 Abs. 2 SGB XII. Unter diesen Begriff fallen nach der Legaldefininition alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen. Zwar mag es für eine Einrichtung nicht erforderlich sein, dass sie (wie es das Haus O kann) in der Lage sein muss, einen Vollaufenthalt zu gewährleisten (vgl. Luthe/Dittmar, Fürsorgerecht, 2. Aufl. 2007, Rn. 215). Der Umstand, dass das Haus O dem Kläger einen Vollaufenthalt bietet, kann deshalb jedenfalls noch kein hinreichendes Kriterium für die Einrichtungseigenschaft des Hauses sein. Hinzu kommen muss vielmehr eine nach dem subjektiven Hilfebedarf des Leistungsberechtigten bestehende Einrichtungsbetreuungsbedürftigkeit (W. Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn, SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 13 Rn. 13: "Heimbetreuungsbedürfigkeit"); dabei muss die Einrichtung die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Leistungsberechtigten übernehmen (Luthe/Dittmar, a.a.O.; so auch BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 - 5 C 24/02, BVerwGE 95, 149). Dies ist beim Haus O bezogen auf den Kläger der Fall (wie sich aus den Ausführungen sogleich zu b. ohne Weiteres ergibt, und was zwischen den Beteiligten nach Durchführung der Beweisaufnahme durch den Senat auch nicht mehr streitig ist). Der Senat weist allerdings darauf hin, dass diese Beurteilung anhand des subjektiven Hilfebedarfs und der gewährten Hilfe jeweils einzelfallbezogen festzustellen ist; entsprechende Feststellungen werden deshalb in den beim Sozialgericht Münster mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren ruhend gestellten weiteren Verfahren, in denen den dortigen Klägern durch das Haus O (welches zwar grundsätzlich eine Einrichtung i.S.d. § 13 Abs. 2 SGB XII ist, und das dementsprechend etwa durch seinen Trägerverein mit dem LWL und dem beigeladenen Kreis Borken unter dem 31.05.2002 die Vereinbarung i.S.d. § 93 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geschlossen hat) Leistungen erbracht werden, noch - mit dem ggf. je nötigen Ermittlungsaufwand - zu treffen sein.
b. Der Kläger, der im streitigen Zeitraum noch keine 65 Jahre alt war (für die Zeit nach Vollendung des 65. Geburtstages vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1b AV-SGB XII NRW), war im streitigen Zeitraum leistungsberechtigt nach §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nrn. 6 und 7 SGB IX. Dabei erfüllte die Eingliederungshilfe in seinem Falle die Eingliederungsaufgabe nach § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dadurch, dass bei ohne sie drohender Isolation eine Ausgliederung des Klägers aus der Gemeinschaft vermieden wurde (vgl. hierzu Schmeller, in: Mergler/Zink, SGB XII, Stand August 2007, § 53 Rn. 37).
Der Kläger ist i.S.d. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII durch eine Behinderung an der gesellschaftlichen Teilhabe wesentlich eingeschränkt. Der von § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Bezug genommene § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX definiert eine Behinderung dahin, dass die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit der betroffenen Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Kann der Kläger weder ein Leben außerhalb des strukturierenden Umfeldes des Hauses O führen noch ohne die dortigen Betreuungsleistungen ungefährdet leben, ist er in der Teilhabe an der Gesellschaft erheblich und langfristig (nach derzeitigem Ermessen sogar dauerhaft) eingeschränkt:
Dass der Kläger der (dauernden) behinderungsbedingten Hilfe im Haus O als einer stationären Einrichtung bedurfte, hat die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ersichtlich gemacht. Der Kläger ist nach derzeitigem Ermessen lebenslang suchtkrank und darüber hinaus auch lebenslang an das Haus O gebunden. Dies ist im Übrigen zwischen den Beteiligten ausweislich ihrer Stellungnahmen im Anschluss an den Ortstermin vom 18.10.2007 auch nicht mehr streitig. Der persönliche Eindruck, den der Berichterstatter des Senats und die übrigen Beteiligten bei der Anhörung des Klägers gewinnen konnten, darüber hinaus die ergänzenden Angaben der in diesem Termin vernommenen Zeugen, lassen die Angaben des Klägers, er könne das Haus O nicht mehr verlassen, weil er sich dann gefährdet sehe, als zutreffend erscheinen. Der Kläger selbst hat etwa darauf verwiesen, sich (als insulinpflichtiger Diabetiker) keine Mahlzeiten zubereiten zu können und die Arbeitsgruppe (Werkstatt) trotz mittlerweile erreichten Rentenalters zu besuchen, weil ihm sonst "die Decke auf den Kopf falle". Eine eigene Wohnung außerhalb des Hauses O traue er sich nicht zu; er habe in O seine Betreuung, rund um die Uhr Ansprechpartner, seine Suchtgruppe, krankenpflegerisches Personal, und er kenne sich dort aus und habe, auch außerhalb des Hauses, dort einen Bekanntenkreis. Er verwies auf die ständige Rückfallgefahr und den erst kurz vor dem Termin stattgefundenen siebenwöchigen Krankenhausaufenthalt wegen Depressionen und Suizidgedanken mit erheblichem Suchtdruck sowie auf seine leichte Erregbarkeit, wobei er auch rabiat werde. Er könne sich nicht vorstellen, etwa in einer anderen Einrichtung des betreuten Wohnens zu wohnen; er müsse dann von vorne anfangen und sehe die Gefahr, dann schnell wieder alkoholrückfällig zu werden. Diese Angaben des Klägers sind durch die vernommenen Zeugen im Kern übereinstimmend und nachvollziehbar bestätigt worden. Der Sozialpädagoge C hat u.a. ausgeführt, der Kläger habe panische Angst vor Veränderungen, so dass er etwa im Vorfeld des Ortstermins für sieben Wochen mit Suizidgefahr und Suchtdruck ins Krankenhaus gegangen sei. Zwar könne er das nicht mit letzter Sicherheit sagen, jedoch würde er einen Wechsel dem Kläger nicht zutrauen. Der Werkstattleiter H hat u.a. auf die fehlende Konfliktfähigkeit des Klägers und die notwendige, tagesstrukturierende Funktion der Arbeit in der Werkstatt für den Kläger hingewiesen, der ein sicheres Umfeld brauche und so seit 18 Jahren den dortigen Metallbereich nicht gewechselt habe. Einen Wechsel des Klägers in eine andere Betreuungsform könne er - der Zeuge - sich nicht vorstellen; der Kläger habe im Haus O seinen Lebenssitz gefunden, und er vermute, dass der Kläger außerhalb nicht zurechtkommen würde, selbst wenn er zur Arbeit in das Haus kommen könnte. Der Sozialpädagoge Veldscholten, der sich im Rahmen der vom Kläger bis März 2005 bewohnten Wohngruppe "U" sowie der Selbsthilfegruppe für Bewohner mit Alkoholproblemen seit dem Jahr 2002 mit dem Kläger beschäftigt hat, hat aus der Erfahrung von Verselbständigungsversuchen für den Kläger im Rahmen von dessen Aufenthalt in der Wohngruppe eine Überforderung des Klägers bekundet; der Kläger habe das Thema einer Verselbständigung als Quälerei empfunden. Der Zeuge hat seiner sicheren Einschätzung Ausdruck verliehen, dass der Kläger insoweit nicht bloßer Bequemlichkeit nachkomme. So sei er schon durch den Versuch einer Anbindung an eine externe Selbsthilfegruppe überfordert gewesen. Mit einer weiteren Verselbständigung bestünde auch die Gefahr einer Vereinsamung. Ein Wechsel in eine andere Form betreuten Wohnens hat der Zeuge als schlecht vorstellbar bezeichnet. Schon im Vorfeld des Ortstermins sei bei dem Kläger Angst ausgelöst worden, die in einen stationären Aufenthalt gemündet sei. Solche Ängste dürften existenzielle Ängste des Klägers sein; seine Welt bestehe im Wesentlichen aus dem Haus O mit dessen Umgebung. Derzeit gehe es therapeutisch um Rückfallprophylaxe, in deren Rahmen beim Kläger stets und unvorhersehbar auftretende Drucksituationen aufzulösen seien; ohne die Möglichkeit jederzeitiger therapeutischer Ansprache käme er auch in der relativ geschützten Welt des Hauses O nicht zurecht. Der Krankenpfleger B schließlich hat die Einschätzung geäußert, dass der Kläger ohne den stabilisierenden Rahmen des Hauses O innerhalb kurzer Zeit alkoholrückfällig würde und auch sonst nicht zurecht käme; der Zeuge hat in diesem Zusammenhang auf ein gelegentliches "Ausrasten" des Klägers schon bei kleinen Problemen etwa mit anderen Bewohnern hingewiesen. Es bestehe für den Kläger wohl keine Möglichkeit, Änderungen in der bisherigen Struktur zu überstehen. Insgesamt begründen damit der persönliche Eindruck vom Kläger und die Angaben der Zeugen, die sämtlich über langjährige berufliche Erfahrung mit Bewohnern mit Suchtproblematik verfügen, die Überzeugung des Senats, dass der Kläger der stützenden Einrichtung des Hauses O ohne Möglichkeit des Wechsels im streitigen Zeitraum im Sinne einer Gesamtverantwortungsübernahme des Hauses für seine tägliche Lebensführung dauernd bedurfte und im Übrigen nach derzeitigem Ermessen lebenslang bedürfen wird. Diese Einschätzung des Senats deckt sich im Übrigen mit derjenigen des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Arztes Dr. T vom ärztlichen Dienst des beigeladenen LVR, der es für den Kläger für unzumutbar gehalten hat, wenn er das Haus O, das ihm Halt und Sicherheit gebe, verlassen müsste.
Dem beigeladenen LVR ist zwar zuzugeben, dass der Kläger mittlerweile (und auch im streitigen Zeitraum) nach jahrzehntelanger Unterbringung im Haus O und nach einigen Jahren der Alkoholabstinenz allein der zustandserhaltenden Beheimatung in der Einrichtung bedarf (diese Beheimatung erbringt das Haus O in Verfolgung des in § 3 Abs. 4 Spiegelstrich 2 unter dem 31.05.2002 mit dem LWL und dem beigeladenen Kreis Borgen geschlossenen Vereinbarung vorgesehenen Leistungsziels), und dass eine Besserung seiner Teilhabemöglichkeiten im Sinne einer Änderung seines gesundheitlichen und sozialen Status quo nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mehr zu erwarten steht. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bindet die Eingliederungshilfe zugleich daran, dass eine "Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann." Diese Aufgabe konkretisiert § 53 Abs. 3 SGB XII dahin, die Folgen der Behinderung zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (Satz 1), insbesondere, ihnen (u.a.) die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern (Satz 2). Dabei können je nach Grad der Selbständigkeit des Hilfeempfängers direkte Maßnahmen der Eingliederungshilfe zugunsten anderer, lediglich auf Abruf angelegter Maßnahmen (wie im Falle des Klägers) durchaus zurücktreten.
Aus der gesetzlichen Regelung in § 53 Abs. 1 und 3 SGB XII jedoch mit dem beigeladenen LVR zu schließen, Voraussetzung der Eingliederungshilfe sei eine Möglichkeit oder gar Aussicht auf eine Verbesserung des behinderungsbedingten Status quo, so dass, da es beim Kläger um eine schlichte Bewahrung des Erreichten ohne Verbesserungsaussicht und damit nicht um seine weitere Eingliederung in die Gesellschaft gehe, ihm keine Eingliederungshilfe geleistet werde, griffe nach Ansicht des Senats jedoch zu kurz. Denn reicht nach § 53 Abs. 3 SGB XII bereits das "Mildern" der Behinderungsfolgen aus, so genügt es für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe bereits, wenn durch entsprechende Leistungen noch eine vom Berechtigten als Verbesserung seiner Gesamtsituation anzusehende Erleichterung seiner behinderungsbedingten Lage erreicht wird; dementsprechend kann die weite Beschreibung der Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe durchaus dazu führen, dass sie - etwa bei Pflegebedürftigkeit - lebenslang zu gewähren ist (W. Schellhorn, a.a.O., § 53 Rn. 44). Ohne die Sicherung seines Status quo ginge es dem Kläger jedoch behinderungsbedingt unmittelbar schlechter. Denn er ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Haus O nicht allein auf die ihm dort zur Verfügung gestellte Wohnstatt angewiesen (wäre dies der Fall, würde er das Haus in der Tat - wie die Beklagte erstinstanzlich noch vertreten hat - nicht als "Einrichtung" nutzen, auch wenn das Haus selbst eine "Einrichtung" i.S.d. § 13 Abs. 2 SGB XII darstellt). Vielmehr ist er insbesondere auf die dortigen tagesstrukturierenden Maßnahmen (etwa Arbeitszeiten in der Werkstatt, feste Mahlzeiten, fester wöchentlicher Termin zur selbständigen Reinigung der Wohnung), ferner die diätetische Überwachung und den gesamten Bereich der sonstigen Suchtvorbeugung und psycho-sozialen Betreuung angewiesen. Wird - bei Vorhandensein einer vom Kläger nicht allein zu bewältigenden Dauergefährdung - mit all diesen Maßnahmen einer gesundheitlichen und sozialen Dekompensation ständig entgegengewirkt und wäre eine solche Dekompensation eine - u.U. fatale - behinderungsbedingte Verschlechterung seines Status quo, ist die dem Kläger gewährte Hilfe bei der Bewältigung dieser Dauergefährdung als Milderung seiner Behinderungsfolgen Eingliederungshilfe. Hierfür spricht auch der in § 14 Abs. 1 SGB XII vorgesehene Vorrang präventiver oder rehabilitativer Leistungen (vgl. in diesem Zusammenhang Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Loseblatt, § 53 Rn. 27).
Erhielt der Kläger im streitigen Zeitraum Eingliederungshilfe, so war die ihm konkret gewährte Eingliederungshilfeform die Sicherung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft i.S.v. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX); aus dem Regelbeispielskatalog des § 55 Abs. 2 SGB IX sind dabei die Nrn. 6 und 7 (Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten bzw. zur Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben) einschlägig.
2. Keineswegs hat der Kläger im streitigen Zeitraum etwa anstelle der Eingliederungshilfe der Leistungen nach §§ 67 ff. SGB XII oder einer bloßen Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35 SGB XII bedurft bzw. Hilfen in einer solchen Art erhalten.
a. Eine Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 ff. SGB XII (für die nach § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 AV-SGB XII NRW ebenso der beigeladene LVR zuständig wäre) kommt schon deshalb nicht Betracht, weil den Leistungen nach §§ 67 ff. SGB XII nach § 67 Satz 2 SGB XII Leistungen nach anderen Vorschriften des SGB XII oder des SGB VIII vorgehen, soweit der Bedarf durch diese anderen Leistungen gedeckt wird. Damit scheidet diese Hilfeart gegenüber der Eingliederungshilfe (im Übrigen auch gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt, welche der beigeladene LVR und der Kläger als die erbrachte Hilfeform ansehen) schon wegen ihrer Subsidiarität aus (vgl. W.Schellhorn, a.a.O., § 67 Rn. 24).
b. Auch die vom Kläger und dem beigeladenen LVR als Anspruchsnorm für die dem dem Kläger erbrachte Hilfe angesehene Vorschrift des § 35 SGB XII ist keine Anspruchsgrundlage, bei der die dem Kläger gewährten Hilfen zu verorten wären (wäre sie dies, wäre allerdings die Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe nach §§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII für diese Hilfen zuständig). Denn § 35 SGB XII regelt lediglich als ein Sonderfall der Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII die (bloße) Hilfe zum Lebensunterhalt, sofern sie in einer Einrichtung zu leisten ist. Dass der Kläger im Rahmen seines Lebens im Hause O auch Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, bedarf keiner weiteren Darlegung; diese Hilfe ist dementsprechend auch nach § 35 SGB XII bemessen. Allerdings erschöpfen sich die ihm gewährten Hilfen keineswegs in der bloßen Hilfe zum Lebensunterhalt und haben darin auch nicht ihren Schwerpunkt. Der Kläger und der beigeladene LVR übersehen insoweit, dass § 35 SGB XII von vornherein keine eigenständige Hilfeart regelt, sondern nur den Leistungsumfang von Leistungen nach dem Dritten Kapitel, wenn die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Einrichtung erbracht wird. Dementsprechend enthält § 35 SGB XII auch nähere Regelungen zur Bestimmung des Lebensunterhalts, wenn in Einrichtungen Eingliederungshilfe erbracht wird (Bieritz-Harder, in: LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2008, § 53 Rn. 42). Der Kläger benötigt aber nicht lediglich "allgemeine" Sozialhilfe i.S. einer Hilfe zum Lebensunterhalt vor Erreichen des 65. Lebensjahres; vielmehr sind die von ihm benötigten und ihm gewährten Hilfen in ihrem Schwerpunkt gerade Hilfen in besonderer (in seinem Fall dauerhafter) Lebenslage, nämlich Hilfen nach dem Sechsten Kapitel; nur in deren Rahmen fällt auch die unerlässliche Hilfe zum Lebensunterhalt (hier nach § 35 SGB XII in einer Einrichtung) an; diese fällt nach § 97 Abs. 4 SGB XII wegen stationärer Leistungserbringung in den Zuständigkeit des beigeladenen LVR, der die den Kern der Hilfen bildenden Leistungen nach §§ 53 ff. SGB XII zu erbringen hat.
3. Leistungen für den Kläger nach dem SGB XII steht auch nicht etwa von vornherein (zumindest umfangseinschränkend) entgegen, dass der Kläger (der im streitigen Zeitraum noch keine 65 Jahre alt war und deshalb nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II die lebensaltersbezogene Leistungsvoraussetzung nach dem SGB II erfüllte) dem Leistungssystem des SGB II unterfallen wäre und deshalb nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - jedenfalls (mit gewissen Einschränkungen) für den Lebensunterhalt - keine Leistungen nach dem SGB XII hätte erhalten können. Dies ist, nachdem dies zwischen den Beteiligten zeitweise streitig war und auch im angefochtenen Gerichtsbescheid mit dem Verweis der Beklagten auf künftig von ihr durchführbare Ermittlungen angeklungen ist, mittlerweile nicht mehr streitig. Die Ermittlungen des Senats haben denn auch gezeigt, dass der Kläger während des gesamten streitigen Zeitraumes nicht i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB II erwerbsfähig war. Vielmehr haben sowohl der vom Senat eingeholte Befundbericht des Hausarztes J vom 17.06.2007 als auch das Ergebnis der Beweisaufnahme im Ortstermin des Senats vom 18.10.2007 deutlich gemacht, dass der Kläger erkrankungs- bzw. behinderungsbedingt dauerhaft außerstande war, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Umfang von mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Zwar war (und ist) er in der Werkstatt des Hauses O tätig. Der im Ortstermin vom 18.10.2007 anwesende Geschäftsführer des Trägervereins des Hauses O hat dort jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass die Produktivität der dortigen Werkstätten (ohne dass es sich bei ihnen um Werkstätten für behinderte Menschen handele) so gering sei, dass sie am freien Arbeitsmarkt nicht wettbewerbsfähig betrieben werden könnten; es gehe dort nicht um die Erzielung von Erwerbseinkommen, sondern um die Tagesstrukturierung. Dem entsprechend hat der Werkstattleiter H bei seiner Vernehmung bekundet, in den Werkstätten würden einfache Tätigkeiten verrichtet, zu denen man die Bewohner anleiten könne, und der Kläger übe eine sehr einfache Tätigkeit aus. Mit Sicherheit hätte er am normalen Arbeitsmarkt nicht tätig werden können. Diese Angaben stimmen überein mit denjenigen des zwischenzeitlich verstorbenen Hausarztes J im Befundbericht vom 17.06.2007, der Kläger sei in keiner Weise in der Lage, ein Leben ohne Betreuung wie im Hause O zu führen, und sein derzeit relativ stabiler Zustand könne nur aufrecht erhalten werden, wenn er von den Anforderungen des Lebens im Alltag abgeschirmt werde. Dies ist mit einer Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vereinbar; dementsprechend führt der Hausarzt ausdrücklich aus, auf dem freien und gewinnbringenden Arbeitsmarkt sei der Kläger während der gesamten Behandlungsdauer (23.12.1991 bis 02.05.2007) nicht arbeitsfähig gewesen.
4. Die Höhe des Wertes der dem Kläger erbrachten Leistungen (7.763,47 EUR) ergibt sich aus einer vom Haus O unter dem 16.02.2006 gefertigten Aufstellung (Blatt 75 der Gerichtsakte). Sie entspricht den mit dem LWL vereinbarten Tarifen. Der Senat sieht insoweit keinen Anlass, diesen - zwischen den Beteiligten nicht in Streit gestellten - Betrag in Zweifel zu ziehen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Der Senat hatte keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, sondern nach Durchführung umfangreicher tatsächlicher Ermittlungen allein auf der gewonnenen Tatsachengrundlage die richtige Hilfeart festzustellen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über Kosten der Unterbringung des Klägers im Haus O, Reken, für die Zeit vom 01.07. bis 30.11.2005 (7.763,43 EUR). Der am 00.00.1941 geborene Kläger war in dieser Zeit 63 bzw. 64 Jahre alt.
Der Kläger, der zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Essen hatte, lebt seit dem 12.01.1982 ununterbrochen im Haus O in Reken, in dem der Verein für katholische Arbeiterkolonien in Westfalen Wohnheime, Betriebsstätten und ein Altenheim unterhält; das Haus ist eine vollstationäre Einrichtung der Wohnungslosen- und Gefährdetenhilfe. Im Anschluss an seine Ehescheidung 1976 und aufgrund diverser persönlicher Probleme geriet sein Leben nach Angaben des Klägers aus den Fugen, und er begann zu trinken. Seit Vollendung des 65. Lebensjahres bezieht er eine Altersrente von gut 600,00 EUR; weitere Einkünfte oder Vermögen hat er nicht.
Nachdem zunächst der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) nach § 72 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und ab 01.08.1992 der (vom Senat zu 2. beigeladene) Kreis Borken mit Schreiben vom 26.08.1993 bis zur Klärung der Kostenträgerschaft nach § 97 BSHG vorläufig ab dem 01.08.1992 Hilfe gewährt hatten, übernahm die beklagte Stadt Essen nach einer Kostengarantie vom 06.05.1994 seit dem 01.04.1994 die Kosten für die Unterbringung im Haus O im Rahmen der Sozialhilfe.
Mit einem Sozialbericht vom 02.08.2004 teilte das Haus O der Beklagten mit, der Kläger bewohne seit 2002 ein Einzelzimmer in der Wohngruppe "U" (seit März 2005 wohnt der Kläger ausweislich der Angaben des Zeugen W im Ortstermin des Senats vom 18.10.2007 allerdings nicht mehr in dieser Wohneinheit, sondern in einem Einzelzimmer der Einrichtung). Er sei in die tagesstrukturierende Maßnahme der dortigen Montagewerkstatt eingebunden. Wegen seiner Behinderung – Grad der Behinderung (GdB) von 70 – beschäftige er sich maximal vier Stunden täglich; in den letzten zwei Jahren sei seine Anwesenheit wegen häufiger Krankheit seltener geworden. Er leide an Nervenschäden beider Arme, Meniskusschäden beider Kniegelenke, den Folgen einer Steißbeinoperation, Diabetes sowie Alkoholismus und befinde sich in ständiger Behandlung bei seinem Hausarzt, beim Orthopäden und beim Neurologen. Seine sozialen Beziehungen seien erheblich eingeschränkt; verwandschaftliche Kontakte bestünden sporadisch zu einer Nichte und zu seiner Schwester. Ansonsten beschränkten sich seine Bekanntschaften auf Mitbewohner der Einrichtung. Der Kläger sei seit über 20 Jahren auf stationäre Hilfe angewiesen. Wegen der Alkoholerkrankung hätten die bisherigen Hilfen nicht zur Wiedereingliederung in selbständiges Wohnen und Arbeiten geführt. Der Kläger müsse sich in regelmäßigen Abständen einer stationären Alkoholentgiftung unterziehen. Anfang 2002 habe er erstmals zur Kontaktaufnahme mit der Suchtberatung motiviert werden können. Eine daraufhin eingeleitete Langzeittherapie in der Therapieklinik G habe der Kläger vorzeitig abgebrochen. Parallel dazu habe er in die Wohngruppe "U" gewechselt und nehme seither an der hausinternen, fachlich begleiteten Selbsthilfegruppe teil. Nach einer erneuten Entgiftung und darauf folgenden Kontakten mit der Suchtberatung habe eine erneute Langzeittherapie in G stattgefunden. Seit 2003 sei der Kläger nunmehr "trocken". Versuche während der therapeutischen Behandlung, alte verwandtschaftliche Kontakte (Sohn) wieder zu beleben, seien gescheitert. Auch im lebenspraktischen Bereich hätten aufgrund der körperlichen Einschränkungen, mangelnder Motivation und des hohen Alters bisher nur geringe Fortschritte erzielt werden können. Zur Begründung der Notwendigkeit weiterer Betreuung in einer stationären Einrichtung führt der Sozialbericht abschließend aus, nach 30 Jahren als "nasser" Alkoholiker sei es dem Kläger gelungen, ein Leben ohne Alkohol zu führen. Gleichwohl sei er weiterhin auf engmaschige Betreuung angewiesen. Im Rahmen der Bezugsbetreuung erhalte er regelmäßig Einzelgespräche und nehme an der hausinternen, sozialpädagogisch begleiteten Selbsthilfegruppe teil. Er benötige weiterhin insbesondere Grundversorgung, Rundumbetreuung, hauswirtschaftliche Hilfe und gesundheitliche Begleitung. Im lebenspraktischen Bereich lägen durch langjährige Unselbständigkeit und gesundheitliche Einschränkungen erhebliche Defizite vor. Der Kläger könne sich nicht selbst versorgen und sei auf hauswirtschaftliche Hilfen angewiesen. Er benötige Unterstützung durch den Pflegedienst und Begleitung zur ärztlichen Versorgung. Um Rückfälle zu vermeiden, sei er auf das Wohnen im "trockenen" Wohnbereich des Hauses O sowie auf unterstützende Begleitung durch Fachpersonal angewiesen.
Eine Anfrage des Hauses O vom 19.11.2004, ob im Rahmen der Änderung des Sozialhileferechts ab dem 01.01.2005 für den Kläger die Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erfolge, beantwortete die Beklagte durch Rücksendung der Urschrift mit dem handschriftlichen Vermerk "Ja".
Einen vom Kläger vorsorglich am 16.11.2004 gestellten Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) lehnte der Kreis Borken mit Bescheid vom 30.12.2004 ab, weil der Kläger i.S.v. § 7 SGB II voraussichtlich länger als sechs Monate in einer Einrichtung untergebracht sei.
Mit Bescheid vom 08.06.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, bisher habe das Sozialamt seine ungedeckten Heimkosten übernommen. Dabei sei davon ausgegangen worden, dass eine Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 72 BSHG bzw. ab dem 01.01.2005 nach § 67 SGB XII gewährt werde und dass dem Kläger die Unterbringung im Wohnheim als Einrichtung i.S.d. BSHG/SGB XII diene. In diesem Fall bestehe die Zuständigkeit des Sozialamtes, in dessen Bereich der Hilfebedürftige vor Heimaufnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe (§ 97 Abs. 2 BSHG/§ 98 Abs. 2 SGB XII). Für stationäre Maßnahmen (Hilfe in Einrichtungen) gem. §§ 67 bis 69 SGB XII sei nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 der Ausführungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Sozialgesetzbuch (AV-SGB XII NRW) der überörtliche Sozialhilfeträger zuständig. Die ursprünglich von ihr – der Beklagten – vertretene Auffassung, der Kläger sei in einer Einrichtung untergebracht, sei offensichtlich falsch, weil der überörtliche Sozialhilfeträger nicht für die Kosten aufkomme; schon die mangelnde sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers für die Übernahme der Heimkosten sei ein Indiz dafür, dass das Wohnheim im Haus O dem Kläger nicht als Einrichtung diene. Da der Kläger voll erwerbsgemindert sei, sei nach § 98 Abs. 1 SGB XII das Sozialamt für ihn örtlich zuständig, in dessen Bereich er sich aufhalte; mit diesem möge er sich in Verbindung setzen. Um einen nahtlosen Übergang zu gewährleisten, übernehme sie - die Beklagte - die ungedeckten Kosten noch bis zum 30.06.2005.
Der Kläger legte Widerspruch ein. Er verwies auf die bisherige Kostenträgerschaft der Beklagten; er, der selbst mittellos sei, erhalte im Hause O i.S.v. § 35 SGB XII notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen. Bei ihm sei nicht damit zu rechnen, dass er seine finanzielle Mittellosigkeit sowie seine gesundheitlichen Einschränkungen in absehbarer Zeit überwinden werde. Vielmehr werde er bis auf Weiteres in der Einrichtung O verbleiben; denn zu einer selbständigen Lebensführung sei er insbesondere aufgrund seiner Probleme im gesundheitlichen und psycho-sozialen Bereich nicht mehr in der Lage. Das Ziel bleibe, durch den strukturierenden Rahmen der Einrichtung eine Verschlimmerung der persönlichen Lebensverhältnisse zu verhüten.
Mit Schreiben vom 17.10.2005 teilte der beigeladene Kreis Borken der Beklagten mit, der Kläger habe dort keinen Antrag auf Sozialhilfegewährung gestellt. Er verwies auf ein weiteres, adressatenloses Schreiben des Kreises vom 17.10.2005 zur Problematik der Zuständigkeit und der damit verbundenen Kostenübernahme für im Haus O untergebrachte Personen. Das Haus sei eine Einrichtung i.S.v. § 7 Abs. 4 SGB II, so dass ein Leistungsanspruch nach dem SGB II ausscheide und Hilfen nach dem SGB XII zu erbringen seien. Nach § 98 Abs. 2 SGB XII sei für die Hilfen an Personen in Einrichtungen der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei Aufnahme in die Einrichtung oder in den zwei Monaten zuvor gehabt hätten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die ursprünglich von ihr vertretene Auffassung, der Kläger sei in einer Einrichtung untergebracht, sei offensichtlich nicht korrekt, weil der für Hilfe in Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 AV SGB XII NRW zuständige überörtliche Sozialhilfeträger die Kosten tatsächlich nicht trage. Wenn der Kreis Borken mit Bescheid vom 30.12.2004 wegen längerfristiger Unterbringung in einer Einrichtung einen Anspruch nach dem SGB II ablehne, so stehe dem entgegen, dass sich der Kläger nicht in einer Einrichtung befinde; er habe deshalb dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, was einen Anspruch nach dem SGB XII ausschließe.
Hiergegen hat der Kläger am 09.12.2005 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 03.01.2006 an das örtlich zuständige Sozialgericht Münster verwiesen.
Der Kläger hat vorgetragen, das Haus O sei nicht nur eine Einrichtung i.S.v. §§ 98, 13 SGB XII, in der er wohne und beköstigt werde. Er sei darüber hinaus auch auf ein Leben in dieser Einrichtung angewiesen, weil er zu einer selbständigen Lebensführung insbesondere im gesundheitlichen und psycho-sozialen Bereich nicht mehr in der Lage sei. Ziel seiner Betreuung im Haus O sei die Verhütung von Verschlimmerungen der persönlichen Lebensverhältnisse durch den dortigen, strukturierenden Rahmen. Die Beklagte sei nach § 98 Abs. 2 SGB XII örtlich zuständiger Leistungsträger, der zunächst auch jahrelang Leistungen erbracht habe. Aus welchem Grund die Beklagte seit dem 01.07.2005 keine Leistungen mehr erbringe, sei nicht nachvollziehbar. Sie gehe offenbar irrig davon aus, dass es bei ihm um eine Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten i.S.v. § 72 BSHG/§§ 67 – 69 SGB XII gehe. Hierfür gebe es jedoch keinen Anlass, zumal die Beklagte seit Mai 1994 durchgehend bis zum 30.06.2005 Hilfe nach § 11 BSHG/§ 35 SGB XII erbracht habe, ohne dass sich der Hilfebedarf geändert hätte. Eine sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers bei Hilfen nach § 35 SGB XII sehe die AV-SGB XII NRW jedoch nicht vor, so dass es bei der Zuständigkeit der Beklagten nach § 98 Abs. 2 SGB XII bleibe. Beim Haus O handele es sich im Übrigen durchaus um eine Einrichtung im sozialhilferechtlichen Sinne; ihre Hauptaufgabe liege in der Resozialisierung von Personen, insbesondere solcher mit Suchtmittelerkrankungen, die sich zumeist an ein nichttypisches Leben, zum Teil auf der Straße, anschließe. In dem schützenden Rahmen der Einrichtung würden Abstand zum Suchtmittel und die inneren Voraussetzungen für neue Lebensinhalte und neue Lebensplanungen erarbeitet. Diese Bemühungen sollten im Sinne einer oft langwierigen Therapie auf ein selbständiges und eigenverantwortliches Leben außerhalb der Einrichtung vorbereiten. Der Trägerverein des Hauses habe im Übrigen seit dem Jahre 2002 mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe als überörtlichem Träger und dem Kreis Borken als örtlichem Träger eine Vereinbarung nach § 93 BSHG geschlossen, mit der sich der Verein verpflichte, u.a. im Haus O vollstationäre Leistungen zu erbringen.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 08.06.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ab dem 01.07.2005 bis zum 30.11.2005 die ungedeckten Kosten des Heimaufenthaltes des Klägers im Hause "O" in Reken zu übernehmen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihren Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Der Kläger möge sich zwar in einer Einrichtung aufhalten; diese diene ihm selbst jedoch nicht als Einrichtung. Er habe dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) begründet, weshalb sie - die Beklagte - nicht mehr örtlich für ihn zuständig sei. Folgte man der Auffassung des Hauses O, der Kläger könne wegen seiner Alkoholkrankheit nicht selbständig wohnen und leben, unterfiele er dem Personenkreis des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und damit nach § 2 Abs. 1a AV-SGB XII NRW der sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers. Bis 1992 habe der Kläger vom Landschaftverband Westfalen-Lippe auch eben diese Leistungen erhalten. Nach § 97 Abs. 4 SGB XII sei der zuständige überörtliche Träger für die stationären Leistungen auch für die Leistungen nach anderen Kapiteln des SGB XII (§ 35 SGB XII - notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen) zuständig; eine isolierte Zuständigkeit des örtlichen Trägers für die Leistungen nach § 35 SGB XII gebe es nicht; § 35 SGB XII regele lediglich den Leistungsumfang, nicht aber die Zuständigkeit. Dass das Haus O vom Kläger überhaupt als Einrichtung in Anspruch genommen werde, werde weiterhin bestritten; hiergegen spreche schon sein Wechsel im Jahre 2002 in die "Wohngruppe" U. Aus dem Umstand, dass die Beklagte in der Vergangenheit fälschlicherweise Leistungen erbracht habe, könne eine fortdauernde Verpflichtung nicht hergeleitet werden.
Der Kläger hat hierauf u.a. erwidert, er habe im Jahre 1992 nicht um Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (heute §§ 53 ff. SGB XII), sondern um solche nach § 11 BSHG (heute § 35 SGB XII) ersucht. Aus welchen Gründen die Beklagte ihn nunmehr als Behinderten einstufe, sei nicht ersichtlich; entsprechende Feststellungen habe sie nicht getroffen.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.06.2006 hat das Sozialgericht Münster die Beklagte antragsgemäß unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, die Kosten der Unterbringung des Klägers im Haus O, Reken, in der Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.11.2005 in einer Gesamthöhe von 7.763,43 EUR zu übernehmen. Das Gericht könne "nach Anhörung/Einverständnis der Beteiligten" gem. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Beklagte habe "als vormaliger BSHG-Träger" keine Möglichkeit gesehen, den Kläger angemessen in ihrem Bereich unterzubringen; dementsprechend sei dieser seit 1992 mit Einverständnis und im Wesentlichen auf Kosten der Beklagten im Haus O in Reken untergebracht. Die schwerstwiegenden gesundheitlichen Probleme lägen in seinem Alkoholabusus der Vergangenheit und der ständig drohenden Rückfälligkeit; dem seien Beklagte und Landschaftsverband durch Unterbringung im Haus O begegnet. Bei dem Haus handele es sich um eine Einrichtung i.S.v. § 13 Abs. 1 SGB XII, da der Kläger dort seit langer Zeit lebe, der Einrichtungsträger von der Aufnahme bis zur Entlassung des Hilfebedürftigen im Rahmen eines Therapiekonzeptes die Gesamtverantwortung für dessen tägliche Lebensführung übernehme und Gemeinschaftseinrichtungen vorhanden seien. Der überörtliche Sozialhilfeträger sei derzeit sachlich nicht zuständig, da die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 2 AV-SGB XII NRW nicht mehr vorlägen; der Kläger könne "derzeit nicht mehr als suchtkrank bezeichnet werden". Die Beklagte sei nach § 98 Abs. 2 SGB XII zuständig, da der Kläger vor Aufnahme ins Haus O auf ihrem Gebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Die Beklagte könne den Kläger allerdings sachverständig untersuchen lassen, ob und ggf. wann er "in den begünstigten Personenkreis des SGB II überführt werden" könne. Insoweit komme es nach § 7 Abs. 4 SGB II auf die Zukunftsperspektive an; mit dem Wohnen des Klägers in einer Einrichtung seit wesentlich länger als sechs Monaten sei nicht von vornherein gesagt, dass weitere sechs Monate Einrichtungsaufenthalt folgten.
Gegen den am 11.07.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 19.07.2006 Berufung eingelegt. Zwar möge das Haus O eine Einrichtung i.S.d. Sozialrechts sein, in der Suchtkranke mit dem Ziel eines eigenverantwortlichen Lebens außerhalb der Einrichtung rehabilitiert würden. Dieses Leistungsangebot sei jedoch nicht die für den Kläger erforderliche Hilfe, da er - was zwischen den Beteiligten unstreitig sei - nicht (mehr) suchtkrank sei. Er komme lediglich und wohl dauerhaft mit einer eigenständigen Lebensführung nicht zurecht und bedürfe deshalb dauerhafter Betreuung und Versorgung. Wenn das Haus O ihm über sein eigentliches Rehabilitationsprogramm hinaus diese Betreuung biete, sei es in Bezug auf ihn nicht mehr als Einrichtung i.S.v. § 98 Abs. 2 SGB XII zu werten. Denn es sei nach seiner Konzeption keine Pflegeeinrichtung für die Betreuung von Menschen, die wie der Kläger zu einer selbständigen Lebensführung dauerhaft nicht mehr in der Lage seien. Im Übrigen sei, wenn die dauerhafte pflegerische Versorgung die Hilfe in einer Einrichtung erfordere oder wenn die Eingliederung einer Person mit sonstigen sozialen Defiziten in einer Einrichtung im Vordergrund stehe, nach § 2 Abs. 1 Nr. 1a oder Nr. 5 AV SGB XII NRW immer der überörtliche Sozialhilfeträger sachlich zuständig. Bei der 16. Kammer des Sozialgerichts Münster seien im Übrigen drei weitere Rechtsstreite mit gleichgelagertem Sachverhalt anhängig, bei denen mit Blick auf das vorliegende Verfahren das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden sei.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 23.06.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, den beigeladenen Landschaftsverband Rheinland gemäß § 75 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz zu verurteilen, die Kosten für die Unterbringung des Klägers im Hause O, Reken, für den Zeitraum 01.07. bis 30.11.2005 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu tragen.
Er sieht die Rechtsgrundlage in den ihm erbrachten Hilfen in § 35 SGB XII. Zur Sicherung seines notwendigen Lebensunterhalts sei es ausreichend, aber auch erforderlich, die im Rahmen der früheren Hilfe nach § 72 BSHG erreichte Beheimatung beizubehalten und das Abgleiten in frühere Verhaltensmuster zu verhindern. Eine solche Zielsetzung sehe auch § 3 Abs. 4 der (zu den Gerichtsakten gereichten) Vereinbarung des Trägervereins des Hauses O mit dem LWL und dem Kreis Borken vom 31.05.2002 vor (in deren § 3 sind "Art und Ziel der Leistungen" geregelt. § 3 Abs. 4 lautet: "Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen erhalten, orientiert sich die Hilfe in ihren Zielsetzungen an den Leistungstypen 29 bis 31 des Landesrahmenvertrages - stationärer Bereich - NRW. Zielsetzung der Hilfe ist hierbei [Spiegelstrich 1] die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts zur Führung eines Lebens, das der Würde des Menschen entspricht, [Spiegelstrich 2] unter Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts die Beheimatung beizubehalten und eine Verschlimmerung der Situation bzw. ein Abgleiten in frühere Verhaltensmuster zu verhindern." Auf die Vereinbarung wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen). Für diese Leistung sei die Beklagte nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sachlich zuständig.
Auf Anfrage des Senats hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, ihre Ansicht, der Kläger sei nicht mehr suchtkrank, gehe auf den angefochtenen Gerichtsbescheid zurück. Jedenfalls sei der Kläger derzeit "trocken", was als Heilerfolg der Therapie im Haus O zu werten sei. Möglicherweise lasse sich wegen einer Rückfallgefahr nach wie vor eine Suchtkrankheit bejahen. Dies könne aber nicht bedeuten, dass der Kläger zeitlebens auf Kosten des Sozialhilfeträgers in der mit therapeutischen Mitteln der Rückfallprophylaxe ausgestatteten Einrichtung O äußerst kostspielig untergebracht und behandelt werden müsse. Der Kläger sei zu einer eigenständigen anderweitigen Lebensführung offenbar auf Dauer nicht mehr in der Lage; das eigentliche Therapieziel der Einrichtung O, die Entlassung in ein selbständiges und eigenverantwortliches Leben außerhalb der Einrichtung, könne daher ohnehin nicht mehr erreicht werden. Habe der Kläger daher das eigentliche Rehabilitationsziel (Alkoholabstinenz) erreicht, könne er aber wegen anderer, offenbar der Rehabilitation nicht zugänglicher gesundheitlicher Probleme das Haus O nicht verlassen, handele es sich bei seinem dortigen Verbleib lediglich um eine Art betreutes Wohnen, für das der Einrichtungsschutz des § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII nicht gelten könne, da der Kläger auf die dortigen Rehabilitationsangebote nicht mehr angewiesen sei. Das Haus O habe ein klares therapeutisches Rehabilitationsziel und sei kein Pflegeheim für trockene Alkoholiker. Soweit die Dauerversorgung des Klägers im Vordergrund stehe, sei das Haus O für ihn die falsche Einrichtung, weil es erforderliche Hilfen nur für einen vorübergehenden Zeitraum (bis zur Wiedereingliederung) gewähre. Selbst wenn sich die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Beklagten ergeben sollte, müsste eine Übernahme der ungedeckten Heimkosten abgelehnt werden, weil sich der Kläger in einer ungeeigneten Einrichtung befinde. Wenn dem Gericht nur Verwaltungsvorgänge des Beklagten ab Dezember 2004 überreicht worden seien, so seien die Leistungsakten betreffend den Kläger aus der Zeit vor Dezember 2004 im Zuge einer amtsinternen Neuorganisation abhanden gekommen; ihr Verbleib sei gegenwärtig nicht aufklärbar.
Der Senat hat mit Beschluss vom 02.02.2007 den Landschaftsverband Rheinland (LVR) sowie den Landkreis Borken nach § 75 Abs. 2 SGG beigeladen.
Der beigeladene LVR beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, die Beklagte verkenne, dass das Haus O gerade auch ein Leistungsangebot für Personen bereithalte, die nach § 35 SGB XII Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen beanspruchen könnten. Warum der Kläger nicht zu diesem Personenkreis gehören solle, habe sie nicht dargetan. Auch die ursprüngliche Argumentation der Beklagten, das Haus O sei keine "Einrichtung", sei nicht nachvollziehbar; die Beklagte scheine hieran auch nicht mehr festhalten zu wollen. Eine eigene Zuständigkeit des LVR aus § 2 Abs. 1 (Nr. 1) AV-SGB XII sei nicht erkennbar: Zweifelhaft sei bereits, ob der Kläger zum Personenkreis der "wesentlich Behinderten" i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehöre. Zwar verliere man den Status eines an Alkoholismus Erkrankten nicht durch eine mehrjährige Abstinenz. Andererseits sei nicht jede Alkoholkrankheit eine wesentliche Behinderung; maßgeblich seien die Umstände des Einzelfalles. Der GdB von 70 des Klägers beruhe jedenfalls auf dessen polimorbidem Gesamtbild, dessen Schwerpunkt orthopädische Beeinträchtigungen und ein Diabetes bildeten. Eine medizinische Bewertung mit Blick auf die Alkoholerkrankung habe auch bisher nicht stattgefunden. Eine bessere Integration des Klägers sei ausweislich des Sozialberichtes vom 02.08.2004 nicht mehr zu erreichen. Damit sei die Aufgabe der Eingliederungshilfe nicht mehr zu erfüllen. § 2 Abs. 1 Nr. 1a AV-SGB XII NRW bestimme jedoch, dass der überörtliche Sozialhilfeträger nicht zuständig sei, wenn die Hilfegewährung in der Einrichtung "aus anderen Gründen" erforderlich sei. Diese Voraussetzungen lägen bei dem Kläger vor. Ihm sei es ausweislich des Sozialberichtes nach 30 Jahren als "nasser" Alkoholiker gelungen, ein Leben ohne Alkohol zu führen, er sei aber weiter auf engmaschige Kontrolle angewiesen und benötige insbesondere Grundversorgung, Rundumbetreuung, hauswirtschaftliche Hilfe und gesundheitliche Begleitung. Die Hilfe in einer stationären Einrichtung müsse somit erfolgen, weil der Kläger nach 25 Jahren Dauerunterbringung in einem konsequent behüteten Rahmen aufgrund seines Alters und fehlender Übung zu selbständigem Wohnen unfähig geworden sei. Die weitere Betreuung seiner Alkoholproblematik durch Einzelgespräche oder im Rahmen der Selbsthilfegruppe würde hingegen keinen stationären Rahmen erfordern. Auch nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 AV-SGB XII NRW sei der LVR nicht leistungszuständig: Soziale Schwierigkeiten i.S.v. § 67 SGB XII würden inhaltlich als soziale Ausgrenzungssymptomatik definiert, die sich in der Lebenssituation konkret bemerkbar machten. Derartiges sei beim Kläger nicht erkennbar. Zwar habe er vor 1992 einmal Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhalten, was im Hinblick auf seine Suchtproblematik und seine soziale Isolation bei weitgehend gestörten familiären Kontakten geschehen sein dürfte. Diese Ausgrenzung sei jedoch, soweit bei seinem Alter und seinem Gesundheitszustand möglich, überwunden. Der Sozialbericht schildere sporadische Kontakte zu seiner Schwester und zu einer Nichte; eine Kontaktaufnahme zum Sohn sei endgültig gescheitert, und der Kläger habe Bekanntschaften unter Mitbewohnern. Daher seien keine Gründe erkennbar, ihn derzeit noch stationär zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten unterzubringen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 Abs. 1 Satz 2 SGB XII grundsätzlich nachrangig sei, und zwar auch gegenüber anderen Leistungsarten des SGB XII. Da der Kläger primär altersbedingt und im Hinblick auf seine 25-jährige Vollversorgung in einer Einrichtung einer weiteren Betreuung im gewohnten Rahmen bedürfe, erscheine eine Hilfegewährung nach § 35 SGB XII ausreichend und damit vorrangig.
Der beigeladene Landkreis Borken, der keinen Antrag stellt, pflichtet den Ausführungen des beigeladenen LVR bei. Die Beklagte gehe offenbar davon aus, außerhalb der §§ 67 – 69 SGB XII könnten keine stationären Hilfen gewährt werden. Dies sei aber dann nicht zutreffend, wenn keine zielgerichteten Hilfen (z.B. zur Stabilisierung der sozialen Verhältnisse oder zur Sesshaftmachung) mehr benötigt würden, der Hilfeempfänger jedoch zur Aufrechterhaltung des erreichten Zustandes gleichwohl dauerhaft stationäre Leistungen benötige.
Der Senat hat von behandelnden Ärzten des Klägers Befundberichte eingeholt (Orthopäde Dr. T vom 18.05.2007, praktischer Arzt J vom 17.06.2007). Der praktische Arzt J (Hausarzt des Klägers) berichtete u.a., während des gesamten Behandlungszeitraums (12.12.1991 bis 02.05.2007) sei der Kläger auf dem freien und gewinnbringenden Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig gewesen; selbst für die Hilfsarbeiten im Rahmen der Tagesstrukturierung im Hause O habe öfter Arbeitsunfähigkeit bestanden. Betreffend seiner Alkoholsucht sei eine Besserung eingetreten; in den letzten Jahren sei es nach einer Langzeitbehandlung nicht mehr zu Exazerbationen mit stationären Klinikaufenthalten gekommen. Der Diabetes mellitus sei unter Mitbehandlung durch einen Diabetologen gut eingestellt, die orthopädischen Beschwerden bestünden fort und müssten zeitweise analgetisch behandelt werden, wobei seit einer Operation (Schulterimpingementsyndrom links, Operation im April 2006) auch hier Besserung bestehe. Der Kläger sei in keinster Weise in der Lage, ein Leben ohne Betreuung wie im Haus O zu führen. Sein inzwischen relativ stabiler Zustand könne nur aufrecht erhalten werden, wenn er von den Anforderungen, die das Leben schon im Alltag stelle, durch eine Einrichtung wie das Haus O abgeschirmt werde; bei kleinsten Überforderungen bestehe auch heute noch die Gefahr des Alkoholrückfalls. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingeholten Befundberichte nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat am 18.10.2007 einen Ortstermin im Haus O durchgeführt. Während des Termins erklärten die Beteiligten nach einer Anhörung des Klägers übereinstimmend, sie gingen davon aus, dass der Kläger auch heute noch als suchtkrank einzustufen und er vor Vollendung sein 65. Lebensjahres (00.00.2006) nicht in der Lage gewesen sei, mindestens drei Stunden täglich am allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten, so dass er für Leistungen nach dem SGB II nicht in Frage gekommen sei. Im Termin wurden Mitarbeiter des Hauses O (Sozialpädagoge C, Werkstattleiter H, Sozialpädagoge W, Krankenpfleger B) als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung des Klägers und der Zeugeneinvernahmen wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen.
Im Anschluss trägt der Kläger vor, die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass er im Haus O bedarfsgerechte, stationäre Leistungen erhalte, und dass eine geregelte Lebensführung außerhalb der Einrichtung für ihn ausgeschlossen sei. Diese Einschätzung finde sich auch in dem Befundbericht seines (zwischenzeitlich verstorbenen) Hausarztes J. Berücksichtige man, dass eine deutliche Verbesserung seines Zustandes nicht zu erwarten sei, könne die richtige Leistungsart nur der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35 SGB XII sein. Es verbleibe deshalb bei einer Zuständigkeit der Beklagten, die sich aus § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ergebe; eine Delegierung auf den überörtlichen Sozialhilfeträger sehe die AV-SGB XII NRW für Leistungen nach § 35 SGB XII nicht vor.
Die Beklagte trägt nunmehr vor, der Kläger erhalte in der Einrichtung O, in der er verbleiben sollte, die für ihn richtige Hilfeart, nämlich Eingliederungshilfe. Zuständiger Kostenträger sei der beigeladene LVR nach § 97 Abs. 4 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 AV-SGB XII NRW.
Der beigeladene Landkreis Borken trägt vor, es sei nicht mehr zweifelhaft, dass der Kläger im Haus O bedarfsgerechte stationäre Leistungen erhalte. Er benötige nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Angebot tagesstrukturierender Arbeit, die jederzeitige Verfügbarkeit eines professionellen Ansprechpartners, zumindest psychologische Unterstützung bei der Bewältigung des Haushaltes und zur Regelung finanzieller Angelegenheiten sowie Hilfe zur Sicherung der regelmäßigen Nahrungs- und Medikamentenaufnahme. Eine Verbesserung seines Zustandes sei nicht zu erwarten, so dass er voraussichtlich auf Lebenszeit stationärer Hilfe bedürfe. Da keine Entwicklungsperspektiven mehr bestünden, schieden Hilfen nach § 67 SGB XII aus. Richtige Leistungsart sei daher die Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen. Selbst wenn man eine Regelungslücke im Grenzbereich zwischen § 35 SGB XII und §§ 67 ff. SGB XII annehmen wollte, verdeutlichte der interne Nachrang nach § 67 Satz 2 SGB XII, dass diese Lücke durch extensive Auslegung des § 35 SGB XII zu schließen wäre. Die Notwendigkeit eines solchen Lückenschlusses folge schon aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG); es sei offensichtlich, dass der Kläger die derzeitigen Leistungen benötige, um ein menschenwürdiges Leben zu führen.
Der beigeladene LVR trägt vor, die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass seine Zuständigkeit nicht bestehe. Nach § 9 Abs. 1 SGB XII richteten sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach den Besonderheiten des Einzelfalles, wobei nach dem Bedarfsdeckungsprinzip der notwendige Bedarf, aber auch nur dieser Bedarf, gedeckt werden solle. Im Falle des Klägers seien die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen (§ 35 SGB XII), der Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. SGB XII) und der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII) voneinander abzugrenzen. Die Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen könne auch dann die richtige Hilfeart sein, wenn der Leistungsempfänger zum Kreis der potentiell nach §§ 53 ff. SGB XII Leistungsberechtigten gehöre. Anspruch auf Eingliederungshilfe bestehe, solange die Aussicht bestehe, dass die Aufgaben der Eingliederungshilfe erfüllt werden könnten. Eine potentielle Anspruchsberechtigung auf Eingliederungshilfe habe deshalb nicht automatisch den Vorrang dieser Hilfeart vor anderen Hilfearten zur Folge. Entscheidend bleibe vielmehr, ob unter Berücksichtigung der Zielrichtung der Sozialhilfe sowie des Individualisierungs- und des Bedarfsdeckungsprinzips eine qualifizierte Bedarfsdeckungssituation vorliege, die eine Hilfe erfordere, welche ihrer Art nach zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe gehöre. Danach könne im Einzelfall trotz Vorliegens einer Behinderung die Hilfe zum Lebensunterhalt die richtige Hilfeart sein, wenn nämlich im konkreten Fall die Existenzsicherung des Leistungsempfängers in einem bewahrenden und beschützenden Rahmen die Hilfe darstelle, die dem Ziel der Sozialhilfe, die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, am besten gerecht werde, und das weitere Ziel, den Hilfeempfänger soweit wie möglich zu befähigen, unabhängig von staatlicher Hilfe zu leben, ohnehin nicht mehr erreichbar sei. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn der Kern des Hilfebedarfs die Deckung des notwendigen Lebensunterhalts (wie Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Körperpflege) und die Strukturierung des Tagesablaufs darstelle. Letzteres habe die Beweisaufnahme für den Kläger ergeben. Er sei im streitigen Zeitraum ohne Zweifel heimbetreuungsbedürftig gewesen, käme in einer loseren Betreuungsform nicht zurecht. Der Schwerpunkt seiner Betreuung im Haus O liege im hauswirtschaftlichen Bereich. Insbesondere für seine Ernährung im Hinblick auf den Diabetes mellitus benötige er den bewahrenden dortigen Rahmen. Daneben sei wichtiger Grund für seine dortige Unterbringung der tagesstrukturierende Rahmen durch den Besuch der hauseigenen Werkstatt. Der Versuch seiner Eingliederung in den Rahmen der Wohneinheit "U" sei bereits gescheitert gewesen und habe abgebrochen werden müssen; der Versuch, durch den dortigen Aufenthalt zu einer weiteren Verselbständigung zu gelangen, habe den Kläger überfordert und sei von ihm als Quälerei empfunden worden, der er schon mit Gedanken an einen Rückfall entgegenzuwirken gesucht habe. Das Ziel einer weiteren Eingliederung im Hinblick auf die Suchtkrankheit des Klägers habe daher im Juli 2005 nicht mehr erreicht werden können. Daran habe sich bis heute nichts geändert; eine Teilnahme an den Sitzungen der Suchtgruppe habe der Kläger ebenfalls aufgegeben. Insgesamt bestätige die Beweisaufnahme deshalb, dass der Kläger keine Eingliederungshilfe erhalte und benötige, da ein zusätzliches Eingliederungsziel nicht erreicht werden könne. Die im streitigen Zeitraum und fortan erhaltene Hilfe sei vielmehr diejenige zum Lebensunterhalt in Einrichtungen. Sie sei die richtige Hilfeart, für die der beigeladene LVR nicht zuständig sei. Die Beweisaufnahme habe auch ergeben, dass für den Kläger nicht etwa Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII) in Betracht komme. Anhaltspunkte für eine soziale Ausgrenzungsproblematik hätten sich nicht ergeben. Im Rahmen seiner Möglichkeiten sei der Kläger vielmehr sozial integriert; er unterhalte nach eigenem Bekunden nicht nur regelmäßige Kontakte zu seiner Schwester und Bekannten im Haus O, sondern auch zu einigen Leuten außerhalb des Hauses, wie etwa zu einer Familie, der er früher einmal Hilfestellungen geleistet habe. Sein konkreter Bedarf für Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Einrichtung werde durch seine Betreuung im Haus O mit den flankierenden Hilfen der Einbettung in die dortige Tagesstruktur, der Beschäftigung in der Werkstatt und des Gesprächs- und Beratungsangebots gedeckt. Diese konkret gewährten Unterstützungsleistungen qualifizierten seine Hilfebedarf noch nicht zu einem Bedarf an Hilfe in anderen Lebenslagen, denn sie bildeten lediglich das Gerüst des beschützenden Rahmens, in dem der Kläger ohne Inanspruchnahme weiterreichender Hilfsangebote oder intensiver Betreuung lebe. Die Beklagte habe ihre Hilfeleistungen deshalb zu Unrecht eingestellt.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den dort anwesenden Arzt Dr. T vom medizinischen Dienst des beigeladenen LVR befragt; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist im Sinne einer Verurteilung des beigeladenen LVR nach § 75 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) begründet.
I.
Der Senat konnte in der Sache entscheiden, obwohl das sozialgerichtliche Verfahren an erheblichen Verfahrensmängeln litt.
1. Das Sozialgericht hat die Aufklärungspflicht des Vorsitzenden nach § 106 SGG in erheblicher Weise missachtet. Zur zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, welche Art der Sozialhilfe dem Kläger zu leisten ist, hat es keinerlei Ermittlungen angestellt, obwohl sich ihm die Notwendigkeit hierzu - schon angesichts des Sozialberichts des Hauses O vom 02.08.2004 - hätte aufdrängen müssen. Die genauen Lebensumstände und diesbezügliche etwaige Veränderungsressourcen des Klägers durften für die Entscheidung des Rechtsstreits im Hinblick auf die Notwendigkeit der Festlegung benötigter Hilfen und ihrer Zuordnung zu einer bestimmten Hilfeart nicht unaufgeklärt bleiben. Das Sozialgericht hat sich demgegenüber auf Ausführungen beschränkt, die den Eindruck einer gewollten Umgehung der Aufklärungspflicht nach § 106 SGG nahelegen. Wenn der angefochtene Gerichtsbescheid etwa einerseits die ständige Gefahr eines Alkoholrückfalls benennt, andererseits aber ausführt, der Kläger könne "derzeit nicht mehr als suchtkrank bezeichnet werden", so erscheint letzteres schon nach allgemeiner Lebenserfahrung fragwürdig; bei zu unterstellender ausreichender forensischer Erfahrung des Kammervorsitzenden ist eine solche (im Übrigen auf keinerlei Ermittlungsergebnisse gestützte) Entscheidungsbegründung schlichtweg nicht mehr nachvollziehbar.
2. Das Sozialgericht hätte zudem nicht durch Gerichtsbescheid des Kammervorsitzenden entscheiden dürfen. Eine solche Verfahrensweise ist nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG nur erlaubt, wenn die Sache u.a. keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers jedoch nicht vor. Bereits der Umfang der notwendigen Aufklärung führte zu besonderer tatsächlicher Schwierigkeit der Sache, die eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid verbot. Das Sozialgericht hat, wenn es gleichwohl durch Gerichtsbescheid entschieden hat, den Kläger entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) seinem gesetzlichen Richter entzogen: Die vom Gesetz bestimmte Mitwirkung ehrenamtlicher Richter ist ein tragender Grundsatz des sozialgerichtlichen Verfahrens; wird ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden und damit die Vorschrift über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SGG) missachtet, wird der grundrechtliche Anspruch des Klägers auf den gesetzlichen Richter verletzt (BSG, Urteil vom 16.03.2006 – B 4 RA 59/04 R = SozR 4-1500 § 105 Nr. 1). Sollte das Sozialgericht insoweit mit seinem Hinweis auf das "Einverständnis der Beteiligten" mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid zum Ausdruck bringen haben wollen, bei einem solchen Einverständnis sei ein entsprechender Verfahrensfehler ausgeschlossen, so trifft dies schon angesichts der verfassungsrechtlichen Verortung des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu. Dementsprechend ist etwa im Revisionsverfahren eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts als absoluter Revisionsgrund ausgestaltet (§ 202 SGG i.V.m. § 547 Nr. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).
3. Trotz dieser wesentlichen Mängel des sozialgerichtlichen Verfahrens kann der Senat jedoch in der Sache selbst entscheiden. Denn bei solchen Verfahrensmängeln besteht zwar nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG die Befugnis, nicht aber die zwingende Verpflichtung des Landessozialgerichts, die sozialgerichtliche Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen (BSG, Urteil vom 30.08.2001 - B 4 RA 87/00 R = BSGE 88, 274 - 288, für den Fall des verfahrensfehlerhaften Gerichtsbescheids). Der Senat hält eine Zurückverweisung im vorliegenden Fall angesichts der schon längeren Verfahrensdauer im Interesse der Beteiligten nicht für sachgerecht. Die 16. Kammer des Sozialgerichts Münster wird allerdings (wie der Senat mit Urteil vom 30.07.2007 - L 20 SO 15/06 schon früher ausgeführt hat) in vergleichbaren künftigen Fällen mit möglicher Zurückverweisung zu rechnen haben.
II.
Zwar hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.06.2005 in Gestalt des Widerspuchsbescheides vom 08.11.2005 im Ergebnis zu Recht die weitere Erbringung von Leistungen an den Kläger durch sie abgelehnt, so dass der Hauptantrag des Klägers, die Berufung zurückzuweisen, sowie seine gegen die Beklagte geführte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unbegründet sind.
Das Begehren des Klägers hat jedoch zwar nicht gegen die Beklagte, wohl aber im Sinne seines Hilfsantrages gegen den beigeladenen LVR Erfolg. Denn nach § 75 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann ein Träger der Sozialhilfe nach Beiladung verurteilt werden; der beigeladene LVR ist zugleich sozialhilferechtlich zur Tragung der Kosten der Unterbringung des Klägers im Haus O während des streitigen Zeitraumes von Juli bis November 2005 als örtlich und sachlich zuständiger Sozialhilfeträger verpflichtet.
1. Denn der Kläger bedurfte und erhielt im streitigen Zeitraum Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel (§§ 53 ff.) des SGB XII.
a. Für diese Hilfe ist der beigeladene LVR sachlich und örtlich zuständig.
Nach § 97 Abs. 2 SGB XII wird die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach Landesrecht bestimmt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1a AV-SGB XII NRW ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig für Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII u.a. für Personen, die in § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannt sind, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn es wegen der Behinderung oder des Leidens dieser Personen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu gewähren; dies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in der Einrichtung überwiegend aus anderen Gründen erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor (s. sogleich zu b.).
Die örtliche Zuständigkeit des beigeladenen LVR ergibt sich aus § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII; danach ist für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten.
Der Kläger hatte vor Aufnahme in das Haus O seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Essen und damit im räumlichen Zuständigkeitsbereich des LVR.
Das Haus O ist bezogen auf die dem Kläger erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe (s. dazu sogleich unter b.) auch eine Einrichtung i.S.d. § 13 Abs. 2 SGB XII. Unter diesen Begriff fallen nach der Legaldefininition alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen. Zwar mag es für eine Einrichtung nicht erforderlich sein, dass sie (wie es das Haus O kann) in der Lage sein muss, einen Vollaufenthalt zu gewährleisten (vgl. Luthe/Dittmar, Fürsorgerecht, 2. Aufl. 2007, Rn. 215). Der Umstand, dass das Haus O dem Kläger einen Vollaufenthalt bietet, kann deshalb jedenfalls noch kein hinreichendes Kriterium für die Einrichtungseigenschaft des Hauses sein. Hinzu kommen muss vielmehr eine nach dem subjektiven Hilfebedarf des Leistungsberechtigten bestehende Einrichtungsbetreuungsbedürftigkeit (W. Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn, SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 13 Rn. 13: "Heimbetreuungsbedürfigkeit"); dabei muss die Einrichtung die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Leistungsberechtigten übernehmen (Luthe/Dittmar, a.a.O.; so auch BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 - 5 C 24/02, BVerwGE 95, 149). Dies ist beim Haus O bezogen auf den Kläger der Fall (wie sich aus den Ausführungen sogleich zu b. ohne Weiteres ergibt, und was zwischen den Beteiligten nach Durchführung der Beweisaufnahme durch den Senat auch nicht mehr streitig ist). Der Senat weist allerdings darauf hin, dass diese Beurteilung anhand des subjektiven Hilfebedarfs und der gewährten Hilfe jeweils einzelfallbezogen festzustellen ist; entsprechende Feststellungen werden deshalb in den beim Sozialgericht Münster mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren ruhend gestellten weiteren Verfahren, in denen den dortigen Klägern durch das Haus O (welches zwar grundsätzlich eine Einrichtung i.S.d. § 13 Abs. 2 SGB XII ist, und das dementsprechend etwa durch seinen Trägerverein mit dem LWL und dem beigeladenen Kreis Borken unter dem 31.05.2002 die Vereinbarung i.S.d. § 93 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geschlossen hat) Leistungen erbracht werden, noch - mit dem ggf. je nötigen Ermittlungsaufwand - zu treffen sein.
b. Der Kläger, der im streitigen Zeitraum noch keine 65 Jahre alt war (für die Zeit nach Vollendung des 65. Geburtstages vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1b AV-SGB XII NRW), war im streitigen Zeitraum leistungsberechtigt nach §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nrn. 6 und 7 SGB IX. Dabei erfüllte die Eingliederungshilfe in seinem Falle die Eingliederungsaufgabe nach § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dadurch, dass bei ohne sie drohender Isolation eine Ausgliederung des Klägers aus der Gemeinschaft vermieden wurde (vgl. hierzu Schmeller, in: Mergler/Zink, SGB XII, Stand August 2007, § 53 Rn. 37).
Der Kläger ist i.S.d. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII durch eine Behinderung an der gesellschaftlichen Teilhabe wesentlich eingeschränkt. Der von § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Bezug genommene § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX definiert eine Behinderung dahin, dass die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit der betroffenen Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Kann der Kläger weder ein Leben außerhalb des strukturierenden Umfeldes des Hauses O führen noch ohne die dortigen Betreuungsleistungen ungefährdet leben, ist er in der Teilhabe an der Gesellschaft erheblich und langfristig (nach derzeitigem Ermessen sogar dauerhaft) eingeschränkt:
Dass der Kläger der (dauernden) behinderungsbedingten Hilfe im Haus O als einer stationären Einrichtung bedurfte, hat die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ersichtlich gemacht. Der Kläger ist nach derzeitigem Ermessen lebenslang suchtkrank und darüber hinaus auch lebenslang an das Haus O gebunden. Dies ist im Übrigen zwischen den Beteiligten ausweislich ihrer Stellungnahmen im Anschluss an den Ortstermin vom 18.10.2007 auch nicht mehr streitig. Der persönliche Eindruck, den der Berichterstatter des Senats und die übrigen Beteiligten bei der Anhörung des Klägers gewinnen konnten, darüber hinaus die ergänzenden Angaben der in diesem Termin vernommenen Zeugen, lassen die Angaben des Klägers, er könne das Haus O nicht mehr verlassen, weil er sich dann gefährdet sehe, als zutreffend erscheinen. Der Kläger selbst hat etwa darauf verwiesen, sich (als insulinpflichtiger Diabetiker) keine Mahlzeiten zubereiten zu können und die Arbeitsgruppe (Werkstatt) trotz mittlerweile erreichten Rentenalters zu besuchen, weil ihm sonst "die Decke auf den Kopf falle". Eine eigene Wohnung außerhalb des Hauses O traue er sich nicht zu; er habe in O seine Betreuung, rund um die Uhr Ansprechpartner, seine Suchtgruppe, krankenpflegerisches Personal, und er kenne sich dort aus und habe, auch außerhalb des Hauses, dort einen Bekanntenkreis. Er verwies auf die ständige Rückfallgefahr und den erst kurz vor dem Termin stattgefundenen siebenwöchigen Krankenhausaufenthalt wegen Depressionen und Suizidgedanken mit erheblichem Suchtdruck sowie auf seine leichte Erregbarkeit, wobei er auch rabiat werde. Er könne sich nicht vorstellen, etwa in einer anderen Einrichtung des betreuten Wohnens zu wohnen; er müsse dann von vorne anfangen und sehe die Gefahr, dann schnell wieder alkoholrückfällig zu werden. Diese Angaben des Klägers sind durch die vernommenen Zeugen im Kern übereinstimmend und nachvollziehbar bestätigt worden. Der Sozialpädagoge C hat u.a. ausgeführt, der Kläger habe panische Angst vor Veränderungen, so dass er etwa im Vorfeld des Ortstermins für sieben Wochen mit Suizidgefahr und Suchtdruck ins Krankenhaus gegangen sei. Zwar könne er das nicht mit letzter Sicherheit sagen, jedoch würde er einen Wechsel dem Kläger nicht zutrauen. Der Werkstattleiter H hat u.a. auf die fehlende Konfliktfähigkeit des Klägers und die notwendige, tagesstrukturierende Funktion der Arbeit in der Werkstatt für den Kläger hingewiesen, der ein sicheres Umfeld brauche und so seit 18 Jahren den dortigen Metallbereich nicht gewechselt habe. Einen Wechsel des Klägers in eine andere Betreuungsform könne er - der Zeuge - sich nicht vorstellen; der Kläger habe im Haus O seinen Lebenssitz gefunden, und er vermute, dass der Kläger außerhalb nicht zurechtkommen würde, selbst wenn er zur Arbeit in das Haus kommen könnte. Der Sozialpädagoge Veldscholten, der sich im Rahmen der vom Kläger bis März 2005 bewohnten Wohngruppe "U" sowie der Selbsthilfegruppe für Bewohner mit Alkoholproblemen seit dem Jahr 2002 mit dem Kläger beschäftigt hat, hat aus der Erfahrung von Verselbständigungsversuchen für den Kläger im Rahmen von dessen Aufenthalt in der Wohngruppe eine Überforderung des Klägers bekundet; der Kläger habe das Thema einer Verselbständigung als Quälerei empfunden. Der Zeuge hat seiner sicheren Einschätzung Ausdruck verliehen, dass der Kläger insoweit nicht bloßer Bequemlichkeit nachkomme. So sei er schon durch den Versuch einer Anbindung an eine externe Selbsthilfegruppe überfordert gewesen. Mit einer weiteren Verselbständigung bestünde auch die Gefahr einer Vereinsamung. Ein Wechsel in eine andere Form betreuten Wohnens hat der Zeuge als schlecht vorstellbar bezeichnet. Schon im Vorfeld des Ortstermins sei bei dem Kläger Angst ausgelöst worden, die in einen stationären Aufenthalt gemündet sei. Solche Ängste dürften existenzielle Ängste des Klägers sein; seine Welt bestehe im Wesentlichen aus dem Haus O mit dessen Umgebung. Derzeit gehe es therapeutisch um Rückfallprophylaxe, in deren Rahmen beim Kläger stets und unvorhersehbar auftretende Drucksituationen aufzulösen seien; ohne die Möglichkeit jederzeitiger therapeutischer Ansprache käme er auch in der relativ geschützten Welt des Hauses O nicht zurecht. Der Krankenpfleger B schließlich hat die Einschätzung geäußert, dass der Kläger ohne den stabilisierenden Rahmen des Hauses O innerhalb kurzer Zeit alkoholrückfällig würde und auch sonst nicht zurecht käme; der Zeuge hat in diesem Zusammenhang auf ein gelegentliches "Ausrasten" des Klägers schon bei kleinen Problemen etwa mit anderen Bewohnern hingewiesen. Es bestehe für den Kläger wohl keine Möglichkeit, Änderungen in der bisherigen Struktur zu überstehen. Insgesamt begründen damit der persönliche Eindruck vom Kläger und die Angaben der Zeugen, die sämtlich über langjährige berufliche Erfahrung mit Bewohnern mit Suchtproblematik verfügen, die Überzeugung des Senats, dass der Kläger der stützenden Einrichtung des Hauses O ohne Möglichkeit des Wechsels im streitigen Zeitraum im Sinne einer Gesamtverantwortungsübernahme des Hauses für seine tägliche Lebensführung dauernd bedurfte und im Übrigen nach derzeitigem Ermessen lebenslang bedürfen wird. Diese Einschätzung des Senats deckt sich im Übrigen mit derjenigen des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Arztes Dr. T vom ärztlichen Dienst des beigeladenen LVR, der es für den Kläger für unzumutbar gehalten hat, wenn er das Haus O, das ihm Halt und Sicherheit gebe, verlassen müsste.
Dem beigeladenen LVR ist zwar zuzugeben, dass der Kläger mittlerweile (und auch im streitigen Zeitraum) nach jahrzehntelanger Unterbringung im Haus O und nach einigen Jahren der Alkoholabstinenz allein der zustandserhaltenden Beheimatung in der Einrichtung bedarf (diese Beheimatung erbringt das Haus O in Verfolgung des in § 3 Abs. 4 Spiegelstrich 2 unter dem 31.05.2002 mit dem LWL und dem beigeladenen Kreis Borgen geschlossenen Vereinbarung vorgesehenen Leistungsziels), und dass eine Besserung seiner Teilhabemöglichkeiten im Sinne einer Änderung seines gesundheitlichen und sozialen Status quo nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mehr zu erwarten steht. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bindet die Eingliederungshilfe zugleich daran, dass eine "Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann." Diese Aufgabe konkretisiert § 53 Abs. 3 SGB XII dahin, die Folgen der Behinderung zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (Satz 1), insbesondere, ihnen (u.a.) die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern (Satz 2). Dabei können je nach Grad der Selbständigkeit des Hilfeempfängers direkte Maßnahmen der Eingliederungshilfe zugunsten anderer, lediglich auf Abruf angelegter Maßnahmen (wie im Falle des Klägers) durchaus zurücktreten.
Aus der gesetzlichen Regelung in § 53 Abs. 1 und 3 SGB XII jedoch mit dem beigeladenen LVR zu schließen, Voraussetzung der Eingliederungshilfe sei eine Möglichkeit oder gar Aussicht auf eine Verbesserung des behinderungsbedingten Status quo, so dass, da es beim Kläger um eine schlichte Bewahrung des Erreichten ohne Verbesserungsaussicht und damit nicht um seine weitere Eingliederung in die Gesellschaft gehe, ihm keine Eingliederungshilfe geleistet werde, griffe nach Ansicht des Senats jedoch zu kurz. Denn reicht nach § 53 Abs. 3 SGB XII bereits das "Mildern" der Behinderungsfolgen aus, so genügt es für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe bereits, wenn durch entsprechende Leistungen noch eine vom Berechtigten als Verbesserung seiner Gesamtsituation anzusehende Erleichterung seiner behinderungsbedingten Lage erreicht wird; dementsprechend kann die weite Beschreibung der Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe durchaus dazu führen, dass sie - etwa bei Pflegebedürftigkeit - lebenslang zu gewähren ist (W. Schellhorn, a.a.O., § 53 Rn. 44). Ohne die Sicherung seines Status quo ginge es dem Kläger jedoch behinderungsbedingt unmittelbar schlechter. Denn er ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Haus O nicht allein auf die ihm dort zur Verfügung gestellte Wohnstatt angewiesen (wäre dies der Fall, würde er das Haus in der Tat - wie die Beklagte erstinstanzlich noch vertreten hat - nicht als "Einrichtung" nutzen, auch wenn das Haus selbst eine "Einrichtung" i.S.d. § 13 Abs. 2 SGB XII darstellt). Vielmehr ist er insbesondere auf die dortigen tagesstrukturierenden Maßnahmen (etwa Arbeitszeiten in der Werkstatt, feste Mahlzeiten, fester wöchentlicher Termin zur selbständigen Reinigung der Wohnung), ferner die diätetische Überwachung und den gesamten Bereich der sonstigen Suchtvorbeugung und psycho-sozialen Betreuung angewiesen. Wird - bei Vorhandensein einer vom Kläger nicht allein zu bewältigenden Dauergefährdung - mit all diesen Maßnahmen einer gesundheitlichen und sozialen Dekompensation ständig entgegengewirkt und wäre eine solche Dekompensation eine - u.U. fatale - behinderungsbedingte Verschlechterung seines Status quo, ist die dem Kläger gewährte Hilfe bei der Bewältigung dieser Dauergefährdung als Milderung seiner Behinderungsfolgen Eingliederungshilfe. Hierfür spricht auch der in § 14 Abs. 1 SGB XII vorgesehene Vorrang präventiver oder rehabilitativer Leistungen (vgl. in diesem Zusammenhang Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Loseblatt, § 53 Rn. 27).
Erhielt der Kläger im streitigen Zeitraum Eingliederungshilfe, so war die ihm konkret gewährte Eingliederungshilfeform die Sicherung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft i.S.v. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX); aus dem Regelbeispielskatalog des § 55 Abs. 2 SGB IX sind dabei die Nrn. 6 und 7 (Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten bzw. zur Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben) einschlägig.
2. Keineswegs hat der Kläger im streitigen Zeitraum etwa anstelle der Eingliederungshilfe der Leistungen nach §§ 67 ff. SGB XII oder einer bloßen Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35 SGB XII bedurft bzw. Hilfen in einer solchen Art erhalten.
a. Eine Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 ff. SGB XII (für die nach § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 AV-SGB XII NRW ebenso der beigeladene LVR zuständig wäre) kommt schon deshalb nicht Betracht, weil den Leistungen nach §§ 67 ff. SGB XII nach § 67 Satz 2 SGB XII Leistungen nach anderen Vorschriften des SGB XII oder des SGB VIII vorgehen, soweit der Bedarf durch diese anderen Leistungen gedeckt wird. Damit scheidet diese Hilfeart gegenüber der Eingliederungshilfe (im Übrigen auch gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt, welche der beigeladene LVR und der Kläger als die erbrachte Hilfeform ansehen) schon wegen ihrer Subsidiarität aus (vgl. W.Schellhorn, a.a.O., § 67 Rn. 24).
b. Auch die vom Kläger und dem beigeladenen LVR als Anspruchsnorm für die dem dem Kläger erbrachte Hilfe angesehene Vorschrift des § 35 SGB XII ist keine Anspruchsgrundlage, bei der die dem Kläger gewährten Hilfen zu verorten wären (wäre sie dies, wäre allerdings die Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe nach §§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII für diese Hilfen zuständig). Denn § 35 SGB XII regelt lediglich als ein Sonderfall der Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII die (bloße) Hilfe zum Lebensunterhalt, sofern sie in einer Einrichtung zu leisten ist. Dass der Kläger im Rahmen seines Lebens im Hause O auch Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, bedarf keiner weiteren Darlegung; diese Hilfe ist dementsprechend auch nach § 35 SGB XII bemessen. Allerdings erschöpfen sich die ihm gewährten Hilfen keineswegs in der bloßen Hilfe zum Lebensunterhalt und haben darin auch nicht ihren Schwerpunkt. Der Kläger und der beigeladene LVR übersehen insoweit, dass § 35 SGB XII von vornherein keine eigenständige Hilfeart regelt, sondern nur den Leistungsumfang von Leistungen nach dem Dritten Kapitel, wenn die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Einrichtung erbracht wird. Dementsprechend enthält § 35 SGB XII auch nähere Regelungen zur Bestimmung des Lebensunterhalts, wenn in Einrichtungen Eingliederungshilfe erbracht wird (Bieritz-Harder, in: LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2008, § 53 Rn. 42). Der Kläger benötigt aber nicht lediglich "allgemeine" Sozialhilfe i.S. einer Hilfe zum Lebensunterhalt vor Erreichen des 65. Lebensjahres; vielmehr sind die von ihm benötigten und ihm gewährten Hilfen in ihrem Schwerpunkt gerade Hilfen in besonderer (in seinem Fall dauerhafter) Lebenslage, nämlich Hilfen nach dem Sechsten Kapitel; nur in deren Rahmen fällt auch die unerlässliche Hilfe zum Lebensunterhalt (hier nach § 35 SGB XII in einer Einrichtung) an; diese fällt nach § 97 Abs. 4 SGB XII wegen stationärer Leistungserbringung in den Zuständigkeit des beigeladenen LVR, der die den Kern der Hilfen bildenden Leistungen nach §§ 53 ff. SGB XII zu erbringen hat.
3. Leistungen für den Kläger nach dem SGB XII steht auch nicht etwa von vornherein (zumindest umfangseinschränkend) entgegen, dass der Kläger (der im streitigen Zeitraum noch keine 65 Jahre alt war und deshalb nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II die lebensaltersbezogene Leistungsvoraussetzung nach dem SGB II erfüllte) dem Leistungssystem des SGB II unterfallen wäre und deshalb nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - jedenfalls (mit gewissen Einschränkungen) für den Lebensunterhalt - keine Leistungen nach dem SGB XII hätte erhalten können. Dies ist, nachdem dies zwischen den Beteiligten zeitweise streitig war und auch im angefochtenen Gerichtsbescheid mit dem Verweis der Beklagten auf künftig von ihr durchführbare Ermittlungen angeklungen ist, mittlerweile nicht mehr streitig. Die Ermittlungen des Senats haben denn auch gezeigt, dass der Kläger während des gesamten streitigen Zeitraumes nicht i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB II erwerbsfähig war. Vielmehr haben sowohl der vom Senat eingeholte Befundbericht des Hausarztes J vom 17.06.2007 als auch das Ergebnis der Beweisaufnahme im Ortstermin des Senats vom 18.10.2007 deutlich gemacht, dass der Kläger erkrankungs- bzw. behinderungsbedingt dauerhaft außerstande war, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Umfang von mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Zwar war (und ist) er in der Werkstatt des Hauses O tätig. Der im Ortstermin vom 18.10.2007 anwesende Geschäftsführer des Trägervereins des Hauses O hat dort jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass die Produktivität der dortigen Werkstätten (ohne dass es sich bei ihnen um Werkstätten für behinderte Menschen handele) so gering sei, dass sie am freien Arbeitsmarkt nicht wettbewerbsfähig betrieben werden könnten; es gehe dort nicht um die Erzielung von Erwerbseinkommen, sondern um die Tagesstrukturierung. Dem entsprechend hat der Werkstattleiter H bei seiner Vernehmung bekundet, in den Werkstätten würden einfache Tätigkeiten verrichtet, zu denen man die Bewohner anleiten könne, und der Kläger übe eine sehr einfache Tätigkeit aus. Mit Sicherheit hätte er am normalen Arbeitsmarkt nicht tätig werden können. Diese Angaben stimmen überein mit denjenigen des zwischenzeitlich verstorbenen Hausarztes J im Befundbericht vom 17.06.2007, der Kläger sei in keiner Weise in der Lage, ein Leben ohne Betreuung wie im Hause O zu führen, und sein derzeit relativ stabiler Zustand könne nur aufrecht erhalten werden, wenn er von den Anforderungen des Lebens im Alltag abgeschirmt werde. Dies ist mit einer Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vereinbar; dementsprechend führt der Hausarzt ausdrücklich aus, auf dem freien und gewinnbringenden Arbeitsmarkt sei der Kläger während der gesamten Behandlungsdauer (23.12.1991 bis 02.05.2007) nicht arbeitsfähig gewesen.
4. Die Höhe des Wertes der dem Kläger erbrachten Leistungen (7.763,47 EUR) ergibt sich aus einer vom Haus O unter dem 16.02.2006 gefertigten Aufstellung (Blatt 75 der Gerichtsakte). Sie entspricht den mit dem LWL vereinbarten Tarifen. Der Senat sieht insoweit keinen Anlass, diesen - zwischen den Beteiligten nicht in Streit gestellten - Betrag in Zweifel zu ziehen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Der Senat hatte keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, sondern nach Durchführung umfangreicher tatsächlicher Ermittlungen allein auf der gewonnenen Tatsachengrundlage die richtige Hilfeart festzustellen.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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