Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 26 KR 202/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 B 23/08 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 01.02.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (AU) des Antragstellers (ASt.) ab dem 13.03.2007 sowie die Gewährung von Krankengeld (KG).
Der am 03.06.1960 geborene ASt. lebt seit 1971 in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist seit 1980 als Schweißer tätig gewesen, zuletzt seit 1994 bei der Firma I+A Glühgeräte GmbH in G. Bei einer Routineuntersuchung in der Firma am 16.01.2006 wurden bei ihm erhöhte Chrom- und Nickelwerte festgestellt, ohne dass damit neurotoxische Wirkungen oder subjektive Beschwerden verbunden gewesen wären. Eine erneute Messung der Werte am 13.03.2006 ergab eine weitere Erhöhung, obwohl der ASt. vom 24.01. bis zum 13.03.2006 wegen AU nicht an seinem Arbeitsplatz gewesen war. Der Sicherheitsingenieur Schmitz aus Langerwehe deutete dies dem Arbeitgeber des ASt. gegenüber in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 30.03.2006 dahingehend, dass der ASt. während der Zeit der AU für andere Auftraggeber Schweißerarbeiten durchgeführt haben müsse, ohne dass eine Absaugeinrichtung vorhanden gewesen sei. Er empfahl eine arbeitsrechtliche Abmahnung des ASt.
Untersuchungen des Gehirns und der Nerven des ASt. ergaben in der Folgezeit zunächst unauffällige Befunde. Als arbeitsunfähig wurde der ASt. bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis zuletzt in den Zeiträumen 02.03. bis 10.3.2006 (Angststörung), 13.11. bis 31.12.2006 (Myalgie, Polyneuropathie), 08.01. bis 10.02.2007 (Polyneuropathie) und 12.02. bis 19.02.2007 (akute Bronchitis, Kreuzschmerz) angesehen (lt. Aufzeichnung des Arbeitgebers, Bl. 14 bis 20 der Verwaltungsakten). Auf Überweisung von Dr. G1, Arzt für Neurologie, begab sich der ASt. in die Behandlung von Dr. C, Nervenarzt aus U, der sich insbesondere mit Umweltmedizin befasst. Ab dem 13.03.2007 legte der Kläger AU-Bescheinigungen von Dr. C wegen erhöhter Chrom- und Nickelwerte im Sinne einer Chrom-/Nickel-Schädigung (ICD-10: T65.8, toxische Wirkung sonstiger näher bezeichneter Substanzen) vor. Der ASt., der zuvor bis zum 06.01.2007 wegen anderer Erkrankungen arbeitsunfähig gewesen war, dürfe der Exposition am Arbeitsplatz nicht länger ausgesetzt werden.
Mit Bescheid vom 29.03.2007 lehnte die Antragsgegnerin (AG’in) die Bewilligung von KG ab dem 13.03.2007 mit der Begründung ab, es liege keine AU im Sinne der AU-Richtlinien vor. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) sei in seiner Stellungnahme zu der Auffassung gelangt, dass unter Berücksichtigung der Angaben des Amtes für Arbeitsschutz, der Werksärztin und des Sicherheitsbeauftragten des Arbeitgebers des ASt. kein Hinweis auf eine konkrete oder abstrakte Umweltgefährdung am Arbeitsplatz bestehe. Konkrete, alltagsrelevante Funktionseinschränkungen, die das Leistungsvermögen des ASt. beeinträchtigen könnten, habe der behandelnde Arzt nicht benannt. Erhöhte Blutwerte allein könnten keine AU rechtfertigen.
Seit dem 15.03.2007 erhält der ASt. für sich und seine Familie (Ehefrau und zwei erwachsene Töchter) Arbeitslosengeld (ALG) II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von der ARGE Rhein-Erft in X in Höhe von rd. 1.270 EUR, die hinsichtlich potentieller KG-Ansprüche des ASt. einen Erstattungsanspruch gegenüber der AG’in geltend gemacht hat. Diese meldete ihrerseits Erstattungsansprüche bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Rheinland an, bei der der ASt. am 19.10.2007 einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gestellt hatte.
Mit dem gegen den ablehnenden Bescheid vom 29.03.2007 gerichteten Widerspruch machte der ASt. geltend, ihm sei die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit nicht zuzumuten. Es bestehe die Gefahr schwerster Erkrankungen, wenn er die Schweißertätigkeit bei seinem Arbeitgeber wieder aufnehme. Einen vom Arbeitgeber angebotenen alternativen Arbeitsplatz im Versand nahm der ASt. nicht an, auf Gesprächsangebote des Arbeitgebers reagierte er nicht. Ebenso wenig erschien er zu einer Untersuchung bei der Werksärztin des Arbeitgebers, zu der ihn Arbeitgeber wie AG’in schriftlich aufgefordert hatten. Er legte jedoch weitere Arztberichte vor: Dr. I, Arzt für Radiologie aus Q, berichtete unter dem 15.06.2007 von einer großvolumigen Minderung der Stoffwechselaktivität im gesamten Cerebellum mit mäßiger Ausprägung. Dr. C, behandelnder Nervenarzt aus U, wertete dies unter dem 28.06.2007 dahingehend, dass schwere organische Hirnschäden festgestellt worden seien. Als Ergebnis einer testpsychologischen Untersuchung des ASt. am 30.04.2007 (Dipl.-Psychologe L) seien gewisse Leistungsdefizite feststellbar gewesen. Im Juni 2007 begab sich der ASt. wegen seiner psychischen Probleme im Sinne von Gereiztheit, Vergesslichkeit, mangelnder Lebensfreude in psychiatrische Behandlung. Dr. L1, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapeut, Rheinische Kliniken C1, führte u. a. vierzehntägig Einzelgespräche durch. Erneute Laborkontrollen zeigten unauffällige Werte im Hinblick auf eine Chrom-/Nickel-Belastung. Der MDK diagnostizierte in seinem Gutachten vom 21.08.2007 aufgrund körperlicher Untersuchung des ASt. am 16.08.2007 eine depressive Störung sowie Nikotinabusus, Psoriasis, rückgebildete Erhöhung von Chrom- und Nickelwerten. Aktuell sei wegen der psychischen Belastung im Hinblick auf die bestehenden Probleme am Arbeitsplatz von AU auszugehen. Zu empfehlen sei jedoch die Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens sowie weiterer Unterlagen der Berufsgenossenschaft und der zuständigen Betriebsärztin.
Mit seinem am 15.11.2007 bei dem Sozialgericht (SG) Köln eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der ASt. die Feststellung des Bestehens von erneuter AU und Zahlung von KG ab dem 13.03.2007 geltend gemacht. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, Dr. C habe bei ihm eine schwere Chrom-Nickel-Schädigung festgestellt, die bereits zu einer Hirnschädigung geführt habe. Im Übrigen habe die AG’in selbst das Bestehen von AU aufgrund eines depressiven Zustandsbildes zugestanden. Die derzeit gezahlten Leistungen der ARGE Rhein-Erft bildeten für ihn und seine Familie keine ausreichende Lebensgrundlage, so dass er erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten habe. Begehrt werde keine Vorwegnahme der Hauptsache, sondern lediglich eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung über den Widerspruch.
Der ASt. hat schriftsätzlich beantragt,
anzuordnen, dass er, der ASt., bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch vom 13.04.2007 gegen den Bescheid der AG’in vom 29.03.2007 arbeitsunfähig und durch die AG’in KG in gesetzlicher Höhe zu zahlen sei.
Die AG’in hat schriftsätzlich beantragt,
den Eilantrag zurückzuweisen.
Sie hat zunächst ausgeführt, nach den Ende November 2007 eingegangenen Unterlagen der Rheinischen Kliniken C1, welche durch den MDK zur Beurteilung der AU gesichtet worden seien, bestehe nach dessen Feststellung AU aufgrund zunehmender depressiver Entwicklung seit Jahresbeginn. Eine Gefährdung der Gesundheit im Hinblick auf die Chrom- und Nickelbelastung müsse durch die Betriebsärztin bzw. die Berufsgenossenschaft geklärt werden. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungsanspruchs sei eine KG-Zahlung aufgrund des depressiven Zustandes gegebenenfalls möglich, wobei der Erstattungsanspruch der ARGE zu beachten sei. Auf die Anfrage des SG, ob ein KG-Anspruch des ASt. dem Grunde nach nun nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen anerkannt werde, hat die AG’in erklärt, die durch den MDK festgestellte depressive Entwicklung sei von dem behandelnden Arzt Dr. C bisher nicht bestätigt worden und ergebe sich nach Angaben des MDK auch nicht aus den Arztberichten von Dr. C. Demzufolge müsse nach den bislang vorliegenden Unterlagen eine KG-Zahlung abgelehnt werden. Das Bestehen einer AU wegen einer Chrom-Nickel-Belastung sei nicht hinreichend nachgewiesen. Zur abschließenden Klärung des Sachverhalts sei letztendlich ein Hauptsacheverfahren durchzuführen.
Im Übrigen hat die AG’in auf einen Bescheid der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft vom 17.01.2008 verwiesen, wonach bei dem ASt. eine entschädigungspflichtige Berufskrankheit nicht vorliege. Geprüft worden sei, ob bei ihm eine neurotoxische Schädigung durch Arbeitsstoffe in Betracht komme. Nach Auswertung der medizinischen Befunde bestehe kein Anhalt für die Diagnose "Polyneuropathie". Die bei dem ASt. festgestellte Erhöhung der Chrom-Nickel-Werte im biologischen Material sei aktuell nicht von Krankheitswert.
Mit Beschluss vom 01.02.2008 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Antrag sei nur insoweit zulässig, als der ASt. die Zahlung von KG in gesetzlicher Höhe verlange. Unzulässig sei hingegen der Antrag, dass das Gericht anordnen möge, dass der ASt. bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch arbeitsunfähig sei. Zu einer solchen Anordnung sei das Gericht nicht befugt. Insgesamt sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorlägen.
Ob ein Anordnungsanspruch gegeben sei, stehe sehr in Zweifel. Der ASt. selbst führe seine AU auf eine schwere Chrom-Nickel-Schädigung zurück, welche ihm Dr. C aus U attestiert habe, der seit dem 13.03.2007 darauf das Vorliegen von AU stütze. Dagegen sprächen aber die Feststellungen der Berufsgenossenschaft im Bescheid vom 17.01.2008 sowie das Gutachten des MDK vom 21.08.2007. Der MDK sei zwar im August 2007 aktuell von einer AU aufgrund einer depressiven Störung ausgegangen, welche jedoch der behandelnde Arzt Dr. C bislang nicht bestätigt habe. Ob die vom MDK im August 2007 festgestellte depressive Erkrankung heute noch vorliege, sei ebenfalls offen. Diese Fragen seien zunächst im noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahren bzw. im sich anschließenden Hauptsacheverfahren vor dem SG Köln - ggf. unter Einholung von Sachverständigengutachten - zu klären. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf KG ruhe, soweit und solange der Versicherte Entgeltersatzleistungen von einem Träger der Sozialversicherung erhalte (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)): Dem ASt. könne ohnehin derzeit nur der sog. KG-Spitzbetrag zustehen, welcher über die Höhe des gewährten ALG II hinausgehe. Im Wege der Folgenabwägung sei zu berücksichtigen, dass - falls der ASt. obsiegen sollte - diesem ein Anspruch auf die Nachzahlung des KG-Spitzbetrages gegenüber einem solventen Schuldner, der AG’in, zustehe. Hingegen bestehe die Gefahr, dass der ASt. ein ihm im Wege der Vorwegnahme der Hauptsache zugesprochenes KG verbrauchen werde und nicht an die AG’in zurückzahlen könne, falls er im Hauptsacheverfahren unterliegen sollte. Zudem sei von ihm nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden, warum es ihm und seiner Familie nicht möglich sein solle, mit dem bereits zugestandenen ALG II den Lebensunterhalt zu bestreiten. Seit Mitte März 2007 sei ihm dieses doch bislang offenbar gelungen. Die diesbezüglichen Ausführungen des ASt. seien vage geblieben.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigen am 07.02.2008 zugestellten Beschluss hat der ASt. am 07.03.2008 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Zur Begründung nimmt der ASt. auf seinen bisherigen Vortrag Bezug. Der Antrag rechtfertige sich prozessual im Hinblick darauf, dass "eine rechtskräftige Entscheidung des Widerspruchsbescheides wegen der erhobenen Klage" nicht vorliege. Ergänzend trägt er vor, die von Dr. C fortlaufend ausgestellten AU-Bescheinigungen bezögen sich ausschließlich auf die Chrom-/Nickel-Schädigung. AU wegen Depressionen sei nicht attestiert worden. Dies könne die AG’in jedoch nicht hindern, das Vorliegen von AU ab dem 13.03.2007 anzuerkennen und KG zu zahlen.
Zur weiteren Glaubhaftmachung hat der ASt. einen Zwischenbericht von Dr. C vom 05.03.2008 an den behandelnden Arzt vorgelegt. Danach liege eine Chrom-Nickel-Schädigung vor. Der neurologische Befund zeige eine deutliche Polyneuropathie, die Muskelkraft sei noch im Normbereich. In psychischer Hinsicht sei der ASt. attent (= aufmerksam), aber unruhig, besorgt, erschöpft und niedergeschlagen. An dem Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und der Chrom-Nickel-Schädigung könne nach dreißig Jahren Tätigkeit als Schweißer keinerlei Zweifel bestehen. Das System sei jedoch naturwissenschaftlich und sozial ziemlich aus den Fugen geraten, besonders natürlich gegenüber den Schwächsten in der Gesellschaft. Die dürre Bezeichnung der schweren Erkrankung des ASt. als Depression sei unsinnig. Depression sei ein Krankheitssymptom und nicht eine Krankheit. Zu einer Krankheit gehörten die Ursachen und die hießen vor allem Chrom und Nickel.
Der anwaltlich vertretene ASt. beantragt schriftsätzlich (Schriftsatz vom 12.06.2008),
"unter Aufhebung des Beschlusses des SG Köln vom 01.02.2008 anzuordnen, dass der ASt., seit dem 13.03.2007 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des ASt. vom 13.04.2007 gegen den Bescheid der AG’in vom 29.03.2007 arbeitsunfähig ist und durch die AG’in KG in gesetzlicher Höhe abzüglich der auf die beigeordneten übergegangenen Ansprüche zu zahlen ist".
Die AG’in beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Köln vom 01.02.2008 zurückzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie auf den aus ihrer Sicht zutreffenden Beschluss des SG Köln Bezug.
Der Senat hat die ARGE Rhein-Erft zu dem Verfahren beigeladen. Die Beigeladene, die keinen eigenen Antrag stellt, teilt mit, dass wegen der durchgehend von Dr. C attestierten AU bisher keine Überprüfung der Erwerbsfähigkeit des ASt. nach § 8 SGB II erfolgt sei, Leistungen dennoch fortlaufend ab dem 15.03.2007 gewährt würden. Den Antrag des ASt. auf Gewährung von ALG I nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) vom 05.07.2007 habe die Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 18.07.2007 wegen der seit dem 13.03.2007 bescheinigten AU abgelehnt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2008 hat die AG’in den Widerspruch des ASt. gegen den Bescheid vom 28.03.2008 als unbegründet zurückgewiesen. Die von dem behandelnden Arzt Dr. C seit dem 13.03.2007 attestierte AU wegen einer Chrom-/Nickel-Schädigung habe sich nicht verifizieren lassen. Einladungen zu einer betriebsärztlichen Untersuchung sei der ASt. nicht nachgekommen und habe dadurch seine Mitwirkungspflichten verletzt. Im Übrigen bestehe seit dem Statuswechsel in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Pflichtversicherung wegen des Bezuges von ALG II ab dem 13.03.2007 versicherungsrechtlich kein Anspruch auf KG. Der ASt. hat gegen den angefochtenen Bescheid Klage zum SG Köln (Az.: S 26 KR 79/08) erhoben und verfolgt seine Ansprüche im Hauptsacheverfahren, allerdings bereits für die Zeit ab dem 13.11.2006, weiter.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Verwaltungs- sowie der Prozessakte verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet.
Das SG hat zu Recht mit Beschluss vom 01.02.2008 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Dem ASt. steht kein Anspruch auf die begehrte Feststellung des Bestehens von AU ab dem 03.03.2007 sowie auf vorläufige Gewährung der begehrten Leistung zu.
Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) können einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erfolgen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind insoweit glaubhaft zu machen, vgl. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i. V m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Das einstweilige Rechtsschutzverfahren dient vorläufigen Regelungen. Nur wenn dies zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den ASt. unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht, weil dem Rechtsschutzsuchenden ein bestimmter Anspruch zusteht (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschl. vom 13.08.1999, Az.: 2 VR 1/99, www.juris.de; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 86b RdNr. 31 m. w. N.), ist ausnahmsweise die Vorwegnahme der Hauptsache, wie sie hier von dem ASt. begehrt wird, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zulässig (vgl. BVerwG, Beschl. vom 13.08.1999, a. a. O.; Meyer-Ladewig, a. a. O.; ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Beschlüsse vom 16.10.2002, Az.: L 16 KR 219/02 ER; vom 13.05.2004, Az.: L 16 B 20/04 KR ER; vom 29.11.2005, Az.: L 16 B 90/05 KR ER; vom 06.04.2006, Az.: L 16 B 3/06 KR ER; vom 11.07.2006, Az.: L 16 B 43/06 KR ER; vom 22.08.2007, Az.: L 16 B 19/07 KR ER, vom 22.01.2008, Az.: L 16 B 102/07 KR ER, vom 07.02.2008, Az.: L 16 B 123/07 KR ER, www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Das SG hat zu Recht die Auffassung vertreten, es sei bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist derzeit allenfalls als offen zu bewerten. Der von dem ASt. geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von KG ab dem 13.03.2007 - auch nach Auffassung des Senates ist die gesonderte Feststellung von AU als eine der Anspruchsvoraussetzungen der Gewährung von KG ausgeschlossen - ist nach der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht gegeben. Dabei geht der Senat zu Gunsten des ASt. davon aus, dass die vorläufige Leistung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens erstrebt wird; über den Widerspruch des ASt. hat die AG’in mit Erlass des Widerspruchsbescheides entschieden.
Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf KG, wenn - abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung - Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten haben keinen Anspruch auf KG. Seit dem Beginn des Bezuges von ALG II am 15.03.2007 besteht für den ASt. eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, die einen Anspruch auf KG grundsätzlich ausschließt. Ein solcher Anspruch könnte in Anknüpfung an die frühere Mitgliedschaft des Versicherungspflichtigen während des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses - hier bei der Firma I+A Glühgeräte GmbH in G - dem Grund nach nur gegeben sein, wenn ein Anspruch auf KG bestünde, vgl. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Ansonsten endet die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) gemäß § 190 Abs. 2 SGB V mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet. Die Mitgliedschaft endet damit auch bei Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses, wenn kein Arbeitsentgelt mehr geschuldet wird. Zu beachten ist hier § 7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), der eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt fingiert, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Da der ASt. ab dem 13.03.2007 keine Arbeitsleistung mehr erbracht hat, kann ihm Arbeitsentgelt allenfalls in Form der Lohnfortzahlung zustehen. Ob und für welchen Zeitraum dies der Fall ist, kann nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht beantwortet werden. Das SG wird insofern aufzuklären haben, falls sich dies als entscheidungsrelevant darstellen sollte, welche Erkrankung ab diesem Zeitpunkt überhaupt vorlag, ob sie AU begründete, gegebenenfalls in Bezug auf die Tätigkeit als Schlosser bzw. die angebotene Tätigkeit im Versand, und ob der Arbeitgeber des ASt. seiner Pflicht zur Entgeltfortzahlung gegebenenfalls bereits durch Zahlungen in vorangegangenen Zeiträumen - bei Vorliegen derselben Erkrankung - nachgekommen ist.
Unabhängig von den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bestehen jedoch mit dem SG große Zweifel am Vorliegen von AU, die aktuell einen Anspruch auf KG begründen und damit - unter Vorwegnahme der Hauptsache - den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte. Der Prozessbevollmächtigte des ASt. macht im Hauptsacheverfahren Ansprüche auf KG fortlaufend ab dem 16.11.2006 wegen der Chrom-Nickel-Schädigung geltend. Versicherte erhalten gemäß § 48 SGB V KG ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der AU wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der AU an. Falls der ASt. vorab wegen der Chrom-Nickel-Schädigung, wofür Einiges spricht, kein KG erhalten haben sollte, so fiele das Ende des maximalen Bezugszeitraumes jedoch auf den 09.05.2008. Damit würden in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ausschließlich Ansprüche für die Vergangenheit geltend gemacht. Einen Anordnungsgrund hat der ASt. jedoch in keiner Weise glaubhaft gemacht. Er hat nicht einmal vorgetragen, um welchen Betrag das Familieneinkommen im Falle der Zahlung von KG höher gewesen wäre noch warum es nicht möglich gewesen sein sollte, von den erbrachten Leistungen nach dem SGB II den Lebensunterhalt der Familie zu decken, insbesondere, in welcher Weise gegebenenfalls eingegangene Verbindlichkeiten ihn aktuell finanziell belasten sollten. Die bloße Behauptung, die Leistungen nach dem SGB II reichten nicht aus, genügt jedenfalls in keiner Weise.
Auch bezüglich des Anordnungsanspruchs, dabei insbesondere hinsichtlich des Vorliegens von AU, bestehen nach derzeitigem Sach- und Streitstand erhebliche Zweifel. Der Maßstab für die AU ergibt sich aus dem Umfang des Versicherungsschutzes im jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis (vgl. Bundessozialgericht (BSG) Sozialrecht (SozR) 3-2500 § 44 Nr. 10; SozR 4-2500 § 44 Nrn. 6 und 9). Zuletzt ausgeübt hat der ASt. eine Tätigkeit als Schweißer, angeboten hat ihm der Arbeitgeber im Verlaufe der von Dr. C attestierten fehlenden Arbeitsfähigkeit einen Arbeitsplatz im Versand. Am Vorliegen von AU, die zugleich die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen KG-Anspruch begründet, bestehen insoweit Zweifel, als konkrete Leistungsbeeinträchtigungen durch die Chrom-Nickel-Schädigung, die den ASt. an der Ausübung der früheren oder der nunmehr angebotenen Tätigkeit hindern könnten, bislang lediglich von Dr. C behauptet worden, nicht jedoch im Einzelnen konkretisiert worden sind. Darüber hinaus haben weder die zuständige Berufsgenossenschaft noch die Betriebsärztin bzw. der Sicherheitsbeauftragte des Arbeitgebers eine Chrom-Nickel-Belastung des Arbeitsplatzes des ASt. feststellen können mit der Folge, dass der ASt. bei Wiederaufnahme der Tätigkeit als Schweißer keiner erhöhten Exposition der schädlichen Stoffe ausgesetzt sein dürfte. Bei dem vom Arbeitgeber angebotenen Einsatz im Versand dürfte dies offensichtlich ohnehin nicht der Fall sein. Erhöhte Werte sind vielmehr in 2006 aufgetreten - ohne mit subjektiven Beschwerden verbunden zu sein -, als der ASt. längere Zeit dem Arbeitsplatz fern geblieben ist. Die teilweise polemischen Äußerungen des behandelnden Neurologen Dr. C können insoweit jedenfalls nicht Sachargumente ersetzen. Für die vom MDK vermutete AU wegen des Vorliegens einer Depression zu einem Zeitpunkt, zu dem versicherungsrechtlich ein Anspruch auf KG bestehen könnte, ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte. Der ASt. hat sich nach eigenen Angaben erst im Juni 2007 in psychiatrische Behandlung begeben; Dr. C beschreibt in seinen Berichten aus der Zeit davor - im Übrigen wie auch danach - keine wesentlichen psychischen Auffälligkeiten, aus denen auf das Vorliegen von AU zu schließen wäre. Arztberichte des behandelnden Psychiaters hat der ASt. nicht vorgelegt. Jedenfalls ist von diesem zu keinem Zeitpunkt AU attestiert worden.
Im Hinblick darauf, dass ohnehin ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist, war die Beschwerde mit einer den §§ 193, 183 SGG entsprechenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (AU) des Antragstellers (ASt.) ab dem 13.03.2007 sowie die Gewährung von Krankengeld (KG).
Der am 03.06.1960 geborene ASt. lebt seit 1971 in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist seit 1980 als Schweißer tätig gewesen, zuletzt seit 1994 bei der Firma I+A Glühgeräte GmbH in G. Bei einer Routineuntersuchung in der Firma am 16.01.2006 wurden bei ihm erhöhte Chrom- und Nickelwerte festgestellt, ohne dass damit neurotoxische Wirkungen oder subjektive Beschwerden verbunden gewesen wären. Eine erneute Messung der Werte am 13.03.2006 ergab eine weitere Erhöhung, obwohl der ASt. vom 24.01. bis zum 13.03.2006 wegen AU nicht an seinem Arbeitsplatz gewesen war. Der Sicherheitsingenieur Schmitz aus Langerwehe deutete dies dem Arbeitgeber des ASt. gegenüber in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 30.03.2006 dahingehend, dass der ASt. während der Zeit der AU für andere Auftraggeber Schweißerarbeiten durchgeführt haben müsse, ohne dass eine Absaugeinrichtung vorhanden gewesen sei. Er empfahl eine arbeitsrechtliche Abmahnung des ASt.
Untersuchungen des Gehirns und der Nerven des ASt. ergaben in der Folgezeit zunächst unauffällige Befunde. Als arbeitsunfähig wurde der ASt. bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis zuletzt in den Zeiträumen 02.03. bis 10.3.2006 (Angststörung), 13.11. bis 31.12.2006 (Myalgie, Polyneuropathie), 08.01. bis 10.02.2007 (Polyneuropathie) und 12.02. bis 19.02.2007 (akute Bronchitis, Kreuzschmerz) angesehen (lt. Aufzeichnung des Arbeitgebers, Bl. 14 bis 20 der Verwaltungsakten). Auf Überweisung von Dr. G1, Arzt für Neurologie, begab sich der ASt. in die Behandlung von Dr. C, Nervenarzt aus U, der sich insbesondere mit Umweltmedizin befasst. Ab dem 13.03.2007 legte der Kläger AU-Bescheinigungen von Dr. C wegen erhöhter Chrom- und Nickelwerte im Sinne einer Chrom-/Nickel-Schädigung (ICD-10: T65.8, toxische Wirkung sonstiger näher bezeichneter Substanzen) vor. Der ASt., der zuvor bis zum 06.01.2007 wegen anderer Erkrankungen arbeitsunfähig gewesen war, dürfe der Exposition am Arbeitsplatz nicht länger ausgesetzt werden.
Mit Bescheid vom 29.03.2007 lehnte die Antragsgegnerin (AG’in) die Bewilligung von KG ab dem 13.03.2007 mit der Begründung ab, es liege keine AU im Sinne der AU-Richtlinien vor. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) sei in seiner Stellungnahme zu der Auffassung gelangt, dass unter Berücksichtigung der Angaben des Amtes für Arbeitsschutz, der Werksärztin und des Sicherheitsbeauftragten des Arbeitgebers des ASt. kein Hinweis auf eine konkrete oder abstrakte Umweltgefährdung am Arbeitsplatz bestehe. Konkrete, alltagsrelevante Funktionseinschränkungen, die das Leistungsvermögen des ASt. beeinträchtigen könnten, habe der behandelnde Arzt nicht benannt. Erhöhte Blutwerte allein könnten keine AU rechtfertigen.
Seit dem 15.03.2007 erhält der ASt. für sich und seine Familie (Ehefrau und zwei erwachsene Töchter) Arbeitslosengeld (ALG) II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von der ARGE Rhein-Erft in X in Höhe von rd. 1.270 EUR, die hinsichtlich potentieller KG-Ansprüche des ASt. einen Erstattungsanspruch gegenüber der AG’in geltend gemacht hat. Diese meldete ihrerseits Erstattungsansprüche bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Rheinland an, bei der der ASt. am 19.10.2007 einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gestellt hatte.
Mit dem gegen den ablehnenden Bescheid vom 29.03.2007 gerichteten Widerspruch machte der ASt. geltend, ihm sei die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit nicht zuzumuten. Es bestehe die Gefahr schwerster Erkrankungen, wenn er die Schweißertätigkeit bei seinem Arbeitgeber wieder aufnehme. Einen vom Arbeitgeber angebotenen alternativen Arbeitsplatz im Versand nahm der ASt. nicht an, auf Gesprächsangebote des Arbeitgebers reagierte er nicht. Ebenso wenig erschien er zu einer Untersuchung bei der Werksärztin des Arbeitgebers, zu der ihn Arbeitgeber wie AG’in schriftlich aufgefordert hatten. Er legte jedoch weitere Arztberichte vor: Dr. I, Arzt für Radiologie aus Q, berichtete unter dem 15.06.2007 von einer großvolumigen Minderung der Stoffwechselaktivität im gesamten Cerebellum mit mäßiger Ausprägung. Dr. C, behandelnder Nervenarzt aus U, wertete dies unter dem 28.06.2007 dahingehend, dass schwere organische Hirnschäden festgestellt worden seien. Als Ergebnis einer testpsychologischen Untersuchung des ASt. am 30.04.2007 (Dipl.-Psychologe L) seien gewisse Leistungsdefizite feststellbar gewesen. Im Juni 2007 begab sich der ASt. wegen seiner psychischen Probleme im Sinne von Gereiztheit, Vergesslichkeit, mangelnder Lebensfreude in psychiatrische Behandlung. Dr. L1, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapeut, Rheinische Kliniken C1, führte u. a. vierzehntägig Einzelgespräche durch. Erneute Laborkontrollen zeigten unauffällige Werte im Hinblick auf eine Chrom-/Nickel-Belastung. Der MDK diagnostizierte in seinem Gutachten vom 21.08.2007 aufgrund körperlicher Untersuchung des ASt. am 16.08.2007 eine depressive Störung sowie Nikotinabusus, Psoriasis, rückgebildete Erhöhung von Chrom- und Nickelwerten. Aktuell sei wegen der psychischen Belastung im Hinblick auf die bestehenden Probleme am Arbeitsplatz von AU auszugehen. Zu empfehlen sei jedoch die Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens sowie weiterer Unterlagen der Berufsgenossenschaft und der zuständigen Betriebsärztin.
Mit seinem am 15.11.2007 bei dem Sozialgericht (SG) Köln eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der ASt. die Feststellung des Bestehens von erneuter AU und Zahlung von KG ab dem 13.03.2007 geltend gemacht. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, Dr. C habe bei ihm eine schwere Chrom-Nickel-Schädigung festgestellt, die bereits zu einer Hirnschädigung geführt habe. Im Übrigen habe die AG’in selbst das Bestehen von AU aufgrund eines depressiven Zustandsbildes zugestanden. Die derzeit gezahlten Leistungen der ARGE Rhein-Erft bildeten für ihn und seine Familie keine ausreichende Lebensgrundlage, so dass er erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten habe. Begehrt werde keine Vorwegnahme der Hauptsache, sondern lediglich eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung über den Widerspruch.
Der ASt. hat schriftsätzlich beantragt,
anzuordnen, dass er, der ASt., bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch vom 13.04.2007 gegen den Bescheid der AG’in vom 29.03.2007 arbeitsunfähig und durch die AG’in KG in gesetzlicher Höhe zu zahlen sei.
Die AG’in hat schriftsätzlich beantragt,
den Eilantrag zurückzuweisen.
Sie hat zunächst ausgeführt, nach den Ende November 2007 eingegangenen Unterlagen der Rheinischen Kliniken C1, welche durch den MDK zur Beurteilung der AU gesichtet worden seien, bestehe nach dessen Feststellung AU aufgrund zunehmender depressiver Entwicklung seit Jahresbeginn. Eine Gefährdung der Gesundheit im Hinblick auf die Chrom- und Nickelbelastung müsse durch die Betriebsärztin bzw. die Berufsgenossenschaft geklärt werden. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungsanspruchs sei eine KG-Zahlung aufgrund des depressiven Zustandes gegebenenfalls möglich, wobei der Erstattungsanspruch der ARGE zu beachten sei. Auf die Anfrage des SG, ob ein KG-Anspruch des ASt. dem Grunde nach nun nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen anerkannt werde, hat die AG’in erklärt, die durch den MDK festgestellte depressive Entwicklung sei von dem behandelnden Arzt Dr. C bisher nicht bestätigt worden und ergebe sich nach Angaben des MDK auch nicht aus den Arztberichten von Dr. C. Demzufolge müsse nach den bislang vorliegenden Unterlagen eine KG-Zahlung abgelehnt werden. Das Bestehen einer AU wegen einer Chrom-Nickel-Belastung sei nicht hinreichend nachgewiesen. Zur abschließenden Klärung des Sachverhalts sei letztendlich ein Hauptsacheverfahren durchzuführen.
Im Übrigen hat die AG’in auf einen Bescheid der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft vom 17.01.2008 verwiesen, wonach bei dem ASt. eine entschädigungspflichtige Berufskrankheit nicht vorliege. Geprüft worden sei, ob bei ihm eine neurotoxische Schädigung durch Arbeitsstoffe in Betracht komme. Nach Auswertung der medizinischen Befunde bestehe kein Anhalt für die Diagnose "Polyneuropathie". Die bei dem ASt. festgestellte Erhöhung der Chrom-Nickel-Werte im biologischen Material sei aktuell nicht von Krankheitswert.
Mit Beschluss vom 01.02.2008 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Antrag sei nur insoweit zulässig, als der ASt. die Zahlung von KG in gesetzlicher Höhe verlange. Unzulässig sei hingegen der Antrag, dass das Gericht anordnen möge, dass der ASt. bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch arbeitsunfähig sei. Zu einer solchen Anordnung sei das Gericht nicht befugt. Insgesamt sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorlägen.
Ob ein Anordnungsanspruch gegeben sei, stehe sehr in Zweifel. Der ASt. selbst führe seine AU auf eine schwere Chrom-Nickel-Schädigung zurück, welche ihm Dr. C aus U attestiert habe, der seit dem 13.03.2007 darauf das Vorliegen von AU stütze. Dagegen sprächen aber die Feststellungen der Berufsgenossenschaft im Bescheid vom 17.01.2008 sowie das Gutachten des MDK vom 21.08.2007. Der MDK sei zwar im August 2007 aktuell von einer AU aufgrund einer depressiven Störung ausgegangen, welche jedoch der behandelnde Arzt Dr. C bislang nicht bestätigt habe. Ob die vom MDK im August 2007 festgestellte depressive Erkrankung heute noch vorliege, sei ebenfalls offen. Diese Fragen seien zunächst im noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahren bzw. im sich anschließenden Hauptsacheverfahren vor dem SG Köln - ggf. unter Einholung von Sachverständigengutachten - zu klären. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf KG ruhe, soweit und solange der Versicherte Entgeltersatzleistungen von einem Träger der Sozialversicherung erhalte (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)): Dem ASt. könne ohnehin derzeit nur der sog. KG-Spitzbetrag zustehen, welcher über die Höhe des gewährten ALG II hinausgehe. Im Wege der Folgenabwägung sei zu berücksichtigen, dass - falls der ASt. obsiegen sollte - diesem ein Anspruch auf die Nachzahlung des KG-Spitzbetrages gegenüber einem solventen Schuldner, der AG’in, zustehe. Hingegen bestehe die Gefahr, dass der ASt. ein ihm im Wege der Vorwegnahme der Hauptsache zugesprochenes KG verbrauchen werde und nicht an die AG’in zurückzahlen könne, falls er im Hauptsacheverfahren unterliegen sollte. Zudem sei von ihm nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden, warum es ihm und seiner Familie nicht möglich sein solle, mit dem bereits zugestandenen ALG II den Lebensunterhalt zu bestreiten. Seit Mitte März 2007 sei ihm dieses doch bislang offenbar gelungen. Die diesbezüglichen Ausführungen des ASt. seien vage geblieben.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigen am 07.02.2008 zugestellten Beschluss hat der ASt. am 07.03.2008 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Zur Begründung nimmt der ASt. auf seinen bisherigen Vortrag Bezug. Der Antrag rechtfertige sich prozessual im Hinblick darauf, dass "eine rechtskräftige Entscheidung des Widerspruchsbescheides wegen der erhobenen Klage" nicht vorliege. Ergänzend trägt er vor, die von Dr. C fortlaufend ausgestellten AU-Bescheinigungen bezögen sich ausschließlich auf die Chrom-/Nickel-Schädigung. AU wegen Depressionen sei nicht attestiert worden. Dies könne die AG’in jedoch nicht hindern, das Vorliegen von AU ab dem 13.03.2007 anzuerkennen und KG zu zahlen.
Zur weiteren Glaubhaftmachung hat der ASt. einen Zwischenbericht von Dr. C vom 05.03.2008 an den behandelnden Arzt vorgelegt. Danach liege eine Chrom-Nickel-Schädigung vor. Der neurologische Befund zeige eine deutliche Polyneuropathie, die Muskelkraft sei noch im Normbereich. In psychischer Hinsicht sei der ASt. attent (= aufmerksam), aber unruhig, besorgt, erschöpft und niedergeschlagen. An dem Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und der Chrom-Nickel-Schädigung könne nach dreißig Jahren Tätigkeit als Schweißer keinerlei Zweifel bestehen. Das System sei jedoch naturwissenschaftlich und sozial ziemlich aus den Fugen geraten, besonders natürlich gegenüber den Schwächsten in der Gesellschaft. Die dürre Bezeichnung der schweren Erkrankung des ASt. als Depression sei unsinnig. Depression sei ein Krankheitssymptom und nicht eine Krankheit. Zu einer Krankheit gehörten die Ursachen und die hießen vor allem Chrom und Nickel.
Der anwaltlich vertretene ASt. beantragt schriftsätzlich (Schriftsatz vom 12.06.2008),
"unter Aufhebung des Beschlusses des SG Köln vom 01.02.2008 anzuordnen, dass der ASt., seit dem 13.03.2007 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des ASt. vom 13.04.2007 gegen den Bescheid der AG’in vom 29.03.2007 arbeitsunfähig ist und durch die AG’in KG in gesetzlicher Höhe abzüglich der auf die beigeordneten übergegangenen Ansprüche zu zahlen ist".
Die AG’in beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Köln vom 01.02.2008 zurückzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie auf den aus ihrer Sicht zutreffenden Beschluss des SG Köln Bezug.
Der Senat hat die ARGE Rhein-Erft zu dem Verfahren beigeladen. Die Beigeladene, die keinen eigenen Antrag stellt, teilt mit, dass wegen der durchgehend von Dr. C attestierten AU bisher keine Überprüfung der Erwerbsfähigkeit des ASt. nach § 8 SGB II erfolgt sei, Leistungen dennoch fortlaufend ab dem 15.03.2007 gewährt würden. Den Antrag des ASt. auf Gewährung von ALG I nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) vom 05.07.2007 habe die Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 18.07.2007 wegen der seit dem 13.03.2007 bescheinigten AU abgelehnt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2008 hat die AG’in den Widerspruch des ASt. gegen den Bescheid vom 28.03.2008 als unbegründet zurückgewiesen. Die von dem behandelnden Arzt Dr. C seit dem 13.03.2007 attestierte AU wegen einer Chrom-/Nickel-Schädigung habe sich nicht verifizieren lassen. Einladungen zu einer betriebsärztlichen Untersuchung sei der ASt. nicht nachgekommen und habe dadurch seine Mitwirkungspflichten verletzt. Im Übrigen bestehe seit dem Statuswechsel in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Pflichtversicherung wegen des Bezuges von ALG II ab dem 13.03.2007 versicherungsrechtlich kein Anspruch auf KG. Der ASt. hat gegen den angefochtenen Bescheid Klage zum SG Köln (Az.: S 26 KR 79/08) erhoben und verfolgt seine Ansprüche im Hauptsacheverfahren, allerdings bereits für die Zeit ab dem 13.11.2006, weiter.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Verwaltungs- sowie der Prozessakte verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet.
Das SG hat zu Recht mit Beschluss vom 01.02.2008 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Dem ASt. steht kein Anspruch auf die begehrte Feststellung des Bestehens von AU ab dem 03.03.2007 sowie auf vorläufige Gewährung der begehrten Leistung zu.
Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) können einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erfolgen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind insoweit glaubhaft zu machen, vgl. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i. V m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Das einstweilige Rechtsschutzverfahren dient vorläufigen Regelungen. Nur wenn dies zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den ASt. unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht, weil dem Rechtsschutzsuchenden ein bestimmter Anspruch zusteht (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschl. vom 13.08.1999, Az.: 2 VR 1/99, www.juris.de; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 86b RdNr. 31 m. w. N.), ist ausnahmsweise die Vorwegnahme der Hauptsache, wie sie hier von dem ASt. begehrt wird, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zulässig (vgl. BVerwG, Beschl. vom 13.08.1999, a. a. O.; Meyer-Ladewig, a. a. O.; ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Beschlüsse vom 16.10.2002, Az.: L 16 KR 219/02 ER; vom 13.05.2004, Az.: L 16 B 20/04 KR ER; vom 29.11.2005, Az.: L 16 B 90/05 KR ER; vom 06.04.2006, Az.: L 16 B 3/06 KR ER; vom 11.07.2006, Az.: L 16 B 43/06 KR ER; vom 22.08.2007, Az.: L 16 B 19/07 KR ER, vom 22.01.2008, Az.: L 16 B 102/07 KR ER, vom 07.02.2008, Az.: L 16 B 123/07 KR ER, www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Das SG hat zu Recht die Auffassung vertreten, es sei bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist derzeit allenfalls als offen zu bewerten. Der von dem ASt. geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von KG ab dem 13.03.2007 - auch nach Auffassung des Senates ist die gesonderte Feststellung von AU als eine der Anspruchsvoraussetzungen der Gewährung von KG ausgeschlossen - ist nach der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht gegeben. Dabei geht der Senat zu Gunsten des ASt. davon aus, dass die vorläufige Leistung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens erstrebt wird; über den Widerspruch des ASt. hat die AG’in mit Erlass des Widerspruchsbescheides entschieden.
Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf KG, wenn - abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung - Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten haben keinen Anspruch auf KG. Seit dem Beginn des Bezuges von ALG II am 15.03.2007 besteht für den ASt. eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, die einen Anspruch auf KG grundsätzlich ausschließt. Ein solcher Anspruch könnte in Anknüpfung an die frühere Mitgliedschaft des Versicherungspflichtigen während des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses - hier bei der Firma I+A Glühgeräte GmbH in G - dem Grund nach nur gegeben sein, wenn ein Anspruch auf KG bestünde, vgl. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Ansonsten endet die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) gemäß § 190 Abs. 2 SGB V mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet. Die Mitgliedschaft endet damit auch bei Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses, wenn kein Arbeitsentgelt mehr geschuldet wird. Zu beachten ist hier § 7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), der eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt fingiert, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Da der ASt. ab dem 13.03.2007 keine Arbeitsleistung mehr erbracht hat, kann ihm Arbeitsentgelt allenfalls in Form der Lohnfortzahlung zustehen. Ob und für welchen Zeitraum dies der Fall ist, kann nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht beantwortet werden. Das SG wird insofern aufzuklären haben, falls sich dies als entscheidungsrelevant darstellen sollte, welche Erkrankung ab diesem Zeitpunkt überhaupt vorlag, ob sie AU begründete, gegebenenfalls in Bezug auf die Tätigkeit als Schlosser bzw. die angebotene Tätigkeit im Versand, und ob der Arbeitgeber des ASt. seiner Pflicht zur Entgeltfortzahlung gegebenenfalls bereits durch Zahlungen in vorangegangenen Zeiträumen - bei Vorliegen derselben Erkrankung - nachgekommen ist.
Unabhängig von den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bestehen jedoch mit dem SG große Zweifel am Vorliegen von AU, die aktuell einen Anspruch auf KG begründen und damit - unter Vorwegnahme der Hauptsache - den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte. Der Prozessbevollmächtigte des ASt. macht im Hauptsacheverfahren Ansprüche auf KG fortlaufend ab dem 16.11.2006 wegen der Chrom-Nickel-Schädigung geltend. Versicherte erhalten gemäß § 48 SGB V KG ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der AU wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der AU an. Falls der ASt. vorab wegen der Chrom-Nickel-Schädigung, wofür Einiges spricht, kein KG erhalten haben sollte, so fiele das Ende des maximalen Bezugszeitraumes jedoch auf den 09.05.2008. Damit würden in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ausschließlich Ansprüche für die Vergangenheit geltend gemacht. Einen Anordnungsgrund hat der ASt. jedoch in keiner Weise glaubhaft gemacht. Er hat nicht einmal vorgetragen, um welchen Betrag das Familieneinkommen im Falle der Zahlung von KG höher gewesen wäre noch warum es nicht möglich gewesen sein sollte, von den erbrachten Leistungen nach dem SGB II den Lebensunterhalt der Familie zu decken, insbesondere, in welcher Weise gegebenenfalls eingegangene Verbindlichkeiten ihn aktuell finanziell belasten sollten. Die bloße Behauptung, die Leistungen nach dem SGB II reichten nicht aus, genügt jedenfalls in keiner Weise.
Auch bezüglich des Anordnungsanspruchs, dabei insbesondere hinsichtlich des Vorliegens von AU, bestehen nach derzeitigem Sach- und Streitstand erhebliche Zweifel. Der Maßstab für die AU ergibt sich aus dem Umfang des Versicherungsschutzes im jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis (vgl. Bundessozialgericht (BSG) Sozialrecht (SozR) 3-2500 § 44 Nr. 10; SozR 4-2500 § 44 Nrn. 6 und 9). Zuletzt ausgeübt hat der ASt. eine Tätigkeit als Schweißer, angeboten hat ihm der Arbeitgeber im Verlaufe der von Dr. C attestierten fehlenden Arbeitsfähigkeit einen Arbeitsplatz im Versand. Am Vorliegen von AU, die zugleich die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen KG-Anspruch begründet, bestehen insoweit Zweifel, als konkrete Leistungsbeeinträchtigungen durch die Chrom-Nickel-Schädigung, die den ASt. an der Ausübung der früheren oder der nunmehr angebotenen Tätigkeit hindern könnten, bislang lediglich von Dr. C behauptet worden, nicht jedoch im Einzelnen konkretisiert worden sind. Darüber hinaus haben weder die zuständige Berufsgenossenschaft noch die Betriebsärztin bzw. der Sicherheitsbeauftragte des Arbeitgebers eine Chrom-Nickel-Belastung des Arbeitsplatzes des ASt. feststellen können mit der Folge, dass der ASt. bei Wiederaufnahme der Tätigkeit als Schweißer keiner erhöhten Exposition der schädlichen Stoffe ausgesetzt sein dürfte. Bei dem vom Arbeitgeber angebotenen Einsatz im Versand dürfte dies offensichtlich ohnehin nicht der Fall sein. Erhöhte Werte sind vielmehr in 2006 aufgetreten - ohne mit subjektiven Beschwerden verbunden zu sein -, als der ASt. längere Zeit dem Arbeitsplatz fern geblieben ist. Die teilweise polemischen Äußerungen des behandelnden Neurologen Dr. C können insoweit jedenfalls nicht Sachargumente ersetzen. Für die vom MDK vermutete AU wegen des Vorliegens einer Depression zu einem Zeitpunkt, zu dem versicherungsrechtlich ein Anspruch auf KG bestehen könnte, ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte. Der ASt. hat sich nach eigenen Angaben erst im Juni 2007 in psychiatrische Behandlung begeben; Dr. C beschreibt in seinen Berichten aus der Zeit davor - im Übrigen wie auch danach - keine wesentlichen psychischen Auffälligkeiten, aus denen auf das Vorliegen von AU zu schließen wäre. Arztberichte des behandelnden Psychiaters hat der ASt. nicht vorgelegt. Jedenfalls ist von diesem zu keinem Zeitpunkt AU attestiert worden.
Im Hinblick darauf, dass ohnehin ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist, war die Beschwerde mit einer den §§ 193, 183 SGG entsprechenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Rechtskraft
Aus
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